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§ 42 Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel
(1) Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel von Kranen und anderen Hebezeugen müssen so beschaffen sein, daß die Last bei bestimmungsmäßiger Verwendung dieser Betriebsmittel sicher aufgenommen, gehalten und wieder abgesetzt werden kann.
(2) Die Verbindungen zwischen Tragmitteln, Anschlagmitteln und Lastaufnahmemitteln sind so herzustellen, daß sie sich nichtselbsttätig lösen können. Lasthaken müssen mit einer Sicherung versehen sein, die ein unbeabsichtigtes Aushängen des Anschlag- oder Lastaufnahmemittels verhindert.
(3) Seile dürfen als Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel nur verwendet werden, wenn sie nach einer dafür anerkannten Norm hergestellt und geprüft sind. Seile aus Baumwolle oder aus Polyäthylen dürfen nicht verwendet werden. Andere Chemiefaserseile dürfen nur verwendet werden, wenn sie licht- und wärmestabilisiert sind.
(4) Seilendverbindungen müssen fach- und normgerecht hergestellt sein.Ihre Tragfähigkeit muß mindestens der des Seiles entsprechen.Preßklemmen dürfen für Endverbindungen nur verwendet werden,wenn im Bereich der Preßhülse keine Biegebeanspruchung auftritt.Bei der Verwendung von Seilschlössern muß das lose Seilende gegen Durchziehen gesichert sein.
(5) Ketten dürfen als Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel nur verwendet werden, wenn sie nach einer anerkannten Norm hergestellt,geprüft und mit einem entsprechenden Gütezeichen versehen sind.In Ketten eingeschweißte Aufhänge-, Übergangs- und Endglieder oder Ösenhaken müssen mindestens der Güte und Tragfähigkeit der Kette entsprechen.
(6) Seile und Ketten dürfen nicht geknotet und nicht überscharfe Kanten gespannt oder gezogen werden. Verdrehte Ketten sind vor dem Anhebender Last auszudrehen. Seile mit Buchten und Schleifen dürfen nicht unter Last angezogen werden.
(7) Lastaufnahmemittel sind mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem mindestens Hersteller, Tragfähigkeit und Eigengewicht verzeichnet sind. An Anschlagmitteln muß die Tragfähigkeit dauerhaft angegeben sein.
(8) Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel, die regelmäßig benutzt werden, sind wöchentlich zu überprüfen. Betriebsmittel dieser Art, die nicht regelmäßig genutzt werden, sind vor jeder Benutzung zu überprüfen. Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel sind über die Sätze 1 und 2 hinaus in den vom Unternehmen nach den jeweiligen Einsatzbedingungen zu bestimmenden Fristen,mindestens jedoch jährlich zu prüfen.Ketten sind darüber hinaus in den vom Unternehmer zu bestimmenden Fristen einer besonderen Prüfungauf Verformung und Rißfreiheit zu unterziehen. Für die Überwachung von Tragmitteln, Anschlagmitteln und Lastaufnahmemitteln an Gerüsten gelten im übrigen die weitergehenden Vorschriften des § 84.
(9) Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel, die wesentliche, die Tragfähigkeit beeinträchtigende Mängel aufweisen, dürfen nicht weiterbenutzt werden.
§ 43 Erdbaugeräte und Flurförderzeuge
(1) Erdbaugeräte und Flurförderzeuge dürfen nur so bewegt werden, daß sie nicht kippen können.
(2) Erdbaugeräte und Flurförderzeuge sind mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem
Hersteller,
Bauart,
Baujahr,
Herstellernummer und
zulässige Belastung
angegeben sind.
(3) Der Unternehmer darf mit dem Führen von Erdbaugeräten und Flurförderzeugen nur Beschäftigte beauftragen, die hierin unterwiesen worden sind. Ihnen ist eine Dienstanweisung auszuhändigen.
(4) Erdbaugeräte und Flurförderzeuge sind mindestens einmaljährlich sowie nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und nach jeder besonderen Beanspruchung zu prüfen.
§ 44 Schußapparate und Eintreibgeräte
Schußapparate und Eintreibgeräte sind unter Verschluß aufzubewahren. Sie dürfen nur von unterwiesenen Personen verwendet werden.
Abschnitt 6
Explosionsschutz
§ 45 Verhütung explosionsfähiger Atmosphäre, explosionsgefährdete Bereiche, Schutzmaßnahmen
(1) Der Unternehmer hat Maßnahmen zu treffen, die das Auftreten expolsionsfähiger Atmosphäre verhindern oder, wenn das nicht möglich ist, auf das nach dem Stand der Technik und den betrieblichen Gegebenheiten unvermeidbare Ausmaß begrenzen.
(2) Ist die Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre nicht zu vermeiden,sind vom Unternehmer explosionsgefährdete Bereiche festzulegen und nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre wie folgt zu unterteilen:
Zone 0 - | Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß explosionsfähige Atmosphäre ständig oder langzeitig auftritt; |
Zone 1 - | Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß explosionsfähige Atmosphäre gelegentlich auftritt; |
Zone 2 - | Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß explosionsfähige Atmosphäre nur selten und kurzzeitig, tritt. |
(3) Anlagen und Einrichtungen, von denen die Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre ausgehen kann sind so zu errichten, daß der gesamte explosionsgefährdete Bereich innerhalb des Werksgeländes liegt.Werde Anlagen und Einrichtungen dieser Art in Gebäuden er, richtet, gilt jeweils der gesamte Aufstellungsraum ab explosionsgefährdeter Bereich.
(4) Anlagen und Einrichtungen, von denen die Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre ausgehen kann und die einen explosionsgefährdeten Bereich der Zone 0 erfordern, dürfen in Gebäuden nicht errichtet und betrieben werden.
§ 46 Allgemeine Schutzmaßnahmen für explosionsgefährdete Bereiche
(1) Innerhalb der explosionsgefährdeten Bereiche sind Maßnahmen zu treffen, durch die die Zündung explosionsfähiger Atmosphäre verhindert wird.
(2) Explosionsgefährdete Bereiche in Gebäuden müssen ausreichend belüftet werden. Sie müssen so beschaffen sein, daß explosionsfähige Atmosphäre nicht in benachbarte Räume eindringen kann. Zugeführte Frischluft darf, nicht aus anderen explosionsgefährdeten Bereichen entnommen werden. Die Ausblasöffnungen von Ventilen und. anderen Sicherheitseinrichtungen müssen ins Freie führen,
(3) Explosionsgefährdete Bereiche sind von Stoffen freizuhalten, die ihrer Art und Menge nach zur Entstehung oder Ausbreitung von Bränden führen können.
(4) Explosionsgefährdete Bereiche sind als solche zu kennzeichnen.
§ 47 Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0
(1) Betriebsmittel, die mit offener oder eingeschlossener Flamme arbeiten,dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0 nicht verwendet werden. Das gleiche gilt für Betriebsmittel, bei deren Gebrauch Funkenauftreten können, auch wenn mit Funkenbildung nur bei seltenen Betriebsstörungen zu rechnen ist.
(2) Betriebsmittel, deren Oberfläche sich betriebsmäßig erwärmen kann, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0 nur verwendet werden, wenn ihre Bauart hierfür zugelassen ist.Einer Bauartzulassung bedarf es nicht, wenn die Erwärmung offensichtlich gefahrlos ist.
(3) Heiße Gase dürfen in explosionsgefährdete Bereiche der Zone 0 nur zu Reinigungs- oder Inertisierungszwecken eingeleitet werden.Dabei darf die Gastemperatur 80 % der Zündtemperatur der explosionsfähigen Atmosphäre, mit der die Gase in Berührung kommen, nicht überschreiten. Bei Gasen aus Flammenreaktionen muß gewährleistet sein, daß mitgerissene Funken nicht in den explosionsgefährdeten Bereich gelangen können.
(4) Zwischen den elektrisch leitfähigen, betriebsmäßig nicht unter Spannung stehenden Anlageteilen ist durch besondere Maßnahmen ein zuverlässiger Potentialausgleich unter Einbeziehung des Erdpotentialsvorzunehmen. Die gilt auch für nachträglich oder nur vorübergehend in den explosionsgefährdeten Bereich eingebrachte Betriebsmittel, z.B. Belüftungs- oder Saugrohre in Tanks.
(5) Es ist Vorsorge zu treffen, daß elektrostatische Aufladungen, die zündfähige Entladungen zur Folge haben können, vermieden werden.
§ 48 Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 1
(1) Betriebsmittel, bei deren Gebrauch zündfähige Funken auftreten können, dürfen in explosionsgefährdeten gereichen der Zone 1 nicht verwendet werden.
(2) Mit Flammen arbeitende Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden,wenn die Flammen sicher eingeschlossen sind und wenn die Temperatur der Oberflächen, die mit explosionsfähiger Atmosphäre inBerührung kommen können, 80 % der Zündtemperatur dieser Atmosphäre nicht erreicht. Zur Verbrennung benötigte Luft darf aus explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0 nicht angesaugt werden.Aus explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 1 und 2 darf die zur Verbrennung benötigte Luft nur angesaugt werden, wenn die Ansaugleitung druckfest und rückschlagsicher ist.
(3) Betriebsmittel, deren Oberfläche sich betriebsmäßig erwärmen kann, dürfen nur verwendet werden, wenn sichergestellt ist, daß die in Absatz 2 genannte Oberflächentemperatur nicht überschritten wird.
(4) Heiße Gase dürfen in explosionsgefährdete Bereiche der Zone 1 nur eingeleitet werden, wenn ihre Temperatur unter der Zündtemperatur der explosionsfähigen Atmosphäre liegt, mit der die Gase in Berührung kommen, und wenn sichergestellt ist, daß mitgerissene Funken aus Flammenreaktionen nicht in die explosionsgefährdeten Bereiche gelangen können.
(5) Im übrigen gilt § 47 Abs. 4 und 5. Bei Anlageteilen, die elektrischen Betriebsmitteln nicht unmittelbar benachbart sind, kann auf besondere Maßnahmen nach § 47 Abs. 4 Satz 1 verzichtet werden,wenn ein ausreichender Potentialausgleich durch stark vermaschte elektrischleitfähige Anlageteile wie Rohrnetze oder ausgedehnte Erdungsanlagen gewährleistet ist.
§ 49 Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 2
(1) Betriebsmittel, bei deren Gebrauch betriebsmäßig zündfähige Funken auftreten können, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 2 nicht verwendet werden.
(2) Mit Flammen arbeitende Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden,wenn die Flammen sicher eingeschlossen sind und wenn die Temperatur der Oberflächen, die mit explosionsfähiger Atmosphäre in Berührung kommen können, die Zündtemperatur dieser Atmosphäre nicht erreicht. § 48 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Betriebsmittel, deren Oberfläche sich betriebsmäßig erwärmen kann, dürfen nur verwendet werden, wenn die nach Absatz 2 zulässige Oberflächentemperatur nicht überschritten wird.
§ 50 Überwachung der Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen
(1) In explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzte Betriebsmittel, die mit eingeschlossenen Flammen arbeiten, deren Oberfläche sich erwärmen kann oder mit denen heiße Gase in explosionsgefährdete Bereicheeingeleitet werden, sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme und nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung zu untersuchen. Sie sind darüber hinaus in den vom Unternehmer nach den jeweiligen Betriebsbedingungen zu bestimmenden Fristen zu überprüfen, vor jeder Wiederinbetriebnahme nach dem Aufbau oder Umsetzen zu prüfen und in Abständen von höchstens zwei Jahren erneut darauf zu untersuchen, ob sie den an den Explosionsschutz zu stellenden Anforderungen genügen.
(2) Explosionsgefährdete Bereiche der Zonen 0 und 1 sind entsprechend Absatz 1 darauf zu überwachen, daß an den dort vorhandenen Betriebsmitteln ein zuverlässiger Potentialausgleich gewährleistet ist und elektrostatische Aufladungen, die zündfähige Entladungen zur Folge haben können, nicht auftreten.
(3) Die Bedienung und Wartung der in Absatz 1 genannten Betriebsmittel darf nur zuverlässigen und unterwiesenen Personen übertragen werden. Diesen Personen ist eine Dienstanweisung auszuhändigen.
§ 51 Verhalten in explosionsgefährdeten Bereichen
(1) In explosionsgefährdeten Bereichen sind das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer jeder Art verboten. Auf das Verbot ist durch Sicherheitskennzeichnung hinzuweisen.
(2) Zur Durchführung von Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten sowie von anderen notwendigen Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen dürfen - abweichend von Absatz 1 - Schweiß-, Schneid- und Lötarbeiten sowie ähnliche Arbeiten mit offenem Feuer durchgeführt werden, wenn explosionsfähige Atmosphäre nicht vorhanden ist. Das gleiche gilt für die bei den genannten Arbeiten verwendeten Werkzeuge und andere Betriebsmittel, die den nach §§ 47 bis 49 zu stellenden Anforderungen nicht entsprechen.
(3) Arbeiten der in Absatz 2 genannten Art dürfen nur auf schriftliche Anweisung des Unternehmers durchgeführt werden, in der Art und Umfang der Arbeiten und die zu treffenden Sicherheits- und Überwachungsmaßnahmen im einzelnen bezeichnet sind. Die Arbeiten sind von einer mit den Betriebsbedingungen vertrauten Aufsichtsperson ständig zu überwachen.
(4) An Bohrungen dürfen die zum Ein- und Ausbau von Gestänge und Rohren erforderlichen Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 1 und 2 auch dann verwendet werden, wenn sie den sich aus § 48 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 ergebenden Anforderungen nicht uneingeschränkt entsprechen. Beim Auftreten vergaster Spülung sind Vorsorgemaßnahmen gegen das Entstehen explosionsfähiger Atmosphäre auf der Arbeitsbühne zu treffen. Der Bereich der Arbeitsbühne ist, solange die Gefahr des Entstehens explosionsfähiger Atmosphäre besteht, mit einem der Bauart nach zugelassenen Gasmeßgerät zu überwachen.
(5) Soweit der Betrieb es erfordert, kann die zuständige Aufsichtsperson gestatten, daß explosionsgefährdete Bereiche der Zone 2 mit Kraftfahrzeugen normaler Bauart befahren werden, auch wenn diese den Anforderungen des § 49 nicht voll entsprechen. Das gleiche gilt für fahrbare Geräte, die wie Kraftfahrzeuge normaler Bauart angetrieben und bewegt werden.
§ 52 Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre außerhalb der festgelegten explosionsgefährdeten Bereiche
Bei Stör- oder Schadensfällen, bei denen explosionsfähige Atmosphäre außerhalb der festgelegten explosionsgefährdeten Bereiche entstehen kann, sind im gefährdeten Bereich alle Betriebsmittel, von denen Zündgefahren ausgehen können, unverzüglich außer Betrieb zu nehmen oder zu entfernen. Das Rauchen und jeglicher Umgang mit offenem Feuer sind sofort einzustellen.
§ 53 Handmeßgeräte zur Überwachung explosionsfähiger Atmosphäre
In Betrieben, in denen explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann,müssen in ausreichender Zahl geeignete, der Bauart nachzugelassene Handmeßgeräte zur Verfügung stehen, mit denen im Bedarfsfall festgestellt werden kann, ob explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist. Messungen dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die mit der Handhabung dieser Geräte vertraut und entsprechend unterwiesen sind.
Abschnitt 7
Brandschutz
§ 54 Allgemeine Brandschutzanforderungen, Brandschutzplan
(1) Bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen hat der Unternehmer ausreichende Maßnahmen gegen die Entstehung und Ausbreitung von Bränden zu treffen; er muß sicherstellen, daß im Brandfalle eine schnelle und wirksame Brandbekämpfung gewährleistet ist.
(2) Über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Brandbekämpfung,die Organisation des Feuerlöschwesens, die Auslösung von Feueralarm und den übrigen Brandschutz ist ein Sonderbetriebsplan (Brandschutzplan) vorzulegen.
§ 55 Festlegung von brandgefährdeten Bereichen
(1) Der Unternehmer hat die brandgefährdeten Bereiche festzulegen und als solche zu kennzeichnen.
(2) Bei Anlagen, die die Festlegung sowohl explosionsgefährdeter als auch brandgefährdeter Bereiche erfordern, muß der brandgefährdete Bereich mindestens den festgelegten explosionsgefährdeten Bereich umfassen.
§ 56 Schutzabstände, Schutzstreifen
(1) Anlagen, die die Festlegung brandgefährdeter Bereiche erfordern, müssen von Gebäuden und anderen zu schützenden Gegenständen in der Umgebung sowie von Wald-, Heide- und Moorflächen so weit entferntsein, daß eine gegenseitige Gefährdung im Brandfalle nicht zu besorgen ist.
(2) Einzelne Anlagen nach Absatz 1 müssen, auch wenn .e innerhalb desselben brandgefährdeten Bereiches liegen, so weit voneinander entfernt sein,daß eine wirksame Brandbekämpfung möglich ist und das Übergreifen eines Brandes möglichst vermieden wird.
(3) Soweit es zum Schutz gegen die Einwirkung von Bränden erforderlich ist, sind um die brandgefährdeten Bereiche Schutzstreifen festzulegen.Ihre Größe richtet sich nach Art und Menge der vorhandenen brennbaren Stoffe und nach der Brandgefahr in der Umgebung der zu schützenden Anlagen.Für Schutzstreifen gelten § 45 Abs. 3 Satz 1 und § 46 Abs. 3 entsprechend.
§ 57 Anforderungen an brandgefährdete Bereiche
(1) In brandgefährdeten Bereichen dürfen Betriebsmittel, mit denen die in diesen Bereichen vorhandenen brennbaren Stoffe entzündet werden können, nicht verwendet werden.
(2) Für das Verhalten in brandgefährdeten Bereichen gilt § 51 Abs. 1 bis 3 entsprechend. § 51 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe,daß mit der Durchführung notwendiger Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten erst begonnen werden darf, wenn ausreichende Vorkehrungen gegen die Entstehung von Bränden getroffen sind.
§ 58 Angriffswege zur Brandbekämpfung
In brandgefährdeten Bereichen müssen Angriffswege zur Brandbekämpfung vorhanden sein, auf denen Feuerlösch- Rettungs- und Arbeitsgeräte ungehindert zum Einsatzort gebracht werden können. Diese Wege müssen freigehalten werden.
§ 59 Feuerlöscheinrichtungen
(1) In Betrieben und Betriebsteilen, in denen die Entstehung von Bränden möglich ist, müssen Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein.Die erforderliche Ausrüstung richtet sich im einzelnen nach Art und Umfang der Brandgefahr und nach der Möglichkeit einer wirksamen Löschhilfe durch örtliche Feuerwehren.
(2) Die Feuerlöscheinrichtungen sind ständig in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Sie sind mindestens, vierteljährlich zu überprüfen und jährlich zu prüfen. Abweichend von § 8 Abs. 1 kann die Prüfung durch einen Beauftragten des Herstellers der Feuerlöscheinrichtungen vorgenommen werden.
§ 60 Löschmanschaften
(1) Im Gebrauch der Feuerlöscheinrichtungen ist eine genügende Anzahl von Beschäftigten zu unterweisen. Die Unterweisungen sind mindestens vierteljährlich zu wiederholen und jährlich mindestens einmal mit einer Übung zu verbinden.
(2) Sind die örtlichen Feuerwehren nicht in der Lage, rechtzeitig oder in ausreichendem Maße Löschhilfe zu leisten, sind eigene Feuerwehren aufzustellen.
§ 61 Brandschutzbeauftragter
Für die Überwachung des Brandschutzes ist eine Aufsichtsperson als Brandschutzbeauftragter zu bestellen
Abschnitt 8
Gasschutzwesen
§ 62 Personal und Ausrüstung
(1) Für Betriebe, in denen Personen durch schädliche Gase, Dämpfe oder Nebel oder durch Sauerstoffmangel gefährdet werden können,hat der Unternehmer geeignete Atemschutzgeräte und Wiederbelebungsgeräte mit dem notwendigen Zubehör bereitzuhalten.Er hat dafür zu sorgen, daß genügend Personal für den Gebrauch dieser Geräte zur Verfügung steht. Gasschutzausrüstung und Personalstärke richten sich nach Art und Umfang der Gefährdung.
(2) Es dürfen nur Atemschutzgeräte (Arbeits- und Fluchtgeräte)verwendet werden, deren Bauart für den beabsichtigten Verwendungszweck zugelassen ist.
§ 63 Geräteraum, Gerätewart
(1) Die Gasschutzausrüstung ist in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und, soweit sie nicht gebraucht oder von den Beschäftigtenmitgeführt wird, in einem besonderen Geräteraum übersichtlich und geordnet aufzubewahren. Fluchtgeräte können an anderer geeigneter Stelle aufbewahrt werden.
(2) Die Wartung und Instandhaltung der Gasschutzausrüstung ist einem dafür ausgebildeten Gerätewart zu übertragen. Ihm ist eine Dienstanweisung auszuhändigen.
(3) Instandsetzungsarbeiten, von deren Ausführung die Zuverlässigkeitund Funktionsfähigkeit von Atemschutzgeräten und Wiederbelebungsgeräten abhängt, dürfen nur vom Herstellerwerkoder von einer vom Oberbergamt hierfür bezeichneten Fachstelle ausgeführt werden.
§ 64 (aufgehoben)
§ 65 Mitführen von Fluchtgeräten
(1) In Anlagen, in denen schwefelwasserstoffhaltiges Erdöl oder Erdgas aufbereitet oder entschwefelt wird, müssen die Beschäftigten Atemschutzgeräte bei sich führen, die als Fluchtgeräte zugelassen sind. Personen, die an Arbeitsstellen mit schwierigen Fluchtwegen beschäftigt sind, müssen ein von der Umgebungsatmosphäreunabhängiges Fluchtgerät bei sich führen. Die Fluchtgeräte dürfen an der Arbeitsstelle abgelegt werden, müssen aber jederzeit griff- und einsatzbereit sein.
(2) Absatz 1 gilt auch für Bohrungen, mit denen schwefelwasserstoffhaltiges Erdöl oder Erdgas angebohrt worden ist oder angebohrt werden kann. Beim Niederbringen von Bohrungen, mit denen Erdöl oder Erdgas dieser Art angebohrt werden kann, müssen die Beschäftigten die Fluchtgeräte bereits bei sich führen, sobald sich die Bohrung Gebirgsschichten nähert, die schwefelwasserstoffhaltiges Erdöl oder Erdgas führen können.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn feststeht, daß der Schwefelwasserstoffgehalt des Erdöls oder Erdgases so gering ist,daß beim Freisetzen von Gasen in Stör- oder Schadensfällen gesundheitsschädliche Konzentrationen von Schwefelwasserstoff nicht auftreten können.
§ 66 Arbeiten bei Gasgefahr
Arbeiten, bei denen Personen durch schädliche Gase, Dämpfe oder Nebel oder durch Sauerstoffmangel gefährdet werden können, dürfen nur auf ausdrückliche Anweisung einer dafür bestimmten Aufsichtsperson durchgeführt werden. Die Aufsichtsperson hat den Ablauf der Arbeiten und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vorher festzulegen. Sie hat dafür zu sorgen, daß mit Atemschutzgeräten gearbeitet wird, solange die Gasgefahr besteht. Bei den Arbeiten muß eine Aufsichtsperson ständig anwesend sein. § 18 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.
§ 67 Gasschutzbeauftragter, Überwachung des Gasschutzwesens
(1) Für die Überwachung des Gasschutzwesens ist eine Aufsichtsperson als Gasschutzbeauftragter zu bestellen.
(2) Atemschutzgeräte und Wiederbelebungsgeräte nebst Zubehör sind monatlich sowie nach jedem Gebrauch zu prüfen. Abweichend von § 8 Abs. 1 kann die Prüfung auch vom Gerätewart oder von einem Beauftragten des Herstellers der Geräte vorgenommen werden.
(3) Die gesamte Gasschutzausrüstung ist jährlich mindestens einmal zu untersuchen.
§ 68 Gasschutzplan, Gasalarmplan
(1) Über die Einrichtungen und die Organisation des Gasschutzwesens ist ein Sonderbetriebsplan (Gasschutzplan) vorzulegen.
(2) Für Betriebe, in denen bei Erdöl- und Erdgasausbrüchen oder in anderen Stör- und Schadensfällen die Nachbarschaft durchaus tretenden Schwefelwasserstoff oder andere giftige Gase gefährdet werden kann, ist ein Gasalarmplan aufzustellen und dem Bergamt vorzulegen. Absatz 1 bleibt unberührt.
Abschnitt 9
Umgang mit Sprengmitteln
§ 69 Allgemeines
(1) Für die Überwachung des Umgangs mit Sprengmitteln ist eine Aufsichtsperson zu bestellen.
(2) Der Umgang mit Sprengmitteln ist nur der nach Absatz 1 bestellten Aufsichtsperson und den von ihr hiermit beauftragten Personen gestattet.Die Aufsichtsperson hat für die von ihr beauftragten Personen Art und Umfang des Umgangs mit Sprengmitteln festzulegen.
(3) Mit der selbständigen Ausführung von Sprengarbeiten dürfen nur Personen beauftragt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben undnach einem vom Oberbergamt anerkannten Plan ausgebildet und geprüftworden sind (Sprengberechtigte). Ihnen ist eine Dienstanweisung auszuhändigen.
(4) Der Sprengberechtigte darf sich bei der Sprengarbeit von anderen helfen lassen, doch muß er ständig anwesend sein und die Arbeit überwachen.
(5) Rauchen, offenes Feuer und offenes Licht sind beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln verboten. Außerdem muß sichergestellt sein,daß diese nicht durch Funken, elektrische Energie oder auf andere Weise unbeabsichtigt gezündet werden können.
(6) Sprengmittel, die Mängel aufweisen, dürfen nicht verwendet werden. Mangelhafte Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel sind an den Lieferer zurückzugeben oder sachgemäß zu vernichten.
§ 70 Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln
(1) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel, die nicht zur unmittelbaren Verwendung vorgesehen sind, sind am Tage der Anlieferung oder des Empfangs in ein Sprengmittellager zu bringen.
(2) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel dürfen außerhalb des Sprengmittellagers nicht ohne Beaufsichtigung gelassen werden. Sie dürfen an der Arbeitsstelle nur in geeigneten verschließbaren Behältern, die gegen Stoß und Schlagwiderstandsfähig sind, aufbewahrt werden. Nicht verbrauchte Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel müssen nach Beendigung der Arbeit in ein Sprengmittellager gebracht werden.
(3) Für die Errichtung und den Betrieb eines Sprengmittellagers ist ein Sonderbetriebsplan vorzulegen.
§ 71 Schutz vor Sprengwirkungen
(1) In der Nähe von Gebäuden, öffentlichen Verkehrsanlagen,Deichen, Versorgungsleitungen und ähnlichen zu schützenden Gegenständen darf nur gesprengt werden, wenn diese nicht gefährdet werden.
(2) Können durch Sprengarbeiten Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen entstehen, sind der gefährdete Bereich abzusperren und die sonstigen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
(3) Sind bei Sprengarbeiten Sicherungsmaßnahmen außerhalb der Betriebsanlagen im Interesse der persönlichen Sicherheit oder der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs erforderlich oder sind Belästigungender Öffentlichkeit zu befürchten, sind Ort und Zeit der Sprengung mindestens 24 Stunden vorher der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde und der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
(4) Für Sprengarbeiten über Tage ist ein Sonderbetriebsplan vorzulegen.
§ 72 Sprengarbeiten im Bohrloch
(1) Sprengladungen im Bohrloch dürfen nur elektrisch gezündet werden.
(2) Der Sprengberechtigte darf die Sprengarbeiten erst aufnehmen, nachdem zwischen dem Bohrlochkopf, dem Gerüst und anderen im Bereich der Zündanlage vorhandenen elektrisch leitfähigen Teilen ein zuverlässiger Potentialausgleich unter Einbeziehung des Erdpotentialshergestellt worden ist und nachdem alle für die Sprengung nicht benötigten Stromquellen im Bereich der Zündanlage abgeschaltet worden sind. Wird die Zündung von einem Fahrzeug aus vorgenommen, ist dieses in den Potentialausgleich einzubeziehen und zusätzlich zu erden. Die Wirksamkeit des Potentialausgleiches ist durch Messung zu ermitteln.
§ 73 Verbleiben von Sprengmitteln im Bohrloch
(1) In einem Bohrloch, in dem Sprengladungen gezündet worden sind, darf nach dem Auftreten von Versagern nur weiter gebohrt werden, wenn dies offensichtlich gefahrlos ist.
(2) Das Verbleiben von Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln im Bohrloch ist dem Bergamt anzuzeigen.
§ 74 Verlust und Auffinden von Sprengmitteln
(1) Der Verlust von Sprengstoffen oder sprengkräftigen Zündmitteln ist der nach § 69 Abs. 1 bestellten Aufsichtsperson unverzüglich zu melden.
(2) Gefundene Sprengstoffe oder sprengkräftige Zündmittel sind der nächst erreichbaren Aufsichtsperson abzuliefern. Können die Sprengmittel nicht geborgen werden, ist die nach § 69 Abs. 1 bestellte Aufsichtsperson zu unterrichten. Diese hat über die weiteren Maßnahmen zu entscheiden.
(3) Funde von Sprengstoffen oder sprengkräftigen Zündmitteln, deren Herkunft zweifelhaft ist, sind dem Bergamt vor der Entscheidung über weitere Maßnahmen anzuzeigen.
Abschnitt 10
Gerüste
§ 75 Festigkeit und Standsicherheit der Gerüste, Bauartzulassung
(1) Es dürfen nur Gerüste verwendet werden, deren Festigkeit und Standsicherheit für die zulässigen Belastungen rechnerisch nachgewiesen sind. Die Richtigkeit des Nachweises muß von einem vom Oberbergamt anerkannten Sachverständigen bestätigt sein.
(2) Ortsveränderliche Gerüste mit einer zulässigen Belastung des Hebesystems von 200 kN und mehr bedürfen der Bauartzulassung. Bei Gerüsten, die mit einem Flaschenzugsystem arbeiten, gilt als zulässige Belastung die Hakenregellast bei der größten zulässigen Einscherung.
(3) Einer Bauartzulassung bedarf auch jede wesentliche Änderung der in Absatz 2 genannten Gerüste. Als wesentliche Änderung gilt insbesondere jede Veränderung der tragenden Teile und der Ausrüstung der Gerüste. Das Auswechseln von Anlage- und Ausrüstungsteilen gegen solche gleicher Bauart gilt nicht als wesentliche Änderung.
(4) Für Gerüste mit einer zulässigen Hakenregellast unter 200 kN kann der rechnerische Nachweis nach Absatz 1 entfallen, wenn die Sicherheit des Gerüstes anderweitig nachgewiesen ist.
§ 76 Kennzeichnung der Gerüste, Belastungsangaben
(1) Jedes Gerüst ist mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem
Hersteller,
Gerüstbauart und Typenbezeichnung,
Herstellernummer und Baujahr,
angegeben sind.
(2) Im Blickfeld des Hebewerkfahrers sind auf einem weiteren Schild
die Hakenregellast und die Hakenausnahmelast für jede zugelassene Einscherung des Hebewerkseils und die zulässige Belastung der Arbeitsbühne
anzugeben.
§ 77 Gerüstbühnen
Gerüstbühnen müssen über fest eingebaute Leitern oder Treppen erreichbar sein. Liegt die Arbeitsbühne mehr au 2 m über dem Erdboden, müssen von ihr wenigstens zwei Fluchtwege nach verschiedenen Richtungen zum Erdboden führen. Satz 1 gilt nicht für verfahrbare Verrohrungsbühnen.
§ 78 Wetterschutz an Gerüsten
An Gerüsten müssen Einrichtungen vorhanden sein, die Beschäftigten vor Witterungsunbilden schützen. Soweit es die Bauart und Betriebsweise der Gerüste zuläßt, müssen Gestänge-und Arbeitsbühne umkleidet sein, wenn es die Witterungsverhältnisse erfordern.
§ 79 Fahrsicherungen und Anzeigevorrichtungen
(1) Hebewerke an Gerüsten müssen mit einer zuverlässigen Bremseinrichtung versehen sein, die es dem Hebewerkfahrer ermöglicht, das Hebewerk jederzeit gefahrlos stillzusetzen.
(2) Die Hebewerke müssen mit einer Anzeigevorrichtung für die Hakenlastversehen sein. Bei einer Hakenregellast über 600 kN muß die Anzeigevorrichtung schreibend sein.
(3) An Gerüsten, bei denen eine Gestängebühne verwendet wird,muß das Hebewerk mit einer Übertreibsicherung versehen sein, die ein Unterfahren des Rollenlagers verhindert. Die Übertreibsicherung darf nur aus zwingenden Gründen und nur vorübergehend auf ausdrückliche Weisung der zuständigen Aufsichtsperson überbrückt werden. Die Überbrückung muß für den Hebewerkfahrer deutlich erkennbar sein.
§ 80 Seilsicherheiten, Nachnehmen und Kürzen des Hebewerkseiles
(1) Die beim Betrieb von Gerüsten verwendeten Seile müssen gegenüber den zulässigen Belastungen, bezogen auf die Mindestbruchkraft der Seile, mindestens folgende Sicherheiten haben:
Hebewerkseile | ||
bei Hakenregellast | 3,0fach | |
bei Hakenausnahmelast | 2,0fach | |
Nackenseile | 2,5fach | |
Abspannseile | 2,5fach | |
Errichteseile | 2,0f ach |
(2) Bei Gerüsten mit einer Hakenregellast von mehr als 1.000 kN ist das Hebewerkseil nach einem vom Unternehmer für jedes Gerüst nachden Betriebserfahrungen und der jeweiligen Beanspruchung festzulegenden Plan regelmäßig nach zunehmen und zu kürzen.
§ 81 Bedienung des Hebewerkes
(1) Der Unternehmer darf mit der Bedienung des Hebewerkes nur zuverlässige und unterwiesene Personen beauftragen. Ihnen ist eine Dienstanweisung auszuhändigen.
(2) Der Hebewerkfahrer darf das Hebewerk nur in außergewöhnlichen Fällen und nur auf ausdrückliche Weisung der zuständigen Aufsichtsperson mit einer höheren als der Hakenregellast belasten. Dabei darf die Hakenausnahmelast nicht überschritten werden.
(3) Vor Arbeiten, bei denen die Hakenregellast überschritten werden soll, ist das Hebewerkseil zu prüfen. Die Arbeiten dürfen nurdurchgeführt werden, wenn das Sen keine die Tragfähigkeitbeeinträchtigenden Mängel aufweist. Die zuständige Aufsichtspersonhat dafür zu sorgen. daß alle entbehrlichen Personen für die Dauer der Arbeiten. die Arbeitsbühne verlassen.
(4) Das Hebewerk darf zur Beförderung von Personen nicht benutzt werden. Dies gilt nicht für Arbeiten in Bohrlöchern nach § 19.
§ 82 Aufbau, Abbau und Umsetzen von Gerüsten
(1) Gerüste dürfen nur auf geeignetem Untergrund und, soweit nachder statischen Berechnung eine Gründung erforderlich ist, nur auf geeigneten Fundamenten oder sonstigen Gründungen errichtet werden. Die nach derstatischen Berechnung zulässige Schiefstellung des Gerüstes darf nicht überschritten werden.
(2) Es ist Vorsorge zu treffen, daß die Gründung des Gerüstes nicht hinterspült oder unterspült werden kann.
(3) Beim Auf- und Abbau sowie beim Umsetzen von Gerüsten dürfen sich Unbeteiligte nicht im gefährdeten Bereich aufhalten.Höhenarbeiten dürfen nur von fach-kundigen und körperlich geeigneten Personen ausgeführt werden.
(4) Gerüste sind fachgerecht zu erden. Die Ableitungen sind nach jedem Aufbau oder Umsetzen zu überprüfen.
(5) Aufbau, Abbau und Umsetzen müssen bei Gerüsten mit einer zulässigen Hakenregellast über 600 kN und einer Gerüsthöhe über 20 m durch eine fachkundige Aufsichtsperson, bei allen anderen Gerüsten durch eine fachkundige Person ständig überwacht werden.Diesen Personen ist eine Dienstanweisung für die genannten Arbeiten auszuhändigen.
(6) Vor ihrer Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme nach dem Aufbau oder nach dem Umsetzen sind Gerüste und ihre maschinelle Ausrüstung auf ihren ordnungsgemäßen Aufbau und ihre Funktionssicherheit zu prüfen. Bei Gerüsten mit einer zulässigen Hakenregellast unter 200 kN kann an die Stelle der Prüfung eine Überprüfung treten. Die §§ 83 und 84 bleiben unberührt.
§ 83 Überwachung der Tragwerke von Gerüsten
(1) Die Tragwerke ortsveränderlicher Gerüste sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme, nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzungund darüber hinaus in Abständen von höchstens vier Jahrenvon einem für Aufgaben nach § 75 Abs. 1 Satz 2 anerkannten Sachverständigen zu untersuchen. Die Untersuchungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme sind an dafür geeigneter Stelle im abgebauten und im aufgebauten Zustand der Tragwerke vorzunehmen.
(2) Die Tragwerke ortsfester Gerüste sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme und nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzungvon einem für Aufgaben nach § 75 Abs. 1 Satz 2 anerkannten Sachverständigen zu untersuchen und darüber hinaus alle zwei Jahre zu prüfen.
(3) An ortsveränderlichen Gerüsten sind über die in Absatz 1 genannten Untersuchungen hinaus in halbjährlichen AbständenZwischenuntersuchungen auf den betriebssicheren Zustand der Gerüste durchzuführen. Bei Gerüsten mit einer Hakenregellast unter 200kN kann an die Stelle dieser Zwischenuntersuchung jeweils eine Prüfung treten.
(4) Der Lauf der Fristen für wiederkehrende Untersuchungen und Prüfungen an ortsveränderlichen Gerüsten wird durch zeitweilige Außerbetriebnahme dieser Gerüste nur unterbrochen, wenn eine fällige Untersuchung und Prüfung während der Außerbetriebnahme vorgenommen werden müßte. In diesen Fällen ist die Untersuchung oder Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme der Gerüste durchzuführen. Der Lauf der Fristen beginnt dann von diesem Zeitpunkt an neu.
§ 84 Überwachung der maschinellen Ausrüstung der Gerüste
(1) Die maschinelle Ausrüstung der Gerüste ist vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach jeder wesentlichen Änderung und Instandsetzung und darüber hinaus mindestens in halbjährlichen Abständen zu untersuchen. Sie ist täglich zu überprüfen.
(2) Das Hebewerkseil ist wöchentlich mindestens einmal zu prüfen.Die übrigen tragenden Teile des Flaschenzugsystems wie Rollenlager,Rollenblock, Bohrhaken und Elevatoren sowie die zugehörigen Verbindungsstücke sind ebenfalls wöchentlich mindestens einmal zu prüfen. Sie sind darüber hinaus in den vom Unternehmer festzusetzenden Fristen im ausgebauten Zustand unter Zuhilfenahme zerstörungsfreier Verfahren zu prüfen.
(3) Bei Gerüsten mit einer Hakenregellast unter 200 kN kann an die Stelleder in Absatz 1 genannten halbjährlichen Untersuchung eine halbjährliche Prüfung treten. Bei diesen Gerüsten kann beiden Prüfungen nach Absatz 2 Satz 3 auf die Anwendung zerstörungsfreier Prüfverfahren verzichtet werden.
(4) § 83 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 85 Gerüstbuch
(1) Für jedes ortsveränderliche Gerüst ist ein Gerüstbuch anzulegen, das mindestens folgende Unterlagen und Nachweise enthalten muß:
(2) Bei Gerüsten, deren Zulassung auf Antrag des Herstellers erteilt worden ist, tritt an die Stelle der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Unterlagen die in der Bauartzulassung geforderte Gerüstbescheinigung des Herstellers mit den zugehörigen Unterlagen.
(3) Das Gerüstbuch ist am jeweiligen Aufstellungsort des Gerüstes oder an einer anderen den Aufsichtspersonen zugänglichen Stelle in der Nähe des Aufstellungsortes aufzubewahren.
Abschnitt 11
Bohrbetrieb
§ 86 Kennzeichnung der Bohrung
Jede Bohrung ist am Zugang des Bohrplatzes mit einem Schild zu kennzeichnen,auf dem die Bohrung sowie Namen und Anschriften der Bohrfirma und des Unternehmers bezeichnet sind.
§ 87 Ansatzpunkte von Bohrungen
Bohrungen sind so anzusetzen, daß ihr Abstand von Gebäuden,öffentlichen Verkehrsanlagen und ähnlichen zu schützendenGegenständen mindestens das 1,1fache der Gerüsthöhe beträgt. § 30 bleibt unberührt.
§ 88 Verrohrung und Zementation
(1) Bohrungen, mit denen Erdöl- oder Erdgaslagerstätten erschlossen werden sollen oder mit denen Lagerstätten dieser Art angebohrt werden können, sind mit Standrohren zu versehen und durch Verrohrung zu sichern.
(2) Die Ankerrohrfahrt ist einzubauen, bevor die Bohrung mögliche erdöl- oder erdgasführende Gebirgsschichten erreicht. Sie ist so abzusetzen, daß eine zuverlässige Verankerung der Absperreinrichtungen und der nachfolgenden Rohrfahrten gewährleistet ist. Ist mit dem Anbohren oberflächennahen Erdgases zu rechnen, gilt § 89 Abs. 4.
(3) Die Absetzteufen der einzelnen Rohrfahrten sind unter Berücksichtigung der Gebirgsfestigkeit und des zu erwartenden Lagerstättendruckes so festzusetzen, daß ein Aufbrechen des Gebirges in dem jeweils unverrohrten Teil des Bohrloches beim Auftreten von Erdöl oder Erdgas vermieden wird.
(4) Die Verrohrung ist durch Zementation im Gebirge zuverlässig zu verankern. Die einzelnen Rohrfahrten sind so weit aufzuzementieren, daß ein dichter Abschluß des Bohrloches gegen den nicht zementierten Teil des Ringraumes erreicht wird. Die Ankerrohrfahrt ist vollständig zu zementieren.
(5) Die Zementationsstrecken sind ferner so zu bemessen, daß nutzbare Wasserstockwerke, nicht genutzte Erdöl- oder Erdgasträger und laugenführende Gebirgsschichten abgedichtet werden und ein Eindringen von Wasser in nutzbare Salzlagerstätten vermieden wird.
(6) Die Lage der Zementationsstrecken ist durch Messung zu ermitteln. Nach der Zementation ist durch eine Druckprobe festzustellen, ob die Zementation und die Verrohrung dicht sind. Ein Mißlingen der Zementation ist dem Bergamt unverzüglich anzuzeigen.
(7) Für Bohrungen, mit denen andere gas- oder flüssigkeitsführende Gebirgsschichten oder Hohlräume angebohrt werden können, bei denen Ausbrüche nicht ausgeschlossen werden können, gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.
(8) Andere als die in den Absätzen 1 und 7 genannten Bohrungen sind unter Berücksichtigung des späteren Betriebszweckes zu verrohren und erforderlichenfalls zu zementieren, soweit Belange der Betriebssicherheit,des Lagerstättenschutzes oder des Gewässerschutzes es erfordern. Im nicht standfesten Gebirge ist ein Standrohr zu setzen, wenn der Anfangsdurchmesser der Bohrung 400 mm überschreitet.
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