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ABPV - Allgemeine Bergpolizeiverordnung des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz für den das Land Rheinland-Pfalz umfassenden Teil des Oberbergamtsbezirks
- Saarland -


Vom 10. März 1981
(StAnz. Nr. 13 vom 06.04.1981 S. 240; BGBl. I 1986 S. 2093 86; 1991 S. 1991 91)


Das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz erläßt auf Grund des § 197 des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (ABG RhPf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1974 (GVBl. S. 113, BS 75-11, zuletzt geändert durch Artikel 41 des Dritten Landesgesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften (3. LStrafÄndG) vom 5. November 1974 (GVBl. S. 469, BS 452-12),

des § 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben und Tiefbohrungen vom 18. Dezember 1933 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (GVBl. 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur, S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Landesgesetzes über das Bergrecht im Lande Rheinland-Pfalz vom 3. Januar 1974 (GVBl. S. 1, BS 75-2),

§ 2 des Gesetzes zur Erschließung von Erdöl und anderen Bodenschätzen - Erdölgesetz - vom 12. Mai 1934 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (GVBl. 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur, S. 119), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Landesgesetzes über das Bergrecht im Lande Rheinland-Pfalz vom 3. Januar 1974 (GVBl. S. 1, BS 75-2),

des § 3 des Phosphoritgesetzes vom 16. Oktober 1934 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (GVBl. 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur, S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Landesgesetzes über das Bergrecht im Lande Rheinland-Pfalz vom 3. Januar 1974 (GVBl. S. 1, BS 75-2)

und des § 6 der Verordnung über die Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Bodenschätze vom 31. Dezember 1942 (BGBl. 1943 S. 17),

nachdem die Vorstände der Bergbau-Berufsgenossenschaft, der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft und der Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie gehört worden sind, für den das Land Rheinland-Pfalz umfassenden Teil des Oberbergamtsbezirks die folgende Bergpolizeiverordnung:

I. Vorschriften für alle Betriebe

1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Bergpolizeiverordnung gilt für alle unter der Aufsicht der Bergbehörden stehenden Betriebe und Anlagen (des Nichtsteinkohlenbergbaus), soweit nicht besondere Bergpolizeiverordnungen erlassen sind oder aufgrund gesetzlicher Regelungen andere Vorschriften gelten. Die Gültigkeit anderer, für besondere Sachgebiete erlassener Bergpolizeiverordnungen bleibt unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Unternehmer - derjenige, in dessen Namen und für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird;
  2. Aufsichtsperson - vom Unternehmer nach den berggesetzlichen Vorschriften bestellte verantwortliche Person. Ist eine solche Person nicht bestellt, so ist der Unternehmer selbst Aufsichtsperson;
  3. Beschäftigter - Person, die im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmers im Betrieb tätig ist, ohne Rücksicht auf das Bestehen eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses;
  4. fachkundige Person oder fachkundige Aufsichtsperson - Person oder Aufsichtsperson, die aufgrund ihrer besonderen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen in der Lage ist. die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß auszuführen und mögliche Gefahren zu erkennen;
  5. Sachverständiger - vom Oberbergamt für eine bestimmte Sachverständigentätigkeit anerkannte Person;
  6. Untersuchung - das eingehende Besichtigen zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, insbesondere an allen sicherheitlich wichtigen Teilen, und das Erproben auf ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit einschließlich der dazu erforderlichen Messungen;
  7. Prüfung - das eingehende Besichtigen zur Feststellung von Schäden oder Mängeln und das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit auch einzelner Teile mittels Stichproben;
  8. Überprüfung - das Besichtigen zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden oder Mängel und das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit mittels Stichproben;
  9. Arbeitsstätte - Betriebsbereich, der zum Aufenthalt von Personen bestimmt ist, insbesondere Arbeitsraum, Arbeitsplatz im Freien, Verkehrsweg, Lager-, Maschinen-, Pausen-, Bereitschafts-, Umkleide-, Wasch- und Toilettenraum;
  10. brandgefährdeter Bereich - Bereich, in dem Stoffe oder Gegenstände, die leicht entzündlich sind oder deren Brand nur schwer zu löschen ist, in solcher Menge vorhanden sind, daß durch ihre Entzündung gefährliche Brände entstehen können;
  11. explosionsgefährdeter Bereich - Bereich, in dem nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen ein explosionsfähiges Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben in gefahrdrohender Menge auftreten kann.

2. Allgemeine Vorschriften

§ 3 Verhalten im Betrieb

(1) Jeder im Betrieb Beschäftigte hat sich so zu verhalten und seine Arbeitsweise und seinen Arbeitsplatz so einzurichten, daß weder er selbst noch andere Personen gefährdet werden.

(2) Wer von einer Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen oder für die Sicherheit des Betriebs oder von Anzeichen einer solchen Gefahr Kenntnis erhält, muß unverzüglich versuchen, diese Gefahr abzuwenden. Ist dies nicht sofort möglich, muß er gefährdete Personen sofort warnen und die nächsterreichbare Aufsichtsperson unverzüglich benachrichtigen.

(3) Arbeiten, die durch gegenseitige Beeinflussung eine Gefahr für Beschäftigte hervorrufen können, sind zur Vermeidung dieser Gefahr aufeinander abzustimmen.

§ 4 Sicherheit des Betriebs

(1) Anlagen, Einrichtungen und technische Arbeitsmittel müssen, soweit nicht weitergehende Vorschriften gelten, den allgemein anerkannten Regeln der Technik und Sicherheit entsprechend so errichtet, betrieben, überwacht und instandgehalten werden, daß sie den im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten und bei bestimmungsgemäßer Verwendung das Leben und die Gesundheit von Personen nicht gefährden.

(2) Anlagen, Einrichtungen und technische Arbeitsmittel dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Sie dürfen von Unbefugten nicht benutzt und nicht betrieben werden.

(3) Schutzeinrichtungen müssen benutzt, angeordnete oder sonstige für die Sicherheit erforderliche Schutzmaßnahmen müssen durchgeführt werden.

(4) Der Sicherheit von Personen oder des Betriebs dienende Anlagen und Einrichtungen sowie für die Sicherheit erforderliche Schutzmaßnahmen dürfen nur aus zwingenden Gründen außer Wirkung gesetzt werden. Sie sind so bald wie möglich wieder voll wirksam zu machen oder durch andere, mindestens gleichwertige Sicherungen zu ersetzen; für die Zwischenzeit sind andere Sicherungen zu treffen.

(5) Anlagen, Einrichtungen und technische Arbeitsmittel, die Schäden oder Mängel aufweisen, dürfen nicht weiterbenutzt oder -betrieben werden, es sei denn, daß dies offensichtlich gefahrlos ist.

§ 5 Abschluß der Betriebsanlagen

(1) Alle Betriebsanlagen müssen, wenn es die persönliche Sicherheit oder die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs erfordern, durch Mauern, Zäune oder in anderer geeigneter Weise so abgegrenzt sein, daß sie nicht unbeabsichtigt betreten werden können.

(2) Nicht ständig beaufsichtigte Tagesöffnungen von Grubenbauen müssen so abgesperrt sein, daß die Grubenbaue von Unbefugten nicht ohne Gewaltanwendung betreten werden können.

§ 6 Betreten der Betriebsanlagen

(1) Unbefugte dürfen die Betriebsanlagen nicht betreten. Dieses Verbot ist an den Zugängen auf Tafeln bekanntzumachen.

(2) Betriebsfremde dürfen die Betriebsanlagen nur mit Erlaubnis des Unternehmers und, sofern sie nicht betriebskundig sind, nur in zuverlässiger Begleitung betreten.

(3) Betrunkene oder sonst wie Berauschte dürfen sich innerhalb der Betriebsanlagen nicht aufhalten und dort nicht geduldet werden.

§ 7 Getränke

(1) Für die Beschäftigten müssen über Tage hygienisch einwandfreies Trinkwasser oder andere alkoholfreie Getränke zur Verfügung stehen.

(2) Das Ausschenken und der Genuß geistiger Getränke sind verboten.

§ 8 Tafeln und Schilder

Soweit in dieser Verordnung gefordert ist, daß Gebote und Verbote auf Tafeln bekanntzumachen oder Anlagen und Einrichtungen durch Schilder zu kennzeichnen sind, müssen diese Tafeln und Schilder aus haltbaren Werkstoffen hergestellt sowie gut lesbar und dauerhaft beschriftet sein. Tafeln und Schilder müssen so angebracht sein, daß sie gut wahrgenommen werden können.

§ 9 Markscheiderzeichen und Festpunkte

Markscheiderzeichen und Festpunkte dürfen nicht beschädigt und nicht unbefugt beseitigt oder verändert werden.

§ 10 Fernsprechverbindung

Auf Verlangen des Bergamts müssen Betriebe an das öffentliche Fernsprechnetz angeschlossen sein.

§ 11 Untersuchungen, Prüfungen, Überprüfungen

(1) Soweit in dieser Verordnung Untersuchungen, Prüfungen und Überprüfungen vorgeschrieben sind, sind Untersuchungen durch Sachverständige, Prüfungen durch fachkundige Aufsichtspersonen und Überprüfung durch fachkundige Personen vorzunehmen.

(2) Eine Untersuchung ersetzt eine Prüfung oder Überprüfung, eine Prüfung ersetzt eine Überprüfung.

(3) Der Unternehmer hat für die fristgerechte Durchführung der Untersuchungen, Prüfungen und Überprüfungen zu sorgen, die hierfür erforderlichen Arbeitskräfte und Hilfsmittel zu stellen und die entstehenden Kosten zu tragen. Er muß ferner der Bergbehörde auf Anfordern das Untersuchungsergebnis mitteilen und den Untersuchungsbericht des Sachverständigen mindestens drei Jahre aufbewahren.

(4) Wer eine Prüfung durchgeführt hat, muß über das Prüfungsergebnis einen schriftlichen Nachweis führen, der mit Datum und Namenszeichen zu versehen ist. Die Nachweise sind nach der letzten Eintragung mindestens drei Jahre aufzubewahren.

(5) Wer bei einer Überprüfung Anzeichen von Schäden oder Mängeln feststellt, hat diese unverzüglich der zuständigen Aufsichtsperson zu melden.

§ 12 Zechenbuch

(1) Der Unternehmer hat ein Zechenbuch zu führen, in das Anordnungen, Erlaubnisse und Bewilligungen der Bergbehörde, die geltenden Betriebspläne mit ihrer bergbehördlichen Zulassung, die Bestellungen von Aufsichtspersonen sowie sonstige von der Bergbehörde bezeichnete Unterlagen aufzunehmen sind.

(2) Alle zum Zechenbuch zu nehmenden Unterlagen sind den zuständigen Aufsichtspersonen und den zuständigen Fachkräften für Arbeitssicherheit unverzüglich gegen schriftliche Bestätigung mit Angabe des Datums bekanntzugeben.

(3) Jede Aufsichtsperson und jede Fachkraft für Arbeitssicherheit muß die Möglichkeit haben, sich über die ihren Zuständigkeitsbereich berührenden Unterlagen im Zechenbuch jederzeit unterrichten zu können.

3. Betriebsaufsicht

§ 13 Aufsichtspersonen

(1) Jeder Aufsichtsperson ist ein Geschäftskreis zuzuweisen, der so begrenzt sein muß, daß die Erfüllung der sicherheitlichen Verpflichtungen jederzeit gewährleistet ist.

(2) Für den Fall der Verhinderung von Aufsichtspersonen müssen andere Aufsichtspersonen als ihre Vertreter bestellt sein und zur Verfügung stehen.

(3) Aufsichtspersonen dürfen ihre Tätigkeit im Betrieb erst ausüben, nachdem sie in ihrem Geschäftskreis sachlich und örtlich eingewiesen worden sind.

§ 14 Unterrichtung der Beschäftigten

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Beschäftigten vor Übertragung der Arbeit über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren unterrichtet werden."

(2) Die Unterrichtung ist zu wiederholen, wenn sich die Art der Tätigkeit oder die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren ändern, oder wenn die Wiederholung aus anderen sicherheitlichen Gründen erforderlich ist.

§ 15 Befahrung belegter Arbeitsplätze

(1) Alle belegten Arbeitsplätze müssen in jeder Schicht mindestens einmal von der jeweils örtlich zuständigen Aufsichtsperson befahren werden. Ist diese hieran durch besondere Umstände gehindert, so hat sie dafür zu sorgen, daß die Befahrung von einer anderen geeigneten Person durchgeführt wird.

(2) Arbeitsplätze unter Tage, an denen eine Person allein beschäftigt ist, müssen in jeder Schicht mindestens zweimal von einer Aufsichtsperson befahren werden. Zwischen den beiden Befahrungen muß ein zeitlicher Abstand von mindestens zwei Stunden liegen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Arbeitsplätze über Tage, an denen lediglich Überwachungstätigkeiten ausgeübt werden.

§ 16 Anwesenheitskontrolle

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß jederzeit Zahl und Namen der im Betrieb befindlichen Personen festgestellt werden können.

§ 17 Anwesenheit von Aufsichtspersonen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß, solange im Betrieb gearbeitet wird, jederzeit eine Aufsichtsperson anwesend ist oder innerhalb kurzer Zeit anwesend sein kann.

(2) Am Schichtende müssen sich die zuständigen Aufsichtspersonen vergewissern, daß sich keine der von ihnen beaufsichtigten Beschäftigten ohne ihr Wissen noch im Betrieb befinden.

§ 18 Meldung besonderer Ereignisse

(1) Der Unternehmer hat Unfälle, durch die eine Person schwer verletzt oder getötet oder mehr als zwei Personen verletzt worden sind, dem Bergamt unverzüglich anzuzeigen.

(2) Andere wichtige Betriebsereignisse hat der Unternehmer dem Bergamt unverzüglich anzuzeigen, auch wenn dabei Personen nicht zu Schaden gekommen sind. Hierzu gehören insbesondere Wasserdurchbrüche, Brüche größeren Ausmaßes, Gasausbrüche, Brände, Verpuffungen, Explosionen, Unregelmäßigkeiten beim Umgang mit Sprengmitteln oder bei der Kennzeichnung von Sprengmitteln, jedes nach Art oder Menge ungewöhnliche Auftreten von Wasser oder schädlichen Gasen, Auslaufen wassergefährdender Flüssigkeiten, größere Störungen in der Förderung, Fahrung, Bewetterung oder der Wasserhaltung, größere Rutschungen in Tagebauen oder an Halden.

§ 19 Ortsälteste, Vorarbeiter

Werden Arbeiten von zwei oder mehr Beschäftigten in einer Schicht gemeinsam und ohne ständige Anwesenheit einer Aufsichtsperson durchgeführt, so hat die zuständige Aufsichtsperson einen von ihnen zu bestimmen, der auf die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten zu achten und die ihm zugeteilten Beschäftigten zur Befolgung der von den Aufsichtspersonen gegebenen Anweisungen anzuhalten hat.

4. Arbeits- und Gesundheitsschutz

§ 20 Allgemeine Beschäftigungsbeschränkungen 91
aufgehoben soweit untertägige Betriebe betroffen sind

(1) Personen dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie nach ärztlichem Zeugnis für die vorgesehene Tätigkeit unter oder über Tage geeignet sind.

(2) Stellt das ärztliche Zeugnis nur Eignung für bestimmte Arbeiten fest, so darf der Untersuchte nur mit diesen Arbeiten beschäftigt werden.

(3) Das in Absatz 1 geforderte ärztliche Zeugnis darf bei der Anlegung nicht älter als drei Monate sein.

(4) Im Bergbau beschäftigt gewesene Personen können nach Unterbrechung ihres Arbeitsverhältnisses ohne erneute ärztliche Untersuchung in Bergwerksbetrieben mit vergleichbaren Arbeiten wieder beschäftigt werden, wenn die Unterbrechung nicht länger als drei Monate gedauert hat.

(5) Ein ärztliches Zeugnis ist nicht erforderlich für Personen, die nicht im technischen Betrieb beschäftigt werden und keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch den technischen Betrieb ausgesetzt sind, oder die nicht länger als drei Monate beschäftigt werden.

§ 21 Besondere ärztliche Untersuchungen und Nachuntersuchungen 91
aufgehoben soweit untertägige Betriebe betroffen sind

(1) Der Unternehmer hat Beschäftigte in Betriebsbereichen, in denen sie der Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe ausgesetzt werden können, sowie in Lärmbereichen vor Beginn ihrer Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen während ihrer Tätigkeit besonderen arbeitsmedizinischen Untersuchungen unterziehen zu lassen.

(2) Beschäftigte in Betriebsbereichen mit einer Gefährdung durch gesundheitsschädliche Stäube, Gase, Dämpfe oder Nebel sind dabei röntgenologisch, Beschäftigte in Lärmbereichen audiometrisch untersuchen zu lassen. Die Zeitabstände sind nach den allgemein anerkannten arbeitsmedizinischen Erkenntnissen durch den untersuchenden Arzt festzulegen. Sie dürfen nicht mehr als drei Jahre betragen.

§ 22 Durchführung der Anlege- und Nachuntersuchungen 91
aufgehoben soweit untertägige Betriebe betroffen sind

(1) Anlegeuntersuchungen nach § 20 Abs. 1 dürfen nur von Ärzten vorgenommen werden, die mit den Arbeitsbedingungen in dem jeweiligen Bergbauzweig vertraut sind.

(2) Anlege- und Nachuntersuchungen nach § 21 Abs. 1 von Personen, die in Betriebsbereichen beschäftigt werden, in denen gesundheitsschädliche Stäube, Gase, Dämpfe oder Nebel einwirken können, dürfen nur von vom Oberbergamt hierfür anerkannten Ärzten vorgenommen werden.

(3) Die in § 21 vorgeschriebenen Untersuchungen müssen nach den näheren Bestimmungen des Oberbergamts durchgeführt werden.

(4) Der Unternehmer hat über die ärztlichen Anlege- und Nachuntersuchungen einen ausreichenden Nachweis zu führen und diesen bis zur Entlassung des betreffenden Beschäftigten aufzubewahren.

§ 23 Persönliche Eignung 91

(1) Personen dürfen mit Arbeiten, an die erhöhte sicherheitliche Anforderungen zu stellen sind, oder durch deren fehlerhafte Ausführung sie selbst oder andere Personen unmittelbar gefährdet werden können, sowie an besonders gefährlichen Arbeitsplätzen nur beschäftigt werden, wenn sie die für diese Arbeiten erforderlichen Kenntnisse besitzen, betriebserfahren und zuverlässig sowie der deutschen Sprache mächtig sind.

(2) Unter Tage darf nur beschäftigt werden, wer für die Tätigkeit in dem betreffenden Bergbauzweig ausgebildet worden ist. Die Ausbildung ist betriebsplanmäßig festzulegen. Bei der Ausbildung zum Hauer ist gegebenenfalls entsprechend zu verfahren.

(3) Personen, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, dürfen mit den genannten Arbeiten nur zum Zweck der Ausbildung und nur bei ständiger Anwesenheit einer fachkundigen Person beschäftigt werden.

(4) Fremdsprachige Personen dürfen mit selbständigen Arbeiten nur beschäftigt werden, wenn sie die in deutscher Sprache gegebenen Weisungen richtig auffassen, sich in deutscher Sprache verständigen und den Inhalt schriftlicher Aushänge sowie die Bedeutung der im Betrieb vorhandenen Tafeln und Schilder richtig erfassen können.

aufgehoben soweit untertägige Betriebe betroffen sind
(5) Personen mit körperlichen oder geistigen Mängeln dürfen nur mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie sich oder andere Personen nicht infolge dieser Mängel gefährden können.

§ 24 Beschäftigung Jugendlicher 91
aufgehoben soweit untertägige Betriebe betroffen sind

(1) Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nicht unter Tage beschäftigt werden.

(2) Jugendliche dürfen nicht im Gedinge und nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden, insbesondere nicht

  1. mit Arbeiten als Einzelperson bei Ein-Mann-Belegung unter Tage,
  2. mit Arbeiten, bei denen eine Sicherung der Beschäftigten gegen Absturzgefahr durch Sicherheitsgeschirr erforderlich ist,
  3. mit dem Beseitigen von Stauungen in Bunkern oder Silos,
  4. mit Schachtarbeiten vom Förderkorb oder Fördergerüst aus,
  5. mit dem Rauben von Grubenausbau oder heim Beräumen,
  6. als Haspelführer oder Anschläger an geneigten Grubenbauen,
  7. mit der selbständigen Bedienung von Kranen,
  8. mit dem Führen von nicht schienengebundenen Fahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen,
  9. mit dem Führen von schienengebundenen Triebfahrzeugen und im Rangierdienst,
  10. mit dem selbständigen Bedienen und Warten von Stetigförderern,
  11. mit Arbeiten, bei denen gefährliche Arbeitsstoffe einwirken können,
  12. mit dem selbständigen Warten, Reinigen und Ausbessern von in Betrieb befindlichen Maschinen und maschinellen Anlagen,
  13. mit dem selbständigen Bedienen und Warten von Überdruckanlagen,
  14. mit der Bedienung von Schußapparaten, Eintreibgeräten und Druckstrahlgeräten,
  15. mit Arbeiten in engen oder schwer zugänglichen Räumen und in Einstiegschächten.

(3) Jugendliche über 16 Jahre dürfen, abweichend von Abs. 2, mit den dort unter Nr. 2 bis 15 genannten Arbeiten beschäftigt werden, wenn dies im Rahmen ihrer Ausbildung erforderlich ist und unter Anleitung sowie in Gegenwart der mit der Ausbildung beauftragten Personen geschieht.

§ 25 Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätten 4

(1) Arbeitsstätten sind so einzurichten, auszustatten und zu unterhalten, daß die Beschäftigten ihre Arbeit ohne Gefährdung für sich und andere Personen vornehmen können. Hierbei sind die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.

(2) Bei der Gestaltung der Arbeitsstätten ist für ausreichenden Schutz der Beschäftigten gegen Fallen, Ausgleiten und Absturz sowie vor gefährdenden Einwirkungen, insbesondere durch fallende, abrollende oder umstürzende Gegenstände, mechanische Einrichtungen, gefährliche Arbeitsstoffe, Lärm, Erschütterungen, unzuträgliche Temperaturen, Feuchtigkeit und sonstige klimatisch schädliche Einflüsse, Sauerstoffmangel, Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube, elektrischen Strom, elektrostatische Aufladung, ultraviolette und ionisierende Strahlen sowie Laserstrahlen zu sorgen.

(3) Arbeitsstätten müssen gefahrlos zugänglich sein und im Notfall schnell verlassen werden können. Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten und als solche zu kennzeichnen.

(4) Arbeitsstätten sind so einzurichten, daß die Beschäftigten die Arbeitsvorgänge an ihrem Arbeitsplatz überblicken können.

(5) Arbeitsstätten, an denen sich Personen aufhalten, sind ausreichend zu erhellen oder zu beleuchten; Verkehrswege sind bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter zu beleuchten, soweit dies die Sicherheit des Verkehrs erfordert. Eine Notbeleuchtung ist einzurichten, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung Unfallgefahren zu befürchten sind.

(6) Für Arbeiten, die sitzend verrichtet werden können, und für Ruhepausen sind den Beschäftigten geeignete Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.

(7) Gefahrdrohende Verunreinigungen oder Ablagerungen an Arbeitsstätten sowie an oder in technischen Arbeitsmitteln müssen unverzüglich beseitigt werden.

§ 26 Schutz gegen Staub 91
aufgehoben soweit untertägige Betriebe betroffen sind

(1) Die Entstehung gesundheitsschädlicher Stäube ist soweit wie möglich zu vermeiden.

(2) In staubgefährdeten Betriebsbereichen müssen wirksame Maßnahmen zur Staubbekämpfung nach dem jeweiligen Stand der Technik getroffen werden.

(3) Einrichtungen und Verfahren zur Staubbekämpfung und zur Staubmessung bedürfen der Zulassung des Oberbergamts.

§ 27 Arbeitseinsatz staubgefährdeter Personen 91
aufgehoben soweit untertägige Betriebe betroffen sind

(1) In staubgefährdeten Betriebsbereichen dürfen Personen nur entsprechend ihrer jeweils vom Arzt festgestellten Eignung beschäftigt werden.

(2) Der Unternehmer hat für jeden dieser Beschäftigten einen Nachweis zu führen, der mindestens Angaben über die Eignung, über Ort, Art und Zeitdauer der Beschäftigung sowie über die Fristen für die Nachuntersuchungen enthalten muß.

§ 28 Schutz gegen Lärm 91
aufgehoben soweit untertägige Betriebe betroffen sind

An Arbeitsplätzen, an denen Personen durch gesundheitsschädlichen Lärm gefährdet werden können, müssen wirksame Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit gegen Lärmschäden getroffen werden.

§ 29 Schutz gegen Augenschäden

(1) Beschäftigte, die Schweiß-, Brenn- oder Schleifarbeiten oder Arbeiten, die ihrer Natur nach zu Augenverletzungen führen können, durchführen, müssen während dieser Arbeiten geeignete Augenschutzmittel verwenden.

(2) Bei Schweiß- oder Brennarbeiten ist dafür zu sorgen, daß in der Nähe befindliche Personen nicht geblendet werden können.

(3) Arbeiten mit Lasergeräten dürfen nur aufgrund eines Sonderbetriebsplans ausgeführt werden.

§ 30 Schutz gegen Gesundheitsschäden durch chemische Mittel 91

(1) Folgende Mittel dürfen unter und über Tage nur verwendet werden, wenn ein vom Oberbergamt anerkanntes Hygiene-Institut die Verwendung dieser Mittel als unbedenklich bescheinigt hat:

  1. Reinigungsmittel (außer Seife, Soda, Haushaltswasch- oder -spülmitteln sowie mechanisch wirkenden Stoffen);
  2. Abbeizmittel;
  3. Schleifmittel;
  4. Entrostungs- und Korrosionsschutzmittel;
  5. Spurlattenfette;
  6. Seilpflegemittel;
  7. Netz-, Schäum- und Flotationsmittel;
  8. Chemische Staubbindemittel;
  9. Kesselsteinlösemittel;
  10. Mittel zur Aufbereitung von Wasser;
  11. Holzschutzmittel;
  12. Desinfektionsmittel.

Diese Mittel dürfen nur ausgegeben werden, wenn die Bescheinigung des Hygiene-Instituts im Betrieb vorliegt.

(2) Feuerhemmende Flüssigkeiten und Pasten, synthetische Hydraulikflüssigkeiten und Schmiermittel sowie Lösungen und Pasten zum Dichten oder Vulkanisieren dürfen unter Tage nur verwendet werden, wenn sie vom Oberbergamt zugelassen sind oder das Oberbergamt die Zulassung eines anderen Oberbergamts für verbindlich erklärt hat.

(3) Arbeiten, bei denen in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Mittel verwendet werden sollen, oder bei denen eine Vergiftungsgefahr besteht, dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die von den Verwendungshinweisen Kenntnis erhalten haben und über die möglichen Gefahren und notwendigen Schutzmaßnahmen unterwiesen sind.

(4) Bei Arbeiten, bei denen die Gefahr von Verätzungen besteht, muß Wasser bereitgehalten werden.

(5) Karbidbehälter dürfen nur über Tage an den dafür bestimmten Stellen entleert werden.

§ 31 Schutz gegen Gesundheitsschäden durch gefährliche Arbeitsstoffe

(1) Arbeitsstoffe, die giftig, gesundheitsschädlich, ätzend oder reizend sind, dürfen, soweit kein ausdrückliches Verbot erlassen ist, nur verwendet werden, wenn sie aus technischen Gründen nicht durch andere, weniger gefährliche Stoffe ersetzt werden können.

(2) Beim Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen sind die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln sowie die Sicherheitsratschläge des Herstellers oder Lieferanten zu beachten.

(3) Für den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen gilt § 30 Abs. 3 entsprechend.

§ 32 Verkehrssicherheit im Betrieb

Straßen, Wege, Treppen, Leitern, Rampen, Bühnen, Brücken und andere dem Personen- oder Fahrzeugverkehr dienende Anlagen und Einrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie dürfen durch Lagern und Befördern von Gegenständen nicht versperrt werden, soweit dies nicht aus betrieblichen Gründen vorübergehend notwendig ist.

§ 33 Arbeiten in engen oder schwer zugänglichen Räumen, in Behältern und Rohrleitungen

(1) Arbeiten in engen oder schwer zugänglichen Räumen, in Behältern, Kesseln, Rohrleitungen, Bunkern, Kanälen und Gruben dürfen nur auf ausdrückliche Anweisung einer Aufsichtsperson durchgeführt werden. Die Aufsichtsperson hat die nötigen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und erforderlichenfalls dafür zu sorgen, daß die Arbeiten ständig von außen überwacht werden.

(2) Schüttgut in Bunkern oder Behältern darf nicht betreten werden. Das Verbot ist an Bunkern und Behältern auf Tafeln bekanntzumachen.

(3) Über Tage sind Bunker und Behälter so einzurichten, daß Stauungen des Schüttgutes von außen mit Hilfe von Geräten oder Einrichtungen beseitigt werden können. Ist dies nicht möglich, so müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen Stauungen von innen gefahrlos beseitigt werden können.

(4) Stauungen in Bunkern und Behältern dürfen nur mit den dafür bestimmten Geräten oder Einrichtungen beseitigt werden.

(5) Personen unter 21 Jahren dürfen mit Arbeiten in Bunkern oder Behältern zur Beseitigung von Stauungen des Schüttgutes nicht beschäftigt werden.

(6) Bunker und Behälter, deren Schüttgut gesundheitsschädliche oder explosionsgefährliche Gase, Dämpfe oder Stäube abgeben, sind so einzurichten oder zu belüften, daß sich solche Gase, Dämpfe oder Stäube nicht in gefährlicher Menge ansammeln können.

(7) Rohrkanäle- und Einstiegschächte, in denen Personen durch brennbare oder gesundheitsschädliche Gase oder Dämpfe oder durch Sauerstoffmangel gefährdet werden können. dürfen ohne angelegtes Atemschutzgerät nur betreten werden, wenn festgestellt worden ist, daß derartige Gase oder Dämpfe dort nicht vorhanden sind.

(8) Arbeiten in Behältern und in Rohrleitungen, die brennbare, giftige, ätzende oder heiße Gase oder Flüssigkeiten enthalten, dürfen erst begonnen werden, nachdem die Behälter vollständig entleert und von allen angeschlossenen Rohrleitungen oder anderen Behältern, aus denen Gase oder Flüssigkeiten der genannten Art in die Behälter eindringen können, durch Ausbau von Verbindungsstücken, Einbau von Steckscheiben oder auf andere Weise zuverlässig getrennt worden sind. Soweit erforderlich, sind die Behälter vor Beginn der Arbeiten mit Wasser, Dampf, Schaum, Inertgas oder mit anderen geeigneten Stoffen zu spülen oder zu reinigen. Zur Selbstentzündung oder zur Nachvergasung neigende Rückstände sind zu entfernen oder unschädlich zu machen.

(9) Die beim Entleeren von Behältern oder Rohrleitungen anfallenden Gase oder Flüssigkeiten sind gefahrlos und ohne Beeinträchtigung der Umwelt abzuführen.

§ 34 Schutz gegen Schäden durch Druckluftwerkzeuge oder gleichartig wirkende Werkzeuge

(1) Handgeführte Druckluftwerkzeuge und gleichartig wirkende Werkzeuge müssen so beschaffen sein, daß Rückstöße und Prellschläge gedämpft werden.

(2) Bohrhämmer müssen beim Bohren durch geeignete Vorrichtungen gehalten oder gestützt werden, soweit dies möglich ist.

§ 35 Persönliche Schutzausrüstungen

(1) Der Unternehmer hat den Beschäftigten persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen für Arbeiten, bei denen der Gefahr von Gesundheitsschäden oder Verletzungen durch Verwendung solcher Ausrüstungen entgegengewirkt werden kann. Hierzu gehören insbesondere Kopfschutzhelme, Staubschutzmasken, Atemschutzgeräte, Gehörschutzmittel, Hautschutzmittel, Schürzen, Schutzbrillen, Haarnetze, Schutzhandschuhe, Handleder, Knieschoner, Schienbeinschützer, Sicherheitsschuhe und Sicherheitsgeschirre.

(2) Die Beschäftigten müssen die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen bei den in Absatz 1 genannten Arbeiten benutzen. Unter Tage müssen in jedem Fall Kopfschutzhelme und Sicherheitsschuhe getragen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Werksfremde.

§ 36 Arbeitskleidung, Arbeitsschutzkleidung

(1) Beschäftigte, die in der Nähe sich bewegender Maschinenteile oder maschineller Werkzeuge arbeiten, müssen eng anliegende Kleidung und erforderlichenfalls Haarschutz tragen.

(2) Bei Schweiß-, Brenn- und anderen Feuerarbeiten darf durch Öl, Fett oder andere leicht entzündliche Stoffe verunreinigte Kleidung nicht getragen werden.

(3) Bei Arbeiten, bei denen eine Durchnässung von Kleidung und Schuhwerk nicht auf andere Weise vermieden werden kann, müssen die Beschäftigten wasserdichte Kleidung und wasserdichtes Schuhwerk tragen.

(4) Bei Arbeiten, bei denen die Kleidung Feuer fangen kann, müssen die Beschäftigten schwerentflammbare Arbeitsschutzkleidung tragen.

(5) Der Unternehmer muß die Arbeitsschutzkleidung nach Abs. 3 und 4 zur Verfügung stellen.

(6) Bei Arbeiten, die überwiegend einen Aufenthalt im Freien erfordern, muß der Unternehmer den mit diesen Arbeiten Beschäftigten bei kaltem Wetter warme Zusatzbekleidung, wie Überziehjacke oder -mantel, Überziehhose, Handschuhe, Ohren- und Kopfschützer zur Verfügung stellen.

§ 37 Umkleide-, Wasch- und Aufenthaltsräume

(1) Der Unternehmer hat den Beschäftigten geeignete Räume und Einrichtungen zum Umkleiden und zum Waschen sowie für den Aufenthalt während der Arbeitspausen zur Verfügung zu stellen.

(2) Für weibliche Personen sowie für Jugendliche müssen jeweils besondere Umkleide- und Waschräume vorhanden sein.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Räume sind ihrem. Verwendungszweck entsprechend einzurichten. Sie sind zu belüften, sauberzuhalten und bei kalter Witterung zu heizen.

(4) Wascheinrichtungen sind mit hygienisch einwandfreiem Wasser zu versorgen.

(5) Übertägige Zapfstellen für Wasser, das keine Trinkwasserqualität besitzt, sind mit der Bezeichnung "Kein Trinkwasser" zu versehen Dies gilt nicht für Hydranten und Löschwasseranschlüsse. Satz 1 gilt auch für Untertagebetriebe, in denen Trinkwasserleitungen verlegt sind.

§ 38 Toiletten

(1) Der Unternehmer hat über Tage die erforderlichen Toiletten in der Nähe der Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen. Für weibliche Personen sowie für Jugendliche müssen jeweils gesonderte Toiletten vorhanden sein.

(2) Unter Tage sind in erforderlicher Anzahl an geeigneten Stellen chemische oder biologisch wirksame Toiletten aufzustellen.

(3) Toiletten sind stets sauberzuhalten und in regelmäßigen Abständen zu desinfizieren.

§ 39 Einrichtung und Organisation der Ersten Hilfe

(1) In den Betrieben müssen Mittel und Einrichtungen für die Erste Hilfe sowie Tragen zum Transport Verletzter vorhanden sein. Die Einrichtungen für die Erste Hilfe sind auf die Bedürfnisse des Betriebes abzustellen. Für die Erstversorgung Verletzter muß ein geeigneter Raum zur Verfügung stehen. In diesem Raum ist eine Anleitung für die Erste Hilfe bei Unfällen gut sichtbar auszuhängen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

  1. die Aufsichtspersonen und eine genügende Anzahl weiterer Beschäftigter in der Ersten Hilfe ausgebildet sind (Nothelfer),
  2. an Arbeitsplätzen, an denen regelmäßig drei oder mehr Personen auf einer Schicht beschäftigt sind, mindestens ein in Erster Hilfe ausgebildeter Beschäftigter sofort erreichbar ist,
  3. Aufsichtspersonen und Nothelfer in Abständen von höchstens drei Jahren erneu, in der Ersten Hilfe unterwiesen werden,
  4. Verletzte bei Bedarf unverzüglich ärztlich versorgt werden und ihr Abtransport durchgeführt werden kann.

5. Maschinen und andere technische Arbeitsmittel

§ 40 Grundsätzliche Forderungen

(1) Werkzeuge müssen so beschaffen sein und so benutzt werden, maschinentechnische Anlagen müssen so errichtet und" betrieben werden, daß Personen nicht gefährdet werden. Maschinen und maschinentechnische Anlagen müssen auch am Verwendungsort sicher gewartet und instandgehalten werden können. Schmierstellen müssen gefahrlos zugänglich sein.

(2) Maschinen oder Teile von maschinentechnischen Anlagen und Werkzeugen müssen mit den erforderlichen Schutzvorrichtungen ausgestattet sein. Lassen sich geeignete Schutzvorrichtungen nicht anbringen, so ist der Gefahrenbereich zu kennzeichnen und durch geeignete Maßnahmen gegen unbeabsichtigtes Betreten zu sichern.

(3) Maschinen müssen an ihrem Aufstellungsort stillgesetzt werden können. Dies gilt auch, wenn sich der Bedienungsstand nicht am Aufstellungsort befindet. Ein- und Ausschaltvorrichtungen müssen gut sichtbar angebracht sein, ihre Funktion eindeutig erkennen lassen und gefahrlos bedient werden können.

(4) Können Maschinen von einem Bedienungsstand, der sich nicht am Aufstellungsort befindet, eingeschaltet werden, muß sichergestellt sein, daß durch das Anlaufen der Maschinen niemand gefährdet wird. Dies gilt auch für selbsttätig anlaufende Maschinen.

§ 41 Fernsteuerung, Fernbedienung

(1) Ferngesteuerte Antriebsmaschinen müssen sich selbsttätig stillsetzen, sobald die Fernsteuerung unterbrochen wird. Sie dürfen nicht selbsttätig wieder anlaufen, wenn die Unterbrechung beseitigt ist.

(2) Ferngesteuerte Antriebsmaschinen sind gegen unbefugte Eingriffe zu sichern.

(3) Bei selbsttätig anlaufenden Maschinen und Anlagen müssen Warnschilder auf den selbsttätigen Anlauf hinweisen.

§ 42 Bedienen von Werkzeugen, Maschinen und maschinentechnischen Anlagen

(1) Werkzeuge, Maschinen und maschinentechnische Anlagen dürfen nur durch dazu befugte Personen und nur dann benutzt und in Gang gesetzt werden, wenn sie ohne erkennbare Mängel sind und sich niemand im gefährdeten Bereich aufhält.

(2) Der Unternehmer hat Personen, die Maschinen oder maschinentechnische Anlagen bedienen, warten oder instandsetzen, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen, geeigneten Arbeitsgeräte und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen. Andere Arbeitsgeräte und Werkzeuge dürfen für diese Tätigkeit nicht verwendet werden.

§ 43 Arbeiten an und Instandsetzung von Maschinen und maschinentechnischen Anlagen

(1) In Gang befindliche Maschinen oder maschinentechnische Anlagen dürfen nur gereinigt, gewartet oder instandgesetzt werden, wenn diese Arbeiten gefahrlos durchgeführt werden können.

(2) An stillstehenden Maschinen und maschinentechnischen Anlagen darf nur gearbeitet werden, wenn an allen Stellen, an denen die Anlage in Betrieb gesetzt werden kann, Tafeln mit dem Verbot des Inbetriebsetzens unter Hinweis auf die Arbeiten angebracht sind, oder wenn die Anlage nur von der Stelle aus in Betrieb gesetzt werde kann, an der gearbeitet wird.

(3) Die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen dürfen nur auf Anweisung der Personen aufgehoben werden, die die Arbeiten durchgeführt oder angeordnet haben.

(4) Zur Instandsetzung von Maschinen oder maschinentechnischen Anlagen dürfen nur Ersatzteile verwendet werden, durch die die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.

(5) An Maschinen und maschinentechnischen Anlagen dürfen Instandsetzungsarbeiten, von deren ordnungsgemäßer Durchführung die Sicherheit im Betrieb abhängig ist, nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden.

§ 44 Schußapparate und Eintreibgeräte

(1) Schußapparate und Eintreibgeräte sind unter Verschluß aufzubewahren. Sie dürfen nur von unterwiesenen, mindestens 21 Jahre alten Personen und entsprechend der Betriebsanleitung des Herstellers benutzt werden.

(2) Beim Bolzensetzen mit Schußapparaten muß sichergestellt sein, daß niemand durch abprallende Bolzen oder abspringende Teile von Bolzen oder Werkstoffen gefährdet wird. Die damit beschäftigten Personen und ihre Helfer haben ihren Standort entsprechend zu wählen.

§ 45 Schleifmaschinen

(1) An Schleifmaschinen dürfen nur Schleifkörper aufgespannt werden, deren höchstzulässige Drehzahl nicht kleiner ist als die Drehzahl der zur Befestigung des Schleifkörpers bestimmten Welle. Die höchstzulässigen Drehzahlen der Schleifmaschinen und Schleifkörper dürfen nicht überschritten werden.

(2) Es dürfen nur Schleifmaschinen verwendet werden, die mit Schutzhauben aus zähem Werkstoff ausgerüstet sind. Satz 1 gilt nicht für Schleifmaschinen mit Kleinstschleifkörpern.

§ 46 Metall- und Holzbearbeitungsmaschinen

(1) An Metall- und Holzbearbeitungsmaschinen sind Werkzeuge und Werkzeugträger so aufzuspannen, daß sie sich während des Betriebs nicht von selbst lösen können.

(2) Die höchstzulässige Drehzahl oder Umlaufgeschwindigkeit sich drehender Werkzeuge darf nicht überschritten werden.

(3) Bei Verwendung von Bohrmaschinen sind die Arbeitsstücke gegen Mitnahme durch den Bohrer zuverlässig zu sichern. Zum Entfernen der Bohrspäne sind geeignete Hilfsmittel bereitzustellen und zu benutzen.

(4) Sägen und Fräsen sind, soweit der Arbeitsgang es zuläßt, mit Schutzhauben zu versehen, die nur den zum Schneiden oder Fräsen benutzten Teil des Umfangs freilassen. Kleine Teile dürfen nicht freihändig geschnitten oder gefräst werden. Sie sind in Halte- oder Einspannvorrichtungen zu fassen. Fortgeschleuderte Späne sind durch Schutzbleche oder andere geeignete Vorrichtungen abzufangen. Zum Entfernen von Abfällen bei laufender Maschine sind geeignete Hilfsmittel zu verwenden.

§ 47 Handgeführte Werkzeugmaschinen

(1) Von Hand geführte Werkzeugmaschinen müssen mit Bedienungseinrichtungen versehen sein, durch die die Energiezufuhr am Gerät unterbrochen werden kann.

(2) Bei von Hand geführten Bohrmaschinen muß die Energiezufuhr selbsttätig unterbrochen werden, wenn die Bedienungseinrichtung nicht mehr betätigt wird. Vorhandene Feststellknöpfe dürfen bei Führung der Maschinen von Hand nicht benutzt werden.

§ 48 Gewinnungsmaschinen, Erdbaumaschinen, Flurförderzeuge

(1) Gewinnungsmaschinen, Erdbaumaschinen und Flurförderzeuge müssen unter Berücksichtigung ihrer Bauart so aufgestellt und betrieben werden, daß ihre Standsicherheit gewährleistet ist und sie beim Verfahren nicht umkippen können.

(2) Gewinnungsmaschinen, Erdbaumaschinen und Flurförderzeuge dürfen erst in Bewegung gesetzt werden, wenn sich in ihrem Arbeitsbereich keine Personen aufhalten. Personen dürfen den Arbeitsbereich dieser Maschinen während ihres Betriebs nicht betreten.

(3) Die mit der Bedienung von Gewinnungsmaschinen, Erdbaumaschinen oder Flurförderzeugen beauftragten Beschäftigten dürfen die Geräte nur verlassen, wenn diese sich nicht von selbst in Bewegung setzen können und gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte gesichert sind.

(4) Die Schaufeln von Lademaschinen und Baggern müssen vor dem Verlassen der Geräte abgesetzt und vor Instandsetzungsarbeiten abgesetzt oder unterbaut werden.

(5) Baggerführer haben gefährdete Personen durch ein akustisches Signal zu warnen, bevor sie den Bagger verfahren oder die Arbeit mit dem Bagger aufnehmen.

§ 49 Krane und andere Hebezeuge

(1) Krane und andere Hebezeuge dürfen nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Tragkraft belastet werden. An diesen Geräten müssen der Hersteller und die zulässige Höchstbelastung dauerhaft und leicht erkennbar angegeben sein, an Kranen zusätzlich Baujahr, Typ, Fabrik- und Seriennummer.

(2) Krane oder andere Hebezeuge müssen so aufgestellt und betrieben werden, daß ihre Standsicherheit stets gewährleistet ist und sie sich auch unter Last nicht verlagern können.

(3) Die zum Bedienen der Krane oder anderen Hebezeugen befugten Personen dürfen Lasten nur in Bewegung setzen, wenn dadurch Personen nicht gefährdet werden. Sie dürfen Hebezeuge und Krane bei schwebenden Lasten nicht verlassen.

(4) Der Aufenthalt im Gefahrenbereich schwebender Lasten von Hebezeugen und Kranen ist verboten.

(5) Schwebende Lasten dürfen während der Bewegung nur aus sicherem Stand, erforderlichenfalls nur mit Hilfsmitteln geführt werden.

(6) Ist bei Benutzung eines Hebezeugs eine Person für das An- und Abhängen von Lasten bestimmt worden, so darf die Last erst in Bewegung gesetzt werden, wenn diese Person das hierfür festgelegte Zeichen oder Signal gegeben hat.

(7) Hebezeuge dürfen nicht zum Festlegen von in. Betrieb befindlichen Maschinen, Krane nicht zum Losreißen, Schrägziehen oder Schleifen von Lasten verwendet werden.

(8) Bremsen müssen vom Stand des Bedienenden aus gefahrlos betätigt werden können.

(9) Personen dürfen mit Kranen oder anderen Hebezeugen nicht befördert werden.

(10) Maschinell angetriebene Krane sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Instandsetzung oder Änderung und darüber hinaus in Abständen von höchstens vier Jahren einer Untersuchung und einer Probebelastung mit dem 1,25fachen der angegebenen Höchstbelastung in Ruhe und Bewegung zu unterziehen. Eine Probebelastung muß auch nach einer wesentlichen Änderung oder Erneuerung des Seileinbands vorgenommen werden. Eine Untersuchung vor der erstmaligen Inbetriebnahme kann entfallen, wenn für den Kran der Nachweis einer Typprüfung vorliegt. Die genannten Anlagen sind einschließlich ihrer tragenden Teile in höchstens jährlichen Abständen sowie nach besonderen Beanspruchungen zur Feststellung ihrer Betriebssicherheit einer Prüfung zu unterziehen. Turmdrehkrane sind zusätzlich bei ihrer Aufstellung und nach jedem Umrüsten zu prüfen.

(11) Hebezeuge sind wenigstens jährlich sowie nach jeder Instandsetzung zu prüfen.

§ 50 Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel von Kranen und anderen Hebezeugen

(1) Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel von Kranen und anderen He- bezeugen müssen so beschaffen sein, daß die Last bei bestimmungsmäßiger Verwendung dieser Betriebsmittel sicher aufgenommen, gehalten und wieder abgesetzt werden kann.

(2) Die Verbindungen zwischen Tragmitteln, Anschlagmitteln und Lastaufnahmemitteln sind so herzustellen, daß sie sich nicht selbsttätig lösen können. Lasthaken müssen mit einer Sicherung versehen sein, die ein unbeabsichtigtes Aushängen des Anschlags- oder Lastaufnahmemittels verhindert.

(3) Seilendverbindungen müssen fach- und normgerecht hergestellt sein. Ihre Tragfähigkeit muß mindestens der des Seils entsprechen. Preßklemmen dürfen für Endverbindungen nur verwendet werden, wenn im Bereich der Preßhülse keine Biegebeanspruchung auftritt. Bei der Verwendung von Seilschlössern muß das lose Seilende gegen Durchziehen gesichert sein.

(4) Seile und Ketten dürfen nicht geknotet und nicht über scharfe Kanten gespannt oder gezogen werden. Verdrehte Ketten sind vor dem Anheben der Last auszudrehen. Bei Seilen muß eine Klankenbildung beim Anheben der Last vermieden werden.

§ 51 Verbrennungsmotoren

(1) Unter Tage dürfen Benzinmotoren nicht verwendet werden. Die Verwendung anderer Verbrennungsmotoren unter Tage bedarf der Erlaubnis des Bergamts.

(2) In explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen dürfen Verbrennungsmotoren nicht verwendet werden.

(3) Unter Tage ist die Verwendung ortsfester Verbrennungsmotoren verboten. über Tage müssen Abgase ortsfester Verbrennungsmotoren so abgeführt werden, daß Personen durch die Abgase nicht gefährdet werden können.

§ 52 Luftverdichter mit ölgeschmierten Druckräumen

(1) Luftverdichter mit ölgeschmierten Druckräumen müssen in jeder Druckstufe mit einer Sicherheitseinrichtung gegen Überschreitung des höchstzulässigen Betriebsdrucks und mit einem Manometer ausgerüstet sein, auf dem der höchstzulässige Betriebsdruck gekennzeichnet ist. Sie müssen außerdem mit einer Einrichtung versehen sein, die bei überschreiten der höchstzulässigen Temperatur den Verdichter selbsttätig abschaltet. Satz 2 gilt nicht, wenn die höchstzulässige Temperatur nicht überschritten werden kann.

(2) Luftverdichter mit ölgeschmierten Druckräumen dürfen nur verwendet werden, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Luftverdichter, denen Behälter zum Speichern der Druckluft oder Rohrleitungsnetze angeschlossen sind, müssen unmittelbar nach ihrer Endstufe mit einem Nachkühler und einem Ölabscheider versehen sein. Bei Luftverdichtern bis zu 18 kW Antriebsleistung darf die Druckleitung zwischen Luftverdichter und Druckluftbehälter als Nachkühler ausgebildet sein; hierbei darf der Ölabscheider fehlen.
  2. Unmittelbar am Druckstutzen der einzelnen Stufen darf die Temperatur 160° C, bei einstufigen Luftverdichtern 200° C nicht überschreiten. Bei einem Enddruck bis 11 bar sind jeweils um 20" C höhere Temperaturen zulässig.
  3. Ortsfeste Luftverdichter mit mehr als 18 kW Antriebsleistung müssen an den einzelnen Druckstutzen und unmittelbar nach der Endstufe mit geeigneten Temperaturmeßeinrichtungen versehen sein. Die Druckluft muß unmittelbar nach der Endstufe auf 60° C oder weniger gekühlt werden.
  4. Ortsfeste Luftverdichter bis 18 kW Antriebsleistung und ortsveränderliche Luftverdichter müssen mit Meßstellen versehen sein, an denen die Temperatur der verdichteten Luft zuverlässig gemessen werden kann.

§ 53 Luftverdichter unter Tage

Errichtung und Betrieb von Luftverdichtern unter Tage bedürfen der Erlaubnis des Bergamts.

§ 54 Betrieb von Luftverdichtern

(1) Luftverdichter müssen entsprechend den Anweisungen des Herstellers betrieben und gewartet werden. Die zulässigen Verdichtungsdrücke und Temperaturen dürfen nicht überschritten werden.

(2) Die Ölabscheider sind, wenn der Verdichter in Betrieb ist, mindestens einmal täglich zu entleeren.

(3) Zum Schmieren des Verdichterteils von Luftverdichtern mit ölgeschmierten Druckräumen darf nur alterungs- und hitzebeständiges Öl verwendet werden, das für die Betriebsbedingungen geeignet und dessen Eignung nachgewiesen ist. Gebrauchtes Öl darf nicht verwendet werden.

(4) Am Aufstellungsort jedes Luftverdichters ist eine Betriebs- und Wartungsanweisung für den Verdichter und dessen Zubehör auszuhängen.

(5) Nachkühler, Ölabschneider, Druckluftbehälter und deren Zuleitungen sowie das unmittelbar an den Druckstutzen anschließende Leitungsstück sind mindestens nach 5 000 Betriebsstunden, spätestens nach jeweils drei Jahren zu entleeren und zu reinigen. Ölkrusten und andere Anlagerungen sind zu entfernen.

§ 55 Rohrleitungen

(1) Rohrleitungen müssen den auftretenden Belastungen entsprechend bemessen und verlegt sein.

(2) Rohrleitungen unter Tage müssen mit ausreichend bemessenen Ketten, Seilen, Bügeln oder Haken am Streckenausbau oder Gebirge aufgehängt oder auf Traversen oder Konsolen verlagert werden, soweit sie nicht auf geeigneten Unterlagen auf der Sohle verlegt werden.

(3) Anschlüsse an Druckluftleitungen dürfen nur durch Einbau von Rohrlängen mit Anschlußstutzen oder durch Einbau von Einschaltringen mit Anschlußstutzen zwischen zwei Rohren hergestellt werden.

§ 56 Schlauchverbindungen

(1) Klemmverbindungen an Druckschläuchen mit einem inneren Durchmesser von 50 mm und darüber müssen mit der Tülle so verbunden werden, daß beim Abgleiten des Schlauchendes die Verbindung der Klemme mit der Tülle erhalten bleibt.

(2) Schläuche der in Absatz 1 bezeichneten Art dürfen durch Schlauchverbindungsrohre nur miteinander verbunden werden, wenn diese besonders festgelegt worden sind.

§ 57 Behälter und Rohrleitungen für heiße, giftige, ätzende oder brennbare Stoffe

(1) Offene Behälter mit heißem, giftigem oder ätzendem Inhalt sind so zu sichern, daß niemand unabsichtlich hineingeraten kann oder durch austretende Gase, Dämpfe, Nebel oder Flüssigkeiten gefährdet wird.

(2) In unmittelbarer Nähe von Behältern oder Rohrleitungen, die heiße Stoffe enthalten, dürfen brennbare Stoffe nicht gelagert werden.

(3) An Rohrleitungen zum Fortleiten von heißen, giftigen, ätzenden oder brennbaren Stoffen müssen im Verkehrs- oder Arbeitsbereich Vorkehrungen gegen Verbrennungen, Verbrühungen, Vergiftungen, Verätzungen oder Entzündungen getroffen werden.

(4) Leitungen, durch die heiße, giftige, ätzende oder brennbare Stoffe ins Freie geführt werden, müssen so verlegt sein, daß Personen oder die Sicherheit im Betrieb nicht gefährdet werden.

(5) Heiße, giftige, ätzende oder brennbare Stoffe dürfen aus Sicherheitsvorrichtungen an Behältern oder Rohrleitungen nicht in geschlossene Räume austreten können, sondern müssen so abgeleitet werden, daß Personen oder die Sicherheit im Betrieb nicht gefährdet werden.

(6) Kanäle und Gräben für Rohrleitungen mit giftigen, ätzenden oder brennbaren Flüssigkeiten müssen durch Querwände so unterteilt sein, daß austretende Flüssigkeit sich im Rohrkanal oder im Rohrgraben nicht ungehindert ausbreiten kann.

§ 58 Dampfkesselanlagen

(1) Dampfkesselanlagen im Sinne dieser Vorschrift sind die in der Dampfkesselverordnung vom 27.02.1980 (BGBl. I S. 173) bezeichneten Anlagen.

(2) Dampfkesselanlagen dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis des Oberbergamts errichtet, betrieben und geändert werden. Einer Erlaubnis bedarf es nicht in den Fällen, in denen die Dampfkesselverordnung vom 27.02.1980 (BGBl. I S. 173) eine Freistellung vom Erlaubnisvorbehalt vorsieht.

(3) Eine vor dem 30. Juni 1980 nach den bisherigen Vorschriften erteilte Genehmigung zur Anlegung eines Dampfkessels oder einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Dampfkesselanlage gilt als Erlaubnis nach Absatz 2.

(4) Für Dampfkesselanlagen richten sich die Prüfung vor Inbetriebnahme, die wiederkehrenden Prüfungen, Prüffristen, Prüfung vor Wiederinbetriebnahme, Prüfung nach Schadensfällen, angeordnete Prüfung, Prüfung vor Instandsetzung, Prüfbescheinigungen und Veranlassung der Prüfungen nach der Dampfkesselverordnung vom 27.02.1980 (BGBl. I S. 173).

(5) Prüfungen nach Abs. 4 und von der Bergbehörde geforderte Untersuchungen an Dampfkesselanlagen müssen von Sachverständigen vorgenommen werden, die vom Oberbergamt anerkannt worden sind.

6. Brandschutz, Explosionsschutz

§ 59 Brandgefährdete Bereiche, explosionsgefährdete Bereiche

(1) Brandgefährdete Räume und Bereiche, in denen leicht entzündliche Stoffe und Gegenstände hergestellt, verarbeitet, verwendet, gelagert oder verladen werden, sowie Zapfsäulen für brennbare Flüssigkeiten sind als brandgefährdet durch entsprechende Tafeln oder andere Hinweise zu kennzeichnen.

(2) Räume und Bereiche, in denen sich Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube, die mit Luft explosionsfähige Gemische bilden, ansammeln können, sind als explosionsgefährdet zu kennzeichnen.

(3) Innerhalb der explosionsgefährdeten Bereiche sind Maßnahmen zu treffen, durch die die Zündung explosionsfähiger Gemische verhindert wird. Es ist sicherzustellen, daß die Temperatur der sich betriebsmäßig erwärmenden Oberfläche von technischen Arbeitsmitteln nicht die Zündtemperatur der explosionsfähigen Gemische erreicht. Mit Flammen arbeitende technische Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die Flammen sicher eingeschlossen sind.

(4) Zur Verbrennung benötigte Luft von mit Flammen arbeitenden technischen Arbeitsmitteln darf nicht aus explosionsgefährdeten Bereichen angesaugt werden.

(5) In brand- oder explosionsgefährdeten Räumen oder Bereichen sind das Rauchen und die Benutzung von Anzündmitteln verboten. Das Rauchverbot ist auf Tafeln bekanntzumachen.

§ 60 Brandschutz an Tagesschächten und in Untertagebetrieben

(1) Förder- und Schachtgerüste dürfen nicht aus Holz errichtet werden.

(2) Schachtgebäude und andere Bauwerke im Umkreis von 20 m um Tagesschächte dürfen nicht aus brennbaren Werkstoffen bestehen. Ausnahmen kann das Bergamt bewilligen.

(3) Auffanggruben für brennbare Flüssigkeiten dürfen im Umkreis von 20 m um Tagesschächte nicht angelegt werden.

(4) Leicht entzündliche Stoffe dürfen im Umkreis von 20 m um Tagesöffnungen nicht gelagert werden. Brand- oder explosionsgefährdete Räume und Bereiche dürfen dort ebenfalls nicht vorhanden sein.

(5) Förder- und Schachtgerüste sowie Schachtgebäude sind von Ansammlungen leicht entzündlicher Stoffe freizuhalten.

(6) In einziehenden Tagesöffnungen muß der Ausbau auf mindestens 10 m von über Tage aus unbrennbar sein.

(7) Unter Tage muß der Ausbau von Werkstätten, Maschinenräumen, Lokomotiv-, Haspel- und Seilscheibenkammern sowie Seilkanälen unbrennbar sein. Ausnahmen kann das Bergamt bewilligen.

(8) Soweit im Bereich einziehender Schächte oder sonstiger einziehender Tagesöffnungen Brände entstehen können, sind Vorrichtungen einzubauen oder bereitzuhalten, mit denen bei Ausbruch eines Brandes die Tagesöffnung schnell abgedichtet werden kann. Die Vorrichtungen sind halbjährlich zu prüfen.

§ 61 Feuerstätten

(1) Feuerstätten und elektrische Strahlungsöfen dürfen nur an Betriebspunkten eingerichtet, aufgestellt oder betrieben werden, die vom Unternehmer vorher festgelegt sind.

(2) In einem Umkreis von mindestens 0,5 m um Feuerstätten, Rauchrohre und elektrische Strahlungsöfen dürfen keine brennbaren Stoffe gelagert oder verwendet, Kleider und Wäschestücke auch nicht getrocknet werden.

§ 62 Betriebsmittel aus Kunststoffen, Druckflüssigkeiten, Bremsbeläge

(1) Lutten, Rohrleitungen und Schläuche aus Kunststoff, Treibriemen und Keilriemen, Fördergurte sowie flüssige Kunststoffe dürfen unter Tage und in brand- oder explosionsgefährdeten Räumen über Tage nur verwendet werden, wenn sie schwerentflammbar sind.

(2) Unter Tage sowie in brand_ oder explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen über Tage dürfen in hydraulischen Einrichtungen, Anlagen und Geräten nur Flüssigkeiten verwendet werden, die schwerentflammbar sind.

(3) Bremsbeläge und Beläge von Reibungskupplungen sowie deren Befestigungen müssen unter Tage sowie in brand- oder explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen über Tage aus nicht brennbaren und nicht funkenreißenden Werkstoffen bestehen.

§ 63 Sicherung gegen Zündung durch

elektrostatische Aufladung Betriebsmittel oder Stoffe, die sich elektrostatisch aufladen können, dürfen unter Tage und in explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen über Tage nur verwendet werden, wenn sichergestellt ist, daß durch ihre elektrostatische Aufladung brennbare oder explosible Gemische nicht gezündet werden.

§ 64 Aufbewahrung brennbarer Schmier- und Putzmittel

(1) Brennbare Schmier- und Putzmittel sowie leicht entzündliche Abfälle müssen in geschlossenen, ortsveränderlichen Behältnissen aus nicht brennbarem Material oder in geschlossenen und feuerfest umkleideten ortsfesten Behältnissen aufbewahrt werden.

(2) Gebrauchte Schmier- oder Putzmittel, die nicht mehr verwendet werden, sind in geschlossenen Blechbehältern zu sammeln und wenigstens monatlich aus dem Betrieb zu entfernen.

§ 65 Brennbare Flüssigkeiten und Gase

(1) Brennbare Flüssigkeiten dürfen unter Tage sowie in brand- oder explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen über Tage nicht gelagert werden. Die Aufbewahrung jeweils eines Tagesbedarfs unter Tage ist. erlaubt. Ausnahmen von Satz 1 kann das Bergamt bewilligen.

(2) Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55° C sowie verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste brennbare Gase dürfen unter Tage und in Brand- oder explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen über Tage nicht verwendet werden. Dies gilt nicht für die Verwendung solcher Gase aufgrund einer Ausnahmebewilligung nach § 66 Abs. 4 oder einer Erlaubnis nach § 51 Abs. 1.

(3) Die Verwendung von Azetylenentwicklern unter Tage sowie in brand- oder explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen über Tage ist verboten.

(4) Ausgelaufene oder verschüttete brennbare Flüssigkeiten müssen sofort beseitigt werden.

(5) Geleerte ortsveränderliche Behältnisse, die noch gasförmige, flüssige oder feste Reste von Stoffen mit einem Flammpunkt bis zu 55° C enthalten, dürfen nicht an allgemein zugänglichen Stellen abgestellt oder aufbewahrt werden.

§ 66 Offenes Licht, Feuer, Funken

(1) Unter Tage, einschließlich in Schächten, in Förder- und Schachtgerüsten, in Schachtgebäuden sowie in brand- oder explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen über Tage ist die Verwendung von Schweißgeräten, Schneidbrennern, Lötlampen, Trennscheiben, Schleifgeräten und Feuer jeder Art verboten. Im Tonbergbau sind unter Tage auch das Rauchen und das Mitführen von Anzündmitteln untersagt.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist, außer im Tonbergbau, die Verwendung von offenem Geleucht unter Tage, einschließlich in Schächten sowie in Schachtgebäuden gestattet.

(3) In explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen dürfen funkenreißende Geräte und Betriebsmittel nicht verwendet werden.

(4) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 3 kann das Bergamt für die Verwendung von Schweißgeräten, Schneidbrennern, Lötlampen, Trennscheiben und Schleifgeräten bewilligen.

§ 67 Brenn- und Schweißarbeiten

(1) Schweißgeräte und Schneidbrenner müssen unter Verschluß aufbewahrt und dürfen nur in ordnungsgemäßem Zustand ausgegeben werden.

(2) Brenn- und Schweißarbeiten dürfen nur von hierfür ausgebildeten Personen durchgeführt werden. Ihnen ist eine Dienstanweisung auszuhändigen.

(3) Stoffe, die bei den in Absatz 2 genannten Arbeiten gesundheitsschädliche oder explosionsfähige Gemische entwickeln können, sind vor Beginn der Arbeiten zu beseitigen oder in ihrer Wirkung unschädlich zu machen.

(4) Vor Aufnahme der in Absatz 2 genannten Arbeiten sind leicht entzündliche Stoffe zu entfernen. Ist dies nicht möglich, so sind diese Stoffe zuverlässig abzudecken oder auf andere Weise ungefährlich zu machen; Löschmittel sind bereitzuhalten.

(5) In schwer zugänglichen und engen Räumen muß bei Brenn- und Schweißarbeiten Flammenschutzkleidung getragen werden.

§ 68 Einrichtungen zur Brandbekämpfung

(1) Zur Verhütung der Entstehung und der Ausbreitung von Bränden oder Explosionen und zum Löschen von Bränden müssen vom Unternehmer die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden. Er muß sicherstellen, daß auf jeder Arbeitsschicht zur Brandbekämpfung eine ausreichende Zahl von Beschäftigten vorhanden ist, die in der Handhabung der Feuerlöschgeräte und -einrichtungen unterwiesen sind.

(2) Unter Tage dürfen nur Bergbau-Feuerlöschgeräte (BuT) verwendet werden.

(3) Feuerlöscher und Feuerlöscheinrichtungen sind jährlich zu prüfen.

§ 69 Verhalten bei der Feststellung von Bränden

(1) Alle Beschäftigten müssen über das richtige Verhalten im Falle eines Brandes unterwiesen worden sein.

(2) Wer Anzeichen eines Brandes wahrnimmt oder einen Brand entdeckt, den er nicht sofort löschen kann, hat unverzüglich gefährdete Personen zu warnen und die nächsterreichbare Aufsichtsperson zu benachrichtigen. Brände, die sofort gelöscht werden konnten, sind ebenfalls zu melden.

§ 70 Maßnahmen bei Grubenbränden

(1) Die Aufsichtspersonen müssen Personen unverzüglich aus Grubenbauen zurückziehen, in denen eine Gefahr durch Brand oder Brandgase besteht. Die Aufsichtspersonen haben die Brandbekämpfungsmaßnahmen zu veranlassen und den Gefahrenbereich zu sperren.

(2) In Grubenbauen, in denen eine Gefahr durch Brand oder Brandgase besteht, dürfen Brandbekämpfungs-, Rettungs- oder Sicherungsarbeiten nur von Grubenwehren durchgeführt werden. Ausnahmen kann das Bergamt für Personen bewilligen, die mit Sicherungsarbeiten beschäftigt werden sollen.

(3) Grubenbaue, die gemäß Absatz 1 geräumt worden sind, dürfen nur auf Anweisung des Unternehmers oder der von ihm bestimmten Aufsichtsperson wieder belegt werden.

(4) Im Zusammenhang mit der Brandbekämpfung stillgesetzte Betriebseinrichtungen dürfen nur auf Anweisung des Unternehmers oder der von ihm bestimmten Aufsichtsperson wieder in Betrieb gesetzt werden.

§ 71 Leitung der Brandbekämpfung

Bei Bränden unter und über Tage leitet der Unternehmer oder die von ihm bestimmte Aufsichtsperson die Brandbekämpfung, sofern nicht das Bergamt die Leitung übernimmt.

§ 72 Plan für den Brandschutz

Auf Verlangen des Bergamts hat der Unternehmer einen Plan für den Brandschutz aufzustellen und dem Bergamt vorzulegen.

7. Grubenrettungswesen

§ 73 Grubenwehr, Grubenrettungsstelle

(1) Der Unternehmer muß sicherstellen, daß für untertägige Betriebe eine betriebseigene Grubenwehr oder eine betriebsfremde Wehr mit den für die Rettung und für die Arbeiten in gesundheitsschädlichen Gasen erforderlichen Geräten und Einrichtungen zur Verfügung steht.

(2) Auf Verlangen des Bergamts muß für einen größeren Betrieb oder gemeinsam für mehrere kleinere Betriebe eine Grubenrettungsstelle eingerichtet werden.

(3) In Betrieben mit eigener Grubenwehr muß der Unternehmer für die Beaufsichtigung des Grubenrettungswesens und die Führung der Grubenwehr eine Aufsichtsperson als Oberführer bestellen und außerdem eine ausreichende Zahl von Beschäftigten berufen, die als Grubenwehrmitglieder im Gebrauch von Atemschutzgeräten ausgebildet und in der erforderlichen Zahl jederzeit einsatzbereit sind.

(4) Der Grubenwehr muß ein Übungsraum zur Verfügung stehen.

(5) Grubenrettungsstellen müssen einer Hauptstelle für das Grubenrettungswesen (Hauptrettungsstelle) angeschlossen sein.

(6) Auf Verlangen des Bergamts müssen für untertägige Betriebe, in denen keine eigene Grubenwehr eingerichtet ist. Beschäftigte in ausreichender Zahl vorhanden sein, die als Wegweiser für betriebsfremde Wehren im Gebrauch von Atemschutzgeräten ausgebildet und in der erforderlichen Zahl jederzeit einsatzbereit sind.

(7) aufgehoben

(8) Ausbildung, Aufstellung, Ausrüstung, Einsatz und Überwachung der Grubenwehr müssen nach den Bestimmungen des Oberbergamts erfolgen.

§ 74 Atemschutzgeräte

(1) Der Unternehmer hat die Grubenwehr seines Betriebs mit Atemschutzgeräten auszurüsten. Es dürfen nur solche Atemschutzgeräte verwendet werden, deren Bauart vom Oberbergamt zugelassen ist.

(2) Atemschutzgeräte und Wiederbelebungsgeräte einschließlich Zubehör sind mit Ausnahme von Fluchtgeräten in einem besonderen Geräteraum übersichtlich und geordnet aufzubewahren.

(3) Für die Überwachung, Wartung und Instandhaltung der Atemschutzgeräte hat der Unternehmer Gerätewarte in ausreichender Zahl zu bestimmen.

(4) Atemschutzgeräte mit Ausnahme von Fluchtgeräten sowie Wiederbelebungsgeräte dürfen nur von Mitgliedern der Grubenwehr und Wegweisern benutzt werden. Ausnahmen kann das Bergamt bewilligen, jedoch nicht für die Benutzung von Sauerstoffkreislaufgeräten.

(5) Erkundungsgänge und Arbeiten in schädlichen Gasen dürfen nur unter Atemschutzgerät ausgeführt werden.

8. Sprengmittel, Sprengzubehör

§ 75 Anforderungen an Sprengmittel und Sprengzubehör

(1) Es dürfen nur zugelassene Sprengmittel und zugelassenes Sprengzubehör verwendet werden, die der Unternehmer bereitgestellt hat.

(2) Verdorbene oder unbrauchbar gewordene Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nicht ausgegeben und nicht verwendet werden. Sie sind sachgemäß zu vernichten oder an den Lieferanten zurückzugeben. Das gleiche gilt für Sprengstoffe und Zündmittel, deren zulässige Lagerdauer überschritten ist.

(3) Weisen Sprengstoffe, Zündmittel oder Sprengzubehör Mängel hinsichtlich ihrer Kennzeichnung, Verpackung oder Beschaffenheit auf, so sind diese Mängel der zuständigen Aufsichtsperson sofort zu melden.

§ 76 Zündmaschinen, Zündmaschinenprüfgeräte, Zündkreisprüfer

(1) Die Leistungsfähigkeit der Zündmaschinen ist mindestens monatlich zu prüfen.

(2) Bei Zündmaschinen, Zündmaschinenprüfgeräten und Zündkreisprüfern ist in längstens jährlichen Abständen festzustellen, ob sie den Zulassungsbedingungen noch entsprechen.

(3) Feststellungen nach Abs. 2 dürfen nur vom Hersteller oder von einer vom Oberbergamt anerkannten Werkstätte getroffen werden. Ebenso dürfen Instandsetzungsarbeiten an Zündmaschinen, Zündmaschinenprüfgeräten und Zündkreisprüfern nur von diesen Stellen durchgeführt werden.

§ 77 Zündleitungen

(1) Als Zündleitungen dürfen außer Leitungen, die als Sprengzubehör zugelassen sind, auch Gummischlauchleitungen verwendet werden.

(2) Gummischlauchleitungen, die als Zündleitungen verwendet werden, müssen mehradrig und für eine Nennspannung ausgelegt sein, die mindestens der Spannung der Zündmaschine entspricht.

(3) Zündleitungen dürfen nicht unmittelbar neben vorhandenen elektrischen Leitungen verlegt werden.

§ 78 Ladestöcke, Laderohre, Ladeschläuche

(1) Ladestöcke, Laderohre und Ladeschläuche müssen aus Stoffen bestehen, bei denen Funken und gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht entstehen können.

(2) Hohle Ladestöcke müssen an beiden Enden mit Stopfen aus Holz, Kunststoff oder Gummi verschlossen sein, dessen Stirnfläche mindestens gleich dem Querschnitt des Ladestocks ist. Dies gilt nicht für Ladestöcke zum Einbringen von Sprengschnüren.

§ 79 Berechtigte Personen

(1) Annahme, Beförderung, Lagerung, Ausgabe, Wiedereinnahme sowie Verwenden und Vernichten von Sprengstoffen und Zündmitteln sind nur den Inhabern sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse mit Befähigung oder Befähigungsscheinen und den von diesen damit beauftragten Personen gestattet.

(2) Die nach Absatz 1 beauftragten Personen müssen die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung haben und wenigstens 21 Jahre alt sein.

(3) Die Beauftragung nach Absatz 1 muß schriftlich erfolgen. Die Namen der beauftragten Personen sind in eine Liste einzutragen, die dem Bergamt vorzulegen ist.

§ 80 Aufsicht, Sprengberichte, Sprengmittelausgeber

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit und Verantwortung des Erlaubnisinhabers ist die Überwachung der nach § 79 Abs. 1 beauftragten Personen einer Aufsichtsperson zu übertragen. Diese muß einen Befähigungsschein besitzen. Satz 1 gilt nicht für Betriebe, in denen der Erlaubnisinhaber die Sprengarbeit selbst ausführt.

(2) Für die Verwaltung der Sprengmittellager sowie für die Einnahme und Ausgabe von Sprengmitteln hat der Inhaber der Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins besondere Personen zu bestimmen (Sprengmittelausgeber), sofern er diese Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Sprengmittelausgeber müssen für ihre Tätigkeit unterwiesen worden sein.

(3) Mit der Ausführung von Sprengarbeiten dürfen nur Personen beauftragt werden, die nach einem Plan ausgebildet worden sind, dem das Oberbergamt zugestimmt hat. Dies gilt nicht, wenn der Nachweis der Fachkunde für die Ausführung von Sprengarbeiten entsprechend den sprengstoffrechtlichen Bestimmungen durch eine Prüfung vor dem Bergamt erbracht worden ist.

(4) Sprengberechtigten nach Abs. 3 und Sprengmittelausgebern ist eine Dienstanweisung auszuhändigen.

(5) Sprengberechtigte und Sprengmittelausgeber müssen mindestens einmal jährlich theoretisch und praktisch nachgeschult sowie über die einzuhaltenden Vorschriften belehrt werden.

(6) Über Inhalt und Zeitpunkt der Nachschulungen und Belehrungen sind Aufzeichnungen zu führen, die von den nachgeschulten oder belehrten Personen unterzeichnet werden müssen.

§ 81 Nachweise über Sprengmittel

(1) Jede Einnahme, Ausgabe, Wiedereinnahme und Wiederausgabe von Sprengstoffen und Zündmitteln ist in das Verzeichnis über explosionsgefährliche Stoffe (Lagerbuch) unverzüglich einzutragen.

(2) Sprengmittelausgeber (§ 80 Abs. 2) müssen Abweichungen zwischen buchmäßigem und tatsächlichem Bestand dem Inhaber der Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins unverzüglich melden.

(3) Über den Verbleib von Zündmaschinen und Zündkreisprüfern sind besondere Nachweise zu führen und zum Lagerbuch zu nehmen.

(4) Über die Ausführung von Sprengarbeiten ist ein Sprengbuch zu führen, in das Empfang und Rückgabe von Sprengstoffen und Zündmitteln nach Art, Menge und Kennzeichnung jeweils sofort einzutragen sind. Der Verbrauch muß spätestens vor Verlassen der Sprengstelle eingetragen werden.

(5) Im Sprengbuch sind die Nummern der verwendeten Zündmaschinen und Zündkreisprüfer zu vermerken.

(6) Die Nachweise nach Abs. 1 sind mindestens zehn, die nach Abs. 4 mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

§ 82 Bewachung, Verwendung und Rückgabe von Sprengmitteln

(1) Sprengberechtigte dürfen Sprengmittelkästen, die Sprengmittel enthalten, nicht unbewacht lassen. Dies gilt nicht für die Aufbewahrung von Sprengmitteln in Sprengmittelkisten oder -kammern (§ 91).

(2) Sprengberechtigte dürfen Sprengstoffe oder Zündmittel an andere Personen nicht weitergeben, auch wenn diese sprengberechtigt sind.

(3) Zündmaschinen und Zündkreisprüfer dürfen nur an Sprengberechtigte und nur gegen Empfangsbestätigung weitergegeben werden.

(4) Sprengberechtigte müssen Zündmaschinen und deren Betätigungsvorrichtungen, die sie nicht mit sich führen, unter Verschluß aufbewahren.

(5) Sprengberechtigte müssen spätestens am Schichtende ihre Sprengmittelküsten mit allen nicht verbrauchten Sprengstoffen und Zündmitteln im Sprengmittellager abgeben. Auch leere Sprengmittelkästen müssen am Schichtende zum Sprengmittellager zurückgebracht werden. Sie dürfen dort nur an den dafür bestimmten Stellen abgestellt werden.

§ 83 Verlust und Fund von Sprengmitteln

(1) Der Verlust von Sprengstoffen, Zündmitteln, Zündkreisprüfern oder Zündmaschinen ist unverzüglich der nächsterreichbaren Aufsichtsperson zu melden und dem Bergamt anzuzeigen.

(2) Der Fund von Sprengstoffen oder Zündmitteln ist unverzüglich der nächsterreichbaren Aufsichtsperson zu melden. Diese hat die Vereinnahmung zu veranlassen.

(3) Gefundene Zündkreisprüfer oder Zündmaschinen sind spätestens bis zum Schichtende der für die Überwachung des Sprengmittelwesens zuständigen Aufsichtsperson abzuliefern.

(4) Im Haufwerk gefundene Sprengstoffpatronen oder Zündmittel sind vom Ortsältesten oder vom Sprengberechtigten sicherzustellen. Der Fund ist der für das Sprengmittelwesen zuständigen Aufsichtsperson zu melden. Diese entscheidet über die weitere Verwendung des Fundes.

§ 84 Transport von Sprengstoffen und Zündmitteln in das Sprengmittellager

(1) Sprengstoffe und Zündmittel müssen nach ihrer Anlieferung in der Verpackung, in der sie vom Hersteller geliefert worden sind, unverzüglich in das Sprengmittellager transportiert werden.

(2) Zündmittel dürfen nicht zusammen mit Sprengstoffen transportiert werden.

(3) Sprengstoffe und Zündmittel müssen bis zur Einlieferung in das Sprengmittellager von einer nach § 79 berechtigten Person ständig bewacht werden.

(4) Der Transport von Sprengstoffen und Zündmitteln mit maschinellen Fördereinrichtungen bedarf der Erlaubnis des Bergamts.

§ 85 Sprengmittellagerung

(1) Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nur in einem Sprengmittellager gelagert werden.

(2) Errichtung und Betrieb eines Sprengmittellagers sowie die Verwendung maschinell angetriebener Sprengmitteltransportfahrzeuge im Lager bedürfen der Erlaubnis des Bergamts.

(3) Unbefugte dürfen Sprengmittellager nicht betreten. Das Verbot ist an den Zugängen auf Tafeln bekanntzumachen.

(4) Offenes Licht, Feuer und Rauchen sind im Sprengmittellager verboten. Das Verbot ist auf Tafeln bekanntzumachen.

(5) Bei Sprengmittellagern unter Tage dürfen leicht entzündliche Stoffe bis zu 50 m, bei Sprengmittellagern über Tage bis zu 25 m Entfernung von den Lagerzugängen nicht gelagert werden. Innerhalb der genannten Entfernungen dürfen auch keine Arbeiten ausgeführt werden, die in gefährlicher Weise auf die Sprengmittel einwirken können.

(6) Bei Betriebseinstellung, auch wenn diese nur vorübergehend ist, muß das Sprengmittellager geräumt werden. Ausnahmen kann das Bergamt bewilligen.

§ 86 Arbeiten in Sprengmittellagern

(1) Im Sprengmittellager dürfen nur Arbeiten verrichtet werden, die unmittelbar der Annahme, Aufbewahrung und Ausgabe von Sprengstoffen und Zündmitteln dienen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Instandhaltungsarbeiten, die von der in § 80 genannten Aufsichtsperson überwacht werden.

§ 87 Überwachung von Sprengmittellagern

Jedes Sprengmittellager ist mindestens einmal monatlich vom Erlaubnisinhaber oder der in § 80 genannten Aufsichtsperson zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfungen ist in dem Verzeichnis über explosionsgefährliche Stoffe (Lagerbuch) zu vermerken. Die Prüfung darf nicht mit einer bergamtlichen Revision zusammenfallen.

§ 88 Ausgabe von Sprengmitteln

(1) Sprengmittel dürfen nur im Sprengmittellager ausgegeben werden.

(2) Sprengmittel müssen in der Reihenfolge ausgegeben werden, in der sie angeliefert worden sind.

(3) Sprengmittel dürfen nur an Sprengberechtigte ausgegeben werden. Diese müssen dem Ausgeber persönlich bekannt sein.

(4) Die an einen Sprengberechtigten ausgegebenen Sprengmittel sind auf den voraussichtlichen Schichtbedarf zu beschränken.

(5) Werden Sprengpatronen nicht in ganzen Paketen ausgegeben, sind die einzelnen Patronen so zu kennzeichnen, daß der Empfänger festgestellt werden kann.

§ 89 Mitführen von Sprengmitteln

(1) Ausgegebene Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nur von Sprengberechtigten und nur in verschlossenen Sprengmittelkästen mitgeführt werden. Leere Sprengmittelkästen dürfen nicht verschlossen sein.

(2) Sprengmittelkästen müssen aus verzinktem Stahlblech von mindestens 0,5 mm Stärke oder aus einem anderen geeigneten, nicht funkenreißenden Werkstoff bestehen. Sie müssen sicher verschließbar und dauerhaft nummeriert sein.

(3) Sprengmittelkästen dürfen höchstens 20 kg Sprengstoff enthalten. Sprengzünder müssen in einem besonderen Fach des Sprengmittelkastens untergebracht sein oder in besonderen Sprengmittelkästen mitgeführt werden.

(4) Mehr als 20 kg Sprengstoff darf eine Person nicht tragen. Begleiter (Hilfsträger) dürfen beim Mitführen helfen, wenn mehrere Sprengmittelkästen zu tragen sind und die Schlüssel der Sprengmittelkästen beim Sprengberechtigten verbleiben.

(5) Ausnahmen von Abs. 1 Satz 1 kann das Bergamt für lose Sprengstoffe sowie in den Fällen bewilligen, in denen Sprengstoffe zum unmittelbaren Verbrauch angeliefert werden.

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