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BodSUV - Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
- Berlin -

Vom 12. September 2006

(GVBl. Nr. 35 vom 21.10.2006 S. 961)

▾ Änderungen



Auf Grund des § 8 Abs. 1, 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 des Berliner Bodenschutzgesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 250) wird verordnet:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Regelungsgegenstand 24

(1) Diese Verordnung regelt Einzelheiten der nach § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, an Sachverständige und Untersuchungsstellen zu stellenden Anforderungen sowie die Zulassung und Bekanntgabe der Sachverständigen und Untersuchungsstellen.

(2) Sachverständige, die nach den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen worden sind, sind Sachverständige nach § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes. Ihr zulässiger Tätigkeitsbereich richtet sich nach dem jeweiligen Umfang der erteilten Zulassung.

(3) Wer nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen worden ist oder dessen Zulassung widerrufen worden oder erloschen ist, darf sich nicht als Sachverständiger oder Sachverständige im Sinne von § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes bezeichnen.

(4) Die Notwendigkeit einer Akkreditierung von Untersuchungsstellen zum Nachweis ihrer im Sinne des § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erforderlichen Sachkunde und Zuverlässigkeit bleibt unberührt.

§ 2 Zulassung und Bestätigung der Sachverständigen 09 24

(1) Die Zulassung der Sachverständigen erfolgt unter Berücksichtigung der in dieser Verordnung getroffenen Regelungen. Zulassungsstelle ist für die Sachverständigen die Industrie- und Handelskammer zu Berlin.

(2) Bei Sachverständigen, die den Anforderungen eines anderen Bundeslandes, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum an Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnischer Ausstattung genügen und dort bekannt gegeben sind, erfolgt auf Antrag eine Bestätigung der Zulassung durch die Zulassungsstelle, wenn die jeweils geltenden Anforderungen nach Feststellung der Zulassungsstelle mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen vergleichbar sind. Sachverständige im Sinne des Satzes 1 sind verpflichtet, das Erlöschen oder den Widerruf der zugrunde liegenden Zulassung unverzüglich der Zulassungsstelle mitzuteilen.

§ 3 Bekanntgabe der Sachverständigen 24

(1) Die Industrie- und Handelskammer zu Berlin gibt Sachverständige, die nach den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen worden sind oder deren jeweilige Zulassung verlängert oder bestätigt worden ist, im Amtsblatt für Berlin und im Internet unter Nutzung der dort vorhandenen Datenbank bekannt.

(2) In der Bekanntmachung werden die Sachgebiete nach § 5 bezeichnet, für die die Zulassung oder Bestätigung ausgesprochen wurde. Zugleich wird der Geltungszeitraum der Zulassung angegeben.

(3) Das Erlöschen oder der Widerruf von Zulassungen, auch im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2, wird in gleicher Weise bekannt gegeben.

§ 4 Unterrichtungspflichten und Auslegungsschwierigkeiten 24

Die Industrie- und Handelskammer zu Berlin unterrichtet die für Bodenschutz zuständige Senatsverwaltung zum Ende eines jeden Kalenderjahres über Erstzulassungen, erneute Zulassungen und Bestätigungen von Zulassungen sowie erloschene Zulassungen. Zweifelsfälle bei der Auslegung und beim Vollzug dieser Verordnung werden an die Senatsverwaltung herangetragen, welche im Benehmen mit der Industrie- und Handelskammer zu Berlin eine Klärung herbeiführt.

Zweiter Teil
Besondere Vorschriften für Sachverständige

§ 5 Sachkunde 24

Sachverständige besitzen die erforderliche Sachkunde, wenn sie die in der Anlage genannten Anforderungen für eines oder mehrere der folgenden Sachgebiete erfüllen:

  1. Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/Historische Erkundung,
  2. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer,
  3. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Pflanze, Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden beim Auf- und Einbringen von Materialien,
  4. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Mensch,
  5. Sanierung,
  6. Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser.

Hinsichtlich des in Satz 1 Nummer 1 genannten Sachgebiets müssen die Sachverständigen zusätzlich über eine gerätetechnische Ausstattung verfügen können, deren Umfang ebenfalls in der Anlage bestimmt ist.

§ 6 Zuverlässigkeit 24

(1) Sachverständige besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn ihre persönlichen Eigenschaften, ihr Verhalten und ihre Fähigkeiten die ordnungsgemäße Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erwarten lassen.

(2) Dies ist in der Regel nicht der Fall bei Sachverständigen, die

  1. vorsätzlich falsche Angaben über Umstände machen, die zu den Voraussetzungen der Zulassung gehören;
  2. wegen Verletzung der Vorschriften des Strafrechts, des Umweltschutzrechts, des Gewerbe- oder Arbeitsschutzrechts mit einer Strafe oder mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als 3 000 Euro belegt worden sind;
  3. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzen;
  4. durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.

§ 7 Zulassungsverfahren 09 24

(1) Das Vorliegen der erforderlichen Sachkunde im Sinne von § 5 und der erforderlichen Zuverlässigkeit im Sinne von § 6 werden von der Zulassungsstelle für Sachverständige auf Antrag überprüft.

(2) In dem Antrag ist anzugeben, auf welche der in § 5 genannten Sachgebiete sich die Überprüfung der Sachkunde erstrecken soll.

(3) Neben dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen einzureichen:

  1. ein Lebenslauf,
  2. der Nachweis einer Haftpflichtversicherung gemäß § 13 Abs. 2,
  3. die Nachweise zur Sachkunde gemäß § 5 in Verbindung mit der Anlage,
  4. Referenzgutachten aus dem beantragten Sachgebiet, die nicht älter als 3 Jahre sein dürfen,
  5. ein behördliches Führungszeugnis gemäß § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist,
  6. eine Erklärung, dass die gerätetechnische Ausstattung nach § 5 Satz 2 in Verbindung mit der Anlage zur Verfügung steht oder Zugriff auf entsprechende Einrichtungen erlangt werden kann
  7. eine Versicherung an Eides Statt, dass die Zuverlässigkeit gemäß § 6 vorliegt,
  8. eine Bescheinigung in Steuersachen,
  9. eine Auskunft aus dem Verbraucherinsolvenzverzeichnis im Original für Wohnsitze der letzten fünf Jahre,
  10. eine Auskunft aus dem Regelinsolvenzverzeichnis im Original für Wohnsitze der letzten fünf Jahre, sofern die antragstellende Person ein Gewerbe betreibt oder in den letzten fünf Jahren betrieben hat, und
  11. ein aktueller Nachweis über regelmäßige Weiterbildungen.

(4) Die Zulassungsstelle kann sich die zur Beurteilung der Sachkunde erforderlichen Informationen beschaffen, insbesondere, sich von der antragstellenden Person erstattete Gutachten vorlegen lassen, Stellungnahmen eines Fachgremiums oder fachkundiger Dritter und Referenzen einholen. Sie kann auch Kooperationen mit anderen Stellen eingehen, die in anderen Ländern die Sachkundeüberprüfung aufgrund von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vornehmen.

(5) Sachverständigen, deren Sachkunde und Zuverlässigkeit nach Absatz 1 festgestellt wurde und die eine Haftpflichtversicherung gemäß § 13 nachgewiesen haben, stellt die Zulassungsstelle einen Bescheid über die Zulassung aus. Darin werden die Sachgebiete bezeichnet, für die die erforderliche Sachkunde festgestellt wurde.

(6) Beantragen gemäß § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige eine Zulassung nach dieser Verordnung, so ist, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für ihre Unzuverlässigkeit vorliegen, von der Überprüfung der Zuverlässigkeit abzusehen. Vorkenntnisse von Sachverständigen, die für ein unter Bodenschutz oder Altlasten fallendes Gebiet vereidigt sind, sind bei der Überprüfung der Sachkunde in angemessener Weise zu berücksichtigen.

(7) Die Zulassung erfolgt befristet auf höchstens fünf Jahre. Sie ist auf Antrag zu verlängern, sofern weiterhin die Voraussetzungen und keine Widerrufsgründe vorliegen und der Sachverständige in den Sachgebieten der Zulassung tätig gewesen ist. Ein Verlängerungsantrag sollte sechs Monate vor Ablauf der Zulassung gestellt werden. Dem Verlängerungsantrag sind die Unterlagen nach Absatz 3 Nummer 2, 5 bis 8 und 11 sowie eine Auflistung der Gutachten und Berichte beizufügen, die im Zulassungszeitraum in den Sachgebieten der Zulassung erstellt wurden. Die Zulassungsstelle fordert zwei Gutachten aus dem letzten Zulassungszeitraum von der antragstellenden Person an und überprüft diese auf Nachvollziehbarkeit, Nachprüfbarkeit und das Weitervorliegen der erforderlichen Sachkunde.

§ 8 Neutrale Aufgabenerfüllung

(1) Sachverständige haben ihre Aufgaben unabhängig, weisungsfrei und gewissenhaft zu erfüllen und die von ihnen angeforderten Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten. Auf Gründe, die geeignet sind, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen, haben sie ihren Auftraggeber unverzüglich hinzuweisen.

(2) Insbesondere ist es Sachverständigen untersagt:

  1. Weisungen entgegenzunehmen, die das Ergebnis ihrer Sachverständigentätigkeit verfälschen können;
  2. ein Vertragsverhältnis einzugehen, das ihre Unparteilichkeit oder ihre wirtschaftliche oder fachliche Unabhängigkeit beeinträchtigen kann;
  3. sich oder Dritten für die Sachverständigentätigkeit außer der gesetzlichen Entschädigung oder angemessenen Vergütung Vorteile versprechen oder gewähren zu lassen sowie Gutachten in eigener Sache oder für Objekte und Leistungen ihres Arbeitgebers zu erstatten.

(3) Sachverständige, die den Auftrag zur Begutachtung eines Objekts angenommen haben, dürfen eine Sanierung des betreffenden Objekts nur durchführen, planen oder leiten, wenn das Gutachten zuvor abgeschlossen ist und die Betätigung bei der Sanierung nicht ihre Glaubwürdigkeit und Objektivität gefährdet.

§ 9 Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften 24

Sachverständige haben die von ihnen angeforderten Leistungen in eigener Person zu erbringen (persönliche Aufgabenerfüllung). Sie dürfen Hilfskräfte nur zur Vorbereitung von Gutachten einsetzen und sie nur insoweit beschäftigen, als sie ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen können. Der Umfang der Tätigkeit von Hilfskräften ist im Gutachten kenntlich zu machen, soweit es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.

§ 10 Gutachten und Aufzeichnungen 24

(1) Die Sachverständigen müssen die Ergebnisse ihrer Tätigkeiten grundsätzlich in einem Gutachten niederlegen.

(2) Sachverständige haben über jede von ihnen angeforderte Leistung Aufzeichnungen anzufertigen. Hieraus müssen die auftraggebende Person, das Auftragsdatum, der Auftragsgegenstand sowie das Datum der Leistungserbringung oder die Gründe, aus denen die Leistung nicht erbracht worden ist, ersichtlich sein.

(3) Die Sachverständigen müssen in der Lage sein, die Ergebnisse ihrer Tätigkeiten mündlich und schriftlich verständlich gegenüber dem Auftraggeber und Dritten darzustellen.

§ 11 Form und Aufbewahrung 24

(1) Die Gutachten und Aufzeichnungen sind in schriftlicher oder elektronischer Form anzufertigen. Wählen die Sachverständigen die elektronische Form, tragen sie für eine der Schriftform gleichwertige Fälschungssicherheit Sorge. Leistungen in elektronischer Form sind auf zur dauerhaften Speicherung geeigneten Datenträgern zur Verfügung zu stellen.

(2) Übernehmen Sachverständige Teile eines anderen Gutachtens, Feststellungen von Hilfskräften oder Untersuchungsergebnisse von Dritten, müssen sie dies kenntlich machen.

(3) Erstatten Sachverständige ein Gutachten gemeinsam (Gemeinschaftsgutachten) oder erbringen sie eine andere Sachverständigenleistung gemeinsam, muss zweifelsfrei erkennbar sein, wer für welche Teile, Feststellungen oder Schlussfolgerungen verantwortlich ist. Leistungen in schriftlicher oder elektronischer Form müssen von allen beteiligten Sachverständigen eigenhändig unterzeichnet oder qualifiziert elektronisch signiert werden.

(4) Sachverständige sind verpflichtet, jeweils ein vollständiges Exemplar ihrer Gutachten sowie ihre Aufzeichnungen und sonstigen in schriftlicher oder elektronischer Form erbrachten Leistungen mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterlagen erstellt worden sind.

(5) Werden die Unterlagen nach Absatz 4 auf Datenträgern gespeichert, müssen die Sachverständigen sicherstellen, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Sie müssen weiterhin sicherstellen, dass die Daten der Unterlagen nach Absatz 4 nicht nachträglich geändert werden können.

§ 12 Schweigepflicht 24

(1) Den Sachverständigen ist es untersagt, die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlangten Kenntnisse, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der auftraggebenden Person, Dritten unbefugt mitzuteilen oder sie eigen- oder fremdnützig oder in drittschädigender Weise unbefugt zu verwerten. Ein Schutz vor unbefugtem Zugriff ist sicherzustellen.

(2) Sachverständige haben ihre Mitarbeitenden zur Beachtung der Schweigepflicht zu verpflichten.

(3) Die Schweigepflicht des Sachverständigen endet weder durch Beendigung des Auftragsverhältnisses noch mit Ende der Zulassung. Sie entbindet nicht von den Auskunftspflichten nach § 14.

§ 13 Haftungsausschluss; Haftpflichtversicherung

(1) Sachverständige dürfen ihre Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen oder einschränken.

(2) Sie haben den Nachweis einer angemessenen Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden zu erbringen.

§ 14 Auskunftspflichten, Überlassung von Unterlagen und Nachschau 20

(1) Die Sachverständigen haben auf Verlangen der Zulassungsstelle die für die Aufsicht über ihre Tätigkeit und die Einhaltung ihrer Pflichten erforderlichen mündlichen, schriftlichen oder elektronischen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen und angeforderte Unterlagen vorzulegen. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer Angehörigen (§ 52 der Strafprozessordnung) der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) Sachverständige haben der Zulassungsstelle die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (§ 11) auf Verlangen in deren Räumen vorzulegen und angemessene Zeit zu überlassen.

(3) Die von der Zulassungsstelle beauftragten Personen können mit Zustimmung der Sachverständigen deren Grundstücke und Geschäftsräume betreten, dort Überprüfungen und Besichtigungen vornehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen der Sachverständigen vorlegen lassen und in diese Einsicht nehmen.

§ 15 Anzeigepflichten 24

Sachverständige haben der Zulassungsstelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

  1. die Änderung ihres Geschäftssitzes oder Wohnsitzes;
  2. die Absicht der Errichtung und die tatsächliche Inbetriebnahme oder Schließung einer Zweigniederlassung oder die Tätigkeit in einer Zweigniederlassung; liegt die Zweigniederlassung außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, so ist ihre Errichtung oder Schließung auch bei der dort zuständigen Zulassungsstelle für Sachverständige gemäß § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes anzuzeigen;
  3. eine Tätigkeitsänderung oder die Aufnahme einer weiteren beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, insbesondere den Eintritt in ein Arbeits- oder Dienstverhältnis;
  4. eine voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Unterbrechung ihrer Tätigkeit als Sachverständige insbesondere auch auf Grund einer Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit;
  5. die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung und den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802g der Zivilprozessordnung;
  6. die Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen oder das Vermögen einer Handelsgesellschaft, deren Geschäftsführer beziehungsweise Geschäftsführerin oder Gesellschafter beziehungsweise Gesellschafterin sie sind, die Eröffnung eines solchen Verfahrens und die Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse;
  7. den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang eines Verfahrens in Strafverfahren, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung der Sachverständigentätigkeit zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der persönlichen Eignung oder erforderlichen Sachkunde des Sachverständigen hervorzurufen;
  8. die Gründung von Zusammenschlüssen mit anderen Sachverständigen oder den Eintritt in einen solchen Zusammenschluss in der jeweiligen Rechtsform.

§ 16 Fortbildung 24

Sachverständige haben sich auf dem Sachgebiet, auf das sich ihre Zulassung bezieht, in erforderlichem Umfang fortzubilden und den notwendigen Erfahrungsaustausch zu pflegen. Zur Fortbildung gehört nicht nur die Ergänzung des unmittelbaren Fachwissens, sondern auch die Weiterbildung in für die Tätigkeit der Sachverständigen relevanten allgemeinen Grundlagenwissens insbesondere im Vertrags-, Prozess- und Haftungsrecht.

§ 17 Widerruf der Zulassung

(1) Hat die Zulassungsstelle Zweifel am Fortbestand der erforderlichen Sachkunde oder Zuverlässigkeit, so wird der oder die Sachverständige aufgefordert, sich einer erneuten Überprüfung nach § 7 zu unterziehen. Die Überprüfung kann sich auf die Bereiche beschränken, bei denen die Zweifel im Sinne von Satz 1 bestehen.

(2) Zweifel an der erforderlichen Sachkunde bestehen auch dann, wenn die Teilnahme an den nach § 16 vorgeschriebenen Fortbildungsveranstaltungen nicht nachgewiesen wird.

(3) Stellt sich bei der Überprüfung nach Absatz 1 heraus, dass der oder die Sachverständige nicht mehr die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt, oder entzieht er oder sie sich dieser Überprüfung, ist die Zulassung von der Zulassungsstelle zu widerrufen. Der Widerruf kann sich auf einzelne Sachgebiete nach § 5 beschränken. Die Zulassung ist auch zu widerrufen, wenn keine ausreichende Haftpflichtversicherung nach § 13 Abs. 2 besteht.

(4) Die Zulassung kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch widerrufen werden, wenn der oder die Sachverständige

  1. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seine oder ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
  2. seine oder ihre Sachverständigenaufgaben wiederholt mangelhaft erfüllt hat,
  3. gegen die Pflichten nach den § § 8 und 9 verstoßen hat,
  4. keine Gewähr dafür bietet, dass neben der Sachverständigentätigkeit andere Tätigkeiten nur in dem Umfang ausgeübt werden, dass die ordnungsgemäße Ausübung der Sachverständigentätigkeit sichergestellt ist oder
  5. ohne sachlichen Grund die Zustimmung zum Zutritt zu den Geschäftsräumen, zur Vornahme von Überprüfungen oder Besichtigungen oder zur Einsichtnahme in die geschäftlichen Unterlagen gemäß § 14 Abs. 3 verweigert.

§ 18 Erlöschen der Zulassung 24

Die Zulassung erlischt, wenn

  1. der oder die Sachverständige schriftlich gegenüber der Zulassungsstelle auf sie verzichtet;
  2. der Zulassungszeitraum abgelaufen und eine Verlängerung nicht beantragt ist oder
  3. die Zulassungsstelle eine bestehende Zulassung zurücknimmt oder widerruft oder den Antrag auf erneute Zulassung ablehnt.

Dritter Teil
Besondere Vorschriften für Untersuchungsstellen

§ 19 Sachkunde und Zuverlässigkeit von Untersuchungsstellen 24

(1) Eine Untersuchungsstelle besitzt die nach § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erforderliche Sachkunde, wenn sie

  1. eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl. L 169/1 vom 25.06.2019 S. 1) geändert worden ist, gültige Akkreditierung über die Einhaltung der Anforderungen der DIN EN ISO/ IEC 17025 besitzt und
  2. regelmäßig mit Erfolg an angebotenen Ringversuchen teilnimmt.

Die Akkreditierung muss sich auf die Parameter und Untersuchungsverfahren nach der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung in der jeweils geltenden Fassung beziehen, die von der Untersuchungsstelle im Rahmen ihrer Aufgaben bearbeitet werden sollen. Bei einer von einem Sachverständigen betriebenen Einrichtung kann sich die Akkreditierung auf Probennahmen und Vor-Ort-Untersuchungen beschränken. Der Sachkundenachweis einer Untersuchungsstelle kann auf Untersuchungen ohne Probennahme und Vor-Ort-Untersuchungen beschränkt sein.

(2) Es wird vermutet, dass eine Untersuchungsstelle, die eine Akkreditierung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 besitzt, zuverlässig nach § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist. Die Vermutung ist widerlegt, wenn auf Grund objektiver Tatsachen zu erwarten ist, dass die akkreditierte Untersuchungsstelle nicht gewissenhaft, unabhängig und unparteiisch tätig wird. Ist die Vermutung nach Satz 2 widerlegt, ist eine andere akkreditierte Untersuchungsstelle zu beauftragen oder durch die Untersuchungspflichtigen gemäß § 9 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes heranzuziehen.

Vierter Teil 24
Bußgeld- und Schlussvorschriften

§ 20 Ordnungswidrigkeiten 09 24 24

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Berliner Bodenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. sich entgegen § 1 Absatz 3 unbefugt als Sachverständiger oder Sachverständige bezeichnet;
  2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 das Erlöschen oder den Widerruf der zugrundeliegenden Zulassung nicht unverzüglich der Zulassungsstelle mitteilt;
  3. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitteilt oder den Schutz vor unbefugtem Zugriff erlangter Kenntnisse nicht sicherstellt;
  4. entgegen § 12 Absatz 1 erlangte Kenntnisse eigen- oder fremdnützig oder in drittschädigender Weise unbefugt verwertet oder
  5. entgegen § 12 Absatz 2 eine mitarbeitende Person nicht zur Beachtung der Schweigepflicht verpflichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

§ 21 Übergangsregelungen 24 24

(1) Sofern ein Antrag auf Zulassung einer Untersuchungsstelle nach § 19 in der bis zum 13. Juni 2024 geltenden Fassung bis zum 13. Juni 2024 vollständig gestellt worden ist, ist das Verfahren nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht fortzuführen.

(2) Auf Zulassungen von Untersuchungsstellen nach § 19 in der bis zum 13. Juni 2024 geltenden Fassung sind die Vorschriften des Dritten Teils in der bis zum 13. Juni 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Abweichend hiervon erlöschen Zulassungen, die vor dem 13. Juni 2024 erteilt worden sind, unbeschadet des § 24 Nummer 1 in der bis zum 13. Juni 2024 geltenden Fassung nach Ablauf der gemäß § 20 Absatz 6 Satz 1 in der bis zum 13. Juni 2024 geltenden Fassung verfügten Frist; Zulassungen, die nach dem 13. Juni 2024 erteilt worden sind, erlöschen unbeschadet des § 24 Nummer 1 in der bis zum 13. Juni 2024 geltenden Fassung mit Ablauf des 13. Juni 2025.

§ 22 Inkrafttreten 24 24

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 23 (aufgehoben) 24

§ 24 (aufgehoben) 24

§ 25 (aufgehoben) 24

§ 26 (aufgehoben) 24

.

Anforderungen an die Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen
nach § 18 Abs. 1 BBodSchG
Anlage 24
(zu § 5)

Der Sachverständige muss die allgemeinen Anforderungen nach Abschnitt A und von den Anforderungen nach Abschnitt B diejenigen für mindestens ein Sachgebiet erfüllen.

A. Allgemeine Anforderungen

I. Vor- und Fortbildung
Die Anforderungen an die Vor- und Fortbildung sind erfüllt, wenn die nachfolgend unter 1., 2. oder 3. genannten Voraussetzungen jeweils vollständig erfüllt sind.

  1. Studium und praktische Tätigkeit
    1. Abgeschlossenes Studium an einer Hochschule nach dem Hochschulrahmengesetz der bei den einzelnen Sachgebieten genannten Fachrichtungen oder eine gleichwertige Qualifikation.
    2. Eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit vorzugsweise im Bereich Bodenschutz und Altlasten oder in Umweltbereichen mit engem Bezug zum Bereich Bodenschutz und Altlasten (zum Beispiel Wasserwirtschaft, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft). Davon mindestens drei Jahre eine Tätigkeit, bei der eigenverantwortliche Entscheidungen auf dem Sachgebiet, für das der Sachverständige zugelassen werden will, zu treffen waren.
    3. Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung.
  2. Technische Ausbildung im Bereich Umwelt und praktische Tätigkeit
    1. Eine sachgebietsbezogene abgeschlossene technische Ausbildung im Bereich Umwelt mit Bezug zur Wasserwirtschaft, Landwirtschaft, Bodenschutz oder Abfallwirtschaft.
    2. Mindestens eine zehnjährige sachgebietsbezogene Tätigkeit, davon mindestens fünf Jahre eine Tätigkeit, bei der eigenverantwortliche Entscheidungen auf dem Sachgebiet, für das der Sachverständige zugelassen werden will, zu treffen waren.
    3. Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung.
  3. Quereinsteigervoraussetzungen
    Sachverständige, welche die Voraussetzungen nach Nummer 1 oder 2 nicht erfüllen, wenn diese Sachverständigen Erfahrung, Aus- und Fortbildung sowie regelmäßig eine zehnjährige praktische Tätigkeit auf dem Sachgebiet, für das sie zugelassen werden wollen, nachweisen, die ihrer Art nach geeignet war, die erforderlichen dargestellten fachlichen Kenntnisse zu vermitteln.

II. Allgemeine fachliche Kenntnisse

  1. Grundkenntnisse in Geologie, Hydrogeologie und Bodenkunde,
  2. Grundkenntnisse in Bodenphysik und Bodenchemie,
  3. Grundkenntnisse in Biologie und Toxikologie,
  4. Grundkenntnisse in anorganischer, organischer, physikalischer und technischer Chemie,
  5. Kenntnisse geeigneter Methoden der Erfassung, Gefährdungsabschätzung, Sanierung und Überwachung,
  6. Kenntnisse in der Bewertung von Bodenfunktionen in Bezug auf deren Funktionserfüllung oder Empfindlichkeit gegenüber Einwirkungen,
  7. Grundkenntnisse in Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz,
  8. Grundkenntnisse in Datenanalyse, Statistik und Informationsverarbeitung sowie
  9. Kenntnisse der grundlegenden fachlichen Regelwerke, insbesondere der Normenwerke bezüglich Probenahme und Analytik gemäß der Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV).

III. Allgemeine rechtliche Kenntnisse

  1. Grundkenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere
    1. Europäisches Umweltrecht,
    2. Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und dazu ergangene Vorschriften, insbesondere Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV),
    3. Berliner Bodenschutzgesetz (Bln BodSchG),
    4. Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG),
    5. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin (KrW-/AbfG Bln) und dazu ergangene Vorschriften,
    6. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dazu ergangene Vorschriften,
    7. Berliner Wassergesetz (BWG) und dazu ergangene Vorschriften,
    8. Baugesetzbuch (BauGB),
    9. Bundesberggesetz (BBergG),
    10. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG),
    11. Gefahrstoffverordnung (GefStoffV),
    12. Grundwasserverordnung (GrwV),
    13. Umweltstrafrecht,
    14. Vertragsrecht (BGB, VOB, VOL, HOAI, GWB, VgV, UVgO),
    15. Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) und
    16. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie Arbeitsschutzverordnungen;
  2. Kenntnisse über Aufbau und Zuständigkeitsregelungen der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Umweltverwaltung

B. Sachgebietsspezifische Anforderungen

I. Sachgebiet "Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/Historische Erkundung"

1. Fachrichtung

  1. Abgeschlossenes Studium einer der Fachrichtungen der Geowissenschaften, zum Beispiel: Bodenkunde, Hydrogeologie, Physische Geographie, Geoökologie, Landschaftsökologie oder Geodäsie oder
  2. abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der Natur-, Ingenieur- oder Geschichtswissenschaften oder vergleichbare Ausbildung, wenn der Nachweis einer für das Sachgebiet hinreichenden Ausbildung erbracht wird.

Die unter A. I. 2. und 3. dargestellten Öffnungsregelungen für eine Technische Ausbildung im Bereich Umwelt verbunden mit einer entsprechenden praktischen Tätigkeit sowie für Quereinsteiger gelten auch in diesem Abschnitt.

2. Besondere fachliche Kenntnisse
Sachverständige müssen in der Lage sein, die für die Erhebungen über altlastverdächtige Flächen (standortbezogen oder flächenhaft) bedeutsamen Verfahren der Archivrecherche und Schriftgutauswertung, der multitemporalen Karten- und Luftbildauswertung, der Zeitzeugenbefragung sowie Geländebegehungen sachgerecht auszuwählen und durchzuführen. Dazu müssen sie über die erforderliche Geräteausstattung verfügen. Sie müssen weiterhin die gewonnenen Tatsachen und Erkenntnisse auswerten und so darstellen können, dass eine tragfähige Grundlage für die Entscheidung über weitere Schritte und für deren Planung vorliegt. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über

  1. Recherche und Auswertung von Schriftgut in öffentlichen, privaten (betrieblichen) oder behördlichen Archiven einschließlich vorhandener Gutachten; hierzu gehören auch Kenntnisse über
    1. a) Änderungen in der öffentlichen Verwaltung im Zuge der Verwaltungs- und Territorialreformen,
    2. b) die Gliederung des Archivwesens und Erschließung der Bestände,
    3. c) rechtliche Beschränkungen der Einsichtnahme,
    4. d) Vorschriften zur Aufbewahrung, Aussonderung und Weitergabe sowie
    5. e) Kenntnisse zu überkommenen Schrifttypen des 19. und 20. Jahrhunderts wie Sütterlin und Kurrent;
  2. Recherche und Auswertung von Karten und Luftbildern; hierzu gehören auch Kenntnisse über
    1. a) Fundstellen für historisches sowie aktuelles Luftbild- und Kartenmaterial,
    2. b) Techniken der multitemporalen Auswertung von Karten und Luftbildern sowie der stereoskopischen Auswertung von Luftbildern,
    3. c) spezifische Merkmale historischer Luftbilder,
    4. d) Inhalte und Gestaltungsregeln amtlicher Kartenwerke und deren Veränderungen sowie
    5. e) die Auswertung thematischer Karten, auch unter Einsatz geografischer Informationssysteme, zur Abgrenzung von Verdachtsflächen und altlastverdächtigen Flächen sowie zur Bewertung von Bodenfunktionen;
  3. altlast- und bodenrelevante Herstellungsverfahren, Betriebs- und Arbeitsabläufe;
  4. Befragung von Zeitzeugen einschließlich Entwicklung einzelfallbezogener Befragungskonzepte;
  5. umweltrelevante Produktionsverfahren und -techniken;
  6. Ortsbegehungen und Geländeaufnahmen unter Berücksichtigung altlastrelevanter Aspekte;
  7. fachliche Beurteilung der Ergebnisse von Erhebungen und historischen Erkundungen bezüglich
    1. a) Art, Lage und Umfang möglicher Kontaminationen,
    2. b) Lage und Veränderungen altlastrelevanter Anlagenteile, Produktionsprozessen und Betriebsabläufen,
    3. c) Ablagerungsorten und -zeiträumen, Art, Menge und Herkunft der abgelagerten Stoffe,
    4. d) Kriegseinwirkungen, Havarien, Betriebsstörungen und Ähnlichem sowie
    5. e) Funktions- und Handlungsweisen militärischer Einrichtungen;
  8. fachliche Beurteilung von Anhaltspunkten für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie
  9. spezielle fachliche Regelwerke und Arbeitshilfen.

3. Gerätetechnische Ausstattung

Sachverständige müssen über eine geeignete gerätetechnische Ausstattung zur stereoskopischen Auswertung von Luftbildern einschließlich der Bestimmung von Differenzen von Geländehöhen sowie zur multitemporalen Darstellung von Kartenwerken verfügen können, die insbesondere bezüglich der digital basierenden Dokumentation und Einbindung in geografische Informationssysteme dem aktuellen Stand der Technik entspricht.

II. Sachgebiet "Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Gewässer"

1. Fachrichtung

  1. Abgeschlossenes Studium einer der Fachrichtungen der Geowissenschaften, zum Beispiel: Bodenkunde, Hydrogeologie, Physische Geografie, Geoökologie, Landschaftsökologie oder Geodäsie oder
  2. abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der Natur-, Hydro-, Umwelt- oder Ingenieurwissenschaften oder vergleichbare Ausbildung, wenn der Nachweis einer für das Sachgebiet hinreichenden Ausbildung erbracht wird.

Die unter A. I. 2. und 3. dargestellten Öffnungsregelungen für eine Technische Ausbildung im Bereich Umwelt verbunden mit einer entsprechenden praktischen Tätigkeit sowie für Quereinsteiger gelten auch in diesem Abschnitt.

2. Besondere fachliche Kenntnisse

Sachverständige müssen in der Lage sein, alle Untersuchungen von Gewässergefährdungen und -schäden im Zusammenhang mit Altlasten und flächenhaften Bodenbelastungen zu planen, die Ergebnisse zu beurteilen und die Vergabe und Ausführung der gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über

  1. Boden- und Gesteinsarten, Stratigraphie und Tektonik, regionale Geologie, hydraulische Eigenschaften ungesättigter und wassergesättigter Böden, Sedimente und Gesteine;
  2. hydrologische und hydrogeologische Zusammenhänge;
  3. Stoffe, die die Gewässer negativ verändern können einschließlich deren vorheriger bzw. üblicher Verwendung und möglicher Eintragsorte in das Bodensystem;
  4. physikalische und chemische Stoffeigenschaften und Stoffwirkungen, hydro- und geochemische und mikrobiologische Vorgänge im Boden und im Gewässer, Schadstoffmobilitäten, Eigenschaften und Verhalten der Stoffe im Bodensystem in entweder gelöster oder ungelöster Form;
  5. stoffliche Ausbreitungsvorgänge und Rückhaltevermögen in der gesättigten und ungesättigten Zone;
  6. Sanierungsverfahren für Boden und Grundwasser einschließlich Mobilitätsverminderung;
  7. Ortsbegehungen und Geländeaufnahmen;
  8. bodenkundliche Ansprache von Böden, insbesondere anthropogen veränderter Böden;
  9. Planung und Koordinierung von Maßnahmen zur Erfassung und Erkundung der geologischen und hydrogeologischen Randbedingungen, Hintergrundgehalte und -konzentrationen;
  10. Probenentnahmeverfahren, Probenkonservierung und -vorbehandlung und Probenanalytik inklusive der jeweiligen Normverfahren von Böden, Bodenmaterialien und sonstigen Materialien, Oberflächen-, Sicker- und Grundwasser, Bodenluft und Deponiegas einschließlich analytischer Schnellverfahren und Vor-Ort- sowie in-situ-Bestimmungen;
  11. Ausarbeitung von Untersuchungsprogrammen, Kostenschätzung, Qualitätssicherung;
  12. Ausschreibung und Begleitung von Untersuchungen, zum Beispiel Sondier- und Bohrarbeiten, Bau von Grundwassermessstellen, Pumpversuchen, Probeentnahmen, Analytikleistungen;
  13. Grundlagen und Anwendung von Strömungs- und Transportmodellen zur Simulation der Ausbreitung von Schadstoffen und deren Einwirkung auf Gewässer;
  14. spezielle fachliche Regelwerke und Arbeitshilfen sowie
  15. fachliche Beurteilung der Ergebnisse, insbesondere
    1. a) Aussagefähigkeit von Untersuchungsergebnissen, Übertragbarkeit von Laboruntersuchungen, Übereinstimmung älterer Probenahme- und Untersuchungsverfahren mit aktuellen Verfahren,
    2. b) Feststellung altlastbedingter Verunreinigungen und aktueller Schadensfälle, Abgrenzung aktueller von älteren Schadstoffeinträgen,
    3. c) Verfahren und Methoden zur weiteren Sachverhaltsermittlung und -beurteilung bei Prüfwertüberschreitung,
    4. d) Prognose der Schadstoffausbreitung im Boden, in das Grundwasser und in oberirdische Gewässer,
    5. e) Art, Umfang und Prognose der Ausbreitung von Grundwasserverunreinigungen
    6. f) abschließende Darstellung des Sachverhalts und Empfehlung weiterer Maßnahmen unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften,
    7. g) Mehrphasenströmungen (NAPL/DNAPL) und
    8. h) Laboruntersuchungen zur Bestimmung des Freisetzungsverhaltens (Elutionstests).

III. Sachgebiet "Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Pflanze, Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden beim Auf- und Einbringen von Materialien"

1. Fachrichtung

  1. Abgeschlossenes Studium der Fachrichtungen Bodenwissenschaften, Agrarwissenschaften, Gartenbauwissenschaften, Landespflege, Geografie, Ökologie, Geoökologie oder Biologie mit geeigneten Schwerpunkten oder
  2. abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der Natur- oder Ingenieurwissenschaften oder vergleichbare Ausbildung, wenn der Nachweis einer für das Sachgebiet hinreichenden Ausbildung erbracht wird.

Die unter A. I. 2. und 3. dargestellten Öffnungsregelungen für eine Technische Ausbildung im Bereich Umwelt verbunden mit einer entsprechenden praktischen Tätigkeit sowie für Quereinsteiger gelten auch in diesem Abschnitt.

2. Besondere fachliche Kenntnisse

Sachverständige müssen in der Lage sein, alle Untersuchungen und Beurteilungen von Kulturböden und Pflanzen im Zusammenhang mit der Gefährdungsabschätzung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie der Begrenzung von Stoffeinträgen, insbesondere beim Auf- und Einbringen von Materialien auf und in Böden durchzuführen sowie die Vergabe und Ausführung der gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über

  1. Vorkommen sowie stoff- und bodenspezifisches Verhalten von Schadstoffen in (Kultur-) Böden; hierzu gehören auch Kenntnisse über
    1. a) Hintergrundgehalte von Schadstoffen in Abhängigkeit von Nutzung und Siedlungsstruktur, bei anorganischen Stoffen zusätzlich differenziert nach Substrat und Ausgangsgestein,
    2. b) Puffer, Rückhalte- und Freisetzungspotenzial von Böden bezüglich Schadstoffen,
    3. c) Sorption, Desorption und Mobilität von Schadstoffen in Böden sowie relevante Einflussfaktoren,
    4. d) Zusammenhänge zwischen Gesamtgehalten, mobilisierbaren und mobilen Schadstofffraktionen in Abhängigkeit von Stoffbestand und Eigenschaften der Böden,
    5. e) Bioverfügbarkeit von Schadstoffen in Böden und Einflussfaktoren (unter anderem räumliche Verfügbarkeit, biochemische und mikrobiologische Besonderheiten in der Rhizosphäre) sowie Unterschiede in der Bioverfügbarkeit je nach vorherrschendem Bewuchs,
    6. f) Abbau und Metabolisierung organischer Schadstoffe in Böden;
  2. Schadstoffübergang Boden - Pflanze, hierzu gehören auch Kenntnisse über
    1. a) Bedeutung verschiedener Kontaminationspfade
      (Schadstoff-, Pflanzenart-, Pflanzenorgan-, Standort- und Bewirtschaftungseinfluss),
    2. b) Art-, Sorten- und Organspezifität der Schadstoffakkumulation in Pflanzen ("Transferfaktoren"),
    3. c) phytotoxische Wirkungen (Schadsymptome) und
    4. d) Überlagerung durch den Kontaminationspfad Atmosphäre - Pflanze;
  3. Durchführung von Geländebegehungen und -aufnahmen unter schadstoffspezifischen Fragestellungen, insbesondere auch
    1. a) Erkennen von signifikanten biologischen Auffälligkeiten (pflanzensoziologische Besonderheiten und Veränderungen, Symptome toxischer Schadstoffkonzentrationen bei Pflanzen und Ähnliches) und
    2. b) Deutung der Geländemorphologie und -befunde im Hinblick auf anthropogene Einflüsse (Stoffeinträge, Ablagerungen, Auffüllungen, Bodenumlagerungen und Ähnliches);
  4. Technik der Bodenkartierung auf anthropogen überprägten Flächen (zum Beispiel Kartierhilfsmittel, Leitprofile, Kartierschlüssel) in Anlehnung an die Methoden der Stadtbodenkartierung;
  5. Planung, Ausschreibung, Vergabe und Begleitung von gewerblichen Arbeiten, zum Beispiel Bodenaufschlüsse, geophysikalische Untersuchungsverfahren, Probenentnahme, -konservierung und -vorbehandlung, Analytikleistungen, Arbeitssicherheit;
  6. bodenkundliche Ansprache im Gelände nach aktueller bodenkundlicher Kartieranleitung der BGR, insbesondere anthropogen veränderter Böden;
  7. Gewinnung repräsentativer Boden- und Pflanzenproben unter Berücksichtigung statistischer Erfordernisse (Probennahmestrategie, Messnetzaufbau, Probennahmeverfahren, Probennahmegeräte und Ähnliches);
  8. fachliche Beurteilung erzielter Ergebnisse im Hinblick auf den Pfad Boden-Pflanze (-Tier) unter Berücksichtigung lebensmittel- und futtermittelrechtlicher Vorgaben sowie toxikologischer Aspekte;
  9. Maßnahmen zur Reduzierung und Unterbindung des Schadstofftransfers Boden - Pflanze und deren Effizienz, insbesondere
    1. a) Schutz und Beschränkungsmaßnahmen (pH-Regulierung, Pflanzenauswahl, Bewirtschaftungsverfahren, Nutzungsänderungen und -beschränkungen),
    2. b) Sicherungsmaßnahmen (Immobilisierungsverfahren, Überdeckung),
    3. c) Maßnahmen zur Dekontamination;
  10. spezielle fachliche Regelwerke und Arbeitshilfen.

IV. Sachgebiet "Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Mensch"

Sachverständige für die Sachgebiete II. oder III., die neben Fragen ihres Sachgebiets in dafür geeigneten Fällen den Wirkungspfad Boden - Mensch anhand verbindlicher oder amtlich empfohlener Prüf- oder Maßnahmenwerte beurteilen wollen, müssen erkennen und begründet darlegen können, welche Fragestellungen der Beurteilung durch eine auf dem Gebiet Altlasten erfahrene Fachkraft mit abgeschlossenem Studium einer geeigneten Fachrichtung und abgeschlossener Weiterbildung in Hygiene und Umweltmedizin oder Pharmakologie und Toxikologie oder dem öffentlichen Gesundheitswesen bedürfen. Die Sachverständigen müssen außerdem auf Grund ihrer Aus- und Weiterbildung sowie praktischen Erfahrung über folgende Kenntnisse verfügen:

  1. Eigenschaften boden- und altlastrelevanter Schadstoffe,
  2. Grundkenntnisse über die Toxikologie boden- und altlastrelevanter Schadstoffe (Aufnahme, Wirkungen, Kombinationswirkungen, toxikologische Endpunkte),
  3. Bioverfügbarkeit, Resorption und Hintergrundbelastung,
  4. Vergleichbarkeit von Natur- und Laborbedingungen,
  5. spezifische Vorgehensweise bei der Ableitung von Prüf- und Maßnahmenwerten (Methoden, Grundlagen) unter Beachtung der bodenschutzrechtlichen Vorgaben,
  6. Einzelfallbeurteilung in Bezug zu den Ableitungsmodalitäten von Prüf- und Maßnahmenwerten,
  7. Verfahren und Methoden zur weiteren Sachverhaltsermittlung und -beurteilung bei Prüfwertüberschreitung,
  8. Erstellung begründeter Programme zur Probenentnahme und -behandlung sowie Analytik von Böden, Bodenmaterialien und sonstigen Materialien, Bodenluft, Raumluft und Deponiegas einschließlich analytischer Schnellverfahren und Vor-Ort-Bestimmung,
  9. Planung, Ausschreibung, Vergabe und Begleitung von gewerblichen Arbeiten, zum Beispiel Sondier und Bohrarbeiten, geophysikalische Untersuchungsverfahren, Probenentnahme, Probenvorbehandlung und -konservierung, Analytikleistungen, Arbeitssicherheit,
  10. bodenkundliche Ansprache von Böden, insbesondere anthropogen veränderter Böden,
  11. Expositionsabschätzung (quantitative Bedeutung der Wirkungspfade, Verhalten boden- und altlasttypischer Stoffe, einzelfallbezogene Expositionsunterschiede),
  12. Modelle zur Gefährdungsabschätzung (zum Beispiel Expositionsmodelle) unter Berücksichtigung ihrer Anwendbarkeit und Grenzen sowie
  13. nutzungsbezogene Beurteilung von Untersuchungsergebnissen sowie der gegebenen Gefahrenlage und Ableitung von Maßnahmenvorschlägen.

V. Sachgebiet "Sanierung"

1. Fachrichtung

  1. Abgeschlossenes Studium der Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Geowissenschaften oder Verfahrenstechnik mit geeigneten Studienschwerpunkten sowie Kenntnissen in Chemie oder
  2. abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der Natur- oder Ingenieurwissenschaften oder vergleichbare Ausbildung, wenn der Nachweis einer für das Sachgebiet hinreichenden Ausbildung erbracht wird. Die unter A. I. 2. und 3. dargestellten Öffnungsregelungen für eine Technische Ausbildung im Bereich Umwelt verbunden mit einer entsprechenden praktischen Tätigkeit sowie für Quereinsteiger gelten auch in diesem Abschnitt.

2. Besondere fachliche Kenntnisse

Sachverständige müssen in der Lage sein, alle Untersuchungen und Beurteilungen zur Auswahl von Sanierungsmaßnahmen durchzuführen (Sanierungsuntersuchungen), ein Sanierungskonzept und einen Sanierungsplan zu erarbeiten, die Planung und Vergabe von Sanierungsmaßnahmen durchzuführen und die Ausführung fachlich zu begleiten sowie deren Wirksamkeit zu überwachen. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über

  1. Probenentnahme, Probenkonservierung, -vorbehandlung und -analytik von Böden, Bodenmaterialien, Oberflächen-, Sicker- und Grundwasser, Bodenluft und Deponiegas,
  2. Grundlagen und Verfahren des Erd- und Grundbaus, Verfahren zum Bodenaushub und zur Baugrubensicherung,
  3. Eignung, Einsatzgrenzen, Umweltauswirkungen, Art und Menge anfallender Abfälle und Überwachung von Sicherungs- und Dekontaminationsverfahren sowie Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen,
  4. Struktur und Inhalt einer Sanierungsuntersuchung,
  5. Bestandsaufnahme und Beurteilung vorliegender Untersuchungsergebnisse und Gutachten im Hinblick auf Sanierungsmaßnahmen und die Notwendigkeit von Vor- oder Eignungsversuchen,
  6. Ausarbeitung erforderlicher Untersuchungsprogramme zur Ermittlung geeigneter und verhältnismäßiger Sanierungs- oder sonstiger Maßnahmen,
  7. Erarbeitung von Vorschlägen zur Konkretisierung von Sanierungsstrategien sowie von nutzungs- und schutzgutbezogenen Sanierungszielen,
  8. Einfluss von Schadstoff-, Matrix- und Untergrundeigenschaften auf die Eignung von Sanierungsverfahren,
  9. Notwendigkeit begleitender Immissions- und Arbeitsschutzmaßnahmen,
  10. Organisation von Arbeitsabläufen,
  11. Anforderungen an Zwischenlager für kontaminiertes Material,
  12. Möglichkeiten der Verwertung und Beseitigung von Bodenmaterialien und Abfällen,
  13. Durchführung von Kostenschätzungen, Kostenvergleichsrechnungen und Nutzen-Kosten-Untersuchungen sowie Kostenwirksamkeitsbetrachtungen zur Auswahl von Sanierungsmaßnahmen,
  14. genehmigungsrechtliche Erfordernisse der Sanierungsverfahren,
  15. Planung, Ausschreibung, Begleitung und Überwachung von gewerblichen Arbeiten einschließlich Abbruch- und Rückbaumaßnahmen mit kontaminierter Bausubstanz,
  16. Untersuchung und Beurteilung von Baumaterialien und Bauteilen im Hinblick auf die Qualitätssicherung bei baulichen Maßnahmen (zum Beispiel Sicherungsmaßnahmen),
  17. Maßnahmen zur Überwachung der Wirksamkeit von Sanierungsmaßnahmen (Planung, Durchführung und Beurteilung) sowie
  18. spezielle fachliche Regelwerke und Arbeitshilfen.

VI. Sachgebiet "Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser"

1. Fachrichtung

  1. Abgeschlossenes Studium der Fachrichtungen Bodenwissenschaften, Agrarwissenschaften, Geologie, Geoökologie oder Geografie mit geeigneten Schwerpunkten oder
  2. abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der Naturwissenschaften oder Ingenieurwissenschaften oder vergleichbare Ausbildung, wenn der Nachweis einer für das Sachgebiet hinreichenden Ausbildung erbracht wird.

Die unter A. I. 2. und 3. dargestellten Öffnungsregelungen für eine Technische Ausbildung im Bereich Umwelt verbunden mit einer entsprechenden praktischen Tätigkeit sowie für Quereinsteiger gelten auch in diesem Abschnitt.

2. Besondere fachliche Kenntnisse

Sachverständige müssen in der Lage sein, alle Untersuchungen von Böden im Zusammenhang mit der Gefährdungsabschätzung von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser durchzuführen, Maßnahmen zur Begrenzung der Bodenerosion durch Wasser zu planen und die Ergebnisse solcher Untersuchungen und Planungen zu beurteilen sowie die Vergabe von gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über

  1. Erkennen, Erfassen und Beurteilen aktueller Erosionsformen im Gelände;
  2. Ermittlung und Abgrenzung von Erosionsflächen;
  3. Bodenansprache im Gelände (insbesondere Horizontierung, Bodenart, Bodengefüge, Humusgehalt);
  4. Gewinnung repräsentativer Bodenproben;
  5. bodenphysikalische Untersuchungsmethoden;
  6. erosionsbestimmende Faktoren (Bodeneigenschaften, Niederschlag, Relief, Bodenbedeckung);
  7. nutzungs- und bewirtschaftungsbedingte Einflüsse auf die Erosion;
  8. Simulations- und Prognosemodelle zur Beschreibung der Erosion;
  9. Beurteilung von Offsite-Schäden;
  10. Maßnahmen zur Erosionsminderung;
  11. Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen (zum Beispiel Bewirtschaftungsmaßnahmen, Nutzungsänderungen und -beschränkungen);
  12. Maßnahmen zur Beseitigung von Erosionsschäden;
  13. Sicherungsmaßnahmen sowie
  14. spezielle fachliche Regelwerke und Arbeitshilfen.

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(aufgehoben)Anlage 2 24
(zu § 19 Abs. 2 Satz 1 und § 21 Abs. 4)


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