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FlsBergV - Festlandsockel-Bergverordnung
Bergverordnung für den Festlandsockel

Vom 21. März 1989
(BGBl. I vom 04.04.1989 S. 554; 27.04.1993 S. 512, 543; 14.09.1994 S. 2325, 2391; 17.12.1997 S. 3108, 3116; 10.08.1998 S. 2093; 29.10.2001 S. 2785; 2858; 25.11.2003 S. 2304; 05; 31.10.2006 S. 2407 06; 29.07.2009 S. 2424 09; 31.08.2015 S. 1474 15; 02.06.2016 S. 1257 16; 04.08.2016 S. 1866 16 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 750-15-8




Zur Nachfolgeregelung Offshore BergV

Auf Grund der § § 65, 66 und 67 Nr. 1 und 8 sowie des § 68 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), wovon § 68 Abs. 3 gemäß Artikel 13 der Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit

verordnet:

1. Abschnitt
Anwendungsbereich

§ 1 (aufgehoben)

2. Abschnitt
Arbeitsschutz, Plattformen

§ 2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Beschäftigungseinschränkungen

(1) Der Unternehmer darf in Betrieben des Festlandsockels nur Personen beschäftigen, soweit nach dem Ergebnis arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen gesundheitliche Bedenken gegen die Art der vorgesehenen Tätigkeiten nicht bestehen und hierüber eine ärztliche Bescheinigung vorliegt Die Beschäftigten sind in Zeitabständen von längstens zwei Jahren und, wenn sie mit der Zubereitung oder Ausgabe. von Speisen zur Gemeinschaftsverpflegung beschäftigt sind, von längstens einem Jahr nachzuuntersuchen. Bei den Vorsorgeuntersuchungen sind Beschäftigte, an deren Arbeitsplätzen der Lärmbeurteilungspegel 85 dB(A) erreicht oder überschreitet, einer Gehörprüfung zu unterziehen. Das Ergebnis der Vorsorgeuntersuchungen hat der Unternehmer den Untersuchten mitzuteilen.

(2) Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen hat der Unternehmer zu veranlassen und ihre Aufwendungen zu tragen, soweit diese nicht von Trägern der Sozialversicherung übernommen werden. Sie dürfen nur von Ärzten vorgenommen werden, die mit den Arbeitsbedingungen in Betrieben des Festlandsockels vertraut und durch die zuständige Behörde ermächtigt sind. über die Untersuchungen der im Betrieb Beschäftigten und das Untersuchungsergebnis hat der Unternehmer einen Nachweis zu führen.

(3) Auf Grund anderer Vorschriften durchgeführte und nach Art, Umfang und Häufigkeit den Absätzen 1 und 2 vergleichbare Untersuchungen gelten als arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen im Sinne des Absatzes 1.

(4) Jugendliche dürfen vom Unternehmer nicht beschäftigt werden.

§ 3 Betriebsaufsicht, Anweisungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in den Betriebsanlagen wenigstens eine verantwortliche Person anwesend ist und Aufsicht führt, solange doll gearbeitet wird. Diese darf die Betriebsanlagen erst verlassen, nachdem sie sich vergewissert hat, daß eine andere verantwortliche Person anwesend ist und die Aufsicht übernommen hat. Alle Arbeitsplätze müssen von der die Aufsicht führenden verantwortlichen Person mindestens einmal in jeder Schicht befahren werden. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn nur einzelne Beschäftigte ausschließlich mit Wartungs- oder einfachen Instandhaltungsarbeiten oder mit Überwachungsaufgaben betraut sind und eine verantwortliche Person über Funk oder Fernsprecher ständig erreichbar ist. In derartigen Fällen hat sich die verantwortliche Person mindestens einmal in der Schicht mit den Beschäftigten in Verbindung zu setzen.

(2) Werden Arbeiten von zwei oder mehr Beschäftigten gemeinsam und ohne ständige Anwesenheit der verantwortlichen Person ausgeführt, hat diese einen der Beschäftigten damit zu betrauen, auf die sichere Ausführung der Arbeiten hinzuwirken. Bei Arbeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, muß eine verantwortliche Person an der Arbeitsstelle anwesend sein und die Arbeiten überwachen.

(3) Die Beschäftigten haben bei den ihnen übertragenen Tätigkeiten und Aufgaben die zur Sicherheit und Ordnung im Betrieb gegebenen Anweisungen des Unternehmers und der verantwortlichen Personen sowie die sie jeweils betreffenden Teile der Betriebsanweisungen (§ 18 Abs. 3 Satz 2 und § 41) zu befolgen. Beschäftigte, die im Betrieb eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen oder für Betriebsanlagen und -einrichtungen erkennen, müssen, wenn sie die Gefahr nicht abwenden können, gefährdete Personen warnen und unverzüglich die nächsterreichbare verantwortliche Person benachrichtigen.

(4) In den Betriebsanlagen und der zugehörigen Landbasis hat der Unternehmer Listen zu führen, in denen Anzahl und Namen der in jeder Betriebsanlage anwesenden Personen enthalten sind.

§ 4 Sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Dienst

(1) Der Unternehmer hat zu seiner Unterstützung bei der Wahrnehmung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung und Verbesserung des Arbeitsschutzes, des Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung im Betrieb sowie der ergonomischen Ausgestaltung der Arbeitsplätze einen sicherheitstechnischen und einen arbeitsmedizinischen Dienst einzurichten. Diese bestehen

  1. beim sicherheitstechnischen Dienst aus Fachkräften für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieuren, -technikern und -meistern),
  2. beim arbeitsmedizinischen Dienst aus Betriebsärzten sowie
  3. dem jeweiligen Hilfspersonal und
  4. der jeweiligen räumlichen und sonstigen sachlichen Ausstattung.

(2) Dem Unternehmer müssen Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte in einer solchen Anzahl zur Verfügung stehen, daß

  1. bei den Fachkräften für Arbeitssicherheit mindestens eine Anzahl von Einsatztagen je Jahr entsprechend der Formel 10 · A + 0,25 · b
    (A = Anzahl der Plattformen oder vergleichbarer Betriebsanlagen, b = Anzahl der dort regelmäßig anwesenden Personen) und
  2. bei den Betriebsärzten eine Einsatzdauer von 25 Minuten je Beschäftigten und Jahr, mindestens aber 480 Einsatzminuten jährlich je Plattform oder vergleichbarer Betriebsanlage

sichergestellt sind. Mindestens 25 % der Einsatztage nach Satz 1 Nr. 1 müssen auf Sicherheitsingenieure entfallen. Für Art und Anzahl des innerhalb der Dienste bereitzustellenden Hilfspersonals sowie für den Umfang der räumlichen und sonstigen sachlichen Ausstattung sind insbesondere der Grad der Gesundheits- und Unfallgefahren des Betriebes und die Anzahl der Beschäftigten maßgebend.

(3) Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte müssen mit den Betriebsverhältnissen vertraut sein und über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde verfügen. Sie sind bei der Anwendung ihrer arbeitssicherheitlichen oder arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei. Bei der Erfüllung der Ihnen übertragenen Aufgaben haben sie untereinander und mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten, diesen über wichtige Angelegenheiten zu unterrichten und auf Verlangen zu beraten; falls ein Betriebsrat nicht vorhanden ist, gilt dies für andere gewählte Vertreter der Beschäftigten. Den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten hat der Unternehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung zu ermöglichen.

§ 5 Vorkehrungen zur Ersten Hilfe

Der Unternehmer hat in den Betriebsanlagen dafür zu sorgen, daß

  1. die verantwortlichen Personen und mindestens 10 % der übrigen Beschäftigten in der Ersten Hilfe theoretisch und praktisch unterwiesen sind und die Unterweisungen in Abständen von höchstens drei Jahren wiederholt werden,
  2. an Arbeitsplatzen, an denen regelmäßig drei oder mehr Personen auf einer Schicht beschäftigt sind, mindestens eine in Erster Hilfe unterwiesene Person anwesend ist,
  3. ein Verbandsraum eingerichtet ist und ständig eine in der Unfall- und Krankenhilfe fachkundige Person zur Verfügung steht, wenn in der Betriebsanlage in der Regel mehr als 20 Personen ständig anwesend sind,
  4. verletzte oder erkrankte Personen zur Behandlung an Land gebracht werden können und bei schweren Unfällen oder Erkrankungen ein Arzt hinzugezogen werden kann.

§ 6 Belehrung, sprachliche Verständigung

(1) Der Unternehmer hat die Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie ausgesetzt sein können, sowie über die Schutzeinrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung solcher Gefahren zu belehren. Art und Umfang der Belehrung und, soweit erforderlich, deren Wiederholung hat er festzulegen und über die Durchführung Nachweise zu führen.

(2) Für Betriebsanlagen, in denen Personen mit unterschiedlicher Muttersprache beschäftigt werden, hat der Unternehmer eine einheitliche Verkehrssprache festzulegen. Beschäftigte darf er mit selbständigen Arbeiten nur betrauen, wenn sie in der Verkehrssprache gegebene Weisungen richtig auffassen und sich in dieser Sprache eindeutig verständlich machen können. Weisungsbefugnisse darf er nur solchen Personen übertragen, die die festgelegte Verkehrssprache in Wort und Schrift hinreichend beherrschen.

§ 7 Persönliche Schutzausrüstungen, Wetterschutzkleidung

(1) Über technische Vorkehrungen und organisatorische Maßnahmen hinaus hat der Unternehmer den Beschäftigten persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, wenn durch diese der Gefahr von Gesundheitsschäden oder Verletzungen entgegengewirkt werden kann. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für Gehörschutzmittel, soweit sich die persönliche Lärmexposition am Arbeitsplatz nicht auf weniger als 85 dB(A) beschränken läßt. Die Beschäftigten müssen die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen verwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Dritte, soweit sie im Betrieb der Gefahr von Gesundheitsschäden oder Verletzungen ausgesetzt sind.

(2) Der Unternehmer hat den Beschäftigten

  1. für Arbeiten, bei denen eine Durchnässung von Kleidung und Schuhwerk nicht auf andere Weise vermieden werden kann, wasserdichte Kleidung und wasserdichtes Schuhwerk,
  2. für Arbeiten, die überwiegend einen Aufenthalt im Freien erfordern, bei kaltem Wetter warme Zusatzkleidung

zur Verfügung zu stellen.

§ 8 Arbeitsplätze und Arbeitsräume, technische Arbeitseinrichtungen

(1) Der Unternehmer hat Arbeitsplätze und Arbeitsräume so einzurichten, auszustatten und zu unterhalten, daß von ihnen keine gefährdenden Einwirkungen durch Fallen, Ausgleiten und Absturz sowie durch fallende, abrollende oder umstürzende Gegenstände, mechanische Einrichtungen, Gefahrstoffe, Lärm, Erschütterung, unzuträgliche Temperaturen, unzureichende Beleuchtung, Feuchtigkeit oder sonstige klimatisch schädliche Einflüsse, Sauerstoffmangel, Gase, Dampfe, Schwebstoffe, elektrischen Strom, elektrostatische Aufladung oder ionisierende Strahlen ausgehen. Flucht- und Rettungswege hat er freizuhalten und als solche zu kennzeichnen. in der Nähe der Arbeitsplätze muß er für die Arbeitspausen Aufenthaltsräume zur Verfügung stellen. In diesen sind für Nichtraucher gesonderte Plätze zu schaffen.

(2) Der Unternehmer darf nur maschinelle und elektrische Anlagen und technische Arbeitsmittel einsetzen, die für den vorgesehenen Zweck nach den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik geeignet sind. Sie müssen gefahrlos und in leicht zugänglicher Weise bedient, gewartet und instandgehalten werden können. in Bewegung befindliche maschinelle und elektrische Anlagen müssen an ihrem Aufstellungsort stillgesetzt werden können, auch wenn sich der Bedienungsstand nicht am Aufstellungsort befindet. Bei Fernsteuerung müssen sie sich sofort selbsttätig stillsetzen, wenn diese unterbrochen wird. Vor ihrem Einschalten oder Wiedereinschatten haben die beteiligten Personen sicherzustellen, daß durch das Anlaufen niemand gefährdet wird.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel

  1. nur durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer solchen nach den allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik errichtet, geändert und instandgehalten werden und
  2. entsprechend den vorstehend aufgeführten Regeln betrieben werden.

§ 9 Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen

(1) Der Unternehmer hat Unterkünfte nach Art, Umfang und Dauer der jeweiligen betrieblichen Tätigkeiten bereitzustellen. Er hat dafür zu sorgen, daß die Unterkünfte

  1. Schutz gegen Witterungseinflüsse sowie gegen Geräusch- oder Geruchsbelästigungen aus anderen Bereichen gewährleisten,
  2. gegen das Entstehen und Ausbreiten von Bränden geschützt sind,
  3. in allen Räumen eine lichte Höhe von mindestens 2 m aufweisen,
  4. mit Wasser- und Energieversorgungsanschlüssen versehen sind und
  5. be- und entlüftet sowie beleuchtet und beheizt werden können.

Unterkünfte sollen so angeordnet werden, daß eine eindeutige Trennung von den Arbeitsbereichen gegeben ist.

(2) Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, daß

  1. Unterkünfte in jeder Ebene zwei voneinander unabhängige, in entgegengesetzte Richtung führende Ausgänge haben, die von jedem Raum, der dem Aufenthalt von Personen dient, erreichbar sind,
  2. alle Ausgänge der Unterkünfte mit dicht schließenden und feuerbeständigen Türen versehen sind, die nach außen aufschlagen und von beiden Seiten aus ver- und entriegelt werden können,
  3. toxische und brennbare Stoffe in der Nähe von Unterkünften nicht gelagert werden,
  4. Rohrleitungen, die beim Auftreten von Undichtheiten Gefahren für Leben oder Gesundheit von Personen darstellen, im Bereich der Unterkünfte nicht vorhanden sind,
  5. in Unterkünften, die der ständigen Unterbringung von Beschäftigten dienen, Speise- und Aufenthaltsräume eingerichtet sind, die Jeweils für die halbe Anzahl der in den Unterkünften unterzubringenden Personen Platz bieten, wobei für Nichtraucher gesonderte Plätze zu schaffen sind,
  6. Raume und Sacheinrichtungen für die Zubereitung, die Aufbewahrung und die Aushändigung von Speisen
    1. in einem Zustand gehalten werden, der die Speisen nicht nachteilig beeinflußt,
    2. nicht für andere Zwecke benutzt werden sowie
    3. in diesen Räumen See- und Brauchwasseranschlüsse nicht eingebaut sind,
  7. in Schlafräumen
    1. nur jeweils zwei Personen untergebracht werden und
    2. jeder Person eine Bodenfläche, einschließlich der möblierten, von mindestens 6 m2 zur Verfügung steht, worauf die Fläche einer mit dem Schlafraum verbundenen Sanitärzelle angerechnet werden darf,
  8. im Bereich der Arbeitsplätze und Unterkünfte einschließlich der Speise- und Aufenthaltsräume Toiletten mit Waschgelegenheiten vorhanden sind,
  9. den Beschäftigten Räume und Vorrichtungen zum Umkleiden, Waschen und Duschen sowie zur Reinigung, Trocknung und Aufbewahrung der Arbeitskleidung zur Verfügung stehen,
  10. Wasch- und Duscheinrichtungen mit Trinkwasser versorgt werden und Zapfstellen für Wasser, das keine Trinkwasserqualität besitzt, gekennzeichnet sind.

Nummer 4 gilt nicht für Rohrleitungen, die zur Versorgung der Unterkünfte mit Dampf oder heißem Wasser dienen. Abweichend von Nummer 7 darf der Unternehmer mit Zustimmung der zuständigen Behörde für Arbeiten von kurzer Dauer je Schlafraum bis zu vier Personen unterbringen. Die Länge toter Gänge in Unterkünften soll 7 m nicht überschreiten.

§ 10 Verwendung von Plattformen 06 15

(1) Der Unternehmer darf Plattformen für die dieser Verordnung unterliegenden Tätigkeiten nur verwenden, wenn die zuständige Behörde zu deren Errichtung, zur Vornahme wesentlicher Änderungen und zum Betrieb eine Genehmigung oder eine allgemeine Zulassung nach Absatz 2 erteilt hat.

(2) Bewegliche Plattformen können auf Antrag des Unternehmers oder dessen, der maßgeblichen Einfluß auf die Herstellung ausübt, nach dem Ergebnis einer Bauartprüfung, vorgenommen durch Germanischen Lloyd, Lloyd's Register of Shipping, Det Norske Veritas, Bureau Veritas oder American Bureau of Shipping, von der zuständigen Behörde ganz oder in Teilen allgemein zugelassen werden.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 und die allgemeine Zulassung nach Absatz 2 sind insbesondere zu versagen, wenn die Plattform insgesamt oder In wesentlichen Teilen

  1. hinsichtlich der zu erwartenden Überführungs- oder Einsatzbedingungen nicht den an sie zu stellenden Anforderungen entspricht oder
  2. die Betriebs- oder Arbeitssicherheit nicht gewährleistet.

Maßgeblich für die zu stellenden Anforderungen sind neben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere der von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) durch Entschließung Nr. A 649 (16) vom 19. Oktober 1989 angenommene "Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 1989 (MODU-Code 89)" in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1997 (BAnz. Nr. 121a vom 4. Juli 1997) einschließlich der ihn ergänzenden gemeinsamen Empfehlungen der Nordsee-Anliegerstaaten zum Bau und Betrieb von Plattformen im Rahmen von "Conference an Safety and Pollution Safeguards in the Developrnent of N-W European Offshore Mineral Resources" oder "North Sea Offshore Authorities Forum", archivmäßig gesichert niedergelegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

(4) Hat ein anderer Nordsee-Anliegerstaat, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum auf der Grundlage der nach Absatz 3 Satz 2 zu stellenden Anforderungen die Eignung und Verwendungsfähigkeit einer Plattform festgestellt, gilt die Bescheinigung hierüber als Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 oder als allgemeine Zulassung im Sinne des Absatzes 2.

(5) Bewegliche Plattformen, die sich auf dem Meeresgrund abstützen, darf der Unternehmer nur an einer Stelle absetzen, wo die Tragfähigkeit des Untergrundes gegeben ist. Einen Nachweis hierüber hat er der zuständigen Behörde vorher zu erbringen. Den Meeresgrund hat er während der Einsatzzeit der Plattformen auf Bodenverlagerungen zu überwachen. Werden solche festgestellt oder ist mit ihnen in einem solchen Umfang zu rechnen, daß sie die Standsicherheit der Plattformen beeinträchtigen können, hat er Maßnahmen zur Verhinderung oder zum Ausgleich zu treffen. Für ortsfeste Plattformen gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. Schwimmende Plattformen hat der Unternehmer vor der Inbetriebnahme zu verankern.

(6) Beim Hochfahren oder Absenken einer Hubinsel hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß in der Nähe ein Begleitschiff anwesend ist, das die auf ihr Beschäftigten bei Gefahr übernehmen kann. Erfordert die Standsicherheit einer Hubinsel, daß die Beine um einen Mindestbetrag in den Meeresgrund eindringen, hat der Unternehmer vor ihrer Inbetriebnahme festzustellen, daß die Mindesteindringtiefe erreicht ist.

(7) Plattform ist jede Einrichtung zur Durchführung bergbaulicher Tätigkeiten nach § 1 und zur Unterbringung der Beschäftigten mit einem schwimmenden oder auf dem Meeresgrund abgestützten Tragwerk; hierzu zählen nicht Betriebseinrichtungen, die Bestandteil der Bohrung sind.

§ 11 Sprach- und Sprechfunkverbindungen 05

(1) Der Unternehmer hat auf jeder Plattform eine Sprechverbindung zwischen dem Dienstraum der für die Plattform verantwortlichen Person, dem Funkraum, den Kontrollräumen, Arbeitsräumen, Aufenthaltsräumen, Bereitschaftsräumen und anderen wichtigen Punkten der Plattform einzurichten. Von dem in Satz 1 genannten Dienstraum oder von einer anderen geeigneten Stelle aus müssen Nachrichten in die Kontrollräume, Arbeitsräume, Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume unabhängig von der Sprechverbindung nach Satz 1 durch Lautsprecher übermittelt werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für unbemannte Plattformen nur für die Dauer vorübergehend durchgeführter Arbeiten, wenn eine ausreichende mündliche Verständigung nicht anderweitig gewährleistet ist.

(2) Jede Plattform, auf der Personen ständig beschäftigt sind, hat der Unternehmer mit einer UKW-Sprechfunkanlage auszurüsten. Diese muß sicherstellen, daß jederzeit eine Sprechverbindung mit der Landbasis der Plattform über die örtlichen Küstenfunkstellen sowie mit Versorgungsschiffen und -hubschraubern und umgekehrt hergestellt werden kann. Sofern eine Sprechverbindung zu den Küstenfunkstellen mit der UKW-Sprechfunkanlage nicht jederzeit sichergestellt ist, muß er zusätzlich eine Grenzwellen-Sprechfunkanlage einrichten. Die Sprechfunkanlagen müssen den Anforderungen des Kapitels IV der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See Verordnung vom 11. Januar 1979 (BGBl. II S. 141), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juni 1986 (BGBl. II S. 734) - entsprechen und auch bei Ausfall der Hauptenergieversorgung betriebsbereit bleiben. Ihre Errichtung und ihr Betrieb bedürfen der Erteilung einer Lizenz durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. Auf den internationalen Sprechfunk-Notfrequenzen ist eine ununterbrochene Hörbereitschaft sicherzustellen.

(3) Wird auf einer unbemannten Plattform nur vorübergehend gearbeitet, reicht für diesen Zeitraum die Aufrechterhaltung einer Sprechverbindung mit einer benachbarten Plattform oder mit einem in der Nähe der Plattform befindlichen Versorgungsschiff aus. Ist auf der Plattform ein Hubschrauber einsatzbereit, ist eine Sprechverbindung nicht erforderlich.

(4) Bei der Übernahme von Lasten zwischen Schiffen und Plattformen hat der Unternehmer, soweit zu einer unmißverständlichen Signalgabe zwischen Kranführer und dem Beschäftigten an den Lastaufnahmeeinrichtungen erforderlich, für eine Sprechverbindung zu sorgen.

§ 12 Alarm bei Gefahr

(1) Der Unternehmer hat jede Plattform mit einem akustischen Warnsystem auszustatten, mit dem die Beschäftigten bei Gefahr gewarnt und erforderlichenfalls zum sofortigen Verlassen der Plattform aufgefordert werden können. In Räumen und Bereichen, in denen die Beschäftigten starker Geräuscheinwirkung ausgesetzt sind, muß zusätzlich eine Warnung mit optischen Hilfsmitteln gewährleistet sein. Die Sätze 1 und 2 gelten für unbemannte Plattformen nur für die Dauer vorübergehend durchgeführter Arbeiten, wenn eine schnelle und zuverlässige Warnung der Beschäftigten ohne technische Hilfsmittel nicht gewährleistet ist.

(2) Für jede Plattform, auf der Personen beschäftigt sind, hat der Unternehmer einen Alarmplan aufzustellen, in dem die Auslösung des Alarms, die festgesetzten Alarmsignale, das Verhalten der Beschäftigten bei Alarm und alle im Alarmfall zu treffenden Maßnahmen festgelegt sind. Für eine notwendige Hilfeleistung durch Außenstehende sind in den Alarmplan auch die Maßnahmen zur Alarmierung und Inanspruchnahme der Seenotleitung Bremen mit deren Rettungsmitteln und Einsatzmöglichkeiten aufzunehmen. Den Alarmplan hat er auf der Plattform an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auszuhängen und in Kurzfassung allen Beschäftigten auszuhändigen.

§ 13 Rettungsmittel

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Gefahr alle auf einer Plattform anwesenden Personen diese sofort verlassen und Verunglückte aus dem Wasser geborgen werden können. Hierfür hat er dem Stand der Technik entsprechende Rettungsmittel bereitzustellen. Überlebensfahrzeuge müssen in einer solchen Anzahl vorhanden sein, daß sie alle auf der Plattform anwesenden Personen auch dann noch aufnehmen können, wenn die Hälfte dieser Fahrzeuge bei Störfällen unbrauchbar wird oder nicht erreichbar ist; auf der Plattform vorhandene Rettungsflöße dürfen dabei nicht berücksichtigt werden.

(2) Die Rettungsmittel hat der Unternehmer so anzubringen und zu verteilen, daß sie bei Gefahr schnell und sicher zu erreichen sind und bestimmungsgemäß benutzt werden können. Er hat sie zu warten und mindestens monatlich auf Vollzähligkeit und Funktionsfähigkeit zu prüfen.

(3) Auf ständig belegten Plattformen hat der Unternehmer jeweils in monatlichen Abständen mit den Beschäftigten Übungen durchzuführen, wie sie sich im Seenot- und Gefahrenfall richtig zu verhaften haben. Rettungsboote und Rettungskapseln müssen bei den Übungen mindestens einmal vierteljährlich mit der ihnen zugeteilten Besatzung ausgesetzt und im Wasser manövriert werden.

§ 14 Brand-, Explosion- und Gasschutz

(1) Gegen das Entstehen und Ausbreiten von Bränden und das Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre hat der Unternehmer die nach der Art der Tätigkeiten sowie der Betriebsanlagen und -einrichtungen erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, die solche Gefahren verhindern oder zumindest auf das nach dem Stand der Technik und den betrieblichen Gegebenheiten unvermeidbare Ausmaß begrenzen. Die brand- und explosionsgefährdeten Bereiche hat er festzulegen und zu kennzeichnen. Die explosionsgefährdeten Bereiche sind dabei nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen zu unterteilen. Ist die Festlegung sowohl explosionsgefährdeter als auch brandgefährdeter Bereiche erforderlich, muß der brandgefährdete Bereich zumindest den festgelegten explosionsgefährdeten Bereich umfassen.

(2) In explosionsgefährdeten Bereichen darf der Unternehmer nur maschinelle und elektrische Anlagen und andere technische Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe verwenden und nur Arbeitsverfahren anwenden, die den Sicherheitserfordernissen der einzelnen Zonen genügen und nicht zur Zündung explosionsfähiger Atmosphäre führen können. Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel und eigensichere elektrische Anlagen, die den Anforderungen des § 5 Abe.1 und des § 8 der Elektrozulassungs-Bergverordnung vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1598) nicht entsprechen, gelten dann als zugelassen im Sinne des § 11 Abs. 1 der Elektrozulassungs-Bergverordnung und dürfen verwendet werden, wenn ein von der zuständigen Behörde anerkannter Sachverständiger bestätigt, daß sie nach einem technischen Regelwerk gebaut und gekennzeichnet sind, das den nach der Elektrozulassungs-Bergverordnung maßgebenden Normen mindestens gleichwertig ist. Das Auftreten und Vorhandensein von explosionsfähiger Atmosphäre hat der Unternehmer durch Meßgeräte zu überwachen. Rauchen und jeglicher Umgang mit offenem Feuer sind für jeden verboten.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 4 darf der Unternehmer in explosionsgefährdeten Bereichen zu Instandsetzungs-, Wartungs- oder anderen notwendigen Arbeiten Schweiß-, Schneid- und Lötarbeiten sowie ähnliche Arbeiten mit offenem Feuer durchführen und andere technische Arbeitsmittel als nach Absatz 2 Satz 1 verwenden, wenn explosionsfähige Atmosphäre nach dem Ergebnis von Kontrollmessungen nicht vorhanden ist und er die Arbeiten sowie die zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen nach Art und Umfang zuvor schriftlich festgelegt hat und ständig überwacht.

(4) Besteht bei außergewöhnlichen Stör- oder Schadensfällen die Gefahr, daß explosionsfähige Atmosphäre auch außerhalb der festgelegten explosionsgefährdeten Bereiche entsteht oder sich dorthin ausbreitet, haben die Beschäftigten im gefährdeten Bereich alle Betriebsanlagen und -einrichtungen, von denen Zündgefahren ausgehen können, unverzüglich außer Betrieb zu nehmen oder zu entfernen. Das Rauchen und jeglicher Umgang mit offenem Feuer sind sofort einzustellen. Zur Überwachung auf explosionsfähige Atmosphäre muß der Unternehmer Handmeßgeräte zur Verfügung stellen.

(5) Für Betriebsanlagen, in denen die Gefahr besteht, daß Personen durch das Einatmen von schädlichen Gasen, Dämpfen oder Nebeln oder durch Sauerstoffmangel geschädigt werden, hat der Unternehmer Atemschutzgeräte und Wiederbelebungsgeräte bereitzuhalten. Mit Arbeiten unter Benutzung von Atemschutzgeräten darf er nur Personen betrauen, die mit dem Umgang der Geräte vertraut sind und bei denen nach ärztlicher Bescheinigung gesundheitliche Bedenken nicht bestehen. Er hat sicherzustellen, daß Personen zur Verfügung stehen, die Wiederbelebungsgeräte anwenden können.

(6) Arbeiten. bei denen die Beschäftigten durch schädliche Gase, Dämpfe oder Nebel oder durch Sauerstoffmangel geschädigt werden können, darf der Unternehmer nur von Personen, die mit derartigen Arbeiten vertraut sind, und nur auf ausdrückliche Anweisung von zur Leitung des Betriebes bestellten verantwortlichen Personen sowie unter ständiger Anwesenheit einer verantwortlichen Person durchführen lassen.

(7) Können in Betriebsanlagen oder in Teilen von Betriebsanlagen schwefelwasserstoffhaltige Gase in einer gesundheitsgefährdenden Konzentration auftreten, müssen die Beschäftigten Atemschutzgeräte bei sich führen, die im Gefahrenfall eine Flucht ermöglichen; sind die Fluchtwege von den Arbeitsplätzen schwierig, müssen die Atemschutzgeräte von der Umgebungsatmosphäre unabhängig sein. Sie dürfen an der Arbeitsstelle abgelegt werden, müssen aber jederzeit griff- und einsatzbereit sein.

(8) Für den Brandschutz und für den Gasschutz hat der Unternehmer Pläne aufzustellen, in denen insbesondere festzulegen sind:

  1. Art und Anzahl der einsatzbereit zu haltenden Feuerlöscheinrichtungen sowie der Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte,
  2. Einzelheiten über deren Wartung, Prüfung, Instandhaltung und Aufbewahrung,
  3. die erforderliche Anzahl der für die Brandbekämpfung sowie den Umgang mit Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräten und deren Wartung verfügbar zu haltenden Personen und die Art und den Umfang der diesen zu vermittelnden Fachkunde,
  4. die im einzelnen beim Ausbruch eines Brandes oder beim Auftreten von schädlichen Gasen zu treffenden Maßnahmen.

§ 15 Umgang mit brennbaren und wassergefährdenden Stoffen

(1) Der Unternehmer hat Behälter und Behältnisse zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten so auszuwählen, aufzustellen und zu befestigen, daß sie den im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten. Lagerbehälter, die nicht in das Tragwerk oder in die Aufbauten einer Plattform einbezogen sind, oder ortsbewegliche Behältnisse darf er im Innern einer Plattform nur in den dafür bestimmten Lagerräumen, Im Freien nur an den dafür bestimmten Lagerplätzen aufstellen. Lagerräume und Lagerplätze hat er so zu gestalten, daß auftretende Undichtheiten erkennbar sind und auslaufende Flüssigkeiten aufgefangen werden. Bei einwandigen Lagerbehältern sind die Auffangvorrichtungen so zu bemessen, daß die Inhalte der Lagerbehälter voll aufgenommen werden. Ortsbewegliche Behältnisse müssen im übrigen den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter entsprechen.

(2) Werden brennbare Flüssigkeiten unterschiedlicher Art und Gefährlichkeit zusammengelagert, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß sich die Flüssigkeiten und ihre Dämpfe nicht vermischen können. Die weiteren Sicherheitsmaßnahmen hat er auf die Erfordernisse abzustellen, die sich aus dem jeweils ungünstigsten Gefahrengrad der für die Zusammenlagerung vorgesehenen Flüssigkeiten ergeben. Leichtes Heizöl oder Dieselkraftstoff darf mit anderen brennbaren Flüssigkeiten, die nach dem Grad ihrer Gefährlichkeit den des Heizöls übertreffen, in benachbarten Kammern eines unterteilten Lagerbehälters nicht zusammengelagert werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Befüllen und Entleeren ortsfester oder ortsbeweglicher Behälter oder Gefäße mit brennbaren Flüssigkeiten ein Auslaufen oder Überlaufen vermieden wird und der Füll- oder Entleervorgang jederzeit schnell und gefahrlos unterbrochen werden kann. Die Absperreinrichtungen müssen von einem Ort aus betätigt werden können, der auch im Fall eines Brandes oder einer Explosion schnell und ungehindert erreichbar ist. Das Befüllen und Entleeren sind von den damit betrauten Personen ständig zu überwachen, soweit nicht durch selbsttätig wirksame Regelvorrichtungen ein Auslaufen oder Überlaufen verhindert wird. Für die Übernahme von Treibstoffen aus Wasserfahrzeugen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4) Auf beweglichen Plattformen hat der Unternehmer hinsichtlich der Lagerung, Verteilung und Verwendung von flüssigen Brenn- und Treibstoffen, Schmierölen und sonstigen entzündbaren Ölen mindestens die Anforderungen einzuhalten, die nach internationalen Regeln an Schiffe vergleichbarer Größe gestellt werden.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Lagerung von Erdöl und von nicht brennbaren wassergefährdenden Flüssigkeiten, soweit diese das Meer gefährden können.

§ 16 Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln 16

(1) Der Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln ist nur gestattet

  1. einer im Sprengwesen fachkundigen und hierfür bestellten verantwortlichen Person,
  2. sonstigen Personen nach vollendetem 21. Lebensjahr, soweit sie an einem Lehrgang auf dem Gebiet des Sprengwesens mit Erfolg teilgenommen haben und mit diesen Aufgaben betraut worden sind.

Die Personen nach Satz 1 dürfen sich beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln von anderen helfen lassen. Sie müssen aber ständig anwesend sein und die Arbeiten überwachen.

(2) Rauchen, offenes Feuer und offenes Licht sind beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln für jeden verboten. Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß diese nicht unbeabsichtigt gezündet werden können. Sind bei Sprengarbeiten Maßnahmen zur Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlich, hat er Ort und Zeit der Sprengung mindestens 24 Stunden vorher der zuständigen Behörde und dem zuständigen Wasserstraßen- und Schiffahrtsamt anzuzeigen.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Sprengladungen im Bohrloch nur elektrisch gezündet werden; andere Verfahren bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. In einem Bohrloch, in dem Sprengladungen gezündet worden sind, darf nach dem Auftreten von Versagern nur weitergebohrt werden, wenn dies gefahrlos ist.

(4) Bei Sprengungen unter Wasser außerhalb des Bohrlochs haben die Personen nach Absatz 1 Satz 1 Sprengladungen und Zündleitungen gegen Losreißen und Aufschwimmen zu sichern. Die Lage der Sprengladung haben sie an der Wasseroberfläche kenntlich zu machen. Die Zündleitung dürfen sie erst dann an die Zündmaschine anschließen, wenn alle Taucher das Wasser verlassen haben.

(5) Sprengladungen, die für seismische Untersuchungen im Wasser gezündet werden, haben die Personen nach Absatz 1 Satz 1 mit gut sichtbaren Schwimmkörpern zu verbinden. Die Verbindungen müssen sie so herstellen, daß sie sich nicht selbsttätig lösen können: Als Zünder dürfen sie nur Selbstzerstörungszünder verwenden. Die Zündleitung dürfen sie erst dann an die Zündmaschine anschließen, wenn die zu zündende Sprengladung Ins Wasser gelassen worden ist und das hierfür eingesetzte Boot sich von der Sprengladung soweit entfernt hat, daß es beim Zünden nicht gefährdet ist. Seismische Sprengungen darf der Unternehmer nur am Tage und bei ausreichender Sicht durchführen. Er hat sie unverzüglich einzustellen, wenn Schiffe oder Boote gefährdet werden können. Zwischen den für seismische Arbeiten eingesetzten Schiffen und Booten hat er eine dauernde Sprechfunkverbindung sicherzustellen.

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel. die nicht zur unmittelbaren Verwendung vorgesehen sind, in einem besonderen Sprengstoff- und Zündmittellager aufbewahrt und unter Verschluß gehalten werden. Das Lager bedarf zur Errichtung, wesentlichen Änderung und zum Betrieb der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Außerhalb des Lagers dürfen die Personen nach Absatz 1 Satz 1 Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel nicht ohne Beaufsichtigung lassen. Sie dürfen an der Arbeitsstelle nur in verschließbaren Behältern, die gegen Stoß und Schlag widerstandsfähig sind, aufbewahrt werden.

(7) Der Unternehmer darf nur Sprengstoffe und Zündmittel verwenden, die nach den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zugelassen sind oder als zugelassen gelten oder in anderen Staaten im Sinne des § 10 Abs. 4 nach deren Vorschriften für den vorgesehenen Anwendungsbereich verwendet werden dürfen. Sprengstoffe und Zündmittel, die Mängel aufweisen, dürfen nicht benutzt werden. Sie sind an den Hersteller zurückzugeben oder sachgemäß zu vernichten.

(8) Die Beschäftigten haben den Verlust von Sprengstoffen oder sprengkräftigen Zündmitteln der verantwortlichen Person nach Absatz 1 Nr. 1 unverzüglich zu melden. Gefundene Sprengstoffe oder sprengkräftige Zündmittel sind der nächsterreichbaren verantwortlichen Person abzuliefern.

§ 17 Umgang mit Gefahrstoffen, radioaktiven Stoffen und Ionisierenden Strahlen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Behältnisse oder Verpackungen von sehr giftigen, giftigen, mindergiftigen, ätzenden, reizenden, explosionsgefährlichen, brandfördernden, hochentzündlichen, leicht entzündlichen, entzündlichen, krebserzeugenden, erbgutverändernden, fruchtschädigenden oder sonstigen Stoffen mit chronisch schädigenden Eigenschaften - Gefahrstoffen - bei der Lagerung und Verwendung im Betrieb entsprechend ihrem Gefahrengrad mit den hierfür nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter geltenden Gefahrensymbolen und Gefahrenbezeichnungen gekennzeichnet sind. Ein Umfüllen von Gefahrstoffen in andere als die vom Hersteller gelieferten und gekennzeichneten Behältnisse oder Verpackungen ist nur zulässig, wenn diese der Ursprungsverpackung mindestens gleichwertig und entsprechend gekennzeichnet sind. Beim Umgang mit den Gefahrstoffen haben die Beschäftigten die vom Hersteller gegebenen Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge zu befolgen.

(2) Den Umgang mit radioaktiven Stoffen und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen hat der Unternehmer der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Der Anzeige hat er Unterlagen beizufügen, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Anzeigende oder Personen, die Tätigkeiten nach Satz 1 leiten oder beaufsichtigen, die erforderliche Fachkunde besitzen, solche Personen in der notwendigen Anzahl vorhanden und die erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen getroffen sind. Die zuständige Behörde kann die Tätigkeit nach Satz 1 untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige Verpflichteten ergeben, ein Nachweis nach Satz 2 nicht erbracht wird oder die erforderlichen Schutzmaßnahmen während des Umgangs mit radioaktiven Stoffen oder des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen nicht eingehalten werden.

§ 18 Taucherarbeiten, Arbeiten In Unterwasserdruckkammern

(1) Der Unternehmer darf als Taucher oder für Arbeiten in Unterwasserdruckkammern nur Personen beschäftigen, die

  1. das 21. Lebensjahr vollendet haben und gegen deren Einsatz keine gesundheitlichen Bedenken bestehen,
  2. an einem Lehrgang für das anzuwendende Tauchverfahren und die unter Wasser auszuführenden Arbeiten einschließlich der Maßnahmen zur Ersten Hilfe bei Taucherunfällen mit Erfolg teilgenommen haben (Taucherausbildung).

Das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 muß durch einen Arzt bescheinigt sein, der von der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörde eines anderen Nordsee-Anliegerstaates, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, oder eines anderer Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum hierzu ermächtigt ist. Die jeweilige ärztliche Untersuchung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen.

Mit dem Führen einer Sicherheitsleine oder mit der Bedienung und Wartung der für das Tauchen erforderlichen Ausrüstung an der Tauchstelle (Tauchhelfer) darf der Unternehmer nur Personen betrauen, die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben, gegen deren Einsatz, nach ärztlicher Bescheinigung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen und die theoretisch und praktisch in den Aufgaben unterwiesen sind, die ihnen übertragen werden.

(2) Der Unternehmer hat bei Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern dafür zu sorgen, daß

  1. durch andere Betriebsvorgänge oder -einrichtungen keine Behinderung eintritt,
  2. nur Ausrüstungen und Atemgase verwendet werden, die für die Art der auszuführenden Arbeiten und für die jeweiligen Einsatzbedingungen nach dem Stand der Tauchtechnik geeignet und so beschaffen sind, daß sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Taucher oder die in Unterwasserdruckkammern beschäftigten Personen nicht gefährden, sowie eine beheizbare Umkleidekabine zur Verfügung steht,
  3. zwischen dem Taucher im Wasser sowie dem in einer Tauchglocke und dem mit der Führung der Sicherheitsleine beauftragten Tauchhelfer eine gegenseitige Sprechverbindung besteht und an der Tauchsteile ständig ein Taucheinsatzleiter anwesend ist, der selbst die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt und mit dem angewandten Tauchverfahren vertraut ist,
  4. die Taucher nach jedem Tauchgang oder beim Sättigungstauchen nach jeder Isopressionsperiode gefahrlos vom Überdruck entlastet werden und die jeweilige Druckentlastung oder eine erforderliche Druckkammerbehandlung nur nach Tauch- oder Behandlungstabellen erfolgt, die nach dem Stand der Tauchtechnik unbedenklich sind,
  5. mit autonomen Tauchgeräten nur so tief und so lange getaucht wird, daß Haltezeiten beim Austauchen, auch bei Wiederholungstauchgängen, nicht erforderlich werden, und die Austauchgeschwindigkeit von 18 m/min nicht überschritten wird,
  6. beim Tauchen mit schlauchversorgten Tauchgeräten eine geschlossene Tauchglocke verwendet wird, wenn die nach Tauchzeit und Tauchtiefe erforderliche Druckentlastungszeit 75 Minuten überschreitet, in Wassertiefen über 50 Meter getaucht oder das Sättigungstauchverfahren angewandt wird, und wenigstens eine Tauchbühne zum Einsatz kommt, wenn mit schwerer Tauchausrüstung getaucht wird, nach Tauchzeit und Tauchtiefe Haltezeiten beim Austauchen erforderlich sind, die Tauchtiefe 30 Meter überschreitet oder besondere Erschwernisse beim Einstieg oder Ausstieg der Taucher vorliegen,
  7. bei Verwendung einer Tauchglocke ein Taucher ständig in dieser verbleibt und diese nur im Ausnahmefall verläßt, um Tauchern bei Gefahr zu helfen,
  8. an jeder Tauchstelle Nachrichtenmittel zur Verfügung stehen, mit denen bei Gefahr jederzeit Hilfe angefordert und eine unmittelbare Sprechverbindung mit einem Taucherarzt hergestellt werden kann,
  9. beim Tauchen in Wassertiefen über 10 Meter an der Tauchstelle eine Druckkammer bereitgehalten wird, in

der erkrankte oder verletzte Taucher einer Druckkammerbehandlung und Notversorgung unterzogen werden können, sowie derartige Personen erforderlichenfalls in einer Transportkammer unter Überdruck unverzüglich einer taucherärztlichen Behandlung zugeführt werden können.

Tauchgeräte, Druckkammern und Atemgasversorgungsanlagen müssen innerhalb des letzten Jahres vor ihrem jeweiligen Einsatz von einem Sachverständigen geprüft worden sein. Als Atemgas darf reiner Sauerstoff nicht verwendet werden. Das gleiche gilt für Luft bei Tauchtiefen über 50 Meter und beim Sättigungstauchen, Das Arbeiten in Unterwasserdruckkammern und der Einsatz solcher Kammern als UnterwasserBASEn bei Taucherarbeiten bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde.

(3) Für die Durchführung von Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern hat der Unternehmer einen Plan aufzustellen, in dem festzulegen sind

  1. die nach Art und Umfang der Arbeiten sowie nach den örtlichen Verhältnissen an der Tauchstelle zu verwendende Tauch-, Hilfs- und Sicherungsausrüstung sowie die sonstigen zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen und die bereitzuhaltenden Rettungs- und Versorgungseinrichtungen,
  2. die Regeln für die Durchführung und Überwachung von Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern, insbesondere für den Gebrauch der jeweiligen Tauchausrüstung, die Überwachung der Atemgasversorgung, die Anwendung der Tauch- und Behandlungstabellen, die zeitliche Bemessung der Tauchgänge, der Tauchereinsätze, der Isopressionsperioden und der einzuhaltenden Ruhezeiten, sowie die Regeln für das Verhalten bei Tauchererkrankungen und Unglücksfällen,
  3. die Wartung, Prüfung und Instandhaltung der Tauchausrüstung sowie deren Aufbewahrung,
  4. die besonderen Pflichten des Taucheinsatzleiters, insbesondere im Hinblick auf die Belehrung der Taucher und Tauchhelfer und ihre Einweisung in die jeweiligen Einsatzbedingungen, sowie die erforderliche Abstimmung der Taucherarbeiten mit anderen Betriebsvorgängen an der jeweiligen Tauchstelle,
  5. Art und Umfang der über die Ausführung von Taucherarbeiten an jeder Tauchstelle zu führenden Aufzeichnungen, insbesondere über Ort, Zeit, Zweck, Dauer und Ausrüstung der Tauchereinsätze, die Tauchtiefen, das Auftreten von Tauchererkrankungen und Unglücksfällen, Schäden oder Mängel an der Ausrüstung und über sonstige besondere Vorkommnisse.

Die sich aus dem Plan für Taucheinsatzleiter, Taucher, Tauchhelfer, Gerätewarte oder die Beschäftigten in Unterwasserdruckkammern ergebenden Pflichten hat der Unternehmer für die genannten Personen in Betriebsanweisungen zusammenzufassen und diesen auszuhändigen.

(4) Jeder Taucher hat ein Taucherdienstbuch zu führen, in dem die Art und Dauer seiner Taucherausbildung, seine abgeleisteten Tauchgänge und die Bescheinigungen über seine jährlichen ärztlichen Untersuchungen einzutragen sind.


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