umwelt-online: Festlandsockel-Bergverordnung (2)
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§ 19 Niederbringen von Bohrungen
(1) Bohrungen, mit denen Erdöl- oder Erdgaslagerstätten erschlossen werden sollen oder andere ausbruchsgefährdete Gebirgsschichten angebohrt werden können, hat der Unternehmer durch Verrohrung zu sichern. Die erste Rohrfahrt (Ankerrohrfahrt) ist einzubauen, bevor die Bohrung mögliche Gebirgsschichten nach Satz 1 erreicht. Sie ist so abzusetzen, daß eine Verankerung der Absperreinrichtungen und der nachfolgenden Rohrfahrten gewährleistet ist. Die Absetzteufen der einzelnen Rohrfahrten sind unter Berücksichtigung der Gebirgsfestigkeit und des zu erwartenden Lagerstättendruckes so zu bemessen, daß ein Aufbrechen des Gebirges in dem jeweils unverrohrten Teil des Bohrloches beim Auftreten von Erdöl oder Erdgas vermieden wird.
(2) Der Unternehmer hat die Verrohrung durch Zementation im Gebirge zu verankern. Die einzelnen Rohrfahrten sind so weit aufzuzementieren, daß ein dichter Abschluß des Bohrlochs gegen den nicht zementierten Teil des Ringraumes erreicht wird. Die Ankerrohrfahrt ist mindestens bis zum Meeresgrund zu zementieren. Die Zementationsstrecken sind jeweils so zu bemessen, daß nutzbare Wasserstockwerke, nicht genutzte Erdöl- und Erdgaslagerstätten und laugenführende Gebirgsschichten abgedichtet werden und ein Eindringen von Wasser in nutzbare Salzlagerstätten vermieden wird. Nach der Zementation hat der Unternehmer die Lage der Zementationsstrecken durch Messung zu ermitteln und durch eine Druckprobe festzustellen, ob die Zementation und die Verrohrung dicht sind.
(3) Beim Niederbringen der Bohrungen hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß
ausgerüstet ist,
Die Absperreinrichtungen nach Nummer 1 Buchstabe a müssen eingebaut sein, bevor die Bohrung nach Einbau der Ankerrohrfahrt und der nachfolgenden Rohrfahrten jeweils weiter vertieft wird. Ist mit einem Anbohren oberflächennahen Erdgases zu rechnen, bevor die Ankerrohrfahrt und die Absperreinrichtungen eingebaut werden können, ist der Bohrlochkopf mit einer Vorrichtung zu versehen, mit der das, Bohrloch geschlossen und gleichzeitig gefahrlos entlastet werden kann. Absperreinrichtungen dürfen nur abgebaut oder unwirksam gemacht werden, wenn das Bohrloch gegen Ausbrüche sicher Ist.
(4) Zum Verschließen des eingebauten Bohrstranges darf der Unternehmer nur Mitnehmerstangen verwenden, die an beiden Enden mit einem Absperrhahn versehen sind. Auf der Arbeitsbühne muß er zum Verschließen des von der Mitnehmerstange gelösten Bohrstranges eine Absperreinrichtung bereit halten.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während des Bohrbetriebes Menge und Beschaffenheit der umlaufenden Bohrspülung die Sicherung des Bohrloches gewährleisten. Zu diesem Zweck hat er Stoffe zur Herstellung und Beschwerung von Bohrspülung an jeder Bohrung vorrätig zu halten. Beim Ziehen des Bohrgestänges hat er durch rechtzeitiges Nachfüllen von Spülung den erforderlichen Mindestdruck der Spülung im Bohrloch aufrechtzuerhalten. Den Spülungsumlauf und die Beschaffenheit der Spülung hat er durch Meßgeräte ständig zu überwachen. Die Überwachung muß sich auch auf Anzeichen von Öl und Gas erstrecken. Vergaste Spülung ist durch einen Abscheider zu führen, der ein gefahrloses Ableiten der aus der Spülung ausgeschiedenen Gase ermöglicht.
(6) Für das Aufwältigen von Bohrungen, bei denen die Gefahr eines Ausbruches nicht auszuschließen ist, gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend; Absatz 5 findet entsprechende Anwendung, soweit das Bohrloch bei der Aufwältigung zur Verhütung von Ausbrüchen mit Spülung gesichert wird.
§ 20 Überwachung des Bohrlochverlaufs, Bohrbericht
(1) Bei den Bohrungen nach § 19 Abs.1, hat der Unternehmer den Bohrlochverlauf rechtzeitig vor dem Erreichen möglicher Erdöl- oder Erdgaslagerstätten sowie nach dem Erreichen der Endteufe zu vermessen. Darüber hinaus hat er den planmäßigen Verlauf der Bohrungen durch Richtungs- und Neigungsmessungen zu überwachen. Art, Häufigkeit und Abstand der hierfür durchzuführenden Messungen hat er nach der Art der Bohrung, der geplanten Ablenkung sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen geologischen und sonstigen betrieblichen Verhältnisse festzulegen.
(2) Die durchbohrten Gebirgsschichten hat der Unternehmer geologisch zu bestimmen; dabei sind wasserführende Schichten als solche zu erfassen. Proben der erschlossenen Gebirgsschichten hat er mindestens bis zur Beendigung der Bohrarbeiten aufzubewahren.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Bohrungen nutzbare Lagerstätten und Wasserhorizonte nicht nachteilig beeinflussen. Wenn Gründe der Sicherheit oder des Lagerstättenschutzes es erfordern, hat er angebohrte nutzbare Lagerstätten oder Wasserhorizonte sowie deren hangende und liegende Schichten zu erkunden. Die Ergebnisse nach Satz 2 hat er der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(4) Beim Niederbringen einer jeden Bohrung hat der Unternehmer über deren Verlauf sowie über alle für die Fortführung der Bohrarbeiten oder für eine spätere Verwendung der Bohrung . sicherheitlich bedeutsamen Betriebsvorgänge und -maßnahmen arbeitstäglich Aufzeichnungen (Bohrberichte) zu führen. Diese hat er bei den für die Gewinnung von Erdöl oder Erdgas genutzten Bohrungen mindestens ein Jahr über den Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme als Gewinnungs- oder Hilfsbohrung, bei allen anderen Bohrungen mindestens ein Jahr über den Zeitpunkt ihrer Verfüllung hinaus aufzubewahren.
§ 21 Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas
(1) Bei Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas hat der Unternehmer den Bohrlochkopf
auszurüsten. Absperreinrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 müssen auch für den Ringraum vorhanden sein, wenn dieser neben dem Förderstrang zum Fördern oder Einleiten benutzt wird. Bei druckschwachen Bohrungen genügt es, wenn die Möglichkeit zum Anschluß geeigneter Meßeinrichtungen nach Satz 1 Nr. 2 besteht. Der Bohrlochkopf und seine Einrichtungen müssen so beschaffen sein, daß sie dem höchsten zu erwartenden Kopfdruck standhalten.
(2) Förderstrang und Förderringraum der Erdöl- und Erdgasgewinnungsbohrungen hat der Unternehmer neben den Einrichtungen nach Absatz 1 mit Anschlüssen zur Druckentlastung und zum Totpumpen auszurüsten. Die Bohrlochverflanschung hat er mit Vorrichtungen zum Anschluß von Meßeinrichtungen zu versehen, mit denen der Druck in den Ringräumen zwischen den fest eingebauten Rohrfahrten ermittelt werden kann; dies gilt nicht für die Verflanschung druckschwacher Erdölbohrungen sowie für die Fälle, in denen Ringräume auf ihrer gesamten Länge zementiert sind.
(3) Bei Erdgasgewinnungsbohrungen und bei Bohrungen, in denen Erdöl eruptiv gefördert wird, hat der Unternehmer zusätzlich zu den Absperreinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 1 hinter dem Bohrlochkopf eine Absperreinrichtung einzubauen, die das Bohrloch selbsttätig schließt, wenn der betriebliche Mindest- oder Höchstdruck in den dem Bohrloch nachgeschalteten Betriebseinrichtungen an einer Stelle unter- oder überschritten wird. Bei einer Förderung von Erdöl mit Tiefpumpen oder bei Anwendung anderer Förderverfahren hat er für die Fälle, in denen der jeweils einzuhaltende Druck in den nachgeschalteten Betriebseinrichtungen unter- oder überschritten wird, das selbsttätige Abschalten der Antriebsmittel sicherzustellen.
(4) Im Förderstrang der Bohrungen nach Absatz 3 Satz 1 hat der Unternehmer im Bereich des Rohrschuhs und des Bohrlochkopfes jeweils Vorrichtungen zum Einbau von Rückschlagventilen oder Stopfen anzubringen. Außerdem hat er eine Absperreinrichtung einzubauen, die den Förderstrom im Bohrloch bei Bruch der Bohrlochverschlüsse selbsttätig unterbricht.
(5) Beim Testen und Freifördern von Erdöl- und Erdgasbohrungen, die nicht in ein vorhandenes Rohrleitungssystem fördern, hat der Unternehmer anfallendes Erdgas sowie Erdöl, das nicht in geeigneten Behältern aufgefangen wird, über eine Fackelanlage gefahrlos zu verbrennen.
§ 22 Hilfsbohrungen
(1) Bei Bohrungen, die sekundären oder tertiären Fördermaßnahmen dienen oder die zur sonstigen Einleitung von bei der Gewinnung oder Aufbereitung anfallenden Stoffen in den Untergrund bestimmt sind (Hilfsbohrungen), hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die durch die Bohrung eingeleiteten Stoffe nicht in andere als die dafür bestimmten Gebirgsschichten gelangen können.
(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Bohrungen gilt § 21 Abs. 1 entsprechend. Stehen diese Bohrungen unter innerem Druck, hat der Unternehmer am Bohrlochkopf eine Vorrichtung einzubauen, die ein Zurückfließen der in die Bohrung eingeleiteten Stoffe verhindert oder die Bohrung selbsttätig schließt, wenn der betriebliche Mindestdruck in der ankommenden Rohrleitung oder in der der Bohrung unmittelbar vorgeschalteten Betriebsanlage unterschritten wird. Er hat dafür zu sorgen, daß der Förderstrang der Bohrungen nach Satz 2 durch Einbau eines Stopfens oder einer anderen Vorrichtung abgesperrt werden kann. Werden einer solchen Bohrung im Zusammenhang mit der Gewinnung in größerem Umfang Stoffe zugeführt, durch die die Beschäftigten gefährdet werden können, muß er den Förderstrang darüber hinaus mit einem Rückschlagventil oder mit einer selbsttätig wirkenden Absperreinrichtung ausrüsten, die der Anforderung nach § 21 Abs. 4 Satz 2 genügt.
(3) Bei Anwendung von Wärmeverfahren zur Erdölgewinnung oder bei sonstigen Verfahren zur thermischen Behandlung von Lagerstätten hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß Wärmespannungen im Förderstrang und am Bohrlochkopf beherrscht werden.
(4) Werden durch Bohrungen nach Absatz 1 Stoffe eingeleitet, die besonders korrosiv sind, hat der Unternehmer den Förderringraum gegen den Förderstrang abzusperren und mit einem geeigneten Schutzmedium voll aufzufüllen.
§ 23 Verhütung und Bekämpfung von Ausbrüchen
(1) Die Beaufsichtigung von Bohrungen, bei denen ein Ausbruch nicht ausgeschlossen werden kann, darf der Unternehmer nur Personen übertragen, die an einem Lehrgang über die Verhütung von Ausbrüchen erfolgreich teilgenommen und in Abstanden von längstens 2 Jahren Wiederholungskurse besucht haben. Er hat dafür zu sorgen, daß die sonstigen an solchen Bohrungen beschäftigten Personen über das Verhalten bei. Ausbrüchen unterwiesen werden und in regelmäßigen Zeitabständen Übungen zur Bohrlochsicherung durchführen.
(2) Deuten Anzeichen auf einen Ausbruch aus dem Bohrloch hin oder ereignet sich ein Ausbruch, sind unverzüglich Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung des Ausbruchs sowie zur Warnung und zum Schutz gefährdeter Personen zu treffen.
§ 24 Rohrleitungen
(1) Zur Beförderung von Erdöl, Erdgas und von weiteren im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung oder Aufbereitung von Erdöl oder Erdgas benutzten Stoffen darf der Unternehmer nur Rohrleitungen verwenden, die
und
(2) Rohrleitungen hat der Unternehmer so zu führen, daß ihre Beschädigung vermieden wird. Er hat dafür zu sorgen, daß die Verlegung der Rohrleitungen im Meer so erfolgt, daß ihre Lagestabilität auch in leerem Zustand dauernd gewahrt bleibt. Bei einer Gewichtsummantelung der Rohre aus Beton hat er diese so zu wählen, daß sie den zu erwartenden Beanspruchungen widersteht. In Gebieten, in denen Bodenbewegungen auftreten können, hat er Maßnahmen zur Sicherung der Rohrleitungen gegen Auswirkungen dieser Bewegungen zu treffen. Bei nichttragfähigem Untergrund hat er Ausgleichsmöglichkeiten zu schaffen, die eine Gefährdung der Rohrleitungen durch Absinken oder Auftrieb verhindern. Bei felsigem Untergrund hat er zur Vermeidung von mechanischen Einwirkungen Rohrumhüllungen oder Rettungen vorzusehen.
(3) Bei im Meer zu verlegenden Erdöl- und Erdgasleitungen darf der Unternehmer nur Schweißverfahren anwenden, deren Eignung durch einen Sachverständigen bescheinigt worden ist. Sowohl die im Herstellerwerk als auch die bei der Verlegung dieser Rohrleitungen hergestellten Schweißnähte hat er zerstörungsfrei durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Bei anderen Rohrleitungen richtet sich der Umfang der zerstörungsfrei zu prüfenden Schweißnähte nach der Güte und Schweißbarkeit des für die Rohre verwendeten Stahls und nach der Art der zu befördernden Stoffe.
(4) Der Unternehmer hat die zwischen dem Meeresgrund und einer Plattform liegenden Teile von Rohrleitungen (Steigleitungen) in der Spritzwasserzone, wenn ihre Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, gegen Korrosion und in Meeresbereichen, in denen sich Eis bilden kann, gegen Eisgefährdung zu schützen. Die Steigleitungen hat er so zu gestalten, daß sie keine Kräfte übertragen, die die Plattform oder die auf dem Meeresgrund verlegten Rohrleitungen gefährden.
(5) Gasaufbereitungs- oder Gastrocknungsanlagen nachgeschaltete Rohrleitungen, die zur Beförderung von schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas bestimmt sind, hat der Unternehmer vor der Einleitung des Gases wasserfrei zu trocknen. Das zu befördernde schwefelwasserstoffhaltige Erdgas hat er soweit zu trocknen, daß der Wassertaupunkt nicht unterschritten wird.
§ 25 Zusätzliche sicherheitliche Überwachungsmaßnahmen
(1) In Erdöl- und Erdgasgewinnungsbetrieben sowie in Aufbereitungsbetrieben hat der Unternehmer Vorrichtungen einzubauen, die eine ständige Überwachung der für die Sicherheit bedeutsamen Betriebszustände ermöglichen. Die zu erfassenden Betriebsdaten hat er festzulegen. Sie sind durch Fernüberwachungseinrichtungen an eine ständig besetzte Stelle zu übermitteln, müssen dort ständig ablesbar oder abrufbar sein und sicherheitlich bedeutsame Unregelmäßigkeiten oder mögliche Gefahrenzustände jederzeit erkennen lassen. Über sicherheitlich bedeutsame Betriebsstörungen und die hierzu getroffenen Maßnahmen hat der Unternehmer Aufzeichnungen zu führen und mindestens 2 Jahre aufzubewahren.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Gefahr von der ständig besetzten Stelle aus die fernüberwachten Betriebsanlagen abgeschaltet, die fernüberwachten Bohrungen geschlossen sowie alle weiteren Sicherungsmaßnahmen unverzüglich eingeleitet werden. Wirken die Überwachungseinrichtungen auf einen Sicherheitsstromkreis, durch den bei Gefahr eine fernüberwachte Betriebsanlage selbsttätig abgeschaltet oder eine fernüberwachte Bohrung selbsttätig geschlossen wird, muß das Ansprechen der Sicherheitsschaltung an die ständig besetzte Stelle übermittelt werden.
(3) Stilliegende Bohrungen hat der Unternehmer zu verschließen und gegen unbefugte Eingriffe zu sichern. Stehen diese Bohrungen unter Druck oder kann sich in ihnen ein Druck aufbauen, hat er die Dichtheft des Bohrlochverschlusses und das Druckverhalten zu überwachen.
4. Abschnitt
Besondere Maßnahmen zum Schutz des Meeres einschließlich des Meeresgrundes
§ 26 Grundsätzliche Anforderungen
(1) Der Unternehmer hat bei der Wahl der Aufsuchungs-, Gewinnungs- und Aufbereitungsverfahren, der . Betriebsanlagen und -einrichtungen und der Stellen, an denen Tätigkeiten nach § 1 durchgeführt werden sollen, dafür zu sorgen, daß nachteilige Einwirkungen auf das Meer einschließlich des Meeresgrundes sowie der Tiere und Pflanzen unterbleiben, jedenfalls so gering wie möglich gehalten werden. Diese Pflicht obliegt zur Leitung des Betriebes bestellten verantwortlichen Personen bei der Durchführung der Tätigkeiten nach § 1.
(2) Der Unternehmer hat die Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über alle Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von schädigenden Einwirkungen auf das Meer zu beiehren und anzuhaften, die Verhaltensregeln zu befolgen; für die Belehrung gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Bei Arbeiten, die besondere Vorkehrungen zum Schutze des Meeres erfordern, muß eine verantwortliche Person an der Arbeitsstelle anwesend sein und die Arbeiten überwachen. Für die Maßnahmen zum Schutze des Meeres gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.
(3) Beschäftigte und Dritte im Betrieb sind verpflichtet, bei Tätigkeiten nach § 1, mit denen Einwirkungen auf das Meer einschließlich des Meeresgrundes verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Meeres und des Meeresgrundes oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu verhüten.
§ 27 Abwasser, Abfall
(1) Der Unternehmer hat ölhaltiges Abwasser, das im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen einschließlich von ölhaltigem Niederschlagswasser anfällt, zu sammeln und vor einer Einleitung in das Meer zu behandeln. Der Ölgehalt des behandelten Abwassers darf bei Einleitung in das Meer nicht mehr als 30 mg/l betragen. Möglichkeiten zur Verminderung von Schadstoffeinleitungen durch weitergehende Abwasserreinigungsmaßnahmen sind zu nutzen.
(2) Der Unternehmer darf Abwasser aus sanitären Einrichtungen, Küchen und Speiseräumen nur in das Meer einleiten, wenn es entsprechend dem Stand der Technik gereinigt wird und dabei ein Abbau von mindestens 90 % der organischen Inhaltsstoffe erzielt wird (biologische Vollreinigung). Zurückgehaltene Feststoffe müssen an Land entsorgt werden. Einzuleitendes Abwasser darf nicht gechlort werden.
(3) Es ist verboten, Abfall in das Meer einzubringen.
§ 28 Bohrspülung, Bohrklein
(1) Durch Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen an der Bohrung und durch die Gestaltung des Bohrbetriebes hat der Unternehmer sicherzustellen, daß der Verlust oder der Austritt von Bohrspülung so gering wie möglich gehalten wird.
(2) Die Verwendung von Spülungen mit Öl oder anderen wassergefährdenden Inhaltsstoffen bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn keine andere Spülung verwendet werden kann. Auf Öl oder wassergefährdenden Stoffen (mit Ausnahme Wassergefährdungsklasse 0) basierende Bohrspülungen dürfen nicht in das Meer eingebracht werden.
(3) Beim Einbringen von Bohrklein ins Meer, das bei Verwendung vom Bohrspülung auf Wasserbasis anfällt, hat der Unternehmer die natürlichen Gegebenheiten des jeweiligen Meeresbereiches zu berücksichtigen. Das Einbringen von Bohrklein, das bei Verwendung von Bohrspülung, die auf Öl oder anderen wassergefährdenden Stoffen basiert, anfällt, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine Verbringung des Bohrkleins an Land unverhältnismäßig ist und wenn das Bohrklein entsprechend dem Stand der Technik von Öl oder anderen wassergefährdenden Stoffen gereinigt ist. Ferner dürfen internationale Vereinbarungen dem nicht entgegenstehen. Der Ölgehalt des nach der Reinigung eingebrachten Bohrkleins soll, gemessen über die jeweils Mit ölhaltiger Spülung niedergebrachte Bohrlochlänge, im Durchschnitt und bezogen auf trockene Substanz nicht mehr als 10 g/kg betragen. Die störungsfreie Betriebsweise der Reinigungsanlage hat der Unternehmer sicherzustellen.
§ 29 Entledigung und Bergung von Gegenständen
Arbeitsgeräte, Kabel, Trossen oder sonstige Gegenstände, die ein Hindernis für die Schiffahrt oder den Fischfang oder eine Störung des Meeresgrundes als natürlicher Lebensraum darstellen, dürfen nicht in das Meer geworfen oder auf dem Meeresgrund zurückgelassen werden. Unkontrolliert treibende, festgekommene oder gesunkene Gegenstände nach Satz 1 hat der Unternehmer unverzüglich zu bergen. Bei Einstellung des Betriebes hat er nachzuweisen, daß der Meeresgrund in den genutzten Bereichen von Gegenständen nach Satz 1 frei ist.
§ 30 Sonstige Vorsorge- und Schutzmaßnahmen
Für den Fall eines Austritts von Treibstoffen bei der Übernahme von den zur Versorgung der Plattform bestimmten Wasserfahrzeugen hat der Unternehmer ungiftige Mittel und technische Vorrichtungen zur unverzüglichen Bekämpfung und Beseitigung der ausgetretenen Mengen bereitzuhalten. Dispergatoren dürfen zur Ölschadensbekämpfung nicht verwendet werden. Ferner hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß im Fall eines Ölaustritts aus der Bohrung die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Beseitigung des Öls erforderlichen Geräte und Mittel, wie Ölsperren mit zugehörigen Aussetz- und Befestigungseinrichtungen, unverzüglich eingesetzt werden können.
§ 31 Verfüllen nicht mehr genutzter Bohrungen
Bohrungen, die für eine Nutzung nicht in Betracht kommen oder nicht mehr genutzt werden, hat der Unternehmer so zu verfüllen, daß ein flüssigkeits- und gasdichter Abschluß erreicht wird; dabei hat er schutzwürdige oder solche Horizonte, von denen Beeinträchtigungen ausgehen können, besonders abzudichten. Die Bohrungen hat er, unbeschadet der sich aus § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bundesberggesetzes ergebenden Verpflichtung, so herzurichten, daß der Meeresgrund wieder als natürlicher Lebensraum zur Verfügung steht.
§ 32 (aufgehoben)
§ 33 Überwachung der Schutzmaßnahmen
Der Unternehmer hat die Überwachung der zum Schutze des Meeres erforderlichen betrieblichen Einrichtungen und Maßnahmen für jede Bohr- oder Gewinnungsplattform und darüber hinaus für größere Betriebseinheiten mit deren Leitung beauftragten verantwortlichen Personen zu übertragen. Diese Personen müssen die hierfür erforderliche Fachkunde und berufliche Erfahrung besitzen. Sie sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Satz 1 weisungsfrei. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 hat der Unternehmer der zuständigen Behörde nachzuweisen.
§ 34 Maßnahmen bei der Gewinnung von Lockersedimenten
(1) Bei der Gewinnung von Lockersedimenten hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß der Meeresgrund sich ökologisch regenerieren kann und Geschiebemergel und Tone nicht freigelegt werden.
(2) Die Böschungswinkel zwischen dem Gewinnungsgebiet und dem natürlichen Meeresgrund hat der Unternehmer flach zu haften. Größere Unebenheiten des Meeresgrundes hat er zu vermeiden. Bei der Gewinnung freiwerdende größere Steine, die den Fischfang beeinträchtigen können, darf er nicht zurücklassen.
5. Abschnitt
Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, des Luftverkehrs und zum Schutz von Unterwasserkabeln
§ 35 Schiffahrtszeichen, Kennzeichnung für Luftfahrt 06 15
(1) Der Unternehmer hat Plattformen mit den erforderlichen Schiffahrtszeichen zu bezeichnen und deren ordnungsgemäßen Betrieb sicherzustellen. Maßgebend für die Bezeichnung sind die Empfehlungen des Internationalen Verbandes der Seezeichenverwaltungen (AJSM/IALA) in der jeweils geltenden Fassung, archivmäßig gesichert niedergelegt beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Ankertonnen, die im Zusammenhang mit einer Plattform ausgebracht sind und die im Fall ihres Vertreibens wegen ihrer Größe und Bauart eine Gefahr für die Schiffahrt darstellen, bei Tag und Nacht gekennzeichnet sind. Gesunkene oder unkontrolliert treibende Gegenstände, die eine Beeinträchtigung oder Gefährdung für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs darstellen, hat er unverzüglich zu kennzeichnen.
(3) Bohrungen außerhalb von Plattformen hat der Unternehmer so herzurichten und so zu bezeichnen, daß die Sicherheit des Schiffsverkehrs gewährleistet ist. Maßgebend für die Bezeichnung ist die Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266).
(4) Betriebsanlagen, die mehr als 50 Meter über die Wasserfläche aufragen, hat der Unternehmer als Luftfahrthindernisse durch eine aus jeder Richtung sichtbare Hindernisbefeuerung zu kennzeichnen. Sie ist an den höchsten Punkten der Betriebsanlagen anzubringen. Bei großen Betriebsanlagen sind mehrere Hindernisfeuer zur Kennzeichnung ihrer Konturen, bei schlanken Betriebsanlagen mindestens zwei Hindernisfeuer in einer Ebene erforderlich. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Hindernisbefeuerung 24 Stunden in Betrieb ist und in roter Farbe mit einer mittleren Stärke des roten Lichtanteils von mindestens 10 cd im horizontalen Strahlenbereich leuchtet. Der Unternehmer hat der Bundesanstalt für Flugsicherung die geographische Position von Betriebsanlagen im Sinne des Satzes 1, ihre Verlegung, ihre Beseitigung oder einen Ausfall der Hindernisbefeuerung unverzüglich anzuzeigen.
(5) Schiffahrtszeichen und die Hinderniskennzeichnung für die Luftfahrt hat der Unternehmer in betriebssicherem Zustand zu haften. Für die Aufrechterhaltung ihrer Energieversorgung hat er eine unabhängige Not-Energiequelle zur Verfügung zu stellen, die selbsttätig die Versorgung bei Ausfall der für den Normalbetrieb benutzten Energiequelle übernimmt. Bei regelmäßig belegten Plattformen hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß Störungen in der Funktion und Stromversorgung der Schiffahrts- und Hinderniskennzeichnung in den Kontrollräumen der Plattform akustisch oder optisch angezeigt werden.
§ 36 Verbot der Beeinträchtigung von Schiffahrtszeichen
(1) Es ist verboten, Schiffahrtszeichen im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach § 1 zu beseitigen, zu beschädigen oder anderweitig in ihrer Erkennbarkeit zu beeinträchtigen.
(2) Auf den Plattformen dürfen keine Zeichen, Lichter, Scheinwerfer oder Arbeitsbeleuchtungen benutzt werden, die mit Schiffahrtszeichen verwechselt werden, die Sichtbarkeit solcher Schiffahrtszeichen beeinträchtigen oder durch Blendwirkung oder Spiegelung Schiffsführer irreführen oder behindern können.
§ 37 Schiffe im Nahbereich, Sicherheitszonen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß von Plattformen, auf denen regelmäßig Personen beschäftigt sind, sich nähernde Schiffe optisch und bei verminderter Sicht über Radar beobachtet, erforderlichenfalls über die Lage der Plattform unterrichtet und vor einer weiteren Annäherung gewarnt werden. Die Beobachtung und Unterrichtung sich nähernder Schiffe kann auch von Bord eines eigens für diesen Zweck bereitgestellten Fahrzeugs erfolgen.
(2) Sicherheitszonen nach § 7 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), in der jeweils geltenden Fassung hat der Unternehmer dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographiezur Eintragung in die Seekarten rechtzeitig mitzuteilen.
§ 38 Sicherung des Hubschrauberverkehrs 09
Der Unternehmer darf Geräte zur Flugsicherung, insbesondere Funknavigationseinrichtungen, nur verwenden, wenn das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ihrer Errichtung und ihrem Betrieb zugestimmt hat. Zur Sicherung des Flugbetriebes zu und von Plattformen sowie zur Gewährleistung eines sicheren Startens und Landens auf den Plattformen hat der Unternehmer Wetterbeobachtungen entsprechend den vom Deutschen Wetterdienst angewendeten Beobachtungsverfahren durch dafür qualifizierte Personen durchführen zu lassen. Auf unbemannten Plattformen, die von Hubschraubern angeflogen werden, ist für die notwendigen Wetterbeobachtungen der Einsatz von automatischen Wetterstationen zulässig. Die Ergebnisse der Wetterbeobachtungen nach Satz 2 mit zugehöriger Zeitangabe hat der Unternehmer möglichst umgehend der Landbasis zu übermitteln und von dieser dem Deutschen Wetterdienst auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
§ 39 Schutz von Unterwasserkabeln
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß durch Tätigkeiten nach § 1 und damit im Zusammenhang stehende Betriebsanlagen und -einrichtungen Unterwasser-Fernmeldekabel nicht beschädigt oder gefährdet werden. Die Durchführung notwendiger Instandsetzungsarbeiten an diesen muß gewährleistet sein. In einem Schutzbereich von einer Seemeile beiderseits einer auf den Seekarten eingetragenen oder anderweitig bekannten Trasse eines Unterwasser-Fernmeldekabels dürfen Tätigkeiten oder Betriebsanlagen und -einrichtungen nach Satz 1 nur im Benehmen mit dem Betreiber des Unterwasser-Fernmeldekabels zugelassen werden; für die Errichtung von Plattformen gilt ein Schutzbereich von zwei Seemeilen. Satz 3 gilt nicht für Tätigkeiten, die ihrer Natur nach nicht zu Gefährdungen von Unterwasser-Fernmeldekabeln führen können.
(2) Soll ein vorhandenes Unterwasser-Fernmeldekabel von einer neu zu verlegenden Rohrleitung oder einem Kabel gekreuzt werden, hat der Unternehmer unabhängig von der vorgesehenen Verlegetechnik vor Aufnahme der Arbeiten das Einverständnis der Eigentümer des bereits vorhandenen Unterwasser-Fernmeldekabels herbeizuführen.
6. Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 40 (aufgehoben)
§ 41 Betriebsanweisungen
(1) Der Unternehmer hat zur Regelung wiederkehrender und sicherheitlich bedeutsamer Betriebs- und Arbeitsvorgänge die für ihren sicheren und ordnungsgemäßen Ablauf erforderlichen Bedienungsanleitungen, Verhaltensregeln und Sicherheitsvorkehrungen durch innerbetriebliche Anordnung in Betriebsanweisungen schriftlich festzulegen. Dies gilt insbesondere für
(2) Die Betriebsanweisungen hat der Unternehmer den mit Tätigkeiten und Aufgaben nach Absatz 1 betrauten Beschäftigten in einer ihnen verständlichen Sprache auszuhändigen und die Beschäftigten erforderlichenfalls auf ihre Aufgaben hin zu unterweisen. Die Betriebsanweisungen hat er darüber hinaus an geeigneter Stelle im Betrieb auszuhängen oder zur Einsicht auszulegen.
§ 42 Sicherheitliche Untertagen
Die für den Betrieb und die Überwachung der Betriebsanlagen und -einrichtungen erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen hat der Unternehmer auf dem jeweils neuesten Stand übersichtlich bereitzuhalten und den verantwortlichen Personen sowie den mit der Bedienung, Überwachung oder Prüfung betrauten Personen im jeweils erforderlichen Umfang zugänglich zu machen. Zu den erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen nach Satz 1 zählen insbesondere:
§ 43 Anzeige von besonderen Ereignissen und Unfällen 16
Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde und in den Fällen der Nummer 1 und der Nummer 2 Buchstaben b und c auch der Zentralen Kontaktstelle des Bundes im gemeinsamen Lagezentrum See des Maritimen Sicherheitszentrums Cuxhaven unverzüglich anzuzeigen:
§ 44 Ausnahmebewilligungen
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des § 13 Abs. 1 Satz 3, des § 18 Abs. 2 Nr. 9, des § 19 Abs. 3 und 4, des § 21 Abs. 1 bis 4, des § 22 Abs. 2 Satz 2, des § 24 Abs. 1 und 3 Satz 2 und Abs. 5, des § 28 Abs. 3 Satz 3 sowie des § 31 Satz 1 zulassen, wenn der mit den Vorschriften bezweckte Schutz von Leben oder Gesundheit von Personen sowie von Sachgütern durch neue technische Entwicklungen oder auf eine andere Weise mindestens gleichwertig sichergestellt ist.
§ 45 Bekanntmachung der Verordnung
Der Unternehmer hat allen Beschäftigten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit sie davon betroffen sind, zur Kenntnis zu bringen. Einen vollständigen Abdruck der Verordnung hat er den verantwortlichen Personen auszuhändigen und in jeder Betriebsanlage an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme für jedermann bereitzuhalten.
§ 46 Übertragung der Verantwortlichkeit
Der Unternehmer kann die sich für ihn aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten in den Fällen
des § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4,des § 3 Abs. 1 Satz 1,
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 4, und Abs. 2,
des § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 Nr. 1,
des § 9 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 Buchstabe b, Nr. 7 Buchstabe b, Nr. 8 bis 10 und Satz 4,
des § 10 Abs. 5 und 6,
der §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2,
des § 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 3,
des § 14 Abs. 1, 3 und 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 8,
des § 15 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2, auch jeweils in Verbindung mit Abs. 5, und Abs. 4.
des § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 5 bis 7, Abs. 6 Satz 1 und 2 und Abs. 7,
des § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2,
des § 18 Abs. 1 bis 3,
des § 19 Abs. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 3, 4 und 5 auch jeweils in Verbindung mit Abs. 6,
der §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 4,
des § 24 Abs. 1 bis 4,
des § 25 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 und 3,
des § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2,
des § 28 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 und 6,
des § 29 Satz 2 und 3,
ganz oder teilweise auf zur Leitung des Betriebes bestellte verantwortliche Personen, im übrigen, mit Ausnahme der Pflichten aus § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 4 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 und 4, § 10 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 33 Satz 1, 2 und 4, auch auf zur Beaufsichtigung des Betriebes bestellte verantwortliche Personen übertragen.
§ 47 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
zuwiderhandelt.
(3) Soweit Pflichten gemäß § 46 übertragen worden sind, gelten die Absätze 1 und 2 auch für zur Leitung oder zur Beaufsichtigung des Betriebes bestellte verantwortliche Personen.
§ 48 - gestrichen -
§ 49 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.
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