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ThürBGZustVO - Thüringer Bergrecht- und Geologiedaten-Zuständigkeitsverordnung
Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz und dem Geologiedatengesetz
- Thüringen -
Vom 1. November 2002
(GVBl. Nr. 13 vom 12.12.2002 S. 444; 01.11.2004 S. 872; 02.06.2009 S. 462 09; 13.05.2011 S. 90; 18.12.2018 S. 731 18; 09.03.2021 S. 169 21; 12.08.2024 S. 621 24)
Überschrift geändert 21
Aufgrund des § 32 Abs. 3, des § 68 Abs. 1 Satz 2 und des § 142 Satz 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Zuständigkeiten der Behörden 18 24
(1) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde für die Ausführung des Bundesberggesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind oder sich aus Rechtsverordnungen oder aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt. Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist im Rahmen seiner Zuständigkeiten nach Satz 1 einheitliche Stelle
(2) Das für den Bergbau zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 BBergG.
(3) Zuständige Behörde für die Ausführung des § 110 Abs. 6 BBergG ist jeweils die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließende Genehmigung zuständige Behörde.
§ 2 Übertragung von Ermächtigungen 18
(1) Die Ermächtigung der Landesregierung
wird auf das für den Bergbauzuständige Ministerium übertragen. Der Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Abs. 1 und 2 BBergG erfolgt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.
(2) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BBergG wird auf das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz übertragen. Vor dem Erlass von Bergverordnungen, die dem Schutze des Lebens und der Gesundheit dienen, hat das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz die zuständige Berufsgenossenschaft anzuhören.
Das für den Bergbau zuständige Ministerium übt die Fachaufsicht über die für den Vollzug des Bundesberggesetzes und der aufgrund des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie über die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden aus.
§ 4 Zuständigkeiten nach dem Geologiedatengesetz 18 21
(1) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde für den Vollzug des Geologiedatengesetzes (GeolDG).
(2) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 39 GeolDG.
§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 09 18
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
§ 6 (aufgehoben)
ENDE