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KlimaBergV - Klima-Bergverordnung
Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen
Vom 9. Juni 1983
(BGBl. I 1983 S. 685)
▾ Änderungen
Auf Grund des § 66 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a, b, d und e, Nr. 5 Buchstabe b, § 67 Nr. 1 und 8 und § 68 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 129 Abs. 1, sowie des § 176 Abs. 3 Satz 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. l S. 1310) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für untertägige Betriebe mit Ausnahme der Hohlraumbauten.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
§ 3 Zulässige Beschäftigungszeit
Wird, auch nachdem Maßnahmen nach § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bundesberggesetzes getroffen worden sind,
§ 4 Obere Klimawerte für eine Beschäftigung außerhalb des Salzbergbaus
(1) Bei Effektivtemperaturen von mehr als 30 °C dürfen außerhalb des Salzbergbaus Personen nicht beschäftigt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Personen im Einzelfall bis zu einer Effektivtemperatur von 32 °C beschäftigt werden,
(3) Ausrichtungs-, Vorrichtungs-, Herrichtungs- und Raubbetriebe dürfen nicht länger als 6 Monate ohne Unterbrechung geführt werden, wenn die Effektivtemperatur der Wetter vor Ort mehr als 30 °C beträgt. Als Unterbrechung zählt nur eine Zeit von mindestens 6 Wochen.
(4) In Einzelfällen kann die zuständige Behörde
§ 5 Obere Temperaturwerte für eine Beschäftigung im Salzbergbau
(1) Bei Trockentemperaturen von mehr als 52 °C oder Feuchttemperaturen von mehr als 27 °C dürfen im Salzbergbau Personen nicht beschäftigt werden.
(2) In Einzelfällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, daß für den einzelnen Beschäftigten die Temperaturbelastung in ihrer physiologischen Gesamtwirkung nicht so groß ist wie bei einer Trockentemperatur von mehr als 52 °C oder einer Feuchttemperatur von mehr als 27 °C.
§ 6 Anrechnung von Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung
Auf die nach § 3 oder § 4 Abs. 2 Nr. 2 für eine Verkürzung der Beschäftigungszeiten maßgebenden Zeiten und die Beschäftigungszeiten selbst sind die Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung in Wettern von mehr als
insoweit anzurechnen, als sie insgesamt mehr als 15 Minuten betragen.
§ 7 Zusätzliche Pausen
(1) Neben den gesetzlichen Pausen sind zusätzliche Pausen zu gewähren
(2) Die Pausen sind auf die Beschäftigungszeiten anzurechnen.
§ 8 Eingewöhnungszeit
(1) Der Unternehmer darf Personen, die
mit Arbeiten im Leistungslohn erst nach einer Eingewöhnungszeit von 2 Wochen betrauen.
(2) Während der Eingewöhnungszeit sollen außerhalb des Salzbergbaus täglich mehr als 2 1/2 Stunden oder im Salzbergbau täglich mehr als 4 Stunden unter den Temperatur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 verbracht werden.
§ 9 Besondere Personengruppen 17
(1) Personen, die noch keine 21 Jahre oder mehr als 50 Jahre alt sind, dürfen
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen diese Personen beschäftigt werden, wenn
§ 10 Arbeiten in Notfällen
Die § § 3, 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 gelten nicht
§ 11 Ermittlung der Temperaturwerte
(1) An jedem belegten Betriebspunkt, an dem
zu rechnen ist, sind innerhalb von 3 Arbeitstagen die Trockentemperatur, die Feuchttemperatur und die Wettergeschwindigkeit zu messen und ist, mit Ausnahme des Salzbergbaus, die Effektivtemperatur zu ermitteln.
(2) Wird bei den Messungen eine höhere Trockentemperatur als 28 °C oder eine höhere Effektivtemperatur als 25 °C festgestellt, sind die Messungen und Ermittlungen zu wiederholen
(3) Ist auf Grund wettertechnischer, betrieblicher oder sonstiger Veränderungen damit zu rechnen, daß einer der in den § § 3 bis 5 genannten Temperatur- oder Klimawerte überschritten wird, sind die Messungen und Ermittlungen unverzüglich zu wiederholen.
(4) Die Messungen sind zeitlich und räumlich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so durchzuführen, daß die Trocken- oder Effektivtemperaturen am Betriebspunkt erfaßt werden, die auf die Beschäftigten während der Beschäftigungszeit überwiegend einwirken.
(5) Benachbarte Betriebspunkte dürfen zu einem Temperatur- oder Klimabereich zusammengefaßt werden. Diesem ist die Trocken- oder Effektivtemperatur des Betriebspunktes mit dem höchsten Wert zugrunde zu legen.
(6) Der zuständigen Behörde sind die Betriebspunkte unverzüglich anzuzeigen, an denen
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für nicht belegte Betriebspunkte, an denen regelmäßig eine nichtmaschinelle Fahrung stattfindet und an denen außerhalb des Salzbergbaus mit einer Effektivtemperatur von mehr als 29 °C oder im Salzbergbau mit einer Trockentemperatur von mehr als 37 °C zu rechnen ist.
(1) Der Unternehmer hat nach Maßgabe der von der zuständigen Behörde herausgegebenen Vordrucke Aufzeichnungen zu führen über
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 1 sind mindestens 1 Jahr, die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 mindestens 10 Jahre nach der letzten ärztlichen Untersuchung aufzubewahren.
(3) Gleichwertige Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften gelten als Nachweise im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1.
§ 14 Bekanntmachung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß alle Personen, die unter Tage
beschäftigt werden sollen oder beschäftigt sind, von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 1 vorgeschriebene Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder entgegen § 13 Abs. 2 nicht aufbewahrt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Untergrundspeicher und Versuchsgruben.
§ 17 Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten folgende Vorschriften außer Kraft:
1. Hessen
§§ 132 bis 135 der Allgemeinen Bergverordnung für das Land Hessen vom 6. Juni 1969 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1075), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 1981 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 2116, 2334),
2. Niedersachsen
Bergverordnung über den Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen im Erz- und Salzbergbau vom 10. Dezember 1975 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 1838),
3. Nordrhein-Westfalen
Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen im Steinkohlenbergbau vom 3. Februar 1977 (Amtsblatt Arnsberg Nr. 7 - Sonderbeilage, Amtsblatt Detmold Nr. 7 - Sonderbeilage, Amtsblatt Düsseldorf Nr. 8 - Sonderbeilage, Amtsblatt Köln Nr. 7 - Sonderbeilage, Amtsblatt Münster Nr. 7 - Sonderbeilage),
4. Saarland
§ 19 der Bergpolizeiverordnung des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz für die Steinkohlenbergwerke vom 1. Juni 1976 (Amtsblatt des Saarlandes S. 600).
Anlage 1 |
(aufgehoben) | Anlage 217 |
(aufgehoben) | Anlage 317 |
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