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(1) Wird die Zwangsversteigerung nicht beantragt oder führt sie nicht zu dem Verkauf des Bergwerks, so spricht das Oberbergamt durch einen Beschluß die Aufhebung des Bergwerkseigentums aus.
(2) Mit dieser Aufhebung erlöschen alle Ansprüche auf das Bergwerk. Die Haftung nach den §§ 148 bis 152 bleibt jedoch bestehen, auch wenn der Schaden erst nach Aufhebung des Bergwerkseigentums eintritt.
(1) Erklärt der Eigentümer eines Bergwerks vor der Bergbehörde seinen freiwilligen Verzicht auf das Bergwerk, so wird mit dieser Erklärung wie mit dem in § 158 bezeichneten Beschlusse verfahren.
(2) Die den Hypothekengläubigern und anderen Realberechtigten im § 159 eingeräumte Befugnis steht ihnen auch in diesem Falle zu; hinsichtlich der Aufhebung des Bergwerkseigentums finden die Bestimmungen des § 160 ebenfalls Anwendung.
Nach § 161 ist auch dann zu verfahren, wenn der freiwillige Verzicht auf das Bergwerkseigentum nur einzelne Teile eines Feldes betrifft.
Bei der Aufhebung eines Bergwerkseigentums darf der bisherige Eigentümer die Zimmerung und Mauerung des Grubengebäudes nur insoweit wegnehmen, als nach der Entscheidung der Bergbehörde nicht sicherheitliche Gründe entgegenstehen.
Die in dem Aufhebungsverfahren bei der Bergbehörde entstehenden Kosten hat der Bergwerkseigentümer zu tragen.
Siebenter Titel
Von den Knappschaftsvereinen
Achter Titel
Von den Bergbehörden
Die Bergbehörden sind:
§ 188 (aufgehoben)
(1) Die Bergämter bilden innerhalb ihrer Bezirke die erste Instanz in allen Geschäften, die nach diesem Gesetz der Bergbehörde obliegen und nicht ausdrücklich den Oberbergämtern übertragen sind.
(2) Sie handhaben insbesondere die Bergaufsicht. Bezüglich der ihrer Aufsicht unterstehenden Anlagen und Betriebe stehen ihnen die Befugnisse und Obliegenheiten der im § 139b der Gewerbeordnung bezeichneten Aufsichtsbeamten zu.
(1) Die Oberbergämter bilden die Aufsichts- und Beschwerdeinstanz für die Bergämter.
(2) Unter ihrer Aufsicht stehen die Markscheider. Die Aufsicht erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Ausführung der in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Zulassung als Markscheider vom 27. Juli 1961 (GV. NW. S. 240) bezeichneten Arbeiten.
(3) (aufgehoben)
(4) Sie überwachen die Ausbildung derjenigen Personen, welche sich für den Staatsdienst im Bergfach vorbereiten.
(5) Außerdem liegen den Oberbergämtern die ihnen in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Geschäfte ob.
(6) Innerhalb ihres Geschäftskreises haben die Oberbergämter die gesetzlichen Befugnisse und Verpflichtungen der Regierungspräsidenten.
(1) Soweit es zur Aufsicht der Oberbergämter über die Markscheider nach § 190 Abs. 2 und zum Schutz der in § 196 genannten Gegenstände erforderlich ist, kann der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr durch Rechtsverordnung bestimmen,
(2) Zur Überprüfung der Verpflichtungen, die sich aus den gemäß Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, können vom Oberbergamt bevollmächtigte Personen die Geschäftsräume des Markscheiders während der Geschäftsstunden betreten, dort Besichtigungen vornehmen und in die markscheiderischen Unterlagen Einsicht nehmen. Das Grundrecht des Art. 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
Widersprechen Verfügungen und Beschlüsse des Bergamts oder des Oberbergamts den von der zuständigen Berufsgenossenschaft erlassenen Vorschriften zur Verhütung von Unfällen, so können diese auch von dem Vorstand der Berufsgenossenschaft oder ihrer Bezirksverwaltung angefochten werden.
§ 192a (aufgehoben)
§ 193 (aufgehoben)
§ 194 (aufgehoben)
§ 194a (aufgehoben)
§ 194b (aufgehoben)
(1) Die Bergbeamten, deren Frauen und minderjährigen Kinder können im Verwaltungsbezirke dieser Beamten durch Mutung keine Bergwerke oder Kuxe erwerben.
(2) Zum Erwerb von Bergwerken oder Kuxen durch andere Rechtsgeschäfte unter Lebenden ist die Genehmigung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr erforderlich.
Neunter Titel
Von der Bergaufsicht
Erster Abschnitt
Von dem Erlasse bergaufsichtlicher
Vorschriften
(1) Der Bergbau steht unter der Aufsicht der Bergbehörden.
(2) Sie erstreckt sich insbesondere auf
(3) Dieser Aufsicht unterliegen auch die im § 58 erwähnten Aufbereitungsanstalten, die Salinen, die durch Verordnung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr bestimmten bergbaulichen Nebengewinnungs- und Weiterverarbeitungsanlagen sowie alle mit dem Bergwerksbetrieb und den erwähnten Anstalten und Anlagen in räumlichem und betrieblichem Zusammenhange stehenden Nebenanlagen, ferner die im § 59 genannten Dampfkessel und Triebwerke. Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr entscheidet endgültig darüber, ob eine Nebenanlage der Aufsicht der Bergbehörden untersteht.
(1) Für bergbauliche Versuchsstrecken gelten die §§ 67 bis 71, 73 bis 77 und die Vorschriften des VIII. und IX. Titels des Allgemeinen Berggesetzes entsprechend.
(2) Auf sonstige bergbauliche Versuchsanstalten können die im Abs. 1 aufgeführten Bestimmungen oder einzelne derselben durch Verordnung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr für entsprechend anwendbar erklärt werden.
(1) Die Oberbergämter sind befugt, für den ganzen Umfang oder für einzelne Teile ihres Verwaltungsbezirks Bergverordnungen über die im § 196 bezeichneten Gegenstände zu erlassen. Sie sind verpflichtet zu prüfen, ob mit Rücksicht auf die den Gesundheitszustand der Arbeiter beeinflussenden Betriebsverhältnisse eine Festsetzung der Dauer, des Beginnes und des Endes der täglichen Arbeitszeit geboten, ist. Gegebenenfalls trifft das Oberbergamt die hierzu erforderlichen Festsetzungen für den Oberbergamtsbezirk oder Teile desselben und erläßt die zur Durchführung erforderlichen Anordnungen. Aus besonderen Gründen können einzelne Bergwerke auf ihren Antrag durch das Oberbergamt von der Beobachtung dieser Vorschriften ganz oder teilweise, dauernd oder zeitweise entbunden werden.
(2) In den Bergverordnungen kann vorgeschrieben werden, daß
Bei Erteilung einer Erlaubnis nach Buchstabe a ist § 68 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Bergverordnungen sind im Amtsblatt des Regierungspräsidenten zu verkünden, in dessen Bezirk sie gelten sollen.
(4) Vor dem Erlaß von Bergverordnungen, die für die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Beschäftigten von Bedeutung sind, ist die zuständige Berufsgenossenschaft zu hören.
Tritt auf einem Bergwerk hinsichtlich der in § 196 bezeichneten Gegenstände eine Gefahr ein, so hat die Bergbehörde die erforderlichen Anordnungen durch Ordnungsverfügung zu treffen.
Sobald auf einem Bergwerk eine Gefahr hinsichtlich der in § 196 bezeichneten Gegenstände eintritt, ist dem Bergamt hiervon Anzeige zu machen. Der Bergwerksbesitzer hat Vorsorge zu treffen, daß die Anzeige unverzüglich erstattet wird.
Zweiter Abschnitt
Von dem Verfahren bei Unglücksfällen
Ereignet sich auf einem Bergwerke unter oder über Tage ein Unglücksfall, der den Tod oder die schwere Verletzung einer oder mehrerer Personen herbeigeführt hat, so sind die im § 203 genannten Personen zur sofortigen Anzeige an das Bergamt und an die nächste Polizeibehörde verpflichtet.
(1) Das Bergamt ordnet die zur Rettung der verunglückten Personen oder zur Abwendung weiterer Gefahr erforderlichen Maßregeln an.
(2) Die zur Ausführung dieser Maßregeln notwendigen Arbeiter und Hilfsmittel hat der Besitzer des Bergwerks zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Besitzer benachbarter Bergwerke sind zur Hilfeleistung verpflichtet.
Sämtliche Kosten für die Ausführung der im § 205 bezeichneten Maßregeln trägt der Besitzer des betreffenden Bergwerks, vorbehaltlich des Rückgriffanspruchs gegen Dritte, welche den Unglücksfall verschuldet haben.
Dritter Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 79 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund des § 197 erlassenen Bergverordnung, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen, oder einer auf Grund der §§ 76 oder 198 erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. Eine auf einen bestimmten Tatbestand bezogene Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung oder der Bergverordnung vor dem 1. April 1970 erlassen worden ist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(1) Wer vorsätzlich eine der in § 207 bezeichneten Handlungen begeht und dadurch Leib oder Leben eines anderen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine dieser Handlungen aus Gewinnsucht begeht. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 209 (aufgehoben)
Die Bergämter verfolgen strafbare Handlungen nach § 208. Die Vorschrift des § 163 StPO gilt entsprechend.
Zehnter Titel
Besondere Bestimmungen
(1) In den im § 211a bezeichneten Landesteilen gelten für die Aufsuchung und Gewinnung von Eisenerzen - mit Ausnahme der Raseneisenerze - die folgenden Vorschriften entsprechend:
(2) Auf Verlangen der Bergbehörde haben die Beteiligten ihre Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung der Eisenerze nachzuweisen, insbesondere die bestehenden Abbauverträge vorzulegen sowie die sonst für erforderlich gehaltenen Auskünfte zu erteilen.
(1) Wird die Aufsuchung und Gewinnung von Eisenerzen in den im § 211a bezeichneten Landesteilen von mehreren Personen betrieben, so sind sie verpflichtet, durch notarielle oder gerichtliche Urkunde einen im Deutschen Reiche wohnenden Repräsentanten zu bestellen, falls ihre Vertretung nicht durch die allgemeinen Gesetze geordnet ist. Der Repräsentant ist befugt, die Beteiligten in allen mit dem Bergbau zusammenhängenden Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
(2) Dasselbe gilt, wenn ein Alleinunternehmer im Ausland wohnt.
(3) Wird ein Repräsentant auf die Aufforderung der Bergbehörde nicht binnen einem Monate bestellt und unter Einreichung der Bestellungsurkunde namhaft gemacht, so ist die Bergbehörde befugt, bis zur ordnungsmäßigen Nachholung dieser Anzeige einen Repräsentanten zu bestellen und ihm eine angemessene Vergütung zuzusichern. Diese ist von den Beteiligten aufzubringen und nötigenfalls im Verwaltungszwangsverfahren einzuziehen. Gegenüber mehreren Beteiligten ist die Aufforderung wirksam, wenn sie mindestens zwei Beteiligten ausgehändigt oder zugestellt ist.
(4) Der von der Bergbehörde bestellte Repräsentant hat die im Abs. 1 bezeichneten Befugnisse, sofern die Bergbehörde keine Beschränkung eintreten läßt.
In den linksrheinischen Landesteilen unterstehen die Dachschieferbrüche, die Traßbrüche und die Basaltlavabrüche der Aufsicht durch die Bergbehörde.
Auf alle im § 214 bezeichneten Dachschiefer-, Traß- und Basaltlavabrüche finden folgende Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung:
Für die unterirdisch betriebenen Dachschiefer-, Traß- und Basaltlavabrüche (§ 214) gilt außerdem noch Titel III Abschnitt 3 "Von den Bergleuten und den Betriebsangestellten" §§ 80 bis 93.
Auf die unterirdisch betriebenen Dachschieferbrüche (§ 214) kommen ferner noch zur Anwendung:
Wird ein Dachschiefer-, Traß- oder Basaltlavabruch in den linksrheinischen Landesteilen von mehreren Personen gemeinschaftlich betrieben, so finden die Bestimmungen des § 211c entsprechende Anwendung.
Elfter Titel
Übergangsbestimmungen
(1) Die Felder der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegten Mutungen und bestehenden Bergwerke sind nach Maßgabe desselben (§§ 26 ff.) auf Antrag des Berechtigten, wenn sie gestreckte sind, in Geviertfelder umzuwandeln.
(2) Ein solcher Antrag gilt in Beziehung auf das begehrte freie Feld als Mutung.
(3) Bei konsolidierten Bergwerken kann der Antrag für jedes einzelne Feld gestellt werden.
(1) Von dem durch einen Umwandlungsantrag (§ 215) begehrten Felde dürfen die gestreckten Felder anderer Bergwerke nur dann ganz oder teilweise umschlossen werden, wenn die Eigentümer dieser Bergwerke auf eine entsprechende Aufforderung der Bergbehörde sich mit der Umschließung ihrer Felder ausdrücklich einverstanden erklären.
(2) Tritt diese Voraussetzung nicht ein, so muß der Antragsteller sich eine entsprechende, nötigenfalls durch einen Beschluß des Oberbergamts festzustellende Beschränkung des begehrten Geviertfeldes gefallen lassen.
(1) Mehrere Umwandlungsanträge, welche auf dasselbe Feld gerichtet sind, begründen für jeden Antragsteller ein gleiches Recht
(2) Bei einem solchen Zusammentreffen bildet, soweit eine vertragliche Einigung nicht zu erzielen ist, die Teilung in gleiche Teile die Regel.
(3) Das Oberbergamt ist jedoch befugt, bei der Verleihung von diesem Teilungsverhältnisse abzuweichen, soweit dies für einen zweckmäßigen Betrieb erforderlich ist.
§ 218 (aufgehoben)
(1) Wird das Eigentum eines Bergwerks, dessen gestrecktes Feld von dem Geviertfelde eines anderen Bergwerks umschlossen ist, nach dem sechsten Titel dieses Gesetzes aufgehoben, so hat der Eigentümer des anderen Bergwerks, welchen die Bergbehörde von der Aufhebung in Kenntnis zu setzen hat, ein binnen vier Wochen nach dieser Mitteilung auszuübendes Vorzugsrecht auf die Vereinigung des gestreckten Feldes mit seinem Geviertfelde.
(2) Die Vereinigung wird durch einen Nachtrag zur Verleihungsurkunde ausgesprochen.
§ 220 (aufgehoben)
§ 221(aufgehoben)
Soweit dieses Gesetz auf die bereits bestehenden Bergwerke Anwendung findet, unterliegen seinen Bestimmungen auch diejenigen Bergwerke, die nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften auf Mineralien berechtigt sind, die der § 1 dieses Gesetzes nicht mehr aufführt.
(1) Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes findet eine Verleihung von Erbstollenrechten nicht mehr statt.
(2) Für die bereits bestehenden Erbstollengerechtigkeiten, insbesondere auch die Aufhebungsarten, verbleibt es bei den Bestimmungen der bisherigen Gesetze.
(3) Im Gesetzesbereiche des Allgemeinen Landrechts bedarf es jedoch zur Befreiung eines Bergwerks von den Erbstollengebühren durch eine Wasserhaltungsmaschine einer besonderen Verleihung der Erbstollengerechtigkeit für diese Maschine nicht mehr; es genügt, wenn die sonstigen Bedingungen der Enterbung nach den §§ 468 ff. Teil II Titel 16 des Allgemeinen Landrechts vorhanden sind. Erbstollenrechte erwirbt eine solche Wasserhaltungsmaschine für sich nicht.
(1) Bei Bergwerkseigentum, das nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehen wird, findet ein Anspruch auf Freikuxe nicht mehr statt.
(2) Den bereits vor diesem Zeitpunkte von Kirchen und Schulen und von Grundbesitzern erworbenen Freikuxen steht nur eine Realberechtigung auf den durch die bisherigen Gesetze bestimmten Ausbeuteanteil an dem Bergwerke zu.
(3) (aufgehoben)
(4) Die Ablösung der Freikuxe bleibt der freien Vereinbarung der Beteiligten vorbehalten.
§ 225 (aufgehoben)
Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in den rechtsrheinischen Landesteilen bestehenden Gewerkschaften sind, soweit es an vertraglichen Vereinbarungen fehlt und nicht in den nachfolgenden §§ 227 bis 239 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des vierten Titels zu beurteilen.
Die §§ 94 bis 98, 101, 103, 105, 106, 108 finden auf die bestehenden Bergwerke keine Anwendung.
Die bisherige Kuxeinteilung bleibt bestehen. Jedoch kann von jetzt an ein Kux nur noch in Zehntel geteilt werden.
Die einzelnen Gewerken werden als Eigentümer ihrer Kuxe in das Grundbuch eingetragen.
(1) Die einzelnen Gewerken können ihre Kuxe mit Hypotheken belasten.
(2) Eine Verpfändung des ganzen Bergwerks durch Mehrheitsbeschluß (§ 114) ist nur dann zulässig, wenn die einzelnen Kuxe nicht mit Hypotheken belastet sind. Anderenfalls ist Einstimmigkeit erforderlich.
(1) Für die Kuxe gelten die sich auf die Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die für den Erwerb des Eigentums und die Ansprüche aus dem Eigentum an Grundstücken geltenden Vorschriften finden auf die Kuxe entsprechende Anwendung.
Der § 107 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Erhebung der Beiträge beschlossen sein muß, bevor der bisherige Eigentümer der Kuxe diese veräußert hat.
§ 233 (aufgehoben)
In den Fällen der §§ 130 bis 132 erfolgt der Verkauf des Anteils im Wege der Zwangsversteigerung und die Zuschreibung des unverkäuflichen Anteils im Grundbuch.
§ 235 (aufgehoben)
(1) Durch einen von einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln aller Kuxe gefaßten Beschluß kann, soweit nicht vertragliche Vereinbarungen entgegenstehen, jede bereits bestehende Gewerkschaft sich denjenigen Bestimmungen des vierten Titels, welche nach § 227 auf die bestehenden Gewerkschaften keine Anwendung finden, unterwerfen und insbesondere die Zahl der Kuxe auf Einhundert oder Eintausend mit der Wirkung bestimmen, daß die neuen Kuxe zum beweglichen Vermögen gehören.
(2) Stehen dieser Einteilung außergewöhnliche Schwierigkeiten entgegen, so kann mit Genehmigung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr ausnahmsweise eine andere Zahl der Kuxe bestimmt werden.
(1) Der Beschluß der Gewerkschaft unterliegt der Bestätigung des Oberbergamts.
(2) Die Niederschrift über die Gewerkenversammlung, in der der Beschluß gefaßt wird, ist gerichtlich oder notariell zu beurkunden und in Ausfertigung dem Oberbergamt einzureichen. Das Grundbuchamt hat den Beschluß auf Grund einer Ausfertigung der Niederschrift im Grundbuch zu vermerken und dem Oberbergamt eine beglaubigte Abschrift des Vermerks mitzuteilen. Die Löschung des Vermerks erfolgt auf Antrag des Oberbergamts.
(1) Wenn auf gewerkschaftlichen Anteilen Hypotheken lasten, so wird der wesentliche Inhalt des Beschlusses, insbesondere die Zahl der neuen Kuxe durch das Oberbergamt den aus dem Grundbuch ersichtlichen Berechtigten, sofern deren ausdrückliches Einverständnis mit dem Beschlusse nicht beigebracht ist, unter Verweisung auf diesen und die beiden nachstehenden Paragraphen bekannt gemacht.
(2) In jedem Falle erfolgt diese Bekanntmachung durch das Amtsblatt der Regierung, in deren Bezirk das Bergwerk liegt.
(1) Die Hypothekengläubiger können ihre Befriedigung vor der Verfallzeit verlangen, soweit dies die Natur ihres Anspruchs gestattet.
(2) Dieses Recht muß binnen drei Monaten nach Ablauf des Tages, an welchem die Bekanntmachung zugestellt oder das die Bekanntmachung enthaltende Amtsblatt ausgegeben worden ist, durch Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht und binnen derselben drei Monate muß dem Oberbergamt die erfolgte Klageerhebung nachgewiesen werden. Der eingeklagte Anspruch muß laufend gerichtlich weiter verfolgt werden. Die Nichtbeobachtung dieser Vorschriften zieht den Verlust des Rechts nach sich.
Sind Hypothekengläubiger nicht vorhanden oder haben diese von ihrem Recht, ihre Befriedigung vor der Verfallzeit zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht oder sind diese Rechte nach den vorstehenden Bestimmungen oder im Wege der gütlichen Einigung erledigt, so hat das Oberbergamt den Beschluß zu bestätigen und die erfolgte Bestätigung durch das Amtsblatt der Regierung, in deren Bezirk das Bergwerk liegt, bekanntzumachen.
Hypothekengläubiger, deren Realrecht erst nach dem Tage der Ausgabe des die Bekanntmachung des Beschlusses enthaltenden Amtsblattes oder nach der Eintragung des Vermerkes über den Beschluß im Grundbuch entstanden ist, sind den rechtlichen Folgen des Beschlusses ohne weiteres unterworfen.
(1) Bleiben bei der neuen Einteilung überschießende Kuxteile zurück, so erfolgt nach der Zusammenlegung zu ganzen Kuxen auf Grund des bestätigten Beschlusses ihre Zwangsversteigerung auf Antrag des Repräsentanten oder Grubenvorstandes durch das zuständige Gericht, sofern nicht die an den überschießenden Kuxteilen beteiligten Gewerken über die anderweitige Zusammenlegung dieser Kuxteile ein Übereinkommen getroffen und der Gewerkschaft vorgelegt haben. Mit der Zwangsversteigerung erlöschen alle Realrechte und Hypotheken, welche auf den überschießenden Kuxteilen lasten.
(2) Die Kosten der Zwangsversteigerung fallen der Gewerkschaft zur Last.
(1) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, haften den bisherigen Hypothekengläubigern die neuen Kuxe, welche an die Stelle der verpfändeten Anteile treten, in der unter ihnen durch ihre Hypothekenrechte begründeten Rangordnung als Pfand.
(2) Die auf den gewerkschaftlichen Anteilen lastenden Hypotheken und anderen Realansprüche, die in der zweiten und dritten Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, werden wörtlich in die Kuxscheine übertragen.
(3) Die Löschung dieser Vermerke erfolgt nach den für die Löschung im Grundbuch maßgebenden Vorschriften.
Ist ein Anteil nach § 236 mit Pfandrechten belastet, die an die Stelle bisheriger Hypotheken getreten sind, so wird der darüber ausgefertigte Kuxschein, sofern nur ein bisheriger Hypothekengläubiger vorhanden ist, diesem ausgehändigt; sind zwei oder mehr solche Gläubiger vorhanden, wird der Kuxschein für diese vom Grundbuchamt (§ 239) in Verwahrung genommen.
(1) Der Verkauf von Kuxscheinen zum Zwecke der Befriedigung bisheriger Hypothekengläubiger erfolgt im Wege der Mobiliarversteigerung.
(2) Der Versteigerungstermin ist allen aus dem Kuxscheine ersichtlichen Realberechtigten bekanntzumachen.
(3) Durch den Verkauf erlöschen alle Realansprüche auf den verkauften Anteil.
(4) Der erlöste Kaufpreis wird unter die Gläubiger nach der Rangordnung ihrer Forderungen verteilt.
Wenn und solange infolge der Ausführung eines unter den § 235 fallenden Beschlusses Anteile einzelner Gewerken mit Pfandrechten belastet sind, die an die Stelle bisheriger Hypotheken getreten sind, erfolgt die Führung des Gewerkenbuches und die Ausfertigung der Kuxscheine (§§ 103 und 121) durch das Grundbuchamt, welches das Grundbuch über das Bergwerk selbst zu führen hat.
(1) In den Rechtsverhältnissen der Mitbeteiligten der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in den linksrheinischen Landesteilen im Besitze mehrerer Personen befindlichen Bergwerke wird durch dieses Gesetz nichts geändert. Jedoch finden die Bestimmungen des § 134 auch auf diese Bergwerke Anwendung.
(2) Durch einen von einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln aller Anteile gefaßten Beschluß können die Mitbeteiligten eines solchen Bergwerks die im vierten Titel dieses Gesetzes (§§ 94 bis 132) enthaltene gewerkschaftliche Verfassung annehmen, soweit nicht vertragliche Vereinbarungen entgegenstehen.
(3) Der Beschluß ist gerichtlich oder notariell zu beurkunden.
Zwölfter Titel
Schlußbestimmungen
Wo in diesem Gesetze eine Frist nach Monaten bestimmt ist, fällt der Ablauf der Frist auf denjenigen Tag des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tage des Anfangs der Frist entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, so läuft die Frist mit dem letzten Tage dieses Monats ab.
Dieses Berggesetz tritt im ganzen Umfange der Monarchie mit dem 1. Oktober 1865 in Kraft. Die Landesregierung hat gegenüber dem Landtag zum 31. Dezember 2008 Bericht über die Wirksamkeit dieses Gesetzes zu erstatten.
§ 244 (aufgehoben)
Für die Verwaltung der Bergbauhilfskassen bleibt das Gesetz vom 5. Juni 1863 maßgebend.
§ 246 (aufgehoben)
_______________________
*) vgl. §§ 1235 bis 1242 BGB.
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