umwelt-online: hürBVOS - Thüringer Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen (3)
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Tabelle 2 : Prüfung von Befahrungsanlagen

Prüfungen durch:Fachkundige Person (FP)
Verantwortliche Person (VP)
Sachverständige (SV)
maximale Prüfabstände
ZifferAnlagenteil:arbeits-
täglich
1 Woche1 Monat2 Monate6 Monate12 Monate24 Monatesonstige
2.1Fördergerüste, Verlagerungen von Seilscheiben
2.1.1Fordergerüste      VP 
2 1 2Seilscheiben und Ablenkscheiben mit Achsen und Lagern einschließlich ihrer Verlagerungen     VP  
 
2.2Einrichtung der Schächte
2.2.1Zustand des Schachtes mit Ausbau und Einbauten einschließlich Schachtsumpf  FPVP    
2.2.2Unterseilführung und deren Verlagerung  FPVP    
2.2.3Führungseinrichtungen einschließlich Prüfung des freien Durchgangs der Fördermittel Führungsschlitten und deren Überwachungseinrichtungen  FP  VP  
 
2.3Antriebsmaschinen
Mechanischer Teil:
2.3.1Mechanischer Teil von Antriebsmaschinen einschließlich ihrer Sicherheitseinrichtungen  FPVP    
2.3.2Verlagerung der Antriebsmaschine    VP   
2.3.3Bremseinrichtung einschließlich Funktionsprüfung  FPVP SV  
2.3.4Bolzen in Bremsgestängen im ausgebauten Zustand       VP nach 60 Monaten
2.3.5Zerstörungsfreie Prüfung der Bremszugstangen von Trommelbremsen       SV nach 20 Jahren 1
Elektrische Anlagen:
2.3.6Prüfung der elektrischen Anlage einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs- und Signalanlage     SV  
2.3.7Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs- und signalanlagen und Sicherheitsstromkreis in explosionsgefährdeten GrubenbauenFPVP      
2.3.8Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs- und signalanlagen und Sicherheitsstromkreis  FPVP    
2.3.9Endschalter und Einfahrüberwachungsschalter, sonstige Schachtschalter  FPVP    
2.3.10Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtungen  FPVP    
 
2.4 Seile
2.4.1Alle Förderseile in Blindschächten des Steinkohlenbergbaus  FPVP SV 3  
2.4.2Förderseile in folgender Konstruktion:
  • Flachförderseile, verschlossene Förderseile, 2
  • mehrlagige Förderseile 2 und
  • Förderseile mit tragenden 2
  FPVP SV 3  
2.4.3Alle anderen Förderseile  FPVP  SV 3 
2.4.4Förderseile an Klemmstellen, die nicht zum Einband gehören, nach Entfernen der Klemmen     VP  
2.4.5Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der Einbände      VP 
2.4.6Unterseile      SV 3 
2.4.7Mehrlagige Rundunterseite und ummantelte Unterseile      SV 2, 3 
2.4.8Unterseile an den Klemmstellen der obersten und untersten Klemmen des Einbandes nach Entfernen dieser Klemmen     VP  
2.4.9Führungs- und Reibseile in Schächten mit korrosiver Atmosphäre  FP VP SV 3 
2.4.10Führungs- und Reibseile in allen übrigen Schächten     VP SV 3 nach 80 Monaten
 
2.5Fördermittel, Gegengewichte, Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen
2.5.1Fördermittel und Gegengewichte   VP    
2.5.2Zwischengeschirre im eingebauten Zustand   VP    
2.5.3Zwischengeschirre im ausgebauten Zustand      VP 
2.5.4Wirbel in Zwischengeschirren       SV 4
2.5.4Unterseilaufhängungen im eingebauten Zustand   VP    
2.5.5Unterseilaufhängungen im ausgebauten Zustand      VP 

Anmerkungen zu einzelnen Prüfungen:

______________

1)Prüfung durch Sachverständige mit zusätzlicher Stufe 3 - Ausbildung der Deutschen Gesellschaft für zerstörungsfreie Prüfverfahren e.v. in dem eingesetzten Prüfverfahren nach 20 Jahren Betriebsdauer. Wiederkehrende Prüfungen nach Maßgabe
2)Der Sachverständige hat diese Seile zusätzlich durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung in von ihm festzulegenden Prüfabständen zu prüfen. Er legt fest, ob und nach welcher Aufliegedauer die Aufnahme eines Grunddiagramms erforderlich ist, und bestimmt den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung nach Aufnahme des Grunddiagramms.
3)Frist für die erstmalige Prüfung nach dem Auflegen oder Einhängen. Die weiteren Fristen setzt der Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest.
4)Wirbel in den Zwischengeschirren von Befahrungsanlagen sind nach maximal 24 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Vor einem erneuten Einsatz sind sie instand zu setzen und in zerlegtem Zustand von Sachverständigen durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu prüfen.

Tabelle 3: Prüfung von Hilfsfahr- und Notfahranlagen

Prüfungen durch:Fachkundige Person (FP)
Verantwortliche Person (VP)
Sachverständige (SV)
maximale Prüfabstände
ZifferAnlagenteil:arbeits-
täglich
1 Woche1 Monat2 Monate6 Monate12 Monate24 Monatesonstige
3.1Fördergerüste, Verlagerungen von Seilscheiben
3.1.1Seilscheiben und Ablenkscheiben mit Achsen und Lagern einschließlich ihrer Verlagerungen     VP  
 
3.2Einrichtung der Schächte
3.2.1An Anlagen, deren Fördermittel mit eigenen festen Führungen oder Seilführungen geführt sind. Prüfung der Führungseinrichtungen einschließlich Prüfung des freien Durchgangs der Fördermittel durch 2 Probetreiben  FP  VP  
3.2.2Führungsschlitten und deren Überwachungseinrichtungen  FP  VP  
3.2.3An ungeführten Anlagen:
Prüfung des freien Durchgangs durch 2 Probetreiben über den gesamten Fahrweg der Anlage
       Alle 36 Monate: VP
 
3.3Antriebsmaschinen
Mechanischer Teil:
3.3.1Mechanischer Teil von Antriebsmaschinen einschließlich ihrer Sicherheitseinrichtungen   VP 5    
3.3.2Bremseinrichtung einschließlich Funktionsprüfung   VP 5 SV  
3.3.3Bolzen in Bremsgestängen im ausgebauten Zustand       Alle 60 Monate: VP
Elektrische Anlagen:
3.3.4Prüfung der elektrischen Anlagen einschließlich der elektrischen Schachtüberwachungs- und -signalanlagen und des Sicherheitsstromkreises     SV  
3.3.5Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs- und signalanlagen und Sicherheitsstromkreis in explosionsgefährdeten GrubenbauenFPVP      
3.3.6Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs- und signalanlagen und Sicherheitsstromkreis in nicht exposionsgefährdeten Grubenbauen / Bereichen   VP 5    
3.3.7An Anlagen mit fester Führung und Seilführung, deren Fördermittel ständig im Schacht sind: Endschalter und Einfahrüberwachungsschalter, sonstige Schachtschalter   VP 5    
3.3.8Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtungen   VP 5    
 
3.4Seile
3.4.1Förderseile von Anlagen, die außerhalb der Einsatzfälle:
  • vom Fördermittel abgeschlagen werden,
  • vollständig auf dem Seilträger aufgewickelt werden
    und
  • vollständig gegen korrosive Einflüsse geschützt sind
     VP 3 Nach 36 Monaten: SV 1
3.4.2Förderseile von Anlagen, die nicht unter 3.4.1 fallen, in folgender Konstruktion:
  • Flachförderseile,
  • verschlossene Förderseile, 2
  • mehrlagige Förderseile 2 und
  • - Förderseile mit tragenden Stahleinlagen 2
   VP 5 SV 1  
3.4.3Alle anderen Förderseile von Anlagen, die nicht unter 3.4.1 oder 3.4.2 fallen   VP 5  SV 1 
3.4.4Förderseile an Klemmstellen, die nicht zum Einband gehören, nach Entfernen der Klemmen      VP 
3.4.5Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der Einbände      VP 
3.4.6Führungsseile in Schächten mit korrosiver Atmosphäre   VP 5  SV 1 
3.4.7Führungsseile in allen übrigen Schächten     VP Nach 60 Monaten: SV 1
 
3.5Fördermittel und Zwischengeschirre
3.5.1Fördermittel von Anlagen, die außerhalb der Einsatzfalle
  • außerhalb des Schachtes gelagert werden und
  • vollständig gegen korrosive Einflüsse geschützt sind
      VP 
3.5.2Fördermittel von anderen Anlagen   VP 5    
3.5.3Zwischengeschirre im eingebauten Zustand   VP 5    
3.5.4Zwischengeschirre im ausgebauten Zustand      VP 
3.5.5Wirbel in Zwischengeschirren      SV 4 

Anmerkungen zu den Prüfungen:

_______________

1)Frist für die erstmalige Prüfung nach dem Auflegen oder Einhängen des Seils. Die weiteren Fristen setzt der Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest.
2)Der Sachverständige hat die in der Spalte "Anlagenteil" der Tabelle mit einem Hinweis auf diese Fußnote 2) gekennzeichneten Seile zusätzlich durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung in von ihm festzulegenden Prüfabständen zu prüfen. Er legt den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung nach dem Auflegen fest und bestimmt, ob und nach welcher Aufliegedauer die Aufnahme eines Grunddiagramms erforderlich ist.
3)Vom Sachverständigen ist festzulegen, ob eine Prüfung des Seils im aufgetrommelten Zustand ausreichend ist
4)Wirbel in den Zwischengeschirren von Hilfsfahranlagen sind nach maximal 24 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Vor einem erneuten Einsatz sind sie instand zu setzen und in zerlegtem Zustand von Sachverständigen durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu prüfen. Bei Anlagen nach Punkt 3.4.1 können vom Sachverständigen längere Fristen festgelegt werden.
5)Bei Anlagen ohne korrosive Einflüsse kann die Prüfung in 6-monatlichem Rhythmus durchgeführt werden.

Tabelle 4 : Prüfung von Bühnenanlagen, Schachtwindenanlagen

Prüfungen durch:Fachkundige Person (FP)
Verantwortliche Person (VP
Sachverständige (SV)
maximale Prüfabstände
ZifferAnlagenteil:arbeits-
täglich
1 Woche1 Monat2 Monate6 Monate12 Monate24 Monatesonstige
4.1Seilscheiben und Umlenkrollen
4.1.1Seilscheiben und Ablenkscheiben mit Achsen und Lagern einschließlich ihrer Verlagerungen   VP    
 
4.2Bühnenwinden, Schachtwinden und Seilauflegewinden
4.2.1Mechanischer Teil einschließlich Bremseinrichtung und Sicherheitseinrichtungen     SV  
4.2.2Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Signalanlagen in explosionsgefährdeten Grubenbauen/BereichenFPVP   SV  
4.2.3Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Signalanlagen in nicht explosionsgefährdeten Grubenbauen / Bereichen FP VP SV  
4.2.4Zusätzliche Prüfung an Friktionswinden: Prüfung der Seilrillenfutter und Funktionsprüfung der Seilandrucksysteme FP VP    
 
4.3Bühnen- und Windenseile
4.3.1Bühnenseile und Windenseile FP VP  SV 1, 2 
4.3.2Seileinbände im ungeöffneten Zustand FP VP  SV 1 
4.3.3Klemmstrecken unter der obersten und untersten Einbandstrecke nach Öffnen der Klemmen      VP 
4.3.4Führungsseile einschließlich Spannwinden
  • in Schächten mit korrosiver Atmosphäre und
  • in Abteufbetrieben
 FP VP  SV 1 
4.3.5Führungsseile einschließlich Spanneinrichtungen in allen übrigen Schächten     VP Nach 60 Monaten: SV 1
 
4.4Verfahrbare Bühnen
4.4 .1Haupttragglieder, Bühnenabdeckungen, Geländer, Riegel und Betätigungseinrichtungen FP VP    
4.4.2Verbindungsteile zwischen Bühnenseil und Bühne (Bühnen-Zwischengeschirre) FP VP  SV 3 
4.4.3Zwischengeschirre von Windenseilen FP VP    
 
4.5Greiferanlagen
4.5.1Mechanische Einrichtungen von Greiferanlagen FP VP    
4.5.2Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten GrubenbauenFPVP      
4.5.3Elektrische Anlagen in nicht explosionsgefährdeten Grubenbauen FP VP    
4.5.4Verbindungsteile zwischen Greifer und Greiferseilen außer WirbelnFPVP      
4.5.5Wirbel in Zwischengeschirren von GreiferanlagenFPVP  SV 3   
4.5.6GreiferseileFPVP 4      

Anmerkungen zu den Prüfungen:

______________________

1)Frist für die erstmalige Prüfung der Seile nach dem Auflegen oder Einhängen. Die weiteren Fristen setzt der Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest.
2)Der Sachverständige legt fest, ob Bühnenseile zusätzlich durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung in von ihm festzulegenden Prüfabständen zu prüfen sind. Er legt den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung nach dem Auflegen fest und bestimmt, ob und nach welcher Aufliegedauer die Aufnahme eines Grunddiagramms erforderlich ist.
3)Wirbel von Greiferanlagen sind nach maximal 6 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Wirbel in den Zwischengeschirren von Bühnenanlagen sind nach maximal 24 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Vor einem erneuten Einsatz sind sie instand zu setzen und in zerlegtem Zustand von Sachverständigen durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu prüfen.
4)Einbände von Greiferanlagen sind spätestens alle 2 Wochen abzuhauen. Die zulässige Aufliegezeit von Greiferseilen beträgt maximal 6 Monate.
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