umwelt-online: BVOT Bln - Tiefbohrverordnung Berlin (3)
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§ 89 Absperreinrichtungen
(1) Beim Niederbringen der in § 88 Abs. 1 und 7 genannten Bohrungen muß der Bohrlochkopf mit Absperreinrichtungen ausgerüstet sein, die im Falle eines Ausbruches den Vollabschluß des Bohrloches und den Abschluß des Ringraumes gewährleisten. Die Absperreinrichtungen müssen eingebaut sein, bevor die Bohrung nach Einbau der Ankerrohrfahrt und der nachfolgenden Rohrfahrten jeweils weiter vertieft wird.
(2) Die Druckstufen der Absperreinrichtungen müssen den höchsten Kopfdrücken genügen, die bis zum Erreichen der Einbauteufe der nächsten Rohrfahrt oder nach Einbau der letzten Rohrfahrt bis zum Erreichen der Endteufe zu erwarten sind.
(3) Ist der höchste zu erwartende Kopfdruck größer als 5 bar, müssen für jede der beiden in Absatz 1 genannten Absperrfunktionen wenigstens zwei voneinander unabhängige und nach einem unterschiedlichen Prinzip arbeitende Absperreinrichtungen eingebaut sein.
(4) Ist mit dem Anbohren oberflächennahen Erdgases zu rechnen, bevor die Ankerrohrfahrt eingebaut werden kann, ist der Bohrlochkopf mit einer Einrichtung zu versehen, mit der das Bohrloch geschlossen und gleichzeitig gefahrlos entlastet werden kann.
(5) Zum Verschließen des eingebauten Bohrstranges muß die Mitnehmerstange an beiden Enden mit einem Absperrhahn versehen sein. Zum Verschließen des von der Mitnehmerstange gelösten Bohrstranges muß auf der Arbeitsbühne eine geeignete Absperreinrichtung griffbereit sein.
(6) Aufwältigungsarbeiten an Bohrungen, bei denen die Gefahr eines Ausbruchs nicht auszuschließen ist, dürfen erst begonnen werden, nachdem der Bohrlochkopf mit Absperreinrichtung ausgerüstet worden ist. Absatz 1 Satz 1 und die Absätze 2, 3 und 5 gelten entsprechend.
(7) Absperreinrichtungen dürfen nur abgebaut oder um wirksam gemacht werden, wenn das Bohrloch gegen Ausbrüche sicher ist.
(8) Die Absperreinrichtungen müssen von der Arbeitsbühne des Gerüstes sowie von einem in sicherer Entfernung vom Bohrloch befindlichen weiteren Bedienungsatem außerhalb des Gerüstes betätigt werden können.
(9) Die Absperreinrichtungen sind nach dem erstmaligen Aufbau, nach jedem Umbau, nach jeder Instandsetzung und nach jedem Backenwechsel einer Druckprobe und einer Prüfung auf Funktionssicherheit zu unterziehen. Der Prüfdruck muß wenigstens dem höchsten am Bohrlochkopf erwartenden Druck entsprechen. Annularpreventer dürfen mit einem um 30 % niedrigeren Druck geprüft werden. Beim Aufwältigen von Förderbohrungen kann die Druckprobe nach Satz 1 entfallen, wenn sie technisch nicht möglich ist oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchgeführt werden könnte.
(10) Die Absperreinrichtungen sind unbeschadet der in Absatz 9 vorgeschriebenen Prüfungen in den vom Unternehmer festzusetzenden Fristen regelmäßig weiteren Funktionsprüfungen und weiteren Druckproben zu unter- ziehen.
§ 90 Totpump- und Druckentlastungseinrichtungen
(1) Beim Niederbringen der in § 88 Abs. 1 und 7 genannten Bohrungen muß der Bohrlochkopf mit absperrbaren Anschlüssen versehen sein, durch die Gase oder Flüssigkeiten aus der Bohrung abgelassen und in die Bohrung eingepumpt werden können. Der Anschluß zurrt Einpumpen muß so beschaffen sein, daß die Spülungspumpen und andere Hochdruckpumpen schnell und gefahrlos angeschlossen werden können.
(2) In sicherer Entfernung vom Bohrloch muß an gut zugänglicher Stelle eine mit dem Bohrlochkopf verbundene Druckentlastungseinrichtung vorhanden sein, mit der Gase und Flüssigkeiten aus dem Bohrloch gefahrlos abgeleitet werden können. Die Druckentlastungseinrichtung muß mit mindestens zwei regelbaren Düsen ausgerüstet sein, die sich während des Betriebes einzeln auswechseln lassen. Die Druckentlastungseinrichtung und die Anschlußleitung sind so auszulegen, daß sie dem höchsten am Bohrlochkopf zu erwartenden Druck standhalten.
(3) Die Druckentlastungseinrichtung, ihre Anschlußleitungen und die Totpumpleitungen sind nach dem Aufbau einer Druckprobe mit dem 1,3fachen des höchsten zu erwartenden Betriebsdruckes und einer Prüfung auf Funktionssicherheit zu unterziehen.
(4) Bei Bohrungen, bei denen der höchste zu erwartende Kopfdruck 5 bar nicht übersteigt, genügt es, wenn anstelle der in Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Druckentlastungseinrichtung eine andere zur Druckentlastung geeignete Einrichtung verwendet wird.
(5) Für das Aufwältigen von Bohrungen, bei denen die Gefahr eines Ausbruchs nicht auszuschließen ist, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
§ 91 Bohrspülung
(1) Beim Niederbringen der in § 88 Abs. 1 und 7 genannten Bohrungen müssen Menge und Beschaffenheit der umlaufenden Bohrspülung eine ausreichende Sicherung des Bohrloches gewährleisten. Stoffe zur Herstellung und Beschwerung von Bohrspülung sind an jeder Bohrung in ausreichender Menge vorrätig zu halten.
(2) Beim Ziehen des Bohrgestänges ist rechtzeitig Spülung nachzufüllen, damit der erforderliche Mindestdruck der Spülung im Bohrloch ständig erhalten bleibt.
(3) Vergaste Spülung ist über einen Gasabschneider zu leiten, der ein gefahrloses Ableiten der aus der Spülung abgeschiedenen Gase ermöglicht.
(4) Der Spülungsumlauf und die Beschaffenheit der umlaufenden Spülung sind nach näherer Weisung des Unternehmers zu überwachen. Die Überwachung muß sich auch auf Anzeichen von Öl und Gasen erstrecken. Das Spülungssystem muß mit geeigneten Meßgeräten zur Überwachung des Spülungsumlaufs und zur Überwachung der Spülung auf Gase ausgerüstet sein.
(5) Beim Niederbringen anderer als der in § 88 Abs. 1 und 7 genannten Bohrungen gelten die vorstehenden Absätze 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 entsprechend, wenn die Verwendung einer Bohrspülung aus Gründen der Standsicherheit des Bohrloches erforderlich ist.
(6) Für das Aufwältigen von Bohrungen, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend, soweit das Bohrloch bei der Aufwältigung zur Verhütung von Ausbrüchen mit Spülung gesichert wird.
§ 92 Spülungspumpen
(1) Spülungspumpen müssen mit einem ausreichend bemessenen nicht absperrbaren Überdrucksicherheitsventil gegen unzulässige Drucksteigerung im Pumpengehäuse und im nachgeschalteten Spülungssystem ausgerüstet sein.
(2) Die Überdruckventile von Spülungspumpen sind in den vom Unternehmer nach den Betriebsbedingungen fest-zusetzenden Fristen regelmäßig auf Funktionssicherheit zu überprüfen. Sie sind so zu warten, daß Verstopfungen vermieden werden.
(3) Die Bedienung und Wartung von Spülungspumpen darf nur zuverlässigen und unterwiesenen Personen übertragen werden.
§ 93 Gestänge- und Verrohrungsarbeiten
(1) Zum Ein- und Ausbau von Bohr- und Pumpgestänge sowie von Futter- und Steigrohren dürfen nur geeignete und passende Ein- und Ausbauwerkzeuge verwendet werden. Ein- und Ausbauwerkzeuge, die beschädigt sind oder sonstige Mängel aufweisen, dürfen nicht benutzt werden.
(2) Der Drehtisch darf zum Brechen und zum Kontern von Gestänge- und Rohrverbindungen nicht benutzt werden. Beim Brechen besonders festsitzender Verbindungen dürfen nur die unmittelbar damit beschäftigten Personen auf der Arbeitsbühne anwesend sein.
(3) Spinnketten dürfen zum Verschrauben von Gestänge und Rohren nur verwendet werden, wenn ein maschinelles Werkzeug zum Verschrauben nicht verfügbar ist oder nicht eingesetzt werden kann.
(4) Bei Arbeiten auf der Gestängebühne muß der Bühnenmann stets angeseilt sein. Für die Bühnenarbeit notwendige Gegenstände oder Werkzeuge sind gegen Herabfallen zu sichern.
(5) Fahrbare Verrohrungsbühnen dürfen nur über den dafür bestimmten Einstieg bestiegen werden. Mitgeführte Teile sind so unterzubringen, daß sie weder unterfassen noch herabfallen können. Lasten dürfen nicht an der Bühne angeschlagen werden. Ausschwenkbare Verrohrungsbühnen sind beim Verfahren gegen unbeabsichtigtes Verschwenken zu sichern.
(6) Maschinelle Werkzeuge und Vorrichtungen zum Verschrauben oder Abfangen von Gestänge und Rohren sind vor jedem erstmaligen Einsatz auf einer Bohranlage und darüber hinaus in den vom Unternehmer festzusetzenden Fristen zu prüfen. Sie sind täglich zu überprüfen.
(7) Gestänge- und Verrohrungsarbeiten dürfen nur von unterwiesenen Personen ausgeführt werden. Ihnen ist eine Dienstanweisung auszuhändigen.
§ 94 Umgang mit Zangen
(1) Rotaryzangen dürfen nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Belastungsgrenze beansprucht werden. Bei Beanspruchung nahe der Belastungsgrenze ist ein Zugkraftmesser zu verwenden.
(2) Rotaryzangen sind entgegen der Drehrichtung mit ausreichend bemessenen Halteseilen zu sichern, deren Belastbarkeit größer sein muß als die der Zugseile. Halteseile sind fest zu verankern; Spill- oder Windenseile dürfen als Halteseile nicht verwendet werden.
(3) Schweißungen zur Instandsetzung beschädigter Rotaryzangen dürfen nur vom Hersteller vorgenommen werden.
(4) Backenwechsel und andere Arbeiten an hydraulisch oder pneumatisch betätigten Zangen dürfen erst begonnen werden, nachdem die Druckleitung abgesperrt und das Drucksystem in den Zangen vollständig entlastet worden ist. § 36 Abs. 3 bleibt unberührt.
(5) Rotaryzangen sind nach jeder Instandsetzung zu prüfen und darüber hinaus in den vom Unternehmer festzusetzenden Fristen einer zerstörungsfreien Prüfung auf Oberflächenanrisse zu unterziehen.
§ 95 Spillarbeiten
(1) Spille müssen mit einer Schutzeinrichtung versehen sein, die die erste Seilumschlingung von den folgenden trennt. Sie müssen ferner mit einem Notausschalter ausgerüstet sein, den der Bedienungsmann jederzeit leicht betätigen kann.
(2) Der Spillkopf darf zum Heben und Senken von Lasten nicht verwendet werden.
(3) Beim Arbeiten mit dem Spillkopf muß der Bedienungsmann die bewegte Last ständig beobachten. Ist das nicht möglich, darf er die Last nur bewegen, wenn er hierzu Signal oder Weisung erhalten hat.
(4) Spille dürfen nur von unterwiesenen Personen bedient werden.
§ 96 Abseilvorrichtungen
(1) Beim Niederbringen und Aufwältigen von Bohrungen, an denen Ausbrüche nicht ausgeschlossen werden können, muß die Gestängebühne mit einer der Bauart nach zugelassenen Abseilvorrichtung ausgerüstet sein, mit der der Bühnenmann den Erdboden im Gefahrenfall schnell und sicher erreichen kann.
(2) Abseilvorrichtungen sind vor der Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme des Gerüstes nach dem Aufbau oder Umsetzen und darüber hinaus mindestens in monatlichen Abständen zu prüfen.
§ 97 Zementierarbeiten
(1) Einrichtungen zur Durchführung von Zementierarbeiten in Bohrungen sind vor Inangriffnahme der Arbeiten auf ihren ordnungsgemäßen Aufbau und ihre Funktionssicherheit zu prüfen. Die Zementierleitungen sind vor der Inbetriebnahme einer Druckprobe mit dem 1,3fachen des höchsten zu erwartenden Betriebsdruckes zu unterziehen.
(2) Während der Zementation ist der Betriebsdruck in der Zementierleitung ständig zu überwachen. Deuten Anzeichen darauf hin, daß der zulässige Betriebsdruck in der Leitung überschritten werden kann, sind die Zementierpumpen zu drosseln und erforderlichenfalls abzuschalten.
(3) Zementierköpfe sind mindestens halbjährlich in ausgebautem Zustand zu prüfen und einer Druckprobe mit dem vom Hersteller angegebenen Prüfdruck zu unterziehen.
§ 98 Testarbeiten
Werden an Erdöl- oder Erdgasbohrungen während des Bohrbetriebes Testarbeiten durchgeführt, ist § 112 zu beachten.
§ 99 Verhalten bei Ausbrüchen
(1) Deuten Anzeichen auf einen drohenden Ausbruch aus dem Bohrloch hin, hat die zuständige Aufsichtsperson unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Ausbruches zu treffen.
(2) Ereignet sich ein Ausbruch, sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Ausbruches und zum Schutz der Beschäftigten zu treffen. Können durch den Ausbruch Leben und Gesundheit von Personen in der Umgebung der Bohrung gefährdet werden, sind die gefährdeten Personen unverzüglich zu warnen und die Zugänge in sicherer Entfernung von der Bohrung abzusperren.
(3) Bei Ausbrüchen von schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas sind die im Gasalarmplan nach § 68 Abs. 2 festgelegten Maßnahmen unverzüglich einzuleiten.
(4) Mit der Beaufsichtigung von Bohrungen, die nach § 89 mit Absperreinrichtungen auszurüsten sind, dürfen nur Personen beauftragt werden, die in der Verhütung und Bekämpfung von Ausbrüchen nach einem Plan geschult worden sind, dem das Oberbergamt zugestimmt hat. Die Schulung dieser Personen ist in Abständen von höchstens drei Jahren zu wiederholen. Die sonstigen an diesen Bohrungen beschäftigten Personen sind über das Verhalten bei Ausbrüchen zu unterweisen.
§ 100 Verhalten bei Bohrlocheinbrüchen
(1) Wird der Bohrplatz durch Einbrechen des Bohrloches oder durch Ausbrüche von Gasen oder Flüssigkeiten aus dem Untergrund gefährdet, haben sich die Beschäftigten aus dem gefährdeten Bereich unverzüglich zurückzuziehen. Der gefährdete Bereich ist abzusperren und darf nur auf ausdrückliche Anweisung einer Aufsichtsperson betreten werden. Wird auch der Bereich außerhalb des Bohrplatzes gefährdet, gilt § 99 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
(2) Durch Bohrlocheinbruch oder durch Ausbrüche entstandene Vertiefungen dürfen nur nach näherer Anweisung der Aufsichtsperson verfüllt werden.
§ 101 Überwachung des Bohrlochverlaufs
(1) Bei den in § 88 Abs. 1 genannten Bohrungen ist der Bohrlochverlauf jeweils rechtzeitig vor dem Erreichen möglicher Erdöl- oder Erdgasträger sowie nach dem Erreichen der Endteufe zu vermessen. Darüber hinaus sind in den vom Unternehmer festzulegenden Abständen Richtungs- und Neigungsmessungen durchzuführen. Deuten diese auf eine größere horizontale Abweichung der Bohrung gegenüber der durch die letzte Vermessung ermittelten Lage hin, ist das Bohrloch erforderlichenfalls zusätzlich zu vermessen.
(2) Bei planmäßig gerichteten Bohrungen nach Absatz 1 sind die Meßabstände entsprechend zu verkürzen.
(3) Für andere Bohrungen, bei denen die Kenntnis des Bohrlochverlaufs zur Vermeidung und Bekämpfung von Ausbrüchen und sonstigen Gefahren erforderlich ist, gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 102 Bohrergebnisse
(1) Die durchbohrten Gebirgsschichten sind geologisch zu bestimmen. Proben der erschlossenen Gebirgsschichten sind mindestens bis zur Beendigung der Bohrarbeiten aufzubewahren.
(2) Wenn Gründe der Sicherheit oder des Lagerstättenschutzes es erfordern, sind Teufenlage, Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der Gebirgsschichten durch Meßverfahren genauer zu bestimmen.
§ 103 Schutz angebohrter Lagerstätten und Wasserhorizonte
(1) Bohrungen sind so auszuführen, daß nutzbare Lagerstätten, Solquellen und Wasserhorizonte nicht nachteilig beeinflußt werden.
(2) Wenn Gründe der Sicherheit oder des Lagerstättenschutzes es erfordern, sind angebohrte nutzbare Lagerstätten sowie deren Hangendes und Liegendes zu erkunden. Dies gilt für Solquellen entsprechend. Bei Erdöl- oder Erdgasbohrungen sind darüber hinaus die Beschaffenheit und Nutzbarkeit der angebohrten Erdöl- und Erdgasträger durch Messungen, Förderversuche oder andere geeignete Maßnahmen festzustellen. Die Ergebnisse der Erkundungen und Feststellungen sind dem Bergamt mitzuteilen.
(3) Das Anbohren unbekannter oder zu erschließender Erdölträger, Erdgasträger oder anderer Lagerstätten sowie angetroffene Solquellen und außergewöhnliche Wasserserzuflüsse sind dem Bergamt unverzüglich anzuzeigen.
§ 104 Bohrbericht
(1) Über den Verlauf jeder Bohrung sind Aufzeichnengen zu führen und arbeitstäglich nachzutragen (Bohrbericht).
(2) Der Bohrbericht muß mindestens folgende Angaben enthalten:
(3) Für Bohrungen von geringer Bedeutung kann das Bergamt Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen.
(4) Der Bohrbericht ist bei Bohrungen, die in Förderung genommen werden, mindestens ein Jahr über den Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme, in allen anderen Fällen mindestens ein Jahr über den Zeitpunkt ihrer Verfüllung hinaus aufzubewahren.
§ 105 Sicherung stilliegender Bohrungen
Stilliegende Bohrungen müssen verschlossen und gegen Eingriffe Unbefugter gesichert sein. Stehen diese Bohrungen unter Druck oder kann sich in ihnen ein Druck aufbauen, sind die Dichtheit des Bohrlochverschlusses und das Druckverhalten zu überwachen.
Abschnitt 12
Förderbohrungen
§ 106 Allgemeine Anforderungen
(1) Die Bohrlochverschlüsse von Förderbohrungen müssen dicht schließen. Der Bohrlochkopf muß so ausgelegt sein, daß er dem höchsten zu erwartenden Kopfdruck standhält. Die für den Bohrlochverschluß und den Förderstrang verwendeten Werkstoffe müssen gegen Korrosion durch die zu fördernden Stoffe widerstandsfähig sein.
(2) Am Bohrlochkopf müssen Absperreinrichtungen vorhanden sein, mit denen der Förderstrom jederzeit zuverlässig unterbrochen werden kann. Wird neben dem Förderstrang auch ein Ringraum zum Fördern oder Einleiten benutzt, muß der Förderstrom auch im Ringraum unterbrochen werden können.
(3) Am Bohrlochkopf müssen Meßeinrichtungen eingebaut sein, die den Druck im Förderstrang und im Förderringraum ständig anzeigen. Bei druckschwachen Bohrungen genügt es, wenn die Möglichkeit zum Anschluß geeigneter Meßeinrichtungen besteht.
(4) Förderbohrungen sind durch ein Schild zu kennzeichnen, auf dem die Bezeichnung der Bohrung, die örtliche Betriebsstelle des Unternehmers und die Rufnummer der ständig besetzten Stelle vermerkt sind.
§ 107 Erdöl- und Erdgasförderbohrungen
(1) Bei Förderbohrungen, die der Ausbeutung von Erdöl- oder Erdgaslagerstätten dienen (Erdöl- und Erdgasförderbohrungen), gilt als höchster Kopfdruck derjenige Druck, der nach den Lagerstättenbedingungen bei geschlossenem Bohrloch zu erwarten ist. Kann durch Fördermaßnahmen ein höherer Kopfdruck entstehen, ist dieser maßgebend.
(2) Förderstrang und Förderringraum der Erdöl- und Erdgasförderbohrungen müssen mit Anschlüssen zur Druckentlastung und zum Totpumpen versehen sein.
(3) Die Bohrlochverflanschung muß mit Vorrichtungen zum Anschluß von Meßeinrichtungen versehen sein, mit denen der Druck in den Ringräumen zwischen den fest eingebauten Rohrfahrten ermittelt werden kann. Dies gilt nicht für die Verflanschung druckschwacher Erdölbohrungen sowie bei Ringräumen, die bis zu Tage zementiert sind.
(4) Bei eruptiv fördernden Erdölbohrungen und bei Erdgasförderbohrungen muß hinter dem Bohrlochkopf eine Absperreinrichtung eingebaut sein, die das Bohrloch selbsttätig schließt, wenn der betriebliche Mindestdruck in der dem Bohrloch unmittelbar nachgeschalteten Anlage oder in der von der Bohrung abgehenden Rohrleitung unterschritten wird. Wird der Betriebsdruck des geförderten Erdöls oder Erdgases in einer dem Bohrloch unmittelbar nachgeschalteten Anlage gemindert, muß die in Satz 1 genannte Absperreinrichtung das Bohrloch auch dann selbsttätig schließen, wenn der zulässige Betriebsdruck im Niederdruckteil der nachgeschalteten Anlage überschritten wird.
(5) Im Förderstrang der in Absatz 4 genannten Bohrungen müssen im Bereich des Rohrschuhs und des Bohrlochkopfes jeweils Vorrichtungen angebracht sein, die es ermöglichen, den Förderstrang durch Einbau geeigneter Rückschlagventile oder Stopfen abzusperren. Soweit es der Stand der Technik zuläßt, muß im Förderstrang außerdem eine Absperreinrichtung vorhanden sein, die den Förderstrom im Bohrloch bei Bruch der Bohrlochverschlüsse selbsttätig unterbricht.
(6) Bei Förderung mit Tiefpumpen oder bei Anwendung anderer Förderverfahren müssen an Erdölförderbohrungen Einrichtungen vorhanden sein, die das Antriebsmittel selbstätig abschalten, wenn der zulässige Betriebsdruck in der von der Bohrung abgehenden Leitung überschritten oder der betriebliche Mindestdruck in dieser Leitung unterschritten wird.
(7) Die Absätze 5 und 6 finden auf Erdölförderbohrungen keine Anwendung, wenn die Förderraten gering sind oder wenn die Eigenschaften des geförderten Erdöls oder die dadurch bedingte Betriebsweise der Bohrungen dem Einbau der in den Absätzen 5 und 6 genannten Einrichtungen entgegenstehen.
(8) Bei auf dem Festland gelegenen Erdgasförderbohrungen findet Absatz 5 Satz 2 keine Anwendung, wenn die Förderraten gering sind, der Schwefelwasserstoffgehalt des geförderten Erdgases 1,0 Vol.- % nicht übersteigt und benachbarte Bohrungen im Falle eines Ausbruches nicht gefährdet sind.
§ 108 Tiefspeicherbohrungen
(1) Bei Förderbohrungen, die dem Betrieb von Tiefspeichern dienen (Tiefspeicherbohrungen), gilt als höchster zu erwartender Kopfdruck derjenige Druck, der heim z lässigen Speicherinnendruck zu erwarten ist.
(2) Bei Förderbohrungen von Porenspeichern müssen Förderstrang und Förderringraum mit Anschlüssen zur Druckentlastung und zum Totpumpen versehen sein.
(3) Für den Anschluß von Druckmeßeinrichtungen an der Bohrlochverflanschung von Tiefspeicherbohrungen gilt § 107 Abs. 3 entsprechend.
(4) Der Bohrlochkopf von Tiefspeicherbohrungen muß mit Absperreinrichtungen versehen sein, die den in § 107 Abs. 4 genannten Anforderungen genügen. Wird das Speichergut mit Wasser, Sole oder mit einem anderen Medium umgeschlagen, muß an beiden Eingängen des Bohrlochkopfes eine Absperreinrichtung vorhanden sein. Die Absperreinrichtungen müssen das Bohrloch an beiden Eingängen selbsttätig schließen, wenn der betriebliche Mindestdruck in der ankommenden oder in der abgehenden Leitung unterschritten wird. Bei Speicherkavernen für Erdöl oder flüssige Erdölerzeugnisse können anstelle selbsttätig wirkender Absperreinrichtungen fernbetätigte Absperrschieber verwendet werden, wenn diese von der ständig besetzten Stelle aus jederzeit geschlossen werden können.
(5) Bei Tiefspeichern Für Erdgas oder andere brennbare Gase muß der Förderstrang der Bohrungen mit Vorrichtungen zum Absetzen von Rückschlagventilen oder Stopfen und, soweit es der Stand der Technik zuläßt, mit Absperreinrichtungen ausgerüstet sein, die den Anforderungen des § 107 Abs. 5 entsprechen.
(6) Bei Speicherkavernen für verflüssigte und nichtverflüssigte Gase, bei denen das Speichergut mit Wasser, Sole oder einem anderen Medium umgeschlagen wird, müssen die Bohrungen mit einer zuverlässig wirkenden Überfüllsicherung ausgerüstet sein.
(7) Bei Speicherkavernen für Gase, die nicht mit Wasser, Sole oder einem anderen Medium umgeschlagen werden, sind die Bohrungen mit Einrichtungen zu versehen, die bei der Erstbefüllung eine unzulässige Drucküberschreitung in der von der Bohrung abgehenden Soleleitung durch Gasübertritt verhindern.
§ 109 Kavernenbohrungen
(1) Bei Förderbohrungen, die der Herstellung von Kavernen zur Salzgewinnung oder Tiefspeicherung dienen (Kavernenbohrungen), sind die Bohrlochverschlüsse für den Kopfdruck auszulegen, der bei dem nach § 121 zulässigen Kaverneninnendruck zu erwarten ist.
(2) Am Bohrlochkopf muß eine Meßeinrichtung vorhanden sein, die den Druck auch in dem mit einem Schutzmedium gefüllten Ringraum ständig anzeigt.
§ 110 Einpreß- und Versenkbohrungen
(1) Bei Förderbohrungen, die sekundären oder tertiären Fördermaßnahmen dienen (Einpreßbohrungen) oder die zur sonstigen Einleitung von Stoffen in den Untergrund bestimmt sind (Versenkbohrungen), ist Vorsorge zu treffen, daß die durch die Bohrung eingeleiteten Stoffe nicht in andere als die dafür bestimmten Gebirgsschichten oder Hohlräume gelangen können.
(2) Bei unter innerem Überdruck stehenden Einpreß- und Versenkbohrungen muß am Bohrlochkopf ein Rückschlagventil oder eine Absperreinrichtung angebracht werden, die ein Zurückfließen der in die Bohrung eingeleiteten, Stoffe verhindert oder die Bohrung selbsttätig schließt, wenn der betriebliche Mindestdruck in der ankommenden Rohrleitung oder in der der Bohrung unmittelbar vorgeschalteten Anlage unterschritten wird.
(3) Der Förderstrang der in Absatz 2 genannten Bohrungen ist mit einer Vorrichtung zu versehen, die es ermöglicht, den Förderstrang durch Einbau eines geeigneten Stopfens oder eines anderen Absperrorganes abzusperren. Werden einer der genannten Bohrungen in erheblichem Umfang giftige, ätzende oder ähnliche gefährdende Gase oder Flüssigkeiten zugeführt, muß der Förderstrang darüber hinaus mit einem Rückschlagventil oder mit einer selbsttätig wirkenden Absperreinrichtung ausgerüstet sein, die der Anforderung in § 107 Abs. 5 Satz 2 genügt.
(4) Bei Anwendung von Wärmeverfahren zur Erdölgewinnung oder bei sonstigen Verfahren zur thermischen Behandlung von Lagerstätten ist Vorsorge zu treffen, daß Wärmespannungen im Förderstrang und am Bohrlochkopf beherrscht werden. Zugängliche heiße Teile sind gegen unabsichtliche Berührung zu schützen.
(5) Werden durch Einpreß- oder Versenkbohrungen Stoffe eingeleitet, die besonders korrosiv sind, ist der Förderringraum gegen den Förderstrang dicht abzusperren und mit einem geeigneten Schutzmedium voll aufzufüllen.
(6) Treten beim Betrieb von Versenkbohrungen schädliche Gase, Nebel oder Dämpfe auf, muß der zur Einleitung dienende Förderstrang der Bohrung entweder aus einem geschlossenen System oder über eine zuverlässig wirkende Schleuse beaufschlagt werden, die den Austritt der Gase, Nebel oder Dämpfe verhindert.
(7) Wird der Ringraum einer Versenkbohrung zur Ableitung schädlicher Gase, Nebel oder Dämpfe benutzt, sind diese über einen Abgaskamin so ins Freie abzuführen, daß Personen nicht gefährdet und schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Erforderlichenfalls sind die Gase, Nebel oder Dämpfe vor der Ableitung ins Freie durch Waschen, Filtern oder Verbrennen unschädlich zu machen.
§ 111 Arbeiten an Förderbohrungen
(1) Der Bohrlochverschluß einer unter innerem überdruck stehenden Förderbohrung darf erst abgebaut oder unwirksam gemacht werden, nachdem das Bohrloch auf andere Weise gegen Ausbrüche gesichert worden ist. Nach dem Abbau muß das Bohrloch unverzüglich mit einem anderen Bohrlochverschluß oder mit Absperreinrichtungen ausgerüstet werden, die den Anforderungen nach § 89 Abs. 6 genügen.
(2) Übertageeinrichtungen zur Druckbehandlung von Bohrungen sind vor Beginn von Druckbehandlungsarbeiten auf ihren ordnungsgemäßen Aufbau und ihre Funktionssicherheit zu prüfen. Zur Druckbehandlung dienende Rohrleitungen sind vor ihrer Inbetriebnahme einer Dichtheitsprüfung mit mindestens dem höchsten zu erwartenden Betriebsdruck zu unterziehen.
(3) Während einer Druckbehandlung ist der Betriebsdruck in der zur Druckbehandlung dienenden Rohrleitung ständig zu überwachen. Deuten Anzeichen darauf hin, daß der zulässige Betriebsdruck in der Leitung überschritten werden kann, ist der Druckerzeuger zu drosseln und erforderlichenfalls abzuschalten.
(4) Druckschleusen und andere druckbeanspruchte Einrichtungen oder Armaturen für Behandlungsarbeiten an unter innerem Überdruck stehenden Förderbohrungen sind nach jedem Einbau auf Dichtheit und Funktionssicherheit zu prüfen. Sie sind darüber hinaus mindestens halbjährlich im ausgebauten Zustand zu prüfen und einer Druckprobe mit dem vom Hersteller angegebenen Prüfdruck zu unterziehen.
(5) Für Aufwältigungsarbeiten an Förderbohrungen gilt Abschnitt 11.
§ 112 Testen und Freifördern von Erdöl- und Erdgasbohrungen
(1) Beim Testen und Freifördern von Erdöl- und Erdgasbohrungen, die nicht in ein vorhandenes Rohrleitungssystem fördern, ist anfallendes Erdgas gefahrlos abzuleiten oder über eine Fackelanlage gefahrlos zu verbrennen; anfallendes Erdöl und andere Flüssigkeiten sind in geeigneten Behältern aufzufangen.
(2) Zum Testen und Freifördern dienende Einrichtungen an eruptiv fördernden Bohrungen sind vor ihrer Inbetriebnahme auf Dichtheit und Funktionssicherheit zu prüfen.
§ 113 Verhalten bei Ausbrüchen und Bohrlocheinbrüchen an Förderbohrungen
Für das Verhalten bei Ausbrüchen und Bohrlocheinbrüchen an Förderbohrungen gelten § 99 Abs. 1 bis 3 und § 100.
§ 114 Überwachung der Förderung und Einleitung
(1) An Förderbohrungen sind die für die Beurteilung der Lagerstätten, der Tiefspeicher und der sonstigen Untergrundverhältnisse wesentlichen Betriebsdaten nach einem vom Unternehmer aufzustellenden Plan zu überwachen. Die Betriebsdrücke, die Förder- und Entnahmemengen und die Zusammensetzung der geförderten oder eingeleiteten Stoffe sind in regelmäßigen Zeitabständen zu ermitteln, Soweit Gründe der Betriebssicherheit, des Lagerstättenschutzes oder des Umweltschutzes es erfordern, sind weitere Daten regelmäßig zu erfassen.
(2) Über die ermittelten Daten sind Aufzeichnungen zu führen und dem Bergamt auf Verlangen vorzulegen. Bei der Überwachung nach Absatz 1 festgestellte Unregelmäßigkeiten, die eine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit, der Lagerstätten oder der Umwelt befürchten lassen, sind dem Bergamt unverzüglich anzuzeigen.
§ 115 Prüfungen vor Inbetriebnahme, wiederkehrende Prüfungen und Überprüfungen
(1) Bei unter innerem Überdruck stehenden Förderbohrungen sind die Bohrlochverschlüsse vor dem Einbau einer Druckprobe mit dem 1,3fachen des höchsten zu erwartenden Kopfdruckes zu unterziehen. Die Bohrlochverschlüsse sind darüber hinaus vor der Inbetriebnahme der Bohrung sowie nach jedem Umbau und nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung auf ihren ordnungsgemäßen Aufbau und ihre Funktionssicherheit zu prüfen.
(2) Fernüberwachte Förderbohrungen sind wöchentlich mindestens einmal, nicht fernüberwachte Förderbohrungen mindestens in Abständen von zwei Tagen zu überprüfen, Erdgasförderbohrungen, in denen Erdgas mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1 Vol.-% gefördert wird, sind täglich zu überprüfen, auch wenn sie fernüberwacht werden. In dieser Überprüfungen sind die mit den Bohrungen verbundenen Einrichtungen, wie Trocknungsanlagen, Meß-, Regel- und Überwachungseinrichtungen, einzubeziehen. Für Förderbohrungen, die längere Zeit ruhen oder eingeschlossen sind, kann das Bergamt längere Fristen bewilligen.
(3) Die Sicherheitseinrichtungen an Förderbohrungen sind in den vom Unternehmer zu bestimmenden Fristen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und ihre Funktionssicherheit zu überprüfen und jährlich mindestens einmal zu prüfen.
§ 116 Förderbuch
(1) Der Unternehmer hat für jede Förderbohrung ein Förderbuch zu führen und an einer den zuständigen Aufsichtspersonen zugänglichen Stelle aufzubewahren.
(2) Das Förderbuch muß mindestens folgende Unterlagen und Nachweise enthalten:
§ 117 Sicherung stilliegender Förderbohrungen
Für die Sicherung stilliegender Förderbohrungen gilt § 105 entsprechend.
Abschnitt 13
Gewinnung von Salzen durch Aussolen, Kavernen
§ 118 Erlaubnis
Das Herstellen von Kavernen zur Tiefspeicherung oder Salzgewinnung sowie das sonstige Gewinnen von Salzen durch Einleiten von Wasser in Salzlagerstätten durch über Tage angesetzte Bohrungen bedarf der Erlaubnis des Oberbergamtes.
§ 119 Standsicherheit von Kavernen
(1) Kavernen dürfen nur in dafür geeignetem Salzgebirge hergestellt werden. Die Eignung des Gebirges ist vor Beginn des Aussolens zu erkunden.
(2) Kavernen sind standsicher anzulegen. Gegen die das Salzgebirge begrenzenden Schichten und zwischen den einzelnen Kavernen müssen ausreichende Salzfesten stehen bleiben.
(3) Gegenüber den Grenzen der Gewinnungsberechtigung müssen Salzfesten von mindestens der halben Stärke der zwischen benachbarten Kavernen erforderlichen Festen stehen bleiben.
§ 120 Aussolen von Kavernen
(1) Beim Aussolen von Kavernen dürfen nur Aussolverfahren angewendet werden, die mit zwei beweglichen Solsträngen arbeiten und die Beherrschung des Aussolvorganges gewährleisten.
(2) Zur Regelung und Begrenzung der Aussolhöhe ist ein Schutzmedium anzuwenden, das das anstehende Salz nicht löst und im Wasser praktisch unlöslich ist. Die Lage der Grenzfläche zwischen Schutzmedium und Sole ist in den festgesetzten Fristen nach einem geeigneten Verfahren zu überwachen und erforderlichenfalls zu berichtigen.
§ 121 Kaverneninnendruck
(1) Der Kaverneninnendruck ist so zu begrenzen, daß die Standsicherheit der Kaverne ständig gewährleistet bleibt und der Brechdruck des die Kaverne umgebenden Gebirges nicht erreicht wird. Die zur Gewährleistung der Standsicherheit einzuhaltenden Druckänderungsraten dürfen nicht überschritten werden.
(2) Ist zu besorgen, daß der sich aus Absatz 1 Satz 1 ergebende zulässige Kaverneninnendruck bei geschlossener Kaverne durch Einwirkung des Gebirgsdrucks oder der Gebirgswärme überschritten wird, ist die Kaverne zu entlasten.
§ 122 Überwachung der Hohlraumentwicklung von Kavernen 20
(1) Beim Aussolen von Kavernen ist das Volumen der entstandenen Hohlräume monatlich aus den in die Kavernen eingeleiteten Wassermengen und den ausgesolten Salzmengen zu errechnen. Die Ergebnisse sind dem Bergamt schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(2) Lage, Ausdehnung und Volumen der Kavernen sind in den in der Erlaubnis festgelegten Fristen nach einem vom Oberbergamt anerkannten Meßverfahren zu ermitteln. Die Meßergebnisse sind zeichnerisch darzustellen und dem Bergamt unverzüglich vorzulegen. Dabei ist der im Zeitpunkt der Messung nach Absatz 1 errechnete Hohlraum zum Vergleich anzugeben.
(3) Soweit Kavernen zu Tiefspeicherzwecken genutzt Werden und durch Umschlag des Speichergutes eine Hohlraumvergrößerung zu erwarten ist, finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Abschnitt 14
Lagerung von Erdöl und anderen brennbaren Flüssigkeiten
§ 123 Allgemeine Anforderungen
(1) Erdöl und andere brennbare Flüssigkeiten sind so zu lagern, daß Brände, Explosionen und sonstige Gefahren für Personen und Sachgüter vermieden werden.
(2) Der Lagerung dienende Anlagen und Einrichtungen - insbesondere Lagerbehälter, Lagerräume, Auffangräume, Füll- und Entleerstellen sowie deren Zubehör - müssen den betriebsmäßig zu erwartenden Beanspruchungen standhalten, ohne undicht zu werden, und gegen die in ihnen gelagerten Stoffe widerstandsfähig sein. Sie sind so anzuordnen oder aufzustellen, daß sie gegen gefährdende Einwirkungen von außen geschützt sind.
(3) Die Anlagen sind so zu errichten, daß auftretende Undichtheiten leicht erkennbar sind und etwaige auslaufende Flüssigkeiten aufgefangen und beseitigt werden können. Unbeschadet wasserrechtlicher Vorschriften ist sicherzustellen, daß ausgelaufene Flüssigkeiten nicht in oberirdische Gewässer oder ein öffentliches Entwässerungsnetz gelangen oder in den Untergrund versickern können.
(4) Der Befüllung oder Entleerung von Behältern dienende Fördereinrichtungen müssen im Falle eines Brandes oder einer Explosion von einem Ort aus stillgesetzt werden können, der schnell und ungehindert erreichbar ist.
(5) Eine Lagerung im Sinne der §§ 124 bis 133 liegt nicht vor, wenn die in Absatz 1 genannten Flüssigkeiten in Aufbereitungsanlagen oder in anderen verfahrenstechnischen Anlagen sich im Arbeitsgang befinden oder an Arbeitsstellen in der für den Handgebrauch oder Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge bereitgehalten werden oder im Zusammenhang mit der Beförderung in Behältern kurzfristig abgestellt werden.
§ 124 Zulässige Lagerung
(1) Erdöl und andere brennbare Flüssigkeiten dürfen nur in Lagerbehältern oder in ortsbeweglichen Gefäßen, die den verkehrsrechtlichen Bestimmungen über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten entsprechen, gelagert werden. In Gebäuden ist die Lagerung nur in den dafür bestimmten Lagerräumen zulässig.
(2) Die für Lagerräume, Lagerbehälter und Auffangräume festgesetzten zulässigen Lagermengen dürfen nicht überschritten werden.
§ 125 Lagerung in Lagerbehältern
(1) Als Lagerbehälter gelten ortsfeste oder zum Lagern abgestellte ortsbewegliche Behälter, die der Lagerung von Erdöl oder anderen brennbaren Flüssigkeiten dienen.
(2) Oberirdische Lagerbehälter müssen, wenn sie in Lagerräumen aufgestellt sind, bei einem Rauminhalt von mehr als 300 l, wenn sie im Freien stehen, bei einem Rauminhalt von mehr als 1.000 l einen Auffangraum haben. In unterirdischen Lagerräumen aufgestellte Lagerbehälter gelten als oberirdische Behälter.
(3) Unterirdische Lagerbehälter müssen mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sein, das Undichtheiten optisch und akustisch selbsttätig anzeigt. Die Lagerbehälter müssen doppelwandig sein oder sich in einem Auffangraum befinden. Als unterirdische Lagerbehälter gelten auch Behälter, die nur teilweise im Erdreich eingebettet sind, sowie Behälter, die von Bauteilen so umgeben sind, daß eintretende Undichtheiten nicht oder nur schwer erkennbar sind.
(4) Auf Lagerbehälter, die ihrer Bauart oder Ausrüstung nach gegen Undichtwerden besonders geschützt sind, finden die Absätze 2 und 3 keine Anwendung. Lagerbehälter dieser Art dürfen nur verwendet werden, wenn die Behälter oder ihre Ausrüstung der Bauart nach zugelassen sind.
§ 126 Ausrüstung von Lagerbehältern
(1) Lagerbehälter müssen mit einer Belüftungs- und Entlüftungsöffnung versehen sein, die das Entstehen gefährlicher Über- oder Unterdrücke verhindert. Es ist Vorsorge zu treffen, daß die bei der Befüllung ausströmenden Dampf-Luftgemische gefahrlos abgeleitet werden. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Lagerbehälter, die mit einem geschlossenen Gaspendelsystem arbeiten.
(2) Öffnungen von Lagerbehältern, durch die Flammen in den Lagerbehälter schlagen können, müssen mit einer der Bauart nach zugelassenen Flammendurchschlagsicherung ausgerüstet sein, wenn im Innern des Behälters mit dem Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen ist. Das gilt nicht für Behälter, die einer Explosion in ihrem Innern standhalten. Das gilt ferner nicht für Peilöffnungen und sonstige Öffnungen, die betriebsmäßig dicht verschlossen und gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sind.
(3) Lagerbehälter, die mit einem inneren Überdruck von mehr als 0,1 bar betrieben werden, müssen mit einer Einrichtung zur Überwachung des inneren Überdrucks ausgerüstet sein. Sie müssen darüber hinaus mit einer Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung versehen sein, wenn der zulässige Betriebsdruck überschritten werden kann. Werden Lagerbehälter dieser Art betriebsmäßig geöffnet, müssen sie mit einer von Hand bedienbaren Abblaseinrichtung versehen sein.
(4) Lagerbehälter, in denen Unterdrücke auftreten können, gegen die der Behälter nicht widerstandsfähig ist, müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die die Entstehung eines gefährlichen Unterdrucks verhindert.
(5) Lagerbehälter müssen mit einer Einrichtung zur Feststellung des Füllstandes ausgerüstet werden. Der höchstzulässige Füllstand muß deutlich gekennzeichnet sein. Satz 1 findet keine Anwendung auf Lagerbehälter mit durchscheinenden Wandungen, die den jeweiligen Füllstand eindeutig erkennen lassen.
(6) Rohrleitungsanschlüsse von Lagerbehältern, die unterhalb des zulässigen Füllstandes liegen, müssen mit einer Absperreinrichtung versehen sein.
(7) Lagerbehälter müssen mit wenigstens einer Einstiegsöffnung versehen sein. Bei kleineren Lagerbehältern genügt es, wenn wenigstens eine Besichtigungsöffnung vorhanden ist.
(8) Lagerbehälter, deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, müssen gegen Korrosion von außen geschützt sein. Soweit es die Eigenschaften des Lagergutes erfordern, sind darüber hinaus geeignete Maßnahmen zum Schutz gegen Innenkorrosion zu treffen.
(9) Jeder Lagerbehälter muß mit einem Herstellerschild versehen sein. Außerdem müssen am Lagerbehälter die Gefahrklasse der in ihm gelagerten Flüssigkeiten und die zulässige Lagermenge gut sichtbar bezeichnet sein.
§ 127 Lagerung in ortsbeweglichen Gefäßen
(1) Bei der Lagerung von Erdöl und anderen brennbaren Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Gefäßen wie Flaschen, Kannen, Kanistern und Fässern ist Vorsorge zu treffen, daß mechanische Beanspruchungen und Wärmeeinwirkungen, die die Dichtheit und Festigkeit der Gefäße beeinträchtigen, vermieden werden.
(2) Zerbrechliche Gefäße, die nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften nur in Schutzbehältern befördert werden dürfen, dürfen im Freien nicht gelagert werden.
(3) Ortsbewegliche Gefäße müssen mit den ihren Inhalt kennzeichnenden Angaben versehen sein. Gefäße mit leicht entzündlichem oder feuergefährlichem Inhalt müssen die dafür notwendige zusätzliche Kennzeichnung oder Beschriftung tragen, soweit Art und Menge der in den Gefäßen enthaltenen Stoffe dies erfordern.
§ 128 Lagerräume
(1) Wände, Decken und Türen von Lagerräumen müssen mindestens feuerhemmend hergestellt sein und aus nicht brennbaren Stoffen bestehen. Die Lagerräume müssen von angrenzenden Räumen feuerbeständig abgetrennt setz
(2) Lagerräume dürfen an Räumen, die Wohnzwecken oder dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen, nicht angrenzen. Das gilt nicht für Räume, die für den Aufenthalt des Bedienungspersonals bestimmt sind.
(3) Die Fußböden von Lagerräumen müssen für die gelagerten brennbaren Flüssigkeiten undurchlässig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(4) Die Türen von Lagerräumen müssen in Fluchtrichtung zu öffnen sein und selbsttätig schließen.
(5) Lagerräume müssen ausreichend belüftet und elektrisch beleuchtbar sein.
(6) Die in einem Lagerraum zu lagernden Mengen an brennbaren Flüssigkeiten sind zur Verminderung der Brandbelastung und Erleichterung der Brandbekämpfung im Brandfalle nach der Brandgefährlichkeit der Stoffe und Art ihrer Lagerung zu begrenzen.
(7) Lagerräume sind an den Zugängen als solche zu kennzeichnen.
§ 129 Auffangräume
(1) Auffangräume müssen aus nichtbrennbaren Stoffen hergestellt und so beschaffen sein, daß austretende brennbare Flüssigkeiten zuverlässig aufgefangen werden. Auffangräume im Freien müssen mit Einrichtungen zur Beseitigung von Niederschlagswasser versehen sein. Die da. für notwendigen Abläufe müssen absperrbar und gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sein.
(2) Auffangräume oberirdischer Anlagen sind so zu bemessen, daß sie den Inhalt des größten in ihnen aufgestellten Lagerbehälters oder ortsbeweglichen Gefäßes, wenigstens aber 10 % der innerhalb des Auffangraumes gelagerten Gesamtmenge an brennbaren Flüssigkeiten aufnehmen können.
(3) Auffangräume unterirdischer Lagerbehälter müssen den gesamten Inhalt der in ihnen aufgestellten Lagerbehälter aufnehmen können.
(4) Innerhalb eines Auffangraumes dürfen höchstens 30.000 m3 Erdöl oder andere brennbare Flüssigkeiten gelagert werden.
(5) Außer Lagerbehältern und ortsbeweglichen Gefäßen dürfen innerhalb der Auffangräume nur die dem Betrieb der Lagerung dienenden Einrichtungen wie Rohrleitungen, Pumpen, Armaturen und ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein.
§ 130 Zusammenlagern brennbarer Flüssigkeiten verschiedener Gefahrklassen
(1) Werden brennbare Flüssigkeiten, die verschiedene Gefahrklassen im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten angehören, zusammen gelagert, sind die Anforderungen der jeweils ungünstigsten Gefahrklasse für den gesamten Bereich der Zusammenlagerung maßgebend. Das gilt insbesondere für den Brand- und Explosionsschutz sowie für die Begrenzung der Lagermengen.
(2) Eine Zusammenlagerung liegt vor, wenn brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrklassen
(3) Leichtes Heizöl darf mit Vergaserkraftstoffen oder mit anderen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B nicht zusammen gelagert werden.
(4) Werden in einem unterteilten Lagerbehälter brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrklassen gelagert, muß die Unterteilung so ausgeführt sein, daß sich die Flüssigkeiten und ihre Dämpfe nicht vermischen können. Das gilt auch für verschiedene brennbare Flüssigkeiten der gleichen Gefahrklasse, wenn sie oder ihre Dämpfe miteinander gefährliche Verbindungen bilden können.
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