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Tabellen 1 - 4 | Anhang zu § 13 Abs. 2 |
Zusätzliche Bestimmungen zu den Fristen in den Tabellen 1 bis 4 :
Tabelle 1: Prüfung von Seilfahrtanlagen, Güterförderanlagen und Abteufanlagen
Prüfungen durch: | Fachkundige Person (FP) Verantwortliche Person (VP) Sachverständige (SV) | maximale Prüfabstände | |||||||
Ziffer | Anlagenteil: | arbeits- täglich | 1 Woche | 1 Monat | 2 Monate | 6 Monate | 12 Monate | 24 Monate | sonstige |
1.1 | Fördergerüste, Abteufgerüste bzw. Köpfe von Blindschächten | ||||||||
1.1.1 | Fördergerüste und Abteufgerüste | VP | SV 13 | ||||||
1.1.2 | Seilkanäle in Blindschächten | FP | |||||||
1.1.3 | Verlagerungen von Seil- und Ablenkscheiben in Blindschachtköpfen | VP | |||||||
1.1.4 | Fangstützen auf Gangbarkeit | FP | VP | ||||||
1.1.5 | Prellträger | FP | VP | ||||||
1.1.6 | verdickte Spurlatten / Übertreibsicherungen | FP | VP | ||||||
1.1.7 | Seilscheiben und Ablenkscheiben einschließlich Verlagerungen | FP 1 | VP | ||||||
1.1.8 | Seilscheibenachsen | SV 2 | |||||||
1.1.9 | Ungefütterte Seilscheiben: Messung der Wandungsstärke und der Form des Seilnutquerschnitts, Gefütterte Seilscheiben : Messung der Einlauftiefe | VP | |||||||
1.2 | Einrichtung der Schächte | ||||||||
1.2.1 | Zustand des Schachtes mit Ausbau und Einbauten | FP | VP | ||||||
1.2.2 | Prüfung des freien Durchgangs der Fördermittel | FP | VP | ||||||
1.2.3 | Fahrtrume | VP | |||||||
1.2.4 | Schachtsumpf, Wasserstand im Schachtsumpf, verdickte Spurlatten / Übertreibsicherungen Unterseilführung und deren Verlagerung | FP | VP | ||||||
1.2.5 | Führungseinrichtungen, Führungsschlitten und deren Überwachungseinrichtungen | FP 1 | VP | ||||||
1.2.6 | Starre Führungseinrichtungen an Anlagen mit V > 4 m/s und > 400 Treiben je Tag : Prüfung durch:
| SV | |||||||
1.2.7 | An Abteufanlagen: Führungsseile, Spannwinden und Spannlager Schachtwinden, Führungsschlitten und deren Überwachungseinrichtungen | FP | VP | ||||||
1.2.8 | Schachthammerseile auf Funktionsfähigkeit | FP 1 | VP | ||||||
1.2.9 | Zugänge und Anschläge | FP 1 | VP | ||||||
1.2.10 | Schachttore, Schachtklappen | FP 1 | VP | ||||||
1.2.11 | Schachtschleusen | FP 1 | VP | ||||||
1.2.12 | Schachtbeschickungseinrichtungen | FP 1 | VP | ||||||
1.2.13 | Feststellvorrichtungen für Fördermittel | FP 1 | VP | ||||||
1.2.14 | Feste Arbeits- und Überwachungsbühnen, Schutzbühnen | VP | |||||||
1.2.15 | Schachtklappen und Kippklappen an Abteufanlagen | FP | VP | ||||||
1.3 | Fördermaschinen und Förderhäspel | ||||||||
Mechanischer Teil: | |||||||||
1.3.1 | Verlagerung von Fördermaschinen und -häspeln bei Anlagen unter Tage | VP | |||||||
1.3.2 | Verlagerung von Fördermaschinen und -häspeln bei Anlagen über Tage | VP | |||||||
1.3.3 | Mechanischer Teil von Fördermaschinen und -häspeln bei Anlagen unter Tage einschließlich ihrer Sicherheitseinrichtungen | FP 1 | VP | ||||||
1.3.4 | mechanischer Teil von Fördermaschinen und -häspeln bei Anlagen über Tage einschließlich ihrer Sicherheitseinrichtungen | FP 1 | VP | ||||||
1.3.5 | Nichtelektrische Antriebe | FP 1 | VP | ||||||
1.3.6 | Seilträger (Treibscheibe, Bobine oder Trommel) einschließlich Verlagerung und Treibscheibenfutter bzw. Bobinenspeichenfutter bzw. Seillaufrillen im Trommelgrund | FP 1 | VP | ||||||
1.3.7 | mechanische Teile der Bremseinrichtung einschließlich Verlagerung | FP 1 | VP | SV | |||||
1.3.8 | Funktionsprüfung der Fahr- und Sicherheitsbremse an Anlagen mit v > 10 m/s max. Fahrgeschwindigkeit | FP 1 | VP 3 | SV | |||||
1.3.9 | Funktionsprüfung der Fahr- und Sicherheitsbremse an Anlagen mit v < = 10 m/s max. Fahrgeschwindigkeit | FP 1 | VP 3 | SV | |||||
1.3.10 | Pneumatische oder hydraulische Bremsensteuerungen | FP 1 | VP | SV | |||||
1.3.11 | Bolzen in Bremsgestängen im ausgebauten Zustand | VP alle 60 Monate | |||||||
1.3.12 | Zerstörungsfreie Prüfung der Bremszugstangen von Trommelbremsen | SV 2 | |||||||
1.3.13 | Fahrtregler von Dampffördermaschinen und hydraulische Bremsfahrtregler von Drehstromfördermaschinen | FP 1 | SV | ||||||
1.3.14 | Mechanische Fahrtregler und Teufenzeiger | SV | |||||||
VP 14 | SV 14 | ||||||||
Elektrischer Teil: | |||||||||
1.3.15 | Prüfung der elektrischen Anlagenteile | SV | |||||||
1.3.16 | Alle elektrischen Anlagenteile in explosionsgefährdeten Grubenbauen | FP | VP | ||||||
1.3.17 | Alle elektrischen Anlagenteile in nicht explosionsgefährdeten Grubenbauen / Bereichen | FP 1 | VP | ||||||
1.3.18 | Elektrischer Antrieb | VP | |||||||
1.3.19 | Elektrischer Teil der Bremsensteuerungen | VP | |||||||
1.3.20 | Elektrische und elektronische Fahrtregler | SV | |||||||
VP 14 | SV 14 | ||||||||
1.3.21 | Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtungen | VP | |||||||
1.3.22 | Endschalter, Einfahrüberwachungsschalter und sonstige Schachtschalter durch Funktionsprüfung | FP 1 |
| VP | |||||
1.3.23 | Weitere elektrische Steuerungs- und Überwachungseinrichtungen der Fördermaschine |
| VP | ||||||
1.3.24 | Bedienelemente und Anzeigen am Bedienungsstand und gegebenenfalls an Fernbedienungsständen | FP 1 | VP | SV |
Prüfungen durch: | Fachkundige Person (FP) Verantwortliche Person (VP) Sachverständige (SV) | maximale Prüfabstände | |||||||
Ziffer | Anlagenteil: | arbeits- täglich | 1 Woche | 1 Monat | 2 Monate | 6 Monate | 12 Monate | 24 Monate | sonstige |
1.4 | Schachtüberwachungs- und -signalanlagen sowie Schachtfernsprechanlagen | ||||||||
1.4.1 | Prüfung der Schachtüberwachungs- und - signalanlagen sowie Schachtfernsprechanlagen | SV | |||||||
1.4.2 | Elektrische Anlagen und Betriebsmittel von Schachtüberwachungs- und -signalanlagen in explosionsgefährdeten Grubenbauen | FP | VP | ||||||
1.4.3 | Elektrische Anlagen und Betriebsmittel von Schachtüberwachungs- und -signalanlagen in nicht explosionsgefährdeten Grubenbauen / Bereichen | FP 1 | VP | ||||||
1.4.4 | Stromversorgung und Überwachung | FP 1 | VP | ||||||
1.4.5 | Elektrische Anlagen und Betriebsmittel einschließlich Schachtüberwachungs- und -signalanlagen über Tage und am Bedienungsstand | FP 1 | VP | ||||||
1.4.6 | Sicherheitsschaltungen und -funktionen mit Auslösung des Sicherheitskreises, des Fahrbremskreises oder des Abfahrsperrkreises | VP | |||||||
1.4.7 | Schachthammersignaleinrichtungen | FP 1 | VP | ||||||
1.4.8 | Fördermitteltelefonie- und -signalanlagen | FP 1 | VP | ||||||
1.4.9 | Schachtfernsprechanlagen | FP 1 | VP | ||||||
1.5 | Automatische Steuerung | ||||||||
1.5.1 | Prüfung der automatischen Steuerungen | SV | |||||||
1.5.2 | Einrichtungen für die automatische Steuerung der Antriebsmaschine | VP | |||||||
1.5.3 | Einrichtungen für die automatische Steuerung von Schachtbeschickungseinrichtungen | VP | |||||||
1.5.4 | Einrichtungen für die automatische Selbstfahrerseilfahrt | VP | |||||||
1.6 | Seile | ||||||||
1.6.1 | Förderseile
| FP 1 | VP 1 | SV 4 | |||||
1.6.2 | Übrige Förderseile
| VP 1 | SV 4, 5 | ||||||
1.6.3 | Übrige Förderseile von Anlagen mit weniger als 400 Treiben je Tag in folgender Konstruktion: | FP | VP 1 | SV 4, 5 | |||||
1.6.4 | Alle anderen Förderseile, die nicht unter 1.6.1 bis 1.6.3 fallen | FP | VP 1 | SV 4 | |||||
1.6.5.1 | Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der Einbände bzw. im Zusammenhang mit dem Wechseln des Zwischengeschirrs (Regelfall) | VP | |||||||
1.6.5.2 | Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der Einbände bei Festlegungen nach 1.7.4.1. bis 1.7.4.3. | VP 6 | |||||||
1.6.6 | Förderseile an den Klemmstellen, die nicht zum Seileinband gehören nach Entfernen dieser Klemmen | VP | |||||||
1.6.7 | Förderseile von Mehrseilförderanlagen mit v > 4 m/s Fahrgeschwindigkeit und mehr als 400 Treiben je Tag:
| VP | |||||||
1.6.8 | Unterseile | FP | VP | SV 4 | |||||
1.6.9 | Mehrlagige Rundunterseite und ummantelte Unterseile | FP | VP | SV 4 ,5 | |||||
1.6.10 | Unterseile an den Klemmstellen der obersten und untersten Klemme des Einbandes nach Entfernen dieser Klemmen | VP | |||||||
1.6.11 | Führungsseile bei Abteufanlagen | FP | VP | ||||||
1.6.12 | Führungs- und Reibseile in Schächten:
| FP | VP | SV 4 | |||||
1.6.13 | Alle anderen Führungs- und Reibseile | VP | SV 4 nach 60 Monaten | ||||||
1.7 | Fördermittel, Gegengewichte, Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen | ||||||||
1.7.1 | Fördermittel und Gegengewichte, insbesondere Rollenführungen und Gefäßverschlüsse | FP 1 | VP | ||||||
1 7 2 | Anschlußteile zum Zwischengeschirr und zur Unterseilaufhängungen | FP 1 | VP | SV 7 | |||||
1.7.3 | Haupttragglieder | FP 1 | VP | SV 7 | |||||
1.7.4 | Prüfung von Zwischengeschirren | ||||||||
1.7.4.1 | Zwischengeschirre Regelprüffristen: | FP | VP | VP 8 oder SV 10, 11 | SV 9, 11 | ||||
1.7.4.2 | Nach schachtspezifischer Beurteilung durch SV: Zwischengeschirre von Anlagen mit mehr als 100 000 Treiben im Jahr erwartete Seilaufliegezeit maximal 18 Monate | FP | VP | Nach max. 18 Monaten SV 9, 11 | |||||
1.7.4.3 | Nach schachtspezifischer Beurteilung durch SV: Zwischengeschirre von Anlagen mit bis zu 100000 Treiben im Jahr, keine Korrosion, geringe dynamische Beanspruchung | FP | VP | SV 9, 11 | |||||
1.7.4.4 | Nach schachtspezifischer Beurteilung durch SV: Zwischengeschirre von Anlagen bis 5 000 Treiben im Jahr keine Korrosion, geringe dynamische Belastung | FP | VP | VP 8 oder SV 10, 11 | Nach 48 Monaten SV 9, 11 | ||||
1.7.5 | Wirbel in Zwischengeschirren von Abteufanlagen | FP | SV 12 | ||||||
1.7.6 | Prüfung von Unterseilaufhängungen | ||||||||
1.7.6.1 | Prüfung von Unterseilaufhängungen (Regelprüffristen) | FP | VP | SV 9, 11 | |||||
1.7.6.2 | Abweichende mögliche Prüfvariante nach schacht-
spezifischer Beurteilung durch Sachverständige : | FP | VP | SV 10, 11 | Nach 48 Monaten SV 9, 11 |
_________________________________________
Anmerkungen zu einzelnen Prüfungen:
____________________
1) | An Anlagen mit weniger als 30 Zügen je Tag können die arbeitstäglich vorgeschriebenen Prüfungen wöchentlich, die wöchentlich vorgeschriebenen Prüfungen monatlich und die monatlich vorgeschriebenen Prüfungen 2-monatlich vorgenommen werden. |
2) | Prüfung durch Sachverständige mit zusätzlicher Stufe 3 - Ausbildung der Deutschen Gesellschaft für zerstörungsfreie Prüfverfahren e.v. in dem eingesetzten Prüfverfahren. Der Sachverständige legt fest, ob erstmals zeitnah nach dem Einbau eine Referenzmessung erforderlich ist. An Anlagen mit durchschnittlich > 100 Zügen je Tag: erstmals nach 10 Jahren Betriebsdauer; an Anlagen mit < 100 Zügen je Tag erstmals nach 20 Jahren Betriebsdauer. Wiederkehrende Prüfungen nach Maßgabe |
3) | Die Funktionsprüfung beinhaltet eine Messung der statischen Sicherheit bei regelbarer Fahrbremse und der Verzögerungswirkung der Sicherheitsbremse durch Messung des Stillsetzweges oder der Stillsetzzeit. |
4) | Frist für die erstmalige Prüfung nach dem Auflegen oder Einhängen. Die weiteren Fristen setzt der Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest. |
5) | Der Sachverständige hat diese Seile zusätzlich durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung in von ihm festzulegenden Prüfabständen zu prüfen. Er legt fest, ob und nach welcher Aufliegedauer die Aufnahme eines Grunddiagramms erforderlich ist, und bestimmt den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung nach Aufnahme des Grunddiagramms. |
6) | Bei Anlagen, deren Zwischengeschirre entsprechend Ziffer 1.7.4.1 bis 1.7.4.3 geprüft werden, erfolgt ein Öffnen und Prüfen der Seileinbände nur im Rahmen des Geschirrwechsels und zusätzlich bei jedem Einkürzen des Seils aufgrund von Seillängung. Das Einkürzen muß wechselseitig erfolgen. |
7) | Ab einer Einsatzzeit von 6 Jahren zusätzlich unter Anwendung zerstörungsfreier Prüfverfahren |
8) | Eingehende Sichtprüfung des Zwischengeschirrs im ausgebauten, zerlegten und gereinigten Zustand durch verantwortliche Person |
9) | Zerstörungsfreie Prüfung des Zwischengeschirrs im ausgebauten Zustand durch Sachverständige |
10) | Zerstörungsfreie Prüfung des Zwischengeschirrs im eingebauten Zustand durch Sachverständige mit zusätzlicher Stufe 3 -Ausbildung der Deutschen Gesellschaft für zerstörungsfreie Prüfung e.V. in dem eingesetzten Prüfverfahren |
11) | Für Zwischengeschirre und Unterseilaufhängungen mit einer Gesamtbetriebszeit von > 15 Jahren oder einem Lebensalter von > 30 Jahren kann der Sachverständige aufgrund seines Prüfungsbefundes und unter Wertung der Betriebsbedingungen gegebenenfalls kürzere Einsatzzeiten und Prüfabstände festlegen |
12) | Wirbel von Abteufanlagen sind nach maximal 6 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Vor einem erneuten Einsatz sind sie instand zu setzen und in zerlegtem Zustand von Sachverständigen durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu prüfen. |
13) | Bei offensichtlichen Mängeln oder Schäden (z.B. Korrosionsschäden) an Traggliedern des Fördergerüstes ist eine Prüfung durch den anerkannten Sachverständigen oder durch einen Prüfingenieur nach Baurecht durchzuführen. Die weiteren Fristen setzt der Prüfende aufgrund seines Prüfungsbefundes fest. |
14) | Wenn der Fahrtregler in Abständen von 2 Monaten durch eine verantwortliche Person nach einer mit dem Sachverständigen abgestimmten Prüfvorschrift geprüft wird, kann die Prüfung durch den Sachverständigen jährlich erfolgen. |
weiter. |