Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
Vom 18. Oktober 2017
(BGBl. I Nr. 69 vom 23.10.2017 S. 3584)
Siehe Fn. 1
Auf Grund
Artikel 1
Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung
(gültig ab dem 24.10.2017)
Die Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Räumliche und sachliche Anwendung
Diese Verordnung ist anzuwenden für gesundheitliche Vorsorgemaßnahmen bei der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen sowie der Untergrundspeicherung auf dem Festland, im Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland, soweit die Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) keine Regelungen enthält, sowie bei der Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Rohstoffe in Halden sowie in bergbaulichen Versuchsgruben und Ausbildungsstätten. | " § 1 Räumliche und sachliche Anwendung
Diese Verordnung ist anzuwenden für gesundheitliche Eignungsuntersuchungen sowie Vorsorge- und Schutzmaßnahmen
|
2. Der Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Abschnitt |
"2. Abschnitt |
§ 2 Voraussetzung für die Beschäftigung
(1) Der Unternehmer darf mit Tätigkeiten nach § 1 Personen, für die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vorgeschrieben sind, nur beschäftigen, soweit nach dem Ergebnis dieser Untersuchungen gesundheitliche Bedenken gegen die Art der vorgesehenen Tätigkeiten nicht bestehen und hierüber eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe einer Eignungsgruppe nach Anlage 1 vorliegt. Zu den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen Zählen Erstuntersuchungen, Nachuntersuchungen und nachgehende Untersuchungen. Personen mit körperlichen oder geistigen Mängeln dürfen nur beschäftigt werden, soweit sie weder sich selbst noch andere Personen infolge dieser Mängel gefährden können. (2) Die Erstuntersuchungen müssen vor Beginn der Beschäftigung vorgenommen werden. Sie dürfen nicht länger als drei Monate, vom Beginn der Beschäftigung an gerechnet zurückliegen. Erstmals zu untersuchen sind Personen, die bei Tätigkeiten nach § 1 im oder durch den technischen Betrieb gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt sind. Personen, die nach voraufgegangenen Tätigkeiten nach § 1 derartige Tätigkeiten wieder aufnehmen, dürfen ohne erneute Erstuntersuchung beschäftigt werden, wenn die Unterbrechung nicht länger als drei Monate gedauert hat und die frühere Tätigkeit mit der vorgesehenen vergleichbar ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Personen, die innerhalb eines Kalenderjahres nicht länger als drei Monate beschäftigt werden. (3) Nachzuuntersuchen sind die in Anlage 2 aufgeführten Personengruppen jeweils innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der in dieser Anlage festgelegten Fristen. Hält der die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchführende Arzt kürzere Fristen für geboten, treten diese an die Stelle der Fristen nach Anlage 2. Ist der Beschäftigte innerhalb von sechs Monaten nach dieser Verordnung oder nach anderen Rechtsvorschriften mehr als einmal einer Nachuntersuchung zu unterziehen und beträgt die jeweilige Nachuntersuchungsfrist ein Jahr oder mehr, können die Nachuntersuchungen an einem Termin vorgenommen werden. (4) Der Unternehmer hat Personen, die nach voraufgegangenen Tätigkeiten nach § 1 mit anderen Tätigkeiten innerhalb des Unternehmens beschäftigt werden oder aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden, nachgehende Untersuchungen in Zeitabständen von längstens fünf Jahren dann zu ermöglichen, wenn.
Die Verpflichtung des Unternehmers nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn die nachgehenden Untersuchungen von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durchgeführt werden. (5) Tritt im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach § 1 bei einem Beschäftigten eine Gesundheitsstörung auf, so hat der Unternehmer zu ermöglichen, daß der Beschäftigte sich unverzüglich einem zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen ermächtigten Arzt, in Notfällen auch einem anderen Arzt, vorstellt. | § 2 Eignungsuntersuchungen
(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass folgende Personen bei Tätigkeiten in Betrieben nach § 1 nur beschäftigt werden, soweit nach dem Ergebnis ärztlicher Eignungsuntersuchungen gesundheitliche Bedenken gegen die Art der vorgesehenen Tätigkeiten nicht bestehen und dem Unternehmer hierüber eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe einer Eignungsgruppe nach Anlage 1 vorliegt:
Beschäftigt sind Personen nach Satz 1, wenn sie als Arbeitnehmer des Unternehmers, als beauftragte Dritte oder als Arbeitnehmer von beauftragten Dritten bei einer Tätigkeit nach Satz 1 eingesetzt werden. Zu den Eignungsuntersuchungen zählen Erstuntersuchungen nach § 3 Absatz 1 und Nachuntersuchungen nach § 3 Absatz 2. Soweit eine Person eine Tätigkeit durchführt, die unter mehrere Nummern nach Satz 1 fällt, ist die Eignungsuntersuchung für diese Person nach allen einschlägigen Nummern durchzuführen. (2) Bei den Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 7 kann von Untersuchungen nach Absatz 1 abgesehen werden, wenn ihre Tätigkeit im Rahmen eines kurzzeitigen Einsatzes erfolgt und keine Anhaltspunkte bestehen, dass dadurch die Sicherheit des Betriebes, des Beschäftigten oder Dritter gefährdet wird. (3) Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind auch auf ihre Klimatauglichkeit zu untersuchen, wenn sie in folgenden Betrieben (Klima-Betriebe) beschäftigt werden:
Die Trocken- und Effektivtemperatur bestimmt sich nach § 2 der Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1983 (BGBl. I S. 685) in der jeweils geltenden Fassung. (4) Eignungsuntersuchungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften durchgeführt werden und nach Art, Umfang, Häufigkeit und Aufzeichnungen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, stehen Eignungsuntersuchungen im Sinne des Absatzes 1 gleich. |
§ 3 Durchführung
(1) Die arbeitsmedizinischen Versorgeuntersuchungen hat der Unternehmer zu veranlassen und die dadurch verursachten Aufwendungen zu tragen, soweit diese nicht von den Trägern der Sozialversicherung übernommen werden. Mit ihrer Durchführung darf er nur Personen beauftragen, die hierzu von der zuständigen Behörde ermächtigt sind. Die Ermächtigung kann erteilt werden, wenn die sie beantragenden Personen
(2) Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind nach einem Plan durchzuführen, den der Unternehmer aufzustellen und der zuständigen Behörde anzuzeigen hat. In dem Plan sind insbesondere festzulegen:
Für Art und Umfang der arbeitsmedizinischen Untersuchungen sind die vorgesehenen Tätigkeiten maßgebend. Der in Anlage 3 vorgegebene Rahmen ist einzuhalten. Ergibt sich im Einzelfall, daß ein ärztliches Urteil über die Beschäftigung einer Person nur auf Grund von Untersuchungen möglich ist, die über die im Plan nach Satz 1 festgelegten hinausgehen, hat der Unternehmer diese auf Vorschlag des untersuchenden Arztes zu veranlassen. Die ärztliche Bescheinigung über arbeitsmedizinische Erst- und Nachuntersuchungen ist auf der Grundlage von Anlage 4 auszustellen. (3) Der Unternehmer hat die Ärzte, die die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchführen, zu verpflichten,
Die Aufzeichnungen dürfen mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung vorgenommen werden, wenn jede Veränderung nach Aufnahme in die Datenverarbeitung schriftlich dokumentiert wird. (4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Ärzte, die die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchführen, die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 zum Zweck der gesundheitlichen Überwachung und der Verbesserung des Gesundheitsschutzes mindestens 15 Jahre nach der letzten ärztlichen Untersuchung aufbewahren. In den Fällen, in denen Beschäftigten nachgehende Untersuchungen zu ermöglichen sind, hat er sicherzustellen, daß die Aufzeichnungen bis zum Ablauf des Jahres aufbewahrt werden, in dem der ehemalig Beschäftigte 75 Jahre alt wird oder würde. Die Aufzeichnungen sind so aufzubewahren, daß Unbefugte keinen Zugang zu ihnen haben. Unbefugten Dritten dürfen sie nicht offenbart werden. Die Verpflichtung des Unternehmers nach Satz 2 gilt als erfüllt, wenn die Aufzeichnungen von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu dem in Satz 1 festgelegten Zweck aufbewahrt werden. Nach Ablauf der in Satz 1 oder 2 bestimmten Frist sind die Aufzeichnungen zu löschen. (5) Arbeitsmedizinische Untersuchungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften durchgeführt werden und nach Art, Umfang, Häufigkeit und Aufzeichnungen die Anforderungen der Absätze 2 und 3 und des § 2 Abs. 2 bis 4 erfüllen, gelten als arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen im Sinne des § 2 Abs. 1. | § 3 Fristen für die Erst- und Nachuntersuchungen
(1) Die Erstuntersuchungen müssen vor Beginn der Tätigkeit vorgenommen werden. Sie dürfen nicht länger als drei Monate, vom Beginn der Tätigkeit an gerechnet, zurückliegen. Personen, die nach vorherigen Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 derartige Tätigkeiten wieder aufnehmen, dürfen ohne erneute Erstuntersuchung beschäftigt werden, wenn die Unterbrechung nicht länger als drei Monate gedauert hat und die frühere Tätigkeit mit der vorgesehenen vergleichbar ist. (2) Nachuntersuchungen sind jeweils innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der in Anlage 2 und bei Tätigkeiten im Anwendungsbereich der Offshore-Bergverordnung der in § 16 Absatz 1 Satz 2 der Offshore-Bergverordnung festgelegten Fristen durchzuführen. Hält der die Untersuchung durchführende Arzt kürzere Fristen, insbesondere auf Grund von Erkrankungen, auf Grund von gesundheitlichen Vorbelastungen oder auf Grund altersbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen der zu untersuchenden Person für geboten, treten diese an die Stelle der Fristen nach Anlage 2 oder § 16 Absatz 1 Satz 2 der Offshore-Bergverordnung. Ist eine Person innerhalb von sechs Monaten nach dieser Verordnung oder nach anderen Rechtsvorschriften mehr als einmal einer Nachuntersuchung zu unterziehen und beträgt die jeweilige Nachuntersuchungsfrist ein Jahr oder mehr, können die Nachuntersuchungen an einem Termin vorgenommen werden. |
§ 4 Arbeitsmedizinische Vorsorge
(1) Der Unternehmer hat Personen, die nach vorherigen Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 im Steinkohlenbergbau mit anderen Tätigkeiten über Tage innerhalb des Unternehmens beschäftigt werden oder aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden, eine nachgehende Vorsorge in Zeitabständen von längstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit oder Beschäftigung dann anzubieten, wenn
Die Organisation der nachgehenden Vorsorge nach Satz 1 kann mit Zustimmung des Beschäftigten auf einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übertragen werden. (2) Die arbeitsmedizinische Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge, einschließlich nachgehender Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. (3) Die arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen nach der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. | |
§ 5 Durchführung der Untersuchungen
(1) Der Unternehmer hat die Eignungsuntersuchungen zu veranlassen sowie die nachgehende Vorsorge nach § 4 Absatz 1 anzubieten, soweit Letzteres nicht von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen wird, und die verursachten Aufwendungen zu tragen. (2) Die Eignungsuntersuchungen sind von Ärzten durchzuführen, die
Bei Ärzten, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen, ist in der Regel davon auszugehen, dass Satz 1 Nummer 1 erfüllt ist. Verfügen die Ärzte nach Satz 1 für bestimmte Untersuchungen nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse oder Ausrüstungen, so sind Ärzte hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen. Die nachgehende Vorsorge nach § 4 Absatz 1 ist von Ärzten durchzuführen, die die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 und 3 erfüllen. Der Unternehmer hat die Auswahl des Arztes unter Beachtung der Vorgaben der Sätze 1 bis 4 nach billigem Ermessen vorzunehmen. (3) Für Art und Umfang der Eignungsuntersuchungen sind die vorgesehenen Tätigkeiten sowie die dabei bestehenden Arbeitsbedingungen maßgebend. Der in Anlage 3 vorgegebene Rahmen ist einzuhalten und der anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse zu beachten. Die Eignungsuntersuchungen sind nach einem Plan durchzuführen, den der Unternehmer unter Beachtung der Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 und unter Einbeziehung eines Arztes nach Absatz 2 Satz 1 aufzustellen und der zuständigen Behörde anzuzeigen sowie den davon betroffenen Personen zur Kenntnis zu geben hat. In dem Plan sind insbesondere festzulegen:
Ergibt sich im Einzelfall, dass ein ärztliches Urteil über die Eignung einer Person nur auf Grund von Untersuchungen möglich ist, die über die im Plan nach Satz 3 festgelegten hinausgehen, hat der Unternehmer diese auf Vorschlag des untersuchenden Arztes zu veranlassen. (4) Die ärztliche Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung für den Unternehmer ist auf der Grundlage von Anlage 4 auszustellen. | |
§ 6 Mitteilung, Aufzeichnung, Aufbewahrung
(1) Der Unternehmer und im Falle des § 4 Absatz 1 Satz 2 der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung hat fortlaufend dafür zu sorgen, dass die Ärzte, die die Eignungsuntersuchungen und die nachgehende Vorsorge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 durchführen,
Die Aufzeichnungen dürfen mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung vorgenommen werden, wenn jede Veränderung nach Aufnahme in die Datenverarbeitung schriftlich dokumentiert wird. (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ärzte, die die Eignungsuntersuchungen durchführen, die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mindestens zehn Jahre nach der letzten Eignungsuntersuchung aufbewahren. Bei Eignungsuntersuchungen für Tätigkeiten im untertägigen Steinkohlenbergbau sowie in anderen untertägigen Betrieben, in denen fibrogene Grubenstäube auftreten können, sowie bei der nachgehenden Vorsorge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 hat er sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mindestens 40 Jahre nach der letzten nachgehenden Vorsorge und höchstens bis zum 31. Dezember des 40. Jahres nach der letzten Exposition gegenüber fibrogenen Grubenstäuben oder höchstens bis zehn Jahre nach dem Tod der beschäftigten Person aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen sind so aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugang zu ihnen haben. Unbefugten Dritten dürfen sie nicht offenbart werden. Die Verpflichtung des Unternehmers nach Satz 2 gilt im Hinblick auf Aufzeichnungen über die nachgehende Vorsorge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 als erfüllt, wenn die Aufzeichnungen von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zum Zweck der gesundheitlichen Überwachung und Verbesserung des Gesundheitsschutzes aufbewahrt werden. Nach Ablauf der in Satz 1 oder Satz 2 bestimmten Fristen sind die Aufzeichnungen zu vernichten." |
3. Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bestimmungen für alle Arten untertägiger Betriebe § 4 Verbot oder Einschränkung für Gefahrstoffe und vergleichbare Stoffe (1) Der Unternehmer darf Personen nur so beschäftigen, daß sie
nur umgehen, wenn sie von der zuständigen Behörde auf Grund einer jeweils auf die Stoffeigenschaften und den beabsichtigten Umgang abgestellten Prüfung allgemein zugelassen worden sind. (2) Die Prüfung der Gefahrstoffe nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und der Stoffe nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b hat durch
zu erfolgen. (3) Die allgemeine Zulassung nach Absatz 1 Nr. 2 ist schriftlich vom Hersteller oder Unternehmer zu beantragen. Der Antrag muß die für die Beurteilung der Stoffe nach Absatz 1 Nr. 2 erforderlichen Angaben und eine Beschreibung des beabsichtigten Umgangs enthalten. Der Antragsteller hat Stoffproben in einer zur Prüfung notwendigen Menge zur Verfügung zu stellen. (4) Die allgemeine Zulassung nach Absatz 1 Nr. 2 ist zu versagen, wenn wegen bergbauspezifischer Gegebenheiten unter Tage, insbesondere wegen Explosions- oder Brandgefahr, Zwangsbelüftung, Enge der Räume, miteinander verbundener ortsveränderlicher Betriebspunkte, langer Flucht- oder Rettungswege oder klimatischer Erschwernisse, der Schutz von Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter trotz bestimmungsgemäßen Umgangs mit den Gefahrstoffen oder Stoffen nach Anlage 5 nicht gewährleistet ist oder weniger gefährliche Stoffe für den vorgesehenen Verwendungszweck verfügbar sind. Sie kann zum Zweck der Erprobung auch widerruflich erteilt werden, wenn dies zur abschließenden Beurteilung der Eigenschaften der Stoffe erforderlich ist. Sie kann auch widerrufen werden, wenn Gefahrstoffe oder Stoffe nach Anlage 5 abweichend von der in der Zulassung festgelegten Zusammensetzung oder Beschaffenheit vertrieben oder verwendet werden, im nachhinein Stoffe mit einem nachweislich geringeren gesundheitlichen Risiko verfügbar sind oder sich nachträglich herausstellt, daß der Umgang mit erheblichen gesundheitlichen Gefahren verbunden ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig, soweit sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar sowie für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar sind. (5) Allgemeine Zulassungen, die auf Grund von Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für den Umgang mit Gefahrstoffen oder vergleichbaren Stoffen unter Tage erteilt werden, gelten als allgemeine Zulassungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 wenn sie nachweislich ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten. (6) Der Umgang mit Gefahrstoffen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und mit Stoffen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b setzt voraus, daß er entsprechend einer Betriebsanweisung erfolgt und ein Sicherheits-Datenblatt des Herstellers im Betrieb vorliegt. (7) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Unternehmers Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. |
"1. Unterabschnitt § 7 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (1) Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643,1644) in der jeweils geltenden Fassung sind neben den Vorschriften der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466) in der jeweils geltenden Fassung auch die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält. (2) Sollen Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, einschließlich solcher nach § 2 Absatz 2 Nummer 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, bei denen es sich um Gefahrstoffe nach der Gefahrstoffverordnung handelt, als Versatzmaterial verwertet werden, ist der Einsatz von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die weniger gefährlich oder kein Gefahrstoff sind, keine geeignete Substitutionsmöglichkeit nach § 7 Absatz 3 der Gefahrstoffverordnung, wenn die Abfälle in der Folge
Die Verpflichtung zur Minimierung von Gefährdungen nach § 7 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrstoffverordnung, die insbesondere Maßnahmen zur Konditionierung von Stoffen und Gemischen erforderlich machen kann, sowie die Verpflichtungen zur Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten und zur Berücksichtigung von Beurteilungsmaßstäben für Gefahrstoffe nach den Vorgaben der Gefahrstoffverordnung bleiben unberührt." |
4. Der bisherige § 5 wird § 8 und in dessen Absatz 2 werden die Wörter "sofern nicht die MAK-Werte einzelner Bestandteile kleiner als 4 mg/cbm sind" durch die Wörter "sofern sich dadurch die Gefährdung nicht erhöht" ersetzt.
5. Der bisherige § 6 wird § 9 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "2.11 und 2.12" durch die Angabe "2.1 und 2.2" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "2.21 bis 2.25 sowie 4" durch die Wörter "4 einschließlich der Untergruppen 4.1 bis 4.5" ersetzt.
bb) Satz 2
Personen der Eignungsgruppen 2.11 und 2.12 sowie unter 21 Jahren, die nach über Tage verlegt werden, dürfen dort nur mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen die Feinstaubkonzentration nicht größer als 2 mg/m3 ist.
wird aufgehoben.
cc) Im neuen Satz 2 werden die Wörter "arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen" durch das Wort "Eignungsuntersuchungen" ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Bei Belastung durch fibrogene Grubenstäube bei Tätigkeiten in Betrieben des Steinkohlenbergbaus sind im Hinblick auf diese Belastung ab dem 24. Oktober 2019 ergänzend die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung zu beachten, soweit sich hieraus ein höheres Schutzniveau ergibt."
6. Der bisherige § 7 wird § 10 und dessen Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Oberhalb der für die Staubbelastungsstufe 3 geltenden Konzentrationswerte dürfen, vorbehaltlich der Übergangsregelung (§ 18 Abs. 3), Personen nicht beschäftigt werden. | "(2) In Betriebspunkten, in denen Staubkonzentrationen oberhalb der für die Staubbelastungsstufe 3 geltenden Konzentrationswerte ermittelt werden, dürfen Personen nicht beschäftigt werden. Werden Staubkonzentrationen ab der für die Staubbelastungsstufe 3 zulässigen Werte gemessen, hat der Unternehmer der zuständigen Behörde unverzüglich die Messergebnisse sowie die vorgesehenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Staubbelastung anzuzeigen." |
7. Der bisherige § 8 wird § 11 und dessen Absatz 5
(5) Für die Staubmessungen dürfen nur Geräte verwendet werden, die hierfür geeignet sind und deren Bauart auf Grund von Verordnungen, die nach § 176 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes weitergehen, oder auf Grund von Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nachweislich ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten, allgemein zugelassen sind.
wird aufgehoben.
8. Der bisherige § 9 wird § 12 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe " § 3 Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Diese sind bis zum Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem der ehemalige Beschäftigte 75 Jahre alt wird oder würde. Danach sind sie zu löschen | "Diese sind mindestens 40 Jahre ab der letzten Aufzeichnung oder dem letzten Schichtennachweis und höchstens bis zehn Jahre nach dem Tod der jeweiligen beschäftigten Person aufzubewahren." |
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter " § 9 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
9. Der bisherige § 10 wird § 13 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 5 Abs. 2" durch die Angabe " § 8 Absatz 2" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 6 Abs. 2" durch die Angabe " § 9 Absatz 2" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 3 werden im ersten Halbsatz die Wörter " § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter " § 11 Absatz 1 Satz 2 und § 11 Absatz 3 Satz 2" ersetzt und nach dem Wort "entsprechend" werden die Wörter "; für die Meßgeräte gilt § 8 Abs. 5 entsprechend" gestrichen.
d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter " § 3 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Satz 3 und 4" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 12 Absatz 1 Satz 3 und 4" ersetzt.
10. Die Abschnitte 4 und 5 werden durch folgenden Abschnitt 4 ersetzt:
alt | neu | ||||
4. Abschnitt § 11 Lärm (1) Der Unternehmer darf Personen mit Tätigkeiten, bei denen diese einer Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, insbesondere des Gehörs, durch Einwirkung von Lärm ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, nur beschäftigen, wenn er die Lärmbelastung ermittelt und die Gefährdung einer Beurteilung unterzogen hat. (2) Expositionsgrenzwerte für Lärm sind ein A-bewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 85 Dezibel in untertägigen Arbeitsstätten und von 87 Dezibel in anderen Arbeitsstätten sowie ein C-bewerteter Spitzenschalldruckpegel von 137 Dezibel bezogen auf 20 Mikropascal in untertägigen Arbeitsstätten und von 140 Dezibel bezogen auf 20 Mikropascal in anderen Arbeitsstätten, jeweils ermittelt unter Berücksichtigung der dämmenden Wirkung des verwendeten Gehörschutzes. Obere Auslösewerte für Lärm sind ein A-bewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 85 Dezibel und ein C-bewerteter Spitzenschalldruckpegel von 137 Dezibel bezogen auf 20 Mikropascal, beide ermittelt ohne Berücksichtigung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes. Untere Auslösewerte für Lärm sind ein A-bewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 80 Dezibel und ein C-bewerteter Spitzenschalldruckpegel von 135 Dezibel bezogen auf 20 Mikropascal, beide ermittelt ohne Berücksichtigung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes. Wenn die Einwirkungen durch Lärm von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken, darf an die Stelle des Tages-Lärmexpositionswertes in den Sätzen 1 bis 3 der Wochen-Lärmexpositionswert treten. (3) Der Unternehmer hat bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zusätzlich insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten:
Wenn die verfügbaren Informationen zur Beurteilung der Gefährdung, insbesondere solche, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften beschafft wurden oder aus einschlägigen Angaben der Hersteller und Inverkehrbringer von Arbeitsmitteln entnehmbar sind, nicht ausreichen, so hat der Unternehmer Messungen nach dem Stand der Messtechnik durchzuführen. Die verwendeten Beurteilungsmethoden und Messverfahren müssen geeignet sein, das Überschreiten von Auslösewerten und Expositionsgrenzwerten festzustellen; das gilt insbesondere hinsichtlich des Umfangs von Stichproben. (4) Der Unternehmer ist verpflichtet, durch technische und organisatorische Maßnahmen die Gefährdung durch Lärm so gering wie möglich zu halten. Er hat bei Überschreiten eines der unteren Auslösewerte nach Absatz 2 Satz 3 den beschäftigten Personen Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen, die für sie geeignet und den betrieblichen Gegebenheiten angepasst sind und die sie bei Erreichen und Überschreiten eines der oberen Auslösewerte nach Absatz 2 Satz 2 zu verwenden haben. Er hat bei Überschreiten eines der oberen Auslösewerte nach Absatz 2 Satz 2 Maßnahmen nach § 2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zur Verringerung der Exposition zu treffen und dabei zusätzlich insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten:
Die Expositionsgrenzwerte nach Absatz 2 Satz 1 dürfen nicht überschritten werden. Wird trotz der nach Satz 3 getroffenen Maßnahmen eine Überschreitung festgestellt, so hat der Unternehmer unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Einwirkungen auf ein Maß unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu verringern. Er hat die Ursachen der Überschreitung zu ermitteln und die Maßnahmen nach Satz 3 anzupassen, um ein erneutes Überschreiten der Expositionsgrenzwerte zu verhindern. (5) Ergeben sich aus der Gesundheitsüberwachung Hinweise dafür, dass eine bestimmbare Gehörschädigung unter Berücksichtigung des Standes der medizinischen Wissenschaft das Ergebnis der Einwirkung von Lärm bei der Arbeit ist, so hat der Unternehmer allen anderen beschäftigten Personen, die in ähnlicher Weise exponiert waren, eine Überprüfung des Gesundheitszustandes anzubieten sowie die Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 3 und die Maßnahmen nach Absatz 4 zu überprüfen. (6) Über die Ermittlung der Lärmbelastung nach Absatz 1 und deren Messung nach Absatz 3 Satz 2 hat der Unternehmer Aufzeichnungen zu führen. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Aufzeichnungen hat er mindestens 15 Jahre aufzubewahren. § 12 Mechanische Schwingungen (1) Der Unternehmer darf Personen mit Tätigkeiten, bei denen diese einer Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit durch Einwirkung von mechanischen Schwingungen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, nur beschäftigen, wenn er die mechanische Schwingungsbelastung ermittelt und die Gefährdung einer Beurteilung unterzogen hat. (2) Expositionsgrenzwert für mechanische Hand-Arm-Schwingungen ist eine Tages-Beurteilungsbeschleunigung von 5,0 Meter je Quadratsekunde. Auslösewert für mechanische Hand-Arm-Schwingungen ist eine Tages-Beurteilungsbeschleunigung von 2,5 Meter je Quadratsekunde. Expositionsgrenzwert für mechanische Ganzkörper-Schwingungen ist eine Tages-Beurteilungsbeschleunigung in X- und Y-Richtung von 1,15 Meter je Quadratsekunde und in Z-Richtung von 0,8 Meter je Quadratsekunde. Auslösewert für mechanische Ganzkörper-Schwingungen ist eine Tages-Beurteilungsbeschleunigung von 0,5 Meter je Quadratsekunde. (3) Der Unternehmer hat bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zusätzlich insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten:
§ 11 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Der Unternehmer ist verpflichtet, durch technische und organisatorische Maßnahmen die Gefährdung durch mechanische Schwingungen so gering wie möglich zu halten. Er hat bei Überschreiten eines der Auslösewerte nach Absatz 2 Satz 2 und 4 Maßnahmen nach § 2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zur Verringerung der Gefährdung zu treffen und dabei zusätzlich insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten:
Die Expositionsgrenzwerte nach Absatz 2 Satz 1 und 3 dürfen nicht überschritten werden. Wird trotz der nach Satz 2 getroffenen Maßnahmen eine Überschreitung festgestellt, so hat der Unternehmer unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Einwirkungen auf ein Maß unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu verringern. Er hat die Ursachen der Überschreitung zu ermitteln und die Maßnahmen nach Satz 2 anzupassen, um ein erneutes Überschreiten der Expositionsgrenzwerte zu verhindern. (5) Ergeben sich aus der Gesundheitsüberwachung Hinweise dafür, dass eine Gesundheitsschädigung unter Berücksichtigung des Standes der medizinischen Wissenschaft das Ergebnis der Einwirkung von mechanischen Schwingungen bei der Arbeit ist, so hat der Unternehmer allen anderen beschäftigten Personen, die in ähnlicher Weise exponiert waren, eine Überprüfung des Gesundheitszustandes anzubieten sowie die Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 3 und die Maßnahmen nach Absatz 4 zu überprüfen. (6) Über die Ermittlung der mechanischen Schwingungsbelastung nach Absatz 1 hat der Unternehmer Aufzeichnungen zu führen. § 3 Abs. 3 Satz 2 und § 11 Abs. 6 Satz 3 gelten entsprechend. (7) Sind Personen mechanischen Schwingungen ausgesetzt, die in der Regel unterhalb der Auslösewerte liegen, auf Grund von erheblichen Schwankungen aber gelegentlich die Expositionsgrenzwerte überschreiten, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 4 Satz 3 erteilen. Voraussetzung ist, dass über einen Zeitraum von 40 Stunden der Expositionsgrenzwert unterschritten wird und die Risiken bei derartigen Belastungen geringer sind als die bei einer Exposition in Höhe des Expositionsgrenzwertes. Arbeitsmittel, die den Beschäftigten vor dem 6. Juli 2007 zur Verfügung gestellt wurden und die Expositionsgrenzwerte überschreiten, können noch bis 6. Juli 2011 verwendet werden. § 13 Bildschirmgeräte Der Unternehmer darf Personen an stationären Bildschirmgeraten regelmäßig nur beschäftigen, wenn er
§ 14 Manuelle Handhabung von Lasten Der Unternehmer darf Personen mit der manuellen Handhabung von Lasten, die insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt, nur beschäftigen, wenn er
5. Abschnitt § 15 Bekanntmachung Der Unternehmer hat den Beschäftigten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit sie davon betroffen sind, zur Kenntnis zu bringen. Personen, die in untertägigen Betrieben mit Gefahrstoffen oder den in Anlage 5 aufgeführten Stoffen umgehen oder umgehen sollen, hat er eine auf den Umgang mit den jeweils in Betracht kommenden Stoffen ausgerichtete und von ihm aufgestellte Betriebsanweisung auszuhändigen. § 16 Übertragung der Verantwortlichkeit Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf zur Leitung des Betriebes bestellte verantwortliche Personen übertragen. § 17 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
zuwiderhandelt. § 18 Übergangsvorschriften (1) Bescheinigungen über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund von Verordnungen ausgestellt worden sind, die nach § 176 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes bisher aufrechterhalten worden sind, gelten im bisherigen Umfang weiter. (2) Allgemeine Zulassungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung für den Umgang mit Gefahrstoffen oder vergleichbaren Stoffen unter Tage auf Grund von Verordnungen erteilt worden sind, die nach § 176 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes bisher aufrechterhalten worden sind, gelten als allgemeine Zulassungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2. Auf sie ist § 4 Abs. 1 Nr. 1 nicht anzuwenden. Für allgemeine Zulassungen, die auf Grund von Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für den Umgang mit Gefahrstoffen oder vergleichbaren Stoffen unter Tage erteilt worden sind, gilt § 4 Abs. 5 entsprechend. (3) Über die Staubbelastungsstufe 3 nach Anlage 7 hinaus ist bis zum 31. Dezember 1994 die Staubbelastungsstufe 4 mit folgenden Konzentrationswerten zulässig: c1> 8,0 - 10,0 mg/m3, cq1 > 0,40 - 0,50 mg/m3 (k = 1,0). In der Staubbelastungsstufe 4 dürfen innerhalb eines Kalenderjahres Personen
beschäftigt werden; die Beschäftigung von Personen anderer Eignungsgruppen ist verboten. Oberhalb der für die Staubbelastungsstufe 4 geltenden Konzentrationswerte dürfen Personen nicht beschäftigt werden. Werden Staubkonzentrationen oberhalb der für die Staubbelastungsstufe 3 zulässigen Werte gemessen, hat der Unternehmer der zuständigen Behörde unverzüglich die Meßergebnisse sowie die vorgesehenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Staubbelastung anzuzeigen. § 19 Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Abweichend hiervon treten
in Kraft. (2) Zum 1. Januar 1992 treten folgende landesrechtliche Vorschriften außer Kraft: Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Bremen
Hamburg
Hessen
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Schleswig-Holstein
(3) Zum 1. Januar 1992 treten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Vorschriften, die nach § 176 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes in Verbindung mit Anlage II Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages aufrechterhalten worden sind, soweit außer Kraft, wie deren Gegenstände in dieser Verordnung geregelt sind oder ihr widersprechen. |
"4. Abschnitt § 14 Unterrichtung Der Unternehmer hat allen in seinem Betrieb tätigen Personen die Vorschriften dieser Verordnung zur Kenntnis zu bringen, soweit sie davon betroffen sind. § 15 Übertragung von Pflichten Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen. Wurde für eine Tätigkeit eine verantwortliche Person nach den §§ 58 bis 60 des Bundesberggesetzes bestellt, so kann insbesondere auch die Verpflichtung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 auf die verantwortliche Person übertragen werden. § 16 Behördliche Ausnahmen Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Unternehmers Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 7 bis 13 zulassen, wenn die Anwendung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde im Antrag darzulegen:
der betroffenen Beschäftigten einschließlich der Maßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung einer Exposition der Beschäftigten. § 17 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 18 Übergangsvorschriften (1) Bescheinigungen über Eignungsuntersuchungen, die bis zum 23. Oktober 2017 auf Grund der bis zu diesem Tage geltenden Fassung der Verordnung ausgestellt wurden, können unter Beachtung der Fristen nach § 3 Absatz 1 und 2 als Nachweis für die Eignung nach § 2 Absatz 1 weiter verwendet werden. (2) Ärzte, die nach § 3 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 23. Oktober 2017 geltenden Fassung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung ermächtigt wurden, stehen Ärzten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 für die Geltungsdauer der behördlichen Ermächtigung gleich, wenn und soweit sich die behördliche Ermächtigung auf die Untersuchung bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 bezieht. (3) Wurde für den Umgang mit Gefahrstoffen oder sonstigen Stoffen unter Tage bis zum 23. Oktober 2017 auf Grund von § 4 Absatz 1 Nummer 2 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung dieser Verordnung eine allgemeine Zulassung erteilt, so ist § 7 für den Umgang mit diesen Stoffen erst ab dem 24. Oktober 2019 anzuwenden, sofern die allgemeine Zulassung nicht vorher abläuft." |
11. Die Anlagen 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anlage 1 (zu § 2) Einteilung der Eignungsgruppen
In der Bescheinigung über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen ist grundsätzlich die Eignungsgruppe 1, 2, 3 oder 4 anzugeben; die Untergruppen (1.1 bis 1.3, 2.11 bis 2.25) sind zu verwenden, soweit dies zur Kennzeichnung von Staublungenveränderungen erforderlich ist. | Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Einteilung der Eignungsgruppen 1. In der Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung nach Anlage 4 ist eine der folgenden Eignungsgruppen anzugeben:
2. Die Eignungsgruppen 1, 2 und 4 umfassen bei Tätigkeiten unter Tage auch die folgenden Untergruppen. Die Untergruppen 1.1 bis 1.3 und 2.1 und 2.2 sind nur im untertägigen Steinkohlenbergbau, die Untergruppen 4.1 bis 4.5 sind im untertägigen Steinkohlenbergbau sowie bis zum 24. Oktober 2019 im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau festzustellen, soweit dies zur Kennzeichnung von Staublungenveränderungen erforderlich ist. Die Feststellung der Untergruppen dient als Grundlage für die Feststellung der Rechtsfolgen nach § 9 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2, durch den Arzt. Auf der Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung für den Unternehmer nach Anlage 4 werden nur die Eignungsgruppen 1 bis 4 sowie die Rechtsfolgen nach § 9 Absatz 1 und 2 und § 13 Absatz 2 Satz 2 und nicht die Untergruppen angegeben.
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anlage 2 (zu § 2) Nachuntersuchungen
Nachuntersuchungen und deren Fristen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. | Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2) Fristen für Nachuntersuchungen
Die Frist nach Nummer 1.4 ist ohne Angabe der Eignungs-Untergruppen 4.1 bis 4.5 in der Bescheinigung nach Anlage 4 zu vermerken. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anlage 3 (zu § 3) Rahmen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
| Anlage 3 (zu § 5 Absatz 3) Untersuchungsrahmen für Eignungsuntersuchungen 1. Für Erstuntersuchungen ist folgender Untersuchungsrahmen einzuhalten: 1.1 Anamnese als Grundlage für Untersuchungen nach Maßgabe der Nummern 1.2 bis 1.5. 1.2 Allgemeine ärztliche Untersuchung sowie, soweit unter Berücksichtigung der Anamnese und der allgemeinen ärztlichen Untersuchung sowie der konkreten Tätigkeit erforderlich, eine Blut- und Urinanalyse, insbesondere im Hinblick auf die Feststellung von Zuckerkrankheit, und eine elektrokardiographische Untersuchung, gegebenenfalls in Form einer Ergometrie, um insbesondere Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems, des Stoffwechselsystems, des Nervensystems oder des Muskel- und Skelettsystems festzustellen, die folgendes auslösen oder auslösen können:
Eine Blut- und Urinanalyse im Hinblick auf die Einnahme von Arzneimitteln oder Stoffen ist nur anlassbezogen durchzuführen, wenn auf Grund der Anamnese oder allgemeinen ärztlichen Untersuchung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese in einem Umfang eingenommen werden, die zu Folgen nach Satz 1 führen. Bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 ist zudem in der Regel ein psychometrischer Leistungstest im Hinblick auf Konzentration, Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit und Urteilsvermögen erforderlich. 1.3 Untersuchung des Sehvermögens
1.4 Untersuchung des Hörvermögens. 1.5 bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 Untersuchung der Thoraxorgane und der Lungenfunktionsfähigkeit. Der Untersuchungsrahmen nach den Nummern 1.1 bis 1.5 ist auch anzuwenden, soweit die Personen in Betrieben im Offshore-Bereich nach § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 23 Absatz 3 und 4 der Offshore-Bergverordnung tätig sind. 2. Für Nachuntersuchungen gilt der Untersuchungsrahmen wie für Erstuntersuchungen, wobei in Abhängigkeit von der Tätigkeit, dem Ergebnis der Erstuntersuchung sowie der Anamnese im Rahmen der Nachuntersuchung nach ärztlichem Urteil von einzelnen Untersuchungsinhalten abgewichen werden kann und insbesondere Blut- und Urinanalysen nur dann erneut durchzuführen sind, wenn sich hierfür aus der Erstuntersuchung oder der Anamnese im Rahmen der Nachuntersuchung nach ärztlichem Urteil ein Bedarf ergibt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anlage 4 (zu § 3)
| Anlage 4 (zu § 5 Absatz 4) Ärztliche Bescheinigung über Erst- und Nachuntersuchungen 1 Angaben zu der untersuchten Person 1.1 Name und Vorname 1.2 Geburtstag 1.3 Anschrift 1.4 Betrieb 1.5 Tätigkeit 2 Weitere Angaben 2.1 Erst-/Nachuntersuchung 2.2 Untersuchungsdatum 2.3 Name und Anschrift des untersuchenden Arztes 3 Allgemeine Beurteilung (Eignungsgruppe nach Anlage 1) 4 Einsatzbeschränkungen 5 Beurteilung nach anderen Rechtsvorschriften 6 Bemerkungen (insbesondere Frist nach Anlage 2 Nummer 1.4 sowie kürzere Fristen nach § 3 Absatz 2 Satz 2; bei Tätigkeiten im untertägigen Steinkohlenbergbau gegebenenfalls Angaben zu zulässigen Staubbelastungswerte nach § 9 Absatz 1 Satz 1)." |
.
Allgemein zulassungspflichtige Stoffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Anlage 5
(zu § 4)
1 Hydraulikflüssigkeiten, soweit sie nicht auf Mineralolbasis beruhen; 2 Öle, Fette, Pasten und artverwandte Flüssigkeiten, die 2.1 einen organischen Lösemittelanteil von mehr als 1 % haben, 2.2 auf synthetischer Basis hergestellt sind, 2.3 als Zusätze krebserzeugende, erbgutverändernde, fruchtbarkeitsgefährdende, sehr giftige oder giftige Gefahrstoffe enthalten oder 2.4 einen Flammpunkt zwischen 55 und 100 °C haben; 3 technische Reinigungsmittel, die 3.1 einen organischen Lösemittelanteil von mehr als 1 % haben oder 3.2 für eine wässerige Anwendung bestimmt sind; 4 chemische Mittel zur Staubbekämpfung; 5 abbindende Baustoffe und Baustoffzusätze mit 5.1 mehr als 1 % Quarz, 5.2 synthetischem Anhydrit, 5.3 Zement für eine staubförmige Verwendung oder 5.4 Abfälle zur Verwertung aus Feuerungsanlagen oder anderen technischen Einrichtungen; 6 flüssige Kunststoffe und Anstrichstoffe.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Weitere Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung
(gültig ab 24.10.2019)
Die Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Begrenzung der Belastung durch fibrogene Grubenstäube
(1) Der Unternehmer hat in untertägigen Betriebspunkten, in denen fibrogene Grubenstäube auftreten können, durch Staubmessungen oder Probenahmen Art und Ausmaß der Belastung der beschäftigten Personen durch fibrogene Grubenstäube zu ermitteln. Für die Bewertung von Staubgemischen mit Anteilen an anhydrit- oder zementhaltigen Baustoffen gilt § 8 Absatz 2 entsprechend. (2) Unbeschadet seiner Verpflichtung, durch technische und organisatorische Maßnahmen die Staubbelastung so gering wie möglich zu halten, darf der Unternehmer in Betriebspunkten, in denen die Staubgrenzwerte nach Anlage 10, gemessen oder berechnet für eine Arbeitsschicht von acht Stunden, überschritten werden, Personen nicht beschäftigen. Die Beschäftigungsbeschränkungen nach § 9 Absatz 2 für Personen der Eignungsgruppen 2 bis 4 und für Personen unter 21 Jahren gelten entsprechend. (3) Der Unternehmer hat die Staubbelastung in den Betriebspunkten durch Staubmessungen oder Probenahmen zu überwachen. Die Staubmessungen oder Probenahmen sind mindestens durchzuführen
Ergeben mindestens drei Messungen oder Probenahmen, daß die Staubbelastung weniger als 25 % der Grenzwerte nach Anlage 10 beträgt, und ist eine Änderung des technischen Betriebsablaufs, der Arbeitsorganisation oder der Eigenschaften des hereinzugewinnenden Gesteins nicht zu erwarten, kann der Unternehmer auf weitere Messungen oder Probenahmen verzichten. Sobald sich eine wesentliche Änderung der in Satz 3 aufgeführten Einflußgrößen ergibt, sind wieder Staubmessungen oder Probenahmen vorzunehmen. Der Unternehmer hat die Einstellung und Wiederaufnahme von Staubmessungen oder Probenahmen der zuständigen Behörde anzuzeigen. (4) Weitere Einzelheiten über Staubmessungen und Probenahmen hat der Unternehmer in einem Plan festzulegen. Diese Tätigkeiten darf er nur von Personen durchführen lassen, die nach einem von ihm aufzustellenden Plan theoretisch und praktisch unterwiesen worden sind. Für den Inhalt der Pläne nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 11 Absatz 1 Satz 2 und § 11 Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Die Pläne nach den Sätzen 1 und 2 sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1, 2 und 4 entfällt, wenn Staubmessungen oder Probenahmen von einer von der zuständigen Behörde anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt und ausgewertet werden. (5) Für jede Person, die fibrogenen Grubenstäuben ausgesetzt ist, hat der Unternehmer
§ 6 Absatz 1 Satz 2 und § 12 Absatz 1 Satz 3 und 4 gelten für die Aufzeichnungen nach Nummer 2 entsprechend. | " § 13 Maßnahmen bei Belastung durch fibrogene Grubenstäube
Bei Belastung durch fibrogene Grubenstäube sind die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung zu beachten. Zur Ermittlung von Art und Ausmaß der Belastung durch fibrogene Grubenstäube hat der Unternehmer in untertägigen Betrieben mindestens einmal jährlich Staubmessungen oder Probenahmen durchzuführen. Einzelheiten zum Zeitpunkt und der Durchführung der Staubmessungen und Probenahmen hat der Unternehmer in einem Plan festzulegen. Probenahmen und Messungen darf er nur von Personen durchführen lassen, die nach einem von ihm aufzustellenden Plan theoretisch und praktisch unterwiesen worden sind. Für den Inhalt der Pläne nach den Sätzen 1 und 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 entsprechend anzuwenden." |
2. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden die Wörter "oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2" gestrichen.
bb) In Nummer 5 werden nach den Wörtern " § 12 Absatz 1 Satz 3" die Wörter ", auch in Verbindung mit § 13 Absatz 5 Satz 2," gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden nach den Wörtern " § 9 Absatz 2 Satz 1 " die Wörter ", auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2, entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § 13 Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter "oder § 10 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
bb) In Nummer 5 werden die Wörter " § 13 Absatz 3 Satz 2" durch die Angabe " § 13 Satz 2" ersetzt.
3. Anlage 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden nach den Wörtern " § 9 Absatz 1 und 2" die Wörter ", auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2," gestrichen.
b) In Satz 4 werden die Wörter "und § 13 Absatz 2 Satz 2" gestrichen.
c) In der Tabelle Nummer 4 werden die Wörter "und nach § 13 Absatz 2 Satz 2 im sonstigen untertägigen Bergbau" gestrichen.
4. In Anlage 4 Nummer 4 werden in der Klammer am Ende nach der Angabe " § 9 Absatz 2" die Wörter ", auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2" gestrichen.
.
Staubgrenzwerte für fibrogene Grubenstäube nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Anlage 10
(zu § 10)Es gelten folgende Staubgrenzwerte:
Massenanteil des Quarzes in dem Feinstaubgemisch ≤ 4 Massen- % > 4 Massen- % 4 mg/m3 k × 16/Q mg/m3 Hierin bedeuten:
k = 1 Massen- %
Q = Quarzanteil in Massen- %
wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung
(gültig ab dem 24.10.2017)
Die Einwirkungsbereichs-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553,1558), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "des Einwirkungsbereichs" gestrichen.
b) In Absatz 1 wird die Angabe " §§ 4 und 5" durch die Angabe " §§ 3 und 5" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Einwirkungswinkel ist der Winkel, dessen Scheitelpunkt an den jeweils tiefsten Punkten des Randes eines in § 1 genannten Betriebes liegt, dessen fester Schenkel von einer Waagerechten durch den Scheitelpunkt gebildet wird, dessen freier Schenkel auf dem kürzesten Wege zur Oberfläche ansteigt und diese bei einer Bodensenkung von 10 Zentimetern durchdringen wird. | "(2) Einwirkungswinkel ist:
|
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "der freien Schenkel der auf den Nullrand der Bodensenkung bezogenen und dem Stand der Fachwissenschaft entsprechenden Winkel (Grenzwinkel)" werden durch die Wörter "des Nullrandes der Bodensenkung oder der Bodenhebung" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Für die Festlegung des Einwirkungsbereichs mit Hilfe des Nullrandes können dem Stand der Technik entsprechende Grenzwinkel herangezogen werden."
2. Die §§ 3 bis 6 werden durch folgende §§ 3 bis 7 ersetzt:
alt | neu |
§ 3 Zeitliche Begrenzung des Einwirkungsbereichs
(1) Die räumliche Begrenzung des Einwirkungsbereichs gilt von dem Zeitpunkt des Erreichens der in § 2 Abs. 2 festgelegten Bodensenkung oder, soweit eine meßtechnische Feststellung nicht vorgenommen wird, von der Aufnahme der Gewinnung oder der Errichtung des Untergrundspeichers mit künstlichem Hohlraum an. Sie gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen meßtechnisch nicht mehr nachweisbar oder nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr zu erwarten sind. (2) Die räumliche Begrenzung des Bereichs nach § 4 Absatz 4 gilt von der Aufnahme der Gewinnung oder der Errichtung des Untergrundspeichers mit künstlichem Hohlraum bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen messtechnisch nicht mehr nachweisbar sind. | " § 3 Andere Art der Festlegung des Einwirkungsbereichs
(1) Der Unternehmer hat abweichend von § 2 Absatz 1 die Grenze des Einwirkungsbereichs im Einzelfall zu ermitteln, wenn
Die Festlegung ist insbesondere durch Messungen, die ein anerkannter Markscheider nach dem Stand der Technik durchzuführen hat, nachzuweisen. (2) Bei der Ermittlung der Grenze des Einwirkungsbereichs nach Absatz 1 sollen die Vorgaben zum Betrag der Bodensenkung oder Bodenhebung nach § 2 grundsätzlich beachtet werden. (3) Einen nach Absatz 1 ermittelten Einwirkungsbereich hat der Unternehmer der zuständigen Behörde anzuzeigen; diese prüft den Einwirkungsbereich und gibt ihn dem Unternehmer und öffentlich bekannt. (4) Abweichend von § 2 und Absatz 1 ist die Grenze des Einwirkungsbereichs nach Auftritt einer Erschütterung von der zuständigen Behörde auf Grund von Ergebnissen seismologischer Messungen und sonstiger Daten, der makroseismischen Intensität und festgestellten Bodenschwinggeschwindigkeit festzulegen. Diese Festlegung kann unter Hinzuziehung der in ihrem Aufgabenbereich berührten Erdbebendienste erfolgen. Es ist dabei davon auszugehen, dass nur bei einer zumindest starken makroseismischen Intensität und entsprechenden Bodenschwinggeschwindigkeiten Einwirkungen vorliegen, nach denen die Grenze des Einwirkungsbereichs bestimmt wird. Es ist auch von der zuständigen Behörde festzustellen, welchem in § 1 genannten Betrieb oder welchen der in § 1 genannten Betriebe der Einwirkungsbereich zuzurechnen ist. Der Einwirkungsbereich ist dem Unternehmer und öffentlich bekanntzugeben. |
§ 4 Nachweis eines anderen Einwirkungswinkels
(1) Auf Antrag des Unternehmers oder auf Veranlassung der zuständigen Behörde hat der Unternehmer die Grenze des Einwirkungsbereichs im Einzelfall festzulegen. Eine solche Einzelfallbestimmung soll insbesondere erfolgen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Einwirkungsbereich auf Grund besonderer geologischer oder betrieblicher Gegebenheiten ganz oder teilweise nach einem anderen als dem in der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel zu bestimmen ist, wenn für den betroffenen Betrieb kein Einwirkungswinkel in der Anlage vorgesehen ist, oder wenn die Grenze des Einwirkungsbereichs nicht mit Hilfe eines Einwirkungs- oder Grenzwinkels zu bestimmen ist. Die Festlegung ist insbesondere durch Messungen, die ein anerkannter Markscheider nach dem Stand der Fachwissenschaft durchzuführen hat, nachzuweisen. (2) Wenn nach Festsetzung der Grenze eines Einwirkungsbereichs Annahmen die Tatsache rechtfertigen, dass die Grenze des tatsächlichen Einwirkungsbereichs von der Grenze des festgelegten Einwirkungsbereichs erheblich abweicht, hat der Unternehmer die Grenze des Einwirkungsbereichs unter Beachtung der Anforderungen des Absatzes 1 erneut festzulegen. Eine Änderungsfestlegung nach Satz 1 kann auf Antrag des Unternehmers oder auf Veranlassung der zuständigen Behörde erfolgen. (3) Bei der Festlegung der Grenze des Einwirkungsbereichs nach den Absätzen 1 und 2 sollen die Vorgaben zu der Tiefe der Bodensenkung nach § 2 grundsätzlich beachtet werden. (4) Einen nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 ermittelten Einwirkungswinkel hat die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Dieser Einwirkungsbereich gilt von dem Tag der Veröffentlichung an. (5) Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist kostenfrei. (6) Abweichend von § 2 und den Absätzen 1 und 2 ist die Grenze des Einwirkungsbereichs nach Auftritt einer Erschütterung auf Veranlassung der zuständigen Behörde auf Grund von Ergebnissen seismologischer Messungen und sonstiger Daten, der makroseismischen Intensität und festgestellten Bodenschwinggeschwindigkeit durch die zuständigen Erdbebendienste der Länder und des Bundes festzulegen. Es ist dabei davon auszugehen, dass nur bei einer zumindest starken makroseismischen Intensität und entsprechenden Bodenschwinggeschwindigkeiten Einwirkungen vorliegen, nach denen die Grenze des Einwirkungsbereichs bestimmt wird. Es ist auch festzustellen, welchem oder welchen in § 1 genannten Betrieben der Einwirkungsbereich zuzurechnen ist. | § 4 Zeitliche Begrenzung
(1) Die Festlegung des Einwirkungsbereichs gilt von dem Zeitpunkt des Erreichens der nach § 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2, festgelegten Bodensenkung oder Bodenhebung an. Soweit eine messtechnische Feststellung nicht vorgenommen wird, gilt die Festlegung von der Aufnahme der Gewinnung, auch soweit diese im Rahmen einer Aufsuchung erfolgt, oder der Errichtung des Untergrundspeichers mit künstlichem Hohlraum an. Sie gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen oder Bodenhebungen messtechnisch nicht mehr nachweisbar oder nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr zu erwarten sind. (2) Im Fall einer Erschütterung gilt die Festlegung ab dem Zeitpunkt des Auftritts der Erschütterung. Die Festlegung des Einwirkungsbereichs nach § 5 gilt von der Aufnahme der Gewinnung, auch soweit diese im Rahmen einer Aufsuchung erfolgt, oder der Errichtung des Untergrundspeichers mit künstlichem Hohlraum bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen oder Bodenhebungen messtechnisch nicht mehr nachweisbar sind. (3) Im Fall des § 6 gilt der Einwirkungsbereich ab Bekanntgabe. |
§ 5 Vorschrift für besondere Anlagen
Können einzelne Anlagen oder Einrichtungen wegen ihrer Bau- oder Betriebsweise oder aus anderen Gründen durch Bodensenkungen von weniger als 10 Zentimetern beeinträchtigt werden, so hat der Unternehmer zu prüfen, ob die Einwirkungen eines in § 1 genannten Betriebes sich über den Einwirkungsbereich hinaus erstrecken. Der Unternehmer hat die Grenze des Bereichs, bis zu dem Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe der Grenzwinkel festzulegen. | § 5 Erweiterter Einwirkungsbereich für besondere Anlagen und Einrichtungen
Können einzelne Anlagen oder Einrichtungen wegen ihrer Bau- oder Betriebsweise oder aus anderen Gründen durch Bodensenkungen oder Bodenhebungen von weniger als 10 Zentimetern beeinträchtigt werden, so hat der Unternehmer zu prüfen, ob die Einwirkungen eines in § 1 genannten Betriebes sich über den nach § 2 Absatz 1 bis 3 oder § 3 Absatz 1 bis 3 festgelegten Einwirkungsbereich hinaus erstrecken. Der Unternehmer hat die Grenze des erweiterten Einwirkungsbereichs, bis zu dem Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe des Nullrandes der Bodensenkung oder Bodenhebung festzulegen. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend. |
§ 6 Zeichnerische Darstellungen zum Betriebsplan
Dem Betriebsplan hat der Unternehmer zeichnerische Darstellungen beizufügen, in denen einzutragen sind
| § 6 Erneute Ermittlung des Einwirkungsbereichs
Wenn nach Festsetzung der Grenze eines Einwirkungsbereichs Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Grenze des tatsächlichen Einwirkungsbereichs von der Grenze des festgelegten Einwirkungsbereichs erheblich abweicht,
|
§ 7 Zeichnerische Darstellungen zum Betriebsplan
Dem Betriebsplan hat der Unternehmer in den Fällen des § 2 Absatz 1 und 4 zeichnerische Darstellungen beizufügen, in denen der Einwirkungsbereich der im Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen einzutragen ist." |
Artikel 4
Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung
(gültig ab dem 24.10.2017)
Die Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1957) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die §§ 2 bis 22 und 23 sind auch für Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Stoffe nach § 126 Absatz 3 des Bundesberggesetzes anzuwenden."
2. In § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen" durch die Wörter "Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
3. In § 20 Satz 2 wird die Angabe " §§ 2 und 3" durch die Angabe " §§ 2 bis 6" ersetzt.
4. § 22c Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Das Verbot der untertägigen Einbringung von Lagerstättenwasser in bestimmte Gesteinsformationen nach Absatz 1 Satz 3 gilt für Vorhaben, für die vor dem 6. August 2016 ein bestandskräftig zugelassener Betriebsplan vorgelegen hat, ab dem 7. August 2021. | "(4) Für Vorhaben, für die vor dem 11. Februar 2017 ein bestandskräftig zugelassener Betriebsplan vorgelegen hat, gilt das Verbot der untertägigen Einbringung von Lagerstättenwasser in bestimmte Gesteinsformationen nach Absatz 1 Satz 3 ab dem 11. Februar 2022, wenn der Anlagenbetreiber spätestens bis zum 11. Februar 2019 grundsätzlich zulassungsfähige Anträge für die erforderlichen Zulassungen für eine anderweitige Entsorgung des Lagerstättenwassers (Entsorgungskonzept) nach § 104a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vorlegt und die zuständige Behörde die grundsätzliche Zulassungsfähigkeit der Anträge bestätigt. Andernfalls gilt das Verbot nach Absatz 1 Satz 3 für Vorhaben nach Satz 1 ab dem 11. Februar 2020." |
Artikel 5
Änderungen weiterer Verordnungen
(gültig ab dem 24.10.2017)
(1) § 1 Absatz 5 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2681; 2017 I S. 2839) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitsstätten in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen. | "(5) Diese Verordnung ist für Arbeitsstätten in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, nur für Bildschirmarbeitsplätze einschließlich Telearbeitsplätze anzuwenden." |
(2) Die Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1983 (BGBl. I S. 685) wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nach § 12 Abs. 1" durch die Wörter "Eignungsuntersuchung nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751)" ersetzt.
§ 12 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen(1) Der Unternehmer darf Personen
- außerhalb des Salzbergbaus bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 °C oder einer Effektivtemperatur von mehr als 25 °C oder
- im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 °C
nur beschäftigen, wenn gegen ihre Beschäftigung nach dem Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (Erst- oder Nachuntersuchungen) keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.
(2) Personen, die innerhalb eines Jahres mehr als 80 Schichten unter Temperatur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 verfahren haben, sind in Zeitabständen von längstens 2 Jahren nachzuuntersuchen. Die Nachuntersuchungsfrist nach Satz 1 verkürzt sich auf längstens ein Jahr für Personen, die
- innerhalb eines Jahres mehr als 80 Schichten
- außerhalb des Salzbergbaus bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 °C,
- im Salzbergbau bei Trockentemperaturen von mehr als 46 °C verfahren haben oder
- noch keine 21 Jahre oder mehr als 50 Jahre alt sind.
(3) Hält der die Vorsorgeuntersuchungen durchführende Arzt Nachuntersuchungen in kürzeren Fristen für geboten, so sind diese an Stelle der in Absatz 2 genannten Fristen maßgebend.
(4) Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sollen vorgenommen werden
- innerhalb von 12 Wochen vor Beginn der Beschäftigung und
- innerhalb von 6 Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungsfristen.
(5) Der Unternehmer hat die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen. Er darf hiermit nur Personen beauftragen, die zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt und wegen der erforderlichen besonderen Fachkunde von der zuständigen Behörde hierfür ermächtigt sind. Aufwendungen für die Vorsorgeuntersuchungen hat der Unternehmer zu tragen, soweit sie nicht von Trägern der Sozialversicherung übernommen werden.
(6) Für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und die Aufzeichnung ihrer Ergebnisse ist das Muster nach Anlage 2 zu verwenden. Ergibt sich bei diesen Untersuchungen, daß ein ärztliches Urteil über die Beschäftigung einer Person an warmen Betriebspunkten nur auf Grund von Ergänzungsuntersuchungen gebildet werden kann, sind diese zu veranlassen.
(7) Für die ärztliche Bescheinigung über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen ist das Muster nach Anlage 3 zu verwenden.
(8) Arbeitsmedizinische Untersuchungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften durchgeführt werden und nach Art, Umfang, Häufigkeit und Aufzeichnung die Anforderungen der Absätze 1 bis 7 erfüllen, gelten als arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen im Sinne des Absatzes 1.
(9) Tritt im Zusammenhang mit einer Beschäftigung
- außerhalb des Salzbergbaus bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 °C oder einer Effektivtemperatur von mehr als 25 °C oder
- im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 °C
bei einer Person eine Gesundheitsstörung auf, so soll sie sich von dem nach Absatz 5 Satz 2 ermächtigten Arzt möglichst unmittelbar nach der Ausfahrt untersuchen lassen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
3. In § 13 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach § 12" durch die Wörter "Eignungsuntersuchungen nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung" ersetzt.
4. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 10
10. entgegen § 12 Abs. 1 Personen beschäftigt, gegen deren Beschäftigung gesundheitliche Bedenken bestehen.
wird aufgehoben.
§ 16 Berlin-KlauselDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 177 des Bundesberggesetzes auch im Land Berlin.
wird aufgehoben.
.
Untersuchungsbogen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gemäß § 12 der Klima-Bergverordnung Anlage 2
Erstuntersuchung [ ]
Nachuntersuchung [ ]Name und Vorname: Anschrift: Geburtstag:
Geburtsort:bisherige Tätigkeit:
jetzige Tätigkeit:Name und Anschrift des untersuchenden Arztes: Untersuchungsdatum: Vorgeschichte
Beschwerden:
Bei allen Erst- und Nachuntersuchungen
1. Größe (cm): Gewicht (unbekl.): 2. Schädel (Verletzungsfolgen): 3. Augen (Glaukomverdacht): 4. Nasenatmung: 5. Mundhöhle:
Gebiß:
Rachen:6. Hals (Schilddrüse): 7. Brustkorbdeformierung: 8. Lungen (auskultat./percus.): 9. Herz (auskultat./percus.): 10. Puls (pro Min.):
Blutdruck mm Hg:11. Bauchorgane (palpatorisch): 12. Nervensystem und vegetatives System (auffällige Symptome): 13. Haut (chron. Hauterkrankungen): ICD-Schlüssel [ ][ ][ ]
[ ][ ][ ]
[ ][ ][ ]
[ ][ ][ ]
[ ][ ][ ]
[ ][ ][ ]
[ ][ ][ ]
__________________
(Unterschrift und Stempel des Arztes)______________
(Datum)Bei jeder Erstuntersuchung. Bei Nachuntersuchungen, sofern erforderlich
14. Harnbefund (Mehrfachteststreifen): 15. Vitalkapazität IST SOLL
1-Sekundenwert: IST SOLL16. Ruhe-EKG: 17. Fahrradergometrie Bestimmung der W 150: Bestimmung der W 130 (Salzbergbau): 18. Röntgenübersichtsaufnahme der Brustorgane: Bei erforderlichen Ergänzungsuntersuchungen 19. Sonstige Befunde:
.
Ärztliche Bescheinigung über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gemäß § 12 der Klima-Bergverordnung Anlage 3
Erstuntersuchung [ ]
Nachuntersuchung [ ]Name und Vorname: Anschrift: Geburtstag:
Geburtsort:bisherige Tätigkeit:
jetzige Tätigkeit:Name und Anschrift des untersuchenden Arztes: Untersuchungsdatum:
Bei dem Untersuchten bestehen für Arbeiten unter besonderen Klimabedingungen[ ] keine gesundheitlichen Bedenken
[ ] keine gesundheitlichen Bedenken unter der Voraussetzung, daß die Beschäftigung erfolgt:
[ ] Nur bis ____ Trockentemperatur bzw. ____ Effektivtemperatur[ ] Nur bis ____ Trockentemperatur bzw. ____ Effektivtemperatur
[ ] Gesundheitliche Bedenken
Termin der nächsten Nachuntersuchung Monat Jahr [ ][ ][ ][ ]
Hiermit bestätige ich,
von dem Inhalt der ärztlichen Bescheinigung
Kenntnis erhalten zu haben:
____________________________________
(Unterschrift des Untersuchten)____________________________________
(Unterschrift und Stempel des Arztes)____________________________________
(Datum)____________________________________
(Datum)
werden aufgehoben.
(3) In § 16 Absatz 1 Satz 3 der Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) wird die Angabe " § 3" durch die Wörter "den §§ 3, 4 Absatz 1 und den §§ 5 und 6" ersetzt.
(4) § 1 der Lastenhandhabungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841, 1842), die zuletzt durch Artikel 428 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3
(3) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen.
wird aufgehoben.
2. Absatz 4 wird Absatz 3.
(5) § 1 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2531) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2
(2) Diese Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen.
wird aufgehoben.
2. Absatz 3 wird Absatz 2.
(6) Die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2681) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Laserschutzbeauftragte hat folgende Aufgaben:
| "Der Laserschutzbeauftragte unterstützt den Arbeitgeber
|
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " § 24" durch die Angabe " § 21 " ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter " § 24 Absatz 4 und 5" durch die Wörter " § 21 Absatz 5 und 6" ersetzt.
(7) Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 147 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter " § 21 Absatz 4 Nummer 1 " durch die Wörter " § 21 Absatz 6 Nummer 1 " ersetzt.
b) Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei der Festlegung der Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach § 14 Absatz 4 dürfen die in Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 3, Abschnitt 2 Nummer 4.1 Tabelle 1 und Abschnitt 3 Nummer 3.2 Tabelle 1 genannten Höchstfristen nicht überschritten werden. | "Bei der Festlegung der Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 für die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel dürfen die dort genannten Prüffristen nicht überschritten werden." |
c) In Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter " § 21 Absatz 4 Nummer 1 " durch die Wörter " § 21 Absatz 6 Nummer 1" ersetzt.
2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 21 Absatz 4 Nummer 1 " durch die Wörter " § 21 Absatz 6 Nummer 1" ersetzt.
3. In § 21 Absatz 6 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.
4. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 20 werden die Wörter "oder einer dort genannten Zusatzausrüstung" gestrichen.
bb) In Nummer 29 wird die Angabe "Satz 1 " durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter "errichtet oder betreibt" durch die Wörter "errichtet, betreibt oder ändert" ersetzt.
5. Anhang 1 Nummer 2.4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Heben von Beschäftigten nur mit hierfür vorgesehenen Arbeitsmitteln und Zusatzausrüstungen erfolgt. | "Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Heben von Beschäftigten nur mit hierfür vorgesehenen Arbeitsmitteln einschließlich der notwendigen Zusatzausrüstungen erfolgt." |
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 1 und 3 bis 5 treten am 24. Oktober 2017 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 24. Oktober 2019 in Kraft.
1) Artikel 1 § 4 dient für Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen, zusammen mit § 20 der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466) der Umsetzung
Artikel 1 §§ 7 bis 13 und Artikel 2 dieser Verordnung dienen für untertägige Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen, der Umsetzung folgender Richtlinien:
ID 171727
ENDE |