Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Frame öffnen

SV-BodAltlVO - Verordnung über Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten
- Bremen -

Vom 13. März 2003
(GBl. Nr. 16 vom 04.04.2003 S. 117; 24.11.2009 S. 535 09)



Aufgrund des § 15 des Bremischen Bodenschutzgesetzes vom 27. August 2002 (Brem. GBl. S. 385) und aufgrund des § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der an Sachverständige nach § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu stellenden Anforderungen, das Verfahren zur Anerkennung von Sachverständigen nach § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben und die Bekanntgabe von anerkannten Sachverständigen.

§ 2 Anerkennung von Sachverständigen durch die Handelskammer Bremen oder der Industrie- und Handelskammer Bremerhaven 09

(1) Natürliche Personen werden auf Antrag von der Handelskammer Bremen oder der Industrie- und Handelskammer Bremerhaven als Sachverständige nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes für eines oder mehrere der folgenden Sachgebiete anerkannt:

  1. Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/ historische Erkundung,
  2. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Gewässer,
  3. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Pflanze, Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien,
  4. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Mensch,
  5. Sanierung,
  6. Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser.

(2) Örtlich zuständig ist die Kammer, in deren Bezirk der Sachverständige seine Hauptniederlassung hat. Für einen Antrag einer Bürgerin oder eines Bürgers der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die oder der keinen Geschäftssitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, ist die Kammer zuständig, in deren Bezirk die antragstellende Person vornehmlich eine Tätigkeit anstrebt.

(3) Wird das Verfahren über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt, bestimmt sich die örtlich zuständige Kammer nach dem Sitz der einheitlichen Stelle.

§ 3 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Als Sachverständige nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes werden natürliche Personen anerkannt, die die erforderliche Sachkunde besitzen, über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen und gegen deren Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

(2) Die erforderliche Sachkunde besitzen Personen, die den Anforderungen mindestens eines Sachgebiets im Sinne von § 2 Abs. 1 genügen. Die allgemeinen und die sachgebietsspezifischen Anforderungen ergeben sich aus dem Anhang.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit haben Personen, die gewissenhaft, unabhängig und unparteilich sind.

§ 4 Pflichten von anerkannten Sachverständigen

(1) Sachverständige müssen Gewähr für die Erfüllung der in § 3 genannten Anforderungen bieten.

(2) Sachverständige haben dafür Sorge zu tragen, dass sie über den erforderlichen aktuellen Wissensstand in den Sachgebieten verfügen, für die sie anerkannt sind. Hierzu haben sie sich in geeigneter Weise fortzubilden und den notwendigen Erfahrungsaustausch zu pflegen. Die Fortbildung ist der Handelskammer Bremen oder der Industrie- und Handelskammer Bremerhaven auf Verlangen, spätestens mit einem Antrag auf Verlängerung der Anerkennung nachzuweisen.

(3) Sachverständige müssen eigenverantwortlich eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abschließen und während der Zeit der Anerkennung aufrechterhalten. Sie müssen sie in regelmäßigen Abständen auf Angemessenheit prüfen.

(4) Sachverständige sind verpflichtet, dem Auftraggeber unaufgefordert und unverzüglich Auskünfte über alle Umstände zu geben, die geeignet sind, Zweifel an ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu wecken.

(5) Gemeinschaftsgutachten mit anderen Sachverständigen müssen zweifelsfrei erkennen lassen, welcher Sachverständige für welche Teile verantwortlich ist. Übernehmen Sachverständige Leistungen Dritter, müssen sie darauf hinweisen.

(6) Sachverständige haben bei der Erstellung von Gutachten insbesondere darauf zu achten, dass Anlass und Zweck des Gutachtens sowie die zu berücksichtigenden Informationen und Randbedingungen benannt werden und dass die Ergebnisse des Gutachtens schlüssig und nachprüfbar sowie für alle Betroffenen im Sinne des § 12 Bundes-Bodenschutzgesetz nachvollziehbar begründet werden.

§ 5 Anerkennungsverfahren 09

(1) Antragsteller und Antragstellerinnen haben das Sachgebiet, für das sie anerkannt werden wollen, entsprechend § 2 Abs. 1 zu bezeichnen und die Erfüllung der Anforderungen dieser Rechtsverordnung nachzuweisen. Dem Antrag sind insbesondere mindestens 3 selbstverfasste Gutachten oder gleichwertige Arbeitsproben mit entsprechendem Eigenanteil aus dem jeweiligen Sachgebiet beizufügen. Die Gutachten und Arbeitsproben sollen nicht älter als 2 Jahre sein. Sie können hinsichtlich des Auftraggebers und der Ortsbezeichnung anonymisiert werden.

(2) Soweit ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument zum Nachweis der Erfüllung einer Anforderung erforderlich ist, werden alle Dokumente eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt, die eine gleichwertige Funktion haben oder aus denen hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist.

(3) Der Antrag ist unzulässig, wenn für dasselbe Sachgebiet bereits ein entsprechender Antrag bei einer anderen deutschen Behörde oder einer für die Anerkennung zuständigen Stelle anhängig ist.

(4) Das Verfahren kann auf Wunsch der antragstellenden Person über eine einheitliche Stelle nach den §§ § 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(5) Der Antrag ist unverzüglich zu bearbeiten. Das Anerkennungsverfahren ist innerhalb von 18 Monaten abzuschließen. Wird der Antrag nicht innerhalb dieser Frist beschieden, so gilt die Anerkennung als erteilt. Im Einzelfall kann mit der antragstellenden Person eine kürzere Frist vereinbart werden.

(6) Die Anerkennung erfolgt durch Aushändigung der Anerkennungsurkunde, in der die Sachgebiete bezeichnet werden, für die der Sachverständige anerkannt ist.

§ 5a Bewertung der Sachkunde 09

(1) Zur Überprüfung der erforderlichen Sachkunde bedient sich die Handelskammer Bremen oder die Industrie- und Handelskammer Bremerhaven eines Fachgremiums, das seinen Sitz bei einer Handelskammer oder Industrie- und Handelskammer in der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen oder Schleswig-Holstein hat. Das Fachgremium arbeitet auf der Grundlage einer Geschäfts- und Verfahrensordnung.

(2) Die für das Fachgremium zuständige Industrie- und Handelskammer beruft geeignete Personen als Mitglieder des Fachgremiums, die ihr benannt werden von

(3) Die Überprüfung der Sachkunde erfolgt auf Grund der eingereichten Gutachten und Arbeitsproben sowie einer Überprüfung der Antragsteller und Antragstellerinnen. Das Fachgremium gibt hinsichtlich der erforderlichen Sachkunde gegenüber der Handelskammer Bremen oder der Industrie- und Handelskammer Bremerhaven ein Votum ab.

(4) Über die Anerkennung entscheidet die Handelskammer Bremen oder die Industrie- und Handelskammer Bremerhaven sie kann dazu zusätzlich Referenzen einholen, Stellungnahmen fachkundiger Dritter abfragen und weitere Erkenntnisquellen nutzen.

§ 6 Befristung der Anerkennung

(1) Die Anerkennung nach § 2 Abs. 1 und deren Verlängerung werden jeweils auf fünf Jahre befristet erteilt. Bei einer Erstanerkennung kann die Frist von fünf Jahren unterschritten werden.

(2) Die Verlängerung der Anerkennung erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 7.

§ 7 Vereinfachtes Verfahren 09

(1) Personen, die bereits von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Institution in Deutschland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft als Sachverständige im Bereich Bodenschutz überprüft und anerkannt oder öffentlich bestellt oder vereidigt sind oder waren, können auf Antrag im vereinfachten Verfahren als Sachverständige im Sinne dieser Verordnung anerkannt werden.

(2) Antragsteller und Antragstellerinnen müssen nachweisen, dass sie die wesentlichen Anforderungen nach § 3 bereits aufgrund der Anerkennung nach Absatz 1 erfüllen. Sie müssen zusätzlich die Erfüllung solcher Anforderungen nachweisen, die nicht bereits im anderen Verfahren nachgewiesen worden sind oder aufgrund des Zeitablaufs eines neuerlichen Nachweises bedürfen.

(3) Die Verlängerung der Anerkennung nach § 2 Abs. 1 erfolgt auf Antrag. Bei der Verlängerung ist die Einhaltung der Pflichten nach § 4 besonders zu prüfen. Auf Verlangen der Handelskammer Bremen oder der Industrie- und Handelskammer Bremerhaven sind Gutachten oder Arbeitsproben aus den letzten fünf Jahren vorzulegen.

(4) Für das Verfahren gilt im Übrigen § 5 Absatz 2 bis 6 entsprechend. Die Frist nach § 5 Absatz 5 Satz 2 beträgt acht Monate.

§ 8 Bekanntgabe

Die Handelskammer Bremen oder die Industrie- und Handelskammer Bremerhaven macht die Anerkennung der Sachverständigen in ihrem Mitteilungsorgan bekannt. Name, Adresse, Telekommunikationsdaten und Sachgebietsbezeichnung der Sachverständigen können durch die Handelskammer Bremen oder die Industrie- und Handelskammer Bremerhaven oder durch einen von ihr beauftragten Dritten gespeichert und in Listen oder auf sonstigen Datenträgern veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden. Eine Bekanntmachung im Internet ist nur zulässig, wenn die Sachverständigen zugestimmt haben.

§ 9 Erlöschen und Widerruf

(1) Die Anerkennung erlischt mit Ablauf der nach § 7 Abs. 1 festgelegten Frist oder wenn die Sachverständigen auf die Anerkennung verzichten oder das 68. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Handelskammer Bremen oder die Industrie- und Handelskammer Bremerhaven kann die Anerkennung widerrufen, wenn die Sachverständigen gegen ihre Pflichten nach §§ 4 und 5 verstoßen.

(3) Wenn die Anerkennung von Sachverständigen erlischt oder widerrufen wird, macht die Handelskammer Bremen oder die Industrie- und Handelskammer Bremerhaven dies in ihrem Mitteilungsorgan bekannt.

§ 10 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

.

Anforderungen an die erforderliche Sachkunde von Sachverständigen Anhang
(zu § 3 Abs. 2)

Die Sachverständigentätigkeit nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz erfordert ein weitgefächertes Spektrum natur- und ingenieurwissenschaftlicher Kenntnisse und Erfahrungen. Erforderlich ist im besonderen Maße ein fach- und medienübergreifendes Verständnis sowie in der Regel interdisziplinäres Arbeiten.

Sachverständige müssen die allgemeinen Anforderungen nach Ziffer 1 und die besonderen Anforderungen nach Ziffer 2 für das jeweilige Sachgebiet, für das die Zulassung beantragt wird, erfüllen.

Sachverständige für Bodenschutz/Altlasten müssen im besonderen Maße befähigt sein:

Im einzelnen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1.1 Vor- und Fortbildung

1.2 Allgemeine fachliche Kenntnisse

1.3 Allgemeine rechtliche und verwaltungsorganisatorische Kenntnisse

2 Sachgebietsspezifische Anforderungen

2.1 Sachgebiet Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/Historische Erkundung

Fachrichtung

Besondere fachliche Kenntnisse

Der Sachverständige muss in der Lage sein, die für die Erhebungen über altlastverdächtige Flächen (standortbezogen oder flächenhaft) bedeutsamen Verfahren der Archivrecherche und Schriftgutauswertung, der multitemporalen Karten- und Luftbildauswertung, der Zeitzeugenbefragung sowie Geländebegehungen sachgerecht auszuwählen und durchzuführen. Dazu muss er über die erforderliche Geräteausstattung verfügen. Er muss weiterhin die gewonnenen Tatsachen und Erkenntnisse auswerten und so darstellen können, dass eine tragfähige Grundlage für die Entscheidung über weitere Schritte und für deren Planung vorliegt. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über:

Gerätetechnische Ausstattung

Der Sachverständige muss mindestens über folgende gerätetechnische Ausstattung verfügen können:

2.2 Sachgebiet Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer

Fachrichtung

Besondere fachliche Kenntnisse

Der Sachverständige muss in der Lage sein, alle Untersuchungen von Gewässergefährdungen und -schäden im Zusammenhang mit Altlasten und flächenhaften Bodenbelastungen zu planen, die Ergebnisse zu beurteilen und die Vergabe und Ausführung der gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten. Hierzu gehören insbesondere folgende Kenntnisse:

2.3 Sachgebiet Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Pflanze / Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien

Fachrichtung

Besondere fachliche Kenntnisse

Der Sachverständige muss in der Lage sein, alle Untersuchungen und Beurteilungen von Kulturböden und Pflanzen im Zusammenhang mit der Gefährdungsabschätzung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie der Begrenzung von Stoffeinträgen, insbesondere beim Auf- und Einbringen von Materialien auf und in Böden durchzuführen und die Vergabe und Ausführung der gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten. Hierzu gehören insbesondere folgende Kenntnisse:

2.4 Sachgebiet Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Mensch

Sachverständige für die Sachgebiete 2.2 oder 2.3, die neben Fragen ihres Sachgebietes in dafür geeigneten Fällen auch den Wirkungspfad Boden-Mensch anhand verbindlicher oder amtlich empfohlener Prüf- oder Maßnahmenwerte beurteilen wollen, müssen erkennen und begründet darlegen können, welche Fragestellungen der Beurteilung durch einen auf dem Gebiet Altlasten erfahrenen Fachmann mit abgeschlossenem Studium geeigneter Fachrichtung und abgeschlossener Weiterbildung in Hygiene und Umweltmedizin oder Pharmakologie und Toxikologie oder dem öffentlichen Gesundheitswesen bedürfen. Sachverständige nach Satz 1 müssen zusätzlich auf Grund ihrer Aus- und Weiterbildung sowie praktischen Erfahrung über folgende Kenntnisse verfügen:

2.5 Sachgebiet Sanierung Fachrichtung

Besondere fachliche Kenntnisse

Der Sachverständige muss in der Lage sein, alle Untersuchungen und Beurteilungen zur Auswahl von Sanierungsmaßnahmen durchzuführen (Sanierungsuntersuchungen), ein Sanierungskonzept und einen Sanierungsplan zu erarbeiten, die Planung und Vergabe von Sanierungsmaßnahmen durchzuführen und die Ausführung fachlich zu begleiten sowie deren Wirksamkeit zu überwachen. Hierzu gehören insbesondere folgende Kenntnisse:

2.6 Sachgebiet Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser

Fachrichtung

Besondere fachliche Kenntnisse

Der Sachverständige muss in der Lage sein, alle Untersuchungen von Böden im Zusammenhang mit der Gefährdungsabschätzung von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser durchzuführen, Maßnahmen zur Begrenzung der Bodenerosion durch Wasser zu planen und die Ergebnisse solcher Untersuchungen und Planungen zu beurteilen sowie die Vergabe von gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten. Hierzu gehören insbesondere folgende Kenntnisse:

UWS Umweltmanagement GmbHFrame öffnen