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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie im Land Bremen und Novellierung weiterer Rechtsnormen

Vom 24. November 2009
(GBl. Nr. 65 vom 09.12.2009 S. 535)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung der Bremischen Datenschutzauditverordnung

In § 1 Absatz 3 Satz 3 der Bremischen Datenschutzauditverordnung vom 5. Oktober 2004 (Brem.GBl. S. 515 - 206-a-2) werden die Worte "im Bund oder einem anderen Land" durch die Worte "im Bund, in einem anderen Land, in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Heilberufsgesetzes

Das Heilberufsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2005 (Brem.GBl. S. 149 - 2122-a-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (Brem.GBl. S. 476), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 48 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Über einen Antrag auf Anerkennung einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 31, auf Erteilung einer Befugnis zur Weiterbildung nach § 35 sowie einer Zulassung als Weiterbildungsstätte nach § 36 ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Antragstellung zu entscheiden; anderenfalls gilt die Anerkennung, die Befugnis oder die Zulassung als erteilt."

2. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:

" § 48a

Verwaltungsverfahren nach den §§ 33 und 35 können über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."

3. In § 49 Absatz 4 wird nach Satz 4 folgender Satz 5 angefügt:

" § 48 Absatz 4 und § 48a finden entsprechende Anwendung."

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen

§ 4 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 27. März 2007 (Brem.GBl. S. 225 - 223-h-3) wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:

" (5) Über einen Antrag auf Anerkennung als Weiterbildungsstätte ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; anderenfalls gilt die Anerkennung als erteilt.

(6) Das Verfahren auf Anerkennung als Weiterbildungsstätte kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."

2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

Artikel 4
Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes

§ 112 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339 - 221-a-1) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "erkennt" und das Wort "anerkennen" durch das Wort "an" ersetzt.

2. Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 diese kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt werden."diese wird unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt".

3. In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "erteilt" ersetzt und das Wort "erteilen" entfernt.

4. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "kann" durch das Wort "wird" ersetzt und das Wort "werden" entfernt.

b) In Satz 3 wird das Wort "kann" durch das Wort "erteilt" ersetzt und das Wort "erteilen" entfernt.

5. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

" (5) Alle Verleihungen, Genehmigungen und Anerkennungen nach den Absätzen 1 bis 4 bedürfen der Antragstellung und der Vorlage der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Nachweise. Die Entscheidung durch die Senatorin für Bildung und Wissenschaft erfolgt binnen drei Monaten nach Vorliegen aller Unterlagen und Nachweise nach Satz 1."

6. Die bisherigen Absätze 5, 6 und 7 werden Absätze 6, 7 und 8.

Artikel 5
Änderung des Weiterbildungsgesetzes

Das Weiterbildungsgesetz vom 18. Juni 1996 (Brem.GBl. S. 127, 243), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2003 (Brem.GBl. S. 413), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "1. eine juristische Person oder eine rechtlich unselbstständige Einrichtung sind".

2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "wenn" wird folgende Nummer 1 eingefügt:

"1. sie juristische Personen mit Sitz im Lande Bremen sind oder als rechtlich unselbstständige Einrichtungen ihren Tätigkeitsbereich überwiegend im Lande Bremen haben; "

b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden Nummern 2 bis 6.

Artikel 6
Änderung des Privatschulgesetzes

Dem § 14 Absatz 1 des Privatschulgesetzes vom 3. Juli 1956 (SaBremR 223-d-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2005 (Brem.GBl. S. 573), wird folgender Satz angefügt:

"Das Anzeigeverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."

Artikel 7
Änderung des Bremischen Architektengesetzes

Das Bremische Architektengesetz vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 53 - 714-b-1), geändert durch das Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (Brem.GBl. S. 467), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 Satz 2 wird nach der Klammer "(ABl. EG Nr. L 255 S. 22)" ein Komma und die Angabe ", geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141)," eingefügt.

2. § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:

"Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Verfahren nicht innerhalb der nach Satz 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Das Eintragungsverfahren kann auch über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."

b) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden Sätze 5 bis 7.

3. § 8 Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 6 Abs. 2, 3 und 5 sowie des § 7 Abs. 6 entsprechend."Die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 1 kann gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind."

4. In § 12 Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe " § 158c Abs. 2" durch die Angabe " § 117 Absatz 2" ersetzt.

5. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes" durch die Angabe "am 30. Oktober 2007" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes" durch die Angabe "am 30. Oktober 2007" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Bremischen Bodenschutzgesetzes

In § 15 Absatz 1 Satz 2 des Bremischen Bodenschutzgesetzes vom 27. August 2002, (Brem.GBl. S. 385 - 2129-g-1) wird das Wort "Vergleichbare" durch die Worte "Anerkennung oder" ersetzt.

Artikel 9
Verordnung über Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten

Die Verordnung über Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten vom 13. März 2003 (Brem.GBl. S. 117) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Für einen Antrag einer Bürgerin oder eines Bürgers der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die oder der keinen Geschäftssitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, ist die Kammer zuständig, in deren Bezirk die antragstellende Person vornehmlich eine Tätigkeit anstrebt."

b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Wird das Verfahren über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt, bestimmt sich die örtlich zuständige Kammer nach dem Sitz der einheitlichen Stelle."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 bis 5 eingefügt:

"(2) Soweit ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument zum Nachweis der Erfüllung einer Anforderung erforderlich ist, werden alle Dokumente eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt, die eine gleichwertige Funktion haben oder aus denen hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist.

(3) Der Antrag ist unzulässig, wenn für dasselbe Sachgebiet bereits ein entsprechender Antrag bei einer anderen deutschen Behörde oder einer für die Anerkennung zuständigen Stelle anhängig ist.

(4) Das Verfahren kann auf Wunsch der antragstellenden Person über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(5) Der Antrag ist unverzüglich zu bearbeiten. Das Anerkennungsverfahren ist innerhalb von 18 Monaten abzuschließen. Wird der Antrag nicht innerhalb dieser Frist beschieden, so gilt die Anerkennung als erteilt. Im Einzelfall kann mit der antragstellenden Person eine kürzere Frist vereinbart werden."

3. Nach § 5 wird ein neuer § 5a eingefügt.

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

" § 5a Bewertung der Sachkunde"

b) Der bisherige § 5 Absatz 2 bis 5 wird § 5a Absatz 1 bis 4.

4. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Für das Verfahren gilt im Übrigen § 5 Absatz 2 bis 6 entsprechend. Die Frist nach § 5 Absatz 5 Satz 2 beträgt acht Monate."

Artikel 10
Änderung des Bremischen Fischereigesetzes

In § 34 Absatz 4 des Bremischen Fischereigesetzes vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 309 - 793-a-1), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437), werden nach den Worten "Bundesrepublik Deutschland" die Worte "und der Europäischen Union" eingefügt.

Artikel 11
Änderung des Bremischen Gaststättengesetzes

Das Bremische Gaststättengesetz vom 24. Februar 2009 (Brem.GBl. S. 45) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe in einem anderen Bundesland ausübt, für dessen Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, und über die erforderliche Erlaubnis verfügt."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Dem Text wird die Bezeichnung "(1)" vorangestellt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Aus besonderem Anlass kann der gewerbsmäßige Ausschank alkoholischer Getränke vorübergehend für bestimmte Zeit und für einen bestimmten örtlichen Bereich ganz oder teilweise verboten werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist."

3. Nach § 9 Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt:

" (3) Über einen Antrag auf Erlaubnis ist innerhalb einer Frist von vier Monaten zu entscheiden. Ist die Entscheidung innerhalb dieser Frist nicht erfolgt, gilt die Erlaubnis als erteilt.

(4) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(5) Soweit in diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Zuverlässigkeit einer Person zu prüfen ist, sind als Nachweis für die Zuverlässigkeit von Gaststättenbetreibern aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Unterlagen als ausreichend anzuerkennen, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Person erfüllt werden. Dabei kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Werden im Herkunftsstaat solche Unterlagen nicht ausgestellt, so können sie durch eidesstattliche Erklärung des Gaststättenbetreibers oder nach dem Recht des Herkunftsstaates vergleichbare Handlungen ersetzt werden."

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Zahl "10", das nachfolgende Komma, die Zahl " 11", das nachfolgende Komma und die Angabe "Nr. 1" gestrichen.

b) In Absatz 2 werden nach der Zahl "12" ein Komma und die Zahl "13", ein Komma und die Zahl " 14" eingefügt.

5. In § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird das Wort "sichergestellt" durch das Wort "sicherstellt" ersetzt.

b) In Nummer 7 werden vor der Bezeichnung "Nr. 1" die Bezeichnung "Absatz 1", vor der Bezeichnung "Nr. 3" die Bezeichnung "Absatz 1" und vor der Bezeichnung "Nr. 4" die Bezeichnung "Absatz 1" eingefügt;

c) In Nummer 8 werden vor der Bezeichnung "Nr. 2" die Bezeichnung "Absatz 1" und vor der Bezeichnung "Nr. 5" die Bezeichnung "Absatz 1" eingefügt, sowie das Wort "übermäßigen" durch das Wort "übermäßigem" ersetzt.

d) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:

"9. entgegen einem Verbot nach § 4 Absatz 2 alkoholische Getränke verabreicht;"

e) Die bisherigen Nummern 8 bis 13 werden die Nummern 9 bis 14.

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Gastwirt" durch das Wort "Gaststättenbetreiber" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort "Gastwirt" durch das Wort "Gaststättenbetreiber" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Bremischen Hafensicherheitsgesetzes

Das Bremische Hafensicherheitsgesetz vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 307) wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird " § 13 Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr" gestrichen.

2. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Worte "eine anerkannte Stelle der Gefahrenabwehr mit der Erstellung" werden durch die Worte "einen Dritten mit der Ausarbeitung oder Fortschreibung" ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Vor dem Beginn der Auftragsausführung teilt der Betreiber der Hafenanlage der zuständigen Behörde mit, wer den Auftrag erhalten hat und welche Personen der Dritte zur Ausarbeitung oder Fortschreibung des Plans einsetzen wird."

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "muss die Anforderungen von Abschnitt A/18.1 des International Ship and Port Facility Security Code erfüllen" durch die Worte "in der Hafenanlage muss über Fachkenntnisse verfügen und eine Ausbildung erhalten haben" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die einschlägige Ausbildung gemäß Abschnitt A/18.1 des ISPS-Code muss an einer zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde zertifizierten Schulungseinrichtung abgeleistet werden. Die Teilnahme ist durch eine Bescheinigung der Schulungseinrichtung nachzuweisen. Die Ausbildung nach Satz 1 kann entfallen, wenn eine Ausbildung an einer als gleichwertig anerkannten Schulungseinrichtung abgeleistet worden ist." (2) Die Ausbildung gemäß Absatz 1 hat die Vermittlung der unter Abschnitt B/18.1 des International Ship and Port Facility Security Code genannten Kenntnisse zum Inhalt. Der Senat wird ermächtigt, Qualität, Umfang und Inhalt der Ausbildung sowie die erforderliche Qualifikation des Lehrkörpers durch Rechtsverordnung zu konkretisieren."

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
  1. die Voraussetzungen für die Zertifizierung von Schulungseinrichtungen (Absatz 2 Satz 1),
  2. die Ausgestaltung der Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 2 und
  3. die Voraussetzungen für die Gleichwertigkeit einer Schulungseinrichtung gemäß Abschnitt A/18.1 des ISPS-Code

festzulegen.

"(3) Die Ausbildung gemäß Absatz 1 gilt nur dann als absolviert, wenn der zuständigen Behörde die Person des Teilnehmers und die ausbildende Einrichtung spätestens eine Woche vor Beginn des Lehrgangs mitgeteilt wird, die Behörde eine Anerkennung innerhalb einer Woche nach der Mitteilung nicht verweigert hat und dem Teilnehmer nach Ende des Lehrgangs ein Zeugnis über seine Teilnahme ausgestellt wird. Die Ausbildung gemäß Absatz 1 gilt auch dann als absolviert, wenn die Person die Anforderungen eines anderen Bundeslandes an einen Beauftragten zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage erfüllt hat und die Person in diesem Bundesland als Beauftragter zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage tätig war."

d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

" (4) Die zuständige Behörde ist befugt, die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 durch die ausbildende Stelle zu überprüfen. Sie nimmt hierzu Einsicht in die Lehrpläne, Schulungsunterlagen und die Belege über die Qualifikation der Lehrkräfte. Sie ist befugt, jederzeit und unentgeltlich an Ausbildungseinheiten teilzunehmen. Der Senat wird ermächtigt, das Überprüfungsverfahren durch Rechtsverordnung zu konkretisieren.

(5) Kommt die zuständige Behörde zu der Überzeugung, dass eine ausbildende Stelle den Anforderungen nach Absatz 2 nicht genügt, so kann sie die Anerkennung von Lehrgängen durch diese ausbildende Stelle solange verweigern, bis die ausbildende Stelle nachgewiesen hat, künftig den Anforderungen nach Absatz 2zu genügen. Die Entscheidung über die künftige Verweigerung der Anerkennung wird der ausbildenden Stelle durch Verwaltungsakt mitgeteilt. Die zuständige Behörde verweigert die Anerkennung eines Lehrgangs, sobald und solange der ausbildenden Stelle in einem anderen Bundesland die Anerkennung ihrer Lehrgänge oder Teilnahmebescheinigungen verweigert wird oder der ausbildenden Stelle die Ausbildung von Beauftragten zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage in einem anderen Bundesland untersagt ist."

4. § 13

§ 13 Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr

Die zuständige Behörde kann natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts als Stellen zur Gefahrenabwehr anerkennen (anerkannte Stellen zur Gefahrenabwehr). Der Senat wird ermächtigt, die Voraussetzungen für die Anerkennung entsprechend des Abschnitts B/4.5 des ISPS-Code durch Rechtsverordnung zu regeln.

wird aufgehoben

5. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 2.Personen, die als Mitarbeiter einer anerkannten Stelle für die Gefahrenabwehr eingesetzt werden sollen;"2. Personen, die damit betraut sind, einen Plan zur Gefahrenabwehr auszuarbeiten oder fortzuschreiben; "

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Worte "Überprüfung, die" werden durch die Worte "Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der" ersetzt,

bbb) Das Wort "begründet" wird ersetzt durch die Worte "des Betroffenen verbleiben"

bb) Satz 2

Sie dürfen nicht als Beauftragte für die Gefahrenabwehr oder als Mitarbeiter einer anerkannten Stelle für die Gefahrenabwehr eingesetzt werden.

wird aufgehoben.

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "Zuverlässigkeitsüberprüfung" die Worte ", bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen verbleiben," eingefügt.

6. § 24 Satz 1 wird die folgt geändert:

a) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:

"10a) entgegen § 11 Absatz 3 seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt; "

b) Nummer 17 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 16 Abs. 5 Satz 2" wird durch die Angabe " § 16 Absatz 5 Satz 1" ersetzt.

bb) Die Worte "oder als Mitarbeiter einer anerkannten Stelle für die Gefahrenabwehr einsetzt" werden durch die Worte "einsetzt oder mit der Ausarbeitung oder Fortschreibung eines Plans zur Gefahrenabwehr betraut" ersetzt.

cc) Die Angabe " § 16 Abs. 5 Satz 3" wird durch die Angabe " § 16 Absatz 5 Satz 2" ersetzt.

Artikel 13
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.