Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Frame öffnen

ABPVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung des Umweltministeriums
- Baden-Württemberg -

Vom 14.Juli 1978
(GBl. Nr. 17 vom 28.08.1978 S. 417; 28.08.1981 S. 485; 27.10.1981 S. 534; BGBl. I 19.12.1986 S. 2631; 31.07.1991 S. 1751; GBl. 01.06.1992 S. 282; 01.07.2004 S. 469; 25.01.2012 S. 65; 11.02.2020 S. 37 20)
Gl.-Nr.: 7501



Erster Teil
Vorschriften für alle Betriebe

Erster Abschnitt
Sachlicher Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht nach den Berggesetzen, dem Gasspeichergesetz und der Verordnung über die Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Bodenschätze unterliegen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

  1. Unternehmer derjenige, in dessen Namen und für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird,
  2. Aufsichtsperson, wer vom Unternehmer nach den berggesetzlichen Vorschriften als verantwortliche Person bestellt wurde,
  3. Weisungsbefugte Person, wer vom Unternehmer oder einer Aufsichtsperson zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung sicherheitlicher und ordnungsgemäßer Verhältnisse in einem begrenzten Betriebsbereich oder zur verantwortlichen Wahrnehmung von Sonderaufgaben insbesondere gegenüber dritten Personen bestimmt wurde,
  4. Sachverständiger jeder, der vom Regierungspräsidium Freiburg für eine bestimmte Sachverständigentätigkeit aus dem Bereich des Bergwesens anerkannt wurde,
  5. Fachkundige Person, wer auf Grund seiner fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie der Kenntnis einschlägiger Bestimmungen die notwendige Fachkunde hat, die ihm übertragenen Aufgaben auszuführen und mögliche Gefahren zu erkennen,
  6. Unterwiesene Person, wer auf die Durchführung vom Unternehmer übertragener Arbeiten vorbereitet und über mögliche Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet wurde,
  7. Betriebsanweisungen die vom Unternehmer schriftlich festzulegenden allgemeinen sicherheitlichen Regelungen für besondere, in dieser Verordnung näher bezeichnete betriebliche Tätigkeiten,
  8. Dienstanweisungen Betriebsanweisungen, die sich an bestimmte Personen oder Personengruppen richten,
  9. Arbeitsstätten alle Arbeitsräume, Arbeitsplätze und Verkehrswege sowie sonstige Betriebsbereiche, die zum Aufenthalt von Personen bestimmt sind,
  10. Überdruckanlagen alle technischen Arbeitsmittel, die einen Druck erzeugen oder in deren Innerem durch die Betriebsweise ein höherer als der atmosphärische Druck herrscht oder entstehen kann,
  11. Druckgase die Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 °C liegt oder deren Dampfdruck bei 50 °C mehr als 3 bar beträgt, sowie Blausäure,
  12. Druckgasbehälter ortsbewegliche verschließbare Behälter, die mit Druckgas gefüllt werden und nicht am Ort ihres Füllens verbleiben mit Ausnahme der Ausrüstungsteile, die deren Sicherheit nicht beeinflussen,
  13. Füllanlagen die Anlagen zum Füllen von Druckgasbehältern mit Ausnahme der ortsfesten Behälter zur Lagerung der Gase, die in Druckgasbehälter abgefüllt werden sollen, sowie ihrer festverlegten Entleerungsleitungen bis zum Hauptabsperrventil der Füllanlage,
  14. Dampfkesselanlagen die Dampfkessel und die sonstigen Einrichtungen, die dem Betrieb der Dampfkesselanlagen dienen, insbesondere
    das Kesselgerüst, die Einmauerung und die Ummantelung,
    die Einrichtung für die Feuerung,
    die Einrichtung innerhalb und außerhalb des Kesselaufstellungsraumes zur Lagerung, Aufbereitung und Zuleitung von Brennstoffen,
    die Luftvorwärmer, soweit sie im Rauchgasstrom der Feuerung angeordnet sind, und die Gebläse für die Feuerung,
    die Einrichtungen zur Rauchgasabführung einschließlich der Saugzuganlagen und des Schornsteins sowie der in der Rauchgasabführung eingebauten Anlagen zur Verminderung von Luftverunreinigungen,
    die Speisewasservorwärmer, soweit sie im Rauchgasstrom der Feuerung angeordnet sind, sowie die Speisevorrichtungen mit den zum Dampfkessel führenden Speiseleitungen,
    die absperrbaren Überhitzer und die Zwischenüberhitzer, soweit sie im Rauchgasstrom der Feuerung angeordnet sind, sowie die im Kesselaufstellungsraum befindlichen Dampfkühler,
    die Druckausdehnungsgefäße, soweit sie nicht zum Dampfkessel gehören, sowie die Verbindungsleitungen zwischen Dampfkessel und Druckausdehnungsgefäß,
    der Kesselaufstellungsraum oder der zur Unterbringung des Dampfkessels und der zu seinem Betrieb dienenden Einrichtungen erforderliche Teilraum und die im Kesselaufstellungsraum befindlichen Dampf- und Heißwasserleitungen und deren Armaturen,
  15. Dampfkessel Behälter- oder Rohranordnungen, in denen
    Wasserdampf von höherem Druck als dem atmosphärischen Druck zum Zweck der Verwendung außerhalb dieser Anordnung erzeugt wird (Dampferzeuger) oder
    Heißwasser von höherer Temperatur als der dem atmosphärischen Druck entsprechenden Siedetemperatur zum Zweck der Verwendung außerhalb dieser Anordnung erzeugt wird (Heißwassererzeuger) oder
    Wasserdampf oder Heißwasser durch zwei getrennte, Wasser enthaltende Druckteile erzeugt wird, sofern der Wasserdampf oder Heißwasser abgebende Druckteil eine Einheit mit dem durch Brennstoff oder elektrischem Strom beheizten Druckteil bildet,
    sowie alle mit ihm verbundenen Einrichtungen und Leitungen mit Ausnahme
    der Teile der Eintritts-, Austritts- und Ablaßleitungen, die vom Dampfkessel abgesperrt werden können, und
    der Einrichtungen, in denen der erzeugte Dampf überhitzt oder gekühlt wird und die vom Dampfkessel abgesperrt werden können, es sei denn, daß sie sich in einem Behälter des Dampfkessels befinden, der unter einem höheren als dem atmosphärischen Druck steht,
  16. weggefallen
  17. weggefallen
  18. Sprengmittel alle explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stoffe, Zündmittel und Sprengzubehör, die zur Ausführung von Sprengarbeiten bestimmt und erforderlich sind,
  19. Brennbare Flüssigkeiten die Stoffe mit Flammpunkt, die bei 35 °C weder fest noch salbenförmig sind, bei 50 °C einen Dampfdruck von 3 bar oder weniger haben und zu einer der nachstehenden Gefahrklasse gehören:
    1. Gefahrklasse A:
      Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt nicht über 100 °C haben und hinsichtlich der Wasserlöslichkeit nicht die Eigenschaften der Gefahrklasse B aufweisen, und zwar
      Gefahrklasse A I:
      Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C,
      Gefahrklasse A II:
      Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 °C bis 55 °C,
      Gefahrklasse A III:
      Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55° bis 100 °C;
    2. Gefahrklasse B:
      Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C, die sich bei 15 °C in Wasser lösen oder deren brennbare flüssige Bestandteile sich bei 15 °C in Wasser lösen;
      brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt sind, stehen den brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I gleich,
  20. Brandgefährdete Bereiche jeder Betrieb oder Betriebsteil, in dem selbstentzündliche, leicht entzündliche, brandfördernde oder bei Bränden nur schwer zu löschende Stoffe oder Gegenstände in solcher Menge vorhanden sind, daß im Falle ihrer Entzündung ein gefährlicher Brand entstehen kann,
  21. Explosionsgefährdete Bereiche jeder Betrieb oder Betriebsteil, in dem auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge auftreten kann,
  22. Explosionsfähige Atmosphäre ein aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebel oder Stäuben bestehendes Gemisch unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich eine Verbrennung nach Zündung von der Zündstelle aus selbständig fortpflanzt,
  23. Feuerarbeiten sind Handhabungen von technischen Arbeitsmitteln, bei deren Ingebrauchnahme durch Funken, Flammen und hohe Temperaturen Brände oder Explosionen entstehen können,
  24. Untersuchung mindestens eine eingehende Besichtigung zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, insbesondere an allen sicherheitlich wichtigen Teilen, erforderlichenfalls nach deren vollständiger oder teilweiser Reinigung und unter Anwendung von Werkzeugen oder anderen Arbeitsgeräten und sonstigen Hilfsmitteln, sowie bei technischen Arbeitsmitteln das betriebstechnisch zweckmäßige Erproben ihrer einwandfreien Arbeitsweise, erforderlichenfalls unter Durchführung hierzu erforderlicher Messungen, durch einen Sachverständigen,
  25. Prüfung mindestens eine eingehende Besichtigung zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, erforderlichenfalls unter Anwendung von Werkzeugen oder anderen Arbeitsgeräten und sonstigen Hilfsmitteln, sowie bei technischen Arbeitsmitteln das betriebstechnisch zweckmäßige Erproben ihrer einwandfreien Arbeitsweise durch eine fachkundige Aufsichtsperson,
  26. Überprüfung mindestens eine Besichtigung zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden und Mängel und bei technischen Arbeitsmitteln das betriebstechnisch zweckmäßige Erproben ihrer einwandfreien Arbeitsweise durch eine fachkundige Person.

Zweiter Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Erster Unterabschnitt
Grundregeln

§ 3 Verhalten im Betrieb

(1) Im Betrieb hat sich jeder so zu verhalten, daß niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2) Jeder hat Handlungen zu unterlassen, die das Leben oder die Gesundheit einer Person gefährden oder die Sicherheit des Betriebes sowie dessen Nachbarschaft mehr als nach den Umständen unvermeidbar gefährden können. Jeder hat derartige Handlungen Dritter nach Möglichkeit zu verhindern oder zu unterbinden.

(3) Jeder, der von einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer Person oder für die Sicherheit des Betriebes oder dessen Nachbarschaft oder von Anzeichen einer solchen Gefahr Kenntnis erhält, muß unverzüglich versuchen, diese Gefahr abzuwenden, gefährdete Personen warnen und die nächst erreichbare Aufsichtsperson unterrichten.

(4) Werden Einrichtungen, die dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit einer Person dienen, oder sicherheitliche Maßnahmen vorübergehend unwirksam, sind unverzüglich mindestens gleichwertige Sicherheitsvorkehrungen zu treffen; werden solche Einrichtungen oder Maßnahmen aus zwingenden Gründen vorübergehend außer Wirkung gesetzt, sind diese Vorkehrungen durch eine Aufsichtsperson oder die weisungsbefugte Person zu treffen.

§ 4 Sicherheit des Betriebes

(1) Zur Gewährleistung sicherer Verhältnisse im Betrieb sind bei der Gestaltung der Arbeitsstätten und des Arbeitsablaufes sowie bei der Durchführung der Untersuchungen, Prüfungen und Überprüfungen die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.

(2) Arbeiten, die durch gegenseitige Beeinflussung eine Gefahr für Beschäftigte hervorrufen können, sind zur Vermeidung dieser Gefahr aufeinander abzustimmen.

Zweiter Unterabschnitt
Besondere Verpflichtungen des Unternehmers

§ 5 Betriebsaufsicht

(1) Der Unternehmer muß sicherstellen, daß

  1. für alle Arbeiten im Betrieb Aufsichtspersonen in der erforderlichen Zahl bestellt und soweit erforderlich, weisungsbefugte Personen bestimmt werden,
  2. den Pflichten der Aufsichtsperson auch bei Ausfall der damit unmittelbar betrauten Aufsichtsperson jederzeit zuverlässig nachgekommen wird,
  3. mindestens eine für die Abwendung aller betrieblichen Gefahren geeignete und mit den hierzu erforderlichen Befugnissen ausgestattete Aufsichtsperson für die Dauer der Anwesenheit von Personen im Betrieb anwesend ist oder innerhalb kurzer Zeit anwesend sein kann,
  4. die Zahl, die Namen und die untertägigen Arbeitsstätten der im Betrieb anwesenden Personen festgestellt werden können und
  5. nach jeder Schicht festgestellt wird, ob sich an besonders gefährlichen Arbeitsstätten oder unter Tage noch Personen aufhalten.

(2) Der Unternehmer darf nur solche Personen zu Aufsichtspersonen bestellen, welche die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

§ 6 Bekanntgabe der Verordnung 20

(1) Der Unternehmer muß den Aufsichtspersonen, den weisungsbefugten Personen, den mit Ausbildungsbefugnissen betrauten Personen, den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsratsmitgliedern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit Abdrucke dieser Verordnung innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten gegen Empfangsbestätigung durch Unterschrift mit Datumsangabe aushändigen. Die Empfangsbestätigungen müssen zum Betriebsbuch genommen werden.

(2) Der Unternehmer muß sicherstellen, daß alle Beschäftigten von den für sie einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten. Beschäftigte, welche die deutsche Sprache nicht beherrschen, müssen von diesen Vorschriften in einer ihnen verständlichen Sprache Kenntnis erhalten.

(3) Der Unternehmer muß diese Verordnung in jedem Betrieb und in jeder Werksanlage, die selbständiger Teil eines Betriebes ist, an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder zur elektronischen Einsicht bereithalten.

§ 7 Betriebsanweisungen 20

(1) Der Unternehmer muß zur Regelung von wiederkehrenden Arbeitsvorgängen und Arbeitsabläufen Betriebsanweisungen erlassen.

(2) Die nach dieser Verordnung erlassenen Betriebsanweisungen sind dem Regierungspräsidium Freiburg vorzulegen und den betroffenen Beschäftigten, den zuständigen Aufsichtspersonen und weisungsbefugten Personen, den zuständigen Fachkräften für Arbeitssicherheit und dem Betriebsrat gegen Empfangsbestätigung durch Unterschrift mit Datumsangabe auszuhändigen. Die Betriebsanweisungen und die Empfangsbestätigungen müssen für die Dauer ihrer Gültigkeit zum Betriebsbuch genommen werden.

(3) Die Betriebsanweisungen sowie die bergbehördlichen Anordnungen, deren Bekanntmachung vom Regierungspräsidium Freiburg gefordert wird, müssen für die Dauer ihrer Gültigkeit an dafür geeigneten Stellen in den Werksanlagen der Betriebe zum Aushang gebracht, zur Einsicht ausgelegt oder zur elektronischen Einsicht bereithalten und stets in gut lesbarem Zustand gehalten werden.

§ 8 Untersuchung, Prüfung, Überprüfung

(1) Der Unternehmer hat regelmäßige und angemessene Zeitabstände festzulegen, nach denen betriebliche Einrichtungen, die für den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen oder die Sicherheit des Betriebes und dessen Nachbarschaft von besonderer Bedeutung sind, mindestens einer Überprüfung unterzogen werden müssen. Das gilt nicht, sofern in dieser Verordnung oder in anderen bergbehördlichen Verordnungen Fristen für Untersuchungen, Prüfungen oder Überprüfungen vorgeschrieben sind.

(2) Der Unternehmer hat für die fristgerechte Durchführung der nach dieser Verordnung oder nach anderen bergbehördlichen Verordnungen vorgeschriebenen Untersuchungen, Prüfungen und Überprüfungen zu sorgen sowie die hierfür erforderlichen Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Sachverständigen über alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise verfügen und zu den Ergebnissen der Untersuchungen schriftliche Berichte anfertigen; er hat die Berichte dem Regierungspräsidium Freiburg unverzüglich vorzulegen. Über die Ergebnisse der Prüfungen sind schriftliche Nachweise zu führen, die mit Datum und Namenszeichen der prüfenden Person zu versehen sind; die Nachweise sind nach der letzten Eintragung mindestens drei Jahre aufzubewahren.

(4) Der Unternehmer hat Art und Umfang der vorgeschriebenen Prüfungen und Überprüfungen sowie das Verfahren zur Meldung festgestellter Schäden oder Mängel unter Berücksichtigung der sicherheitlichen Erfordernisse durch Betriebsanweisungen festzulegen, diese Anweisungen den mit den Prüfungen und Überprüfungen beauftragten Personen auszuhändigen und diese Personen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit darüber zu unterweisen.

(5) Bei Untersuchungen, Prüfungen oder Überprüfungen festgestellte Schäden oder Mängel sind den zuständigen Aufsichtspersonen unverzüglich mitzuteilen.

(6) Eine Untersuchung ersetzt eine Prüfung oder eine Überprüfung, eine Prüfung ersetzt eine Überprüfung.

§ 9 Betriebsbuch

(1) Der Unternehmer muß ein Betriebsbuch führen, in das die geltenden Betriebspläne, bergbehördliche Anordnungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, die Bestellung von Aufsichtspersonen, das Ergebnis von Untersuchungen und Prüfungen sowie die weiteren in dieser Verordnung geforderten Unterlagen aufzunehmen sind.

(2) Der Unternehmer muß das Betriebsbuch einschließlich seiner Nachträge

  1. den zuständigen Aufsichtspersonen,
  2. den zuständigen Fachkräften für Arbeitssicherheit und
  3. dem Betriebsrat

gegen Bestätigung durch Unterschrift mit Datumsangabe unverzüglich zur Kenntnis geben, soweit deren Geschäftsbereiche betroffen werden; die Bestätigungen sind zum Betriebsbuch zu nehmen.

(3) Der Unternehmer muß dafür sorgen, daß die Aufsichtspersonen, die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Betriebsrat das Betriebsbuch jederzeit einsehen können.

§ 10 Besondere Betriebsereignisse

Der Unternehmer hat besondere Betriebsereignisse, die für sicherheitliche Schlußfolgerungen von Bedeutung sind, auch wenn kein Personenschaden eingetreten ist, dem Landesbergamt auch unverzüglich anzuzeigen. Hierzu gehören insbesondere Wasserdurchbrüche, Gebirgsschläge, Verschüttungen, Verbrüche und Schwimmsandeinbrüche größeren Ausmaßes, Gasausbrüche, Brände, Verpuffungen, Explosionen, Zerknall, Unregelmäßigkeiten beim Umgang mit Sprengmitteln und bei der Kennzeichnung von Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln, jedes nach Art oder Menge ungewöhnliche Auftreten von Wasser oder schädlichen Wettern, größere Störungen an Einrichtungen der Förderung, Fahrung, Bewetterung und Wasserhaltung, wesentliche Schäden oder Mängel an Dampfkesselanlagen und an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Befördern und Aufbereiten brennbarer Flüssigkeiten, größere Rutschungen in Tagebauen oder an Halden sowie Massenerkrankungen.

Dritter Unterabschnitt
Besondere Verpflichtungen der Beschäftigten

§ 11 Anweisungen

(1) Aufsichtspersonen und weisungsbefugte Personen sind berechtigt und verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung sicherheitlicher und ordnungsgemäßer Verhältnisse in ihrem Verantwortungsbereich erforderlichen Anweisungen zu erteilen.

(2) Die Beschäftigten haben die Betriebsanweisungen des Unternehmers sowie die Anweisungen der Aufsichtspersonen und der weisungsbefugten Personen zu befolgen, soweit sie zum Zwecke der Gewährleistung sicherheitlicher und ordnungsgemäßer Betriebsverhältnisse erlassen wurden.

(3) Verkehrsregelnde Hinweise sind zu beachten.

(4) Signale sind zu befolgen; dies gilt nicht für Signale, die keine sicherheitliche Bedeutung haben. Besteht Unklarheit über die Bedeutung eines Signals, ist seine Wiederholung abzuwarten; dies gilt nicht, wenn ein Signal "Halt" oder "Not aus" bedeuten kann.

§ 12 Unterrichtung der Beschäftigten

(1) Die Aufsichtspersonen müssen die Beschäftigten bei betrieblichen Änderungen, insbesondere bei der Zuweisung oder beim Wechsel des Arbeitsortes oder des Arbeitsplatzes oder bei der Änderung des Betriebs- oder Arbeitsablaufes, über die damit verbundenen besonderen Gefahren und deren Abwehr unterrichten.

(2) Mit der Unterrichtung können auch Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder andere zuverlässige und mit den besonderen Gefahren des Arbeitsortes oder des Arbeitsplatzes vertraute Personen beauftragt werden.

§ 13 Weisungsbefugte Personen

(1) Die Aufsichtspersonen müssen eine von zwei oder mehreren Personen, die untertägige Arbeiten gemeinsam durchführen, zur weisungsbefugten Person bestimmen. Satz 1 findet für übertägige Arbeiten entsprechende Anwendung soweit es die Sicherheit erfordert. Es dürfen nur solche Personen bestimmt werden, welche die erforderliche Qualifikation besitzen und die deutsche Sprache beherrschen.

(2) Die weisungsbefugten Personen haben die ihnen zugeteilten Beschäftigten zur Befolgung der von den Aufsichtspersonen erteilten Anweisungen anzuhalten.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn Arbeiten bei dauernder Anwesenheit einer Aufsichtsperson durchgeführt werden.

§ 14 Kontrollbefahrungen

(1) In jeder Schicht muß von den Aufsichtspersonen mindestens eine Kontrollbefahrung der belegten Arbeitsorte durchgeführt werden. Aufsichtspersonen, die infolge unvorhersehbarer Ereignisse an der Durchführung einer fälligen Kontrollbefahrung verhindert sind, müssen im Einzelfall eine andere zuverlässige Person mit der Durchführung der Kontrollbefahrung beauftragen.

(2) Mit nur einem Beschäftigten belegte untertägige Arbeitsstätten sowie Arbeitsstätten mit erhöhter Gefährdung für die Beschäftigten müssen in jeder Schicht mindestens zweimal befahren werden, sofern nicht die Aufsichtsperson wegen der Außergewöhnlichkeit der Arbeit ständig anwesend ist. Das Landesbergamt auch kann die Durchführung einer größeren Zahl von Kontrollbefahrungen anordnen, soweit dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Zwischen zwei aufeinanderfolgenden Kontrollbefahrungen muß ein zeitlicher Abstand von mindestens zwei Stunden liegen.

(3) Die zusätzlichen Kontrollbefahrungen an mit nur einem Beschäftigten belegten untertägigen Arbeitsstätten können durch unmißverständliche Kontrollmeldungen ersetzt werden, soweit es sich um Arbeiten oder Arbeitsstätten ohne erhöhte Gefährdung für die Beschäftigten handelt und wenn eine sichere gegenseitige Verständigungsmöglichkeit zwischen den Beschäftigten der einen Arbeitsstätte mit Beschäftigten einer benachbarten Arbeitsstätte besteht.

Vierter Unterabschnitt
Sonstige Vorschriften

§ 15 Sicherung der Betriebsanlagen

(1) Übertägige Betriebsanlagen sind durch Mauern, Zäune, Aufschüttungen, Gräben oder in sonst geeigneter Weise so abzugrenzen, daß sie nicht unbeabsichtigt betreten werden können. Die Abgrenzung kann unterbleiben, wenn der Schutz des öffentlichen Verkehrs oder die Sicherheit von Personen diese nicht erfordert.

(2) Nicht ständig beaufsichtigte Tagesöffnungen müssen so abgesperrt sein, daß die unterirdischen Anlagen von Unbefugten nicht ohne Gewaltanwendung betreten werden können.

(3) Öffnungen und Vertiefungen, bei denen Absturzgefahr besteht, sind so zu sichern, daß niemand unbeabsichtigt hineingelangen kann. Abdeckungen müssen ausreichend belastbar und gegen seitliches Verschieben gesichert sein.

(4) Zur Sicherung der Beschäftigten vor gefährlichen Wasserzuflüssen sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dies gilt auch zur Sicherung der Nachbarschaft vor betriebsbedingten gefährlichen Wasserzuflüssen.

(5) Betriebsanlagen sind gegen Blitzgefahr zu schützen, soweit es nach Lage, Bauweise oder Nutzung erforderlich ist. Blitzschutzanlagen sind wenigstens alle zwei Jahre zu untersuchen.

§ 16 Sicherung der Erdoberfläche

(1) Der Unternehmer muß die Erdoberfläche in Bereichen, in denen durch betriebliche Maßnahmen gefährliche Bewegungen an Halden oder Böschungen oder an der sonstigen Erdoberfläche oder in denen durch unterirdische Anlagen gefahrdrohende Tagesbrüche, Rutschungen, Erdrisse oder Senkungen entstanden oder zu erwarten sind, durch geeignete Maßnahmen gegen Gefahren für Personen oder die Umgebung sichern. Das Regierungspräsidium Freiburg kann bei derartigen entstandenen oder zu erwartenden Einwirkungen Art und Umfang der Maßnahmen erforderlichenfalls anordnen; dies gilt insbesondere für die Festlegung von Sicherheitsfesten.

(2) Die Herstellung von Grubenbauen oder Bohrlöchern in Sicherheitsfesten und andere Schwächungen der Sicherheitsfesten bedürfen der Erlaubnis des Landesbergamtes.

§ 17 Betreten der Betriebsanlagen

(1) Unbefugten ist das Betreten des Betriebes und der auf Grund von § 16 Abs. 1 abgesperrten Bereiche verboten. Der Unternehmer muß dieses Verbot an den Eingängen und an den Grenzen des Betriebsgeländes sowie an den Grenzen der nach § 16 Abs. 1 abgesperrten Bereiche unter Hinweis auf diese Verordnung gut sichtbar auf Tafeln bekanntmachen.

(2) Den Beschäftigten ist das Betreten des Betriebsgeländes nur gestattet, soweit dies im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Betrieb erforderlich ist.

(3) Personen, die nicht im Betrieb beschäftigt sind, dürfen das Betriebsgelände nur nach vorheriger Zustimmung des Unternehmers betreten. Betriebsunkundige Personen sind, wenn sie sich selbst oder Dritte gefährden können, durch eine zuverlässige Person begleiten zu lassen.

§ 18 Rauschmittelverbot

(1) Im Betrieb ist der Genuß alkoholischer Getränke oder sonstiger berauschender Mittel verboten, soweit dadurch die Sicherheit beeinträchtigt wird.

(2) Personen, die betrunken oder sonst berauscht sind und damit sich selbst oder Dritte gefährden können, ist der Aufenthalt innerhalb des Betriebes verboten; sie dürfen nicht beschäftigt werden. Zur Abwendung von Gefahren, die von diesen Personen ausgehen, hat der Unternehmer geeignete Maßnahmen zu treffen.

§ 19 Markscheiderische Zeichen und Festpunkte

Markscheiderische Zeichen und vermessungstechnische Festpunkte dürfen nicht durch Unbefugte entfernt, beschädigt oder in ihrer Lage verändert werden. Wer Veränderungen an solchen Zeichen und Festpunkten feststellt, hat dies dem Unternehmer mitzuteilen.

Dritter Abschnitt
Arbeitsschutz

Erster Unterabschnitt
Gesundheitliche Anforderungen an Beschäftigte

§ 20 bis 24 weggefallen

Zweiter Unterabschnitt
Sonstige Anforderungen an Beschäftigte

§ 25 Beschäftigungseinschränkungen

(1) Personen dürfen mit Arbeiten, an die erhöhte sicherheitliche Anforderungen zu stellen sind oder durch deren fehlerhafte Ausführung sie selbst oder andere Personen unmittelbar gefährdet werden können, sowie an besonders gefährlichen Arbeitsorten nur beschäftigt werden, wenn sie für diese Arbeiten ausgebildet wurden, die erforderlichen Kenntnisse besitzen, betriebserfahren und zuverlässig sind sowie die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Andere Personen dürfen für diese Arbeiten nur zum Zwecke der Ausbildung und nur unter ständiger Anwesenheit einer fachkundigen Person herangezogen werden.

(2) Fremdsprachige Personen dürfen mit selbständigen Arbeiten nur beschäftigt werden, sofern sie die Anweisungen der Aufsichtspersonen oder der weisungsbefugten Personen, den Inhalt schriftlicher Aushänge sowie die Bedeutung von Verbots- und Warntafeln richtig erfassen und sich in deutscher Sprache verständigen können.

§ 26 weggefallen

Dritter Unterabschnitt
Arbeitsstätten und Arbeitsablauf

§ 27 Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätten

(1) Arbeitsstätten sind so einzurichten, auszustatten und zu unterhalten, daß die Beschäftigten ihre Arbeiten ohne Gefährdung für sich und andere Personen vornehmen können. Hierbei sind die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.

(2) Bei der Gestaltung der Arbeitsstätten ist für ausreichenden Schutz der Beschäftigten gegen Absturz und vor gefährdenden Einwirkungen, insbesondere durch

  1. fallende, abrollende oder umstürzende Gegenstände,
  2. mechanische Einrichtungen,
  3. gefährliche Arbeitsstoffe,
  4. Lärm, Erschütterungen,
  5. unzuträgliche Temperaturen, Feuchtigkeit und sonstige klimatisch schädliche Einflüsse,
  6. Sauerstoffmangel, Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube,
  7. elektrischen Strom, elektrostatische Aufladung,
  8. ultraviolette und ionisierende Strahlen sowie Laserstrahlen

zu sorgen.

(3) Arbeitsstätten müssen gefahrlos zugänglich sein und im Notfall schnell verlassen werden können. Fluchtwege sind zu kennzeichnen.

(4) Arbeitsstätten sind so einzurichten, daß die Beschäftigten die Arbeitsvorgänge an ihrem Arbeitsplatz überblicken können.

(5) Arbeitsstätten, an denen sich Personen aufhalten, sind ausreichend zu erhellen oder zu beleuchten; Verkehrswege sind bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter zu beleuchten, soweit dies die Sicherheit des Verkehrs erfordert. Eine Notbeleuchtung ist einzurichten, wenn bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren zu befürchten sind.

(6) Den Beschäftigten sind geeignete Sitzgelegenheiten am Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, wenn Arbeiten sitzend verrichtet werden können und der Arbeitsablauf dadurch nicht behindert wird.

(7) Gefahrdrohende Verunreinigungen oder Ablagerungen an Arbeitsstätten müssen unverzüglich beseitigt werden.

(8) Das Regierungspräsidium Freiburg kann Maßnahmen für eine zweckdienliche Gestaltung der Arbeitsstätten anordnen, wenn die vom Unternehmer getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen.

§ 28 Schutz gegen Staub

(1) Die Entstehung gesundheitsgefährlicher Stäube ist soweit zu vermindern, wie es der Stand der Technik ermöglicht. Der Unternehmer hat entsprechend dafür zu sorgen, daß geeignete Betriebsverfahren geplant und durchgeführt werden, geeignete Maschinen, maschinelle Anlagen und sonstige Einrichtungen des Betriebes beschafft, errichtet, angeordnet, betrieben, erhalten und geeignete Hilfsstoffe verwendet werden.

(2) Entstandene gesundheitsgefährliche Stäube sind zu bekämpfen; ihre Ausbreitung auf die Arbeitsstätte ist soweit zu vermeiden, wie es der Stand der Technik ermöglicht. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß entstandene Stäube niedergeschlagen, abgesaugt, gefiltert oder auf andere Weise unschädlich gemacht werden.

§ 29 Schutz gegen Lärm

(1) An Arbeitsstätten, an denen der Beurteilungspegel 85 dB(A) erreicht und überschreitet, sind technische und organisatorische Maßnahmen zur Lärmbekämpfung zu treffen.

(2) Läßt sich der Beurteilungspegel nicht unter 85 dB(A) senken, muß der Unternehmer geeignete persönliche Schallschutzmittel zur Verfügung stellen.
(§ 29 Abs. 2 ist am 1. Januar 1992 außer Kraft getreten, soweit er untertägige Betriebe betrifft.)

§ 30 Verkehrssicherheit im Betrieb

Straßen, Wege, Treppen, Leitern, Rampen, Bühnen, Brücken und ähnliche dem Personen- oder Fahrzeugverkehr dienende Anlagen und Einrichtungen sind verkehrssicher einzurichten und zu unterhalten. Sie dürfen durch Lagern und Befördern von Gegenständen nicht versperrt werden.

§ 31 Arbeiten in Bunkern und Behältern

(1) Schüttgut in Bunkern oder Behältern darf nicht betreten werden. Dies gilt nicht für vorübergehende Arbeiten zu Reparaturzwecken, wenn

  1. die Austrittsöffnungen zuverlässig verschlossen sind,
  2. das Schüttgut keine Brücken oder Hohlräume gebildet hat und
  3. Sicherungen gegen Absturz getroffen sind.

Das Verbot ist an Bunkern und Behältern gut sichtbar bekanntzumachen.

(2) In Bunkern, Behältern und engen oder schwer zugänglichen Räumen wie Kesseln, Röhren und Kanälen, dürfen Arbeiten nur auf Anweisung einer Aufsichtsperson durchgeführt werden; diese hat die Sicherungsmaßnahmen zu bestimmen. Während des Aufenthaltes von Personen in den genannten Einrichtungen muß ständig eine Person unmittelbar außerhalb des Gefahrenbereiches anwesend sein.

§ 32 Gestaltung des Arbeitsablaufes

(1) Bei der Gestaltung des Arbeitsablaufes ist für ausreichenden Schutz der Beschäftigten vor gefährdenden Einwirkungen zu sorgen.

(2) Das Regierungspräsidium Freiburg kann Maßnahmen für einen möglichst gefahrlosen Arbeitsablauf anordnen, wenn die vom Unternehmer getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen.

Vierter Unterabschnitt
Arbeitskleidung und Schutzausrüstung

§ 33 Pflichten der Beschäftigten

(1) Die Beschäftigten müssen Arbeitskleidung tragen, die den anerkannten Erfordernissen des Unfall- und des Gesundheitsschutzes entspricht. Sie müssen persönliche Schutzausrüstung, insbesondere Staubmasken, Gehörschutzmittel, Schürzen, Schutzbrillen, Haarnetze, Schutzhandschuhe, Handleder, Knieschoner- und Schienbeinschützer verwenden, soweit dies zum Schutz vor Verletzungen oder anderen Gesundheitsschädigungen erforderlich ist.

(2) Unter Tage müssen Kopfschutzhelme und Sicherheitsschuhwerk getragen werden. Dies gilt auch in übertägigen Betriebsbereichen, soweit dies zum Schutz vor Kopf- und Fußverletzungen erforderlich ist.

(3) In unmittelbarer Nähe bewegter und nicht abgedeckter Teile von technischen Arbeitsmitteln ist enganliegende Kleidung zu tragen. Das Haar ist zu schützen, soweit dies zum Schutz vor Verletzungen erforderlich ist.

(4) Bei Feuer- und Trennarbeiten darf nur Arbeitskleidung getragen werden, die nicht mit leichtentzündlichen oder brennbaren gefährlichen Arbeitsstoffen verunreinigt ist.

(5) Besteht bei Arbeiten Absturzgefahr, müssen die Beschäftigten Höhensicherungsgeräte oder Sicherheitsleinen mit Auffang- oder Sicherheitsgurten benutzen, sofern nicht der Absturzgefahr durch Errichtung ausreichend bemessener Arbeitsbühnen oder durch sonstige gleichwertige Schutzmaßnahmen begegnet werden kann.

§ 34 Pflichten des Unternehmers

(1) Der Unternehmer muß den Beschäftigten die nach § 33 Abs. 1 und 2 erforderliche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen. Diese muß dem Stand der Technik entsprechen.

(2) Der Unternehmer muß den Beschäftigten geeignete Schutzkleidung zur Verfügung stellen, soweit dies zum Schutz vor Durchnässung erforderlich ist.

Fünfter Unterabschnitt
Sanitäre Einrichtungen und Aufenthaltsräume

§ 35 Umkleide-, Wasch- und Aufenthaltsräume

(1) Der Unternehmer hat den Beschäftigten geeignete Räume und Einrichtungen zum Umkleiden und zum Waschen sowie für den Aufenthalt während der Arbeitspausen zur Verfügung zu stellen.

(2) Für weibliche Personen sowie für Jugendliche sind besondere Umkleide- und Waschräume zur Verfügung zu stellen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend einzurichten und zu belüften, stets sauber zu halten und bei kalter Witterung zu beheizen.

(4) Wascheinrichtungen sind mit hygienisch einwandfreiem Wasser zu versorgen.

(5) Übertägige Zapfstellen für Wasser, das keine Trinkwasserqualität besitzt, sind mit der Bezeichnung "kein Trinkwasser" zu versehen. Dies gilt nicht für Hydranten und Löschwasseranschlüsse. Satz 1 gilt auch für Untertagebetriebe, in denen Trinkwasserleitungen verlegt sind.

§ 36 Toiletten

(1) Über Tage sind die erforderlichen Toiletten zur Verfügung zu stellen. Für weibliche Personen müssen gesonderte Toiletten vorhanden sein.

(2) Unter Tage sind in erforderlicher Anzahl an geeigneten Stellen chemische Trockentoiletten aufzustellen.

(3) Toiletten sind stets sauber zu halten und in regelmäßigen Abständen zu desinfizieren.

§ 37 Trinkwasser und andere Getränke

(1) Für die Beschäftigten müssen Trinkwasser oder andere alkoholfreie Getränke zur Verfügung stehen.

(2) Leitungen für Trinkwasser dürfen nicht mit Leitungen für Brauchwasser verbunden sein.

Vierter Abschnitt
Technische Arbeitsmittel

Erster Unterabschnitt
Allgemeine Anforderungen an technische Arbeitsmittel und Maschinen

§ 38 Bereitstellung technischer Arbeitsmittel

(1) Der Unternehmer hat die für eine gefahrlose Durchführung bestimmter Arbeiten erforderlichen technischen Arbeitsmittel bereitzustellen.

(2) Die für die gefahrlose Durchführung bestimmter Arbeiten vom Unternehmer bereitgestellten technischen Arbeitsmittel sind zu benutzen. Andere als die vom Unternehmer bereitgestellten technischen Arbeitsmittel dürfen ohne ausdrückliches Einverständnis des Unternehmers nicht benutzt werden.

§ 39 Errichtung und Betrieb technischer Arbeitsmittel

(1) Technische Arbeitsmittel sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und zu überwachen. Sie dürfen nicht zweckfremd verwendet werden, sofern nicht ausreichende Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.

(2) Technische Arbeitsmittel, die sicherheitliche Mängel aufweisen, müssen unverzüglich instand gesetzt oder aus dem Betrieb gezogen werden, soweit ihre Weiterbenutzung bis zur Instandsetzung nicht gefahrlos erfolgen kann oder die Gefährdung nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt wird.

§ 40 Bedienung technischer Arbeitsmittel

(1) Technische Arbeitsmittel, für deren Verwendung eine besondere Ausbildung oder Einweisung notwendig ist, dürfen nur von Personen bedient werden, welche die hierfür erforderliche Ausbildung oder Einweisung erhalten haben und hierzu befugt sind.

(2) Für bestimmte Arbeiten mit und an technischen Arbeitsmitteln sind auf Anforderung des Landesbergamtes auch vom Unternehmer

  1. besondere Sicherheitsauflagen zu erfüllen oder
  2. Betriebsanweisungen zu erlassen.

§ 41 Errichtung und Betrieb von Maschinen

(1) Maschinen müssen an ihrem Aufstellungsort und vom regelmäßigen Arbeitsplatz des Bedienungspersonals aus jederzeit stillgesetzt werden können. Stillsetzungsvorrichtungen müssen leicht erkennbar sein und gefahrlos bedient werden können. Ferngesteuerte Maschinen müssen sich sofort selbsttätig stillsetzen, wenn die der Stillsetzung dienende Fernsteuerung unterbrochen wird. Es muß sichergestellt sein, daß sie nach Beseitigung dieser Unterbrechung nicht selbsttätig wieder anlaufen.

(2) Maschinenteile sind mit Schutzeinrichtungen auszustatten, soweit deren Berührung zu einer Gefahr für eine Person führen kann. Das gleiche gilt für Maschinenteile, die durch Auftreten von Fliehkräften die Umgebung besonders gefährden können. Satz 1 gilt nicht, soweit die Ausstattung mit Schutzeinrichtungen dem Verwendungszweck des Maschinenteils entgegensteht.

(3) Gefährliche Betriebsbereiche an Maschinen sind durch geeignete andere Maßnahmen abzusichern, soweit eine Ausstattung mit Schutzeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2 nicht möglich ist. Diese Betriebsbereiche dürfen nur betreten werden, wenn die Maschinen nicht in Betrieb sind und auch nicht in Betrieb gesetzt werden können; dies gilt nicht, soweit andere ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen sind.

§ 42 Inbetriebnahme von Maschinen

Maschinen dürfen nur von den für ihre Bedienung zuständigen Personen in Gang gesetzt werden; diese müssen sich vorher davon überzeugen, daß sich niemand im Gefahrenbereich aufhält, keine maschinellen Mängel erkennbar sind und keine Schutzeinrichtungen fehlen, oder daß gegebenenfalls andere Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind. Sofern der Gefahrenbereich nicht überschaubar ist, dürfen Maschinen erst in Gang gesetzt werden, wenn dies vorher durch ein Warnsignal angekündigt worden ist.

§ 43 Bedienung und Wartung von Maschinen

(1) Der Unternehmer muß Personen, die Maschinen bedienen, reinigen, warten oder in Stand setzen, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen und geeigneten technischen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Andere Hilfsmittel dürfen für diese Tätigkeit nicht verwendet werden.

(2) Der Unternehmer muß Personen, die Maschinen bedienen, reinigen, warten oder in Stand setzen, über die mit dieser Tätigkeit verbundenen besonderen Gefahren und deren Abwehr im Sinne des § 12 eingehend unterrichten.

(3) Die Bedienungs-, Reinigungs-, Wartungs- und Instandsetzungsanweisungen des Herstellers sind zu beachten, sofern das Landesbergamt auch keine anderweitige Handhabung zuläßt oder anordnet.

(4) In Gang befindliche Maschinen dürfen nur gereinigt, gewartet oder instand gesetzt werden, soweit dies ohne Gefahr für eine Person geschehen kann.

(5) Für die Dauer der Durchführung von Reinigungs-, Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten an einer Maschine, die für diesen Zweck stillgesetzt worden ist, müssen an den Betriebspunkten, an denen sie in Gang gesetzt werden kann, Warntafeln mit der Aufschrift angebracht werden, daß diese Maschine nicht in Gang gesetzt werden darf, sofern nicht verschließbare Schalter wirksam sind, die ein unbefugtes oder irrtümliches Ingangsetzen zuverlässig verhindern.

§ 44 Stetigförderer

(1) Stetigförderer dürfen nur verwendet werden, wenn sie von der Austragstelle und von anderen Stellen aus jederzeit stillgesetzt werden können, soweit dies für die Sicherheit von Personen erforderlich ist.

(2) Es muß gewährleistet sein, daß der Stetigförderer nach einer Stillsetzung, die von einer anderen Stelle als der üblichen Bedienungsstelle aus erfolgt, erst wieder in Gang gesetzt werden kann, wenn der Grund für diese Stillsetzung fortgefallen ist.

(3) Stetigförderer dürfen im Bereich der Antriebs-, Druck-, Spann-, Umkehr- und Umlenkrollen nur bei Stillstand gereinigt werden, sofern nicht Einrichtungen vorhanden sind, die ein Reinigen während des Betriebes gefahrlos ermöglichen.

(4) Förderbandanlagen müssen zur Vermeidung von Bränden stets sauber gehalten werden. Unter Tage dürfen nur Gurte verwendet werden, die schwer entflammbar sind.

§ 45 Krane und andere Hebezeuge

(1) Krane und andere Hebezeuge dürfen nur nach den vom Hersteller angegebenen Einsatzmöglichkeiten verwendet und belastet werden. An diesen Geräten müssen der Hersteller und die zulässige Höchstbelastung gut lesbar angegeben sein, an Kranen zusätzlich Baujahr, Typ und Fabrik- oder Seriennummer.

(2) Krane und andere Hebezeuge müssen so aufgestellt und betrieben werden, daß ihre Standsicherheit stets gewährleistet ist und sie sich auch unter Last nicht verlagern können.

(3) Mit Kraftmaschinen angetriebene Krane sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Instandsetzung oder Änderung und darüber hinaus in Zeitabständen von höchstens vier Jahren einer Untersuchung und einer Probebelastung mit dem 1,25-fachen der angegebenen Höchstbelastung in Ruhe und Bewegung zu unterziehen. Eine Probebelastung muß auch nach einer wesentlichen Änderung oder Erneuerung des Seileinbandes vorgenommen werden. Eine Untersuchung vor der erstmaligen Inbetriebnahme kann entfallen, wenn für den Kran der Nachweis einer Typprüfung vorliegt

(4) Mit Kraftmaschinen angetriebene Krane sind einschließlich ihrer tragenden Teile in höchstens jährlichen Abständen sowie nach besonderen Beanspruchungen zur Feststellung ihrer Betriebssicherheit einer Prüfung zu unterziehen. Turmdrehkrane sind zusätzlich bei jeder Aufstellung und nach jedem Umrüsten zu prüfen.

(5) Das Schrägziehen, Losreißen oder Schleifen von Lasten mit Kranen ist verboten.

(6) Der Aufenthalt im Gefahrenbereich von Kranen ist verboten. Eine Verbotstafel ist gut sichtbar anzubringen.

§ 46 Zentrifugen

Zentrifugen müssen jährlich mindestens einmal einer Prüfung und mindestens alle drei Jahre in zerlegtem Zustand einer Untersuchung unterzogen werden. Zwischen den jährlichen Prüfungen muß ein zeitlicher Abstand von mindestens zehn und höchstens vierzehn Monaten liegen.

§ 47 Schußapparate und Eintreibgeräte

Schußapparate und Eintreibgeräte dürfen nur an Beschäftigte über 21 Jahre abgegeben werden, die in ihrer Handhabung unterwiesen sind. Sie sind unter Verschluß aufzubewahren, solange sie nicht unmittelbar verwendet werden.

Zweiter Unterabschnitt
Überdruckanlagen, Verbrennungsmotoren, elektrische Anlagen, Meßgeräte

§ 48 Allgemeine Anforderungen an Überdruckanlagen

(1) Überdruckanlagen müssen so beschaffen sein, daß sie den Betriebsdrücken mit ausreichender Sicherheit standhalten. Sie müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die unzulässige Drücke sicher verhindern.

(2) Unter Druck stehende Schläuche und Leitungen sind so zu sichern, daß niemand durch deren Umherschlagen auch beim Lösen der Anschlüsse oder Verbindungen gefährdet werden kann. Sie dürfen keinen unzulässigen Beanspruchungen ausgesetzt werden.

§ 49 Druckgasbehälter und Füllanlagen

(1) Druckgasbehälter und Füllanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zur errichten, zu betreiben, zu unterhalten und zu überwachen.

(2) Druckgasbehälter, für die nach anderen Rechtsvorschriften eine Bauartzulassung vorgeschrieben ist, dürfen nur verwendet werden, wenn deren Bauart zugelassen ist.

(3) Für die Errichtung, den Betrieb, die Unterhaltung und die Überwachung sowie für wesentliche Änderungen von Druckgasbehältern und Füllanlagen ist dem Regierungspräsidium Freiburg ein Sonderbetriebsplan vorzulegen. In diesem Sonderbetriebsplan sind vom Unternehmer die Zeitabstände für Untersuchungen, Prüfungen und Überprüfungen von Druckgasbehältern und Füllanlagen festzulegen.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Druckgasbehälter,

  1. in die Getränke gefüllt sind und die unter dem Druck eines Druckgases stehen,
  2. die mit unbrennbaren und ungiftigen Druckgasen gefüllt sind, wenn die Behälter zwischen Füllen und Entleeren offen sind oder wenn durch entsprechende Einrichtungen, die das Eindringen von Luft verhindern sollen, ein Überdruck im Behälter von mehr als 0,2 bar ausgeschlossen ist,
  3. in die Flüssigkeiten oder feste Stoffe gefüllt sind, die zum Schutz gegen Explosionen, zum Mischen oder zum Fördern mit einem Druckgas im gasförmigen Zustand überlagert sind, ausgenommen Behälter, die dazu bestimmt sind, nur einmal gefüllt zu werden, und ausgenommen die Löschmittel/Treibgas-Behälter der Dauerdruck-Feuerlöscher,
  4. die als zum Betrieb notwendige Bestandteile von Fahrzeugen oder von ortsbeweglichen Betriebsanlagen mit diesen dauernd fest verbunden sind, ausgenommen die Behälter für Druckgase, die als Treib- oder Brennstoffe verwendet werden,
  5. die einen Rauminhalt von nicht mehr als 50 cm3 aufweisen,
  6. in denen bei einer Füllung mit gasförmigen Druckgasen bei 15 °C kein höherer Überdruck als 1 bar entstehen kann.

(5) Absatz 3 gilt nicht für Füllanlagen zum Füllen

  1. von Druckgasen in die in Abs. 4 Nr. 1 bis 4 und 6 genannten Druckgasbehälter,
  2. von unbrennbaren und ungiftigen Druckgasen in Behältern nach Absatz 4 Nr. 5,
  3. von Acetylen.

(6) Druckgasbehälter, die Mängel aufweisen, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können, sind unverzüglich vom Druck zu entlasten und zu entleeren. Füllanlagen in nicht ordnungsgemäßem und für Beschäftigte oder Dritte gefährlichem Zustand sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen.

§ 50 Luftverdichter mit ölgeschmierten Druckräumen

(1) Luftverdichter mit ölgeschmierten Druckräumen dürfen nur verwendet werden, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Luftverdichter, denen Behälter zum Speichern der Druckluft oder Rohrleitungsnetze angeschlossen sind, müssen unmittelbar nach ihrer Endstufe mit einem Nachkühler und einem Ölabscheider versehen sein. Bei Luftverdichtern bis zu 18 kW Antriebsleistung darf die Druckleitung zwischen Luftverdichter und Druckluftbehälter als Nachkühler ausgebildet sein; hierbei darf der Ölabscheider fehlen.
  2. Unmittelbar am Druckstutzen der einzelnen Stufen darf die Temperatur 160 °C, bei einstufigen Luftverdichtern 200 °C nicht überschreiten; bei einem Enddruck bis 11 bar sind jeweils um 20 °C höhere Temperaturen zulässig.
  3. Ortsfeste Luftverdichter mit mehr als 18 kW Antriebsleistung müssen an den einzelnen Druckstutzen und unmittelbar nach der Endstufe mit geeigneten Temperaturmeßeinrichtungen versehen sein. Die Druckluft muß unmittelbar nach der Endstufe auf 60 °C oder weniger gekühlt werden.
  4. Ortsfeste Luftverdichter bis 18 kW Antriebsleistung und ortsveränderliche Luftverdichter müssen mit Meßstellen versehen sein, an denen die Temperatur der verdichteten Luft zuverlässig gemessen werden kann.

(2) Nachkühler, Ölabscheider, Druckluftbehälter und deren Zuleitungen sowie das unmittelbar an den Druckstutzen anschließende Leitungsstück sind nach einer Betriebsanweisung zu entleeren und zu reinigen. Ölkrusten und andere Anlagerungen sind zu entfernen.

(3) Zum Schmieren des Verdichterteiles darf nur Öl verwendet werden, dessen Eigenschaften den vorgesehenen Betriebsbedingungen entsprechen. Die Eignung muß durch ein Prüfzeugnis eines Sachverständigen nachgewiesen sein.

§ 51 Verdichter für brennbare oder giftige Gase

(1) Verdichter für brennbare oder giftige Gase müssen vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung sowie in höchstens jährlichen Abständen geprüft werden.

(2) Verdichter für brennbare oder giftige Gase dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, wenn sichergestellt ist, daß sich in ihrem Gehäuse kein explosionsfähiges Gemisch befindet oder bilden kann. Die hierfür erforderlichen Betriebsanweisungen sind zu erlassen und am Aufstellungsort dieser Verdichter auszuhängen.

Die Verdichter dürfen nur von besonders ausgebildeten oder unterwiesenen Personen bedient und gewartet werden.

(3) Verdichter für brennbare oder giftige Gase dürfen nur auf Anweisung einer Aufsichtsperson geöffnet werden, welche die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festgelegt hat. Die Verdichter sind vor dem Öffnen gasfrei zu machen. Die Gase sind gefahrlos abzuleiten.

§ 52 Dampfkesselanlagen

(1) Dampfkesselanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und zu überwachen.

(2) Für die Errichtung, den Betrieb, die Unterhaltung und die Überwachung sowie für wesentliche Änderungen von Dampfkesselanlagen ist dem Regierungspräsidium Freiburg ein Sonderbetriebsplan vorzulegen. In diesem Sonderbetriebsplan sind vom Unternehmer die Untersuchungen und Prüfungen vor der Inbetriebnahme sowie die Zeitabstände für wiederkehrende Untersuchungen, Prüfungen und Überprüfungen an der Dampfkesselanlage festzulegen.

(3) Dampfkesselanlagen, die für Beschäftigte oder Dritte gefährliche Mängel aufweisen, sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen.

(4) Dampfkesselanlagen, die länger als zwei Jahre außer Betrieb gesetzt waren, dürfen erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem ein Sachverständiger die Ordnungsmäßigkeit der Anlage bescheinigt und die Wiederinbetriebnahme freigegeben hat.

§ 53 Inbetriebnahme von Verbrennungsmotoren

(1) Die Inbetriebnahme von Verbrennungsmotoren unter Tage bedarf der Erlaubnis des Regierungspräsidiums Freiburg.

(2) Absatz 1 findet für Verbrennungsmotoren von Fahrzeugen und anderen Maschinen keine Anwendung, wenn deren Bauart für den Einsatz unter Tage zugelassen ist.

§ 54 bis 56 weggefallen

§ 57 Gasmeßgeräte

Gasmeßgeräte dürfen nur verwendet werden, wenn deren Eignung von einer vom Regierungspräsidium Freiburg anerkannten Prüfstelle festgestellt worden ist.

Fünfter Abschnitt
Arbeitsstoffe

§ 58 weggefallen

§ 59 Kunststoffe

Unter Tage und in explosionsgefährdeten Bereichen über Tage dürfen nur solche Kunststoffe oder aus Kunststoffen bestehende Betriebsmittel verwendet werden, deren brandtechnische, hygienische und elektrische Eigenschaften keine Gefahr für Personen bedeuten.
(Am 1. Januar 1992 außer Kraft getreten, soweit er flüssige Kunststoffe unter Tage betrifft.)

Sechster Abschnitt
Sicherung gegen Brand- und Explosionsgefahr

§ 60 Plan für Brand- und Explosionsschutz

(1) Zur Verhütung der Entstehung und der Ausbreitung von Bränden oder Explosionen und zum Löschen von Bränden müssen vom Unternehmer die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden. Er muß sicherstellen, daß zur Brandbekämpfung eine ausreichende Zahl von Personen vorhanden ist, die in der Handhabung der Feuerlöschgeräte und -einrichtungen unterwiesen sind.

(2) Über die nach Absatz 1 getroffenen Vorkehrungen muß vom Unternehmer ein Sonderbetriebsplan über den Brand- und Explosionsschutz aufgestellt werden.

(3) Die in dem Sonderbetriebsplan für den Brand- und Explosionsschutz genannten Einrichtungen müssen jederzeit leicht erkennbar und einsatzbereit sein; ihre ungehinderte Benutzbarkeit ist vom Unternehmer sicherzustellen.

(4) Der Sonderbetriebsplan für den Brand- und Explosionsschutz muß vom Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung an einer geeigneten Stelle im Betrieb zur jederzeitigen Einsichtnahme bereitgehalten werden.

§ 61 Aufsichtsperson für Brand- und Explosionsschutz

Der Unternehmer muß eine Aufsichtsperson für den Brand- und Explosionsschutz bestellen und für diese Aufsichtsperson eine Dienstanweisung erlassen.

§ 62 Feuerlöschgeräte und Feuerlöscheinrichtungen

(1) Unter Tage dürfen nur Feuerlöschgeräte verwendet werden, deren Bauart für die Verwendung unter Tage zugelassen ist.

(2) Der Unternehmer hat Personen, die in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen beschäftigt werden, jährlich in der Bedienung der Feuerlöschgeräte und sonstigen Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen.

(3) Feuerlöschgeräte und sonstige Feuerlöscheinrichtungen müssen über Tage in zweijährlichen und unter Tage in jährlichen Zeitabständen geprüft werden. Die Prüfungen nach Satz 1 können auch von fachkundigen Personen des Herstellers oder Lieferers vorgenommen werden.

§ 63 Brandschutz an Tagesschächten und in Untertagebetrieben

(1) Einziehende Tagesöffnungen müssen von brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen mindestens 20 m entfernt sein. Der Unternehmer muß sicherstellen, daß sie bei Ausbruch eines Brandes über Tage schnell und zuverlässig gegen das Eindringen von Feuer oder Brandgasen abgedichtet werden können.

(2) Feuerarbeiten an einziehenden Tagesschächten dürfen nur durchgeführt werden, wenn und soweit der Unternehmer die einzuhaltenden Sicherheitsmaßnahmen vorher als Betriebsanweisung schriftlich festgelegt hat.

(3) Der Ausbau und die Einbauten von untertägigen Werkstätten, Maschinenräumen, Abstell- und Ausbesserungsräumen für Fahrzeuge mit Eigenantrieb und Brennkammern müssen unbrennbar sein.

§ 64 Feuerstätten

(1) Feuerstätten und elektrische Strahlungsöfen dürfen nur an bestimmten Betriebspunkten eingerichtet, aufgestellt oder betrieben werden, die vom Unternehmer vorher festgelegt sind.

(2) In einem Umkreis von mindestens 0,5 m um Feuerstätten, Rauchrohre und elektrische Strahlungsöfen dürfen keine brennbaren Stoffe gelagert oder verwendet, Kleider und Wäschestücke auch nicht getrocknet werden.

(3) Zur Verbrennung benötigte Luft von mit Flammen arbeitenden technischen Arbeitsmitteln darf nicht aus explosionsgefährdeten Bereichen angesaugt werden.

§ 65 Aufbewahrung brennbarer Schmier- und Putzmittel

Brennbare Schmier- und Putzmittel sowie leicht entzündliche Abfälle müssen in geschlossenen ortsveränderlichen Behältnissen aus nicht brennbarem Material oder in geschlossenen und feuerfest umkleideten ortsfesten Behältnissen aufbewahrt werden, die nicht allgemein zugänglich sind. Behältnisse für brennbare Schmier- und Putzmittel müssen in regelmäßigen, höchstens jährlichen Zeitabständen geleert und gereinigt werden. Geleerte ortsveränderliche Behältnisse, die noch gasförmige, flüssige oder feste Reste von Stoffen mit einem Flammpunkt bis zu 55 °C enthalten, dürfen nicht an allgemein zugänglichen Stellen abgestellt oder aufbewahrt werden.

§ 66 Festlegung brandgefährdeter Bereiche

(1) Brandgefährdete Bereiche dürfen nur dort eingerichtet werden, wo entstehende Brände zu keiner Gefährdung der Umgebung innerhalb und außerhalb des Betriebes führen können. Die Grenzen der brandgefährdeten Bereiche sind vom Unternehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik festzulegen.

(2) Der Unternehmer hat um brandgefährdete Bereiche unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik Schutzstreifen festzulegen, in denen sich keine Gebäude, technischen Arbeitsmittel oder sonstigen Stoffe oder Gegenstände befinden dürfen, die nach ihrer Menge und Beschaffenheit die Entstehung oder Ausbreitung von Bränden erleichtern. Bei der Festlegung dieser Schutzstreifen sind Art, Menge und Brandgefährlichkeit der in den brandgefährdeten Bereichen befindlichen technischen Arbeitsmittel oder sonstigen Stoffe oder Gegenstände angemessen zu berücksichtigen.

(3) Brandgefährdete Bereiche, in denen selbstentzündliche oder leicht entzündliche Stoffe vorhanden sind, und deren Schutzstreifen dürfen explosionsgefährdete Bereiche nicht überdecken.

(4) Die Grenzen der Schutzstreifen um brandgefährdete Bereiche sind durch Tafeln oder ähnliche Hinweise zu kennzeichnen, soweit dies für die Sicherheit des Betriebes und seiner Umgebung erforderlich ist.

(5) Abweichend von § 68 Nr. 1 dürfen in brandgefährdeten Bereichen und deren Schutzstreifen Feuerarbeiten durchgeführt und funkenreißende technische Arbeitsmittel verwendet werden, wenn eine schriftliche Anweisung des Unternehmers vorliegt, in der Art und Umfang der durchzuführenden Arbeiten und die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen im einzelnen bezeichnet sind, und eine fachkundige Aufsichtsperson ständig anwesend ist.

§ 67 Festlegung explosionsgefährdeter Bereiche

(1) Die Grenzen von explosionsgefährdeten Bereichen sind vom Unternehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln und durch Tafeln oder ähnliche Hinweise zu kennzeichnen. Bei ihrer Ermittlung sind die Kriechwege der explosionsfähigen Gemische angemessen zu berücksichtigen.

(2) Innerhalb der explosionsgefährdeten Bereiche sind Maßnahmen zu treffen, durch welche die Zündung explosionsfähiger Gemische verhindert wird. Es ist sicherzustellen, daß die Temperatur der sich betriebsmäßig erwärmenden Oberfläche von technischen Arbeitsmitteln nicht die Zündtemperatur der explosionsfähigen Gemische erreicht. Mit Flammen arbeitende technische Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die Flammen sicher eingeschlossen sind.

(3) Für notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten dürfen abweichend von § 68 Nr. 1 Feuerarbeiten durchgeführt werden, wenn explosionsfähige Gemische nicht vorhanden sind, eine schriftliche Anweisung des Unternehmers vorliegt, in der Art und Umfang der durchzuführenden Arbeiten und die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen im einzelnen bezeichnet sind, und eine fachkundige Aufsichtsperson ständig anwesend ist.

§ 68 Vorsorgemaßnahmen in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen

In brand- und explosionsgefährdeten Bereichen sowie deren Schutzstreifen ist folgendes zu beachten:

  1. Feuerarbeiten, Rauchen sowie der Umgang mit Feuer, offenem oder verwahrtem Licht, glühenden Gegenständen und funkenreißenden technischen Arbeitsmitteln sind verboten.
  2. Die Verwendung funkenreißender Bremsbeläge ist verboten. Treib- und Keilriemen dürfen nur verwendet werden, wenn sie schwer entflammbar sind.
  3. Die Bearbeitung und die Verwendung von Kunststoffen sowie von Treib- und Keilriemen ist verboten, sofern nicht geeignete Maßnahmen getroffen werden, die eine gefahrlose Ableitung der gefährlichen elektrostatischen Aufladungen gewährleisten.
  4. Maschinen, Geräte, Behältnisse, Rohrleitungen und andere technische Arbeitsmittel, in denen sich elektrisch erregbare Flüssigkeiten, Stäube, Dämpfe, Gase oder Nebel befinden oder bilden können, dürfen nur verwendet werden, wenn sichergestellt ist, daß eine gefährliche elektrostatische Aufladung verhindert wird.

§ 69 Brennbare Flüssigkeiten

(1) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und zu überwachen.

(2) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten, für die nach anderen Rechtsvorschriften eine Bauartzulassung vorgeschrieben ist, dürfen nur verwendet werden, wenn deren Bauart zugelassen ist.

(3) Für die Errichtung, den Betrieb, die Unterhaltung und die Überwachung sowie für wesentliche Änderungen von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten sowie für den sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten unter Tage ist dem Regierungspräsidium Freiburg ein Sonderbetriebsplan vorzulegen. In diesem Sonderbetriebsplan sind vom Unternehmer die Zeitabstände für Untersuchungen, Prüfungen und Überprüfungen der Anlagen festzulegen.

(4) Auf Verlangen des Regierungspräsidiums Freiburg hat der Unternehmer den Flammpunkt und die Wasserlöslichkeit der Flüssigkeit durch die Vorlage einer schriftlichen Versicherung des Herstellers oder Lieferers oder einer Bescheinigung eines Sachverständigen nachzuweisen.

(5) Die Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Kraftstoffbehälter von Fahrzeugen, in denen brennbare Flüssigkeiten für den Betrieb des Fahrzeuges mitgeführt werden, sowie auf Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Befördern von brennbaren Flüssigkeiten in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge.

§ 70 Brennbare Gase

Der Umgang mit brennbaren Gasen unter Tage bedarf der Erlaubnis des Regierungspräsidiums Freiburg. Dies gilt nicht für natürlich zufließende Gase und für Azetylen im tragbaren Geleucht. Im übrigen findet § 69 Abs. 1 und 2 auf Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Gase entsprechende Anwendung.

Siebter Abschnitt
Umgang mit Sprengmitteln

Erster Unterabschnitt
Anforderungen an den Umgang mit Sprengmitteln

§ 71 Allgemeine Sicherheitsanforderungen

(1) Beim Umgang mit Sprengmitteln sind die anerkannten Regeln der Sprengtechnik zu beachten. Der Umgang mit Sprengmitteln hat so zu erfolgen, daß Personen nicht gefährdet und gemeinschädliche Einwirkungen vermieden werden.

(2) Der Umgang mit anderen als vom Unternehmer bereitgestellten Sprengmitteln ist verboten.

(3) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel, die wesentliche Mängel der Kennzeichnung, Verpackung und Beschaffenheit aufweisen, dürfen nicht ausgegeben oder verwendet werden. Derartige Sprengmittel sind an den Lieferer zurückzugeben oder sachgemäß zu vernichten.

§ 72 Verlust und Auffinden von Sprengstoffen

(1) Der Verlust von Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln ist der nach § 75 Abs. 2 bestellten Aufsichtsperson unverzüglich zu melden und dem Regierungspräsidium Freiburg anzuzeigen.

(2) Über den Fund von Sprengstoffen oder sprengkräftigen Zündmitteln ist die nächsterreichbare Aufsichtsperson zu verständigen. Diese hat die Sicherstellung zu veranlassen und die für das Sprengwesen bestellte Aufsichtsperson oder den Unternehmer zu benachrichtigen, welche über die weitere Verwendung zu entscheiden haben. Abweichend von Satz 2 kann über die Verwendung von Sprengstoffen oder sprengkräftigen Zündmitteln, die im Haufwerk oder am Sprengort gefunden worden sind und mit vorangegangenen Sprengarbeiten in unmittelbarem Zusammenhang stehen, ein Sprengberechtigter entscheiden.

(3) Funde von Sprengstoffen oder sprengkräftigen Zündmitteln, die nicht zum Umgang in diesem Betrieb bestimmt sind oder deren Herkunft zweifelhaft ist, sind dem Regierungspräsidium Freiburg anzuzeigen.

§ 73 Maßnahmen gegen unbeabsichtigte Zündung

(1) Beim Umgang mit Sprengmitteln ist sicherzustellen, daß eine unbeabsichtigte Zündung durch offenes Licht, Feuer, Funken, Streuströme, elektrostatische Aufladungen oder auf andere Weise nicht erfolgen kann.

(2) Der Umgang mit Sprengmitteln bei Gewitter ist verboten, wenn die Gefahr einer Zündung durch Blitzeinschlag besteht. Zur Abwehr derartiger Gefahren muß der Unternehmer für rechtzeitige und geeignete Gewitterwarnung sorgen. Bei Eintritt der Gefahr sind geeignete Maßnahmen zum Schutz von Personen, der Allgemeinheit und der Umgebung zu treffen.

§ 74 Nichtdetonierte Sprengladungen

Bohrlochpfeifen oder andere Bohrlöcher, die Sprengstoff enthalten oder enthalten haben, dürfen nicht ausgekratzt, ausgeblasen, ausgebohrt oder tiefer gebohrt werden; sie dürfen jedoch erneut geladen werden. Keile, Haken oder andere Gegenstände dürfen nicht eingetrieben werden.

Zweiter Unterabschnitt
Berechtigte Personen und Hilfskräfte

§ 75 Voraussetzungen für den Umgang mit Sprengmitteln

(1) Der Umgang mit Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln ist nur Inhabern sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse oder Befähigungsscheine und vom Erlaubnisinhaber dazu bestellten Personen sowie ihren Hilfskräften gestattet.

(2) Der Unternehmer muß für die Überwachung des Umgangs mit Sprengmitteln eine Aufsichtsperson bestellen und für diese eine Dienstanweisung erlassen.

§ 76 Sprengberechtigte

(1) Zur selbständigen Ausführung von Sprengarbeiten dürfen nur Personen bestellt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Fachkunde, körperliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzen und nach einem vom Regierungspräsidium Freiburg anerkannten Plan ausgebildet sind sowie einen vom Regierungspräsidium Freiburg ausgestellten Berechtigungsschein besitzen (Sprengberechtigte).

(2) Der Berechtigungsschein wird nur für den Umgang mit Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln in dem Betrieb oder dessen Betriebsteil ausgestellt, in dem die betreffende Person beschäftigt ist.

(3) Der Berechtigungsschein kann eingezogen oder widerrufen werden, wenn Tatsachen eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Berechtigungsscheines nach Absatz 1 rechtfertigen würden.

(4) Das Regierungspräsidium Freiburg kann anordnen, daß sich Sprengberechtigte einer Sonder- oder Wiederholungsausbildung unterziehen, wenn dies zur Erweiterung oder Aufrechterhaltung der erforderlichen Fachkunde angezeigt ist.

(5) Der Unternehmer muß für die Sprengberechtigten eine Dienstanweisung erlassen.

(6) Der Unternehmer muß ein Verzeichnis der Sprengberechtigten führen.

(7) Die Namen der Sprengberechtigten sind im Sprengmittellager durch ständigen Aushang und an mindestens einer weiteren geeigneten Stelle bekanntzumachen.

§ 77 Sprengmittelausgeber und -beförderer

(1) Mit der selbständigen Ausgabe oder der Beförderung von Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln dürfen nur Personen beauftragt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet, die erforderliche körperliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzen und vom Erlaubnisinhaber nach § 75 Abs. 1 schriftlich bestellt sind (Sprengmittelausgeber oder -beförderer).

(2) Der Unternehmer muß Sprengmittelausgeber und -beförderer für ihre Tätigkeit unterweisen.

(3) Der Unternehmer muß die Sprengmittelausgeber und -beförderer dem Regierungspräsidium Freiburg namhaft machen und sie in einem Verzeichnis führen.

(4) Die Namen der Sprengmittelausgeber und -beförderer sind im Sprengmittellager durch ständigen Aushang und an mindestens einer weiteren geeigneten Stelle bekanntzumachen.

§ 78 Hilfskräfte

Berechtigte Personen dürfen sich beim Umgang mit Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln von Hilfskräften helfen lassen. Sie müssen diese Hilfskräfte ständig beaufsichtigen.

§ 79 Aufzeichnungen der Sprengberechtigten

(1) Jeder Sprengberechtigte muß ein eigenes Sprengbuch führen. Ausnahmen von Satz 1 kann das Regierungspräsidium Freiburg bewilligen, wenn der Sprengmittelnachweis auf andere, gleichwertige Weise geführt wird.

(2) Im Sprengbuch sind Art und Menge der empfangenen, verbrauchten oder abgegebenen Sprengstoffe und sprengkräftigen Zündmittel einzutragen. Im einzelnen sind einzutragen:

  1. der Name des Sprengberechtigten,
  2. bei patronierten Sprengstoffen die Nummern der Kisten oder Pakete sowie die Zahl der Patronen der jeweiligen Sprengstoffart,
  3. bei nicht patronierten Sprengstoffen die Menge sowie, falls angebbar, Kisten- und Containernummern,
  4. bei sprengkräftigen Zündern die Nummern der Pakete oder Schachteln sowie die Stückzahl der jeweiligen Zünder,
  5. bei Sprengschnur die Nummer der Rolle und die jeweiligen Längen und
  6. das Datum des Empfanges, des Verbrauchs oder der Abgabe.

Die Eintragungen müssen bei Bestandsänderungen unverzüglich vorgenommen werden.

(3) Das Regierungspräsidium Freiburg kann anordnen, daß die Uhrzeiten der Sprengungen in das Sprengbuch eingetragen werden.

(4) Sprengbücher und andere Nachweise, in denen keine Eintragungen mehr vorgenommen werden, sind dem Unternehmer abzuliefern. Der Unternehmer hat diese bis zum Ablauf von zwölf Monaten, von dem Tag der darin vorgenommenen letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.

§ 80 Weitergabe von Sprengmitteln

Die Sprengberechtigten dürfen die empfangenen Sprengstoffe und sprengkräftigen Zündmittel nicht an andere Personen weitergeben.

Die Weitergabe an einen anderen Sprengberechtigten ist gestattet, wenn eine Aufsichtsperson die Weitergabe in den Sprengbüchern der beiden Sprengberechtigten oder in den anderen Nachweisen der beiden Sprengberechtigten vermerkt.

UWS Umweltmanagement GmbHweiter .Frame öffnen