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BVOT Bln - Tiefbohrverordnung
Bergverordnung für Tiefbohrungen, Tiefspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen im Land Berlin

- Berlin -

Vom 1. Dezember 1981
(GVBl. Nr. 66 vom 19.12.1981 S. 1498; 30.12.1986 S. 2631; 06.07.1988 S.1153; BGBl. vom 09.08.1991 S. 1751; GVBl. 16.06.2001 S. 179; 01.09.2020 S. 683 20; 15.12.2020 S. 1506 20a)



Auf Grund der §§ 2a, 3a, 196 und 197 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (GS S.705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 1980 (GVBl. S.406), wird verordnet:

Abschnitt 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

  1. für die Errichtung und den Betrieb der den berggesetzlichen Vorschriften unterliegenden Anlagen

    durch über Tage angesetzte Bohrungen und der zugehörigen Aufbereitungsanlage, Salinen, Nebengewinnungsanlagen, Weiterverarbeitungsanlagen und Nebenanlagen,

  2. für sonstige den berggesetzlichen Vorschriften unterliegende Bohrungen, die von über Tage aus durch maschinelle Bohranlagen mit einer für den Antrieb des Bohrwerkzeuges verwendeten Leistung von mehr als 20 kW oder einer zulässigen Belastung des Hebesystems von mehr als 100 kN niedergebracht werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Bohrungen, die ausschließlich zum Zünden von Sprengladungen bestimmt sind, sowie für das Herstellen von Schächten und Strecken durch maschinelle Bohrverfahren.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Unternehmer - derjenige, in dessen Namen und für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird;
  2. Aufsichtsperson - vom Unternehmer nach den berggesetzlichen Vorschriften bestellte verantwortliche Person;
  3. Beschäftigter - Person, die im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmers im Betrieb tätig ist ohne Rücksicht auf das Bestehen eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses;
  4. fachkundige Person oder fachkundige Aufsichtsperson - Person oder Aufsichtsperson, die auf Grund ihrer besonderen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen in der Lage ist, die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß auszuführen und mögliche Gefahren zu erkennen;
  5. Betriebsanweisung - vom Unternehmer schriftlich festzulegende allgemeine Anordnung für bestimmte, in dieser Verordnung näher bezeichnete betriebliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung des sicherheitlich richtigen Verhaltens der dabei Beschäftigten;
  6. Dienstanweisung - Betriebsanweisung, die sich an bestimmte Personen oder Personengruppen richtet;
  7. Untersuchung - das eingehende Besichtigen zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, insbesondere an allen sicherheitlich wichtigen Teilen, und das Erproben auf ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit einschließlich der dazu erforderlichen Messungen;
  8. Prüfung - das eingehende Besichtigen zur Feststellung von Schäden oder Mängeln und das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit auch einzelner Teile mittels Stichproben;
  9. Überprüfung - das Besichtigen zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden oder Mängel und das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit mittels Stichproben;
  10. Arbeitsstätte - Betriebsbereich, der zum Aufenthalt von Personen bestimmt ist, insbesondere Arbeitsraum, Arbeitsplatz im Freien, Verkehrsweg, Lager-, Maschinen-, Pausen-, Bereitschafts-, Umkleide-, Wasch- und Toilettenraum;
  11. explosionsfähige Atmosphäre - Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich eine Verbrennung nach Zündung von der Zündquelle aus selbständig fortpflanzt;
  12. explosionsgefährdeter Bereich - Bereich, in dem nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge auftreten kann;
  13. brandgefährdeter Bereich - Bereich, in dem Stoffe oder Gegenstände, die leicht entzündlich sind oder deren Brand nur schwer zu löschen ist, in solcher Menge vorhanden sind, daß durch ihre Entzündung gefährliche Brände entstehen können;
  14. Bohrbetrieb - Betrieb zum Niederbringen oder Aufwältigen einer Bohrung einschließlich Einbau, Ausbau und Wiedereinbau der Untertageausrüstung;
  15. Gerüst - Turm, Mast oder sonstiges Tragwerk zum Niederbringen oder Aufwältigen von Bohrungen einschließlich der mit dem Tragwerk unmittelbar verbundenen maschinellen Ausrüstung;
  16. Förderbetrieb - Betrieb, der einer der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten dient, soweit diese nicht dem Bohrbetrieb zuzuordnen sind;
  17. Förderbohrung - jede dem Förderbetrieb dienende Bohrung, einschließlich der zugehörigen Beobachtungs- und sonstigen Hilfsbohrungen; als Förderbohrung gilt auch eine Bohrung, die nach Beendigung des Bohrbetriebes auf Förderfähigkeit getestet wird;
  18. Tiefspeicher - Anlage zur behälterlosen unterirdischen Speicherung von Stoffen;
  19. Kaverne - durch Einleiten von Wasser in das Salzgebirge planmäßig hergestellter Hohlraum.

Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften

§ 3 Betriebsaufsicht

(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß wenigstens eine Aufsichtsperson im Betrieb anwesend ist, solange im Betrieb gearbeitet wird. Diese darf den Betrieb erst verlassen, nachdem sie sich vergewissert hat, daß eine andere Aufsichtsperson die Aufsicht übernommen hat oder sich an den Arbeitsstätten, an denen gearbeitet wurde, keine der von ihr zu beaufsichtigenden Personen mehr befindet.

(2) Die Aufsichtspersonen haben in ihrem Aufsichtsbereich alle Arbeitsstätten, an denen gearbeitet wird, mindestens einmal in jeder Schicht zu befahren. Ist eine Aufsichtsperson durch besondere Umstände daran gehindert, so hat sie dafür zu sorgen, daß die Befahrung durch einen anderen geeigneten Beschäftigten vorgenommen wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn im Betrieb nur einzelne Beschäftigte ausschließlich mit Wartungs- oder einfachen Instandsetzungsarbeiten oder mit Überwachungsaufgaben betraut sind und eine Aufsichtsperson über Funk oder Fernsprecher ständig erreichbar ist. Die Aufsichtsperson muß sich wenigstens einmal in der Schicht mit den betreffenden Beschäftigten in Verbindung setzen.

(4) Bei Arbeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, muß eine Aufsichtsperson an der Arbeitsstelle anwesend sein.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Zahl und Namen der im Betrieb Anwesenden jederzeit leicht festgestellt werden können.

§ 4 Vormänner

Werden Arbeiten von zwei oder mehr Beschäftigten Gemeinsam und ohne ständige Anwesenheit einer Aufsichtsperson ausgeführt, hat die zuständige Aufsichtsperson einen der Beschäftigten als Vormann zu bestimmen, teer, Vormann hat auf die sichere Ausführung der Arbeiten zu beachten.

§ 5 Belehrung und Unterweisung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Beschäftigten vor Übertragung der Arbeit über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren belehrt werden. Dies gilt entsprechend bei Übertragung neuer Tätigkeiten.

(2) Soweit in dieser Verordnung eine Unterweisung von Personen gefordert wird, hat der Unternehmer Art und Umfang der Unterweisung festzulegen und über die Durchführung Nachweise zu führen. Die Unterweisungen sind erforderlichenfalls in angemessenen, vom Unternehmer festzusetzenden Zeitabständen zu wiederholen.

§ 6 Verhalten bei Gefahren

Beschäftigte, die im Betrieb eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen erkennen, müssen - wenn sie die Gefahr nicht abwenden können - gefährdete Personen warnen und unverzüglich die nächsterreichbare Aufsichtperson benachrichtigen.

§ 7 Anzeige besonderer Ereignisse

Der Unternehmer hat dem Bergamt unverzüglich anzuzeigen:

  1. Unfälle, durch die eine Person schwer verletzt oder getötet oder mehr als zwei Personen verletzt worden sind,
  2. besondere Ereignisse wie Explosionen, Brände, Öl- oder Gasausbrüche, Bohrlocheinbrüche, Auslaufen größerer Mengen gefährlicher oder wassergefährdender Stoffe und größere Schäden an Betriebseinrichtungen,
  3. größere Störungen im Betrieb, soweit sie von sicherheitlicher Bedeutung sind,
  4. außergewöhnliche, vom Betrieb ausgehende Emissionen oder Verunreinigungen von Gewässern,
  5. Unfälle und Unregelmäßigkeiten beim Umgang mit explosionsgefährlichen oder radioaktiven Stoffen sowie den Verlust oder Fund solcher Stoffe.

§ 8 Untersuchungen, Prüfungen, Überprüfungen

(1) Soweit in dieser Verordnung Untersuchungen, Prüfungen und Überprüfungen vorgeschrieben sind, sind Untersuchungen durch Sachverständige, Prüfungen durch fachkundige Aufsichtspersonen und Überprüfungen durch fachkundige Personen vorzunehmen.

(2) Der Unternehmer hat für die fristgerechte Durchführung der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Untersuchungen, Prüfungen und Überprüfungen zu sorgen, die hierfür erforderlichen Arbeitskräfte und Hilfsmittel zu stellen und die entstehenden Kosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Sachverständigen über die Ergebnisse der Untersuchungen schriftliche Berichte anfertigen; er hat die Berichte dem Bergamt unverzüglich vorzulegen. Über die Ergebnisse der Prüfungen sind schriftliche Nachweise zu führen, die mit Datum und Namenszeichen der Prüfenden zu versehen sind. Die Nachweise sind nach der letzten Eintragung mindestens drei Jahre aufzubewahren.

(4) Der Unternehmer hat Art und Umfang der vorgeschriebenen Prüfungen und Überprüfungen sowie das Verfahren zur Meldung festgestellter Schäden oder Mängel durch Betriebsanweisungen festzulegen, die Anweisungen den mit den Prüfungen und Überprüfungen beauftragten Personen auszuhändigen und diese vor Aufnahme ihrer Tätigkeit darüber zu unterweisen.

(5) Bei Untersuchungen, Prüfungen oder Überprüfungen festgestellte Schäden oder Mängel sind den zuständigen Aufsichtspersonen unverzüglich mitzuteilen.

(6) Eine Untersuchung ersetzt eine Prüfung oder Überprüfung, eine Prüfung ersetzt eine Überprüfung.

§ 9 Tafeln und Schilder

Soweit in dieser Verordnung gefordert ist, daß Gebote und Verbote auf Tafeln bekanntzumachen oder Anlagen und Einrichtungen durch Schilder zu kennzeichnen sind, müssen diese Tafeln und Schilder aus haltbaren Werkstoffen hergestellt sowie gut lesbar und dauerhaft beschriftet sein. Tafeln und Schilder müssen so angebracht sein, daß sie gut wahrgenommen werden können.

Abschnitt 3
Arbeits- und Gesundheitsschutz

§ 10 Grundsätze der Sicherheit

(1) Der Unternehmer hat die Anlagen und Einrichtungen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und Sicherheit entsprechend so zu errichten, zu betreiben, zu überwachen und instandzuhalten, daß sie den im Betrieb auftretenden Beanspruchungen gewachsen sind und das Leben und die Gesundheit von Personen bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gefährden.

(2) Die Beschäftigten haben die Anlagen und Einrichtungen bestimmungsgemäß zu benutzen und zu bedienen. Anlagen und Einrichtungen dürfen unbefugt nicht benutzt. verändert, beseitigt oder unbrauchbar gemacht werden.

(3) Anlagen und Einrichtungen, die Schäden oder Mängel aufweisen, dürfen nicht weiter benutzt oder betrieben werden, es sei denn, daß dies offensichtlich gefahrlos ist.

(4) Jeder hat sich im Betrieb so zu verhalten, daß er weder sich noch andere gefährdet.

(5) Die Beschäftigten dürfen sich durch Alkohol- oder Rauschmittelgenuß nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Betrunkene und Berauschte dürfen sich innerhalb der Betriebsanlagen nicht aufhalten und dort nicht geduldet werden.

§ 11 Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen

Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen dürfen nicht beseitigt, geändert, unwirksam gemacht oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. Dies gilt nicht für vorübergehende Eingriffe bei Prüfungen und Untersuchungen, der Fehlersuche, der Beseitigung von Schäden oder Mängeln sehne dem Auswechseln oder Ändern von Anlageteilen, sofern diese Eingriffe sicherheitlich vertretbar sind oder sicherheitlich ausreichende Ersatzmaßnahmen getroffen worden sind.

§ 12 Allgemeine Anforderungen an Arbeitsstätten

(1) Arbeitsstätten sind so einzurichten, auszustatten und zu unterhalten, daß die Beschäftigten ihre Arbeiten binde Gefährdung für sich und andere Personen vornehmen können. Hierbei sind die allgemein anerkannten arbeitsmedizinischen und arbeitswissenschaftlichen Regeln und Erkenntnisse zu beachten.

(2) Bei der Gestaltung der Arbeitsstätten ist für ausreichenden Schutz der Beschäftigten gegen Fallen, Ausgleiten und Absturz sowie vor gefährdenden Einwirkungen Insbesondere durch fallende, abrollende oder umstürzende Gegenstände, mechanische Einrichtungen, gefährliche Arbeitsstoffe, Lärm, Erschütterungen, unzuträgliche Temperaturen, Feuchtigkeit und sonstige klimatisch schädliche Einflüsse. Sauerstoffmangel, Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube, elektrischen Strom, elektrostatische Aufladung, ultraviolette und ionisierende Strahlen sowie durch Laserstrahlen zu sorgen.

(3) Arbeitsstätten müssen gefahrlos zugänglich sein und im Notfall schnell verlassen werden können. Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten und als solche zu kennzeichnen.

(4) Arbeitsstätten sind so einzurichten, daß die Beschäftigten die Arbeitsvorgänge an ihrem Arbeitsplatz überblicken können.

(5) Arbeitsstätten, an denen sich Personen aufhalten, sind ausreichend zu erhellen oder zu beleuchten; Verkehrswege sind bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter zu beleuchten, soweit dies die Sicherheit des Verkehrs erfordert. Eine Notbeleuchtung ist einzurichten, wenn bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren zu befürchten sind.

(6) Für Arbeiten, die sitzend verrichtet werden können, und für Ruhepausen sind den Beschäftigten geeignete Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.

(7) Arbeitsstätten müssen regelmäßig gereinigt, gefahrdrohende Verunreinigungen oder Ablagerungen unverzüglich beseitigt werden.

§ 13 Blitzschutz

Betriebsanlagen sind gegen Blitzeinschläge zu schützen, soweit es nach Lage, Bauweise oder Nutzung erforderlich ist. Blitzschutzanlagen sind mindestens alle drei Jahre zu untersuchen.

§ 14 Sicherung des Personen- und Fahrzeugverkehrs

(1) Dem Personen- oder Fahrzeugverkehr dienende Anlagen und Einrichtungen wie Straßen, Wege, Treppen, Bühnen, Brücken, Leitern, Rampen müssen verkehrssicher sein.

(2) Wird das Betriebsgelände mit Kraftfahrzeugen befahren, hat der Unternehmer die erforderlichen Verkehrsregelungen entsprechend den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zu treffen.

§ 15 Einfriedigung und Betreten der Betriebsanlagen

(1) Unbefugten ist das Betreten der Betriebsanlagen verboten. Das Verbot ist an den Zugängen auf Tafeln bekanntzumachen.

(2) Betriebsplätze mit ortsfesten Betriebsanlagen sind gegen den Zutritt Unbefugter durch Zäune oder Mauern einzufriedigen; unbewachte Zugänge sind verschlossen zu halten. Dies gilt nicht für zugehörige Teilflächen. die nur für den gelegentlichen Einsatz von Maschinen oder Geräten oder zur vorübergehenden Lagerung von Betriebsstoffen bestimmt sind.

(3) Betriebsplätze ohne ortsfeste Betriebsanlagen sind einzufriedigen, soweit die persönliche Sicherheit oder die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs es erfordert.

§ 16 Sicherung gegen Absturz und fallende Gegenstande

(1) Öffnungen und Vertiefungen, bei denen Absturzgefahr besteht, sind so zu sichern, daß niemand unbeabsichtigt hineingelangen kann. Abdeckungen müssen ausreichend belastbar und gegen seitliches Verschieben gesichert sein.

(2) Bolzen, Schellen, Schäkel und ähnliche lösbare Verbindungen müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein.

(3) Bei Arbeiten, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen die Beschäftigten angeseilt sein. Ist das aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich, hat die Aufsichtsperson andere Sicherungsmaßnahmen anzuordnen.

§ 17 Gräben und sonstige Bodeneinschnitte

(1) Böschungen und Wände von Gräben und sonstigen Bodeneinschnitten, die tiefer als 1,25 m sind, müssen so flach oder durch besondere Maßnahmen so gesichert sein, daß sie nicht rutschen oder einstürzen können.

(2) Die Ränder der in Absatz 1 genannten Gräben und Einschnitte müssen in einer von den Bodenverhältnissen und der Tiefe abhängigen Breite, mindestens jedoch 0,60 m, von jeder Belastung freigehalten werden. Jeweils vor Arbeitsbeginn sind die Böschungen und Wände durch die zuständige Aufsichtsperson oder eine von ihr beauftragte Person zu besichtigen und erforderlichenfalls zusätzlich zu sichern.

(3) In Gräben und sonstigen Bodeneinschnitten von mehr als 1,25 m Tiefe muß eine genügende Anzahl von Leitern vorhanden sein, wenn der Ein- und Ausstieg über eine Böschung gefährlich oder nicht möglich ist. Das Ein- und Aussteigen auf Spreizen ist verboten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn sichergestellt ist, daß der durch Einsturz oder Rutschung gefährdete Bereich nicht betreten oder befahren wird.

§ 18 Arbeiten in engen oder schwer zugänglichen Räumen, in Behältern und Rohrleitungen

(1) Arbeiten in engen oder schwer zugänglichen Räumen, in Behältern, Kesseln, Rohrleitungen, Kanälen und Gruben dürfen nur auf ausdrückliche Anweisung einer Aufsichtsperson durchgeführt werden. Die Aufsichtsperson hat die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und erforderlichenfalls dafür zu sorgen, daß die Arbeiten ständig von außen überwacht werden.

(2) Arbeiten in Behältern, die brennbare, giftige, ätzende oder heiße Gase oder Flüssigkeiten enthalten, dürfen erst begonnen werden, nachdem die Behälter vollständig entleert und von allen angeschlossenen Rohrleitungen oder anderen Behältern, aus denen Gase oder Flüssigkeiten der genannten Art in den Behälter eindringen können, durch Ausbau von Verbindungsstücken, Einbau von Steckscheiben oder auf andere Weise zuverlässig getrennt worden sind. Soweit erforderlich, sind die Behälter vor Beginn der Arbeiten mit Wasser, Dampf, Schaum, Inertgas oder mit anderen geeigneten Stoffen zu spülen oder zu reinigen. Zur Selbstentzündung oder zur Nachvergasung neigende Rückstände sind zu entfernen oder unschädlich zu machen.

(3) Für Arbeiten in Rohrleitungen, die brennbare, giftige, ätzende oder heiße Gase oder Flüssigkeiten enthalten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Die beim Entleeren von Behältern oder Rohrleitungen anfallenden Gase oder Flüssigkeiten sind gefahrlos abzuführen.

§ 19 Arbeiten in Bohrlöchern

Bohrlöcher dürfen nur mit schwebenden Arbeitsbühnen oder mit besonderen Befahrungseinrichtungen befahren werden. Personen dürfen in Bohrlöchern nur von diesen Einrichtungen aus arbeiten. Für das Befahren eines Bohrloches oder die Durchführung von Arbeiten im Bohrloch ist ein Sonderbetriebsplan vorzulegen.

§ 20 Auf- und Abladen, Anschlagen von Lasten

(1) Für das Auf- und Abladen, Anschlagen sowie Festlegen schwerer oder sperriger Gegenstände hat die Aufsichtsperson jeweils die nötigen Anweisungen zu geben.

(2) Für das Auf- und Abladen sowie für das Stapeln von Rohren hat der Unternehmer eine Betriebsanweisung aufzustellen und den mit diesen Arbeiten Beschäftigten auszuhändigen.

§ 21 (aufgehoben)

§ 22 Fremdsprachige Beschäftigte

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß fremdsprachige Beschäftigte, die die deutsche Sprache nicht verstehen, die notwendigen Anweisungen, Belehrungen und Unterweisungen für die ihnen übertragenen Arbeiten und Aufgaben in ihrer Muttersprache oder in einer anderen ihnen verständlichen Sprache erhalten. Dies gilt auch für die diesen Beschäftigten auszuhändigenden Dienst- und Betriebsanweisungen.

(2) Fremdsprachige Beschäftigte dürfen mit selbständigen Arbeiten nur beauftragt werden, wenn sie in deutscher Sprache gegebene Weisungen richtig auffassen und sich in deutscher Sprache verständlich machen können.

(3) Weisungsberechtigte Personen müssen deutsch sprechen, deutsch lesen und deutsch schreiben können.

§ 23 (aufgehoben)

§ 24 Schutz beim Schweißen und Brennen

Arbeitsplätze, an denen Schweiß- oder Brennarbeiten ausgeführt werden, durch die Personen gefährdet werden können, sind abzuschirmen. Geschlossene Räume, in denen Arbeiten dieser Art ausgeführt werden, sind ausreichend zu belüften. Erforderlichenfalls müssen sie mit einer Absaugvorrichtung versehen sein, mit der die entstehenden Gase und Dämpfe ins Freie geleitet werden.

§ 25 Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen

(1) Beschäftigte, die mit gefährlichen Arbeitsstoffen umgehen, sind über die technische Anwendung dieser Stoffe, die erforderlichen Schutzmaßnahmen, die Erste Hilfe und das Verhalten bei besonderen Ereignissen zu unterweisen. Ihnen ist über den Umgang mit diesen Stoffen eine Betriebsanweisung auszuhändigen.

(2) Ein Umfüllen der in Absatz 1 genannten Stoffe in andere als die vom Hersteller gelieferte und gekennzeichnete Verpackung ist nur zulässig, wenn diese der Ursprungsverpackung mindestens gleichwertig und entsprechend gekennzeichnet ist.

§ 26 Persönliche Schutzausrüstungen

(1) Der Unternehmer hat den Beschäftigten persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen für Arbeiten, bei denen der Gefahr von Gesundheitsschäden oder Verletzungen durch Verwendung solcher Ausrüstungen entgegengewirkt werden kann. Hierzu gehören insbesondere Schutzhelme, Sicherheitsschuhe, Schutzhandschuhe und andere Schutzkleidung, Gehörschutzmittel, Atemschutzgeräte, Gesichts- und Augenschutzmittel.

(2) Die Beschäftigten müssen die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen bei den in Absatz 1 genannten Arbeiten benutzen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Werksfremde, soweit sie im Betrieb der Gefahr von Gesundheitsschäden oder Verletzungen ausgesetzt sind.

§ 27 Arbeitsschutzkleidung

(1) Bei Arbeiten, bei denen eine Durchnässung von Kleidung und Schuhwerk nicht auf andere Weise vermieden werden kann, muß der Unternehmer den mit diesen Arbeiten Beschäftigten wasserdichte Kleidung und wasserdichtes Schuhwerk zur Verfügung stellen.

(2) Bei Arbeiten, die überwiegend einen Aufenthalt im Freien erfordern, muß der Unternehmer den mit diesen Arbeiten Beschäftigten bei kaltem Wetter warme Zusatzbekleidung wie Überziehjacke oder -mantel, Überziehhose, Handschuhe, Ohren- und Kopfschützer zur Verfügung stellen.

(3) Bei Schweiß-, Brenn- und anderen Feuerarbeiten darf durch Öl, Fett oder andere leicht entzündliche Stoffe verunreinigte Kleidung nicht getragen werden.

(4) Beschäftigte, die in der Nähe sich bewegender Maschinenteile oder maschineller Werkzeuge arbeiten, müssen eng anliegende Kleidung und erforderlichenfalls Haarschutz tragen.

§ 28 Sanitäre Einrichtungen und Aufenthaltsräume

(1) Der Unternehmer hat den Beschäftigten in ausreichender Zahl Toiletten in der Nähe der Arbeitsplätze und geeignete Räume und Einrichtungen zum Umkleiden und zum Waschen sowie für den Aufenthalt während der Arbeitspausen zur Verfügung zu stellen.

(2) Beschäftigten, die bei ihrer Arbeit regelmäßig starker Verschmutzung oder Hitze ausgesetzt sind, müssen Duscheinrichtungen mit warmem und kaltem Wasser zur Verfügung stehen.

(3) Weiblichen Beschäftigten sind besondere Toiletten sowie Umkleide- und Waschräume zur Verfügung zu stellen.

(4) Die in Absatz 1 genannten Räume müssen gelüftet und beheizt werden können.

(5) Wascheinrichtungen sind mit hygienisch einwandfreiem Wasser zu versorgen.

(6) Den Beschäftigten muß Trinkwasser oder anderes alkoholfreies Getränk zur Verfügung stehen.

(7) Zapfstellen für Wasser, das keine Trinkwasserqualität besitzt, sind mit der Bezeichnung "Kein Trinkwasser" zu versehen. Dies gilt nicht für Hydranten und Löschwasseranschlüsse.

§ 29 Einrichtungen und Organisation der Ersten Hilfe

(1) In den Betrieben müssen Mittel und Einrichtungen für die Erste Hilfe sowie Tragen zum Transport Verletzter vorhanden sein. Die Einrichtungen für die Erste Hilfe sind auf die Bedürfnisse des Betriebes abzustellen. Für die Erstversorgung Verletzter muß ein geeigneter Raum zur Verfügung stehen. In diesem Raum ist eine Anleitung für die Erste Hilfe bei Unfällen gut sichtbar auszuhängen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

  1. die Aufsichtspersonen und eine genügende Anzahl weiterer Beschäftigter in der Ersten Hilfe ausgebildet sind (Nothelfer),
  2. an Betriebsstätten, an denen regelmäßig drei oder mehr Personen auf einer Schicht beschäftigt sind, mindestens eine in Erster Hilfe ausgebildete Person anwesend ist,
  3. Aufsichtspersonen und Nothelfer in Abständen von höchstens drei Jahren erneut in der Ersten Hilfe unterwiesen werden,
  4. bei Unfällen unverzüglich ein Arzt hinzugezogen und der Abtransport Verletzter durchgeführt werden kann.

Abschnitt 4
Schutz der Umwelt

§ 30 Sicherheitsabstände

Betriebsanlagen, von denen in Stör- oder Schadensfällen Gefahren für die Umgebung ausgehen können, müssen von Gebäuden, öffentlichen Verkehrsanlagen und ähnlichen zu schützenden Gegenständen so weit entfernt errichtet werden, daß Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen vermieden werden und eine ungehinderte Bekämpfung der Gefahren möglich ist.

§ 31 Schutz des Mutterbodens

Bei der Errichtung von Betriebsanlagen ist der Mutterboden so zu behandeln, daß er nutzbar bleibt. Er ist nötigenfalls abzuräumen und getrennt so zu lagern, daß er wieder verwendet werden kann.

§ 32 Lagerung und Beseitigung von Abfällen

Für die Lagerung und Beseitigung von Bohrschlamm und anderen Abfällen, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten von Bodenschätzen anfallen, ist ein Sonderbetriebsplan vorzulegen.

§ 33 Herrichten des Geländes nach Betriebseinstellung

(1) Nach Einstellung des Betriebs ist das Betriebsgelände so herzurichten, daß Gefahren für die persönliche Sicherheit sowie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht entstehen können.

(2) Das Betriebsgelände ist nach Einstellung des Betriebes wieder nutzbar zu machen und in die Landschaft einzufügen; oberirdische Anlagen sind zu beseitigen, soweit sie nicht einer anderen Nutzung zugeführt werden.

§ 34 Verfüllen auflässiger Bohrungen

(1) Bohrungen, die nicht mehr benötigt werden, sind so zu verfüllen, daß Einbrüche an der Erdoberfläche vermieden werden und eine spätere Nutzung des Untergrundes zur Gewinnung von Bodenschätzen und Wasser oder zur Tiefspeicherung nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt nicht für auflässige Bohrungen von Tagebauen, soweit sie später vom Abbau erfaßt werden.

(2) Erdöl- und Erdgasträger, Speicherhorizonte sowie nutzbare Wasserstockwerke sind abzudichten. Im Bereich nutzbarer Salzlagerstätten ist Vorsorge zu treffen, daß Wasser nicht in die Lagerstätte eindringen kann.

Abschnitt 5
Maschinen und andere technische Arbeitsmittel

§ 35 Allgemeine Schutzmaßnahmen

(1) Teile von Maschinen und anderen technischen Arbeitsmitteln, deren Berührung gefährlich ist, müssen gegen unabsichtliche Berührung gesichert sein. Lassen sich geeignete Schutzvorrichtungen nicht anbringen, ist der Gefahrenbereich zu kennzeichnen und durch geeignete Maßnahmen gegen unbeabsichtigtes Betreten zu sichern.

(2) Maschinen müssen an ihrem Aufstellungsort stillgesetzt werden können. Dies gilt auch, wenn sich der Bedienungsstand nicht am Aufstellungsort befindet. Ein- und Ausschaltvorrichtungen müssen gut sichtbar angebracht sein, ihre Funktion eindeutig erkennen lassen und gefahrlos bedient werden können.

(3) Können Maschinen von einem Bedienungsstand, der sich nicht am Aufstellungsort befindet, eingeschaltet werden, muß sichergestellt sein, daß durch das Anlaufen der Maschinen niemand gefährdet wird. Dies gilt auch für selbsttätig anlaufende Maschinen.

(4) Ferngesteuerte Maschinen müssen sich sofort selbsttätig stillsetzen, wenn die Fernsteuerung unterbrochen wird. Sie dürfen nicht selbsttätig wieder anlaufen, wenn die Unterbrechung beseitigt ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die ferngesteuerte Maschine mit einem Sicherheitsstromkreis versehen ist, der in Störfällen das Stillsetzen der Maschine bewirkt, und wenn die Unterbrechung der Fernsteuerung am Steuerstand selbsttätig angezeigt wird.

(5) Können bei Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten n Maschinen durch deren Anlaufen Personen gefährdet werden, muß die Energiezufuhr absperrbar, bei elektrischen Antrieben die Hauptstromzufuhr allpolig abtrennbar sein. Die Einrichtungen zum Absperren oder Abtrennen müssen abschließbar oder verriegelbar sein oder durch andere technische Maßnahmen gegen unbefugte Betätigung gesichert werden können.

(6) Einrichtungen für die Bedienung und Wartung von Maschinen und anderen technischen Arbeitsmitteln müssen leicht und sicher zugänglich sein.

(7) Verschlüsse und Sicherheitsventile an Behältern und Leitungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß niemand durch austretende Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten gefährdet wird.

§ 36 Umgang mit Maschinen

(1) Maschinen dürfen nur durch dazu befugte Personen in oder außer Betrieb gesetzt werden. Diese dürfen die Maschinen erst dann in Gang setzen, wenn sie sich davon überzeugt haben, daß sich niemand im Gefahrenbereich aufhält.

(2) An Maschinen darf während des Betriebes nur gearbeitet werden, wenn dies ohne Gefahr geschehen kann.

(3) Bei Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten an stillstehenden Maschinen ist für die Dauer dieser Arbeiten sicherzustellen, daß die Maschine nicht unbefugt oder irrtümlich in Gang gesetzt werden kann. Dazu muß die Energiezufuhr entsprechend § 35 Abs. 5 zuverlässig unterbrochen werden. Für die Durchführung dieser Sicherungsmaßnahmen verantwortlich ist derjenige, der die Arbeit ausführt, bei mehreren Personen der von der zuständigen Aufsichtsperson bestimmte Vormann, bei Arbeiten, die unmittelbar von einer Aufsichtsperson überwacht werden, diese Aufsichtsperson.

§ 37 Unter Druck stehende Schläuche und bewegliche Leitungen

(1) Unter innerem Überdruck stehende Schläuche mit mehr als 35 mm Innendurchmesser sind an den Anschluß- und Verbindungsstellen gegen selbsttätiges Lösen zu sichern, wenn beim Lösen der Anschlüsse oder Verbindungen Personen durch Umherschlagen der Schlauchenden gefährdet werden können.

(2) Unter innerem Überdruck stehende Gelenkleitungen und sonstige bewegliche Leitungen sind so festzulegen, daß sie nicht umherschlagen können und keinen unzulässigen Beanspruchungen ausgesetzt werden.

§ 38 Dampfkesselanlagen

(1) Dampfkesselanlagen im Sinne dieser Vorschrift sind die in der Dampfkesselverordnung vom 27.02.1980 (BGBl. I S. 173/GVBl. S. 587) bezeichneten Anlagen.

(2) Dampfkesselanlagen dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis des Oberbergamts errichtet, betrieben und geändert werden. Einer Erlaubnis bedarf es nicht in den Fällen, in denen die Dampfkesselverordnung eine Freistellung vom Erlaubnisvorbehalt vorsieht.

(3) Eine vor dem 30. Juni 1980 nach den bisherigen Vorschriften erteilte Genehmigung zur Anlegung eines Dampfkessels oder einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Dampfkesselanlage gilt als Erlaubnis nach Absatz 2.

(4) Für Dampfkesselanlagen richten sich die Prüfung vor Inbetriebnahme, die wiederkehrenden Prüfungen, Prüf fristen, Prüfung vor Wiederinbetriebnahme, Prüfung nach Schadensfällen, angeordnete Prüfung, Prüfung vor Instandsetzung, Prüfbescheinigungen und Veranlassung der Prüfungen nach der Dampfkesselverordnung.

(5) Prüfungen nach Absatz 4 und von der Bergbehörde geforderte Untersuchungen an Dampfkesselanlagen müssen von Sachverständigen vorgenommen werden, die vom Oberbergamt anerkannt worden sind.

§ 39 Verdichter

(1) Die von Verdichtern angesaugten Gase oder Dämpfe dürfen keine Beimengungen enthalten, die in den Verdichtern zu Bränden oder Explosionen führen können. Die von Luftverdichtern angesaugte Luft darf nicht aus brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen zugeführt werden.

(2) Luftverdichter mit ölgeschmierten Druckräumen sind so zubetreiben, daß die nach der Verdichterbauart zulässigen Endtemperaturen der erzeugten Druckluft nicht überschritten werden.

(3) Die in Absatz 2 genannten Verdichter und ihr Zubehör sind in den vom Unternehmer festzusetzenden Fristen, längstens nach jeweils 5.000 Betriebsstunden oder nach jeweils drei Jahren zu reinigen. Dabei sind Ölrückstände und andere Ablagerungen aus den Druckräumen. Kühlern und anderen Teilen, die der heißen Druckluft ausgesetzt sind, zu entfernen.

(4) Zum Schmieren der in Absatz 2 genannten Verdienter darf nur alterungs- und hitzebeständiges öl verwendet werden, das für die Betriebsbedingungen geeignet und dessen Eignung nachgewiesen ist. Gebrauchtes Öl darf nicht verwendet werden.

(5) Verdichter für brennbare Gase dürfen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sichergestellt ist, daß sich in ihrem Gehäuse kein explosionsfähiges Gasgemisch befindet oder bilden kann.

(6) Verdichter für brennbare oder giftige Gase dürfen nur auf ausdrückliche Anweisung einer Aufsichtsperson geöffnet werden. Sie hat die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Das Betriebsgas ist vor dem öffnen aus dem Verdichter zu entfernen und gefahrlos abzuleiten. Die Zu- und Ableitungen sind vor dem öffnen zuverlässig abzusperren.

(7) Die Bedienung und Wartung von Verdichtern darf nur zuverlässigen und unterwiesenen Personen übertragen werden. Eine Dienstanweisung ist ihnen auszuhändigen und an der Betriebsstelle auszuhängen.

(8) Verdichter sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung zu untersuchen. Sie sind darüber hinaus in den vom Unternehmer nach den jeweiligen Betriebsbedingungen festzusetzenden Fristen zu prüfen. Bei Verdichtern mit einer Antriebsleistung von nicht mehr als 20 kW kann an die stelle der in Satz 1 genannten Untersuchung eine Prüfung treten.

(9) Die Absätze 7 und 8 finden keine Anwendung

  1. auf Verdichter, die zur Betätigung von Signalgebern, Bremsen, Kupplungen oder anderen Bedienungs- oder Steuereinrichtungen an Fahrzeugen oder Geräten bestimmt sind,
  2. auf Turboverdichter, deren Verdichtungsenddruck 0,2 bar nicht überschreitet.

§ 40 Behälter mit gefährlichem Inhalt

Offene Behälter mit heißem, giftigem oder ätzendem Inhalt sind so zu sichern, daß niemand unabsichtlich hineingeraten kann oder durch austretende Gase, Dämpfe, Nebel oder Flüssigkeiten gefährdet wird.

§ 41 Krane und andere Hebezeuge

(1) Krane und andere Hebezeuge sind mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem

Hersteller,
Bauart,
Baujahr,
Herstellernummer und
zulässige Belastungen

angegeben sind. Die Belastungsangaben müssen zusätzlich am Bedienungsstand dauerhaft und leicht erkennbar angebracht sein.

(2) Es dürfen nur Hebezeuge verwendet werden, die so beschaffen sind, daß

  1. die Energiezufuhr der Antriebe nach dem Loslassen der Bedienungsvorrichtung selbsttätig unterbrochen wird,
  2. das unbeabsichtigte Absinken der Last durch eine Rücklaufsicherung verhindert wird,
  3. die Handkurbel oder der Handhebel handbetriebener Geräte nicht zurückschlagen und sich nicht von selbst lösen kann.

Dies gilt nicht für Seilrollen und Flaschenzüge ohne Vorgelege.

(3) Hebezeuge müssen so aufgestellt und betrieben werden, daß sie nicht kippen und sich unter Last nicht verlagern können.

(4) Bei ortsveränderlichen Kranen, die am jeweiligen Aufstellungsort auf- oder abgebaut oder umgerüstet wer. den, sind Aufbau, Abbau und Umrüsten von einer Aufsichtsperson ständig zu überwachen. Der Aufsichtsperson ist eine Dienstanweisung für die genannten Arbeiten auszuhändigen.

(5) Hebezeuge sowie deren Lastaufnahmeeinrichtungen dürfen nur bis zur angegebenen Tragkraft belastet werden.

(6) Krane dürfen nicht zum Losreißen, Schrägziehen oder Schleifen von Lasten, andere Hebezeuge nicht zum Festlegen von in Betrieb befindlichen Maschinen oder maschinellen Anlagen verwendet werden.

(7) Die mit dem Bedienen von Hebezeugen beauftragten Personen müssen schwebende Lasten oder Lastaufnahmemittel ständig beobachten. Ist das nicht möglich, dürfen sie die Last oder das Lastaufnahmemittel nur bewegen, wenn sie hierzu Signal oder Weisung erhalten haben.

(8) Schwebende Lasten dürfen nur mit geeigneten Hilfsmitteln und nur aus sicherer Entfernung geführt werden. Der Aufenthalt unter schwebenden Lasten ist verboten.

(9) Die mit dem Bedienen von Hebezeugen beauftragten Personen dürfen ihren Arbeitsplatz nur verlassen, wenn die Last oder das Lastaufnahmemittel abgesetzt worden ist. Sie müssen kraftbetriebene und teilkraftbetriebene Krane außerdem gegen unbefugtes Ingangsetzen sichern.

(10) Personen dürfen mit den Lastaufnahmeeinrichtungen von Hebezeugen nur befördert werden, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist.

(11) Der Unternehmer darf mit der Bedienung und Wartung von Kranen und kraftbetriebenen anderen Hebezeugen nur zuverlässige und unterwiesene Personen beauftragen. Ihnen ist eine Dienstanweisung auszuhändigen.

(12) Kraftbetriebene Hebezeuge sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach jeder wesentlichen Änderung und Instandsetzung und darüber hinaus alle vier Jahre zu untersuchen. Nicht kraftbetriebene Hebezeuge sind in den in Satz 1 genannten Fällen zu prüfen, wenn ihre zulässige Trag- oder Zugkraft 10 kN übersteigt.

(13) Hebezeuge sind in den vom Unternehmer nach den jeweiligen Betriebsbedingungen zu bestimmenden Fristen, mindestens jedoch jährlich einmal zu prüfen. Turmdrehkrane sowie ortsveränderliche Krane, die am jeweiligen Aufstellungort auf- und abgebaut werden, sind darüber hinaus vor jeder Wiederinbetriebnahme nach dem Aufbau und nach dem Umrüsten zu prüfen.

(14) Die Absätze 1 bis 13 finden auf die zum Ein- und Ausbau von Gestänge und Rohren bestimmten Hebesysteme von Gerüsten keine Anwendung. Auf andere mit Gerüsten verbundene Hebezeuge finden die Absätze 12 und 13 keine Anwendung.

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