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Allgemeines Berggesetz
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 24. Juni 1865
(PrGS. 1865 S. 705; PrGS. 15.03.1869 S. 421; 09.04.1873 S. 181; 11.06.1874 S. 221; 24.06.1892 S. 131; 14.07.1893 S. 119; 20.09.1899 S. 177; 07.07.1902 S. 255; 14.07.1905 S. 307; 18.06.1907 S. 119; 23.06.1923 RGBl. I S. 431; 09.06.1934 PrGS. S. 303; 03.09.1936 RGBl. I S. 715; 01.12.1936 RGBl. I S. 999; 24.09.1937 PrGS. S. 93; 30.04.1938 RGBl. I S. 448; 30.09.1942 RGBl. I S. 603; 25.04.1950 GS. NW. S. 694; 25.05.1954 GS. NW. S. 694; 16.10.1956 GS. NW. S. 155; 23.07.1957 GV. NW. S. 189; 05.1961 MBl. NW. S. 1072; 27.07.1961 GV. NW. S. 240; 07.11.1961 GV. NW. S. 325; 08.01.1963 GV. NW. S. 10 / SGV. NW. 2005; 08.12.1964 GV. NW. S. 412; 11.06.1968 GV. NW. S. 201; 16.12.1969 GV. NW. 1970 S. 22; 03.12.1974 GV. NW. S. 1504; 13.08.1980 BGBl. I S. 1310; 18.05.2004 S. 248)
Gl.-Nr.: 75



Erster Titel
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1) Die nachstehend bezeichneten Mineralien sind vom Verfügungsrechte des Grundeigentümers ausgeschlossen:

Gold, Silber, Quecksilber, Eisen mit Ausnahme der Raseneisenerze, Blei, Kupfer, Zinn, Zink, Kobalt, Nickel, Arsen, Mangan, Wolfram, Molybdän, Vanadium, Titan, Chrom, Wismut, Antimon und Schwefel, gediegen und als Erze;

(2) Die Aufsuchung und Gewinnung dieser Mineralien unterliegt den Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 1a

Der Erwerb und Betrieb von Bergwerken für Rechnung des Staates ist, sofern sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, allen berggesetzlichen Bestimmungen ebenfalls unterworfen

§ 2

(1) Soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung Ausnahmen vorgesehen sind, steht die Aufsuchung und Gewinnung folgender Mineralien nur dem Staate zu:

  1. der Steinkohle;
  2. des Steinsalzes sowie der Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen auf derselben Lagerstätte vorkommenden Salzen und Solquellen;
  3. -
  4. -
  5. der Uran- und Thoriumerze.

(2) Der Staat kann die Ausbeutung eines Bergwerkes, das ihm im Bereich dieses Vorbehalts verliehen ist, anderen Personen übertragen.

Zweiter Titel
Von dem Erwerb des Bergwerkseigentums

Erster Abschnitt
Vom Schürfen

§ 3

(1) Nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ist die Aufsuchung der im § 1 bezeichneten Mineralien auf ihren natürlichen Ablagerungen - das Schürfen - bei den nach § 2 Abs. 1 dem Staate vorbehaltenen Mineralien nur dem Staate, den von ihm ermächtigten Personen und ihren Beauftragten, sonst dagegen jedermann gestattet.

(2) Für Arbeiten zur geophysikalischen Untersuchung des Untergrundes gelten die § § 3 bis 6, 8 und 9 entsprechend.

§ 3a

(1) Die Vorschriften im achten und neunten Titel dieses Gesetzes (von den Bergbehörden und von der Bergaufsicht finden auf das Schürfen entsprechende Anwendung. Die Bergbehörde kann Schürfarbeiten auch dann untersagen, wenn sie den ungestörten Betrieb fremder Schürfarbeiten oder eines fremden Bergwerkes bedrohen.

(2) Der Schürfer kann durch Bergverordnung des Oberbergamts verpflichtet werden, der Bergbehörde von dem Beginn und von der Einstellung der Schürfarbeiten innerhalb einer bestimmten Frist Anzeige zu machen. Ferner kann durch Bergverordnung des Oberbergamts die Geltung der § § 67 bis 70 und 72 bis 77 dieses Gesetzes mit den aus der Sachlage sich ergebenden Änderungen auf Schürfarbeiten ausgedehnt werden.

§ 3b

Die Bergbehörden sind zur Geheimhaltung der zu ihrer amtlichen Kenntnis gekommenen Tatsachen verpflichtet.

§ 4

(1) Auf öffentlichen Plätzen, Straßen und Eisenbahnen, auf See- und Flußdeichen sowie auf Friedhöfen ist das Schürfen verboten.

(2) Auf anderen Grundstücken ist das Schürfen unstatthaft, wenn nach der Entscheidung der Bergbehörde überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.

(3) Unter Gebäuden und in einem Umkreis um sie bis zu 60 m, in Gärten und eingefriedigten Hofräumen darf nicht geschürft werden, es sei denn, daß der Grundbesitzer es ausdrücklich gestattet oder daß das Oberbergamt das Schürfen aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses zugelassen hat.

§ 5

(1) Wer zur Ausführung von Schürfarbeiten fremden Grund und Boden benutzen will, hat hierzu die Erlaubnis des Grundbesitzers nachzusuchen.

(2) Mit Ausnahme der im § 4 bezeichneten Fälle muß der Grundbesitzer, er sei Eigentümer oder Nutzungsberechtigter, das Schürfen auf seinem Grund und Boden gestatten.

§ 6

(1) Der Schürfer ist verpflichtet, dem Grundbesitzer für die entzogene Nutzung jährlich im voraus vollständige Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach beendigter Benutzung zurückzugeben, auch für den Fall, daß durch die Benutzung eine Wertsverminderung des Grundstücks eintritt, bei der Rückgabe den Minderwert zu ersetzen.

(2) Für die Erfüllung dieser letzteren Verpflichtung kann der Grundbesitzer schon bei der Abtretung des Grundstücks eine angemessene Sicherheitsleistung von dem Schürfer verlangen.

§ 7

Die dem Grundeigentümer im letzten Satze des § 137 und in den § § 138, 139 und 141 eingeräumten Rechte stehen demselben auch gegen den Schürfer zu.

§ 8

(1) Kann der Schürfer sich mit dem Grundbesitzer über die Gestattung der Schürfarbeiten nicht gütlich einigen, so entscheidet das Oberbergamt durch einen Beschluß darüber, ob und unter welchen Bedingungen die Schürfarbeiten unternommen werden dürfen.

(2) Das Oberbergamt darf die Ermächtigung nur in den Fällen des § 4 versagen.

(3) Dasselbe setzt beim Mangel einer Einigung unter den Beteiligten die Entschädigung und die Sicherheitsleistung (§ 6) fest.

(4) Wegen der Kosten gilt § 147 entsprechend.

§ 9

Durch Beschreitung des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten wird, wenn diese nur wegen der Festsetzung der Entschädigung oder der Sicherheitsleistung erfolgt, der Beginn der Schürfarbeiten nicht aufgehalten, vorausgesetzt, daß die Entschädigung an den Berechtigten gezahlt oder bei verweigerter Annahme gerichtlich hinterlegt, auch eine etwa angeordnete gerichtliche Sicherheitsleistung erfolgt ist.

§ 10

(1) Im Felde eines verliehenen Bergwerkes darf nach denjenigen Mineralien geschürft werden, auf welche der Bergwerkseigentümer Rechte noch nicht erworben hat.

(2) Bedrohen Schürfarbeiten die Sicherheit der Baue oder den ungestörten Betrieb eines fremden Bergwerkes, so kann der Bergwerksbesitzer verlangen, daß der Schürfer ihm vor Beginn der Schürfarbeiten eine angemessene Sicherheit für die etwa zu leistende Entschädigung bestellt. Für diese Sicherheit gelten § 8 Abs. 3 und 4 sowie § 9 entsprechend.

§ 11

Der Schürfer ist befugt, über die bei seinen Schürfarbeiten geförderten Mineralien (§ 1) zu verfügen, insofern nicht bereits Dritte Rechte auf dieselben erworben haben.

Zweiter Abschnitt
Vom Muten

§ 12

(1) Das Gesuch um Verleihung des Bergwerkseigentums in einem gewissen Felde - die Mutung - muß bei dem Oberbergamte eingereicht werden.

(2) Das Oberbergamt hat die Befugnis, für bestimmte Reviere die Annahme der Mutungen den Bergämtern zu überweisen.

(3) Dieser Auftrag muß durch das Regierungsamtsblatt und das Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht werden.

§ 13

(1) Die Mutung ist schriftlich in zwei gleichlautenden Exemplaren einzulegen.

(2) Jedes Exemplar wird mit Tag und Stunde des Eingangs versehen und sodann ein Exemplar dem Muter zurückgegeben.

(3) Die Mutung kann bei der zur Annahme derselben befugten Behörde zur Niederschrift erklärt werden.

§ 14

(1) Jede Mutung muß enthalten:

  1. den Namen und Wohnort des Muters,
  2. die Bezeichnung des Minerals, auf welches die Verleihung des Bergwerkseigentums verlangt wird,
  3. die Bezeichnung des Fundpunktes,
  4. den dem Bergwerke beizulegenden Namen.

(2) Fehlt der Mutung eine dieser Angaben, so hat der Muter dem Mangel auf die Aufforderung der Bergbehörde innerhalb einer Woche abzuhelfen. Geschieht dies nicht, so ist die Mutung von Anfang an ungültig.

(3) Eine Mutung ist auch dann von Anfang an ungültig, wenn die für die Ausfertigung der Verleihungsurkunde zu erhebende Verwaltungsgebühr nicht binnen der vom Oberbergamt bestimmten Frist gezahlt wird.

§ 15

(1) Die Gültigkeit einer Mutung ist dadurch bedingt:

  1. daß das in der Mutung bezeichnete Mineral an dem angegebenen Fundpunkte (§ 14) auf seiner natürlichen Ablagerung vor Einlegung der Mutung entdeckt worden ist und bei der amtlichen Untersuchung in solcher Menge und Beschaffenheit nachgewiesen wird, daß eine zur wirtschaftlichen Verwertung führende bergmännische Gewinnung des Minerals möglich erscheint;
  2. daß nicht bessere Rechte auf den Fund entgegenstehen.

(2) Ist die auf einen Fund eingelegte Mutung infolge Überdeckung durch das Feld einer anderen Mutung ungültig geworden, so kann der Fund, wenn er später wieder ins Bergfreie fällt, nur von dem ersten Muter oder mit dessen Einwilligung zum Gegenstand einer neuen Mutung gemacht werden.

§ 16 (aufgehoben)

§ 17

(1) Der Muter hat die Lage und Größe des begehrten Feldes (§ 27), letztere nach Quadratmetern, anzugeben und einen von einem konzessionierten Markscheider oder öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigten Situationsriß in zwei Exemplaren einzureichen, auf dem der Fundpunkt, die Feldesgrenzen, die zur Orientierung erforderlichen Tagesgegenstände und der Meridian angegeben sein müssen.

(2) Der bei Anfertigung dieses Situationsrisses anzuwendende Maßstab wird durch das Oberbergamt festgesetzt und durch die Regierungsamtsblätter bekanntgemacht.

§ 18

(1) Die Angabe der Lage und Größe des Feldes sowie die Einreichung des Situationsrisses (§ 17) müssen binnen sechs Monaten nach Eingang der Mutung bei der zu ihrer Annahme befugten Bergbehörde erfolgen.

(2) Geschieht dies nicht, so ist die Mutung von Anfang an ungültig.

(3) Unterläßt der Muter die Einreichung eines zweiten Exemplars des Situationsrisses, so kann die Bergbehörde dasselbe auf Kosten des Muters anfertigen lassen.

(4) Mängeln des Situationsrisses, die nicht vom Oberbergamte beseitigt werden (§ 33), hat der Muter auf die Aufforderung der Bergbehörde binnen sechs Wochen abzuhelfen. Auf Antrag des Muters kann die Frist angemessen verlängert werden. Werden die Fristen versäumt, so ist die Mutung von Anfang an ungültig.

§ 19

(1) Die Lage und Größe des begehrten Feldes können nur innerhalb der auf dem Situationsrisse (§ 17) angegebenen Grenzen abgeändert werden.

(2) Gegen Mutungen Dritter ist das gesetzlich begehrte, auf dem Situationsrisse angegebene Feld einer Mutung für die Dauer ihrer Gültigkeit geschlossen.

(3) Diese Wirkung tritt mit dem Zeitpunkte des Eingangs der Mutung ein und wird auf diesen Zeitpunkt auch dann zurückbezogen, wenn der Situationsriß erst später innerhalb der im § 18 vorgeschriebenen Frist eingereicht worden ist.

§ 19a

(1) Wird nach oder unter Verzichtleistung auf eine Mutung auf den dieser zugrunde liegenden Fund oder auf einen anderen in demselben Bohrloch oder Schürfschacht aufgeschlossenen Fund desselben Minerals eine neue Mutung eingelegt, so beginnt für letztere der Lauf der im § 18 Abs. 1 bestimmten Frist mit dem Eingang der zuerst eingelegten Mutung. Nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Eingang der zuerst eingelegten Mutung kann eine neue Mutung auf denselben Fund oder auf einen in demselben Bohrloch oder Schürfschacht aufgeschlossenen Fund desselben Minerals nicht mehr eingelegt werden.

(2) Wird eine Mutung infolge Nichteinhaltung der im § 18 Abs. 1 und 4 bestimmten Fristen von Anfang an ungültig, so kann eine neue Mutung auf denselben Fund oder auf einen in demselben Bohrloch oder Schürfschacht aufgeschlossenen Fund desselben Minerals ebenfalls nicht mehr eingelegt werden.

§ 20

(1) Das Feld einer jeden Mutung wird gleich nach Einreichung des Situationsrisses (§ 17) von der Bergbehörde auf die Mutungsübersichtskarte aufgetragen.

(2) Die Einsicht in diese Karte ist jedermann gestattet.

§ 21

Versuchsarbeiten, welche der Muter etwa noch vor der Verleihung ausführt, unterliegen den Vorschriften der § § 3 bis 11.

Dritter Abschnitt
Vom Verleihen

§ 22

Die den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Mutung begründet einen Anspruch auf Verleihung des Bergwerkseigentums in dem im § 27 bestimmten Felde.

§ 23

Dieser Anspruch kann jedoch vor den ordentlichen Gerichten nicht gegen die verleihende Bergbehörde, sondern nur gegen diejenigen Personen verfolgt werden, die dem Muter die Behauptung eines besseren Rechts entgegensetzen.

§ 24

(1) Wer auf eigenem Grund und Boden oder in seinem eigenen Grubengebäude oder durch Schürfarbeiten, die nach Vorschrift der § § 3 bis 10 unternommen worden sind, ein Mineral (§ 1) auf seiner natürlichen Ablagerung entdeckt, hat als Finder das Vorrecht vor anderen, nach dem Zeitpunkte seines Fundes eingelegten Mutungen.

(2) Der Finder muß jedoch innerhalb einer Woche nach Ablauf des Tages der Entdeckung Mutung einlegen, widrigenfalls sein Vorrecht erlischt.

§ 25

In allen übrigen Fällen geht die ältere Mutung der jüngeren vor. Das Alter wird durch den Zeitpunkt des Eingangs bei der zur Abnahme befugten Bergbehörde (§ 12) bestimmt.

§ 26

(1) Das Bergwerkseigentum wird für Felder verliehen, die, soweit die Örtlichkeit es gestattet, von geraden Linien an der Oberfläche und von senkrechten Ebenen in die ewige Teufe begrenzt werden.

(2) Der Flächeninhalt der Felder ist nach der horizontalen Projektion in Quadratmetern festzustellen.

§ 27

(1) Der Muter hat das Recht,

  1. in den Kreisen Siegen und Olpe des Regierungsbezirks Arnsberg ein Feld bis zu 110 000 qm,
  2. in allen übrigen Landesteilen ein Feld bis zu 2.200.000 qm zu verlangen.

(2) Der Fundpunkt muß stets in das verlangte Feld eingeschlossen werden. Der Abstand des Fundpunktes von jedem Punkte der Begrenzung des Feldes darf bei 110.000 qm (Nr. 1) nicht unter 25 m und nicht über 500 m, bei 2.200.000 qm (Nr. 2) nicht unter 100 m und nicht über 2.000 m betragen. Dieser Abstand wird auf dem kürzesten Wege durch das Feld gemessen.

(3) Freibleibende Flächenräume dürfen von dem Felde nicht umschlossen werden.

(4) Im übrigen darf dem Felde jede beliebige, den Bedingungen des § 26 entsprechende Form gegeben werden, soweit diese nach der Entscheidung des Oberbergamts zum Bergwerksbetriebe geeignet ist.

(5) Abweichungen von diesen Vorschriften über den Abstand des Fundpunkts und die Form des Feldes sind nur zulässig, wenn sie durch besondere, vom Willen des Muters unabhängige Umstände gerechtfertigt werden.

§ 28

(1) Sobald die Sachlage es gestattet, hat die Bergbehörde einen dem Muter mindestens vierzehn Tage vorher bekanntzumachenden Termin anzusetzen, in dem dieser seine Schlußerklärung über die Größe und Begrenzung des Feldes sowie über etwaige Einsprüche und widersprechende Ansprüche Dritter abzugeben hat.

(2) Erscheint der Muter im Termine nicht, so wird angenommen, daß er seinen Anspruch auf Verleihung des Bergwerkseigentums in dem auf dem Situationsrisse (§ 17) angegebenen Felde aufrechterhält und die Entscheidung der Bergbehörde über seinen Anspruch sowie über die etwaigen Einsprüche und Ansprüche Dritter erwartet.

§ 29

Zu dem Termin (§ 28) werden

  1. diejenigen Muter, deren Rechte wegen der Lage ihrer Fundpunkte oder Felder mit dem begehrten Felde bereits in Widerspruch stehen oder doch in Widerspruch geraten können,
  2. die Vertreter der durch das begehrte Feld ganz oder teilweise überdeckten und der benachbarten Bergwerke zur Wahrnehmung ihrer Rechte mit dem Eröffnen vorgeladen, daß im Falle ihres Ausbleibens die Bergbehörde lediglich nach Lage der Verhandlungen entscheiden werde.

§ 30

Liegen Einsprüche und Widersprüche mit den Rechten Dritter nicht vor und findet sich auch sonst gegen die Anträge des Muters gesetzlich nichts zu erinnern, so fertigt das Oberbergamt ohne weiteres die Verleihungsurkunde aus.

§ 31

(1) Liegen Einsprüche oder Widersprüche mit den Rechten Dritter vor oder kann aus anderen gesetzlichen Gründen den Anträgen des Muters gar nicht oder nicht in ihrem ganzen Umfange entsprochen werden, so entscheidet das Oberbergamt über die Erteilung oder Versagung der Verleihung durch einen Beschluß welcher dem Muter und den beteiligten Dritten in Ausfertigung zugestellt wird.

(2) Sofern Einsprüche und Ansprüche, welche durch den Beschluß des Oberbergamts abgewiesen werden, vor den ordentlichen Gerichten verfolgt werden können, muß die Klage innerhalb von drei Monaten vom Ablauf des Tages, an welchem der Beschluß zugestellt ist, erhoben werden.

(3) Wer von dieser Frist keinen Gebrauch macht, geht seines etwaigen Rechts verlustig.

(4) Die in dem Verleihungsverfahren durch unbegründete Einsprüche entstehenden Kosten hat der Widersprechende zu tragen.

§ 32

Sind die der Verleihung entgegenstehenden Hindernisse (§ 31) durch die Entscheidung der Bergbehörde oder des ordentlichen Gerichts beseitigt, so fertigt das Oberbergamt die Verleihungsurkunde aus.

§ 33

(1) Bei Ausfertigung der Verleihungsurkunde werden die beiden Exemplare des Situationsrisses (§ 17) von dem Oberbergamte beglaubigt, erforderlichenfalls aber vorher berichtigt und vervollständigt.

(2) Das eine Exemplar des Risses erhält der Bergwerkseigentümer, das andere wird bei der Bergbehörde aufbewahrt.

§ 34

Die Verleihungsurkunde muß enthalten:

  1. Den Namen, Stand und Wohnort des Berechtigten,
  2. den Namen des Bergwerks,
  3. den Flächeninhalt und die Begrenzung des Feldes unter Verweisung auf den Situationsriß (§ 33),
  4. den Namen der Gemeinde, des Kreises, des Regierungs- und Oberbergamtsbezirks, in welchen das Feld liegt,
  5. die Benennung des Minerals oder der Mineralien, auf welche das Bergwerkseigentum verliehen wird,
  6. Datum der Urkunde,
  7. Siegel und Unterschrift des verleihenden Oberbergamts.

§ 35

(1) Die Verleihungsurkunde ist binnen sechs Wochen nach der Ausfertigung durch das Amtsblatt der Regierung, in deren Bezirk das Bergwerk liegt, unter Verweisung auf diesen und den folgenden Paragraphen zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.

(2) Muter, welche auf das in der Bekanntmachung bezeichnete Feld oder auf Teile desselben ein Vorrecht zu haben glauben, können dieses Recht, sofern hierüber nicht bereits in dem Verleihungsverfahren verhandelt und in dem Beschlusse des Oberbergamts (§ 31) entschieden worden ist, noch innerhalb von drei Monaten vom Ablaufe des Tages, an dem das die Bekanntmachung enthaltende Amtsblatt ausgegeben worden ist, durch Klage vor den ordentlichen Gerichten gegen den Bergwerkseigentümer verfolgen.

(3) Wer von dieser Frist keinen Gebrauch macht, geht seines etwaigen Vorrechts verlustig.

(4) Wird das Vorrecht des Widersprechenden durch rechtskräftiges Urteil anerkannt, so hat das Oberbergamt die Verleihungsurkunde je nach Lage des Falles aufzuheben oder zu ändern.

§ 36

(1) § 35 findet auch auf solche Bergwerkseigentümer Anwendung, die nach § 55 ein Vorrecht auf die in der veröffentlichten Verleihungsurkunde bezeichneten Mineralien zu haben glauben, sofern dieses Recht nach § 55 nicht schon erloschen, auch über dasselbe nicht bereits in dem Verleihungsverfahren verhandelt und in dem Beschlusse des Oberbergamts (§ 31) entschieden worden ist.

(2) Im übrigen werden die Rechte des verliehenen Bergwerkseigentums durch die Aufforderung und Ausschlußwirkung des § 35 nicht betroffen.

§ 37

Während der dreimonatlichen Frist des § 35 ist die Einsicht in den Situationsriß (§ 33) bei der Bergbehörde jedermann gestattet.

§ 38

Die Kosten des Verleihungsverfahrens hat mit Ausnahme der durch unbegründete Einsprüche entstandenen (§ 31) der Muter zu tragen.

§ 38a

(1) Das Oberbergamt hat die Verleihungsurkunde aufzuheben oder zu ändern, wenn es auf Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung des Bergwerkseigentümers durch Beschluß feststellt, daß das Bergwerkseigentum zu Unrecht auf ein dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers unterliegendes Mineral verliehen worden ist.

(2) Wird das Mineral durch die Entscheidung des Oberbergamts oder durch verwaltungsgerichtliches Urteil für nicht verleihbar erklärt, so gilt von der Rechtskraft der Entscheidung oder des Urteils ab das Bergwerkseigentum als aufgehoben; der Bergwerkseigentümer kann sich jedoch auf sein Recht solchen Rechtshandlungen gegenüber nicht berufen, die der Grundeigentümer vor der Rechtskraft der Entscheidung oder des Urteils über das zu Unrecht verliehene, vom Bergwerkseigentümer aber nicht gewonnene Mineral vorgenommen hat. § 160 Abs. 2 und § 163 finden Anwendung.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Berechtigung als Bergwerkseigentum im Grundbuch eingetragen ist, die sich auf einen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegenden Rechtsvorgang gründet, auf den jedoch die gesetzlichen Vorschriften über das Bergwerkseigentum nach Feststellung des Oberbergamts nicht anwendbar sind.

§ 38b

(1) Das Bergwerkseigentum an den nach § 2 Abs. 1 dem Staate vorbehaltenen Mineralien wird dem Staate durch den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr verliehen; die § § 12 bis 38 sind nicht anzuwenden.

(2) Die Verleihung ist von dem Nachweis abhängig, daß das Mineral innerhalb des zu verleihenden Feldes auf seiner natürlichen Ablagerung in solcher Menge und Beschaffenheit entdeckt worden ist, daß eine zur wirtschaftlichen Verwertung führende bergmännische Gewinnung des Minerals möglich erscheint.

(3) Die Verleihung erfolgt durch Ausstellung einer mit Siegel und Unterschrift zu versehenden Urkunde, welche die im § 34 unter Ziff. 1 bis 6 aufgezählten Angaben enthalten und mit einem von einem konzessionierten Markscheider oder öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigten, der Vorschrift im § 17 Abs. 1 entsprechenden Situationsrisse verbunden werden muß.

(4) Die Verleihungsurkunde ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

§ 38c

(1) Das nach Maßgabe des § 38b begründete Bergwerkseigentum des Staates an den im § 2 Abs. 1 genannten Mineralien kann in der Weise belastet werden, daß demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, auf Zeit das vererbliche und veräußerliche Recht zusteht, die im § 2 Abs. 1 bezeichneten Mineralien oder einzelne dieser Mineralien innerhalb des auf dem Situationsriß angegebenen Feldes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aufzusuchen und zu gewinnen und alle hierzu erforderlichen Anlagen unter und über Tage zu treffen.

(2) Während des Bestehens eines nach Abs. 1 begründeten Gewinnungsrechts finden alle Vorschriften dieses Gesetzes über die Rechte und Pflichten des Bergwerkseigentümers (Bergwerksbesitzers, Bergbautreibenden, Werksbesitzers) mit Ausnahme der § § 39, 55, 65, 156 bis 162 und 164 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Bergwerkseigentümers (Bergwerksbesitzer, Bergbautreibenden, Werksbesitzers) der Gewinnungsberechtigte tritt.

(3) Steht ein Gewinnungsrecht der im Abs. 1 bezeichneten Art zwei oder mehreren Mitberechtigten zu, so finden auf die Rechtsverhältnisse der Mitberechtigten die Vorschriften des vierten Titels dieses Gesetzes Anwendung.

Vierter Abschnitt
Vom Vermessen

§ 39

(1) Der Bergwerkseigentümer ist befugt, die amtliche Vermessung und Verlochsteinung des durch die Verleihungsurkunde bestimmten Feldes zu verlangen.

(2) Dieselbe Befugnis steht den Eigentümern angrenzender Bergwerke zu.

(3) Die Vermessung und Verlochsteinung werden unter Leitung der Bergbehörde durch einen konzessionierten Markscheider oder öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ausgeführt.

(4) Die Kosten hat der Antragsteller zu tragen.

§ 40

(1) Zu der Vermessung und Verlochsteinung werden außer dem Bergwerkseigentümer die Vertreter der angrenzenden Bergwerke und die Besitzer der Grundstücke, auf denen Lochsteine zu setzen sind, zugezogen.

(2) Die Grundbesitzer sind verpflichtet, das Betreten ihrer Grundstücke und das Setzen der Lochsteine gegen vollständigen Ersatz des Schadens zu gestatten.

Fünfter Abschnitt
Von der Konsolidation

§ 41

Die Vereinigung von zwei oder mehr Bergwerken zu einem einheitlichen Ganzen - Konsolidation - unterliegt der Bestätigung des Oberbergamts (§ 49).

§ 42

Zur Konsolidation ist erforderlich:

  1. ein notariell oder gerichtlich beurkundeter Konsolidationsakt - je nach Beschaffenheit des Falles ein Vertrag oder Beschluß der Mitbeteiligten oder eine Erklärung des Alleineigentümers,
  2. ein von einem konzessionierten Markscheider oder öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in zwei Exemplaren angefertigter Situationsriß des ganzen Feldes,
  3. die Angabe des dem konsolidierten Bergwerke beigelegten Namens.

§ 43

Kann das durch die Konsolidation entstehende (konsolidierte) Werk nur als Ganzes mit Hypotheken und dinglichen Lasten beschwert werden (vgl. § 98), so muß für den Fall, daß auf den einzelnen Bergwerken Hypotheken oder andere Realrechte haften, außer dem Konsolidationsakt eine mit den Berechtigten vereinbarte Bestimmung darüber beigebracht werden, daß und in welcher Rangordnung die Rechte derselben auf das konsolidierte Werk als Ganzes übergehen sollen.

§ 44

In allen übrigen Fällen muß in dem Konsolidationsakt eine Bestimmung des Anteilsverhältnisses, nach welchem jedes einzelne Bergwerk in das konsolidierte Werk eintreten soll, enthalten sein. Auf diese Fälle finden alsdann die besonderen Vorschriften der § § 45 bis 48 Anwendung.

§ 45

(1) Der wesentliche Inhalt des Konsolidationsaktes, insbesondere die Bestimmung des Anteilsverhältnisses (§ 44), wird durch das Oberbergamt den aus dem Grundbuch ersichtlichen Hypothekengläubigern und anderen Realberechtigten, sofern deren ausdrückliches Einverständnis mit dem Anteilsverhältnisse nicht beigebracht ist, unter Verweisung auf diesen und die beiden folgenden Paragraphen bekannt gemacht.

(2) Außerdem erfolgt diese Bekanntmachung durch das Amtsblatt der Regierung, in deren Bezirk das Bergwerk liegt.

§ 46

(1) Hypothekengläubiger und andere Realberechtigte, die durch die Bestimmung des Anteilsverhältnisses (§ 44) an ihren Rechten verkürzt zu sein glauben, sind befugt, gegen diese Bestimmung Einspruch zu erheben.

(2) Dieses Einspruchsrecht muß binnen drei Monaten nach Ablauf des Tages, an welchem die Bekanntmachung zugestellt beziehungsweise das die Bekanntmachung enthaltende Amtsblatt ausgegeben worden ist (§ 3), durch Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.

(3) Wer von dieser Frist keinen Gebrauch macht, verliert sein Einspruchsrecht.

§ 47

(1) Statt diese Klage zu erheben, können die vorbezeichneten Gläubiger und anderen Realberechtigten ihre Befriedigung vor der Verfallzeit verlangen, soweit dies die Natur des gesicherten Anspruchs gestattet.

(2) Dieses Recht muß jedoch ebenfalls zur Vermeidung seines Verlustes innerhalb der im § 46 bestimmten Frist geltend gemacht werden.

§ 48

Mit der Bestätigung der Konsolidation (§ 49) geht das Realrecht ohne weiteres auf den entsprechenden, nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen (§ § 44 bis 46) festgestellten Anteil an dem konsolidierten Bergwerk über.

§ 49

(1) Sind Hypothekengläubiger und andere Realberechtigte nicht vorhanden oder ist in den Fällen des § 3 die dort bezeichnete Vereinbarung beigebracht oder sind in den Fällen des § 44 Einsprüche nicht erhoben oder die erhobenen Einsprüche (§ § 46, 47) erledigt, so entscheidet das Oberbergamt über die Bestätigung der Konsolidation.

(2) Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn die Felder der einzelnen Bergwerke nicht aneinander grenzen oder wenn Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.

(3) Der Bestätigungsurkunde werden die Verleihungsurkunden der einzelnen Bergwerke beigefügt.

(4) Hinsichtlich der Beglaubigung, Aushändigung und Aufbewahrung der Risse finden die Bestimmungen des § 33 Anwendung.

Dritter Titel
Von dem Bergwerkseigentum

Erster Abschnitt
Von dem Bergwerkseigentum
im allgemeinen

§ 50

(1) Das Bergwerkseigentum wird durch die Verleihung begründet sowie durch Konsolidation, Teilung von Grubenfeldern oder Austausch von Feldesteilen erworben.

(2) Für das Bergwerkseigentum und das auf Grund des 38c Abs. 1 begründete Gewinnungsrecht gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sich aus diesem Gesetze nichts anderes ergibt.

(3) Mit der gleichen Beschränkung finden die für den Erwerb des Eigentums und die Ansprüche aus dem Eigentum an Grundstücken geltenden Vorschriften auf das Bergwerkseigentum und das auf Grund des § 38c Abs. 1 begründete Gewinnungsrecht entsprechende Anwendung.

(4) Die für selbständige Gerechtigkeiten geltenden Vorschriften der Art. 22, 28 des Ausführungsgesetzes zur Grundbuchordnung vom 26. September 1899, der Art. 15 bis 22 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 23. September 1899 und des Art. 76 des Preußischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. September 1899 finden auf das nach § 38c Abs. 1 begründete Gewinnungsrecht Anwendung.

(5) Bei der Bestellung eines Gewinnungsrechts ist für dieses ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen. Die Anlegung wird auf dem Grundbuchblatte des Bergwerks vermerkt.

§ 51

(1) Die reale Teilung des Feldes eines Bergwerks in selbständige Felder sowie der Austausch von Feldesteilen zwischen angrenzenden Bergwerken unterliegt der Bestätigung des Oberbergamts.

(2) Dieselbe darf nur versagt werden, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.

(3) Hypothekengläubiger und andere Realberechtigte, die durch die Feldesteilung oder durch den Feldesaustausch in ihren Rechten beeinträchtigt zu sein glauben, können ihre Befriedigung vor der Verfallzeit verlangen, soweit dies die Natur des versicherten Anspruchs gestattet. Dieses Recht muß zur Vermeidung seines Verlustes innerhalb der im § 46 bestimmten Frist geltend gemacht werden. Die Bestätigung wird unter Beobachtung des Verfahrens erteilt, welches sich aus der Anwendung der § § 42, 45 und 49 auf die vorstehenden Fälle ergibt.

(4) Bei dem Austausch von Feldesteilen geht das Recht der erwähnten Gläubiger und anderen Realberechtigten mit der Bestätigung der Bergbehörde ohne weiteres auf den zu dem belasteten Bergwerke hinzutretenden Feldesteil über, wogegen der abgetretene Feldesteil von der dinglichen Belastung befreit wird.

§§ 52, 53 (aufgehoben)

§ 54

(1) Der Bergwerkseigentümer hat die ausschließliche Befugnis, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das in der Verleihungsurkunde benannte Mineral in seinem Felde aufzusuchen und zu gewinnen sowie alle hierzu erforderlichen Vorrichtungen unter und über Tage zu treffen.

(2) Diese Befugnis erstreckt sich auch auf die innerhalb des Feldes befindlichen Halden eines früheren Bergbaus.

§ 55

(1) Auf Mineralien, die mit dem in der Verleihungsurkunde benannten Mineral innerhalb der Grenzen des Feldes in einem solchen Zusammenhange vorkommen, daß dieselben nach der Entscheidung des Oberbergamts aus bergtechnischen oder bergaufsichtlichen Gründen gemeinschaftlich gewonnen werden müssen, hat der Bergwerkseigentümer in seinem Felde vor jedem Dritten ein Vorrecht zum Muten.

(2) Legt ein Dritter auf solche Mineralien Mutung ein, so wird dieselbe dem Bergwerkseigentümer mitgeteilt. Letzterer muß alsdann binnen vier Wochen nach Ablauf des Tages dieser Mitteilung Mutung einlegen, widrigenfalls sein Vorrecht erlischt.

(3) Auf andere Mineralien, die nicht in dem vorbezeichneten Zusammenhange vorkommen, hat der Bergwerkseigentümer kein Vorrecht.

§ 56

(1) Steht das Recht zur Gewinnung verschiedener Mineralien innerhalb derselben Feldesgrenzen verschiedenen Bergwerkseigentümern zu, so hat jeder Teil das Recht, bei einer planmäßigen Gewinnung seines Minerals auch dasjenige des andern Teils insoweit mit zu gewinnen, als diese Mineralien nach der Entscheidung des Oberbergamts aus den im § § 55 angegebenen Gründen nicht getrennt gewonnen werden können.

(2) Die mitgewonnenen, dem anderen Teile zustehenden Mineralien müssen jedoch diesem auf sein Verlangen gegen Erstattung der Gewinnungs- und Förderungskosten herausgegeben werden.

§ 57

(1) Der Bergwerkseigentümer ist befugt, die durch den Betrieb des Bergwerks gewonnenen, nicht in § 1 aufgeführten Mineralien zu Zwecken seines Betriebes ohne Entschädigung des Grundeigentümers zu verwenden.

(2) Soweit diese Verwendung nicht erfolgt, ist der Bergwerkseigentümer verpflichtet, die bezeichneten Mineralien dem Grundeigentümer auf sein Verlangen gegen Erstattung der Gewinnungs- und Förderungskosten herauszugeben.

§ 58

Dem Bergwerkseigentümer steht die Befugnis zu, die zur Aufbereitung seiner Bergwerkserzeugnisse erforderlichen Anstalten zu errichten und zu betreiben.

§ 59

(1) Dampfkessel und Triebwerke für alle der Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden Betriebe unterliegen den Vorschriften der Gewerbegesetze.

(2) Sofern zur Errichtung oder Veränderung dieser Dampfkessel und Triebwerke nach den Vorschriften der Gewerbegesetze eine besondere ordnungsbehördliche Genehmigung erforderlich ist, tritt jedoch an die Stelle der örtlichen Ordnungsbehörde das Bergamt und an die Stelle der sonst zuständigen Genehmigungsbehörde das Oberbergamt.

§ 60

(1) Der Bergwerkseigentümer ist befugt, im freien Felde Hilfsbaue anzulegen.

(2) Dieselbe Befugnis steht ihm im Felde anderer Bergwerkseigentümer zu, sofern die Hilfsbaue die Wasser und Wetterlösung oder den vorteilhafteren Betrieb des Bergwerks, für das die Anlage gemacht werden soll, bezwecken und der eigene Bergbau des anderen dadurch weder gestört noch gefährdet wird.

(3) Der Hilfsbau gilt als Bestandteil des berechtigten Bergwerks oder, wenn die Eigentümer mehrerer Bergwerke sich zur gemeinschaftlichen Anlage eines Hilfsbaues vereinigt und keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben, als Bestandteil der berechtigten Bergwerke. Er bedarf, wenn der Hilfsbauberechtigte den Besitz erlangt hat, zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung in das Grundbuch.

§ 61

Bestreitet der Bergwerkseigentümer, in dessen Felde ein Hilfsbau angelegt werden soll, seine Verpflichtung zur Gestattung desselben, so entscheidet hierüber das Oberbergamt.

§ 62

Wird ein Hilfsbau in dem Felde eines anderen Bergwerkseigentümers angelegt, so muß der Hilfsbauberechtigte für allen Schaden, welcher dem belasteten Bergwerke durch seine Anlage zugefügt wird, vollständige Entschädigung leisten.

§ 63

(1) Die bei Ausführung eines Hilfsbaues im freien Felde gewonnenen Mineralien (§ 1) werden als Teil der Förderung des durch den Hilfsbau zu lösenden Bergwerks behandelt.

(2) Werden bei Ausführung eines Hilfsbaues im Felde eines anderen Bergwerkseigentümers Mineralien gewonnen, auf die der letztere berechtigt ist, so müssen diese Mineralien demselben auf sein Verlangen unentgeltlich herausgegeben werden.

§ 64

Der Bergwerkseigentümer hat die Befugnis, die Abtretung des zu seinen bergbaulichen Zwecken (§ § 54 bis 60) erforderlichen Grund und Bodens nach näherer Vorschrift des fünften Titels zu verlangen.

Zweiter Abschnitt
Von dem Betriebe und der Verwaltung

§ 65

Das Oberbergamt kann den Bergwerkseigentümer nach dessen Vernehmung zur Inbetriebsetzung des Bergwerks oder zur Fortsetzung des unterbrochenen Betriebes binnen einer Frist von sechs Monaten auffordern und für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung die Entziehung des Bergwerkseigentums nach Maßgabe des sechsten Titels androhen.

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