umwelt-online: ThürBVOS - Thüringer Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen (2)
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 Tabellen 1 - 4Anhang zu § 13 Abs. 2

Zusätzliche Bestimmungen zu den Fristen in den Tabellen 1 bis 4 :

  1. Soweit Prüfungen monatlich vorgeschrieben sind, dürfen sie maximal in Abständen von 5 Wochen erfolgen.
  2. Soweit Prüfungen 2-monatlich vorgeschrieben sind, dürfen sie maximal in Abständen von 10 Wochen erfolgen.
  3. Soweit Prüfungen 6-monatlich vorgeschrieben sind, dürfen sie maximal in Abständen von 7 Monaten erfolgen.
  4. Soweit Prüfungen jährlich vorgeschrieben sind, dürfen sie maximal in Abständen von 13 Monaten erfolgen.

Tabelle 1: Prüfung von Seilfahrtanlagen, Güterförderanlagen und Abteufanlagen

Prüfungen durch:Fachkundige Person (FP)
Verantwortliche Person (VP)
Sachverständige (SV)
maximale Prüfabstände
ZifferAnlagenteil:arbeits-
täglich
1 Woche1 Monat2 Monate6 Monate12 Monate24 Monatesonstige
1.1Fördergerüste, Abteufgerüste bzw. Köpfe von Blindschächten
1.1.1Fördergerüste und Abteufgerüste     VP SV 13
1.1.2Seilkanäle in Blindschächten FP      
1.1.3Verlagerungen von Seil- und Ablenkscheiben in Blindschachtköpfen    VP   
1.1.4Fangstützen auf Gangbarkeit  FP VP   
1.1.5Prellträger  FP VP   
1.1.6verdickte Spurlatten / Übertreibsicherungen  FP VP   
1.1.7Seilscheiben und Ablenkscheiben einschließlich Verlagerungen FP 1  VP   
1.1.8Seilscheibenachsen       SV 2
1.1.9Ungefütterte Seilscheiben: Messung der Wandungsstärke und der Form des Seilnutquerschnitts, Gefütterte Seilscheiben : Messung der Einlauftiefe    VP   
 
1.2Einrichtung der Schächte
1.2.1Zustand des Schachtes mit Ausbau und Einbauten FP VP    
1.2.2Prüfung des freien Durchgangs der FördermittelFP  VP    
1.2.3Fahrtrume   VP    
1.2.4Schachtsumpf, Wasserstand im Schachtsumpf, verdickte Spurlatten / Übertreibsicherungen Unterseilführung und deren Verlagerung FP VP    
1.2.5Führungseinrichtungen, Führungsschlitten und deren ÜberwachungseinrichtungenFP 1  VP    
1.2.6Starre Führungseinrichtungen an Anlagen mit V > 4 m/s und > 400 Treiben je Tag : Prüfung durch:
  • geometrische Vermessung oder durch
  • kinetische (Beschleunigungs-) Messung oder durch
  • dynamische (Kraft-) Messung
     SV  
1.2.7An Abteufanlagen: Führungsseile, Spannwinden und Spannlager Schachtwinden, Führungsschlitten und deren ÜberwachungseinrichtungenFP VP     
1.2.8Schachthammerseile auf Funktionsfähigkeit FP 1 VP    
1.2.9Zugänge und Anschläge FP 1 VP    
1.2.10Schachttore, Schachtklappen FP 1 VP    
1.2.11SchachtschleusenFP 1  VP    
1.2.12Schachtbeschickungseinrichtungen FP 1 VP    
1.2.13Feststellvorrichtungen für Fördermittel FP 1 VP    
1.2.14Feste Arbeits- und Überwachungsbühnen, Schutzbühnen   VP    
1.2.15Schachtklappen und Kippklappen an AbteufanlagenFP VP     
1.3Fördermaschinen und Förderhäspel
Mechanischer Teil:
1.3.1Verlagerung von Fördermaschinen und -häspeln bei Anlagen unter Tage    VP   
1.3.2Verlagerung von Fördermaschinen und -häspeln bei Anlagen über Tage     VP  
1.3.3Mechanischer Teil von Fördermaschinen und -häspeln bei Anlagen unter Tage einschließlich ihrer SicherheitseinrichtungenFP 1   VP   
1.3.4mechanischer Teil von Fördermaschinen und -häspeln bei Anlagen über Tage einschließlich ihrer Sicherheitseinrichtungen FP 1   VP  
1.3.5Nichtelektrische Antriebe FP 1  VP   
1.3.6Seilträger (Treibscheibe, Bobine oder Trommel) einschließlich Verlagerung und Treibscheibenfutter bzw. Bobinenspeichenfutter bzw. Seillaufrillen im Trommelgrund FP 1   VP  
1.3.7mechanische Teile der Bremseinrichtung einschließlich Verlagerung FP 1 VP SV  
1.3.8Funktionsprüfung der Fahr- und Sicherheitsbremse an Anlagen mit v > 10 m/s max. FahrgeschwindigkeitFP 1 VP 3  SV  
1.3.9Funktionsprüfung der Fahr- und Sicherheitsbremse an Anlagen mit v < = 10 m/s max. FahrgeschwindigkeitFP 1  VP 3 SV  
1.3.10Pneumatische oder hydraulische BremsensteuerungenFP 1  VP SV  
1.3.11Bolzen in Bremsgestängen im ausgebauten Zustand       VP alle 60 Monate
1.3.12Zerstörungsfreie Prüfung der Bremszugstangen von Trommelbremsen       SV 2
1.3.13Fahrtregler von Dampffördermaschinen und hydraulische Bremsfahrtregler von DrehstromfördermaschinenFP 1   SV   
1.3.14Mechanische Fahrtregler und Teufenzeiger    SV   
   VP 14 SV 14  
 
Elektrischer Teil:
1.3.15Prüfung der elektrischen Anlagenteile     SV  
1.3.16Alle elektrischen Anlagenteile in explosionsgefährdeten GrubenbauenFPVP      
1.3.17Alle elektrischen Anlagenteile in nicht explosionsgefährdeten Grubenbauen / Bereichen FP 1 VP    
1.3.18Elektrischer Antrieb   VP    
1.3.19Elektrischer Teil der Bremsensteuerungen   VP    
1.3.20Elektrische und elektronische Fahrtregler    SV   
   VP 14 SV 14  
1.3.21Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtungen   VP    
1.3.22Endschalter, Einfahrüberwachungsschalter und sonstige Schachtschalter durch FunktionsprüfungFP 1  

 

VP    
1.3.23Weitere elektrische Steuerungs- und Überwachungseinrichtungen der Fördermaschine   

 

VP    
1.3.24Bedienelemente und Anzeigen am Bedienungsstand und gegebenenfalls an FernbedienungsständenFP 1  VP SV  


Prüfungen durch:Fachkundige Person (FP)
Verantwortliche Person (VP)
Sachverständige (SV)
maximale Prüfabstände
ZifferAnlagenteil:arbeits-
täglich
1 Woche1 Monat2 Monate6 Monate12 Monate24 Monatesonstige
1.4Schachtüberwachungs- und -signalanlagen sowie Schachtfernsprechanlagen
1.4.1Prüfung der Schachtüberwachungs- und - signalanlagen sowie Schachtfernsprechanlagen     SV  
1.4.2Elektrische Anlagen und Betriebsmittel von Schachtüberwachungs- und -signalanlagen in explosionsgefährdeten GrubenbauenFPVP      
1.4.3Elektrische Anlagen und Betriebsmittel von Schachtüberwachungs- und -signalanlagen in nicht explosionsgefährdeten Grubenbauen / Bereichen  FP 1VP    
1.4.4Stromversorgung und Überwachung  FP 1VP    
1.4.5Elektrische Anlagen und Betriebsmittel einschließlich Schachtüberwachungs- und -signalanlagen über Tage und am Bedienungsstand  FP 1VP    
1.4.6Sicherheitsschaltungen und -funktionen mit Auslösung des Sicherheitskreises, des Fahrbremskreises oder des Abfahrsperrkreises   VP    
1.4.7Schachthammersignaleinrichtungen FP 1 VP    
1.4.8Fördermitteltelefonie- und -signalanlagen FP 1 VP    
1.4.9Schachtfernsprechanlagen FP 1 VP    
 
1.5Automatische Steuerung
1.5.1Prüfung der automatischen Steuerungen     SV  
1.5.2Einrichtungen für die automatische Steuerung der Antriebsmaschine    VP   
1.5.3Einrichtungen für die automatische Steuerung von Schachtbeschickungseinrichtungen    VP   
1.5.4Einrichtungen für die automatische Selbstfahrerseilfahrt    VP   
 
1.6Seile
1.6.1Förderseile
  • von Abteufanlagen oder
  • in Blindschächten des Steinkohlenbergbaus
FP 1VP 1   SV 4  
1.6.2Übrige Förderseile
  • - von Anlagen mit mehr als 400 Treiben je Tag 5
 VP 1   SV 4, 5  
1.6.3Übrige Förderseile von Anlagen mit weniger als 400 Treiben je Tag in folgender Konstruktion:
  • Flachförderseile,
  • verschlossene Förderseile, 5
  • mehrlagige Förderseile 5 und
  • Förderseile mit tragenden Stahleinlagen 5
 FPVP 1  SV 4, 5  
1.6.4Alle anderen Förderseile, die nicht unter 1.6.1 bis 1.6.3 fallen FPVP 1   SV 4 
1.6.5.1Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der Einbände bzw. im Zusammenhang mit dem Wechseln des Zwischengeschirrs (Regelfall)     VP  
1.6.5.2Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der Einbände bei Festlegungen nach 1.7.4.1. bis 1.7.4.3.       VP 6
1.6.6Förderseile an den Klemmstellen, die nicht zum Seileinband gehören nach Entfernen dieser Klemmen     VP  
1.6.7Förderseile von Mehrseilförderanlagen mit v > 4 m/s Fahrgeschwindigkeit und mehr als 400 Treiben je Tag:
  • Messung der Seilkräfte und
  • Seilkraftausgleich bei mehr als 10 % festgestellter Abweichung vom Mittelwert der Seilkräfte
  VP     
1.6.8Unterseile FPVP   SV 4 
1.6.9Mehrlagige Rundunterseite und ummantelte Unterseile FPVP   SV 4 ,5 
1.6.10Unterseile an den Klemmstellen der obersten und untersten Klemme des Einbandes nach Entfernen dieser Klemmen     VP  
1.6.11Führungsseile bei Abteufanlagen FPVP     
1.6.12Führungs- und Reibseile in Schächten:
  • mit korrosiver Atmosphäre oder
  • von Anlagen mit mehr als 400 Treiben je Tag
  FP VP SV 4 
1.6.13Alle anderen Führungs- und Reibseile    VP  SV 4
nach 60 Monaten
 
1.7Fördermittel, Gegengewichte, Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen
1.7.1Fördermittel und Gegengewichte, insbesondere Rollenführungen und GefäßverschlüsseFP 1  VP    
1 7 2Anschlußteile zum Zwischengeschirr und zur Unterseilaufhängungen FP 1 VP  SV 7 
1.7.3Haupttragglieder FP 1 VP  SV 7 
1.7.4Prüfung von Zwischengeschirren
1.7.4.1Zwischengeschirre Regelprüffristen: FP VP VP 8 oder
SV 10, 11
SV 9, 11 
1.7.4.2Nach schachtspezifischer Beurteilung durch SV: Zwischengeschirre von Anlagen mit mehr als 100 000 Treiben im Jahr erwartete Seilaufliegezeit maximal 18 Monate FP VP   Nach max. 18 Monaten
SV 9, 11
1.7.4.3Nach schachtspezifischer Beurteilung durch SV: Zwischengeschirre von Anlagen mit bis zu 100000 Treiben im Jahr, keine Korrosion, geringe dynamische Beanspruchung FP VP   SV 9, 11
1.7.4.4Nach schachtspezifischer Beurteilung durch SV: Zwischengeschirre von Anlagen bis 5 000 Treiben im Jahr keine Korrosion, geringe dynamische Belastung  FP VP VP 8 oder
SV 10, 11
Nach 48 Monaten
SV 9, 11
1.7.5Wirbel in Zwischengeschirren von AbteufanlagenFP   SV 12   
1.7.6Prüfung von Unterseilaufhängungen
1.7.6.1Prüfung von Unterseilaufhängungen (Regelprüffristen) FP VP  SV 9, 11 
1.7.6.2Abweichende mögliche Prüfvariante nach schacht-

spezifischer Beurteilung durch Sachverständige :

 FP VP  SV 10, 11Nach 48 Monaten
SV 9, 11

_________________________________________

Anmerkungen zu einzelnen Prüfungen:

____________________

1)An Anlagen mit weniger als 30 Zügen je Tag können die arbeitstäglich vorgeschriebenen Prüfungen wöchentlich, die wöchentlich vorgeschriebenen Prüfungen monatlich und die monatlich vorgeschriebenen Prüfungen 2-monatlich vorgenommen werden.
2)Prüfung durch Sachverständige mit zusätzlicher Stufe 3 - Ausbildung der Deutschen Gesellschaft für zerstörungsfreie Prüfverfahren e.v. in dem eingesetzten Prüfverfahren. Der Sachverständige legt fest, ob erstmals zeitnah nach dem Einbau eine Referenzmessung erforderlich ist. An Anlagen mit durchschnittlich > 100 Zügen je Tag: erstmals nach 10 Jahren Betriebsdauer; an Anlagen mit < 100 Zügen je Tag erstmals nach 20 Jahren Betriebsdauer. Wiederkehrende Prüfungen nach Maßgabe
3)Die Funktionsprüfung beinhaltet eine Messung der statischen Sicherheit bei regelbarer Fahrbremse und der Verzögerungswirkung der Sicherheitsbremse durch Messung des Stillsetzweges oder der Stillsetzzeit.
4)Frist für die erstmalige Prüfung nach dem Auflegen oder Einhängen. Die weiteren Fristen setzt der Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest.
5)Der Sachverständige hat diese Seile zusätzlich durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung in von ihm festzulegenden Prüfabständen zu prüfen. Er legt fest, ob und nach welcher Aufliegedauer die Aufnahme eines Grunddiagramms erforderlich ist, und bestimmt den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung nach Aufnahme des Grunddiagramms.
6)Bei Anlagen, deren Zwischengeschirre entsprechend Ziffer 1.7.4.1 bis 1.7.4.3 geprüft werden, erfolgt ein Öffnen und Prüfen der Seileinbände nur im Rahmen des Geschirrwechsels und zusätzlich bei jedem Einkürzen des Seils aufgrund von Seillängung. Das Einkürzen muß wechselseitig erfolgen.
7)Ab einer Einsatzzeit von 6 Jahren zusätzlich unter Anwendung zerstörungsfreier Prüfverfahren
8)Eingehende Sichtprüfung des Zwischengeschirrs im ausgebauten, zerlegten und gereinigten Zustand durch verantwortliche Person
9)Zerstörungsfreie Prüfung des Zwischengeschirrs im ausgebauten Zustand durch Sachverständige
10)Zerstörungsfreie Prüfung des Zwischengeschirrs im eingebauten Zustand durch Sachverständige mit zusätzlicher Stufe 3 -Ausbildung der Deutschen Gesellschaft für zerstörungsfreie Prüfung e.V. in dem eingesetzten Prüfverfahren
11)Für Zwischengeschirre und Unterseilaufhängungen mit einer Gesamtbetriebszeit von > 15 Jahren oder einem Lebensalter von > 30 Jahren kann der Sachverständige aufgrund seines Prüfungsbefundes und unter Wertung der Betriebsbedingungen gegebenenfalls kürzere Einsatzzeiten und Prüfabstände festlegen
12)Wirbel von Abteufanlagen sind nach maximal 6 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Vor einem erneuten Einsatz sind sie instand zu setzen und in zerlegtem Zustand von Sachverständigen durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu prüfen.
13)Bei offensichtlichen Mängeln oder Schäden (z.B. Korrosionsschäden) an Traggliedern des Fördergerüstes ist eine Prüfung durch den anerkannten Sachverständigen oder durch einen Prüfingenieur nach Baurecht durchzuführen. Die weiteren Fristen setzt der Prüfende aufgrund seines Prüfungsbefundes fest.
14)Wenn der Fahrtregler in Abständen von 2 Monaten durch eine verantwortliche Person nach einer mit dem Sachverständigen abgestimmten Prüfvorschrift geprüft wird, kann die Prüfung durch den Sachverständigen jährlich erfolgen.
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