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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen

Vom 18. Oktober 2017
(BGBl. I Nr. 69 vom 23.10.2017 S. 3584)



Siehe Fn. 1

Auf Grund

Artikel 1
Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung

(gültig ab dem 24.10.2017)

Die Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

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§ 1 Räumliche und sachliche Anwendung

Diese Verordnung ist anzuwenden für gesundheitliche Vorsorgemaßnahmen bei der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen sowie der Untergrundspeicherung auf dem Festland, im Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland, soweit die Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) keine Regelungen enthält, sowie bei der Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Rohstoffe in Halden sowie in bergbaulichen Versuchsgruben und Ausbildungsstätten.

" § 1 Räumliche und sachliche Anwendung

Diese Verordnung ist anzuwenden für gesundheitliche Eignungsuntersuchungen sowie Vorsorge- und Schutzmaßnahmen

  1. in Betrieben im Anwendungsbereich des § 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung auf dem Festland und, soweit die Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) keine Regelungen enthält, im Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland,
  2. in Betrieben zur Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Rohstoffe in Halden nach § 128 des Bundesberggesetzes,
  3. in bergbaulichen Versuchsgruben, sonstigen bergbaulichen Versuchsanstalten und in Ausbildungsstätten nach § 129 des Bundesberggesetzes sowie
  4. in Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Stoffe nach § 126 Absatz 3 des Bundesberggesetzes."

2. Der Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

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2. Abschnitt
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

"2. Abschnitt
Eignungsuntersuchungen und arbeitsmedizinische Vorsorge

§ 2 Voraussetzung für die Beschäftigung

(1) Der Unternehmer darf mit Tätigkeiten nach § 1 Personen, für die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vorgeschrieben sind, nur beschäftigen, soweit nach dem Ergebnis dieser Untersuchungen gesundheitliche Bedenken gegen die Art der vorgesehenen Tätigkeiten nicht bestehen und hierüber eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe einer Eignungsgruppe nach Anlage 1 vorliegt. Zu den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen Zählen Erstuntersuchungen, Nachuntersuchungen und nachgehende Untersuchungen. Personen mit körperlichen oder geistigen Mängeln dürfen nur beschäftigt werden, soweit sie weder sich selbst noch andere Personen infolge dieser Mängel gefährden können.

(2) Die Erstuntersuchungen müssen vor Beginn der Beschäftigung vorgenommen werden. Sie dürfen nicht länger als drei Monate, vom Beginn der Beschäftigung an gerechnet zurückliegen. Erstmals zu untersuchen sind Personen, die bei Tätigkeiten nach § 1 im oder durch den technischen Betrieb gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt sind. Personen, die nach voraufgegangenen Tätigkeiten nach § 1 derartige Tätigkeiten wieder aufnehmen, dürfen ohne erneute Erstuntersuchung beschäftigt werden, wenn die Unterbrechung nicht länger als drei Monate gedauert hat und die frühere Tätigkeit mit der vorgesehenen vergleichbar ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Personen, die innerhalb eines Kalenderjahres nicht länger als drei Monate beschäftigt werden.

(3) Nachzuuntersuchen sind die in Anlage 2 aufgeführten Personengruppen jeweils innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der in dieser Anlage festgelegten Fristen. Hält der die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchführende Arzt kürzere Fristen für geboten, treten diese an die Stelle der Fristen nach Anlage 2. Ist der Beschäftigte innerhalb von sechs Monaten nach dieser Verordnung oder nach anderen Rechtsvorschriften mehr als einmal einer Nachuntersuchung zu unterziehen und beträgt die jeweilige Nachuntersuchungsfrist ein Jahr oder mehr, können die Nachuntersuchungen an einem Termin vorgenommen werden.

(4) Der Unternehmer hat Personen, die nach voraufgegangenen Tätigkeiten nach § 1 mit anderen Tätigkeiten innerhalb des Unternehmens beschäftigt werden oder aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden, nachgehende Untersuchungen in Zeitabständen von längstens fünf Jahren dann zu ermöglichen, wenn.

  1. sie bei Tätigkeiten nach § 1
    1. mit krebserzeugenden Gefahrstoffen umgegangen sind und hierbei der Arbeitsplatzgrenzwert nach § 3 Abs. 6 der Gefahrstoffverordnung überschritten worden ist oder
    2. fibrogenen Grubenstäuben ausgesetzt gewesen sind und
  2. während einer Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 mindestens eine Nachuntersuchung stattgefunden hat und
  3. eine Beschäftigung im Sinne. der Nummer 1 nach dem 31. Dezember 1991 beendet wird.

Die Verpflichtung des Unternehmers nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn die nachgehenden Untersuchungen von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durchgeführt werden.

(5) Tritt im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach § 1 bei einem Beschäftigten eine Gesundheitsstörung auf, so hat der Unternehmer zu ermöglichen, daß der Beschäftigte sich unverzüglich einem zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen ermächtigten Arzt, in Notfällen auch einem anderen Arzt, vorstellt.

§ 2 Eignungsuntersuchungen

(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass folgende Personen bei Tätigkeiten in Betrieben nach § 1 nur beschäftigt werden, soweit nach dem Ergebnis ärztlicher Eignungsuntersuchungen gesundheitliche Bedenken gegen die Art der vorgesehenen Tätigkeiten nicht bestehen und dem Unternehmer hierüber eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe einer Eignungsgruppe nach Anlage 1 vorliegt:

  1. Personen, die Tätigkeiten unter Tage durchführen,
  2. Personen, die bei ihrem Einsatz Atemschutzgeräte der Gruppe 2 oder der Gruppe 3 mit einem Atemwiderstand von mehr als 5 Millibar und einem Gewicht von mindestens 3 Kilogramm tragen müssen, insbesondere im Rahmen der Grubenrettung oder als Mitglied einer Betriebsfeuerwehr oder Gasschutzwehr,
  3. Personen, die Fördermaschinen bedienen,
  4. Personen, die Triebfahrzeuge im Werk- und Anschlussbahnbereich selbständig führen,
  5. Personen, die im Braunkohlenbergbau oder im Bereich von Halden Großgeräte wie insbesondere Schaufelradbagger, Bandabsetzer oder Großlader selbständig führen,
  6. Personen, die Arbeiten mit Absturzgefahr in großer Höhe insbesondere auf Bohrtürmen, Gerüsten oder in Schächten durchführen und dabei nicht durchgehend, insbesondere bei einem Standortwechsel durch Sicherheitsausrüstung gegen Absturz gesichert werden können, sowie
  7. Personen, die Unterwasserarbeiten durchführen, bei denen sie über ein Tauchgerät mit Atemgas versorgt werden, sowie Personen, die als Taucheinsatzleiter, Signalperson oder Taucherhelfer tätig sind.

Beschäftigt sind Personen nach Satz 1, wenn sie als Arbeitnehmer des Unternehmers, als beauftragte Dritte oder als Arbeitnehmer von beauftragten Dritten bei einer Tätigkeit nach Satz 1 eingesetzt werden. Zu den Eignungsuntersuchungen zählen Erstuntersuchungen nach § 3 Absatz 1 und Nachuntersuchungen nach § 3 Absatz 2. Soweit eine Person eine Tätigkeit durchführt, die unter mehrere Nummern nach Satz 1 fällt, ist die Eignungsuntersuchung für diese Person nach allen einschlägigen Nummern durchzuführen.

(2) Bei den Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 7 kann von Untersuchungen nach Absatz 1 abgesehen werden, wenn ihre Tätigkeit im Rahmen eines kurzzeitigen Einsatzes erfolgt und keine Anhaltspunkte bestehen, dass dadurch die Sicherheit des Betriebes, des Beschäftigten oder Dritter gefährdet wird.

(3) Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind auch auf ihre Klimatauglichkeit zu untersuchen, wenn sie in folgenden Betrieben (Klima-Betriebe) beschäftigt werden:

  1. im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 Grad Celsius oder
  2. außerhalb des Salzbergbaus bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 Grad Celsius oder einer Effektivtemperatur von mehr als 25 Grad Celsius.

Die Trocken- und Effektivtemperatur bestimmt sich nach § 2 der Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1983 (BGBl. I S. 685) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Eignungsuntersuchungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften durchgeführt werden und nach Art, Umfang, Häufigkeit und Aufzeichnungen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, stehen Eignungsuntersuchungen im Sinne des Absatzes 1 gleich.

§ 3 Durchführung

(1) Die arbeitsmedizinischen Versorgeuntersuchungen hat der Unternehmer zu veranlassen und die dadurch verursachten Aufwendungen zu tragen, soweit diese nicht von den Trägern der Sozialversicherung übernommen werden. Mit ihrer Durchführung darf er nur Personen beauftragen, die hierzu von der zuständigen Behörde ermächtigt sind. Die Ermächtigung kann erteilt werden, wenn die sie beantragenden Personen

  1. zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind,
  2. die erforderlichen besonderen Fachkenntnisse besitzen und mit den Arbeitsbedingungen im Bergbau vertraut sind,
  3. über die notwendige Einrichtung und Ausstattung verfügen.

(2) Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind nach einem Plan durchzuführen, den der Unternehmer aufzustellen und der zuständigen Behörde anzuzeigen hat. In dem Plan sind insbesondere festzulegen:

  1. Art und Umfang der Untersuchungen,
  2. Kriterien für die Beurteilung,
  3. Dokumentation der Ergebnisse.

Für Art und Umfang der arbeitsmedizinischen Untersuchungen sind die vorgesehenen Tätigkeiten maßgebend. Der in Anlage 3 vorgegebene Rahmen ist einzuhalten. Ergibt sich im Einzelfall, daß ein ärztliches Urteil über die Beschäftigung einer Person nur auf Grund von Untersuchungen möglich ist, die über die im Plan nach Satz 1 festgelegten hinausgehen, hat der Unternehmer diese auf Vorschlag des untersuchenden Arztes zu veranlassen. Die ärztliche Bescheinigung über arbeitsmedizinische Erst- und Nachuntersuchungen ist auf der Grundlage von Anlage 4 auszustellen.

(3) Der Unternehmer hat die Ärzte, die die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchführen, zu verpflichten,

  1. das Ergebnis dieser Untersuchungen den Untersuchten mitzuteilen,
  2. Aufzeichnungen zu führen über
    1. die durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen,
    2. Art und Anzahl der Gesundheitsstörungen nach § 2 Abs. 5, die nach ärztlichem Urteil im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach § 1 stehen.

Die Aufzeichnungen dürfen mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung vorgenommen werden, wenn jede Veränderung nach Aufnahme in die Datenverarbeitung schriftlich dokumentiert wird.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Ärzte, die die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchführen, die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 zum Zweck der gesundheitlichen Überwachung und der Verbesserung des Gesundheitsschutzes mindestens 15 Jahre nach der letzten ärztlichen Untersuchung aufbewahren. In den Fällen, in denen Beschäftigten nachgehende Untersuchungen zu ermöglichen sind, hat er sicherzustellen, daß die Aufzeichnungen bis zum Ablauf des Jahres aufbewahrt werden, in dem der ehemalig Beschäftigte 75 Jahre alt wird oder würde. Die Aufzeichnungen sind so aufzubewahren, daß Unbefugte keinen Zugang zu ihnen haben. Unbefugten Dritten dürfen sie nicht offenbart werden. Die Verpflichtung des Unternehmers nach Satz 2 gilt als erfüllt, wenn die Aufzeichnungen von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu dem in Satz 1 festgelegten Zweck aufbewahrt werden. Nach Ablauf der in Satz 1 oder 2 bestimmten Frist sind die Aufzeichnungen zu löschen.

(5) Arbeitsmedizinische Untersuchungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften durchgeführt werden und nach Art, Umfang, Häufigkeit und Aufzeichnungen die Anforderungen der Absätze 2 und 3 und des § 2 Abs. 2 bis 4 erfüllen, gelten als arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen im Sinne des § 2 Abs. 1.

§ 3 Fristen für die Erst- und Nachuntersuchungen

(1) Die Erstuntersuchungen müssen vor Beginn der Tätigkeit vorgenommen werden. Sie dürfen nicht länger als drei Monate, vom Beginn der Tätigkeit an gerechnet, zurückliegen. Personen, die nach vorherigen Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 derartige Tätigkeiten wieder aufnehmen, dürfen ohne erneute Erstuntersuchung beschäftigt werden, wenn die Unterbrechung nicht länger als drei Monate gedauert hat und die frühere Tätigkeit mit der vorgesehenen vergleichbar ist.

(2) Nachuntersuchungen sind jeweils innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der in Anlage 2 und bei Tätigkeiten im Anwendungsbereich der Offshore-Bergverordnung der in § 16 Absatz 1 Satz 2 der Offshore-Bergverordnung festgelegten Fristen durchzuführen. Hält der die Untersuchung durchführende Arzt kürzere Fristen, insbesondere auf Grund von Erkrankungen, auf Grund von gesundheitlichen Vorbelastungen oder auf Grund altersbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen der zu untersuchenden Person für geboten, treten diese an die Stelle der Fristen nach Anlage 2 oder § 16 Absatz 1 Satz 2 der Offshore-Bergverordnung. Ist eine Person innerhalb von sechs Monaten nach dieser Verordnung oder nach anderen Rechtsvorschriften mehr als einmal einer Nachuntersuchung zu unterziehen und beträgt die jeweilige Nachuntersuchungsfrist ein Jahr oder mehr, können die Nachuntersuchungen an einem Termin vorgenommen werden.

§ 4 Arbeitsmedizinische Vorsorge

(1) Der Unternehmer hat Personen, die nach vorherigen Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 im Steinkohlenbergbau mit anderen Tätigkeiten über Tage innerhalb des Unternehmens beschäftigt werden oder aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden, eine nachgehende Vorsorge in Zeitabständen von längstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit oder Beschäftigung dann anzubieten, wenn

  1. sie bei ihrer Tätigkeit fibrogenen Grubenstäuben ausgesetzt gewesen sind,
  2. während ihrer Tätigkeit mindestens eine Nachuntersuchung stattgefunden hat und
  3. ihre Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 nach dem 31. Dezember 1991 beendet wird.

Die Organisation der nachgehenden Vorsorge nach Satz 1 kann mit Zustimmung des Beschäftigten auf einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übertragen werden.

(2) Die arbeitsmedizinische Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge, einschließlich nachgehender Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(3) Die arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen nach der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 5 Durchführung der Untersuchungen

(1) Der Unternehmer hat die Eignungsuntersuchungen zu veranlassen sowie die nachgehende Vorsorge nach § 4 Absatz 1 anzubieten, soweit Letzteres nicht von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen wird, und die verursachten Aufwendungen zu tragen.

(2) Die Eignungsuntersuchungen sind von Ärzten durchzuführen, die

  1. die erforderlichen medizinischen Fachkenntnisse besitzen,
  2. über die notwendigen Kenntnisse der jeweiligen Arbeitsbedingungen im betroffenen Bergbau verfügen und
  3. selbst keine Arbeitgeberfunktion gegenüber den zu untersuchenden beschäftigten Personen ausüben.

Bei Ärzten, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen, ist in der Regel davon auszugehen, dass Satz 1 Nummer 1 erfüllt ist. Verfügen die Ärzte nach Satz 1 für bestimmte Untersuchungen nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse oder Ausrüstungen, so sind Ärzte hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen. Die nachgehende Vorsorge nach § 4 Absatz 1 ist von Ärzten durchzuführen, die die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 und 3 erfüllen. Der Unternehmer hat die Auswahl des Arztes unter Beachtung der Vorgaben der Sätze 1 bis 4 nach billigem Ermessen vorzunehmen.

(3) Für Art und Umfang der Eignungsuntersuchungen sind die vorgesehenen Tätigkeiten sowie die dabei bestehenden Arbeitsbedingungen maßgebend. Der in Anlage 3 vorgegebene Rahmen ist einzuhalten und der anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse zu beachten. Die Eignungsuntersuchungen sind nach einem Plan durchzuführen, den der Unternehmer unter Beachtung der Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 und unter Einbeziehung eines Arztes nach Absatz 2 Satz 1 aufzustellen und der zuständigen Behörde anzuzeigen sowie den davon betroffenen Personen zur Kenntnis zu geben hat. In dem Plan sind insbesondere festzulegen:

  1. Art und Umfang der Untersuchungen,
  2. Kriterien für die Beurteilung,
  3. Dokumentation der Ergebnisse.

Ergibt sich im Einzelfall, dass ein ärztliches Urteil über die Eignung einer Person nur auf Grund von Untersuchungen möglich ist, die über die im Plan nach Satz 3 festgelegten hinausgehen, hat der Unternehmer diese auf Vorschlag des untersuchenden Arztes zu veranlassen.

(4) Die ärztliche Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung für den Unternehmer ist auf der Grundlage von Anlage 4 auszustellen.

§ 6 Mitteilung, Aufzeichnung, Aufbewahrung

(1) Der Unternehmer und im Falle des § 4 Absatz 1 Satz 2 der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung hat fortlaufend dafür zu sorgen, dass die Ärzte, die die Eignungsuntersuchungen und die nachgehende Vorsorge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 durchführen,

  1. vor Durchführung der Untersuchungen die zu untersuchende Person über die Inhalte, den Zweck und eventuelle Risiken der Untersuchung aufklären,
  2. das Ergebnis der Untersuchungen den Untersuchten mitteilen und
  3. Aufzeichnungen über Ergebnis und Befunde der durchgeführten Untersuchungen führen.

Die Aufzeichnungen dürfen mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung vorgenommen werden, wenn jede Veränderung nach Aufnahme in die Datenverarbeitung schriftlich dokumentiert wird.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ärzte, die die Eignungsuntersuchungen durchführen, die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mindestens zehn Jahre nach der letzten Eignungsuntersuchung aufbewahren. Bei Eignungsuntersuchungen für Tätigkeiten im untertägigen Steinkohlenbergbau sowie in anderen untertägigen Betrieben, in denen fibrogene Grubenstäube auftreten können, sowie bei der nachgehenden Vorsorge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 hat er sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mindestens 40 Jahre nach der letzten nachgehenden Vorsorge und höchstens bis zum 31. Dezember des 40. Jahres nach der letzten Exposition gegenüber fibrogenen Grubenstäuben oder höchstens bis zehn Jahre nach dem Tod der beschäftigten Person aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen sind so aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugang zu ihnen haben. Unbefugten Dritten dürfen sie nicht offenbart werden. Die Verpflichtung des Unternehmers nach Satz 2 gilt im Hinblick auf Aufzeichnungen über die nachgehende Vorsorge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 als erfüllt, wenn die Aufzeichnungen von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zum Zweck der gesundheitlichen Überwachung und Verbesserung des Gesundheitsschutzes aufbewahrt werden. Nach Ablauf der in Satz 1 oder Satz 2 bestimmten Fristen sind die Aufzeichnungen zu vernichten."

3. Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Unterabschnitt
Bestimmungen für alle Arten untertägiger Betriebe

§ 4 Verbot oder Einschränkung für Gefahrstoffe und vergleichbare Stoffe

(1) Der Unternehmer darf Personen nur so beschäftigen, daß sie

  1. mit nach der Gefahrstoffverordnung kennzeichnungspflichtigen krebserzeugenden, erbgutverändernden, fruchtbarkeitsgefährdenden, sehr giftigen und giftigen Gefahrstoffen - ausgenommen Schädlingsbekämpfungsmitteln - nicht umgehen,
  2. mit
    1. anderen kennzeichnungspflichtigen Gefahrstoffen als den nach Nummer 1 verbotenen oder
    2. den in Anlage 5 aufgeführten Stoffen, soweit ihr Umgang zum Einatmen von versprühter oder verstäubter Substanz oder von Rauchen, zu dem Entstehen oder Freisetzen von ätzenden Stoffen oder Zubereitungen, zu einem andauernden oder regelmäßigen Hautkontakt oder zu einer wesentlichen Erhöhung der Explosions- oder Brandgefahr führt,

nur umgehen, wenn sie von der zuständigen Behörde auf Grund einer jeweils auf die Stoffeigenschaften und den beabsichtigten Umgang abgestellten Prüfung allgemein zugelassen worden sind.

(2) Die Prüfung der Gefahrstoffe nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und der Stoffe nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b hat durch

  1. das Hygiene-Institut des Ruhrgebiets, Gelsenkirchen, hinsichtlich bergbauhygienischer Belange,
  2. das Institut für Gefahrstoff-Forschung der Bergbau-Berufsgenossenschaft, Bochum, oder die Deutsche Montan Technologie GmbH, Essen, hinsichtlich besonderer gefährlicher Eigenschaften von Stoffen,
  3. die Deutsche Montan Technologie GmbH, Essen, oder die EXAM BBG Prüf- und Zertifizier GmbH, Bochum, hinsichtlich brand oder explosionstechnischer Eigenschaften,
  4. andere sachverständige Stellen, soweit diese die erforderlichen sachlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen,

zu erfolgen.

(3) Die allgemeine Zulassung nach Absatz 1 Nr. 2 ist schriftlich vom Hersteller oder Unternehmer zu beantragen. Der Antrag muß die für die Beurteilung der Stoffe nach Absatz 1 Nr. 2 erforderlichen Angaben und eine Beschreibung des beabsichtigten Umgangs enthalten. Der Antragsteller hat Stoffproben in einer zur Prüfung notwendigen Menge zur Verfügung zu stellen.

(4) Die allgemeine Zulassung nach Absatz 1 Nr. 2 ist zu versagen, wenn wegen bergbauspezifischer Gegebenheiten unter Tage, insbesondere wegen Explosions- oder Brandgefahr, Zwangsbelüftung, Enge der Räume, miteinander verbundener ortsveränderlicher Betriebspunkte, langer Flucht- oder Rettungswege oder klimatischer Erschwernisse, der Schutz von Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter trotz bestimmungsgemäßen Umgangs mit den Gefahrstoffen oder Stoffen nach Anlage 5 nicht gewährleistet ist oder weniger gefährliche Stoffe für den vorgesehenen Verwendungszweck verfügbar sind. Sie kann zum Zweck der Erprobung auch widerruflich erteilt werden, wenn dies zur abschließenden Beurteilung der Eigenschaften der Stoffe erforderlich ist. Sie kann auch widerrufen werden, wenn Gefahrstoffe oder Stoffe nach Anlage 5 abweichend von der in der Zulassung festgelegten Zusammensetzung oder Beschaffenheit vertrieben oder verwendet werden, im nachhinein Stoffe mit einem nachweislich geringeren gesundheitlichen Risiko verfügbar sind oder sich nachträglich herausstellt, daß der Umgang mit erheblichen gesundheitlichen Gefahren verbunden ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig, soweit sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar sowie für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar sind.

(5) Allgemeine Zulassungen, die auf Grund von Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für den Umgang mit Gefahrstoffen oder vergleichbaren Stoffen unter Tage erteilt werden, gelten als allgemeine Zulassungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 wenn sie nachweislich ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten.

(6) Der Umgang mit Gefahrstoffen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und mit Stoffen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b setzt voraus, daß er entsprechend einer Betriebsanweisung erfolgt und ein Sicherheits-Datenblatt des Herstellers im Betrieb vorliegt.

(7) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Unternehmers Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.

"1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

§ 7 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

(1) Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643,1644) in der jeweils geltenden Fassung sind neben den Vorschriften der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466) in der jeweils geltenden Fassung auch die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält.

(2) Sollen Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, einschließlich solcher nach § 2 Absatz 2 Nummer 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, bei denen es sich um Gefahrstoffe nach der Gefahrstoffverordnung handelt, als Versatzmaterial verwertet werden, ist der Einsatz von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die weniger gefährlich oder kein Gefahrstoff sind, keine geeignete Substitutionsmöglichkeit nach § 7 Absatz 3 der Gefahrstoffverordnung, wenn die Abfälle in der Folge

  1. in einem anderen untertägigen Betrieb als Versatzmaterial verwertet werden müssten,
  2. mit einer vergleichbaren Gefährdung für Personen anderweitig verwertet werden müssten oder
  3. beseitigt werden müssten.

Die Verpflichtung zur Minimierung von Gefährdungen nach § 7 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrstoffverordnung, die insbesondere Maßnahmen zur Konditionierung von Stoffen und Gemischen erforderlich machen kann, sowie die Verpflichtungen zur Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten und zur Berücksichtigung von Beurteilungsmaßstäben für Gefahrstoffe nach den Vorgaben der Gefahrstoffverordnung bleiben unberührt."

4. Der bisherige § 5 wird § 8 und in dessen Absatz 2 werden die Wörter "sofern nicht die MAK-Werte einzelner Bestandteile kleiner als 4 mg/cbm sind" durch die Wörter "sofern sich dadurch die Gefährdung nicht erhöht" ersetzt.

5. Der bisherige § 6 wird § 9 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "2.11 und 2.12" durch die Angabe "2.1 und 2.2" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "2.21 bis 2.25 sowie 4" durch die Wörter "4 einschließlich der Untergruppen 4.1 bis 4.5" ersetzt.

bb) Satz 2

Personen der Eignungsgruppen 2.11 und 2.12 sowie unter 21 Jahren, die nach über Tage verlegt werden, dürfen dort nur mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen die Feinstaubkonzentration nicht größer als 2 mg/m3 ist.

wird aufgehoben.

cc) Im neuen Satz 2 werden die Wörter "arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen" durch das Wort "Eignungsuntersuchungen" ersetzt.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Bei Belastung durch fibrogene Grubenstäube bei Tätigkeiten in Betrieben des Steinkohlenbergbaus sind im Hinblick auf diese Belastung ab dem 24. Oktober 2019 ergänzend die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung zu beachten, soweit sich hieraus ein höheres Schutzniveau ergibt."

6. Der bisherige § 7 wird § 10 und dessen Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Oberhalb der für die Staubbelastungsstufe 3 geltenden Konzentrationswerte dürfen, vorbehaltlich der Übergangsregelung (§ 18 Abs. 3), Personen nicht beschäftigt werden."(2) In Betriebspunkten, in denen Staubkonzentrationen oberhalb der für die Staubbelastungsstufe 3 geltenden Konzentrationswerte ermittelt werden, dürfen Personen nicht beschäftigt werden. Werden Staubkonzentrationen ab der für die Staubbelastungsstufe 3 zulässigen Werte gemessen, hat der Unternehmer der zuständigen Behörde unverzüglich die Messergebnisse sowie die vorgesehenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Staubbelastung anzuzeigen."

7. Der bisherige § 8 wird § 11 und dessen Absatz 5

(5) Für die Staubmessungen dürfen nur Geräte verwendet werden, die hierfür geeignet sind und deren Bauart auf Grund von Verordnungen, die nach § 176 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes weitergehen, oder auf Grund von Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nachweislich ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten, allgemein zugelassen sind.

wird aufgehoben.

8. Der bisherige § 9 wird § 12 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe " § 3 Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

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Diese sind bis zum Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem der ehemalige Beschäftigte 75 Jahre alt wird oder würde. Danach sind sie zu löschen"Diese sind mindestens 40 Jahre ab der letzten Aufzeichnung oder dem letzten Schichtennachweis und höchstens bis zehn Jahre nach dem Tod der jeweiligen beschäftigten Person aufzubewahren."

b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter " § 9 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

9. Der bisherige § 10 wird § 13 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 5 Abs. 2" durch die Angabe " § 8 Absatz 2" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 6 Abs. 2" durch die Angabe " § 9 Absatz 2" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 3 werden im ersten Halbsatz die Wörter " § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter " § 11 Absatz 1 Satz 2 und § 11 Absatz 3 Satz 2" ersetzt und nach dem Wort "entsprechend" werden die Wörter "; für die Meßgeräte gilt § 8 Abs. 5 entsprechend" gestrichen.

d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter " § 3 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Satz 3 und 4" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 12 Absatz 1 Satz 3 und 4" ersetzt.

10. Die Abschnitte 4 und 5 werden durch folgenden Abschnitt 4 ersetzt:

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4. Abschnitt
Schutz vor anderen gesundheitlichen Schäden

§ 11 Lärm

(1) Der Unternehmer darf Personen mit Tätigkeiten, bei denen diese einer Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, insbesondere des Gehörs, durch Einwirkung von Lärm ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, nur beschäftigen, wenn er die Lärmbelastung ermittelt und die Gefährdung einer Beurteilung unterzogen hat.

(2) Expositionsgrenzwerte für Lärm sind ein A-bewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 85 Dezibel in untertägigen Arbeitsstätten und von 87 Dezibel in anderen Arbeitsstätten sowie ein C-bewerteter Spitzenschalldruckpegel von 137 Dezibel bezogen auf 20 Mikropascal in untertägigen Arbeitsstätten und von 140 Dezibel bezogen auf 20 Mikropascal in anderen Arbeitsstätten, jeweils ermittelt unter Berücksichtigung der dämmenden Wirkung des verwendeten Gehörschutzes. Obere Auslösewerte für Lärm sind ein A-bewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 85 Dezibel und ein C-bewerteter Spitzenschalldruckpegel von 137 Dezibel bezogen auf 20 Mikropascal, beide ermittelt ohne Berücksichtigung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes. Untere Auslösewerte für Lärm sind ein A-bewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 80 Dezibel und ein C-bewerteter Spitzenschalldruckpegel von 135 Dezibel bezogen auf 20 Mikropascal, beide ermittelt ohne Berücksichtigung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes. Wenn die Einwirkungen durch Lärm von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken, darf an die Stelle des Tages-Lärmexpositionswertes in den Sätzen 1 bis 3 der Wochen-Lärmexpositionswert treten.

(3) Der Unternehmer hat bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zusätzlich insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten:

  1. Ausmaß, Art und Dauer der Exposition, einschließlich der Exposition gegenüber impulsförmigem Schall,
  2. die Wechselwirkung mit anderen belastenden Faktoren,
  3. einschlägige Angaben der Hersteller und Inverkehrbringer von Arbeitsmitteln,
  4. die indirekten Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der beschäftigten Personen durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und Warnsignalen oder anderen Geräuschen, die beachtet werden müssen, um die Unfallgefahr zu verringern.

Wenn die verfügbaren Informationen zur Beurteilung der Gefährdung, insbesondere solche, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften beschafft wurden oder aus einschlägigen Angaben der Hersteller und Inverkehrbringer von Arbeitsmitteln entnehmbar sind, nicht ausreichen, so hat der Unternehmer Messungen nach dem Stand der Messtechnik durchzuführen. Die verwendeten Beurteilungsmethoden und Messverfahren müssen geeignet sein, das Überschreiten von Auslösewerten und Expositionsgrenzwerten festzustellen; das gilt insbesondere hinsichtlich des Umfangs von Stichproben.

(4) Der Unternehmer ist verpflichtet, durch technische und organisatorische Maßnahmen die Gefährdung durch Lärm so gering wie möglich zu halten. Er hat bei Überschreiten eines der unteren Auslösewerte nach Absatz 2 Satz 3 den beschäftigten Personen Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen, die für sie geeignet und den betrieblichen Gegebenheiten angepasst sind und die sie bei Erreichen und Überschreiten eines der oberen Auslösewerte nach Absatz 2 Satz 2 zu verwenden haben. Er hat bei Überschreiten eines der oberen Auslösewerte nach Absatz 2 Satz 2 Maßnahmen nach § 2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zur Verringerung der Exposition zu treffen und dabei zusätzlich insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten:

  1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Notwendigkeit einer Exposition gegenüber Lärm verringern,
  2. technische Maßnahmen,
  3. raumakustische Maßnahmen zur Verminderung der Schallausbreitung in Arbeitsräumen,
  4. organisatorische Maßnahmen,
  5. Verfügbarkeit und Verwendung von Gehörschutz unter Berücksichtigung der Nachrangigkeit individueller Schutzmaßnahmen nach § 2 Abs. 4 Nr. 6 der Allgemeinen Bundesbergverordnung,
  6. Kennzeichnung der Lärmbereiche, soweit es die betrieblichen Gegebenheiten ermöglichen und es zum Schutz der beschäftigten Personen erforderlich ist.

Die Expositionsgrenzwerte nach Absatz 2 Satz 1 dürfen nicht überschritten werden. Wird trotz der nach Satz 3 getroffenen Maßnahmen eine Überschreitung festgestellt, so hat der Unternehmer unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Einwirkungen auf ein Maß unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu verringern. Er hat die Ursachen der Überschreitung zu ermitteln und die Maßnahmen nach Satz 3 anzupassen, um ein erneutes Überschreiten der Expositionsgrenzwerte zu verhindern.

(5) Ergeben sich aus der Gesundheitsüberwachung Hinweise dafür, dass eine bestimmbare Gehörschädigung unter Berücksichtigung des Standes der medizinischen Wissenschaft das Ergebnis der Einwirkung von Lärm bei der Arbeit ist, so hat der Unternehmer allen anderen beschäftigten Personen, die in ähnlicher Weise exponiert waren, eine Überprüfung des Gesundheitszustandes anzubieten sowie die Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 3 und die Maßnahmen nach Absatz 4 zu überprüfen.

(6) Über die Ermittlung der Lärmbelastung nach Absatz 1 und deren Messung nach Absatz 3 Satz 2 hat der Unternehmer Aufzeichnungen zu führen. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Aufzeichnungen hat er mindestens 15 Jahre aufzubewahren.

§ 12 Mechanische Schwingungen

(1) Der Unternehmer darf Personen mit Tätigkeiten, bei denen diese einer Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit durch Einwirkung von mechanischen Schwingungen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, nur beschäftigen, wenn er die mechanische Schwingungsbelastung ermittelt und die Gefährdung einer Beurteilung unterzogen hat.

(2) Expositionsgrenzwert für mechanische Hand-Arm-Schwingungen ist eine Tages-Beurteilungsbeschleunigung von 5,0 Meter je Quadratsekunde. Auslösewert für mechanische Hand-Arm-Schwingungen ist eine Tages-Beurteilungsbeschleunigung von 2,5 Meter je Quadratsekunde. Expositionsgrenzwert für mechanische Ganzkörper-Schwingungen ist eine Tages-Beurteilungsbeschleunigung in X- und Y-Richtung von 1,15 Meter je Quadratsekunde und in Z-Richtung von 0,8 Meter je Quadratsekunde. Auslösewert für mechanische Ganzkörper-Schwingungen ist eine Tages-Beurteilungsbeschleunigung von 0,5 Meter je Quadratsekunde.

(3) Der Unternehmer hat bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zusätzlich insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten:

  1. Ausmaß, Art und Dauer der Exposition, einschließlich der Exposition gegenüber intermittierenden mechanischen Schwingungen und wiederholten Erschütterungen,
  2. die Wechselwirkung mit anderen belastenden Faktoren,
  3. einschlägige Angaben der Hersteller und Inverkehrbringer von Arbeitsmitteln,
  4. die indirekten Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der beschäftigten Personen durch Wechselwirkungen zwischen mechanischen Schwingungen und dem Arbeitsplatz oder anderen Arbeitsmitteln.

§ 11 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Unternehmer ist verpflichtet, durch technische und organisatorische Maßnahmen die Gefährdung durch mechanische Schwingungen so gering wie möglich zu halten. Er hat bei Überschreiten eines der Auslösewerte nach Absatz 2 Satz 2 und 4 Maßnahmen nach § 2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zur Verringerung der Gefährdung zu treffen und dabei zusätzlich insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten:

  1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Notwendigkeit einer Exposition gegenüber mechanischen Schwingungen verringern,
  2. technische Maßnahmen der Schwingungsminderung, insbesondere zur Verringerung von Ganzkörper-Schwingungen durch geeignete Sitze und von Hand-Arm-Schwingungen durch geeignete Handgriffe,
  3. Auswahl und Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel und gefährdungsmindernder Zusatzausrüstungen,
  4. erforderlichenfalls die Verfügbarkeit von Schutzkleidung gegen Nässe und Kälte.

Die Expositionsgrenzwerte nach Absatz 2 Satz 1 und 3 dürfen nicht überschritten werden. Wird trotz der nach Satz 2 getroffenen Maßnahmen eine Überschreitung festgestellt, so hat der Unternehmer unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Einwirkungen auf ein Maß unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu verringern. Er hat die Ursachen der Überschreitung zu ermitteln und die Maßnahmen nach Satz 2 anzupassen, um ein erneutes Überschreiten der Expositionsgrenzwerte zu verhindern.

(5) Ergeben sich aus der Gesundheitsüberwachung Hinweise dafür, dass eine Gesundheitsschädigung unter Berücksichtigung des Standes der medizinischen Wissenschaft das Ergebnis der Einwirkung von mechanischen Schwingungen bei der Arbeit ist, so hat der Unternehmer allen anderen beschäftigten Personen, die in ähnlicher Weise exponiert waren, eine Überprüfung des Gesundheitszustandes anzubieten sowie die Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 3 und die Maßnahmen nach Absatz 4 zu überprüfen.

(6) Über die Ermittlung der mechanischen Schwingungsbelastung nach Absatz 1 hat der Unternehmer Aufzeichnungen zu führen. § 3 Abs. 3 Satz 2 und § 11 Abs. 6 Satz 3 gelten entsprechend.

(7) Sind Personen mechanischen Schwingungen ausgesetzt, die in der Regel unterhalb der Auslösewerte liegen, auf Grund von erheblichen Schwankungen aber gelegentlich die Expositionsgrenzwerte überschreiten, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 4 Satz 3 erteilen. Voraussetzung ist, dass über einen Zeitraum von 40 Stunden der Expositionsgrenzwert unterschritten wird und die Risiken bei derartigen Belastungen geringer sind als die bei einer Exposition in Höhe des Expositionsgrenzwertes. Arbeitsmittel, die den Beschäftigten vor dem 6. Juli 2007 zur Verfügung gestellt wurden und die Expositionsgrenzwerte überschreiten, können noch bis 6. Juli 2011 verwendet werden.

§ 13 Bildschirmgeräte

Der Unternehmer darf Personen an stationären Bildschirmgeraten regelmäßig nur beschäftigen, wenn er

  1. ihre Augen und ihr Sehvermögen vor Aufnahme der Tätigkeit, in regelmäßigen Zeitabständen nach Anlage 2 Nr. 3.3 und bei Sehbeschwerden im Zusammenhang mit einer derartigen Tätigkeit untersuchen läßt,
  2. sie im Umgang mit Bildschirmgeräten vor Aufnahme der Tätigkeit und bei wesentlichen technischen und organisatorischen Änderungen belehrt sowie auf Grund einer Analyse, die sich auf die gesamte Umgebung des Arbeitsplatzes und alle dort in Betracht kommenden Gefahrenmomente zu erstrecken hat, umfassend über gesundheitliche und sicherheitlich bedeutsame Gesichtspunkte unterrichtet,
  3. ihnen spezielle Sehhilfen zur Verfügung stellt, sofern Untersuchungen nach Nummer 1 ergeben, daß diese notwendig sind und normale Sehhilfen nicht verwendet werden können,
  4. dafür sorgt, daß
    1. Beschaffenheit und Aufstellung der Bildschirmgeräte sowie die Umgebung und die Software mindestens dem Anhang zu der Richtlinie 90/270/EWG vom 29. Mai 1990 (ABl. EG Nr. L 156 S. 14) entsprechen,
    2. die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch die Arbeit an Bildschirmgeräten verringern.

§ 14 Manuelle Handhabung von Lasten

Der Unternehmer darf Personen mit der manuellen Handhabung von Lasten, die insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt, nur beschäftigen, wenn er

  1. sie über die sachgemäße Handhabung von Lasten und die Gefahren, denen sie vor allem bei einer unsachgemäßen Ausführung derartiger Tätigkeiten ausgesetzt sind, belehrt hat,
  2. alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, um die manuelle Handhabung von Lasten zu vermeiden,
  3. die mit der manuellen Handhabung von Lasten verbundenen Gefahren, falls derartige Tätigkeiten unvermeidbar sind, durch technische und organisatorische Maßnahmen unter Berücksichtigung der Eigenschaften und Lage der Last, des körperlichen Kraftaufwands und der betrieblichen Gegebenheiten auf ein Mindestmaß beschränkt.

5. Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 15 Bekanntmachung

Der Unternehmer hat den Beschäftigten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit sie davon betroffen sind, zur Kenntnis zu bringen. Personen, die in untertägigen Betrieben mit Gefahrstoffen oder den in Anlage 5 aufgeführten Stoffen umgehen oder umgehen sollen, hat er eine auf den Umgang mit den jeweils in Betracht kommenden Stoffen ausgerichtete und von ihm aufgestellte Betriebsanweisung auszuhändigen.

§ 16 Übertragung der Verantwortlichkeit

Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf zur Leitung des Betriebes bestellte verantwortliche Personen übertragen.

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen,
  2. einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 über den Umgang mit Gefahrstoffen oder den in Anlage 5 aufgeführten Stoffen,
  3. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 über die persönlichen Staubbelastungswerte oder des § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 2, des § 7 Abs. 2, des § 10 Abs. 2 Satz 1 oder des § 18 Abs. 3 Satz 2 oder 3 über Beschäftigungsverbote oder -beschränkungen wegen Staubbelastung,
  4. einer Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 über die Frist für Erstmessungen, des § 8 Abs. 2 Satz 2 über die höchstzulässigen Fristen für Wiederholungsmessungen oder des § 10 Abs. 3 Satz 2 über die Häufigkeit der Staubmessungen,
  5. einer Vorschrift des § 11 Abs. 1 über Beschäftigungsbeschränkungen wegen Lärmbelastung oder des § 11 Abs. 3 Satz 2 über Lärmmessungen oder
  6. einer Vorschrift des § 13 Nr. 4 Buchstabe a über Beschäftigungsbeschränkungen an Bildschirmgeräten

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer Vorschrift über die Führung von Aufzeichnungen
    1. des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 betreffend arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen oder Gesundheitsstörungen,
    2. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder des § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 betreffend staubexponierte Personen,
    3. des § 11 Abs. 6 Satz 1 betreffend Lärmbelastung oder
    4. des § 12 Abs. 6 Satz 1 betreffend mechanische Schwingungsbelastung oder
  2. einer Vorschrift über die Aufbewahrung von Aufzeichnungen
    1. des § 3 Abs. 4 Satz 1 oder 2 betreffend arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen oder Gesundheitsstörungen,
    2. des § 9 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 5 Satz 2, betreffend staubexponierte Personen oder
    3. des § 11 Abs. 6 Satz 3, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 6 Satz 2, betreffend Lärmbelastung oder mechanische Schwingungsbelastung

zuwiderhandelt.

§ 18 Übergangsvorschriften

(1) Bescheinigungen über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund von Verordnungen ausgestellt worden sind, die nach § 176 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes bisher aufrechterhalten worden sind, gelten im bisherigen Umfang weiter.

(2) Allgemeine Zulassungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung für den Umgang mit Gefahrstoffen oder vergleichbaren Stoffen unter Tage auf Grund von Verordnungen erteilt worden sind, die nach § 176 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes bisher aufrechterhalten worden sind, gelten als allgemeine Zulassungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2. Auf sie ist § 4 Abs. 1 Nr. 1 nicht anzuwenden. Für allgemeine Zulassungen, die auf Grund von Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für den Umgang mit Gefahrstoffen oder vergleichbaren Stoffen unter Tage erteilt worden sind, gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.

(3) Über die Staubbelastungsstufe 3 nach Anlage 7 hinaus ist bis zum 31. Dezember 1994 die Staubbelastungsstufe 4 mit folgenden Konzentrationswerten zulässig: c1> 8,0 - 10,0 mg/m3, cq1 > 0,40 - 0,50 mg/m3 (k = 1,0). In der Staubbelastungsstufe 4 dürfen innerhalb eines Kalenderjahres Personen

  1. der Eignungsgruppen 1.1 bis 1.3 höchstens 30 Arbeitsschichten,
  2. der Eignungsgruppen 2.11 und 2.12 sowie unter 21 Jahren höchstens 10 Arbeitsschichten

beschäftigt werden; die Beschäftigung von Personen anderer Eignungsgruppen ist verboten. Oberhalb der für die Staubbelastungsstufe 4 geltenden Konzentrationswerte dürfen Personen nicht beschäftigt werden. Werden Staubkonzentrationen oberhalb der für die Staubbelastungsstufe 3 zulässigen Werte gemessen, hat der Unternehmer der zuständigen Behörde unverzüglich die Meßergebnisse sowie die vorgesehenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Staubbelastung anzuzeigen.

§ 19 Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Abweichend hiervon treten

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 2 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1994,
  2. § 12 für den untertägigen Steinkohlenbergbau am 1 Januar 1993 und
  3. § 13 Nr. 4 Buchstabe a für Bildschirmgeräte, die Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften
    1. nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, am 1. Januar 1993,
    2. bis zum 31. Dezember 1992 in Betrieb genommen worden sind, am 1. Januar 1997

in Kraft.

(2) Zum 1. Januar 1992 treten folgende landesrechtliche Vorschriften außer Kraft:

Baden-Württemberg

  1. die §§ 20 bis 24, 26, § 29 Abs. 2, soweit er untertägige Betriebe betrifft, § 58, § 59, soweit er flüssige Kunststoffe unter Tage betrifft, § 110 Abs. 5 und § 160 Abs. 1 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 14. Juli 1978 (Gesetzblatt von Baden-Württemberg S. 417), zuletzt geändert durch § 18 der Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631),
  2. § 3 und § 31 Abs. 5 der Tiefbohr- und Gasspeicher-Bergpolizeiverordnung vom 27. Oktober 1981 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 534), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Tiefbohr- und Gasspeicher-Bergpolizeiverordnung vom 22. August 1989 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 446),
  3. § 55 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 und, soweit er die ärztliche Untersuchung betrifft, Abs. 6 und 8 der Bergpolizeiverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen vom 7. Oktober 1977 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 441),

Bayern

  1. die §§ 20 bis 24, 26, § 29 Abs. 2 und § 55 Abs. 3, soweit die zuletzt aufgeführten zwei Vorschriften untertägige Betriebe betreffen, § 63, § 64, soweit er flüssige Kunststoffe unter Tage betrifft, und § 115 Abs. 5 der Allgemeinen Bergbauverordnung vom 7. Dezember 1978 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 895), zuletzt geändert durch § 18 der Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631),
  2. § 3 und § 33 Abs. 5 der Bergbau-Tiefbohr-Verordnung vom 14. Mai 1981 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 159), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Bergbau-Tiefbohr-Verordnung vom 18. Mai 1988 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 130),
  3. § 55 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, und, soweit er die ärztliche Untersuchung betrifft, Abs. 6 und 8 der BergbauSchachtförderanlagen-Verordnung vom 15. September 1977 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S.561),

Berlin

  1. die §§ 21, 23 und 64 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung vom 1. Dezember 1981 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1498), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Tiefbohrverordnung vom 6. Juli 1988 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1153),

Bremen

  1. die §§ 21, 23 und 65 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung vom 15. September 1981 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 181), zuletzt geändert durch die Bergverordnung zur Änderung der Tiefbohrverordnung vom 19. Oktober 1988 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 301),

Hamburg

  1. die §§ 21, 23 und 65 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung vom 15. September 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 263 ), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Tiefbohrverordnung vom 22. November 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 233),

Hessen

  1. die §§ 19 bis 21, 23,24 Abs. 2 und 4, § 27 und § 154, letzterer auch in Verbindung mit § 156 Satz 2 und § 189 Abs. 2, der Allgemeinen Bergverordnung für das Land Hessen vom 6. Juni 1969 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1075 ), zuletzt geändert durch § 18 der Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631 ),
  2. die §§ 21, 23 und 65 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung vom 3. August 1981 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1696 ), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Tiefbohrverordnung vom 25. April 1988 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1059),
  3. § 55 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, und, soweit er die ärztliche Untersuchung betrifft, Abs. 6 und 8 der Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen vom 1. August 1977 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1696, 1852, 2197).

Niedersachsen

  1. § 1g Abs. 1, die §§ 21, 31, 32 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, die §§ 33 bis 35 und 220 der Allgemeinen Bergverordnung über Untertagebetriebe, Tagebaue und Salmen vom 2. Februar 1966 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 337), zuletzt geändert durch § 18 der Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S.2631),
  2. die §§ 21, 23 und 65 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung vom 15. Dezember 1981 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 1385), zuletzt geändert durch die Bergverordnung zur Änderung der Tiefbohrverordnung vom 7. März 1988 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 302),
  3. § 55 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, und, soweit er die ärztliche Untersuchung betrifft, Abs. 6 und 8 der Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen vom 1. September 1977 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 1239), geändert durch die Bergverordnung zur Änderung der Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen vom 10 Dezember 1979 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 2036),
  4. die Bergverordnung über ärztliche Untersuchungen im Bergbau für den Oberbergamtsbezirk Clausthal-Zellerfeld vom 5. Mai 1963 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 493), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Bergverordnung über ärztliche Anlegeuntersuchungen im Bergbau für den Oberbergamtsbezirk Clausthal-Zellerfeld vom 20. Januar 1971 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 188),

Nordrhein-Westfalen

  1. § 12 Abs. 3, die §§ 13 bis 16,18 Abs. 1,3 bis 5, die §§ 20 bis 23, 27, § 37, soweit er untertägige Betriebe betrifft, die §§ 38 und 41 Abs. 1 Satz 3, die §§ 45 und 66 Abs. 1, § 73, soweit er flüssige Kunststoffe unter Tage betrifft, § 79 Abs. 6, soweit er untertägige Betriebe betrifft, die §§ 100 und 102 Abs. 2, § 110 Abs. 1, soweit er untertägige Betriebe betrifft, § 216 Abs. 3, § 230 Abs. 1, auch in Verbindung mit den §§ 342 und 343 Abs. 1, § 316 Abs. 6 und § 320 der Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für die Steinkohlenbergwerke vom 20. Februar 1970 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern Nr. 17 für die Regierungsbezirke Aachen, Arnsberg, Detmold, Düsseldorf und Köln sowie Sonderbeilage zu dem Amtsblatt Nr. 16 für den Regierungsbezirk Münster), zuletzt geändert durch § 18 der Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631),
  2. § 13 Abs. 1 bis 5, die §§ 14,69 Abs. 4, § 110 Abs. 2 und 3 Satz 2 und § 113 Abs. 2 der Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für die Braunkohlenbergwerke vom 20. Februar 1970 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern Nr. 17 für die Regierungsbezirke Aachen, Arnsberg, Detmold, Düsseldorf und Köln sowie Sonderbeilage zu dem Amtsblatt Nr. 16 für den Regierungsbezirk Münster), zuletzt geändert durch § 18 der Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631),
  3. § 13 Abs. 3, die §§ 14 bis 17,19 Abs. 1,3 und 4, die §§ 20 bis 23, 27, 37, 61 Abs. 2, § 63 Abs. 2, § 70, soweit er flüssige Kunststoffe unter Tage betrifft, § 75 Abs. 5, soweit er untertägige Betriebe betrifft, und § 98 der Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für die Erzbergwerke, Steinsalzbergwerke und für die Steine- und Erden-Betriebe vom 20. Februar 1970 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern Nr. 17 für die Regierungsbezirke Aachen, Arnsberg, Detmold, Düsseldorf und Köln sowie Sonderbeilage zu dem Amtsblatt Nr. 16 für den Regierungsbezirk Münster), zuletzt geändert durch § 18 der Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631),
  4. die §§ 21, 23 und 65 Abs. 5 der Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für Tiefbohrungen, Tiefspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen vom 15. Dezember 1980 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern 1981 Nr. 6 für die Regierungsbezirke Arnsberg und Detmold, Sonderbeilage zu den Amtsblättern 1981 Nr. 5 für die Regierungsbezirke Köln und Münster sowie Sonderbeilage zu dem Amtsblatt 1981 Nr. 7 für den Regierungsbezirk Düsseldorf), zuletzt geändert durch die Bergverordnung zur Änderung der Tiefbohrverordnung vom 18. April 1988 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern Nr. 21 für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster),
  5. § 55 Abs. 4 Nr. 1, Abs. S, und, soweit er die ärztliche Untersuchung betrifft, Abs. 6 und 8 der Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen vom 20. Juli 1977 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern Nr. 35 für die Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf, Köln und Münster sowie Sonderbeilage zu dem Amtsblatt Nr. 36 für den Regierungsbezirk Detmold),

Rheinland-Pfalz

  1. die §§ 20 bis 22, § 23 Abs. 5, die §§ 24, 27, § 28, soweit er untertägige Betriebe betrifft, die §§ 30, 31
    § 30 Schutz gegen Gesundheitsschäden durch chemische Mittel 91

    (1) Folgende Mittel dürfen unter und über Tage nur verwendet werden, wenn ein vom Oberbergamt anerkanntes Hygiene-Institut die Verwendung dieser Mittel als unbedenklich bescheinigt hat:

    1. Reinigungsmittel (außer Seife, Soda, Haushaltswasch- oder -spülmitteln sowie mechanisch wirkenden Stoffen);
    2. Abbeizmittel;
    3. Schleifmittel;
    4. Entrostungs- und Korrosionsschutzmittel;
    5. Spurlattenfette;
    6. Seilpflegemittel;
    7. Netz-, Schäum- und Flotationsmittel;
    8. Chemische Staubbindemittel;
    9. Kesselsteinlösemittel;
    10. Mittel zur Aufbereitung von Wasser;
    11. Holzschutzmittel;
    12. Desinfektionsmittel.

    Diese Mittel dürfen nur ausgegeben werden, wenn die Bescheinigung des Hygiene-Instituts im Betrieb vorliegt.

    (2) Feuerhemmende Flüssigkeiten und Pasten, synthetische Hydraulikflüssigkeiten und Schmiermittel sowie Lösungen und Pasten zum Dichten oder Vulkanisieren dürfen unter Tage nur verwendet werden, wenn sie vom Oberbergamt zugelassen sind oder das Oberbergamt die Zulassung eines anderen Oberbergamts für verbindlich erklärt hat.

    (3) Arbeiten, bei denen in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Mittel verwendet werden sollen, oder bei denen eine Vergiftungsgefahr besteht, dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die von den Verwendungshinweisen Kenntnis erhalten haben und über die möglichen Gefahren und notwendigen Schutzmaßnahmen unterwiesen sind.

    (4) Bei Arbeiten, bei denen die Gefahr von Verätzungen besteht, muß Wasser bereitgehalten werden.

    (5) Karbidbehälter dürfen nur über Tage an den dafür bestimmten Stellen entleert werden.

    § 31 Schutz gegen Gesundheitsschäden durch gefährliche Arbeitsstoffe 91

    (1) Arbeitsstoffe, die giftig, gesundheitsschädlich, ätzend oder reizend sind, dürfen, soweit kein ausdrückliches Verbot erlassen ist, nur verwendet werden, wenn sie aus technischen Gründen nicht durch andere, weniger gefährliche Stoffe ersetzt werden können.

    (2) Beim Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen sind die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln sowie die Sicherheitsratschläge des Herstellers oder Lieferanten zu beachten.

    (3) Für den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen gilt § 30 Abs. 3 entsprechend.



  2. und 73 Abs. 7
    (7) Zu Mitgliedern der Grubenwehr oder als Wegweiser dürfen nur Personen berufen werden, deren Eignung für den Einsatz mit Atemschutzgeräten durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist. Die ärztliche Untersuchung muß in Zeitabständen von höchstens zwei Jahren wiederholt werden.
  3. der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz für den das Land Rheinland-Pfalz umfassenden Teil des Oberbergamtsbezirks vom 10. März 1981 (Staatsanzeiger S. 240), zuletzt geändert durch § 18 der Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631),
  4. die §§ 21, 23 und 65 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung vom 1. Juli 1981 (Staatsanzeiger S.619), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Tiefbohrverordnung vom 1. Juni 1988 (Staatsanzeiger S. 609),
  5. § 55 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, und, soweit er die ärztliche Untersuchung betrifft, Abs. 6 und 8 der Bergpolizeiverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen vom 1. September 1977 (Staatsanzeiger S. 690), Saarland

Saarland

  1. § 14 Abs. 3, die §§ 15, 20 bis 23, 33 bis 35, § 36, soweit er untertägige Betriebe betrifft, § 70 Abs. 1 und § 83 Abs. 1 und 2, soweit er flüssige Kunststoffe unter Tage und untertägige Betriebe betrifft, der Bergpolizeiverordnung des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz für die Steinkohlenbergwerke vom 1. Juni 1976 (Amtsblatt des Saarlandes S. 600), zuletzt geändert durch § 18 der Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631),
  2. die §§ 20 bis 22, § 23 Abs. 5, die §§ 24, 27, § 28, soweit er untertägige Betriebe betrifft, die §§ 30, 31 und 73Abs. 7
    § 30 Schutz gegen Gesundheitsschäden durch chemische Mittel 91

    (1) Folgende Mittel dürfen unter und über Tage nur verwendet werden, wenn ein vom Oberbergamt anerkanntes Hygiene-Institut die Verwendung dieser Mittel als unbedenklich bescheinigt hat:

    1. Reinigungsmittel (außer Seife, Soda, Haushaltswasch- oder -spülmitteln sowie mechanisch wirkenden Stoffen);
    2. Abbeizmittel;
    3. Schleifmittel;
    4. Entrostungs- und Korrosionsschutzmittel;
    5. Spurlattenfette;
    6. Seilpflegemittel;
    7. Netz-, Schäum- und Flotationsmittel;
    8. Chemische Staubbindemittel;
    9. Kesselsteinlösemittel;
    10. Mittel zur Aufbereitung von Wasser;
    11. Holzschutzmittel;
    12. Desinfektionsmittel.

    Diese Mittel dürfen nur ausgegeben werden, wenn die Bescheinigung des Hygiene-Instituts im Betrieb vorliegt.

    (2) Feuerhemmende Flüssigkeiten und Pasten, synthetische Hydraulikflüssigkeiten und Schmiermittel sowie Lösungen und Pasten zum Dichten oder Vulkanisieren dürfen unter Tage nur verwendet werden, wenn sie vom Oberbergamt zugelassen sind oder das Oberbergamt die Zulassung eines anderen Oberbergamts für verbindlich erklärt hat.

    (3) Arbeiten, bei denen in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Mittel verwendet werden sollen, oder bei denen eine Vergiftungsgefahr besteht, dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die von den Verwendungshinweisen Kenntnis erhalten haben und über die möglichen Gefahren und notwendigen Schutzmaßnahmen unterwiesen sind.

    (4) Bei Arbeiten, bei denen die Gefahr von Verätzungen besteht, muß Wasser bereitgehalten werden.

    (5) Karbidbehälter dürfen nur über Tage an den dafür bestimmten Stellen entleert werden.

    § 31 Schutz gegen Gesundheitsschäden durch gefährliche Arbeitsstoffe 91

    (1) Arbeitsstoffe, die giftig, gesundheitsschädlich, ätzend oder reizend sind, dürfen, soweit kein ausdrückliches Verbot erlassen ist, nur verwendet werden, wenn sie aus technischen Gründen nicht durch andere, weniger gefährliche Stoffe ersetzt werden können.

    (2) Beim Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen sind die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln sowie die Sicherheitsratschläge des Herstellers oder Lieferanten zu beachten.

    (3) Für den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen gilt § 30 Abs. 3 entsprechend.


  3. und 73Abs. 7
    (7) Zu Mitgliedern der Grubenwehr oder als Wegweiser dürfen nur Personen berufen werden, deren Eignung für den Einsatz mit Atemschutzgeräten durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist. Die ärztliche Untersuchung muß in Zeitabständen von höchstens zwei Jahren wiederholt werden.

  4. der Bergpolizeiverordnung des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz für den Nichtsteinkohlenbergbau in dem das Saarland umfassenden Teil des Oberbergamtsbezirks vom 10. März 1981 (Amtsblatt des Saarlandes S. 198), zuletzt geändert durch § 18 der Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631),
  5. die §§ 21, 23 und 65 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung vom 1. Juli 1981 (Amtsblatt des Saarlandes S. 479), zuletzt geändert durch die Bergverordnung zur Änderung der Tiefbohrverordnung vom 1. Juni 1988 (Amtsblatt des Saarlandes S. 481),
  6. § 55 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, und, soweit er die ärztliche Untersuchung betrifft, Abs. 6 und 8 der Bergpolizeiverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen vom 1. September 1977 (Amtsblatt des Saarlandes S. 822),

Schleswig-Holstein

  1. die §§ 21, 23 und 65 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung vom 15. Oktober 1981 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 264), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Tiefbohrverordnung vom 11. April 1988 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 148).

(3) Zum 1. Januar 1992 treten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Vorschriften, die nach § 176 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes in Verbindung mit Anlage II Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages aufrechterhalten worden sind, soweit außer Kraft, wie deren Gegenstände in dieser Verordnung geregelt sind oder ihr widersprechen.

"4. Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 14 Unterrichtung

Der Unternehmer hat allen in seinem Betrieb tätigen Personen die Vorschriften dieser Verordnung zur Kenntnis zu bringen, soweit sie davon betroffen sind.

§ 15 Übertragung von Pflichten

Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen. Wurde für eine Tätigkeit eine verantwortliche Person nach den §§ 58 bis 60 des Bundesberggesetzes bestellt, so kann insbesondere auch die Verpflichtung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 auf die verantwortliche Person übertragen werden.

§ 16 Behördliche Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Unternehmers Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 7 bis 13 zulassen, wenn die Anwendung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde im Antrag darzulegen:

  1. den Grund für die Beantragung der Ausnahme,
  2. die betroffenen Tätigkeiten und Verfahren und die dabei zu erwartende Exposition gegenüber Gefahrstoffen,
  3. die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigten sowie
  4. die geplanten Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit

der betroffenen Beschäftigten einschließlich der Maßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung einer Exposition der Beschäftigten.

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Aufzeichnung geführt wird,
  2. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Aufzeichnung mindestens zehn Jahre aufbewahrt wird,
  3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Aufzeichnung für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt wird,
  4. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
  5. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 5 Satz 2, eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Person nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen beschäftigt wird,
  2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine nachgehende Vorsorge nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,
  3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass der persönliche Staubbelastungswert nicht überschritten wird,
  4. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2, entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § 13 Absatz 2 Satz 1 eine Person beschäftigt oder
  5. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 13 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Messung oder Probenahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt.

§ 18 Übergangsvorschriften

(1) Bescheinigungen über Eignungsuntersuchungen, die bis zum 23. Oktober 2017 auf Grund der bis zu diesem Tage geltenden Fassung der Verordnung ausgestellt wurden, können unter Beachtung der Fristen nach § 3 Absatz 1 und 2 als Nachweis für die Eignung nach § 2 Absatz 1 weiter verwendet werden.

(2) Ärzte, die nach § 3 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 23. Oktober 2017 geltenden Fassung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung ermächtigt wurden, stehen Ärzten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 für die Geltungsdauer der behördlichen Ermächtigung gleich, wenn und soweit sich die behördliche Ermächtigung auf die Untersuchung bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 bezieht.

(3) Wurde für den Umgang mit Gefahrstoffen oder sonstigen Stoffen unter Tage bis zum 23. Oktober 2017 auf Grund von § 4 Absatz 1 Nummer 2 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung dieser Verordnung eine allgemeine Zulassung erteilt, so ist § 7 für den Umgang mit diesen Stoffen erst ab dem 24. Oktober 2019 anzuwenden, sofern die allgemeine Zulassung nicht vorher abläuft."

11. Die Anlagen 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 1
(zu § 2)

Einteilung der Eignungsgruppen

EignungsgruppenStreuung nach
ILO-Klassifikation
1keine gesundheitlichen Bedenken-
1.1Personen ohne Staublungenveränderungen oder andere ihre Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten beeinträchtigende Körperschäden0/0
1.2Personen mit sogenannter unspezifischer Lungenzeichnungsvermehrung0/1
1.3Personen mit fraglichen Staublungenveränderungen1/0
2keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen -
2.11Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staublungenveränderungen ohne wesentliche Funktionsstörungen1/1-2/2
2.12Personen mit anderen ihre Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten entsprechend Nummer 2.11 beeinträchtigenden Körperschäden-
2.21Frühsilikotiker-
2.22Personen mit Staublungenveränderungen, die ein rasches Fortschreiten zeigen-
2.23Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staublungenveränderungen und mit wesentlichen Funktionsstörungen1/1-2/2
2.24Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen ohne wesentliche Funktionsstörungen2/3-C
2.25Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen und mit wesentlichen Funktionsstörungen2/3-C
3befristete gesundheitliche Bedenken (für eine Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten)-
4dauernde gesundheitliche Bedenken-

In der Bescheinigung über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen ist grundsätzlich die Eignungsgruppe 1, 2, 3 oder 4 anzugeben; die Untergruppen (1.1 bis 1.3, 2.11 bis 2.25) sind zu verwenden, soweit dies zur Kennzeichnung von Staublungenveränderungen erforderlich ist.

Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)

Einteilung der Eignungsgruppen

1. In der Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung nach Anlage 4 ist eine der folgenden Eignungsgruppen anzugeben:

  1. Geeignet/keine gesundheitlichen Bedenken
  2. Bedingt geeignet/keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen
  3. Befristetet ungeeignet/befristete gesundheitliche Bedenken
  4. Ungeeignet/dauernde gesundheitliche Bedenken

2. Die Eignungsgruppen 1, 2 und 4 umfassen bei Tätigkeiten unter Tage auch die folgenden Untergruppen. Die Untergruppen 1.1 bis 1.3 und 2.1 und 2.2 sind nur im untertägigen Steinkohlenbergbau, die Untergruppen 4.1 bis 4.5 sind im untertägigen Steinkohlenbergbau sowie bis zum 24. Oktober 2019 im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau festzustellen, soweit dies zur Kennzeichnung von Staublungenveränderungen erforderlich ist. Die Feststellung der Untergruppen dient als Grundlage für die Feststellung der Rechtsfolgen nach § 9 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2, durch den Arzt. Auf der Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung für den Unternehmer nach Anlage 4 werden nur die Eignungsgruppen 1 bis 4 sowie die Rechtsfolgen nach § 9 Absatz 1 und 2 und § 13 Absatz 2 Satz 2 und nicht die Untergruppen angegeben.

Eignungsgruppen - UntergruppenStreuung nach ILO-Klassifikation
1Geeignet-
1.1Personen ohne Staublungenveränderungen oder andere ihre Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten beeinträchtigende Körperschäden0/0
1.2Personen mit sogenannter unspezifischer Lungenzeichnungsvermehrung0/1
1.3Personen mit fraglichen Staublungenveränderungen1/0
2Bedingt geeignet im untertägigen Steinkohlenbergbau (unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)-
2.1Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staublungenveränderungen ohne wesentliche Funktionsstörungen1/1-2/2
2.2Personen mit anderen ihre Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten entsprechend Nummer 2.1 beeinträchtigenden Körperschäden
4Ungeeignet für Tätigkeiten unter Tage nach § 9 Absatz 2 Satz 1 im Steinkohlenbergbau und nach § 13 Absatz 2 Satz 2 im sonstigen untertägigen Bergbau in Betriebspunkten, in denen fibrogene Grubenstäube auftreten können
4.1Frühsilikotiker-
4.2Personen mit Staublungenveränderungen, die ein rasches Fortschreiten zeigen-
4.3Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staublungenveränderungen und mit wesentlichen Funktionsstörungen1/1-2/2
4.4Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen ohne wesentliche Funktionsstörungen2/3-C
4.5Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen und mit wesentlichen Funktionsstörungen2/3-C
Anlage 2
(zu § 2)

Nachuntersuchungen 


 PersonengruppenFrist
(Jahr[e])
1Nachuntersuchungen für Beschäftigte, die im oder durch den technischen Betrieb gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt sind
1.1im untertägigen Steinkohlenbergbau2
1.2auf meerestechnischen Anlagen in Küstengewässern2
1.3im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau3
1.4in Tagesanlagen und Tagebauen des Steinkohlenbergbaus3
1.5in Tagesanlagen und Tagebauen des Nichtsteinkohlenbergbaus5
2Nachuntersuchungen für besondere Beschäftigte im technischen Betrieb
2.1Personen
2.1.1der Eignungsgruppen 2.11 und 2.12 im Nichtsteinkohlenbergbau2
2.1.2der Eignungsgruppen 2.21 bis 2.25 sowie 41
2.1.3jünger als 21 Jahre1
2.2Träger von Atemschutzgeräten in 
2.2.1Grubenwehren 
2.2.1.118 bis 20 Jahre alt1
2.2.1.221 bis 39 Jahre alt2
2.2.1.340 Jahre und älter1
2.2.2Gasschutz- und Feuerwehren 
2.2.2.118 bis 20 Jahre alt1
2.2.2.221 bis 49 Jahre alt3
2.2.2.350 Jahre und älter1
2.3Gerätewarte von Gruben-, Gasschutz- und Feuerwehren2
2.4Taucher1
2.5Personen der Gruppen 2.2 und 2.4 nach Krankheiten und Unfällen, die eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge haben könnenunverzüglich
3Spezielle Nachuntersuchungen unabhängig von den Nachuntersuchungen nach den Nummern 1 und 2
3.1Beschäftigte, die Fahr-, Steuer- oder Überwachungstätigkeiten ausführen 
3.1.1jünger als 50 Jahre5
3.1.250 Jahre und älter2
3.2Beschäftigte in lärmexponierten Betriebspunkten 
3.3Beschäftigte an stationären Bildschirmgeräten5

Nachuntersuchungen und deren Fristen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Anlage 2
(zu § 3 Absatz 2)

Fristen für Nachuntersuchungen

PersonengruppenFrist
________

(Jahr(e))

1Personen, die Tätigkeiten unter Tage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durchführen
1.1im untertägigen Steinkohlenbergbau2
1.2im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau3
1.3in Klima-Betrieben
1.3.1wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten unter Temperatur- und Klimabedingungen nach § 2 Absatz 3 verfahren haben2
1.3.2wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten

a) außerhalb des Salzbergbaus bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 Grad Celsius oder

b) im Salzbergbau bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad Celsius verfahren haben

1
1.4der Eignungsgruppen 4 einschließlich der Untergruppen 4.1 bis 4.51
2Träger von Atemschutzgeräten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt3
3Personen, die Fahr- und Steuertätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 über Tage ausführen3
4Personen, die Arbeiten in großer Höhe nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 über Tage durchführen, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt3
5Taucher, Taucheinsatzleiter, Taucherhelfer und Signalpersonen1
6Personen nach den Nummern 2 und 5 nach Krankheiten und Unfällen, die eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge haben könnenunverzüglich

Die Frist nach Nummer 1.4 ist ohne Angabe der Eignungs-Untergruppen 4.1 bis 4.5 in der Bescheinigung nach Anlage 4 zu vermerken.

Anlage 3
(zu § 3)

Rahmen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

1Für Erstuntersuchungen gilt folgender Mindestrahmen:
1.1Vorgeschichte
1.1.1Arbeits-/Sozialanamnese
1.1.2Familienanamnese
1.1.3Eigenanamnese
1.1.4Pharmakologische Anamnese (z.B. Medikamente, Rauchgewohnheiten, Alkohol)
1.2Körperliche Befunde
1.3Technische Untersuchungsbefunde
1.3.1Labortechnische Daten nach Maßgabe der vorgesehenen Beschäftigung
1.3.2Röntgenuntersuchung der Thoraxorgane (Im Einzelfall Abweichung nach ärztlichem Urteil möglich.)
1.3.3Lungenfunktionsprüfung
1.3.4EKG
1.3.5Visusbestimmung
1.3.6Hörprüfung
2Für Nachuntersuchungen gilt grundsätzlich der Mindestrahmen wie für Erstuntersuchungen. In Abhängigkeit von der Beschäftigung kann nach ärztlichem Urteil von einzelnen Untersuchungsinhalten abgewichen werden.
3Für nachgehende Untersuchungen gilt grundsätzlich der Mindestrahmen wie für Erstuntersuchungen. In Abhängigkeit von der Vorbelastung kann nach ärztlichem Urteil von einzelnen Untersuchungsinhalten abgewichen werden; maßgebend hierfür ist die spezifische Organbelastung.
Anlage 3
(zu § 5 Absatz 3)

Untersuchungsrahmen für Eignungsuntersuchungen

1. Für Erstuntersuchungen ist folgender Untersuchungsrahmen einzuhalten:

1.1 Anamnese als Grundlage für Untersuchungen nach Maßgabe der Nummern 1.2 bis 1.5.

1.2 Allgemeine ärztliche Untersuchung sowie, soweit unter Berücksichtigung der Anamnese und der allgemeinen ärztlichen Untersuchung sowie der konkreten Tätigkeit erforderlich, eine Blut- und Urinanalyse, insbesondere im Hinblick auf die Feststellung von Zuckerkrankheit, und eine elektrokardiographische Untersuchung, gegebenenfalls in Form einer Ergometrie, um insbesondere Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems, des Stoffwechselsystems, des Nervensystems oder des Muskel- und Skelettsystems festzustellen, die folgendes auslösen oder auslösen können:

  1. plötzliche Bewusstlosigkeit oder plötzliche Handlungsunfähigkeit,
  2. für die Tätigkeit relevante Einschränkung der Mobilität oder motorischen Fähigkeiten,
  3. bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 für die Tätigkeit relevante Einschränkung der Konzentration, Aufmerksamkeit oder Reaktionsfähigkeit, bei § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 insbesondere im Hinblick auf Monotoniefestigkeit,
  4. bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 eine für die Tätigkeit relevante Einschränkung des Urteilsvermögens,
  5. bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 7 eine Störung des Gleichgewichtssinns,
  6. bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 16 der Offshore-Bergverordnung, soweit sie eine manuelle Lastenhandhabung, erzwungene Körperhaltungen (zum Beispiel Knien) oder besondere Kraftanstrengungen erfordern oder eine Exposition gegenüber Vibration bedingen, diesbezügliche Einschränkung der Belastbarkeit des Muskel- und Skelettsystems,
  7. bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 3 eine fehlende Belastbarkeit unter den besonderen klimatischen Bedingungen des Betriebs.

Eine Blut- und Urinanalyse im Hinblick auf die Einnahme von Arzneimitteln oder Stoffen ist nur anlassbezogen durchzuführen, wenn auf Grund der Anamnese oder allgemeinen ärztlichen Untersuchung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese in einem Umfang eingenommen werden, die zu Folgen nach Satz 1 führen. Bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 ist zudem in der Regel ein psychometrischer Leistungstest im Hinblick auf Konzentration, Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit und Urteilsvermögen erforderlich.

1.3 Untersuchung des Sehvermögens

  1. für Nähe und Ferne (mit oder ohne Sehhilfe) und für die Farbwahrnehmung,
  2. bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 zudem Untersuchung des Dämmerungs- und Kontrast-Sehvermögens und bezüglich Überempfindlichkeit gegen Blendung,
  3. bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 zudem Untersuchung des räumlichen Sehens,
  4. bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 zudem Untersuchung des Sehvermögens im Gesichtsfeld.

1.4 Untersuchung des Hörvermögens.

1.5 bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 Untersuchung der Thoraxorgane und der Lungenfunktionsfähigkeit.

Der Untersuchungsrahmen nach den Nummern 1.1 bis 1.5 ist auch anzuwenden, soweit die Personen in Betrieben im Offshore-Bereich nach § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 23 Absatz 3 und 4 der Offshore-Bergverordnung tätig sind.

2. Für Nachuntersuchungen gilt der Untersuchungsrahmen wie für Erstuntersuchungen, wobei in Abhängigkeit von der Tätigkeit, dem Ergebnis der Erstuntersuchung sowie der Anamnese im Rahmen der Nachuntersuchung nach ärztlichem Urteil von einzelnen Untersuchungsinhalten abgewichen werden kann und insbesondere Blut- und Urinanalysen nur dann erneut durchzuführen sind, wenn sich hierfür aus der Erstuntersuchung oder der Anamnese im Rahmen der Nachuntersuchung nach ärztlichem Urteil ein Bedarf ergibt.

Anlage 4
(zu § 3)
1Angaben zu der untersuchten Person
1.1Name und Vorname
1.2Geburtstag
1.3Anschrift
1.4Betrieb
1.9Tätigkeit
2Weitere Angaben
2.1Erst-/Nachuntersuchung
2.2Untersuchungsdatum
2.3Name und Anschrift des untersuchenden Arztes
3Allgemeine Beurteilung (Eignungsgruppe nach Anlage 1)
4Einsatzbeschränkungen (z.B. bei Absturzgefahr, Lärmbelastung, Hautbelastung, unzureichender Seh- und Farbtüchtigkeit, Nacht-/ Schichtarbeit, Arbeit mit Druckluftwerkzeugen, vorwiegend knieend auszuführenden Arbeiten/niedrigen Grubenbauen, manueller Handhabung von Lasten)
5Beurteilung nach anderen Rechtsvorschriften
6Bemerkungen
 Anlage 4
(zu § 5 Absatz 4)

Ärztliche Bescheinigung über Erst- und Nachuntersuchungen

1 Angaben zu der untersuchten Person

1.1 Name und Vorname

1.2 Geburtstag

1.3 Anschrift

1.4 Betrieb

1.5 Tätigkeit

2 Weitere Angaben

2.1 Erst-/Nachuntersuchung

2.2 Untersuchungsdatum

2.3 Name und Anschrift des untersuchenden Arztes

3 Allgemeine Beurteilung (Eignungsgruppe nach Anlage 1)

4 Einsatzbeschränkungen
(zum Beispiel bei Absturzgefahr, bei unzureichender Seh- und Farbtüchtigkeit, bei Nacht- oder Schichtarbeit, bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen, bei vorwiegend kniend auszuführenden Arbeiten/niedrigen Grubenbauen, bei manueller Handhabung von Lasten, nur bei bestimmter Trocken- oder Effektivtemperatur, bei Tätigkeiten unter Tage gegebenenfalls Beschränkungen nach § 9 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2)

5 Beurteilung nach anderen Rechtsvorschriften

6 Bemerkungen (insbesondere Frist nach Anlage 2 Nummer 1.4 sowie kürzere Fristen nach § 3 Absatz 2 Satz 2; bei Tätigkeiten im untertägigen Steinkohlenbergbau gegebenenfalls Angaben zu zulässigen Staubbelastungswerte nach § 9 Absatz 1 Satz 1)."

12. Die Anlage 5

.
Allgemein zulassungspflichtige Stoffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Anlage 5
(zu §
4)


1Hydraulikflüssigkeiten, soweit sie nicht auf Mineralolbasis beruhen;
2Öle, Fette, Pasten und artverwandte Flüssigkeiten, die
2.1einen organischen Lösemittelanteil von mehr als 1 % haben,
2.2auf synthetischer Basis hergestellt sind,
2.3als Zusätze krebserzeugende, erbgutverändernde, fruchtbarkeitsgefährdende, sehr giftige oder giftige Gefahrstoffe enthalten oder
2.4einen Flammpunkt zwischen 55 und 100 °C haben;
3technische Reinigungsmittel, die
3.1einen organischen Lösemittelanteil von mehr als 1 % haben oder
3.2für eine wässerige Anwendung bestimmt sind;
4chemische Mittel zur Staubbekämpfung;
5abbindende Baustoffe und Baustoffzusätze mit
5.1mehr als 1 % Quarz,
5.2synthetischem Anhydrit,
5.3Zement für eine staubförmige Verwendung oder
5.4Abfälle zur Verwertung aus Feuerungsanlagen oder anderen technischen Einrichtungen;
6flüssige Kunststoffe und Anstrichstoffe.


wird aufgehoben.

Artikel 2
Weitere Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung

(gültig ab 24.10.2019)

Die Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 13 Begrenzung der Belastung durch fibrogene Grubenstäube 

(1) Der Unternehmer hat in untertägigen Betriebspunkten, in denen fibrogene Grubenstäube auftreten können, durch Staubmessungen oder Probenahmen Art und Ausmaß der Belastung der beschäftigten Personen durch fibrogene Grubenstäube zu ermitteln. Für die Bewertung von Staubgemischen mit Anteilen an anhydrit- oder zementhaltigen Baustoffen gilt § 8 Absatz 2 entsprechend.

(2) Unbeschadet seiner Verpflichtung, durch technische und organisatorische Maßnahmen die Staubbelastung so gering wie möglich zu halten, darf der Unternehmer in Betriebspunkten, in denen die Staubgrenzwerte nach Anlage 10, gemessen oder berechnet für eine Arbeitsschicht von acht Stunden, überschritten werden, Personen nicht beschäftigen. Die Beschäftigungsbeschränkungen nach § 9 Absatz 2 für Personen der Eignungsgruppen 2 bis 4 und für Personen unter 21 Jahren gelten entsprechend.

(3) Der Unternehmer hat die Staubbelastung in den Betriebspunkten durch Staubmessungen oder Probenahmen zu überwachen. Die Staubmessungen oder Probenahmen sind mindestens durchzuführen

  1. viermal jährlich, wenn die Staubbelastung zwischen den Grenzwerten nach Anlage 10 und 50 % dieser Werte liegt,
  2. einmal jährlich, wenn die Ergebnisse der beiden vorangegangenen Messungen oder Probenahmen die Hälfte der Grenzwerte nach Anlage 10 nicht überschreiten.

Ergeben mindestens drei Messungen oder Probenahmen, daß die Staubbelastung weniger als 25 % der Grenzwerte nach Anlage 10 beträgt, und ist eine Änderung des technischen Betriebsablaufs, der Arbeitsorganisation oder der Eigenschaften des hereinzugewinnenden Gesteins nicht zu erwarten, kann der Unternehmer auf weitere Messungen oder Probenahmen verzichten. Sobald sich eine wesentliche Änderung der in Satz 3 aufgeführten Einflußgrößen ergibt, sind wieder Staubmessungen oder Probenahmen vorzunehmen. Der Unternehmer hat die Einstellung und Wiederaufnahme von Staubmessungen oder Probenahmen der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(4) Weitere Einzelheiten über Staubmessungen und Probenahmen hat der Unternehmer in einem Plan festzulegen. Diese Tätigkeiten darf er nur von Personen durchführen lassen, die nach einem von ihm aufzustellenden Plan theoretisch und praktisch unterwiesen worden sind. Für den Inhalt der Pläne nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 11 Absatz 1 Satz 2 und § 11 Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Die Pläne nach den Sätzen 1 und 2 sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1, 2 und 4 entfällt, wenn Staubmessungen oder Probenahmen von einer von der zuständigen Behörde anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt und ausgewertet werden.

(5) Für jede Person, die fibrogenen Grubenstäuben ausgesetzt ist, hat der Unternehmer

  1. im Schichtennachweis die vom Arzt festgelegte Eignungsgruppe und die Staubbelastung des Betriebspunktes zu vermerken sowie monatlich auf den neuesten Stand zu bringen,
  2. Aufzeichnungen zu führen, die mindestens die Angaben nach Anlage 9 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 sowie die Staubbelastung des Betriebspunktes enthalten müssen.

§ 6 Absatz 1 Satz 2 und § 12 Absatz 1 Satz 3 und 4 gelten für die Aufzeichnungen nach Nummer 2 entsprechend.

" § 13 Maßnahmen bei Belastung durch fibrogene Grubenstäube

Bei Belastung durch fibrogene Grubenstäube sind die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung zu beachten. Zur Ermittlung von Art und Ausmaß der Belastung durch fibrogene Grubenstäube hat der Unternehmer in untertägigen Betrieben mindestens einmal jährlich Staubmessungen oder Probenahmen durchzuführen. Einzelheiten zum Zeitpunkt und der Durchführung der Staubmessungen und Probenahmen hat der Unternehmer in einem Plan festzulegen. Probenahmen und Messungen darf er nur von Personen durchführen lassen, die nach einem von ihm aufzustellenden Plan theoretisch und praktisch unterwiesen worden sind. Für den Inhalt der Pläne nach den Sätzen 1 und 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 entsprechend anzuwenden."

2. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 werden die Wörter "oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2" gestrichen.

bb) In Nummer 5 werden nach den Wörtern " § 12 Absatz 1 Satz 3" die Wörter ", auch in Verbindung mit § 13 Absatz 5 Satz 2," gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 werden nach den Wörtern " § 9 Absatz 2 Satz 1 " die Wörter ", auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2, entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § 13 Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter "oder § 10 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

bb) In Nummer 5 werden die Wörter " § 13 Absatz 3 Satz 2" durch die Angabe " § 13 Satz 2" ersetzt.

3. Anlage 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden nach den Wörtern " § 9 Absatz 1 und 2" die Wörter ", auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2," gestrichen.

b) In Satz 4 werden die Wörter "und § 13 Absatz 2 Satz 2" gestrichen.

c) In der Tabelle Nummer 4 werden die Wörter "und nach § 13 Absatz 2 Satz 2 im sonstigen untertägigen Bergbau" gestrichen.

4. In Anlage 4 Nummer 4 werden in der Klammer am Ende nach der Angabe " § 9 Absatz 2" die Wörter ", auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2" gestrichen.

5. Die Anlage 10

.
Staubgrenzwerte für fibrogene Grubenstäube nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Anlage 10
(zu §
10)

Es gelten folgende Staubgrenzwerte:

Massenanteil des Quarzes in dem Feinstaubgemisch
≤ 4 Massen- %> 4 Massen- %
4 mg/m3k × 16/Q mg/m3

Hierin bedeuten:

k = 1 Massen- %
Q = Quarzanteil in Massen- %

 

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung

(gültig ab dem 24.10.2017)

Die Einwirkungsbereichs-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553,1558), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "des Einwirkungsbereichs" gestrichen.

b) In Absatz 1 wird die Angabe " §§ 4 und 5" durch die Angabe " §§ 3 und 5" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Einwirkungswinkel ist der Winkel, dessen Scheitelpunkt an den jeweils tiefsten Punkten des Randes eines in § 1 genannten Betriebes liegt, dessen fester Schenkel von einer Waagerechten durch den Scheitelpunkt gebildet wird, dessen freier Schenkel auf dem kürzesten Wege zur Oberfläche ansteigt und diese bei einer Bodensenkung von 10 Zentimetern durchdringen wird."(2) Einwirkungswinkel ist:
  1. der Winkel, dessen Scheitelpunkt an den jeweils tiefsten Punkten des Randes eines in § 1 genannten Betriebes liegt, dessen fester Schenkel von einer Waagerechten durch den Scheitelpunkt gebildet wird, dessen freier Schenkel auf dem kürzesten Wege zur Oberfläche ansteigt und diese bei einer Bodensenkung von 10 Zentimetern durchdringen wird,
  2. der Winkel, der bezogen auf eine Bodenhebung von 10 Zentimetern, die von einem in § 1 genannten Betrieb verursacht wurde, vom Unternehmer nach dem Stand der Technik bestimmt wird."

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "der freien Schenkel der auf den Nullrand der Bodensenkung bezogenen und dem Stand der Fachwissenschaft entsprechenden Winkel (Grenzwinkel)" werden durch die Wörter "des Nullrandes der Bodensenkung oder der Bodenhebung" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Für die Festlegung des Einwirkungsbereichs mit Hilfe des Nullrandes können dem Stand der Technik entsprechende Grenzwinkel herangezogen werden."

2. Die §§ 3 bis 6 werden durch folgende §§ 3 bis 7 ersetzt:

altneu
§ 3 Zeitliche Begrenzung des Einwirkungsbereichs

(1) Die räumliche Begrenzung des Einwirkungsbereichs gilt von dem Zeitpunkt des Erreichens der in § 2 Abs. 2 festgelegten Bodensenkung oder, soweit eine meßtechnische Feststellung nicht vorgenommen wird, von der Aufnahme der Gewinnung oder der Errichtung des Untergrundspeichers mit künstlichem Hohlraum an. Sie gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen meßtechnisch nicht mehr nachweisbar oder nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr zu erwarten sind.

(2) Die räumliche Begrenzung des Bereichs nach § 4 Absatz 4 gilt von der Aufnahme der Gewinnung oder der Errichtung des Untergrundspeichers mit künstlichem Hohlraum bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen messtechnisch nicht mehr nachweisbar sind.

" § 3 Andere Art der Festlegung des Einwirkungsbereichs

(1) Der Unternehmer hat abweichend von § 2 Absatz 1 die Grenze des Einwirkungsbereichs im Einzelfall zu ermitteln, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Einwirkungsbereich auf Grund besonderer geologischer oder betrieblicher Gegebenheiten ganz oder teilweise nach einem anderen als dem in der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel zu bestimmen ist,
  2. für den betroffenen Betrieb kein Einwirkungswinkel in der Anlage vorgesehen ist, oder
  3. die Grenze des Einwirkungsbereichs nicht mit Hilfe eines Einwirkungswinkels zu bestimmen ist.

Die Festlegung ist insbesondere durch Messungen, die ein anerkannter Markscheider nach dem Stand der Technik durchzuführen hat, nachzuweisen.

(2) Bei der Ermittlung der Grenze des Einwirkungsbereichs nach Absatz 1 sollen die Vorgaben zum Betrag der Bodensenkung oder Bodenhebung nach § 2 grundsätzlich beachtet werden.

(3) Einen nach Absatz 1 ermittelten Einwirkungsbereich hat der Unternehmer der zuständigen Behörde anzuzeigen; diese prüft den Einwirkungsbereich und gibt ihn dem Unternehmer und öffentlich bekannt.

(4) Abweichend von § 2 und Absatz 1 ist die Grenze des Einwirkungsbereichs nach Auftritt einer Erschütterung von der zuständigen Behörde auf Grund von Ergebnissen seismologischer Messungen und sonstiger Daten, der makroseismischen Intensität und festgestellten Bodenschwinggeschwindigkeit festzulegen. Diese Festlegung kann unter Hinzuziehung der in ihrem Aufgabenbereich berührten Erdbebendienste erfolgen. Es ist dabei davon auszugehen, dass nur bei einer zumindest starken makroseismischen Intensität und entsprechenden Bodenschwinggeschwindigkeiten Einwirkungen vorliegen, nach denen die Grenze des Einwirkungsbereichs bestimmt wird. Es ist auch von der zuständigen Behörde festzustellen, welchem in § 1 genannten Betrieb oder welchen der in § 1 genannten Betriebe der Einwirkungsbereich zuzurechnen ist. Der Einwirkungsbereich ist dem Unternehmer und öffentlich bekanntzugeben.

§ 4 Nachweis eines anderen Einwirkungswinkels

(1) Auf Antrag des Unternehmers oder auf Veranlassung der zuständigen Behörde hat der Unternehmer die Grenze des Einwirkungsbereichs im Einzelfall festzulegen. Eine solche Einzelfallbestimmung soll insbesondere erfolgen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Einwirkungsbereich auf Grund besonderer geologischer oder betrieblicher Gegebenheiten ganz oder teilweise nach einem anderen als dem in der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel zu bestimmen ist, wenn für den betroffenen Betrieb kein Einwirkungswinkel in der Anlage vorgesehen ist, oder wenn die Grenze des Einwirkungsbereichs nicht mit Hilfe eines Einwirkungs- oder Grenzwinkels zu bestimmen ist. Die Festlegung ist insbesondere durch Messungen, die ein anerkannter Markscheider nach dem Stand der Fachwissenschaft durchzuführen hat, nachzuweisen.

(2) Wenn nach Festsetzung der Grenze eines Einwirkungsbereichs Annahmen die Tatsache rechtfertigen, dass die Grenze des tatsächlichen Einwirkungsbereichs von der Grenze des festgelegten Einwirkungsbereichs erheblich abweicht, hat der Unternehmer die Grenze des Einwirkungsbereichs unter Beachtung der Anforderungen des Absatzes 1 erneut festzulegen. Eine Änderungsfestlegung nach Satz 1 kann auf Antrag des Unternehmers oder auf Veranlassung der zuständigen Behörde erfolgen.

(3) Bei der Festlegung der Grenze des Einwirkungsbereichs nach den Absätzen 1 und 2 sollen die Vorgaben zu der Tiefe der Bodensenkung nach § 2 grundsätzlich beachtet werden.

(4) Einen nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 ermittelten Einwirkungswinkel hat die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Dieser Einwirkungsbereich gilt von dem Tag der Veröffentlichung an.

(5) Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist kostenfrei.

(6) Abweichend von § 2 und den Absätzen 1 und 2 ist die Grenze des Einwirkungsbereichs nach Auftritt einer Erschütterung auf Veranlassung der zuständigen Behörde auf Grund von Ergebnissen seismologischer Messungen und sonstiger Daten, der makroseismischen Intensität und festgestellten Bodenschwinggeschwindigkeit durch die zuständigen Erdbebendienste der Länder und des Bundes festzulegen. Es ist dabei davon auszugehen, dass nur bei einer zumindest starken makroseismischen Intensität und entsprechenden Bodenschwinggeschwindigkeiten Einwirkungen vorliegen, nach denen die Grenze des Einwirkungsbereichs bestimmt wird. Es ist auch festzustellen, welchem oder welchen in § 1 genannten Betrieben der Einwirkungsbereich zuzurechnen ist.

§ 4 Zeitliche Begrenzung

(1) Die Festlegung des Einwirkungsbereichs gilt von dem Zeitpunkt des Erreichens der nach § 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2, festgelegten Bodensenkung oder Bodenhebung an. Soweit eine messtechnische Feststellung nicht vorgenommen wird, gilt die Festlegung von der Aufnahme der Gewinnung, auch soweit diese im Rahmen einer Aufsuchung erfolgt, oder der Errichtung des Untergrundspeichers mit künstlichem Hohlraum an. Sie gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen oder Bodenhebungen messtechnisch nicht mehr nachweisbar oder nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr zu erwarten sind.

(2) Im Fall einer Erschütterung gilt die Festlegung ab dem Zeitpunkt des Auftritts der Erschütterung. Die Festlegung des Einwirkungsbereichs nach § 5 gilt von der Aufnahme der Gewinnung, auch soweit diese im Rahmen einer Aufsuchung erfolgt, oder der Errichtung des Untergrundspeichers mit künstlichem Hohlraum bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen oder Bodenhebungen messtechnisch nicht mehr nachweisbar sind.

(3) Im Fall des § 6 gilt der Einwirkungsbereich ab Bekanntgabe.

§ 5 Vorschrift für besondere Anlagen

Können einzelne Anlagen oder Einrichtungen wegen ihrer Bau- oder Betriebsweise oder aus anderen Gründen durch Bodensenkungen von weniger als 10 Zentimetern beeinträchtigt werden, so hat der Unternehmer zu prüfen, ob die Einwirkungen eines in § 1 genannten Betriebes sich über den Einwirkungsbereich hinaus erstrecken. Der Unternehmer hat die Grenze des Bereichs, bis zu dem Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe der Grenzwinkel festzulegen.

§ 5 Erweiterter Einwirkungsbereich für besondere Anlagen und Einrichtungen

Können einzelne Anlagen oder Einrichtungen wegen ihrer Bau- oder Betriebsweise oder aus anderen Gründen durch Bodensenkungen oder Bodenhebungen von weniger als 10 Zentimetern beeinträchtigt werden, so hat der Unternehmer zu prüfen, ob die Einwirkungen eines in § 1 genannten Betriebes sich über den nach § 2 Absatz 1 bis 3 oder § 3 Absatz 1 bis 3 festgelegten Einwirkungsbereich hinaus erstrecken. Der Unternehmer hat die Grenze des erweiterten Einwirkungsbereichs, bis zu dem Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe des Nullrandes der Bodensenkung oder Bodenhebung festzulegen. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 6 Zeichnerische Darstellungen zum Betriebsplan

Dem Betriebsplan hat der Unternehmer zeichnerische Darstellungen beizufügen, in denen einzutragen sind

  1. der Einwirkungsbereich der im Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen,
  2. in den Fällen des § 5 der Bereich, in dem die Maßnahmen sich im Sinne dieser Vorschrift auswirken werden.
§ 6 Erneute Ermittlung des Einwirkungsbereichs

Wenn nach Festsetzung der Grenze eines Einwirkungsbereichs Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Grenze des tatsächlichen Einwirkungsbereichs von der Grenze des festgelegten Einwirkungsbereichs erheblich abweicht,

  1. hat der Unternehmer im Fall des § 3 Absatz 1 die Grenze des Einwirkungsbereichs unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 bis 3 erneut zu ermitteln,
  2. hat die zuständige Behörde im Fall des § 3 Absatz 4 den Einwirkungsbereich unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 4 erneut festzulegen,
  3. erfolgt in den Fällen des § 5 die erneute Festlegung nach den Anforderungen des § 5.
§ 7 Zeichnerische Darstellungen zum Betriebsplan

Dem Betriebsplan hat der Unternehmer in den Fällen des § 2 Absatz 1 und 4 zeichnerische Darstellungen beizufügen, in denen der Einwirkungsbereich der im Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen einzutragen ist."

Artikel 4
Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung

(gültig ab dem 24.10.2017)

Die Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1957) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die §§ 2 bis 22 und 23 sind auch für Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Stoffe nach § 126 Absatz 3 des Bundesberggesetzes anzuwenden."

2. In § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen" durch die Wörter "Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3. In § 20 Satz 2 wird die Angabe " §§ 2 und 3" durch die Angabe " §§ 2 bis 6" ersetzt.

4. § 22c Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Das Verbot der untertägigen Einbringung von Lagerstättenwasser in bestimmte Gesteinsformationen nach Absatz 1 Satz 3 gilt für Vorhaben, für die vor dem 6. August 2016 ein bestandskräftig zugelassener Betriebsplan vorgelegen hat, ab dem 7. August 2021."(4) Für Vorhaben, für die vor dem 11. Februar 2017 ein bestandskräftig zugelassener Betriebsplan vorgelegen hat, gilt das Verbot der untertägigen Einbringung von Lagerstättenwasser in bestimmte Gesteinsformationen nach Absatz 1 Satz 3 ab dem 11. Februar 2022, wenn der Anlagenbetreiber spätestens bis zum 11. Februar 2019 grundsätzlich zulassungsfähige Anträge für die erforderlichen Zulassungen für eine anderweitige Entsorgung des Lagerstättenwassers (Entsorgungskonzept) nach § 104a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vorlegt und die zuständige Behörde die grundsätzliche Zulassungsfähigkeit der Anträge bestätigt. Andernfalls gilt das Verbot nach Absatz 1 Satz 3 für Vorhaben nach Satz 1 ab dem 11. Februar 2020."

Artikel 5
Änderungen weiterer Verordnungen

(gültig ab dem 24.10.2017)

(1) § 1 Absatz 5 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2681; 2017 I S. 2839) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitsstätten in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen."(5) Diese Verordnung ist für Arbeitsstätten in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, nur für Bildschirmarbeitsplätze einschließlich Telearbeitsplätze anzuwenden."

(2) Die Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1983 (BGBl. I S. 685) wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nach § 12 Abs. 1" durch die Wörter "Eignungsuntersuchung nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751)" ersetzt.

2. § 12

§ 12 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

(1) Der Unternehmer darf Personen

  1. außerhalb des Salzbergbaus bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 °C oder einer Effektivtemperatur von mehr als 25 °C oder
  2. im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 °C

nur beschäftigen, wenn gegen ihre Beschäftigung nach dem Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (Erst- oder Nachuntersuchungen) keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.

(2) Personen, die innerhalb eines Jahres mehr als 80 Schichten unter Temperatur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 verfahren haben, sind in Zeitabständen von längstens 2 Jahren nachzuuntersuchen. Die Nachuntersuchungsfrist nach Satz 1 verkürzt sich auf längstens ein Jahr für Personen, die

  1. innerhalb eines Jahres mehr als 80 Schichten
    1. außerhalb des Salzbergbaus bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 °C,
    2. im Salzbergbau bei Trockentemperaturen von mehr als 46 °C verfahren haben oder
  2. noch keine 21 Jahre oder mehr als 50 Jahre alt sind.

(3) Hält der die Vorsorgeuntersuchungen durchführende Arzt Nachuntersuchungen in kürzeren Fristen für geboten, so sind diese an Stelle der in Absatz 2 genannten Fristen maßgebend.

(4) Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sollen vorgenommen werden

  1. innerhalb von 12 Wochen vor Beginn der Beschäftigung und
  2. innerhalb von 6 Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungsfristen.

(5) Der Unternehmer hat die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen. Er darf hiermit nur Personen beauftragen, die zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt und wegen der erforderlichen besonderen Fachkunde von der zuständigen Behörde hierfür ermächtigt sind. Aufwendungen für die Vorsorgeuntersuchungen hat der Unternehmer zu tragen, soweit sie nicht von Trägern der Sozialversicherung übernommen werden.

(6) Für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und die Aufzeichnung ihrer Ergebnisse ist das Muster nach Anlage 2 zu verwenden. Ergibt sich bei diesen Untersuchungen, daß ein ärztliches Urteil über die Beschäftigung einer Person an warmen Betriebspunkten nur auf Grund von Ergänzungsuntersuchungen gebildet werden kann, sind diese zu veranlassen.

(7) Für die ärztliche Bescheinigung über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen ist das Muster nach Anlage 3 zu verwenden.

(8) Arbeitsmedizinische Untersuchungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften durchgeführt werden und nach Art, Umfang, Häufigkeit und Aufzeichnung die Anforderungen der Absätze 1 bis 7 erfüllen, gelten als arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen im Sinne des Absatzes 1.

(9) Tritt im Zusammenhang mit einer Beschäftigung

  1. außerhalb des Salzbergbaus bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 °C oder einer Effektivtemperatur von mehr als 25 °C oder
  2. im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 °C

bei einer Person eine Gesundheitsstörung auf, so soll sie sich von dem nach Absatz 5 Satz 2 ermächtigten Arzt möglichst unmittelbar nach der Ausfahrt untersuchen lassen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

3. In § 13 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach § 12" durch die Wörter "Eignungsuntersuchungen nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung" ersetzt.

4. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 10

10. entgegen § 12 Abs. 1 Personen beschäftigt, gegen deren Beschäftigung gesundheitliche Bedenken bestehen.

wird aufgehoben.

5. § 16

§ 16 Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 177 des Bundesberggesetzes auch im Land Berlin.

wird aufgehoben.

6. Die Anlagen 2 und 3

.
Untersuchungsbogen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gemäß § 12 der Klima-Bergverordnung Anlage 2


Erstuntersuchung [ ]
Nachuntersuchung [ ]
Name und Vorname:Anschrift:
Geburtstag:
Geburtsort:

bisherige Tätigkeit:
jetzige Tätigkeit:
Name und Anschrift des untersuchenden Arztes:

Untersuchungsdatum:
Vorgeschichte
Beschwerden:

Bei allen Erst- und Nachuntersuchungen
1.Größe (cm): Gewicht (unbekl.):
2.Schädel (Verletzungsfolgen):
3.Augen (Glaukomverdacht):
4.Nasenatmung:
5.Mundhöhle:
Gebiß:
Rachen:
6.Hals (Schilddrüse):
7.Brustkorbdeformierung:
8.Lungen (auskultat./percus.):
9.Herz (auskultat./percus.):
10.Puls (pro Min.):
Blutdruck mm Hg:
11.Bauchorgane (palpatorisch):
12.Nervensystem und vegetatives System (auffällige Symptome):
13.Haut (chron. Hauterkrankungen):
ICD-Schlüssel

[ ][ ][ ]

[ ][ ][ ]

[ ][ ][ ]

[ ][ ][ ]

[ ][ ][ ]

[ ][ ][ ]

[ ][ ][ ]

__________________
(Unterschrift und Stempel des Arztes
)

______________
(Datum
)

Bei jeder Erstuntersuchung. Bei Nachuntersuchungen, sofern erforderlich
14.Harnbefund (Mehrfachteststreifen):
15.Vitalkapazität IST SOLL
1-Sekundenwert: IST SOLL
16.Ruhe-EKG:
17.Fahrradergometrie Bestimmung der W 150: Bestimmung der W 130 (Salzbergbau):
18.Röntgenübersichtsaufnahme der Brustorgane:
Bei erforderlichen Ergänzungsuntersuchungen19. Sonstige Befunde:


.

Ärztliche Bescheinigung über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gemäß § 12 der Klima-Bergverordnung Anlage 3


Erstuntersuchung [ ]
Nachuntersuchung [ ]
Name und Vorname:Anschrift:
Geburtstag:
Geburtsort:

bisherige Tätigkeit:
jetzige Tätigkeit:
Name und Anschrift des untersuchenden Arztes:

Untersuchungsdatum:


Bei dem Untersuchten bestehen für Arbeiten unter besonderen Klimabedingungen

[ ] keine gesundheitlichen Bedenken

[ ] keine gesundheitlichen Bedenken unter der Voraussetzung, daß die Beschäftigung erfolgt:

[ ] Nur bis ____ Trockentemperatur bzw. ____ Effektivtemperatur

[ ] Nur bis ____ Trockentemperatur bzw. ____ Effektivtemperatur

[ ] Gesundheitliche Bedenken

Termin der nächsten Nachuntersuchung Monat Jahr [ ][ ][ ][ ]

Hiermit bestätige ich,
von dem Inhalt der ärztlichen Bescheinigung
Kenntnis erhalten zu haben:


____________________________________
(Unterschrift des Untersuchten
)
____________________________________
(Unterschrift und Stempel des Arztes
)
____________________________________
(Datum
)
____________________________________
(Datum
)


werden aufgehoben.

(3) In § 16 Absatz 1 Satz 3 der Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) wird die Angabe " § 3" durch die Wörter "den §§ 3, 4 Absatz 1 und den §§ 5 und 6" ersetzt.

(4) § 1 der Lastenhandhabungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841, 1842), die zuletzt durch Artikel 428 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3

(3) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen.

wird aufgehoben.

2. Absatz 4 wird Absatz 3.

(5) § 1 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2531) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2

(2) Diese Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen.

wird aufgehoben.

2. Absatz 3 wird Absatz 2.

(6) Die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2681) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Laserschutzbeauftragte hat folgende Aufgaben:
  1. die Unterstützung des Arbeitgebers bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 und bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen nach § 7;
  2. die Gewährleistung des sicheren Betriebs von Lasern nach Satz 1
"Der Laserschutzbeauftragte unterstützt den Arbeitgeber
  1. bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3,
  2. bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen nach § 7 und
  3. bei der Überwachung des sicheren Betriebs von Lasern nach Satz 1."

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 24" durch die Angabe " § 21 " ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter " § 24 Absatz 4 und 5" durch die Wörter " § 21 Absatz 5 und 6" ersetzt.

(7) Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 147 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter " § 21 Absatz 4 Nummer 1 " durch die Wörter " § 21 Absatz 6 Nummer 1 " ersetzt.

b) Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei der Festlegung der Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach § 14 Absatz 4 dürfen die in Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 3, Abschnitt 2 Nummer 4.1 Tabelle 1 und Abschnitt 3 Nummer 3.2 Tabelle 1 genannten Höchstfristen nicht überschritten werden."Bei der Festlegung der Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 für die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel dürfen die dort genannten Prüffristen nicht überschritten werden."

c) In Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter " § 21 Absatz 4 Nummer 1 " durch die Wörter " § 21 Absatz 6 Nummer 1" ersetzt.

2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 21 Absatz 4 Nummer 1 " durch die Wörter " § 21 Absatz 6 Nummer 1" ersetzt.

3. In § 21 Absatz 6 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.

4. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 20 werden die Wörter "oder einer dort genannten Zusatzausrüstung" gestrichen.

bb) In Nummer 29 wird die Angabe "Satz 1 " durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter "errichtet oder betreibt" durch die Wörter "errichtet, betreibt oder ändert" ersetzt.

5. Anhang 1 Nummer 2.4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Heben von Beschäftigten nur mit hierfür vorgesehenen Arbeitsmitteln und Zusatzausrüstungen erfolgt."Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Heben von Beschäftigten nur mit hierfür vorgesehenen Arbeitsmitteln einschließlich der notwendigen Zusatzausrüstungen erfolgt."

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Die Artikel 1 und 3 bis 5 treten am 24. Oktober 2017 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 24. Oktober 2019 in Kraft.

1) Artikel 1 § 4 dient für Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen, zusammen mit § 20 der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466) der Umsetzung

Artikel 1 §§ 7 bis 13 und Artikel 2 dieser Verordnung dienen für untertägige Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen, der Umsetzung folgender Richtlinien:

ID 171727

ENDE