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FörderAVO - Verordnung über Feldes- und Förderabgabe
- Sachsen-Anhalt -

Vom 15. Juli 2019
(GVBl. LSA Nr. 17 29.07.2019 S. 192; 29.03.2021 S. 151 21; 16.02.2023 S. 44 23; 12.11.2024 S. 329 24)
Gl.-Nr.: 750.6



Aufgrund des § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 21. Februar 1991 (GVBl. LSA S. 11) und Abschnitt II Nr. 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/ 7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), geändert durch Beschluss vom 20. September 2016 (MBl. LSA S. 549), wird verordnet:

Abschnitt 1
Erhebung und Bezahlung von Abgaben

§ 1 Entstehung des Feldesabgabeanspruches, Feldesabgabeerklärung

(1) Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit der Wirksamkeit der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Abgabepflichtige haben bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Feldesabgabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Feldesabgabe zu entrichten. Das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

§ 2 Entstehung des Förderabgabeanspruches, Förderabgabevoranmeldung, Förderabgabeerklärung

(1) Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Abgabepflichtige haben nach Aufnahme der Gewinnung jeweils bis zum 40. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (Voranmeldezeitraum) eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten. Abgabepflichtige brauchen keine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und keine Abschlagszahlung zu entrichten, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird.

(3) Abgabepflichtige haben bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den vorangegangenen Erhebungszeitraum gegenüber dem Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt eine Förderabgabeerklärung abzugeben und den die Summe der Abschlagszahlungen übersteigenden Betrag zu entrichten.

(4) Das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

(5) Haben Abgabepflichtige an der Bewilligung Dritte im Sinne des § 22 des Bundesberggesetzes beteiligt, so kann das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt auf gemeinsamen Antrag zulassen, dass diese im Namen und auf Rechnung der Abgabepflichtigen die Förderabgabevoranmeldungen und die Förderabgabeerklärungen abgeben und die sich daraus ergebenden Zahlungen entrichten. Die §§ 3, 7, 8 und 10 Abs. 2 gelten entsprechend. Die Verpflichtungen der Abgabepflichtigen werden dadurch nicht berührt. In diesem Falle kann das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt die Förderabgabe mit Wirkung gegen die Dritten festsetzen. § 4 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.

§ 3 Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen

(1) Die Feldes- und Förderabgabeerklärungen sowie die Förderabgabevoranmeldungen sind nach amtlich vorgeschriebenen Vordruckmustern beim Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt in schriftlicher oder elektronischer Form einzureichen. Die Vordruckmuster sind über die Internetseite des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt abrufbar. Die Abgabepflichtigen haben die Abgabe in den Feldes- und Förderabgabeerklärungen sowie in den Förderabgabevoranmeldungen selbst zu berechnen. Sie haben die Abschlagszahlung in Höhe der voraussichtlich auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Förderabgabe zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Als Bewertungsgrundlage ist der zuletzt mitgeteilte Marktwert anzusetzen.

(2) Die Abgabepflichtigen haben schriftlich zu versichern, dass die Angaben in den Feldes- und Förderabgabeerklärungen sowie in den Förderabgabevoranmeldungen wahrheitsgemäß sind.

(3) Erkennen Abgabepflichtige, dass eine von ihnen abgegebene Feldes- und Förderabgabeerklärung oder Förderabgabevoranmeldung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes-, Förderabgaben oder Abschlagszahlungen kommen kann oder bereits gekommen ist, so sind sie verpflichtet, dies dem Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt unverzüglich anzuzeigen und richtigzustellen. Der nachzuentrichtende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige zu zahlen.

§ 4 Abgabefestsetzung

(1) Die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- oder Förderabgabe wird durch schriftlichen Abgabebescheid des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt festgesetzt.

(2) Geben Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, hat das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe zu schätzen, wenn ihm die Berechnungsunterlagen nicht bekannt sind. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden können.

(3) Geben Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Abgabefestsetzung kann, solange die Abgabe für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Der Vorbehalt entfällt spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist.

§ 5 Fälligkeit der festgesetzten Abgabe

Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die auf sie bereits entrichteten Beträge übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. Ein überzahlter Betrag wird den Abgabepflichtigen erstattet.

§ 6 Prüfung

(1) Das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt und seine Beauftragten sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Berechnung der Abgaben maßgebend sind, zu prüfen.

(2) Abgabepflichtige haben bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgaben von Bedeutung sein können, mitzuwirken. Sie haben insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. Abgabepflichtige haben zudem auf Verlangen des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt eine markscheiderisch festgestellte Bilanz der aus der Lagerstätte entnommenen Massen vorzulegen.

(3) Das Ergebnis der Prüfung ist den Abgabepflichtigen schriftlich mitzuteilen.

§ 7 Anwendung der Abgabenordnung 21

Bei der Erhebung und Zahlung der Feldes- und Förderabgabe sind ergänzend folgende Vorschriften der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden:

  1. über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger gemäß § 32,
  2. über den Steuerpflichtigen gemäß den §§ 33 bis 36,
  3. über das Steuerschuldverhältnis gemäß den §§ 40 bis 42, 44 und 45,
  4. über die Haftung gemäß den §§ 69 bis 71 und 75, sowie über die Duldungspflicht gemäß § 77,
  5. über die Besteuerungsgrundsätze und Beweismittel gemäß den §§ 90, 92, 93 Abs. 1 bis 6, § 96 Abs. 1 bis 7 Satz 2, den §§ 97 bis 99 und 101 bis 107,
  6. über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen gemäß den §§ 145 bis 147,
  7. über den Verspätungszuschlag gemäß § 152,
  8. über
    1. das Absehen von der Steuerfestsetzung gemäß § 156 Abs. 2,
    2. die abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen gemäß § 163,
    3. die Festsetzungsfrist gemäß § 169 mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist fünf Jahre beträgt,
    4. den Beginn der Festsetzungsfrist gemäß § 170 und
    5. die Ablauthemmung gemäß § 171,
  9. über die Zahlung und Aufrechnung gemäß § 224 Abs. 2, den §§ 225 und 226,
  10. über die Zahlungsverjährung gemäß den §§ 228 bis 232,
  11. über die Verzinsung gemäß den §§ 233 und 233a mit der Maßgabe, dass der Zinslauf nach 18 Monaten beginnt und nach fünf Jahren endet, sowie gemäß den §§ 235 und 237 bis 239,
  12. über die Säumniszuschläge gemäß § 240.

Abschnitt 2
Marktwertfeststellung und Abgabebemessung

§ 8 Bodenschatzziffern

Bodenschatzziffern im Sinne dieser Verordnung sind die in Absatz 1 der Anlage zur Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 (GBl. I S. 1071) aufgeführten Ordnungsnummern.

§ 9 Produktionswert, Produktionsmenge 21 24

Produktionswert und Produktionsmenge im Sinne dieser Verordnung sind die vom Statistischen Bundesamt in den Ergebnissen der Statistik 421310004: Produktion im Verarbeitenden Gewerbe: Deutschland, Jahre, Güterverzeichnis (9-Steller) unter den in § 10 Abs. 3 Nrn. 3 bis 6 für die Bodenschätze jeweils bestimmten Meldenummern in den Spalten "Menge" und "Wert" für den Erhebungszeitraum veröffentlichten Jahresangaben.

§ 10 Marktwert 21

(1) Das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt stellt den Marktwert für Bodenschätze im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 des Bundesberggesetzes fest und teilt ihn den Abgabepflichtigen ohne Begründung mit. Für Bodenschätze, die keinen Marktwert haben, stellt das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt nach § 31 Abs. 2 Satz 2 des Bundesberggesetzes den für die Förderabgabe zugrunde zu legenden Wert fest und teilt ihn den Abgabepflichtigen ohne Begründung mit. Die Mitteilung erfolgt jeweils durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt.

(2) Die Abgabepflichtigen haben dem Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt bis zum 31. März jeden Jahres die für die Feststellung des Marktwertes erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum marktwertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzuteilen. Nichtabgabepflichtige, die Industriesalz aus Steinsalz oder Sole herstellen, sind verpflichtet, dem Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung des Marktwertes erforderlich sind. Das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt kann von den Pflichten der Sätze 1 und 2 befreien, wenn der Marktwert bekannt ist. Preise im Sinne dieser Verordnung sind die jeweiligen Quotienten aus Erlös (ohne Transportkosten, Umsatzsteuer und Rabatte) und Menge.

(3) Als Marktwert gilt:

  1. für Steinsalz
    das gewogene Mittel der Preise in Euro je Tonne, die im Erhebungszeitraum im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes für frei gehandeltes Industriesalz erzielt worden sind;
  2. für Sole (Bodenschatzziffer 9.2)
    der auf der Grundlage des Steinsalzgehaltes ermittelte Wert; Nummer 1 gilt entsprechend;
  3. für Kiese und Sande (Bodenschatzziffer 9.23), Quarz- und Spezialsande (Bodenschatzziffern 9.24 bis 9.26)
    50 v. H. des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in Euro je Tonne, Produktionswert und Produktionsmenge bestimmen sich nach der Summe der Meldenummern 0812 11.900 und 0812 12.103;
  4. für Natursteine (Bodenschatzziffern 9.27, 9.29, 9.30)
    der Quotient aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erzielten Produktion in Euro je Tonne; Produktionswert und Produktionssumme bestimmen sich nach der Meldenummer 0812 12.307;
  5. für tonige Gesteine (Bodenschatzziffern 9.17 bis 9.22)
    13 v. H. des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in Euro je Kubikmeter; Produktionswert und Produktionsmenge bestimmen sich nach der Summe der Meldenummern 2332 11.103, 2332 11.105 und 2332 11.107;
  6. für Gesteine zur Herstellung von Werk- und Dekosteinen aus Sandstein (Bodenschatzziffer 9.28)
    ein Bemessungsmaßstab, der 20 v. H. des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erzielten Produktion in Euro je Tonne beträgt; Produktionswert und Produktionsmenge bestimmen sich nach der Meldenummer 0811 12.503.

§ 11 Bemessungsmaßstab

Für die Ermittlung des Bemessungsmaßstabes gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bundesberggesetzes gilt § 10 Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 12 Abgabesätze 21 23 24

(1) Abweichend vom Regelsatz des § 30 Abs. 3 des Bundesberggesetzes beträgt die Feldesabgabe im ersten Jahr 20 Euro je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere 20 Euro bis zum Höchstbetrag von 100 Euro je angefangenen Quadratkilometer.

(2) Abweichend vom Regelsatz des § 31 Abs. 2 des Bundesberggesetzes beträgt die Förderabgabe ab dem 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2025 für

1. Steinsalz1 v. H. des Marktwertes;
sie beträgt0,5 v. H. des Marktwertes,
soweit das Steinsalz bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen wird und nicht wirtschaftlich verwertet werden kann;
2. Sole (Bodenschatzziffer 9.2)1 v. H. des Marktwertes;
sie beträgt0,5 v. H. des Marktwertes,
soweit Sole bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen wird und nicht wirtschaftlich verwertet werden kann;
3. Kiese und Sande, (Bodenschatzziffer 9.23), Quarz- und Spezialsande (Bodenschatzziffern 9.24 bis 9.26)8 v. H. des Marktwertes;
4. Natursteine (Bodenschatzziffern 9.27, 9.29, 9.30)5 v. H. des Marktwertes;
5. Gesteine zur Herstellung von Werk- und Dekosteinen aus Sandstein (Bodenschatzziffer 9.28)4 v. H. des Bemessungsmaßstabs.

§ 13 Befreiungen 21 23 24

Für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2025 werden Bewilligungen für den in Absatz 1 Nr. 4 der Anlage zur Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum genannten Bodenschatz Braunkohle und Bewilligungen für natürlich vorkommende und für balneologische sowie touristische Zwecke genutzte Sole von der Förderabgabe befreit.

Abschnitt 3
Schlussvorschriften

§ 14 Ordnungswidrigkeiten 24

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 die erforderliche Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,
  2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 die erforderliche Voranmeldung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,
  3. entgegen § 2 Abs. 3 die erforderliche Förderabgabeerklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,
  4. entgegen § 3 Abs. 3 die erforderliche Anzeige oder Richtigstellung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
  5. entgegen § 6 Abs. 2 nicht oder nicht hinreichend bei der Feststellung der Sachverhalte mitwirkt,
  6. einer Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen nach § 146 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 7 Nr. 6 oder § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt oder
  7. einer Ordnungsvorschrift für die Aufbewahrung von Unterlagen nach § 147 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 7 Nr. 6 oder § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt.

§ 15 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Feldes- und Förderabgabe vom 18. November 1996 (GVBl. LSA S. 348), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 111), außer Kraft.

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