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Regelwerk, Boden/Altlasten
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HAltBodSchG - Hessisches Altlasten- und Bodenschutzgesetz
Hessisches Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und zur Altlastensanierung

- Hessen -

Vom 28. September 2007
(GVBl. Nr. 21 vom 08.10.2007 S. 652; 27.09.2012 S. 290 12; 30.09.2021 S. 602 21)
Gl.-Nr.: 89-32



Archiv: 1994

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele des Bodenschutzes 12 21

Die Funktionen des Bodens sind auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306), dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen. Dies beinhaltet insbesondere

  1. die Vorsorge gegen das Entstehen schadstoffbedingter schädlicher Bodenveränderungen,
  2. den Schutz der Böden vor Erosion, Verdichtung und vor anderen nachteiligen Einwirkungen auf die Bodenstruktur,
  3. einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem Boden, unter anderem durch Begrenzung der Flächeninanspruchnahme und Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß,
  4. die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie hierdurch verursachten Gewässerverunreinigungen.

§ 2 Aufgaben und Anordnungen der Bodenschutzbehörde

(1) Die Bodenschutzbehörde hat darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfüllt werden.

(2) Zur Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, kann die Bodenschutzbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen.

§ 3 Pflichten der öffentlichen Hand

(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen, dass die Zielsetzungen und Grundsätze des § 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des § 1 erreicht werden.

(2) Bei Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren ist im Rahmen der planerischen Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen zu prüfen, ob eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist.

(3) Soweit Belange des Bodenschutzes berührt sind, ist die Bodenschutzbehörde zu beteiligen.

§ 4 Mitwirkungspflichten 12

(1) Die nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten haben ihnen bekannte Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast unverzüglich der Bodenschutzbehörde mitzuteilen. Sie haben ihr und ihren Beauftragten auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz oder den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen benötigen. Die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 bestehen nicht, soweit die verpflichteten Personen durch die Mitteilung oder die Auskunft sich selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden.

(2) Ergeben sich im Zuge von Baumaßnahmen, Baugrunduntersuchungen, Ausschachtungen oder ähnlichen Eingriffen Hinweise auf schadstoffbedingte schädliche Bodenveränderungen, so sind Maßnahmen, die die Feststellung des Sachverhalts oder die Sanierung behindern können, bis zur Freigabe durch die Bodenschutzbehörde zu unterlassen. Die Bodenschutzbehörde hat über die Freigabe unverzüglich zu entscheiden.

(3) Wer Materialien in einer Gesamtmenge je Vorhaben von über 600 m3 auf oder in den Boden einbringt oder einbringen lässt, hat dies vor Beginn der Maßnahme unter Angabe der betroffenen Fläche, der Art und des Zwecks der Maßnahme, des Materials sowie dessen Inhaltsstoffen und Menge der Bodenschutzbehörde anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn es sich um Maßnahmen handelt, deren Beteiligung nach anderen Rechtsvorschriften sichergestellt oder die Maßnahme Gegenstand einer Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften ist.

(4) Die Bodenschutzbehörde kann verlangen, dass Sanierungspflichtige Angaben über Tatsachen, die ihre Sanierungsverantwortlichkeit oder ihre wirtschaftlichen Verhältnisse betreffen, durch eine Versicherung an Eides statt glaubhaft machen.

§ 5 Duldungspflichten, Betretungs- und Untersuchungsrechte 12 21

(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind verpflichtet, Bediensteten und anderen von der Bodenschutzbehörde beauftragten Personen zur Durchführung ihrer Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume zu gestatten sowie die Vornahme von Ermittlungen, die Einrichtung von Messstellen und die Durchführung von Beprobungen zu dulden. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast eine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht, haben die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte auch das Betreten der Wohnung und die Durchführung von Messungen zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes und Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) wird insoweit eingeschränkt.

(2) Sind für die Sanierung von Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen Maßnahmen auf anderen Grundstücken, insbesondere im möglichen Einwirkungsbereich einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung, notwendig, so haben deren Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken diese Maßnahmen zu dulden.

(3) Soweit Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken zur Duldung von Maßnahmen nach Abs. 1 verpflichtet sind, die ausschließlich für das Bodeninformationssystem erforderlich sind, ist ihnen für einen dadurch entstehenden Schaden ein angemessener Ausgleich zu leisten. Das Gleiche gilt, wenn eine Person infolge von Maßnahmen nach Abs. 2 oder durch rechtswidrige Maßnahmen nach Abs. 1 einen Schaden erleidet. Die §§ 64 bis 70 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), gelten entsprechend.

§ 6 Sachverständige und Untersuchungsstellen

(1) Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes werden auf Antrag zugelassen, wenn sie die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen. Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschränkt sowie widerrufen werden.

(2) Durch Rechtsverordnung können geregelt werden

  1. Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu stellenden Anforderungen,
  2. Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben,
  3. Einzelheiten zur Vorlage von Unterlagen sowie der Ergebnisse ihrer Tätigkeit,
  4. das Verfahren zum Nachweis der Anforderungen,
  5. die für die Zulassung zuständige Stelle,
  6. die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverständigen und Untersuchungsstellen sowie
  7. die Voraussetzungen für Befristung, Widerruf und Erlöschen der Zulassung.

Zweiter Teil
Bodeninformationen, Datenschutz

§ 7 Bodeninformationssystem 21

(1) Beim Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie wird zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ein Bodeninformationssystem geführt. Das Bodeninformationssystem umfasst oder verweist auf bodenschutzrelevante Daten, die bei den Behörden des Landes, den Gemeinden, den Landkreisen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehenen vorhanden oder verfügbar sind.

(2) Das Bodeninformationssystem kann insbesondere punkt- und flächenbezogene Daten, bei Bedarf flurstücksbezogen und mit Bezeichnung, Größe und Lage von Flächen, enthalten über

  1. Art und Beschaffenheit der Böden und ihre Funktionen,
  2. Erkenntnisse aus Bodendauerbeobachtungsflächen und anderen von Behörden eingerichteten Versuchsflächen,
  3. die Festsetzung von Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen,
  4. Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, Verdachtsflächen, schädliche Bodenveränderungen, altlastverdächtige Flächen und Altlasten,
  5. schädliche Umwelteinwirkungen, die von Böden ausgehen oder von dort zu besorgen sind,
  6. Stoffeinträge, Materialauf- und -abträge, Versiegelung sowie sonstige nicht stoffliche Veränderungen der Böden,
  7. gegenwärtige, frühere und geplante Nutzungen, insbesondere stillgelegte Anlagen und Einrichtungen, sowie die Nutzungsfähigkeit,
  8. Art, Menge und Beschaffenheit von Abfällen und Stoffen, die abgelagert oder verwertet wurden oder mit denen umgegangen worden ist,
  9. derzeitige und ehemalige Eigentümer und Nutzungsberechtigte sowie Inhaber von bestehenden und stillgelegten Anlagen,
  10. sonstige für die Ermittlung und Abwehr von Gefahren und die Feststellung der Ordnungspflichtigen bedeutsame Sachverhalte und Rechtsverhältnisse.

(3) Durch Rechtsverordnung können Einzelheiten des Bodeninformationssystems, insbesondere zu dessen Inhalt, Änderung, Führung und Nutzung, zur Einsicht und zur Weitergabe gespeicherter Informationen, auch im automatisierten Abrufverfahren, einschließlich zu erhebender Kosten bestimmt werden.

§ 8 Altflächendatei 21

(1) Als Teil des Bodeninformationssystems wird eine Altflächendatei geführt. Darin werden die Flächen nach § 2 Abs. 3 bis 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes geführt. In die Altflächendatei sind die Daten, Tatsachen und Erkenntnisse aufzunehmen, die über diese Flächen erfasst und bei deren Untersuchung, Bewertung und Sanierung sowie bei der Durchführung sonstiger Maßnahmen oder der Überwachung ermittelt werden. Durch Sicherungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sanierte Altlasten und schädliche Bodenveränderungen (gesicherte Altlasten und gesicherte schädliche Bodenveränderungen) sind besonders auszuweisen.

(2) Die Altflächendatei ist laufend fortzuschreiben. Die darin enthaltenen Daten sind zeitlich unbeschränkt aufzubewahren. Dies gilt auch für Altablagerungen und Altstandorte, bei denen sich ein Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit nicht bestätigt hat, und für bereits sanierte Flächen. In diesen Fällen ist auf den Wegfall des Verdachts oder auf die erfolgte Sanierung in der Altflächendatei besonders hinzuweisen.

(3) Werden Grundstücke in der Altflächendatei als altlastverdächtige Flächen oder Verdachtsflächen ausgewiesen, ist dies den Eigentümerinnen oder Eigentümern sowie sonstigen Nutzungsberechtigten, soweit bekannt, mitzuteilen. Diese können die Berichtigung der Daten verlangen, wenn die über ein Grundstück in der Altflächendatei vorhandenen Daten unrichtig sind. Personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit ihre Aufbewahrung für die Aufgabenerfüllung der zuständigen Behörden nicht mehr erforderlich ist.

(4) Gemeinden und öffentlich-rechtliche Entsorgungspflichtige sind verpflichtet, die ihnen vorliegenden Erkenntnisse über schadstoffbedingte Verdachtsflächen nach § 2 Abs. 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, Altablagerungen und Altstandorte unverzüglich dem Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie mitzuteilen. Zu diesem Zweck haben sie verfügbare Daten zu erheben, die Gewerberegister auszuwerten und bereits erhobene Daten fortzuschreiben. Die Daten sind dem Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie so zu übermitteln, dass sie im Bodeninformationssystem nach § 7 erfasst werden können.

§ 9 Datenverarbeitung 12 21

(1) Die Bodenschutzbehörden, das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie, die Gebietskörperschaften und der Träger der Altlastensanierung sind berechtigt, die zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz sowie den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Daten zu erheben und weiterzuverarbeiten. Soweit die Überwachungs- und Kontrollbefugnisse nicht abschließend geregelt sind, ist eine Erhebung auch ohne Kenntnis des Betroffenen zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben für die in Satz 3 genannten Zwecke gefährdet würde. Zwecke nach Satz 1 sind:

  1. Vorbereitung, Überwachung und Durchführung der ordnungsgemäßen bodenschutzrechtlichen Verfahren sowie Bauleitplanung und Baugenehmigungsverfahren,
  2. Durchführung von Anzeige-, Genehmigungs-, Planfeststellungs- und sonstigen Zulassungsverfahren, die im Zusammenhang mit den Zwecken nach Nr. 1 stehen.

Die zu einem der in Satz 3 genannten Zwecke verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen auch zu jedem anderen in Satz 3 genannten Zweck weiterverarbeitet werden.

(2) An die in Abs. 1 genannten zuständigen Stellen können Daten auch durch automatisierte Abrufverfahren gegeben werden.

(3) Die in § 7 Abs. 2 genannten Daten zu Bodeneigenschaften und -funktionen dürfen im Blattschnitt topografischer Karten, blattschnittfrei, gemarkungs- und flurstücksbezogen in Druckwerken oder elektronisch veröffentlicht werden.

Dritter Teil
Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen

§ 10 Ergänzende Vorschriften bei schädlichen Bodenveränderungen

Bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, kann die Bodenschutzbehörde Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung von Sanierungsplänen und die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. Die §§ 13 und 14, § 15 Abs. 2 und 3 sowie § 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend.

§ 11 Verfahrensvorschriften bei der Sanierung 12 21

(1) Wer beabsichtigt, eine Altlast oder ein Grundstück mit einer schädlichen Bodenveränderung nach § 10 zu sanieren oder anderweitig zu verändern, hat der Bodenschutzbehörde vorher sein Vorhaben schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht, wenn die von der Altlast oder schädlichen Bodenveränderung ausgehenden Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen mit einfachen Mitteln beseitigt werden können. Die Anzeige nach Satz 1 hat mindestens Angaben über den Ist-Zustand mit den bekannten und vermuteten Verunreinigungen und baulichen Anlagen bezogen auf einen Auszug aus der Liegenschaftskarte sowie die vorgesehenen Sanierungs- und Nachsorgemaßnahmen zu enthalten. Die Behörde kann weitere Unterlagen fordern.

(2) Die Durchführung einer Sanierung oder sonstigen Veränderung bedarf der Zustimmung der Behörde, soweit es sich nicht um Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr handelt. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Vorlage der Darstellung gilt als Antrag für alle für die Durchführung der geplanten Sanierung oder sonstigen Veränderung erforderlichen Zulassungen.

(4) Die Zustimmung zur Sanierung oder sonstigen Veränderung kann insbesondere mit Nebenbestimmungen versehen werden, die die Erfüllung der Sanierungspflicht sicherstellen, die Anforderungen an den Nachweis des Erfolges festlegen und die Gefahren und Schäden aufgrund der Durchführung der Maßnahme für die Betroffenen nach § 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, für die Bodenfunktionen und das Grundwasser minimieren sollen.

(5) Ist streitig, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, kann die Bodenschutzbehörde die Sanierungsbedürftigkeit durch Verwaltungsakt feststellen.

(6) Ist streitig, ob eine Person zum Kreis der Sanierungspflichtigen gehört, kann die Bodenschutzbehörde die Sanierungspflichtigkeit durch Verwaltungsakt feststellen.

(7) Gegenstand einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach § 85 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378), kann auch die Aufrechterhaltung von Sicherungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 und Abs. 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sein. Diese Maßnahmen sind nur zulässig, wenn ihre Aufrechterhaltung durch Eintragung einer Baulast gesichert ist.

§ 12 Träger der Altlastensanierung

(1) In den Fällen, in denen Sanierungsverantwortliche nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden können, insbesondere wegen der Dringlichkeit der Sanierung der Altlast oder schädlichen Bodenveränderungen nach § 10 die Bestandskraft einer Anordnung nicht abgewartet werden kann, oder die Sanierungsverantwortlichen zur Durchführung der Sanierung nicht in der Lage sind, kann die Bodenschutzbehörde dem Träger der Altlastensanierung die Durchführung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 3, §§ 9, 10 und 15 des Bundes-Bodenschutzgesetzes übertragen, ohne dass dieser Sanierungsverantwortlicher wird. Sie legt die Zielvorgaben fest. Sie kann ihm in den Fällen, in denen eine behördliche Sanierungsplanung nach § 14 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und § 10 zulässig ist, auch die Erstellung des Sanierungsplanes übertragen.

(2) Mit der Übertragung wird ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis begründet. Die §§ 662 bis 674 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Nach der Übertragung der Sanierung auf den Träger der Altlastensanierung darf nur dieser die Sanierung durchführen. Die Pflicht zur unmittelbaren Gefahrenabwehr bleibt davon unberührt. Die Bodenschutzbehörde nimmt die Übertragung zurück, wenn vor Beginn der Durchführung von Maßnahmen die Gründe der Übertragung wegfallen. Nach Beginn der Sanierung erfolgt eine Rücknahme nur nach Abschluss von Untersuchungs- oder Sanierungsabschnitten.

(4) Der Träger der Altlastensanierung wird durch Rechtsverordnung bestimmt. In einem Vertrag zwischen der obersten Bodenschutzbehörde und dem Träger der Altlastensanierung werden die Vergütung, die Anforderungen an ein Sanierungsprogramm, in dem alle Vorhaben im Zuständigkeitsbereich dieses Gesetzes aufgeführt werden, die Art der Finanzierungspläne, die Rechnungsprüfung und die Zuständigkeit der Behörden bei der Überwachung und in der Ausgestaltung der einzelnen Verträge geregelt.

(5) Wird der Träger der Altlastensanierung mit der Durchführung einer Ersatzvornahme beauftragt, gelten die Abs. 2 und 3 entsprechend.

§ 13 Kostenerstattung, öffentliche Last, Verjährung

(1) Die Kosten der nach § 2 Abs. 2 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Die §§ 24 und 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend.

(2) In den Fällen des § 12 Abs. 1 hat das Land gegenüber den Sanierungsverantwortlichen einen Kostenerstattungsanspruch. Dieser wird durch Verwaltungsakt geltend gemacht. Es können ab Wegfall des Hinderungsgrundes der Heranziehung auch die bis dahin entstandenen Aufwendungen vor Abschluss der Sanierung geltend gemacht werden.

(3) Kosten für Maßnahmen, die im Wege der Ersatzvornahme, der unmittelbaren Ausführung oder vom Träger der Altlastensanierung durchgeführt werden, ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück. Die öffentliche Last ist in das Grundbuch einzutragen.

(4) Die Bodenschutzbehörde kann Grundstücke auf Antrag von der öffentlichen Last befreien, wenn der staatliche Anspruch auf Erstattung nicht gefährdet wird.

(5) Der Anspruch auf Kostenerstattung verjährt mit dem Ende des vierten auf den Abschluss der Sanierung folgenden Kalenderjahres. Ist die Sanierungsverantwortlichkeit ungeklärt, so beginnt der Lauf der Frist mit Bestandskraft der Heranziehung des Verantwortlichen.

§ 14 Altlastenfinanzierungsumlage 12 21

(1) Das Land erhebt jährlich von den entsorgungspflichtigen Gebietskörperschaften eine Altlastenfinanzierungsumlage. Das Aufkommen der Umlage wird zweckgebunden für die Untersuchung und Sanierung von altlastenverdächtigen Flächen und Altlasten verwendet, die kommunal verursacht sind.

(2) Die Höhe der Umlage wird von dem für die Altlastensanierung zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium und im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden durch Verwaltungsakt festgelegt. Sie bemisst sich nach dem vorgesehenen Untersuchungs- und Sanierungsaufwand.

(3) Umlagegrundlage ist die Einwohnerzahl im Gebiet der Umlagepflichtigen.

(4) Bei der Vergabe von Zuwendungen aus dem Umlageaufkommen ist die Leistungsfähigkeit der kommunalen Sanierungsverantwortlichen nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 und § 56 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2021 (GVBl. S. 229), durch einen angemessenen eigenen Anteil zu berücksichtigen.

Vierter Teil
Zuständigkeiten, Ausgleich, Bußgeldvorschriften

§ 15 Bodenschutzbehörden

(1) Oberste Bodenschutzbehörde ist das für die Altlastensanierung und den Bodenschutz zuständige Ministerium.

(2) Obere Bodenschutzbehörde ist das Regierungspräsidium.

(3) Die Aufgaben der unteren Bodenschutzbehörde werden dem Kreisausschuss und dem Magistrat der kreisfreien Städte zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

(4) Weisungen nach Abs. 3 sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken; Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn

  1. die Aufgaben nicht im Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen werden,
  2. allgemeine Weisungen nicht befolgt werden,
  3. Fälle von übergeordneter oder überörtlicher Bedeutung vorliegen oder
  4. ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

(5) Ist eine kreisfreie Stadt, ein Landkreis oder eine Gesellschaft oder Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit, an der eine kreisfreie Stadt oder ein Landkreis mehrheitlich beteiligt ist, selbst Verpflichtete im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder dieses Gesetzes, nimmt die obere Bodenschutzbehörde die Aufgaben der zuständigen Bodenschutzbehörde wahr.

§ 16 Zuständigkeiten der Bodenschutzbehörden 12 21

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz, den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und dem Umweltschadensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2021 (BGBl. I S. 346), soweit ein Umweltschaden oder die Gefahr eines Umweltschadens nach § 2 Nr. 1c des Umweltschadensgesetzes vorliegt, obliegt der oberen Bodenschutzbehörde, wenn nichts anderes bestimmt ist.

(2) Durch Rechtsverordnung können abweichend von Abs. 1 die dort genannten Aufgaben auf andere Behörden übertragen werden. Soweit Zuständigkeiten auf die unteren Bodenschutzbehörden übertragen werden, bedarf es des Einvernehmens mit der für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister.

(3) Die oberste Bodenschutzbehörde kann die Zuständigkeit im Einzelfall darüber hinaus auf eine andere Behörde übertragen, wenn dies wegen der besonderen bodenschutzrechtlichen Bedeutung oder Schwierigkeit der Angelegenheit, der Zuständigkeit mehrerer Bodenschutzbehörden in derselben Sache oder für einen einheitlichen Vollzug des Bodenschutzrechts zweckmäßig ist.

§ 17 Übergeordnete Aufgaben

(1) Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie erfasst, bewertet und veröffentlicht fallweise die für den Bodenschutz erforderlichen quantitativen und qualitativen Daten. Es erarbeitet fachliche Vollzugshilfen und nimmt übergeordnete wissenschaftlichfachliche Aufgaben für den Bereich des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnungen wahr. Es unterstützt die Bodenschutzbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(2) Die Zuständigkeit zur Wahrnehmung übergeordneter wissenschaftlichfachlicher Aufgaben durch andere Stellen kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden.

§ 18 Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen

(1) Über die Gewährung eines Ausgleichs nach § 10 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die Bodenschutzbehörde auf Antrag des Betroffenen durch Verwaltungsakt.

(2) Der Anspruch verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

§ 19 Bußgeldvorschriften 12 21

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2 zuwiderhandelt,
  2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht oder nicht unverzüglich erstattet,
  3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt,
  4. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
  5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt, oder
  6. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes in Verbindung mit § 10 dieses Gesetzes eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099), für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die jeweils für die Vollzugsaufgabe zuständige Behörde.

Fünfter Teil
Schlussvorschriften

§ 20 Erlass von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlässt die für Altlastensanierung und Bodenschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 21 Aufhebung von Vorschriften Es werden aufgehoben:

  1. das Hessische Altlastengesetz vom 20. Dezember 1994 (GVBl. I S. 764), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 1998 (GVBl. I S. 413),
  2. das Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz vom 9. November 2000 (GVBl. I S. 508), geändert durch Gesetz vom 29. November 2005 (GVBl. I S. 769), und
  3. die Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen über Sachverständige im Bereich des Bodenschutzes vom 19. Juli 2006 (GVBl. I S. 467)3.

§ 22 Inkrafttreten 12

§ 7 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und § 20 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

___________
3) Hebt auf GVBl. II 800-56

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