umwelt-online: ABPV - Allgemeine Bergpolizeiverordnung des Oberbergamts (2)
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§ 90 Benutzung von Seilfahrtanlagen und Fördermitteln
(1) Sprengberechtigte und Hilfsträger, die Sprengstoffe oder Zündmittel mit sich führen, dürfen bei der Seilfahrt mit anderen Personen nicht zusammen auf einem Tragboden fahren. Dies gilt nicht für Aufsichtspersonen sowie für Anschläger, die zur Durchführung der Seilfahrt mitfahren müssen.
(2) Die Benutzung maschineller Strecken-fördermittel durch Sprengberechtigte und hilfsträger, die Sprengstoffe oder Zündmittel mit sich führen, bedarf der Erlaubnis des Bergamts.
§ 91 Aufbewahren in Sprengmittelkisten oder -kammern
(1) Sprengberechtigte dürfen Sprengstoffe und Zündmittel, die sie während der Schicht nicht ständig im Auge behalten können, nur in verschlossenen Sprengmittelkisten oder -kammern aufbewahren. Die Schlüssel müssen die Sprengberechtigten bei sich tragen. Leere Sprengmittelkisten und -kammern dürfen nicht verschlossen sein.
(2) Sprengmittelkisten müssen aus geeignetem, widerstandsfähigem Werkstoff bestehen und gegen Aufbrechen besonders gesichert sein.
(3) Sprengmittelkisten und -kammern müssen als solche gekennzeichnet sein. In ihnen dürfen Werkzeuge oder sonstiges Material nicht untergebracht werden.
(4) Sprengstoffe und Zündmittel, die sich nicht in Sprengmittelkästen befinden, sind in getrennten Fächern der Sprengmittelkisten oder -kammern unterzubringen. Sprengzubehör ist ebenfalls getrennt aufzubewahren.
(5) Der Aufstellungsort von Sprengmittelkisten ist von der zuständigen Aufsichtsperson zu bestimmen.
9. Sprengarbeit
§ 92 Sicherheitsmaßnahmen vor Aufnahme der Sprengarbeit
(1) Vor Aufnahme der Sprengarbeit müssen die an der Sprengarbeit nicht beteiligten Personen die Sprengstelle verlassen. Der Sprengberechtigte darf mit der Sprengarbeit erst beginnen, wenn sich Unbefugte nicht mehr an der Sprengstelle aufhalten.
(2) Es ist sicherzustellen, daß durch die beabsichtigte Sprengung Personen an benachbarten Arbeitsstellen nicht gefährdet werden. Der Unternehmer oder die von ihm bestimmte Aufsichtsperson hat dafür zu sorgen, daß die Sprengberechtigten über derartige benachbarte Arbeitsstellen rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden, und daß diese Arbeitsstellen erforderlichenfalls rechtzeitig geräumt werden.
(3) Wenn Grubenbaue weniger als 10 in voneinander entfernt sind, darf Sprengarbeit jeweils nur in einem dieser Grubenbaue durchgeführt werden. Der Unternehmer oder die von ihm bestimmte Aufsichtsperson hat sicherzustellen, daß die anderen Grubenbaue rechtzeitig gesperrt werden.
§ 93 Rauchen, offenes Licht
(1) Bei der Sprengarbeit darf nicht geraucht werden.
(2) Offenes Licht und Sprengstoffe oder Zündmittel sind stets so weit voneinander entfernt zu halten, daß eine zufällige Zündung ausgeschlossen ist.
§ 94 Hilfspersonen
Beim Laden und Besetzen darf sich der Sprengberechtigte von mindestens 18 Jahre alten Personen, die hierin unterwiesen sind (Hilfspersonen), helfen lassen, soweit der Betrieb dies erfordert. Der Sprengberechtigte muß jedoch ständig anwesend sein und die Arbeiten überwachen. Nur er darf die Zünderdrähte kuppeln und an die Zündleitung sowie diese an die Zündmaschine anschließen, und nur er darf zünden.
§ 95 Vorbereiten der Bohrlöcher
(1) Sprengberechtigte dürfen mit dem Laden der 3ohrlöcher erst beginnen, wenn die Bohrarbeiten beendet und die für die Sprengarbeit nicht benötigten Gegenstände von der Sprengstelle entfernt worden sind.
(2) Bohrmehl und Bohrklein müssen vor dem Laden aus den Bohrlöchern entfernt werden.
(3) Nur solche Bohrlöcher dürfen geladen werden, in die sich Sprengstoffpatronen einwandfrei einführen lassen.
§ 96 Laden der Bohrlöcher
(1) Sprengbohrlöcher dürfen erst unmittelbar vor dem Zünden geladen werden. Ausnahmen kann das Bergamt bewilligen.
(2) Schlagpatronen dürfen erst unmittelbar vor ihrer Verwendung und nur vom Sprengberechtigten selbst fertiggemacht werden. Das gleiche gilt für die Herstellung der Verbindung zwischen Zünder und Sprengschnur.
(3) Es dürfen an einer Sprengstelle nur so viele Sprengladungen eingebracht werden, daß sie in einem Zündgang gezündet werden können.
(4) Patronierter Sprengstoff darf nicht aus der Patronenhülle entfernt werden. Beim Teilen von Sprengstoffpatronen darf kein Sprengstoff verstreut werden. Geteilte Patronen müssen restlos verbraucht werden.
(5) Loser Sprengstoff darf erst an der Sprengstelle aus der Versandpackung entnommen werden.
§ 97 Unregelmäßigkeiten und Ladehemmnisse
(1) Treten beim Laden Widerstände im Bohrloch auf, darf der Sprengstoff nicht gewaltsam eingeschoben oder eingestampft werden.
(2) Der eingeführte Sprengstoff darf weder ausgebohrt, ausgekratzt noch auf sonstige Art gewaltsam wieder aus dem Bohrloch entfernt werden. Ladehemmungen durch Festklemmen von Patronen dürfen nur durch Einführen und Zünden einer Schlagpatrone beseitigt werden. Sind bereits andere Bohrlöcher geladen, darf die Zündung nur zusammen mit diesen Ladungen erfolgen.
§ 98 Besetzen der Bohrlöcher
(1) Jedes geladene Bohrloch muß besetzt werden. Bei Sprengladungen mit anderen als Pulversprengstoffen kann auf den Besatz verzichtet werden, wenn durch die Detonation der Sprengladung keine Explosionen oder Brände ausgelöst werden können.
(2) Als Besatz dürfen nur Letten oder andere geeignete Stoffe verwendet werden. Unter Tage ist die Verwendung brennbarer Stoffe als Besatz verboten.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß das für die Sprengarbeit erforderliche Besatzmaterial in ausreichender Menge zur Verfügung steht.
§ 99 Elektrische Zündung
(1) Sprengladungen dürfen außer in den Fällen des § 102 Abs. 1 nur mit elektrischer Fernzündung gezündet werden.
(2) Zum Zünden dürfen nur die vom Unternehmer gestellten Zündvorrichtungen benutzt werden.
(3) Das Zünden aus einem elektrischen Netz bedarf der Erlaubnis des Oberbergamts.
(4) Jede Sprengstelle muß eine eigene Zündleitung haben. Hat ein Sprengberechtigter an mehreren Sprengstellen zu zünden, so darf er für diese Sprengstellen eine gemeinsame Zündleitung verwenden.
(5) Zündleitungen müssen durch Verdrillen kurzgeschlossen sein, solange sie nicht an die Zündstromquelle angeschlossen sind.
(6) Alle eingebrachten Sprengladungen müssen in einem Zündgang gezündet werden.
§ 100 Herstellen und Prüfen des Zündkreises
(1) Der Sprengberechtigte hat sich vor dem Anschließen der Zünderdrähte an die Zündleitung davon zu überzeugen, daß sich die Zündleitung in einem einwandfreien Zustand befindet und nicht mit einer anderen Leitung gekoppelt ist.
(2) Die Zünderdrähte dürfen erst nach dem Laden und Besetzen der Bohrlöcher miteinander und mit der Zündleitung verbunden werden.
(3) Die Zünderdrahtenden müssen durch Verdrillen miteinander verbunden werden, sofern nicht Schnellverbinder verwendet werden.
(4) Die Isolation der Zünderdrahtenden darf erst unmittelbar vor dem Verbinden entfernt werden. Abisolierte Enden der Zünderdrähte und der Zündleitung müssen so verlegt sein, daß Fehler durch Erd- oder Kurzschlüsse vermieden werden.
(5) Sollen mehr als 20 Sprengladungen in einem Zündgang gezündet werden, so ist der Gesamtwiderstand des Zündkreises vom Sprengberechtigten mit einem Zündkreisprüfer zu messen. Weicht der gemessene Widerstand nennenswert vom Sollwert ab, so dürfen die Sprengladungen erst gezündet werden, nachdem die Ursache dafür festgestellt und die Mängel beseitigt worden sind.
§ 101 Verhalten bei Gewitter
Beim Abteufen von Tagesschächten, bei Stollenvortrieben, in Tagebauen und über Tage ist bei heraufziehendem Gewitter Sprengarbeit mit elektrischer Zündung verboten. Begonnene Sprengarbeit ist sofort einzustellen. Sofern bereits eingebrachte Sprengladungen nicht mehr gezündet werden können, ist der Gefahrenbereich um die Sprengstelle bis zum Ende des Gewitters zu sperren.
§ 102 Zündung mit Zündschnur
(1) Abweichend von § 99 Abs. 1 darf bei Knappersprengungen in Tagebauen mit Erlaubnis des Bergamts Zündschnurzündung angewandt werden.
(2) Beim Sprengen mit Zündschnurzündung muß die Länge der Zündschnur mindestens 1 m betragen, wenn nur eine Ladung gezündet wird. Für weitere gleichzeitig zu zündende Ladungen müssen sämtliche Zündschnüre mindestens um 5 cm je Ladung verlängert werden.
(3) Werden mehr als sechs Ladungen gemeinsam mittels Zündschnur gezündet, muß ein Anzünder für Pulverzündschnüre benutzt werden.
(4) Wenn der Betrieb es erfordert, darf sich der Sprengberechtigte, abweichend von § 94, von Hilfspersonen auch beim Zünden helfen lassen. Wird von mehreren Personen gezündet, so darf nur während der Brenndauer des Zündschnuranzünders des Sprengberechtigten gezündet werden, der seinen Anzünder als erster entzünden muß. Beim Erlöschen dieses Zündschnuranzünders haben sich alle sofort in Deckung zu begeben.
§ 103 Absperren der Sprengstelle und Zünden der Sprengladungen unter Tage
(1) Bevor der Sprengberechtigte die Zündleitung an die Zündmaschine anschließt, hat er dafür zu sorgen, daß alle Zugänge zur Sprengstelle durch Personen abgesperrt sind. Reicht die Belegschaft dazu nicht aus, so sind die nicht besetzten Zugänge zu sperren, und es sind Tafeln mit der Aufschrift "Es brennt" aufzuhängen. Der Sprengberechtigte hat als letzter den Betriebspunkt zu verlassen und dafür zu sorgen, daß niemand im Gefahrenbereich zurückbleibt.
(2) Es darf erst gezündet werden, nachdem in der Nähe befindliche Personen durch den lauten Ruf: "Es brennt!" gewarnt worden sind und sich in Sicherheit gebracht haben.
(3) Die Absperrung darf erst aufgehoben werden, wenn die Wartezeit (§ 106) verstrichen ist, der Sprengberechtigte festgestellt hat, daß keine Gefahr durch Versager oder Sprengstoffreste besteht, und er die Sprengstelle freigegeben hat. Die Warnungstafeln müssen dann sofort entfernt werden.
§ 104 Absperrung des Gefahrenbereichs über Tage, Sprengsignale
(1) Der Gefahrenbereich um Sprengstellen über Tage ist nach Weisung des Sprengberechtigten durch zuverlässige Personen abzusperren. Diese müssen eine rote Fahne oder eine rote Lampe mit sich führen.
(2) Sind bei Sprengarbeiten Sicherungsmaßnahmen außerhalb der Betriebsanlagen im Interesse der persönlichen Sicherheit oder der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs erforderlich oder sind Belästigungen der Öffentlichkeit zu befürchten, sind Ort und Zeit der Sprengung mindestens 24 Stunden vorher der zuständigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
(3) Der Sprengberechtigte hat mit einem laut tönenden Signalhorn folgende Signale zu geben oder zu veranlassen:
Erstes Signal - ein langgezogener Ton:
"Sofort in Deckung gehen",Zweites Signalzwei kurze Töne:
"Es wird gezündet",Drittes Signal- drei kurze Töne:
"Sprengen beendet".
Diese Signale sind durch Aushang bekanntzugeben.
(4) Signalhörner dürfen nur zur Signalgebung beim Sprengen verwendet werden. Sie müssen sich im Ton von anderen Signalen deutlich unterscheiden.
(5) Das erste Signal ist rechtzeitig vor dem Zünden zu geben. Alle beim Sprengen Unbeteiligten haben sich nach dem ersten Signal in Sicherheit zu bringen.
(6) Vor Abgabe des zweiten Signals hat sich der Sprengberechtigte darüber zu vergewissern, daß alle Personen in Sicherheit sind. Erst nach Abgabe des zweiten Signals darf er zünden.
(7) Das dritte Signal ist zur Aufhebung der Absperrung zu geben.
(8) Der Sprengberechtigte darf die Sprengstelle unter Beachtung der Wartezeiten nach § 106 erst freigeben, wenn er festgestellt hat, daß dort keine Gefahr durch niedergehende Massen, Versager oder Sprengstoffreste besteht.
§ 105 Sicherung gegen Sprengstücke und Sprengschwaden
(1) Der Unternehmer oder die von ihm bestimmte Aufsichtsperson hat dafür zu sorgen, daß die Belegschaft beim Sprengen in sichere Deckung gehen kann.
(2) Der Sprengberechtigte hat darauf zu achten, daß die bei der Sprengarbeit beteiligten und ;sonstige in der Nähe befindliche Personen, sich in Bereichen aufhalten, zu denen keine Sprengschwaden gelangen. Wenn dies unter Tage nicht möglich ist, müssen sich die genannten Personen so weit von der Sprengstelle entfernt aufhalten, daß mit einer Gefährdung durch Sprengschwaden nicht zu rechnen ist.
§ 106 Verhalten nach dem Sprengen
(1) Nach dem Sprengen darf die Sprengstelle erst wieder betreten werden, wenn die Sprengschwaden und der Staub abgezogen sind, frühestens jedoch nach einer Wartezeit von fünf Minuten nach dem Zünden.
(2) Bestehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Zündung oder ist mit Versagern zu rechnen, so darf der Gefahrenbereich frühestens 15 Minuten nach dem Zünden wieder betreten werden. Die Frist ist mit der Uhr festzustellen.
§ 107 Wiederaufnahme der Arbeit an der Sprengstelle
(1) Nach Freigabe der Sprengstelle ist das Gebirge sorgfältig zu beraumen.
(2) Das Beräumen darf nur vom Ortsältesten oder Vorarbeiter oder von damit besonders beauftragten erfahrenen Beschäftigten durchgeführt werden.
(3) Beim Beräumen und beim Wegladen des Haufwerks ist auf Versager und Sprengstoffreste zu achten.
(4) Werden Versager festgestellt oder vermutet, so ist die Arbeit sofort einzustellen und die nächsterreichbare Aufsichtsperson zu verständigen. Diese hat die Beseitigung des Versagers zu veranlassen. Wird die Arbeitsstelle vor Beseitigung des Versagers verlassen, so ist sie zu sperren; Versager sind zu kennzeichnen.
(5) Bohrlochpfeifen, die offensichtlich noch Sprengstoff enthalten, gelten als Versager.
§ 108 Beseitigung von Versagern
(1) Versager sind durch Sprengberechtigte sobald wie möglich zu beseitigen.
(2) Bei der Beseitigung von Versagern haben Sprengberechtigte dafür zu sorgen, daß Unbeteiligte sich während dieser Arbeiten außerhalb des Gefahrenbereichs aufhalten.
(3) Sprengstoffe dürfen nicht ausgebohrt, ausgekratzt, ausgeblasen oder ausgespült werden.
(4) Bei festgestellten Versagern muß zunächst versucht werden, die Zündung durch eine neue in das Bohrloch einzubringende Schlagpatrone herbeizuführen. Ist das Beseitigen des Versagers durch eine neue Schlagpatrone nicht möglich, so ist neben dem stehengebliebenen Sprengbohrloch in einem Abstand von mindestens 20 cm ein neues Bohrloch herzustellen und darin eine neue Sprengladung zu zünden. Dem Bohrloch ist eine solche Richtung zu geben, daß es den Versager nicht trifft.
§ 109 Bohrlochpfeifen
(1) Das Ausbohren, Auskratzen oder Tieferbohren ganz oder teilweise stehengebliebener Sprengbohrlöcher (Bohrlochpfeifen) ist auch dann nicht erlaubt, wenn sie anscheinend keinen Sprengstoff mehr enthalten.
(2) Bohrlochpfeifen dürfen nur zur Beseitigung von Sprengstoffresten wieder geladen werden.
§ 110 Zusätzliche Vorschriften für die Sprengarbeit beim Schachtabteufen
(1) Die Schlagpatronen dürfen abweichend von § 96 Abs. 2 nicht auf der Schachtsohle fertiggemacht werden. Sie müssen getrennt von den Sprengstoffen in besonderen Behältern zur Sohle gebracht werden.
(2) Der Sprengberechtigte muß die Zündleitung vor jedem Sprengen mit einem Zündkreisprüfer prüfen.
(3) Vor dem Anschließen der Zünderdrähte an die Zündleitung müssen sämtliche elektrischen Anlagen im Schacht zwischen Zündstelle und Schachtsohle, mit Ausnahme der Fernsprechanlage, spannungslos gemacht werden.
(4) Beim Verbinden der Zünderdrähte und beim Anschließen an die Zündleitung dürfen höchstens zwei Beschäftigte und der Sprengberechtigte zugegen sein. Dieser hat die Sohle als letzter zu verlassen.
(5) Es darf nur von über Tage oder von einer Zwischensohle aus gezündet werden.
(6) Nach dem Zünden der Sprengladungen dürfen elektrische Anlagen erst wieder eingeschaltet werden, nachdem eine Aufsichtsperson ihre Unversehrtheit festgestellt hat.
(7) Als Zündleitungen dürfen nur mehradrige Gummischlauchleitungen oder Leitungstrossen verwendet werden.
§ 111 Zusätzliche Vorschriften für die Sprengarbeit in Tagebauen und über Tage
(1) In Tagebauen und über Tage ist Sprengarbeit bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter verboten.
(2) Kammersprengungen und Sprengungen außerhalb von Tagebauen bedürfen der Erlaubnis des Bergamts.
(3) Das Einbringen von Sprengladungen durch das Bohrgestänge und das Torpedieren im Bohrloch sind verboten. Ausnahmen kann das Bergamt bewilligen.
(4) Sprengarbeit in der Nähe von zu schützenden Bauten und Gegenständen, insbesondere von öffentlichen Plätzen, Straßen, Eisenbahnen, Kanälen, Deichen, Versorgungsleitungen und -anlagen ist nur unter Leitung eines Befähigungsscheininhabers zulässig.
10. Förderung und Fahrung
§ 112 Grundsätzliche Forderungen
(1) Fördereinrichtungen dürfen nur von Beschäftigten bedient werden, die hierzu beauftragt worden sind. Führer von Fahrzeugen mit Eigenantrieb müssen für ihre Tätigkeit besonders ausgebildet sein und dem Unternehmer" oder der von ihm bestimmten Aufsichtsperson ihre Befähigung nachgewiesen haben. Eines solchen Nachweises bedarf es nicht bei Personen, die im Besitz eines der Fahrzeugklasse entsprechenden amtlichen Führerscheins sind.
(2) Fördereinrichtungen dürfen nur in Gang gesetzt werden, wenn dies gefahrlos möglich ist.
(3) Gegenstände dürfen nur befördert werden, wenn sie so sicher verladen und erforderlichenfalls gegen Verrutschen gesichert sind, daß keine Gefährdung eintreten kann.
(4) Fahrzeuge und Züge müssen in Fahrtrichtung und am Fahrzeug- oder Zugende beleuchtet sein, soweit die Sichtverhältnisse dies erfordern.
§ 113 Signale für den Fahr- und Förderbetrieb
(1) Für den Fahr_ und Förderbetrieb gelten, soweit nicht Fertigsignalanlagen verwendet werden, folgende Ausführungssignale:
(2) Sonstige Ausführungssignale sowie Ankündigungs- und Meldesignale sind vom Unternehmer für den Förderbetrieb einheitlich festzulegen.
(3) Zur Signalgebung dürfen nur die in Abs. 1 genannten und nach Abs. 2 festgelegten Signale verwendet werden. Die Signalgebung kann entfallen, wenn eine einwandfreie Verständigung durch Zuruf möglich ist.
(4) Die in Abs. 1 genannten und nach Abs. 2 festgelegten Signale sind allen Beschäftigten durch Aushang, bei ortsfesten Fördereinrichtungen zusätzlich auf besonderen Tafeln am Bedienungsstand und an etwa vorhandenen Anschlägen bekanntzumachen.
(5) Signale dürfen nur mit dazu bestimmten Signaleinrichtungen von dazu befugten Beschäftigten gegeben werden.
(6) Signale müssen langsam und deutlich gegeben werden. Sie dürfen nur befolgt werden, wenn sie eindeutig wahrgenommen worden sind. Andernfalls ist ihre Wiederholung abzuwarten. Dies gilt nicht für das Signal "Halt", das in jedem Fall sofort zu befolgen ist.
§ 114 Nichtschienengebundene Fahrzeuge
(1) Unter Tage bedarf der Einsatz nichtschienengebundener Fahrzeuge mit Eigenantrieb der Erlaubnis des Bergamts.
(2) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind, müssen auch während des Einsatzes Innerhalb der Betriebsanlagen stets den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung genügen.
(3) Der Einsatz von Kraftfahrzeugen, die nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind, bedarf der Erlaubnis des Bergamts.
(4) An Fahrzeugen mit Eigenantrieb müssen die zulässige Höchstgeschwindigkeit und die zulässige Höchstbelastung in geeigneter Weise angegeben werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit und die zulässige Höchstbelastung dürfen nicht überschritten werden..
(5) Die Fahrzeuggeschwindigkeit ist den örtlichen Verhältnissen so anzupassen, daß niemand gefährdet wird. Der Bremsweg muß stets kürzer als die Sichtweite sein.
(6) Vor der Begegnung mit Personen sowie vor Wettertüren, Kreuzungs- oder Abzweigstellen unter Tage, vor unübersichtlichen Kurven, Arbeits- oder Baustellen hat der Fahrzeugführer Warnsignale zu geben.
(7) Führer von Fahrzeugen mit Eigenantrieb haben vor Aufnahme des Fahrbetriebs das Fahrzeug und die damit verbundenen Anhänger auf ordnungsgemäßen Zustand der Bedienungseinrichtungen, Bereifung, Zugvorrichtungen sowie der Schutz- und Sicherheitseinrichtungen zu überprüfen. Sie haben dabei auch festzustellen, ob Bremsen und Beleuchtungseinrichtungen in Ordnung sind.
(8) Die Führer von Fahrzeugen mit Eigenantrieb dürfen diese erst verlassen, nachdem sie die Bremsen angezogen und festgestellt haben. Außerhalb von Abstellräumen und Werkstätten dürfen die Fahrzeuge nur dann unbeaufsichtigt bleiben, wenn ein Ingangsetzen durch Unbefugte erhindert ist.
(9) Fahrzeuge mit Eigenantrieb, die nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind, müssen wöchentlich überprüft und mindestens halbjährlich geprüft werden. Unter Tage eingesetzte Fahrzeuge mit Eigenantrieb müssen außerdem jährlich untersucht werden.
§ 115 Stetigförderer
(1) Stetigförderer müssen an den Austragstellen jederzeit stillgesetzt werden können. Bei mehr als 10 m langen Stetigförderern müssen auch entlang des Förderers Notausschalter oder Signalgeber in ausreichender Zahl vorhanden sein, durch die von jeder Stelle entlang des Förderers aus dieser stillgesetzt oder sein Stillsetzen veranlaßt werden kann. Ausnahmen von Satz 2 kann das Bergamt bewilligen.
(2) Bei Förderanlagen, die in Folge geschaltet sind, darf jeder einzelne Antrieb nur willkürlich eingeschaltet werden können, sofern nicht die Gesamtanlage mit den einzelnen Stetigförderern automatisch betrieben wird. Wenn das Einschalten derartiger Förderanlagen an zentralen Steuerständen erfolgt, müssen dort mindestens Lauf und Stillstand der einzelnen Förderer und die Betätigung der Notausschalter optisch angezeigt werden. Bei Stillstand eines abfördernden Stetigförderers muß das Stillsetzen der diesem zufördernden Förderer selbst-tätig erfolgen. Jeder einzelne Antrieb muß unabhängig vom Notausschalter willkürlich ausgeschaltet werden können.
(3) Unter Tage und in brandgefährdeten Bereichen über Tage dürfen nur Gurtförderer mit schwerentflammbaren Fördergurten verwendet werden.
(4) Das Untertrum von Gurtförderern muß so hoch über der Sohle liegen, daß die Sohle jederzeit vollständig und ohne Gefahr von herabgefallenem Fördergut gesäubert werden kann.
(5) Bei aufgebockten oder aufgehängten Förderern muß das Untertrum überall dort mit einer Schutzvorrichtung versehen sein, wo der Raum unterhalb des Förderers zur Fahrung benutzt wird.
(6) Stetigförderer dürfen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sichergestellt ist, daß dadurch niemand in Gefahr gerät. Das Ingangsetzen von Stetigförderern, die nicht auf ihrer ganzen Länge zu übersehen sind, ist vorher durch Signal anzuzeigen.
(7) Stetigförderer dürfen von Hand nur während ihres Stillstands gereinigt werden.
(8) Sperrige Güter dürfen mit Stetigförderern nur befördert werden, wenn die neben dem Förderer beschäftigten Personen vorher verständigt worden sind.
(9) Sperrige Güter dürfen nur bei Stillstand des Förderers auf- oder abgeladen werden.
§ 116 Schrapper
(1) Errichtung und Betrieb automatischer Schrapperanlagen bedürfen der Erlaubnis des Bergamts.
(2) Von den Zugängen zur Schrapperbahn und von deren Ende müssen Signale zum Schrapperführer gegeben werden können, sofern dieser die Anlage nicht übersehen kann.
(3) Die Umlenkrolle mu13 zuverlässig befestigt sein. Die Seile müssen mit dem Schrapperkasten so verbunden sein, daß sie sich nicht von selbst lösen können.
(4) Der Stand des Schrapperführers und die vom Schrapperseil überquerten Fahrwege sind gegen Seilschlag zu sichern.
(5) Während des Betriebs der Schrapperanlage ist das 1etreten der Schrapperbahn verboten.
(6) Die Schrapperbahn einer stillstehenden Schrapperanlage darf nur nach Verständigung mit dem Schrapperführer betreten werden, wenn nicht feststeht, daß die Schrapperanlage außer Betrieb ist.
(7) Schrapperführer dürfen die Förderung erst aufnehmen, wenn feststeht, daß sich niemand in der Schrapperbahn aufhält.
§ 117 Ortsfeste Antriebe, Umkehren und Übergabestellen
(1) Ortsfeste Antriebe und Umkehren von Fördereinrichtungen müssen so befestigt sein, daß sich ihre Lage bei der Förderung nicht verändern kann.
(2) Bedienungseinrichtungen von Antrieben ortsfester Fördereinrichtungen, die Anschlägen, Ladestellen, Kippstellen oder Kuppelgruben Wagen zuführen, müssen die Energiezufuhr selbsttätig unterbrechen, sobald sie nicht mehr betätigt werden. Dies gilt nicht, wenn die Wagenzuführung durch eine andere, selbsttätig wirkende Schutzeinrichtung verhindert wird.
(3) Druckluftanschlüsse mit über 30 mm lichtem Durchmesser für ortsfeste Antriebe müssen aus Rohren bestehen.
(4) Übergabestellen von Fördermitteln und Austräge von Rollöchern sind so einzurichten, daß niemand durch fallendes Fördergut gefährdet wird.
§ 118 Hängebahnen
(1) Hängebahnen ohne maschinellen Antrieb dürfen an keiner Stelle eine Neigung von mehr als 10 gon haben. Bei nicht söhlig verlegten Hängebahnen müssen die Gehänge mit Bremsvorrichtungen versehen sein.
(2) Errichtung und Betrieb von Hängebahnen mit maschinellem Antrieb bedürfen der Erlaubnis des Bergamts.
(3) An den Endstellen der Hängebahnen müssen an den Tragschienen oder Tragseilen Sicherungen gegen Ablaufen der Gehänge vorhanden sein. Gehänge von Hängebahnen müssen an den Tragschienen oder Tragseilen festgelegt werden können.
(4) Die zulässige Höchstbelastung der Gehänge und deren Mindestabstände voneinander sind an den Endstellen der Hängebahn, bei Hängebahnen unter Tage auch an den Gehängen, auf Tafeln bekanntzumachen.
(5) Verbindungen von Gehängen untereinander und mit dem Zugseil dürfen sich nicht selbsttätig lösen können.
(6) Lasten sind mit den Gehängen so zu befördern, daß sie nicht herabfallen können.
§ 119 Schienenfahrzeuge
(1) Wagen und sonstige Schienenfahrzeuge, die zusammen bewegt werden, müssen außer in Füllörtern und an Anschlägen, Lade- oder Kippstellen gekuppelt sein. Das An- oder Abkuppeln während der Bewegung ist verboten. Satz 2 gilt nicht bei Verwendung automatischer Kupplungen und bei Verwendung besonderer Vorrichtungen, mit denen ein gefahrloses An- oder Abkuppeln möglich ist.
(2) Wagen dürfen von Hand nur bewegt werden, wenn sie auch von Hand jederzeit wieder angehalten werden können und eine Gefahr für Personen ausgeschlossen ist. Wenn zwei oder mehr Beschäftigte Wagen von Hand bewegen, müssen diese einen Abstand von mindestens 10 m voneinander einhalten. Unter Tage ist, soweit tragbares Geleucht vorgeschrieben ist, dieses so zu tragen oder an dem Wagen so anzubringen, daß das Licht von vorn sichtbar ist. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für das Bewegen von Wagen in Füllörtern, an Anschlägen, Lade- oder Kippstellen.
(3) Es ist verboten, Wagen frei ab- oder auslaufen zu lassen. Dies gilt nicht in besonderen Gleisabschnitten, die hierfür durch Absperrungen oder Warnschilder besonders gekennzeichnet und ausreichend ausgeleuchtet sind, in Füllörtern, an Anschlägen, Lade- oder Kippstellen.
(4) Abgestellte Schienenfahrzeuge, die sich von selbst in Bewegung setzen können, müssen gegen Abrollen gesichert sein.
(5) Gleisenden dürfen nicht überfahren werden. Wo Absturzgefahr besteht, müssen sie durch fest angebrachte Vorrichtungen gegen Überfahren gesichert sein.
(6) Entgleiste Schienenfahrzeuge dürfen nur aufgegleist werden, wenn im Arbeitsbereich Förderung und Fahrung ruhen und in der Nähe befindliche andere Schienenfahrzeuge gegen Ablaufen gesichert sind. Das Aufgleisen beladener Schienenfahrzeuge darf nur mit Hebebäumen oder anderen geeigneten Hilfsmitteln erfolgen.
(7) Der Abstand zwischen Schienenfahrzeugen und anderen beweglichen oder ortsfester Gegenständen oder dem Gebirge muß stets so groß sein, daß beim Betrieb der Schienenfahrzeuge keine Gefährdung eintritt.
§ 120 Lokomotivförderung
(1) Errichtung und Betrieb von Grubenbahnen unter Tage bedürfen der Erlaubnis des Bergamts.
(2) An die Lokomotiven darf nur die vom Unternehmer oder der von ihm bestimmten Aufsichtsperson festgesetzte Höchstzahl von beladenen oder leeren Förderwagen angehängt werden.
(3) Der Lokomotivführer hat die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß er jederzeit rechtzeitig anhalten kann.
(4) Die Lokomotive muß sich außer beim Rangieren immer an der Spitze des Zugs befinden. Dies gilt nicht, wenn mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird und bei unübersichtlicher Fahrstrecke dem Zug zum Warnen des Lokomotivführers und anderer Personen ein Mann vorausgeht.
(5) Der Lokomotivführer darf die Lokomotive nur vom Führerstand aus bedienen. Sind zwei Führerstände vorhanden, hat er den in Fahrtrichtung befindlichen zu benutzen.
(6) Der Lokomotivführer darf erst anfahren, wenn er sich davon überzeugt hat, daß der Zug fahrbereit ist oder ihm das Abfahrsignal gegeben worden ist, und wenn im Sichtbereich durch das Anfahren des Zugs niemand gefährdet wird.
(7) Vor dem Anfahren, vor der Begegnung mit Personen sowie vor Wettertüren, Kreuzungs- oder Abzweigestellen unter Tage, vor unübersichtlichen Kurven, Arbeits- oder Baustellen hat der Lokomotivführer Warnsignale zu geben.
(8) Das Aufschneiden von Weichen ist nur statthaft, wenn diese nach ihrer Bauart hierfür geeignet sind.
(9) Zum Vorziehen von Wagen im Nachbargleis müssen Ketten verwendet werden. Verbindungen der Kette mit Wagen und Lokomotive dürfen sich nicht selbsttätig lösen können. Die Verwendung von Druckbäumen ist verboten.
(10) Lokomotiven dürfen während der Fahrt nicht bestiegen oder verlassen werden. Unter Tage und an Engstellen über Tage ist das Hinauslehnen während der Fahrt verboten. Satz 2 gilt nicht für Lokomotivführer, wenn sie von der fahrenden Lokomotive aus Vorrichtungen zum Signalgeben, Stellen von Weichen oder Offnen von Wettertüren betätigen müssen.
(11) Der Lokomotivführer darf die Lokomotive erst verlassen, nachdem er die Bremsen angezogen und festgestellt hat. Außerhalb von Lokomotivabstellräumen oder Werkstätten dürfen Lokomotiven nur dann unbeaufsichtigt gelassen werden, wenn ein Ingangsetzen durch Unbefugte verhindert ist.
(12) Engstellen, Baustellen und andere Gefahrenstellen sind durch Warnzeichen anzukündigen. Diese sind in ausreichendem Abstand vor diesen Gefahrenstellen anzubringen.
(13) Lokomotiven müssen wöchentlich überprüft und mindestens halbjährlich geprüft werden. Unter Tage eingesetzte Lokomotiven müssen außerdem jährlich untersucht werden.
(14) Der Unternehmer oder die von ihm bestimmte Aufsichtsperson hat den Lokomotivführer über den Fahrbereich und die vorhandenen Gefahrenstellen zu unterrichten.
(15) Den im Lokomotivbetrieb Beschäftigten ist eine Dienstanweisung auszuhändigen.
§ 121 Förderung mit Häspeln
(1) Zur Förderung dürfen nur Häspel verwendet werden, die mit einer Bremseinrichtung oder einem selbsthemmenden Getriebe ausgestattet sind. Die Bremse muß so ausgelegt sein, daß alle beim Betrieb auftretenden Seilzug- und Antriebskräfte mit mindestens 1,5facher Sicherheit aufgenommen werden. Sie darf nur auf den Seilträger oder auf ein nicht ausrückbares Vorgelege wirken und muß sich, wenn der Haspel nicht mit einem Fahrtregler oder einer entsprechenden elektrischen Steuerung versehen ist, beim Loslassen des Bremshebels oder -pedals selbsttätig schließen. Die Wirksamkeit der Bremseinrichtung darf nicht durch Festlegen oder andere Maßnahmen eingeschränkt werden. Bremsgewichte dürfen nur auf Anordnung der zuständigen maschinentechnischen Aufsichtsperson geändert werden.
(2) An Häspeln zur Förderung in mehr als 10 gon geneigten Förderbahnen müssen vorhandene Ausrückvorrichtungen gesichert werden können. Diese Sicherungen dürfen sich nicht selbsttätig lösen können.
(3) Bei der Haspelförderung in mehr als 10 gon geneigten Förderbahnen müssen die Seile beim Auflegen eine mindestens sechsfache und die Zughaken eine mindestens zehnfache Sicherheit gegenüber der größten im Betrieb vorkommenden, durch die Last hervorgerufenen Zugkraft haben. Die Bruchlast der Seile ist als rechnerische Bruchlast nachzuweisen.
(4) Die Seile sind mittels Kauschen und Klemmbügeln oder anderen gleichwertigen Verbindungen einzubinden.
(5) Die Verwendung geknoteter Seile ist verboten.
(6) Es muß sichergestellt sein, daß Zughaken und andere Verbindungen zwischen Wagen und Seil sowie die Kupplungen der Wagen miteinander sich nicht selbsttätig lösen können.
(7) Führungsrollen und Umkehrscheiben müssen so angebracht sein, daß eine ordnungsgemäße Seilführung gewährleistet ist. Sie müssen so beschaffen sein, daß die Seile sich nicht verklemmen können. Auflaufstellen an Umkehrscheiben müssen verdeckt sein, wenn sie sich in Reichhöhe befinden.
(8) Am oberen Ende von mehr als 10 gon geneigten Förderhahnen müssen selbsttätig schließende Gleissperren vorhanden sein, die ein unbeabsichtigtes Ablaufen von Wagen verhindern. Auf Verlangen des Bergamts müssen auch am unteren Ende derartiger Förderbahnen Sperren oder andere Einrichtungen eingebaut werden, die ablaufende Wagen auffangen.
(9) Unter Tage sind Strecken, die in Förderbahnen mit mehr als 10 gon Neigung münden, durch Wagensperren zu sichern, die ohne Betreten der Förderbahn bedient werden können.
(10) Sperren dürfen nur für den Durchlauf von Wagen geöffnet werden.
(11) Unter Tage müssen vor Häspeln zur Förderung in geneigten Grubenbauen Prellvorrichtungen vorhanden sein, durch die verhindert wird, daß Wagen gegen die Häspel gezogen werden.
(12) Bei geneigten Förderbahnen muß, wenn nicht eine einwandfreie Verständigung durch Zuruf möglich ist, eine Signalanlage zwischen den Anschlägen und dem Stand des Haspelführers vorhanden sein. Dies gilt nicht für den Anschlag, an dem der Haspelführer zugleich Anschläger ist.
(13) Der Unternehmer oder die von ihm bestimmte Aufsichtsperson hat für geneigte Förderbahnen die Höchstzahl der vollen oder leeren Wagen festzusetzen, die an das Seil angeschlagen werden dürfen. Diese Höchstzahlen sind, falls nicht nur jeweils ein Wagen angeschlagen wird, auf Tafeln an den Anschlägen bekanntzumachen.
(14) In geneigte Förderbahnen dürfen Wagen erst eingeschoben werden, nachdem sie an das Förderseil angeschlagen worden sind.
(15) Förderhäspel, Förderseile und sonstige Fördereinrichtungen in geneigten Fördere bahnen sind einschließlich der Signalanlagen arbeitstäglich zu überprüfen und monatlich zu prüfen.
§ 122 Personenbeförderung, Fahrung
(1) Das Mitfahren auf Fahrzeugen oder anderen Fördereinrichtungen ist verboten, sofern nicht bei Fahrzeugen besondere Einrichtungen für die Beförderung von Personen vorhanden sind und benutzt werden oder bei anderen Fördereinrichtungen eine besondere Erlaubnis des Bergamts vorliegt. Dies gilt nicht für den Transport Verunglückter oder Kranker.
(2) Das Förderpersonal darf die unbefugte Benutzung von Fahrzeugen oder anderen Fördereinrichtungen zur Personenbeförderung nicht dulden. Das Besteigen oder Verlassen von Fahrzeugen oder anderen Fördereinrichtungen während der Fahrt ist verboten, sofern dies nicht durch die Erlaubnis des Bergamts nach Abs. 1 bei der Benutzung von Gurtförderern zur Personenbeförderung ausdrücklich gestattet ist.
(3) Es ist verboten, bewegte Fördermittel ohne besondere, der Fahrung dienende Einrichtungen zu überqueren oder zwischen nicht gesicherten Förderwagen hindurchzusteigen.
11. Schutz der Umwelt
§ 123 Sicherheitsabstände, Sicherheitspfeiler
(1) Betriebsanlagen, von denen in Stör- oder Schadensfällen Gefahren für die Umgebung ausgehen können, müssen von Gebäuden, öffentlichen Verkehrsanlagen und ähnlichen zu schützenden Gegenständen so weit entfernt errichtet werden, daß Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen vermieden werden und eine ungehinderte Bekämpfung der Gefahren möglich ist.
(2) Die von der Bergbehörde zum Schutz von Tagesgegenständen oder aus anderen Gründen festgesetzten Sicherheitspfeiler müssen eingehalten werden.
§ 124 Einfügungen der Betriebsanlagen
in die Landschaft Betriebsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß das Landschaftsbild nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt wird. Sie sind landschaftsgerecht zu gestalten und in ihre Umgebung einzufügen.
§ 125 Wassergefährdende Stoffe
Unbeabsichtigt ausgetretene wassergefährdende Stoffe sind unverzüglich so zu beseitigen, daß keine Schäden an Gewässern entstehen.
§ 126 Herrichten des Geländes nach Betriebseinstellung, Verfüllung von Bohrlöchern
(1) Nach Einstellung des Betriebes ist das Betriebsgelände so herzurichten, daß Gefahren für die persönliche Sicherheit sowie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht entstehen können.
(2) Das Betriebsgelände ist nach Einstellung des Betriebs wieder nutzbar zu machen und in die Landschaft einzufügen. Oberirdische Anlagen sind zu beseitigen, soweit sie nicht einer anderen Nutzung zugeführt werden.
(3) Bohrlöcher müssen unverzüglich verfüllt werden, wenn sie nicht mehr benötigt und einem anderweitigen Nutzung nicht zugeführt werden. Sie müssen so abgedichtet werden, daß Gase und Flüssigkeiten aus dem Bohrloch nicht austreten oder in andere Gebirgsschichten eindringen und daß von über Tage Flüssigkeiten nicht in das Bohrloch gelangen können.
(4) Ausnahmen von Abs. 3 kann das Bergamt bewilligen.
12. Grubenbild, Risse, Karten
II. Zusätzliche Vorschriften für Tiefbaubetriebe
13. Grubenbaue
§ 133 Ausgänge zur Tagesoberfläche
(1) Jeder Tiefbaubetrieb muß, abgesehen von der Zeit des Abteufens und der notwendigen Durchschlagsarbeiten, jederzeit zwei getrennte fahrbare Ausgänge haben. Für Betriebe, in denen in der Regel nicht mehr als 20 Personen gleichzeitig unter Tage beschäftigt werden, kann das Bergamt Ausnahmen von Satz 1 bewilligen.
(2) Sind beide Ausgänge Schächte, so muß wenigstens einer eine Fördereinrichtung haben, die zur Beförderung von Personen geeignet ist und jederzeit betrieben werden kann.
(3) Durch Ausschilderung ist sicherzustellen, daß die Ausgänge im Notfall jederzeit gefunden werden können.
§ 134 Sprechverbindungen
(1) In Betrieben mit einer Belegschaft von mehr als 10 Personen in einer Schicht ist zwischen über Tage und den belegten Sohlen eine Fernsprechverbindung einzurichten.
(2) In Aufbrüchen, Gesenken, Aufhauen, Abhauen und vergleichbaren Grubenbauen muß auf Verlangen des Bergamts zwischen Ansatzpunkt und Vortriebsort eine besondere Sprechverbindung vorhanden sein.
§ 135 Sicherung gegen Absturz und fallende Gegenstände
(1) Die Öffnungen und Zugänge aller mehr als 40 gon geneigten Grubenbaue müssen so abgesperrt sein, daß niemand unabsichtlich hineingelangen kann.
(2) Es ist dafür zu sorgen, daß Haufwerk und lose Gegenstände in seigere und geneigte Grubenbaue nicht hineinfallen können.
(3) Müssen Ladekästen, Schurren oder Rolllöcher betreten werden, so darf dies nur unter besonderen Sicherungsmaßnahmen in Anwesenheit einer zweiten, sachkundigen Person geschehen. Das Betreten unter hängendem Haufwerk ist verboten.
(4) Wird beim Abteufen von Schächten oder in Abhauen Haufwerk durch Bohrlöcher abgefördert, so dürfen das Haufwerk, die Abteufsohle oder die Vortriebsstelle nur angeseilt betreten werden, es sei denn, daß besondere Schutzvorrichtungen gegen Absturz von Personen angebracht sind.
(5) Ausbau und Einbauten in mehr als 40 gon geneigten Grubenbauen sind von Haufwerk und losen Gegenständen freizuhalten.
§ 136 Schutz der Tagesoberfläche
Sobald sich Grubenbaue Tagesgegenständen nähern, deren Beschädigung den öffentlichen Verkehr oder die Sicherheit von Personen gefährden oder einen Gemeinschaden herbeiführen könnte, hat der Unternehmer oder die von ihm bestimmte Aufsichtsperson dem Bergamt dies anzuzeigen.
§ 137 Sicherung gegen Überfluten und Wasserdurchbrüche
(1) Tagesöffnungen sind erforderlichenfalls gegen Überfluten zu sichern.
(2) Grubenbaue oder Bohrlöcher dürfen innerhalb eines Bereichs von 20 in seitlich oder unterhalb von festgestelltem oder vermutetem Standwasser nicht hergestellt werden. Ausnahmen kann das Bergamt bewilligen.
(3) Bildet sich Standwasser innerhalb einer Entfernung von weniger als 20 m von betriebenen oder anderen offenen Grubenbauen, die mit betriebenen Grubenbauen in Verbindung stehen, oder besteht die Vermutung hierzu, so hat der Unternehmer oder die von ihm bestimmte Aufsichtsperson dies dem Bergamt unverzüglich anzuzeigen.
(4) Abbau darf nur dort geführt werden, wo ein Durchbruch von Standwasser nicht zu erwarten ist.
§ 138 Lösen von Standwasser und schädlichen Gasen
(1) Das Lösen von Standwasser bedarf der Erlaubnis des Bergamts.
(2) Für die beim Lösen von Standwasser Beschäftigten, die bei einem Wasserdurchbruch gefährdet werden können, muß ein sicherer Fluchtweg vorhanden sein. Dieser muß gut befahrbar und hinreichend beleuchtet sein und den in Frage kommenden Beschäftigten vor Beginn der Lösungsarbeiten bekanntgemacht werden.
(3) Während der Arbeiten zum Lösen von Standwasser dürfen andere Grubenbaue, die bei einem Wasserdurchbruch gefährdet werden können, nicht belegt sein.
(4) Strecken zur Vorbereitung des Lösens von Standwasser und Bohrlöcher zur Ermittlung der Lage und zum Lösen von Standwasser dürfen nur nach markscheiderischen Angaben unter Leitung einer Aufsichtsperson hergestellt werden.
(5) Die Bohrlöcher müssen mit einem absperrbaren Standrohr ausgerüstet sein. Für Bohrlöcher in festem Gestein kann das Bergamt Ausnahmen bewilligen, sofern der zu erwartende Überdruck weniger als 1 bar beträgt.
(6) Auf Verlangen des Bergamts sind zur Feststellung, ob Standwasser restlos gelöst ist, Kontrollbohrungen herzustellen.
(7) Material zum Verdämmen der Strecken muß an Ort und Stelle bereitgehalten werden.
(8) Über die Bohrungen sind Bohrlisten zu führen, die mindestens Ansatzpunkt, Richtung und Länge der Bohrlöcher enthalten müssen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten auch für das Lösen von schädlichen Gasen.
§ 139 Sperren und Verfüllen von Grubenbauen
(1) :für betriebliche Zwecke dauernd oder vorübergehend nicht benötigte oder aus sicherheitlichen Gründen nicht befahrbare Grubenbaue müssen an ihren Zugängen so gesperrt werden, daß niemand unabsichtlich hineingelangen kann. Auf Verlangen des Bergamts müssen aufgegebene Grubenbaue an den Zugängen durch feste Dämme abgeschlossen werden.
(2) Gesperrte Grubenbaue dürfen nicht betreten werden. Das Verbot zum Betreten gesperrter Grubenbaue gilt nicht für die mit besonderen Überwachungsaufgaben beauftragten Personen. Für die Absperrung von Sprengstellen gilt § 103.
(3) Die Absperrung von Grubenbauen darf nur auf Anweisung des Unternehmers oder der von ihm bestimmten Aufsichtsperson aufgehoben werden.
(4) Verlassene zu Tage ausgehende Grubenbaue mit einer Neigung von mehr als 40 gon müssen mit geeignetem Material verfüllt und abgedeckt werden.
(5) Andere verlassene zu Tage ausgehende Grubenbaue müssen, sobald sie für den Betrieb nicht mehr erforderlich sind, so gesichert werden, daß durch sie an der Oberfläche Gefahren nicht auftreten können. Die Zugänge sind durch feste Mauern oder fest eingebaute starke Eisengitter zu verschließen. Dabei muß sichergestellt bleiben, daß der Wasseraustritt gewährleistet ist.
§ 140 Einbringen des Aufbaus
(1) Alle Grubenbaue müssen bei ihrer Herstellung unverzüglich durch Ausbau gesichert werden. Nur in erfahrungsgemäß standfestem und zuverlässigem Gebirge darf der Ausbau fehlen.
(2) Der Ausbau muß genügend stark, standfest und den Gebirgsverhältnissen angepaßt sein.
(3) Besonders gefährdete Stellen, insbesondere Störungszonen und Streckenkreuze, sind durch zusätzlichen oder besonderen Ausbau zu sichern. Bei schlechter werdendem, gebrächem oder druckhaftem Gebirge muß der Ausbau verstärkt werden. Der Ausbau muß an den Gelenkstellen gegen das Gebirge verkeilt sein. Hohlräume zwischen Ausbau und Gebirge sind, soweit erforderlich, zu verfüllen. Hierzu dürfen leicht brennbare Stoffe nicht verwendet werden.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß das erforderliche Ausbaumaterial in ausreichender Menge und Beschaffenheit stets zur Verfügung steht.
(5) Der Ausbau muß in Zeitabständen, die den örtlichen Gegebenheiten entsprechen, mindestens aber monatlich auf ausreichende Sicherheit überprüft werden.
§ 141 Auswechseln und Rauben des Ausbaus
(1) Ausbau darf erst ausgewechselt oder vorübergehend entfernt werden, nachdem eine anderweitige Sicherung getroffen oder der benachbarte Ausbau verstärkt worden ist.
(2) Raubarbeiten dürfen nur von einer sicheren Stelle aus mit geeignetem Raubgezähe oder geeigneten Raubvorrichtungen von dafür unterwiesenen und von der Aufsichtsperson dazu bestimmten Personen ausgeführt werden.
(3) Ausbau darf nicht von einem Beschäftigten allein geraubt oder ausgewechselt werden.
§ 142 Sicherung gegen Steinfall
(1) Vor Beginn der Arbeit muß sich der Ortsälteste davon überzeugen, daß Gebirge und Ausbau sicher sind. Dies ist möglichst oft, vor allem nach Arbeitspausen und nach denn Sprengen zu wiederholen.
(2) Alle zugänglichen Grubenbaue müssen in zeitlichen Abständen, die den örtlichen Gegebenheiten entsprechen, mindestens jedoch monatlich auf ausreichende Sicherheit gegen Steinfallgefahr überprüft werden.
(3) Lose oder überhängende Gebirgsteile, die hereinzubrechen drohen, müssen unverzüglich hereingewonnen oder unterfangen werden.
§ 143 Geleucht, Beleuchtung
(1) Unter Tage muß jede Person tragbares Geleucht mit sich führen. Dies gilt nicht, wenn in allen Arbeitsbereichen und in den zur Förderung und Fahrung benutzten Grubenbauen ausreichende ortsfeste Beleuchtung vorhanden ist, und wenn in der Nähe jeder Arbeitsstelle ausreichendes Notgeleucht zur Verfügung steht.
(2) Wer mit offenem Geleucht ausgerüstet ist, muß Feuerzeug zum Anzünden des Geleuchts mit sich führen.
(3) Arbeitsbereiche, in denen wegen der Art der Arbeit oder der Größe der Räume besonders gute Beleuchtung erforderlich ist, müssen durch eine ortsfeste Beleuchtung ausreichend erhellt werden. Das Bergamt kann für andere Bereiche des Grubengebäudes zusätzlich zum tragbaren Geleucht die Anbringung einer ortsfesten Beleuchtung verlangen, wenn die Beleuchtung durch tragbares Geleucht den sicherheitlichen Anforderungen nicht genügt.
14. Bewetterung
§ 144 Grundsätzliche Forderungen
(1) Alle zugänglichen Grubenbaue müssen bewettert werden.
(2) Die Grubenbaue sind durch einen durchgehenden Wetterstrom zu bewettern, sofern nicht Sonderbewetterung oder ein Wetteraustausch nach Abs. 3 zulässig ist. Auch bei natürlicher Bewetterung muß eine eindeutige Wetterrichtung stets gewährleistet sein.
(3) Grubenbaue von mehr als 30 m Länge - sofern Sprengarbeiten durchgeführt werden, von mehr als 15 m Länge - dürfen nicht durch Wetteraustausch bewettert werden. Dagegen ist in Grubenbauen, in denen ein Auftreten von Grubengas nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, Bewetterung durch Wetteraustausch nur bis zu einer Länge von 10 in zulässig.
(4) Die Bewetterung ausschließlich durch ausblasende Druckluft ist verboten.
§ 145 Erzeugung des Wetterstroms
(1) Wenn der natürliche Wetterzug nicht ausreicht, muß der Hauptwetterzug durch Lüfter erzeugt werden. Diese müssen auf Verlangen des Bergamts mit Flüssigkeitsmanometern sowie mit registrierenden Wetterstrom- und Druckmessgeräten ausgerüstet sein.
(2) Kann ein Grubenbau nicht wirksam durch den durchgehenden Wetterstrom oder durch Wetteraustausch bewettert werden, ist Sonderbewetterung anzuwenden.
(3) Hauptlüfter dürfen nur innerhalb des festgelegten Regelbereichs betrieben werden.
(4) Das planmäßige Stillsetzen von Haupt- oder Sonderlüftern - auch während Zeiten der Werksruhe - darf nur mit Erlaubnis des Bergamts erfolgen.
(5) Solange ein Betriebspunkt belegt ist, darf die Sonderbewetterung nur vorübergehend zur Instandsetzung unterbrochen werden. Bei nicht belegtem Betriebspunkt darf die Sonderbewetterung nur unterbrochen werden, wenn mit einem Auftreten schädlicher Gase nicht gerechnet zu werden braucht. Sie muß so rechtzeitig wieder in Gang gesetzt werden, daß die Belegschaft den Betriebspunkt ungefährdet betreten kann.
§ 146 Wetterversorgung
(1) Der Wetterstrom muß so bemessen sein, daß in allen Grubenbauen
(2) In allen belegten, nicht durch Wetteraustausch bewetterten Grubenbauen müssen jeder dort befindlichen Person mindestens 2 m3/min Frischwetter zur Verfügung stehen.
(3) Die Wettergeschwindigkeit in allen zugänglichen, nicht durch Wetteraustausch bewetterten Grubenbauen muß im freien Streckenquerschnitt mindestens 0,1 m/s betragen.
(4) Bei der Annäherung an alte Grubenbaue, aus denen ein Freiwerden von Grubengas nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ist zur Verhütung von Grubengasschichtungen für eine ausreichende Durchwirbelung der Wetter unter der Firste zu sorgen.
(5) Grubenbaue, in denen die wettertechnischen Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 nicht erfüllt sind, müssen geräumt und erforderlichenfalls gegen Betreten gesperrt werden.
§ 147 Wetterführung
(1) Der Wetterstrom ist nötigenfalls durch Wetterblenden. Wettertüren, Zusatzlüfter oder andere Mittel zu regeln.
(2) Die Wetterströme sind, soweit erforderlich, durch geeignete Maßnahmen zu unterteilen, um die Ausdehnung gefährlicher Auswirkungen wettertechnischer Störungen auf andere Betriebsbereiche zu vermeiden.
(3) Die Führung von Wettern in einem Grubenbau in verschiedene Richtungen mit Hilfe von Wetterscheidern ist verboten.
(4) Wettertüren in Strecken, die der regelmäßigen Förderung oder Fahrung dienen, müssen selbsttätig schließen.
(5) Geöffnete Wettertüren dürfen nicht festgelegt werden. Nicht mehr benötigte Wettertüren sind auszuhängen oder einschließlich Rahmen zu entfernen.
(6) Müssen Wettertüren häufig geöffnet oder offen gehalten werden und wird dadurch die Bewetterung wesentlich gestört, sind Wetterschleusen mit zwei Wettertüren einzurichten, von denen jeweils eine geschlossen sein muß.
§ 148 Wetterüberwachung
(1) Die Belegschaft eines nicht im durchgehenden Wetterstrom liegenden Grubenbaus darf diesen erst betreten, wenn eine Aufsichtsperson oder der Ortsälteste festgestellt hat, daß der Grubenbau frei von schädlichen Gasen ist.
(2) Auf Verlangen des Bergamts sind Wetterstrom und Zusammensetzung der Wetter an festgelegten Meßstellen festzustellen sowie ein Wetterriß anzulegen und regelmäßig nachzutragen. Die Ergebnisse sind in ein besonderes Buch (Wetterbuch) einzutragen. Der Wetterriß muß einen Überblick über Verlauf und Verteilung der Wetterströme sowie die zur Teilung und Trennung der Wetter bestimmten Einrichtungen und die Wettermeßstellen enthalten.
(3) Über Änderungen der Bewetterung, die auf die Wetterverhältnisse eines anderen Tiefbaubetriebs von Einfluß sein können, müssen sich die Unternehmer oder die von diesem bestimmten Aufsichtspersonen beider Betriebe vorher verständigen.
§ 149 Verhalten bei der Feststellung von schädlichen Gasen
(1) Wer in einem Grubenbau brennbare oder andere schädliche Gase feststellt, muß dies sofort der nächsterreichbaren Aufsichtsperson melden. Diese hat die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr zu treffen.
(2) Können brennbare oder andere schädliche Gase nicht sofort nachhaltig beseitigt werden, so müssen die betroffenen Grubenbaue geräumt und gesperrt werden. Die Sperrung darf nur durch eine Aufsichtsperson wieder aufgehoben werden.
(3) Jedes Auftreten brennbarer oder anderer schädlicher Gase in Grubenbauen ist dem Bergamt unverzüglich anzuzeigen.
15. Fahrung, Personenbeförderung
§ 150 Fahrwege in söhligen und geneigten Grubenbauen
(1) In Strecken mit Wagenförderung von Hand oder mit Lokomotivförderung müssen
mindestens alle 60 m Ausweichstellen vorhanden sein, wenn ein gefahrloses Ausweichen sonst nicht möglich ist. Ist die Fördergeschwindigkeit höher als 1,5 m/s, so muß ein besonderer Fahrweg von mindestens 0,6 ne Breite und 1,8 m Höhe vorhanden sein. Wo ein besonderer Fahrweg nicht vorhanden ist, müssen bei endgültigem Gestänge die Zwischenräume zwischen den Gleisschwellen ausgefüllt oder abgedeckt sein.
(2) In Strecken mit Stetigförderern muß an einem Stoß ein Fahrweg von mindestens 0,6 m Breite und ausreichender Höhe vorhanden sein. Wo der Verkehr es erfordert, sind Über- oder Unterführungen so anzulegen, daß Fahrende weder durch das Förder- mittel noch durch das Fördergut gefährdet werden.
(3) Ausnahmen von Abs. 1 und 2 kann das Bergamt bewilligen.
§ 151 Beschaffenheit der Fahrwege in geneigten Grubenbauen
(1) Fahrwege müssen mit angelegtem Atemschutzgerät befahrbar sein. Der engste Querschnitt muß wenigstens 0,6 m x 0,8 m betragen.
(2) Fahrwege in mehr als 25 gon geneigten Grubenbauen müssen entsprechend der Neigung mit Stufen, Treppen oder Fahrten ausgerüstet sein. Wenigstens an einer Seite ist ein Handlauf anzubringen, sofern nicht die Holme der Fahrten oder Rohrleitungen als Handlauf benutzt werden können.
(3) Fahrwege in mehr als 75 gon geneigten Grubenbauen müssen mit Fahrten und Ruhebühnen ausgerüstet sein. Fahrten dürfen höchstens 90 gon Neigung, Ruhebühnen höchstens 8 m Abstand voneinander haben. Jede einzelne Fahrt ist für sich fest einzubauen.
(4) Fahrten müssen so eingebaut werden, daß sie die Durchsteigeöffnungen der Ruhebühnen überdecken. An den Ruhebühnen und Ausstiegen müssen die Fahrten mindestens 1 m höher sein, oder es sind feste Handgriffe anzubringen.
(5) Fahrten müssen so eingebaut und verankert werden, daß man auf die Sprossen sicher auftreten kann, daß sich die Holme nicht durchbiegen und die Fahrten nicht schwanken oder sich verwinden. Fahrten müssen zwischen den Holmen mindestens 30 cm breit sein; die Oberkanten der Sprossen dürfen höchstens 28 cm Abstand voneinander haben. Bei Holzfahrten ist die Befestigung der Sprossen allein durch Annageln verboten.
(6) Das Bergamt kann Ausnahmen von Abs. 3 Satz 1 und 2 dahingehend bewilligen, daß in Grubenbauen, in denen man sich wegen ihres geringen Querschnitts jederzeit rückwärts anlehnen kann, oder in denen die Fahrten mit einer Steighilfe ausgerüstet sind, auf Ruhebühnen verzichtet wird, und daß die Fahrten mit größerer Neigung eingebaut werden dürfen.
§ 152 Verhalten der Fahrenden
(1) Fahrende müssen vorhandene Fahrwege benutzen.
(2) Auf Fahrten dürfen Fahrende Gezähe oder Material nur mitnehmen, wenn ein Transport auf andere Weise nicht möglich ist. Durch die Mitnahme darf die Sicherheit der Fahrenden nicht beeinträchtigt werden.
(3) In geneigten Grubenbauen mit Haspelförderung ist die Fahrung während der Förderung verboten. Dieses Verbot ist an den Zugängen auf Tafeln bekanntzumachen. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, daß die Förderung ruht, solange sich Personen in einem betreffenden Grubenbau befinden.
§ 153 Personenbeförderung
Personenbeförderung mit Fahrzeugen mit Eigenantrieb, in Lokomotivzügen und mit Gurtförderern bedarf der Erlaubnis des Bergamts.
III. Zusätzliche Vorschriften für Tagebaue
und Tagesanlagen
§ 154 Sicherung gegen Hochwasser und Wassereinbrüche
(1) Tagebaue müssen gegen Hochwasser und Wassereinbrüche gesichert sein.
(2) Niederschlags- und Grubenwässer müssen schadlos abgeführt werden.
§ 155 Abmessungen der Strossen und Bermen
(1) Höhe und Böschung der Strossen sowie Breite der Bermen müssen je nach Standfestigkeit des Abraums und der Lagerstätte so bemessen sein, daß Personen nicht gefährdet werden können.
(2) Bei Handbetrieb dürfen die Strossen nicht höher als 6 m sein. Ihre Böschungswinkel sind entsprechend der Standfestigkeit des anstehenden Materials vom Unternehmer festzulegen. Die Breite der Bermen muß wenigstens 3 m betragen. In festem Material darf sie kleiner sein, jedoch nicht weniger als die Hälfte der Strossenhöhe und nicht weniger als 1,5 m betragen. Bermen, die mit gleislosen Fahrzeugen oder Geräten befahren werden, müssen so breit angelegt und erhalten werden, daß für die Fahrzeuge oder Geräte keine Absturzgefahr besteht.
(3) Bei der Gewinnung mit Baggern oder ähnlicher.. Geräten darf die Strosse nicht höher sein als der Bagger oder das Gerät greifen kann, ohne daß Überhänge entstehen.
(4) Die vorgeschriebene Bermenbreite muß auch bei nichtbelegten Sohlen eingehalten werden, wenn auf oder unter ihnen Förderung oder Fahrung umgeht und tieferliegende Arbeitsstellen gegen hereinbrechende Massen nicht geschützt sind.
(5) In Tontagebauen darf die senkrechte Höhe der einzelnen Tonstöße 4 m nicht übersteigen. Dies gilt nicht bei Gewinnung mit Baggern oder ähnlichen Geräten.
(6) Ausnahmen von Abs. 2 bis 5 kann das Bergamt bewilligen.
§ 156 Arbeiten auf oder an Stößen und Böschungen
(1) Vor Beginn der Arbeit und nach jeder Sprengung hat eine Aufsichtsperson oder ein von dieser bestimmter zuverlässiger Beschäftigter die Stöße und die Böschungen, vor oder auf denen gearbeitet wird, auf das Vorhandensein loser Massen zu kontrollieren. Besonders sorgfältig ist diese Kontrolle nach Regengüssen, bei Frost und Tauwetter und bei Wiederaufnahme des Betriebs nach längerem Stillstand vorzunehmen.
(2) Zeigen sich lose Massen, die abstürzen oder abrutschen können, oder Anzeichen hierfür, so hat die Aufsichtsperson die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
(3) Unterschrämen und Unterhöhlen der Stöße uns. Böschungen sind verboten.
(4) Stöße und Böschungen, vor oder Tiber denen Personen oder Fahrzeuge verkehren, müssen entsprechend Abs. 1 überwacht werden.
§ 157 Kippen und 1-Ialden
(1) Kippen und Halden sind so anzulegen und zu betreiben, daß die erforderliche Standsicherheit gewährleistet ist und keine gefährlichen Wasserstauungen auftreten.
Beim Betrieb von Kippen und Halden muß eine Staubbelästigung durch geeignete Maßnahmen verhindert werden.
(5) Die Anlegung von Spülkippen bedarf der Erlaubnis des Bergamts.
§ 158 Schutz des Mutterbodens
Mutterboden und Abraum müssen, soweit die Mächtigkeit dies gestattet, gesondert abgetragen werden. Der Mutterboden ist getrennt so zu lagern, daß er wieder verwendet werden kann.
§ 159 Unterbringung des Abraums
(1) Das Anlegen von Hochhalden ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
(2) Die anfallenden Abraummassen, die nicht im Betrieb anderweitig verwendet werden, sind so bald wie möglich wieder in den Tagebau, in dem sie gewonnen wurden, oder in andere Tagebaue so einzubringen, daß möglichst große, zusammenhängende, nutzbare Flächen zurückgewonnen werden. Diese Fluchen müssen über dem voraussichtlichen künftigen Grundwasserspiegel liegen; die Verflut muß gewährleistet sein.
(3) Auf Verlangen des Bergamts müssen außerhalb von Tagebauen angeschüttete Halden auch dann begrünt werden, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder beseitigt werden sollen.
§ 160 Wege
(1) Aus jedem Tagebau muß mindestens ein Weg führen, der so anzulegen und zu unterhalten ist, daß die Benutzer vor der Gefahr des Abgleitens oder Abstürzens gesichert sind.
(2) Wege in Tagebauen und Tagesanlagen dürfen mit gleislosen Fahrzeugen nur befahren werden, soweit ihre Befestigung, Breit, und Steigung dies ohne Gefahr zulassen. Sie sind auch bei Schnee und Eis in verkehrssicherem Zustand zu erhalten, soweit sie benutzt werden.
(3) Wo der Verkehr es erfordert, sind in einzelnen Betriebseinrichtungen Übergänge oder Unterführungen herzustellen, die ein gefahrloses Passieren ermöglichen.
(4) Rohrleitungen und elektrische Leitungen über oder an Wegen müssen so verlegt sein, daß der Verkehr auf den Wegen durch sie nicht behindert wird.
§ 161 Vertiefungen, Gräben
(1) Offene Behälter, die nicht wenigstens 1 m Aber dem Boden hervorragen, und gefährliche Vertiefungen sind sicher abzudecken oder zu umfriedigen. Abdeckungen müssen die auftretenden Belastungen aufnehmen können und gegen Verschieben oder Herabfallen gesichert sein.
(2) In nicht standfestem Boden sind die Wände von Gräben von mehr als 1 m Tiefe abzustützen oder abzuböschen, sofern die Gräben oder deren Ränder von Personen betreten werden.
(3) Bei Arbeiten in Gräben sowie in anderen Vertiefungen und Behältern der in Abs. 1 bezeichneten Art von mehr als 1,25 in Tiefe müssen Vorrichtungen zum Ein- und Aussteig en vorhanden sein.
§ 162 Verladeeinrichtungen
(1) Verladeeinrichtungen über Wegen oder Gleisanlagen sowie an Wasserstraßen müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die eine Gefährdung von Personen durch fallende Gegenstände verhindern.
(2) Absenkbare Verladeeinrichtungen dürfen nur zur Beladung stillstehender Fahrzeuge abgesenkt und müssen unmittelbar nach Beendigung des Ladevorgangs wieder angehoben werden.
IV. Zusätzliche Vorschriften für Schieferbergwerke
§ 163 Markscheidesicherheitspfeiler
Auf beiden Seiten der Markscheiden oder sonstigen Grenzen der Abbauberechtigungen müssen Sicherheitspfeiler von mindestens 2,5 m Stärke, rechtwinklig gegen die Markscheide oder sonstige Grenze der Abbauberechtigung gemessen, stehensgelassen werden.
§ 164 Abbaue
(1) Zwischen benachbarten Abbauen müssen Pfeiler von mindestens 5 m Stärke stehensgelassen werden. Wird auf mehreren Sohlen abgebaut, so sind diese Pfeiler übereinander anzulegen. Auf tieferen Sohlen dürfen solche Pfeiler nicht mit Abbauen unterfahren werden.
(2) Firstabbaue müssen mindestens zwei Ausgänge haben, von denen einer dauernd befahrbar sein muß. Ausnahmen von Satz 1 kann das Bergamt für Abbaue bewilligen, deren Sohle nicht mehr als 10 m über der Fördersohle liegt.
(3) Aus Bodenarbeiten müssen Treppen oder fest eingebaute Fahrten zur Fördersohle führen.
(4) Aufgelassene Bodenarbeiten müssen mit Schieferschutt verfüllt werden.
V. Zusätzliche Vorschriften für die Traß-,
Basaltlava- und oberirdischen Dachschieferbrüche in den linksrheinischen
Landesteilen
§ 165 An- und Abmeldung der Betriebe
(1) Der Unternehmer hat die geplante Eröffnung eines Tagebaus auf Traß, Tuffstein, Basaltlava, Lavasand oder Dachschiefer dem zuständigen Bergamt mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen. Dasselbe gilt für die Wiederinbetriebnahme eines stilliegenden Tagebaus auf die in Satz 1 genannten Bodenschätze.
(2) Die beabsichtigte Einstellung des Betriebs eines der in Abs. 1 genannten Tagebaue ist vom Unternehmer dem Bergamt mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen. Ist durch unvorhergesehene Ereignisse die Betriebseinstellung innerhalb einer kürzeren als der in Satz 1 genannten Frist erforderlich, so ist die Anzeige unverzüglich zu erstatten.
§ 166 Betriebsplan
(1) Der Betrieb darf nur aufgrund eines vom Bergamt zugelassenen Betriebsplans geführt werden. Dem Bergamt sind auf Verlangen Rahmenbetriebspläne und für bestimmte Arbeiten oder Einrichtungen oder für bestimmte Zeiträume Sonderbetriebspläne vorzulegen.
(2) Bei Einstellung des Betriebs hat der Unternehmer dem Bergamt unverzüglich einen Betriebsplan für die erforderlichen Abschlußarbeiten einschließlich der Maßnahmen für die Rekultivierung vorzulegen.
(3) Ein Betriebsplan wird nur zugelassen, wenn Gesichtspunkte der Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Beschäftigten, der Sicherheit der Baue, des Schutzes der Lagerstätten, soweit er im allgemeinwirtschaftlichen Interesse liegt, des Schutzes der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs, der Sicherung und Ordnung der Oberflächennutzung, der Auswirkung des Betriebs auf den Landschaftshaushalt und die Gestalt der Landschaft während des Betriebs und nach dem Abbau sowie des Schutzes gegen sonstige gemeinschädliche Einwirkungen des Betriebs nicht entgegenstehen. Das Bergamt kann den Betriebsplan mit Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen zulassen, soweit dies zur Gefahrenabwehr, insbesondere zum Schutz der in Satz 1 genannten Güter und Interessen erforderlich ist.
(4) Das Bergamt kann Betriebe von geringer Gefährlichkeit ganz oder teilweise oder für einen bestimmten Zeitraum von der Betriebsplanpflicht befreien. Dies gilt nicht für die Eröffnung und für die Stillegung des Betriebs.
§ 167 Zulassungsverfahren
(1) Der Betriebsplan wird vor der Zulassung mit dem Unternehmer erörtert, wenn Beschränkungen, Bedingungen oder Auflagen erforderlich werden, die den Betrieb wirtschaftlich, personell oder organisatorisch wesentlich beeinflussen, oder wenn vom Unternehmer eine Erörterung beantragt wird.
(2) Der Unternehmer hat auf Verlangen des Bergamts vor der Zulassung des Betriebsplans eine Sicherheit zu leisten, wenn die Durchführung der vom Bergamt im Rahmen seiner Befugnisse für erforderlich gehaltenen Maßnahmen nicht gewährleistet ist.
§ 168 Abweichungen vom Betriebsplan
(1) Werden infolge unvorhergesehener Ereignisse sofortige Abweichungen von einem zugelassenen Betriebsplan erforderlich, so darf der Unternehmer oder die von ihm bestimmte Aufsichtsperson eine Abweichung von dem Betriebsplan nur anordnen, sofern dadurch die Sicherheit des Betriebs nicht gefährdet wird. Der Unternehmer oder die von ihm bestimmte Aufsichtsperson hat dem Bergamt die Abweichung sofort anzuzeigen und unverzüglich " für die Vorlage eines Nachtrags zum Betriebsplan beim Bergamt zu sorgen.
(2) Wird ein Betrieb oder Betriebsteil ohne oder abweichend vom zugelassenen Betriebsplan geführt, so kann das Bergamt, soweit erforderlich, den Betrieb oder Betriebsteil einstellen.
§ 169 Pflichten des Unternehmers
Der Unternehmer hat für Sicherheit und Ordnung im Betrieb zu sorgen und trägt die Verantwortung dafür.
§ 170 Betriebsaufsicht
(1) Soweit der Unternehmer den Betrieb nicht selbst leitet oder soweit ihm die für die Leitung des Betriebs erforderliche Eignung fehlt, hat er sich anderer Personen zu bedienen (Aufsichtspersonen). Diese müssen die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für Sicherheit und Ordnung im Betrieb zu sorgen.
(2) Der Unternehmer hat für die Beaufsichtigung der von ihm bestellten Personen, für eine eindeutige und lückenlose Abgrenzung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse sowie für eine geordnete Zusammenarbeit zu sorgen.
(3) Haben die nach Abs. 1 bestellten Personen aufgrund ihrer Aufgaben und Befugnisse andere Personen im Sinne des Abs. 1 Satz 1 zu bestellen oder zu beaufsichtigen, so gelten für diese die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die sonstigen Verpflichtungen des Unternehmers aus § 169 bleiben unberührt.
§ 171 Form und Bestellung
(1) Die Bestellung nach § 170 muß schriftlich und unter genauer Bezeichnung der übertragenen Aufgaben und Befugnisse erfolgen. Auch die Abberufung muß schriftlich erklärt werden.
(2) Der Unternehmer hat die bestellten Personen dem Bergamt unter Angabe ihrer Vorbildung und ihrer Stellung im Betrieb unverzüglich namhaft zu machen. Er hat auch ihre Abberufung dem Bergamt unverzüglich mitzuteilen.
§ 172 Untersagung der Leitung des Betriebs
(1) Auf Verlangen des Oberbergamts hat der Unternehmer sich der Leitung des Betriebs zu enthalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt. Ein Betrieb, der entgegen einem solchen Verlangen weitergeführt wird, kann vom Oberbergamt erforderlichenfalls eingestellt werden.
(2) Abs. 1 gilt auch für denjenigen, der als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organe oder als gesetzlicher Vertreter eines anderen handelt. Satz 1 findet auch dann Anwendung, wenn eine Rechtshandlung, die die Vertretungsbefugnisse begründen sollte, unwirksam ist.
(3) Der Unternehmer hat auf Verlangen des Bergamts eine nach § 170 bestellte Person abzuberufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese nicht die erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt: und deshalb ungeeignet erscheint, ihre Aufgaben zu erfüllen.
§ 173 Auskunftspflicht
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, der Bergbehörde auf deren Verlangen die zur Ausübung der Bergaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Der Unternehmer, die nach § 170 bestellten Personen sowie der Betriebsrat sind verpflichtet, auf Verlangen der Beamten der Bergbehörde, die im Dienst den Betrieb befahren, diese bei der Befahrung zu begleiten und ihnen dabei die zur Ausübung der Bergaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 174 Statistische Angaben
Der Unternehmer ist verpflichtet, die von der Bergbehörde geforderten statistischen Mitteilungen der Bergbehörde zu den festgelegten Fristen und in der vorgeschriebenen Form vorzulegen.
§ 175 Krane
(1) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Betrieb befindlichen Krane kann das Bergamt auf die Einhaltung der Vorschrift des § 49 Abs. 1 Satz 2 verzichten. Dies gilt auch, wenn solche Krane an anderer Stelle weiterverwendet werden.
(2) Sind in einem Betrieb mehrere Krane vorhinden, für die das Bergamt gemäß Abs. 1 auf die in § 49 Abs. 1 Satz 2 geforderten Angaben verzichtet hat, so sind alle diese Krane unterschiedlich zu nummerieren. Die Nummer und die geschätzte Tragkraft müssen an jedem dieser Krane dauerhaft und leicht erkennbar angegeben sein.
(3) Abweichend von § 49 Abs. 7 ist das Schrägziehen loser Lasten mit Kranen erlaubt, wenn die Lasten nicht hängenbleiben oder in das Seil fallen können.
VI. Schlußvorschriften für alle Betriebe
§ 176 Dienstanweisungen
(1) Soweit in dieser Verordnung die Aushändigung von Dienstanweisungen gefordert wird, muß ihr Empfang schriftlich bestätigt werden. Die Empfangsbestätigung ist nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mindestens sechs Monate aufzubewahren.
(2) Bei Änderungen der Betriebsverhältnisse, die bestehende Dienstanweisungen berühren, sind diese den Änderungen anzupassen.
§ 177 Anerkennung von Sachverständigen
(1) Der Unternehmer darf die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Untersuchungen nur von Sachverständigen durchführen lassen, die vom Oberbergamt anerkannt sind.
(2) Die Anerkennungen können räumlich und sachlich beschränkt und zeitlich befristet werden.
§ 178 Ausnahmebewilligungen, Erlaubnisse, Zulassungen
(1) Das Oberbergamt kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn der Schutz der in § 196 ABG genannten Belange in anderer Weise gewährleistet ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bewilligung von Ausnahmen, zu deren Erteilung das Bergamt nach dieser Verordnung befugt ist.
(3) Ausnahmebewilligungen, Erlaubnisse und Zulassungen werden schriftlich erteilt. Werden sie widerruflich, befristet oder durch Auflagen oder Bedingungen beschränkt erteilt, so wird dies besonders zum Ausdruck gebracht. Die Anträge sind beim Bergamt einzureichen.
§ 179 Bekanntmachung der Verordnung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß alle Beschäftigten unverzüglich von den sie betreffenden Vorschriften: dieser Verordnung Kenntnis erhalten. Er muß Abdrucke dieser Verordnung in jedem Betrieb an geeigneter Stelle über Tage zur Einsichnahme für jedermann aushängen oder auslegen.
(2) Den Aufsichtspersonen, den Mitgliedern des Betriebsrats und den Fachkräften für Arbeitssicherheit ist je ein Abdruck dieser Verordnung gegen schriftliche Empfangsbestätigung auszuhändigen. Die Empfangsbestätigungen sind aufzubewahren.
§ 180 Andere Bekanntmachungen
Der Unternehmer muß Verfügungen der Bergbehörde auf deren Verlangen den Beschäftigten bekanntgeben, sofern er das nicht schon nach anderen gesetzlichen oder bergpolizeilichen Vorschriften zu tun hat. Derartige Verfügungen sind an geeigneter Stelle über Tage auszuhängen oder auszulegen.
§ 181 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 207 Abs. 3 Nr. 3 ABG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 182 Übergangsvorschriften
(1) Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen und Ausnahmebewilligungen, die aufgrund der in § 183 Abs. 2 aufgehobenen Verordnung erteilt worden sind und Gegenstände betreffen, die auch nach den Vorschriften dieser Verordnung einer Erlaubnis, einer Zulassung oder einer Ausnahmebewilligung bedürfen, bleiben bis auf Widerruf, längstens jedoch bis zum Ablauf der Frist, bis zu der sie erteilt sind, in Kraft.
(2) Anlagen und technische Arbeitsmittel, für die nach dieser Verordnung erstmals Erlaubnisse, Zulassungen oder Ausnahmebewilligungen erforderlich sind, dürfen weiter betrieben werden. Für sie müssen die erforderlichen Erlaubnisse, Zulassungen oder Ausnahmebewilligungen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Die Sätze 1 und 2 finden auf Betriebsvorgänge, für die erstmals Erlaubnisse oder Ausnahmebewilligungen erforderlich sind, entsprechende Anwendung.
(3) Änderungen, die nach dieser Verordnung an bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandenen Anlagen und technischen Arbeitsmitteln erforderlich sind, müssen längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt sein.
(4) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Fürder- und Schachtgerüste, Schachtgebäude und andere Bauwerke sowie Grubenbaue, die den Vorschriften des § 60 Abs. 1, 2 oder 6 nicht entsprechen, dürfen, abweichend von Abs. 3, weiter benutzt werden, wenn das Bergamt ihre Änderung nicht verlangt.
§ 183 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 15. April 1981 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV) für das Land Rheinland-Pfalz vom 1. März 1967 (StAnz. Nr. 14 S. 13) in der Fassung der Bergpolizeiverordnung zur Änderung der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung (ABPV) für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. November 1974 (StAnz. Nr. 49 S. 779) außer Kraft.
ENDE |