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ElBergV - Elektro-Bergverordnung
Bergverordnung des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz für elektrische Anlagen

- Saarland -

Vom 20. Dezember 2000

(AmtsBl. 2001 S. 101)



s. a.:
BGR 104 / DGUV Regel 113-001 - Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)
TRGS 727 - Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen

Aufgrund des § 65 Nr. 4, § 66 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 9 und 10, auch in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 127 Abs. 1 und den §§ 128 und 129 sowie des § 68 Abs. 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundesberggesetz vom 10. Juni 1981 (Amtsbl. S. 350) wird für den das Saarland umfassende Teil des Oberbergamtsbezirks folgende Bergverordnung erlassen:

Erster Teil
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben und Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf:

  1. elektrische Sprengzündanlagen ohne Netzverbindung und die in Energierichtung hinter dem letzten handbetätigten Trennschalter befindlichen Teile (Zündleitungen, Zünderdrähte und Zünder) von Sprengzündanlagen mit Netzverbindung sowie Zündmaschinenprüfgeräte und Zündkreisprüfer,
  2. das tragbare elektrische Geleucht in nichtexplosionsgefährdeten Bereichen unter Tage außerhalb des Steinkohlenbergbaus,
  3. elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in Besucherbergwerken und Besucherhöhlen,
  4. elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen von Tagesanlagen.

(3) Für folgende elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel gelten nur nachstehende Vorschriften dieser Verordnung:

  1. für den elektrischen Teil der Schacht- und Schrägförderanlagen, Befahrungs-, Hilfsfahr- und Notfahranlagen in Schächten und Schrägstrecken sowie der verfahrbaren Arbeitsbühnen in Schächten und schachtähnlichen Grubenbauen § § 3 bis 7, 9, 10, 12, 18 und 20 bis 32 sowie der Fünfte Teil,
  2. für den nicht mit einem ortsfesten Netz verbundenen elektrischen Teil der Fahrzeuge mit Eigenantrieb unter Tage und für den elektrischen Teil der Anlagen zur Förderung mit gleisgebundenen oder zwangsgeführten Fahrzeugen unter Tage (Bahnanlagen, Einschienenhänge- und Schienenflurbahnen) § § 3 bis 7, 9 mit Ausnahme der elektrischen Betriebsmittel auf Fahrzeugen, § § 10, 12, 18, 19 Sätze 2 und 3 und § § 20 bis 32 sowie der Fünfte Teil,
  3. für den elektrischen Teil der Grubenanschlussbahnen und deren Triebfahrzeuge § § 3 bis 6 sowie der Fünfte Teil,
  4. für das tragbare elektrische Geleucht
    1. im Steinkohlenbergbau unter Tage § § 9, 10, 12 und 18 sowie der Fünfte Teil,
    2. in explosionsgefährdeten Bereichen § § 11, 12, 18 und 33 sowie der Fünfte Teil.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Elektro-Fachkraft
    eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen in der Elektrotechnik sowie Kenntnis der maßgebenden Sicherheitsvorschriften und Regeln der Technik die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann,
  2. besonders qualifizierte Elektro-Fachkraft
    eine Elektro-Fachkraft, die auf technischem und rechtlichem Gebiet besondere Fachkunde erworben hat und die für Prüfungen erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
  3. Elektro-Aufsichtsperson
    eine vom Unternehmer nach den berggesetzlichen Vorschriften als verantwortliche Person bestellte Elektro-Fachkraft,
  4. elektrotechnischer Sachverständiger
    eine für die Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel vom Oberbergamt anerkannte Person,
  5. elektrotechnisch unterwiesene Person
    eine Person, die durch eine Elektro-Fachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt worden ist,
  6. elektrische Anlage
    die Gesamtheit der für bestimmte Betriebszwecke leitend, induktiv oder kapazitiv zusammengeschlossenen elektrischen Betriebsmittel einschließlich der für ihre Verwendung notwendigen Bauteile,
  7. elektrisches Betriebsmittel
    ein Gegenstand, der als Ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie dient; hierzu gehören insbesondere Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen elektrischer Energie, auch für die Fernmeldetechnik,
  8. schlagwettergeschütztes elektrisches Betriebsmittel
    ein explosionsgeschütztes elektrisches Betriebsmittel der Gerätegruppe II), das zur Verwendung in Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus bestimmt ist,
  9. explosionsgeschütztes elektrisches Betriebsmittel
    ein explosionsgeschütztes elektrisches Betriebsmittel der Gerätegruppe II 1), das zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt ist,
  10. Zündschutzart
    die Art der in den harmonisierten Normen oder nach dem Stand der Technik festgelegten Maßnahmen, die an elektrischen Betriebsmitteln bei der Herstellung getroffen sind, um die Zündung der umgebenden explosionsfähigen Atmosphäre durch diese Betriebsmittel zu verhindern,
  11. eigensichere elektrische Anlage
    die Gesamtheit der elektrisch miteinander verbundenen elektrischen Betriebsmittel mit eigensicheren Stromkreisen, wobei alle Stromkreise in den diese Betriebsmittel verbindenden und besonders gekennzeichneten Kabeln und Leitungen der Zündschutzart Eigensicherheit entsprechen,
  12. eigensicherer Stromkreis
    ein Stromkreis, durch den eine in den harmonisierten Normen oder nach dem Stand der Technik bestimmte explosionsfähige Atmosphäre durch Funken oder heiße Oberflächen, die unter den in harmonisierten Normen oder nach dem Stand der Technik festgelegten Prüfbedingungen entstehen, nicht gezündet werden kann,
  13. elektrisches Betriebsmittel mit eigensicheren Stromkreisen
    ein eigensicheres elektrisches Betriebsmittel, ein zugehöriges elektrisches Betriebsmittel oder ein einfaches elektrisches Betriebsmittel,
  14. eigensicheres elektrisches Betriebsmittel
    ein elektrisches Betriebsmittel, in dem alle Stromkreise eigensicher sind,
  15. zugehöriges elektrisches Betriebsmittel
    ein elektrisches Betriebsmittel, das sowohl eigensichere als auch nichteigensichere Stromkreise enthält und so aufgebaut ist, dass die nichteigensicheren Stromkreise die eigensicheren nicht beeinträchtigen können,
  16. explosionsgefährdeter Bereich
    ein Bereich, in dem die Atmosphäre aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähig werden kann; über Tage und im Nichtsteinkohlenbergbau wird dieser Bereich dem Stand der Technik entsprechend nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre in folgende Zonen eingeteilt:
    1. Zone 0 umfasst Bereiche, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre, die aus einem Gemisch von Luft und Gasen, Dämpfen oder Nebeln besteht, ständig, langzeitig oder häufig vorhanden ist.
    2. Zone 1 umfasst Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre aus einem Gemisch von Luft und Gasen, Dämpfen oder Nebeln gelegentlich auftritt.
    3. Zone 2 umfasst Bereiche, in denen nicht damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre aus einem Gemisch von Luft und Gasen, Dämpfen oder Nebeln auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nach nur selten und während eines kurzen Zeitraums.
    4. Zone 20 umfasst Bereiche, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre, die aus Staub/Luft-Gemischen besteht, ständig, langzeitig oder häufig vorhanden ist.
    5. Zone 21 umfasst Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre aus Staub/Luft-Gemischen gelegentlich auftritt.
    6. Zone 22 umfasst Bereiche, in denen nicht damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre durch aufgewirbelten Staub auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nach nur selten und während eines kurzen Zeitraums,
  17. explosionsfähige Atmosphäre
    ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt,
  18. Prüfung unter Tage und in den übertägigen Einrichtungen nach § 39 durch eine Elektro-Aufsichtsperson
    das eingehende Besichtigen zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, insbesondere an allen sicherheitlich wichtigen Teilen, und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit einzelner Teile durch Stichproben einschließlich der dazu erforderlichen Messungen,
  19. Prüfung unter Tage und in den übertägigen Einrichtungen nach § 39 durch eine Elektro-Fachkraft
    das Besichtigen zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden oder Mängel und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit durch Stichproben,
  20. Verwendung elektrischer Anlagen oder elektrischer Betriebsmittel
    die Errichtung und der Betrieb dieser Anlagen oder Betriebsmittel,
  21. Betrieb elektrischer Anlagen oder elektrischer Betriebsmittel
    das Unterspannungsetzen dieser Anlagen oder Betriebsmittel, das Bedienen dieser Anlagen oder Betriebsmittel oder das Arbeiten an diesen Anlagen oder Betriebsmitteln,
  22. Bedienen elektrischer Anlagen oder elektrischer Betriebsmittel
    das Beobachten und das Stellen (Schalten, Einstellen, Steuern) dieser Anlagen oder Betriebsmittel,
  23. Arbeiten an elektrischen Anlagen oder elektrischen Betriebsmitteln
    das Instandhalten, insbesondere das Reinigen, Beseitigen von Störungen, Schmieren, Anstreichen und Auswechseln von Teilen sowie das Instandsetzen, das Andern einschließlich des Erweiterns und das Prüfen dieser Anlagen oder Betriebsmittel; zu den Arbeiten gehört auch das Offnen von Gehäusen elektrischer Betriebsmittel,
  24. Abschalten
    einen Stromkreis spannungsfrei machen (allpolig ausschalten),
  25. Betriebsanweisung
    eine schriftliche, an bestimmte Personen oder Personengruppen gerichtete allgemeine Anweisung für bestimmte, in dieser Verordnung näher bezeichnete Tätigkeiten unter Berücksichtigung des sicherheitlich richtigen Verhaltens der dabei Beschäftigten.

Zweiter Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 3 Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik

(1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften und soweit diese Verordnung keine Vorschriften enthält, sind elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel unter Tage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so zu errichten und zu betreiben, dass ihr sicherer Zustand gewährleistet ist. Zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik zählen Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen erreicht wird.

(2) Absatz 1 gilt für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel über Tage entsprechend. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 darf über Tage abgewichen werden, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Satz 2 gilt nicht für die in § 39 genannten elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel.

§ 4 Anzahl der Elektro-Fachkräfte

Für die Errichtung und den Betrieb der elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel müssen Elektro-Fachkräfte in solcher Anzahl zur Verfügung stehen, dass der sichere Zustand der Anlagen und Betriebsmittel gewährleistet ist.

§ 5 Anforderungen an Elektro-Fachkräfte

(1) Elektro-Fachkräfte, die unter Tage beschäftigt werden, müssen die für ihre Tätigkeit erforderlichen bergmännischen Kenntnisse besitzen. Dies gilt nicht für Elektro-Fachkräfte fremder Unternehmen, wenn die Elektro-Fachkräfte nur mit der Errichtung elektrischer Anlagen beschäftigt werden.

(2) Elektro-Fachkräfte, die in Untertagebetrieben des Nichtsteinkohlenbergbaus mit mehr als zwanzig Beschäftigten oder im Steinkohlenbergbau unter Tage beschäftigt werden, müssen eine staatlich anerkannte Fachausbildung in der Elektrotechnik erfolgreich abgeschlossen haben. Darüber hinaus dürfen im Steinkohlenbergbau unter Tage Elektro-Fachkräfte mit zweijähriger Ausbildung nur beschäftigt werden, wenn sie zur Erweiterung und Vertiefung ihrer fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten eine gelenkte Einarbeitungszeit von mindestens sechs Monaten Dauer erfolgreich abgeschlossen haben.

(3) Elektro-Fachkräfte, die im Steinkohlenbergbau unter Tage beschäftigt werden, müssen Kenntnisse auf dem Gebiet des Schlagwetterschutzes besitzen.

(4) Elektro-Fachkräfte, die in explosionsgefährdeten Bereichen beschäftigt werden, müssen Kenntnisse auf dem Gebiet des Explosionsschutzes besitzen.

§ 6 Erste Hilfe und Verhalten bei Unfällen durch elektrischen Strom

Elektro-Fachkräfte sowie andere regelmäßig an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln beschäftigte Personen, die bei ihrer Tätigkeit einer Gefahr durch direktes Berühren ausgesetzt sein können, müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über die Erste Hilfe und das Verhalten bei Unfällen durch elektrischen Strom belehrt werden. Die Belehrung ist mindestens einmal jährlich zu wiederholen.

§ 7 Betriebsanweisungen

(1) Der Empfang einer Betriebsanweisung ist schriftlich zu bestätigen. Die Empfangsbestätigung ist auch nach Beendigung der entsprechenden Tätigkeit noch mindestens sechs Monate lang aufzubewahren.

(2) Bestehende Betriebsanweisungen sind anzupassen, wenn sich die die Sicherheit betreffenden Gegebenheiten ändern.

§ 8 Prüfumfang, Prüfergebnisse, Aufzeichnungen

(1) Den mit Prüfungen nach § 13 Abs. 4 bis 6, § 15 Abs. 1 bis 4, §§ 16, 18 Abs. 4, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2 und 3 und § 37 Abs. 1 beauftragten Personen ist vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Betriebsanweisung auszuhändigen; dies gilt nicht für elektrotechnische Sachverständige, Werkssachverständige nach § 40 und den Hersteller. In der Bestellung von Elektro-Aufsichtspersonen ist auf die Betriebsanweisung Bezug zu nehmen.

(2) In den Betriebsanweisungen für die mit Prüfungen nach § 15 Abs. 1 bis 4 und § 37 Abs. 1 beauftragten Personen sind insbesondere Art und Umfang der vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen sowie das Verfahren zur Meldung dabei festgestellter Schäden oder Mängel festzulegen. Die mit diesen Prüfungen beauftragten Personen sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zu belehren.

(3) Die Ergebnisse der in § 13 Abs. 1, 5 bis 7, § 15 Abs. 1, 2 und 4, § § 16, 17, 34 Abs. 3 und § 35 Abs. 1 und 3 vorgeschriebenen Prüfungen durch elektrotechnische Sachverständige, Elektro-Aufsichtspersonen oder Hersteller sowie die Ergebnisse der in § 34 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungen müssen aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind vom Prüfenden mit Datum und Namenszeichen zu versehen; sie sind nach der letzten Eintragung mindestens drei Jahre aufzubewahren.

(4) Bei Prüfungen nach Absatz 2 durch Elektro-Fachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen festgestellte Schäden oder Mängel sind den zuständigen verantwortlichen Personen unverzüglich zu melden.

Dritter Teil
Verwendung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel unter Tage

§ 9 Elektrische Betriebsmittel in Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus, die nicht durch Grubengas gefährdet werden können

(1) Im Steinkohlenbergbau, in dem ein Teil der Grubenbaue nicht durch Grubengas gefährdet werden kann, dürfen in den ungefährdeten Grubenbauen nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung nichtschlagwettergeschützte elektrische Betriebsmittel nur verwendet werden, wenn diese Grubenbaue nicht unter Abbaueinwirkung stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 müssen jedoch in den ungefährdeten Grubenbauen für elektrische Leuchten einschließlich der, zugehörigen Betriebsmittel für das Verbinden und Abzweigen von Kabeln und Leitungen, für Fernmeldegeräte und für das tragbare elektrische Geleucht schlagwettergeschützte elektrische Betriebsmittel oder eigensichere elektrische Anlagen verwendet werden. Das gilt nicht für Fernmeldegeräte in Schrank-, Pult- oder Gestellbauweise.

§ 10 Elektrische Betriebsmittel in Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus, die durch Grubengas gefährdet werden können

(1) In Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus, die durch Grubengas gefährdet werden können, dürfen nur schlagwettergeschützte elektrische Betriebsmittel und eigensichere elektrische Anlagen verwendet werden. Sie müssen die Anforderungen der Explosionsschutzverordnung - 11. GSGV - vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.

(2) Zugehörige elektrische Betriebsmittel dürfen in den in Absatz 1 genannten Grubenbauen nur verwendet werden, wenn diese Betriebsmittel außer in der Zündschutzart Eigensicherheit noch in einer anderen Zündschutzart gebaut sind.

(3) In Grubenbauen zur Gewinnung einschließlich der Abbaustrecken und in sonderbewetterten Grubenbauen dürfen

  1. umlaufende elektrische Maschinen und dazugehörige Widerstände nur in den Zündschutzarten Druckfeste Kapselung oder Eigensicherheit,
  2. Wandler, Transformatoren und Elektromagnete mit mehr als 1 kVA Nennleistung nur in den Zündschutzarten Druckfeste Kapselung, Sandkapselung oder Überdruckkapselung nach Maßgabe des Absatzes 4,
  3. die Anschlussräume elektrischer Betriebsmittel sowie Verbindungs- und Verteilerkästen nur in den Zündschutzarten Druckfeste Kapselung, Erhöhte Sicherheit oder Eigensicherheit,
  4. Leuchten mit Netzanschluss, die nicht mit starterlosen Leuchtstofflampen und nicht mit Glühlampen (Allgebrauchslampen) versehen sind, nur in der Zündschutzart Druckfeste Kapselung

verwendet werden.

(4) Begehbare elektrische Betriebsmittel in der Zündschutzart Überdruckkapselung dürfen in Grubenbauen zur Gewinnung einschließlich der Abbaustrecken, die durch Grubengas gefährdet werden können, nicht verwendet werden.

(5) Elektrische Betriebsmittel, die aufgrund des Ergebnisses der Stoßprüfungen mit dem Zeichen "X" gekennzeichnet sind, dürfen nur in elektrischen und in abgeschlossenen elektrischen Betriebsräumen verwendet werden.

(6) Schaltgeräte in der Zündschutzart Ölkapselung mit mehr als fünf Liter Öl je Schalterpol dürfen in Grubenbauen, die durch Grubengas gefährdet werden können, nicht und Schaltgeräte mit bis zu fünf Liter Öl je Schalterpol nur außerhalb der in Absatz 3 genannten Grubenbaue verwendet werden.

§ 11 Allgemeine Anforderungen an elektrische Betriebs mittel in explosionsgefährdeten Bereichen

In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen nur explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel verwendet werden. Sie müssen die Anforderungen der Explosionsschutzverordnung - 11. GSGV - vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Sie dürfen nur in den Zonen in Betrieb genommen werden, für die sie entsprechend der Zuordnung in Gerätegruppen und -kategorien gemäß den Bestimmungen der Explosionsschutzverordnung geeignet sind.

§ 12 Weitergehende Anforderungen

Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in Grubenbauen, die durch Grubengas gefährdet werden können, und in explosionsgefährdeten Bereichen müssen ferner über §§ 10 und 11 hinausgehenden Anforderungen genügen, wenn dies das Bergamt im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte verlangt.

§ 13 Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel vor Inbetriebnahme

(1) Neu errichtete oder geänderte elektrische Anlagen müssen vor der Inbetriebnahme durch einen elektrotechnischen Sachverständigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich Montage, Installation und Betrieb geprüft werden. Diese Prüfung ist bei

  1. tragbaren oder fahrbaren elektrischen Kleingeräten, die nur vorübergehend oder selten eingesetzt werden,
  2. mit eigener eingebauter oder tragbarer Stromquelle versehenen elektrischen Betriebsmitteln und
  3. ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln im Nichtsteinkohlenbergbau und in Anlagen nach § 126 des Bundesberggesetzes

nur vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach jeder Änderung erforderlich. Das Ersetzen eines elektrischen Betriebsmittels durch ein gleichartiges gilt nicht als Änderung, wenn die elektrischen Verhältnisse dadurch nicht wesentlich geändert werden.

(2) Im Nichtsteinkohlenbergbau braucht die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 von anschlussfertig zusammengebauten elektrischen Anlagen für nichtexplosionsgefährdete Bereiche, die in Serie gefertigt werden und bei denen der Zusammenbau nicht mehr geändert wird und bei denen die Errichtung am Betriebsort aus wenigen, gleichartig wiederkehrenden Anschlussarbeiten besteht, nur am Baumuster durchgeführt zu werden. Weitere elektrische Anlagen gleicher Bauart dürfen vor ihrer Inbetriebnahme auch durch eine besonders qualifizierte Elektro-Fachkraft geprüft werden.

(3) Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf elektrische Betriebsmittel mit eigener eingebauter oder tragbarer Stromquelle im Nichtsteinkohlenbergbau und in Anlagen nach § 126 des Bundesberggesetzes.

(4) Das Unterspannungsetzen für einen Probebetrieb vor der Prüfung nach Absatz 1 darf grundsätzlich nur kurzzeitig und nur in Anwesenheit einer Elektro-Aufsichtsperson erfolgen, wenn diese die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel geprüft und sichergestellt hat, dass durch das Unterspannungsetzen niemand gefährdet wird. Abweichend von Satz 1 ist das Unterspannungsetzen außerhalb des Steinkohlenbergbaus und außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche bei Anlagen mit Nennspannungen bis 1000 V durch eine Elektro-Fachkraft zulässig.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen neu errichtete oder geänderte

  1. elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel mit Nennspannungen bis 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung,
  2. mit eigener eingebauter oder tragbarer Stromquelle versehene elektrische Betriebsmittel und
  3. Kabel und Leitungen einschließlich Verbindungen und Anschlüsse mit Nennspannungen bis 20 kV im Nichtsteinkohlenbergbau

vor der Inbetriebnahme durch Elektro-Aufsichtspersonen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich Montage, Installation und Betrieb geprüft werden, wenn deren Berechtigung hierzu in der Bestellung ausdrücklich vermerkt ist; außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche im Nichtsteinkohlenbergbau darf diese Prüfung auch von einer besonders qualifizierten Elektro-Fachkraft durchgeführt werden. Satz 1 findet keine Anwendung auf elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, die nach Maßgabe von § 27 Abs. 2 verwendet werden.

(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Elektro-Aufsichtspersonen vorläufige Prüfungen vornehmen an eigensicheren elektrischen Anlagen sowie an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln mit Nennspannungen über 1 kV, wenn die Berechtigung hierzu in der Bestellung ausdrücklich vermerkt ist.

(7) Die endgültige Prüfung der in Absatz 6 genannten elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel durch einen elektrotechnischen Sachverständigen muss innerhalb von drei Monaten, jedoch bei elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln in Grubenbauen und Bereichen des Steinkohlenbergbaus, die durch Grubengas gefährdet werden können, und in explosionsgefährdeten Bereichen innerhalb von zwei Wochen nach der vorläufigen Prüfung vorgenommen werden.

§ 14 Inbetriebnahme elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel

Neu errichtete oder geänderte elektrische Anlagen, die nach § 13 Abs. 1 geprüft werden müssen, dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die für die Prüfung nach § 13 Abs. 1, 2, 5 oder 6 berechtigte Person festgestellt hat, dass die Vorschriften der § § 3 und 9 bis 12 sowie in zugelassenen Betriebsplänen und sonstigen Verwaltungsakten getroffene Festlegungen erfüllt sind.

§ 15 Wiederkehrende Prüfungen

(1) Im Nichtsteinkohlenbergbau und in Anlagen nach § 126 des Bundesberggesetzes müssen elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel mindestens alle zwei Monate durch Elektro-Fachkräfte und mindestens alle vier Monate durch Elektro-Aufsichtspersonen geprüft werden. In Grubenbauen, in denen Abbau umgeht, in die Versatz eingebracht wird oder die sich in der Auffahrung befinden, müssen abweichend von Satz 1 die Prüfungen durch Elektro-Fachkräfte mindestens alle zwei Wochen und die Prüfung durch Elektro-Aufsichtspersonen mindestens monatlich vorgenommen werden. Abweichend von Satz 2 dürfen bei ortsveränderlichen elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung sowie bei ortsfesten elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis 400 V die Prüfungen durch Elektro-Fachkräfte monatlich und die Prüfungen durch Elektro-Aufsichtspersonen alle zwei Monate vorgenommen werden.

(2) In Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus, die durch Grubengas gefährdet werden können, und in explosionsgefährdeten Bereichen müssen elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, abgesehen von Tagen der Betriebsruhe, täglich durch Elektro-Fachkräfte und mindestens wöchentlich durch Elektro-Aufsichtspersonen geprüft werden. In den ungefährdeten Grubenbauen im Sinne des § 9 Abs. 1 müssen die Prüfungen durch Elektro-Fachkräfte mindestens alle zwei Wochen und die Prüfungen durch Elektro-Aufsichtspersonen mindestens monatlich vorgenommen werden.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen die Prüfungen der Kabel und Leitungen sowie der zugehörigen Garnituren in Schächten, soweit sie nicht Elektro-Aufsichtspersonen vorbehalten sind, auch von elektrotechnisch unterwiesenen Personen vorgenommen werden.

(4) Abweichend von Absatz 2 ist es zulässig, dass

  1. nicht fest eingebaute elektrische Betriebsmittel mit eigener eingebauter oder tragbarer Stromquelle und
  2. tragbare oder fahrbare elektrische Kleingeräte

alle zwei Wochen durch Elektro-Fachkräfte und alle drei Monate durch Elektro-Aufsichtspersonen geprüft werden.

(5) Zusätzlich zu den Prüfungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 hat sich der Benutzer von nicht fest eingebauten elektrischen Betriebsmitteln mit eigener eingebauter oder tragbarer Stromquelle vor jedem Einsatz von deren ordnungsgemäßem Zustand zu überzeugen.

§ 16 Prüfung von Schaltgeräten

Im Steinkohlenbergbau ist die Wirksamkeit der dem Überlast- und Kurzschlussschutz dienenden Relais und Auslöser der Leistungsschalter für Anlagen mit Nennspannungen über 1 kV mindestens alle drei Jahre sowie die Wirksamkeit der dem Kurzschlussschutz dienenden Relais und Auslöser der Schaltgeräte für Anlagen mit Nennspannungen über 230 V bis 1000 V und der Schaltgeräte für Anlagen mit Nennspannungen bis 230 V und Nennströmen über 100 A mindestens alle zwei Jahre zu prüfen. Hierbei ist auch die Öffnungszeit zu ermitteln. Diese Prüfung darf nur vorgenommen werden durch

  1. den Hersteller,
  2. einen elektrotechnischen Sachverständigen oder
  3. eine Elektro-Aufsichtsperson, deren Berechtigung hierzu in der Bestellung ausdrücklich vermerkt ist.

§ 17 Jahresrevision

Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel einschließlich der tragbaren oder fahrbaren elektrischen Kleingeräte müssen jährlich einmal durch elektrotechnische Sachverständige geprüft werden (Jahresrevision). Der Zeitraum zwischen zwei Prüfungen darf nicht mehr als fünfzehn Monate betragen. Der Bericht über das Prüfergebnis ist dem Bergamt unverzüglich vorzulegen.

§ 18 Instandsetzungen elektrischer Betriebsmittel

(1) Schlagwettergeschützte und explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel dürfen nach Instandsetzungsarbeiten mit Ausnahme solcher Arbeiten, von denen der Schlagwetterschutz oder der Explosionsschutz nicht beeinflusst wird, nur wiederverwendet werden, wenn sie darauf geprüft worden sind, dass sie hinsichtlich des Schlagwetterschutzes oder des Explosionsschutzes den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 2 oder § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 12 entsprechen.

(2) Die in Absatz 1 genannte Prüfung darf nur

  1. vom Hersteller,
  2. von einer benannten Stelle im Sinne von Anhang III oder IX der Richtlinie 94/9/EG,
  3. von einem elektrotechnischen Sachverständigen oder
  4. von einer technischen Überwachungsorganisation vorgenommen werden.

(3) Über das Ergebnis der in Absatz 1 genannten Prüfung muss eine Bescheinigung vorliegen. Dies ist nicht erforderlich, wenn das elektrische Betriebsmittel von dem in Absatz 2 genannten Sachverständigen oder den dort genannten Stellen mit einem Prüfzeichen versehen worden ist oder vom Hersteller einer Stückprüfung unterzogen und erneut entsprechend gekennzeichnet worden ist.

(4) Im Steinkohlenbergbau müssen Schalt-, Steuer- und Überwachungsgeräte für Anlagen mit Nennspannungen von 230 V und darüber nach Instandsetzungsarbeiten, die nicht am Verwendungsort ausgeführt worden sind, vor ihrer Wiederverwendung auf ihre Funktionsfähigkeit elektrotechnisch geprüft werden. Diese Prüfung darf nur

  1. von einer in § 13 Abs. 1 oder 5 genannten Person,
  2. von einer technischen Überwachungsorganisation oder
  3. vom Hersteller

vorgenommen werden. Über das Ergebnis der Prüfung muss eine Bescheinigung vorliegen, aus der hervorgeht, dass bei der Prüfung keine Schäden oder Mängel festgestellt worden sind.

(5) Die Bescheinigungen nach den Absätzen 3 und 4 sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Außerbetriebnahme der elektrischen Betriebsmittel aufzubewahren.

§ 19 Sonstige Aufzeichnungen

Für die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel müssen Kurzschlussberechnungen oder gleichwertige Nachweise sowie für Hoch- und Niederspannungsnetze Übersichtsschaltpläne vorhanden sein. Bei schlagwettergeschützten und explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmitteln mit Fertigungsnummer müssen Angaben über Hersteller, Bauartbezeichnung, Fertigungsnummer, Nenndaten und Instandsetzungsarbeiten vorhanden sein. Satz 2 findet keine Anwendung auf Betriebsmittel kleinerer Bauart, an denen Instandsetzungsarbeiten üblicherweise nicht vorgenommen werden.

§ 20 Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln

(1) Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln dürfen nur von Elektro-Fachkräften vorgenommen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen auch Hilfskräfte hinzugezogen werden, wenn von einer Elektro-Aufsichtsperson eine Elektro-Fachkraft bestimmt ist, welche die vorschriftsmäßige Ausführung der Arbeiten sicherzustellen hat; die Hilfskräfte haben die Weisungen der Elektro-Fachkraft zu befolgen.

(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen auch andere Personen Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln ausführen, soweit sie hierzu im einzelnen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik befugt sind.

(4) Werden Arbeiten an einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel von mehreren Elektro-Fachkräften gemeinsam durchgeführt, hat die zuständige Elektro-Aufsichtsperson eine dieser Fachkräfte als Vormann zu bestimmen, der die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten sicherzustellen hat; seine Weisungen haben die anderen Elektro-Fachkräfte zu befolgen.

(5) Vor Beginn der Arbeiten hat die zuständige Elektro-Aufsichtsperson alle von den Arbeiten betroffenen Personen zu verständigen und auf Gefahren hinzuweisen.

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