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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Bereitstellung offener Geobasisdaten, die Kosten der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte und zur Änderung weiterer Vorschriften auf dem Gebiet der Immobilienwertermittlung und des Vermessungswesens
- Hessen -

Vom 30. September 2021
(GVBl. Nr. 36 vom 08.10.2021 S. 602; ber.16.11.2021 S. 701 )



Siehe Fn *

Artikel 1
Änderung des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes

Das Hessische Vermessungs- und Geoinformationsgesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 2 Öffentliches Vermessungswesen" § 2 Begriffsbestimmungen".

b) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:

"Zweiter Teil
Öffentliches Vermessungswesen

Erster Abschnitt
Aufgabenwahrnehmung".

c) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Öffentliches Geoinformationswesen" § 3 Öffentliches Vermessungswesen".

d) Nach der Angabe zu § 3 wird die Angabe

"Zweiter Teil
Öffentliches Vermessungswesen

Erster Abschnitt
Aufgabenwahrnehmung" gestrichen.

e) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 4 Wahrnehmung der Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens" § 4 Zuständige Behörden und Personen".

f) Die Angabe im Zweiten Teil

"Fünfter Abschnitt
Bereitstellung und Verwendung der Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens"

wird durch

"Fünfter Abschnitt
Bereitstellung und Nutzung der Daten des öffentlichen Vermessungswesens"

ersetzt.

g) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 16 Zugang zu den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens" § 16 Zugang zu den Daten des öffentlichen Vermessungswesens".

h) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 18 Verwendung der Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens" § 18 Nutzung der Daten des öffentlichen Vermessungswesens".

i) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 24 Kostenregelungen durch Kooperationsvereinbarungen" § 24 Sachliche Kostenfreiheit".

j) Die Angabe im Dritten Teil

"Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen"

wird durch

"Erster Abschnitt
Aufgabenwahrnehmung"

ersetzt.

k) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 31 Begriffsbestimmungen" § 31 Öffentliches Geoinformationswesen".

I) Nach der Angabe zu § 31 wird die Angabe

"Zweiter Abschnitt
Zuständige Stellen"

gestrichen.

m) Die Angabe im Dritten Teil

"Dritter Abschnitt
Aufgaben"

wird durch

"Zweiter Abschnitt
Aufgaben"

ersetzt.

n) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 33 Harmonisierung von Geodaten" § 33 Geodaten".

o) Die Angabe im Dritten Teil

"Vierter Abschnitt
Zugang und Nutzung"

wird durch

"Dritter Abschnitt
Zugang und Nutzung"

ersetzt.

p) Die Angabe im Dritten Teil

"Fünfter Abschnitt
Verordnungsermächtigung, Rechtsweg und sonstige Vorschriften"

wird durch

"Vierter Abschnitt
Rechtsweg und sonstige Vorschriften"

ersetzt.

q) Die Angaben zu den §§ 43 bis 48 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

altneu
§ 43 Verordnungsermächtigung

§ 44 Rechtsweg

§ 45 Sonstige Vorschriften

§ 46 Übergangsvorschriften

§ 47 Erlass von Rechtsverordnungen

§ 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

" § 43 Rechtsweg

§ 44 Sonstige Vorschriften

§ 45 Übergangsvorschriften

§ 46 Erlass von Rechtsverordnungen

§ 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 2 Öffentliches Vermessungswesen

(1) Aufgabe des öffentlichen Vermessungswesens ist es,

  1. das amtliche geodätische Raumbezugssystem einzurichten und zu unterhalten,
  2. die Landschaftsobjekte durch die amtliche Geotopografie zu erfassen und abzubilden,
  3. die Flurstücke und Gebäude durch das Liegenschaftskataster zu erfassen und nachzuweisen,
  4. die im Rahmen von Maßnahmen nach den Nr. 1 bis 3 gewonnenen Daten zu Geobasisinformationen aufzubereiten und
  5. darauf hinzuwirken, dass die Aufgaben nach den Nr. 1 bis 4 in ihren Grundzügen länderübergreifend einheitlich wahrgenommen werden.

(2) Die Geobasisinformationen werden in digitalen Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens geführt und für die Nutzung bereitgestellt. Datenbanken im Sinne dieses Gesetzes sind auch analoge Ausgaben sowie den Geobasisinformationen zugrunde liegende Sammlungen analoger Urkunden, Karten und Bilder.

(3) Das Land Hessen hat alle Rechte an den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens inne. Die Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an andere Personen oder Stellen richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

" § 2 Begriffsbestimmungen

(1) Geoinformationen sind alle Informationen über Objekte und Sachverhalte mit Raumbezug.

(2) Geobasisdaten sind Geoinformationen, die

  1. das amtliche geodätische Raumbezugsystem, die Form, die Bedeckung und die Nutzung der Erdoberfläche und die Liegenschaften fachneutral nachweisen und beschreiben und
  2. in einem Geobasisinformationssystem geführt werden.

Geobasisdaten im Sinne dieses Gesetzes sind auch analoge Ausgaben aus einem Geobasisinformationssystem.

(3) Geobasisinformationssystem ist ein digitales Informationssystem, das

  1. der Erfassung, Speicherung, Verarbeitung und Bereitstellung der Geobasisdaten dient und
  2. von einer Behörde nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 geführt wird.

(4) Geodaten sind Geoinformationen, die

  1. sich auf das Hoheitsgebiet des Landes beziehen,
  2. in elektronischer Form vorliegen,
  3. unter die öffentliche Aufgabe einer Stelle nach § 32 fallen,
  4. eines oder mehrere der in den Anlagen 1 bis 3 genannten Themen betreffen und
  5. noch in Verwendung stehen.

(5) Metadaten sind Informationen, die Geobasisdaten, Geodaten oder Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.

(6) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, welche Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen:

  1. Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und die Metadaten anzuzeigen,
  2. Darstellungsdienste, die es ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige wichtige Inhalte von Metadaten anzuzeigen,
  3. Downloaddienste, die das Herunterladen und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodaten ermöglichen,
  4. Transformationsdienste zur geodätischen Umwandlung und zur Modelltransformation von Geodaten und
  5. Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten, die es erlauben, Anforderungen an Geodaten zu bestimmen und verschiedene Geodatendienste zu kombinieren.

(7) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.

(8) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten, die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards.

(9) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, über Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, Überwachungsprozesse und -verfahren, mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen.

(10) Geoportal ist eine Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht."

3. Nach § 2 werden folgende neue Überschriften eingefügt:

"Zweiter Teil
Öffentliches Vermessungswesen

Erster Abschnitt
Aufgabenwahrnehmung".

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Öffentliches Geoinformationswesen

(1) Geoinformationen sind alle Informationen über Objekte und Sachverhalte mit Raumbezug. Das öffentliche Geoinformationswesen umfasst Geoinformationen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erhoben und geführt werden.

(2) Das öffentliche Geoinformationswesen verbessert durch fachübergreifende institutionelle, organisatorische und technische Maßnahmen den Nutzen der Geoinformationen für Staat und Gesellschaft. Dabei werden die einschlägigen nationalen und internationalen Standards für das Geoinformationswesen berücksichtigt.

" § 3 Öffentliches Vermessungswesen

(1) Aufgabe des öffentlichen Vermessungswesens ist es,

  1. das amtliche geodätische Raumbezugssystem einzurichten und zu unterhalten,
  2. die Landschaftsobjekte durch die amtliche Geotopografie zu erfassen und abzubilden,
  3. die Flurstücke und Gebäude durch das Liegenschaftskataster zu erfassen und nachzuweisen,
  4. die im Rahmen von Maßnahmen nach den Nr. 1 bis 3 gewonnenen Daten zu Geobasisdaten aufzubereiten und
  5. darauf hinzuwirken, dass die Aufgaben nach den Nr. 1 bis 4 in ihren Grundzügen länderübergreifend einheitlich wahrgenommen werden.

(2) Die Geobasisdaten werden in Geobasisinformationssystemen geführt und für die Nutzung bereitgestellt, soweit vertragliche oder gesetzliche Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen.

(3) Die Behörden nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 beschreiben die von ihnen bereitzustellenden Geobasisdaten durch Metadaten und aktualisieren diese regelmäßig."

5. Nach § 3 werden die bisherigen Überschriften des Zweiten Teils und des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils aufgehoben.

6. Die Überschrift des § 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 4 Wahrnehmung der Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens" § 4 Zuständige Behörden und Personen".

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602)" durch "10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)" ersetzt.

b) In Abs. 5 Satz 4 werden nach der Angabe "2018 Nr. L 127 S. 2" ein Komma und die Angabe "2021 Nr. L 74 S. 35" eingefügt.

c) Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Nr. 2 und 3

2. die Angaben zu gesetzlich klassifizierten Flächen,

3. Flächen, die öffentlich-rechtlichen Verfügungsbeschränkungen unterliegen,

werden aufgehoben.

bbb) Die bisherigen Nr. 4 und 5 werden die Nr. 2 und 3.

bb) Satz 2

Die Führung der Angaben zu Nr. 2 und 3 kann entfallen, wenn die jeweils zuständigen Fachbehörden eigene raumbezogene Informationssysteme betreiben, deren Inhalte gemeinsam mit den Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters über öffentliche Telekommunikationsmittel für jedermann zugänglich präsentiert werden können.

wird aufgehoben.

8. Dem § 10 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

"Die Verschmelzung ist rückgängig zu machen, wenn deren Eintragung in das Grundbuch abgelehnt wird."

9. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Fehlerhafte Angaben werden von Amts wegen durch Fortführung berichtigt."

b) Abs. 4 wird

(4) Die Zerlegung von Flurstücken zum Zwecke der Teilabschreibung im Grundbuch kann von den Kataster- und Vermessungsbehörden rückgängig gemacht werden, wenn die Teilung im Grundbuch nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Fortführung des Liegenschaftskatasters beantragt wird.

aufgehoben.

10. In § 12 Abs. 3 wird die Angabe "30. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1924)" durch "5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338)" ersetzt.

11. In der Überschrift des Fünften Abschnitts des Zweiten Teils werden die Wörter "Verwendung der Datenbanken" durch "Nutzung der Daten" ersetzt.

12. Die §§ 16 bis 18 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 16 Zugang zu den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens

(1) Jede Person oder Stelle kann die Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens als allgemein zugängliche Quellen einsehen sowie Auskünfte oder Ausgaben daraus erhalten.

(2) Abweichend von Abs. 1 stehen die Einsicht in die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie entsprechende Auskünfte und Ausgaben nur den Personen oder Stellen zu, die ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten haben. Entsprechendes gilt für die Daten der Bevollmächtigten. Das berechtigte Interesse ist darzulegen. Die Empfänger dürfen diese Daten nur für den Zweck nutzen, der das berechtigte Interesse begründet und zu dessen Erfüllung die betreffenden Daten übermittelt wurden. Satz 3 gilt nicht für

  1. dinglich Berechtigte,
  2. Behörden des Landes und kommunale Gebietskörperschaften in Erfüllung ihrer Aufgaben,
  3. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sowie Notarinnen und Notare, soweit die personenbezogenen Daten im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden.

(3) Die digitalen Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens sollen mittels geeigneter, öffentlich verfügbarer Telekommunikationsmittel nutzbar sein.

(4) Ausgaben aus der Sammlung der Urkunden des Liegenschaftskatasters, auf die sich der geometrische Nachweis der Liegenschaften gründet, stehen uneingeschränkt nur den Behörden und Personen nach § 15 Abs. 2 und den Sachverständigen für Vermessungswesen im Sinne der Hessischen Bauordnung zur Verfügung. Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure der Fachrichtung Vermessungswesen und fachlich vergleichbare Stellen erhalten Auszüge, wenn gewährleistet ist, dass die Nachweise nur sachgerecht verwendet werden.

§ 17 Automatisierter Abruf von Daten

(1) Die Abrufe werden durch die Kataster- und Vermessungsbehörden oder durch die von diesen mit der Verarbeitung der Daten beauftragten Stelle zum Zwecke der Verwendungskontrolle protokolliert. Dabei werden die Benutzerkennung der Abruferin oder des Abrufers, Datum und Uhrzeit, der Verwendungszweck und die Ordnungsmerkmale der abgerufenen Daten erfasst. Die Protokolle werden für die Dauer eines Jahres gespeichert.

(2) Die Teilnahme an einem automatisierten Abrufverfahren über die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie deren Bevollmächtigten bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird auf Antrag von der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde unter den Voraussetzungen erteilt, dass die beantragende Person ein berechtigtes Interesse hat und zusichert, die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und das Datenschutzrecht einzuhalten. Die Genehmigung wird unter Auflagen erteilt, die zur wirksamen Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe erforderlich sind. Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Die Genehmigung nach Abs. 2 wird widerrufen, wenn Genehmigungsvoraussetzungen wegfallen. Sie kann widerrufen werden, wenn gegen Auflagen verstoßen wird oder innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von zwei Jahren keine Abrufe vorgenommen wurden.

§ 18 Verwendung der Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens

(1) Die Kataster- und Vermessungsbehörden haben das ausschließliche Recht, die Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens und deren Informationsinhalt zu verbreiten, zu vervielfältigen und öffentlich wiederzugeben sowie anderen Personen und Stellen auf Antrag Verwendungsrechte einzuräumen. Andere Personen oder Stellen, insbesondere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, können bei Bedarf an der Verbreitung von Datenbankausgaben beteiligt werden. Die Verbreitung von Datenbankausgaben er folgt in diesen Fällen ausschließlich im Namen und für Rechnung der Kataster- und Vermessungsbehörden.

(2) Die Vervielfältigung von Ausgaben aus den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens ist anderen Personen und Stellen erlaubt, soweit die Vervielfältigungsstücke demselben Nutzungszweck wie die Originalausgaben oder der eigenen nicht kommerziellen Nutzung oder der öffentlichen Sicherheit oder dem eigenen wissenschaftlichen oder schulischen Gebrauch dienen. Ausgaben aus den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens dürfen in Kombination mit zusätzlichen Geoinformationen eines Fachthemas über allgemein zugängliche Kommunikationsmedien verbreitet werden. Voraussetzung dafür ist, dass diese Ausgaben nicht von Dritten in hochwertiger Qualität separiert und eigenständig genutzt werden können und dass das Medienangebot keinen kommerziellen Zwecken dient.

(3) Weitergehende Verwendungsrechte sind einzuräumen, wenn dem keine Bestimmungen dieses Gesetzes und keine sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen. Unter diesen Voraussetzungen sollen die Kataster- und Vermessungsbehörden auf Antrag anderen Personen und Stellen auch eine kommerzielle Verwendung der Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens gestatten. Alle potenziellen Interessenten haben in dieser Hinsicht Anspruch auf Gleichbehandlung. Die Kataster- und Vermessungsbehörden können in diesem Zusammenhang auch Kooperationspartnerschaften mit anderen Personen und Stellen eingehen, wenn eine solche Kooperation auch die Ziele des öffentlichen Geoinformationswesens unterstützt.

(4) Ein Verwendungsrecht an den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens gilt nur für den Zweck, für den es erteilt oder vereinbart wurde. Eine Weiterverwendung für andere Zwecke ist nur mit Genehmigung der zuständigen Kataster- und Vermessungsbehörde zulässig.

(5) Unbeschadet von Abs. 4 ist es kommunalen Gebietskörperschaften, die ein Verwendungsrecht an den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens für kommunale Verwendungszwecke erworben haben, erlaubt, dieses auch Eigenbetrieben nach § 127 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung zur Wahrnehmung kommunaler Aufgaben einzuräumen. Dies gilt für Zweckverbände entsprechend, sofern an ihnen ausschließlich Gebietskörperschaften beteiligt sind.

" § 16 Zugang zu den Daten des öffentlichen Vermessungswesens

(1) Geobasisdaten und zugehörige Metadaten sind vorbehaltlich der Abs. 2 und 5 öffentlich zugänglich. Der Zugang wird durch die Gewährung von Einsicht in die Datenbestände sowie die Erteilung von Auskünften oder die Bereitstellung von Ausgaben daraus eröffnet.

(2) Der Zugang zu den Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Eigentümerinnen, Eigentümer und deren Bevollmächtigten steht nur den Personen oder Stellen zu, die ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten haben. Das berechtigte Interesse ist darzulegen. Satz 2 gilt nicht für

  1. dinglich Berechtigte,
  2. Behörden und kommunale Gebietskörperschaften in Erfüllung ihrer Aufgaben,
  3. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sowie Notarinnen und Notare, soweit die personenbezogenen Daten im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden.

(3) Über den Zugang nach Abs. 2 Satz 1 wird zum Zweck der Datenschutzkontrolle ein Protokoll geführt. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn der Zugang den Auskunftsberechtigten nach Satz 4 gewährt wird. Das Protokoll muss enthalten:

  1. das Datum, an dem der Zugang gewährt wurde,
  2. die Ordnungsmerkmale der offengelegten Daten,
  3. die Bezeichnung der Person, der Daten offengelegt wurden, und gegebenenfalls die Bezeichnung der von ihr vertretenen Person oder Stelle,
  4. eine Beschreibung des dem Zugang zugrunde liegenden berechtigten Interesses; dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 2 Satz 3, in denen es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht bedarf.

Den Eigentümerinnen und Eigentümern des betroffenen Grundstücks, den Inhaberinnen und Inhabern eines grundstücksgleichen Rechts oder deren Bevollmächtigten ist auf Verlangen Auskunft aus dem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen gefährden. Nach Ablauf des zweiten auf die Erstellung der Protokolle folgenden Kalenderjahrs werden die Protokolle vernichtet und, soweit sie elektronisch gespeichert werden, gelöscht.

(4) Der Zugang zu den Dokumenten, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegen, steht nur den Personen oder Stellen zu, die ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten haben. Das berechtigte Interesse ist glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht für

  1. Behörden und Personen nach § 15 Abs. 2 in Erfüllung ihrer Aufgaben,
  2. Prüfsachverständige für Vermessungswesen nach § 26 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 854, 927), sowie Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure der Fachrichtung Vermessungswesen nach § 3 des Hessischen Ingenieurgesetzes vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2020 (GVBl. S. 950), soweit die Daten im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden.

Der Zugang wird durch die Gewährung von Einsicht in die Datenbestände sowie die Erteilung von Auskünften oder die Bereitstellung von Ausgaben daraus eröffnet.

(5) Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Geobasisdaten, den zugehörigen Metadaten und den Dokumenten, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegen, kann beschränkt oder versagt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen auf

  1. die internationalen Beziehungen,
  2. die Verteidigung oder
  3. bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit

hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt die nachteiligen Auswirkungen.

§ 17 Automatisierter Abruf von Daten

(1) Geobasisdaten und zugehörige Metadaten sollen in maschinenlesbarem Format über öffentlich zugängliche Netze zum automatisierten Abruf bereitgestellt werden. Satz 1 gilt für elektronische Dokumente, die dem Nachweis der Liegenschaften zugrunde liegen, entsprechend. Ein Format ist maschinenlesbar, wenn die enthaltenen Daten durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können.

(2) Die Teilnahme an einem automatisierten Abrufverfahren über die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Eigentümerinnen, Eigentümer und deren Bevollmächtigten bedarf der Genehmigung der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde. Die Genehmigung wird auf Antrag nur Behörden, Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieuren oder Notarinnen und Notaren erteilt, wenn diese

  1. ein berechtigtes Interesse haben und
  2. zusichern, die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und das Datenschutzrecht einzuhalten.

§ 16 Abs. 3 gilt für automatisierte Abrufe nach Satz 1 entsprechend.

(3) Die Teilnahme an einem automatisierten Abrufverfahren über elektronische Dokumente, die dem Nachweis der Liegenschaften zugrunde liegen, bedarf der Genehmigung der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde. Die Genehmigung wird auf Antrag nur Behörden und Personen nach § 15 Abs. 2, Prüfsachverständigen für Vermessungswesen nach § 26 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung sowie Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieuren der Fachrichtung Vermessungswesen nach § 3 des Hessischen Ingenieurgesetzes erteilt, wenn diese

  1. ein berechtigtes Interesse haben und
  2. zusichern, die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und das Datenschutzrecht einzuhalten.

(4) Eine Genehmigung nach Abs. 2 oder 3 ist zu widerrufen, wenn eine der dort genannten Genehmigungsvoraussetzungen weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn gegen Auflagen verstoßen wird oder innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von zwei Jahren kein Abruf vorgenommen wurde.

§ 18 Nutzung der Daten des öffentlichen Vermessungswesens

(1) Jede Nutzung der Geobasisdaten und zugehörigen Metadaten ist ohne Einschränkung oder Bedingung erlaubt. Die bereitgestellten Geobasisdaten und Metadaten dürfen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung insbesondere

  1. vervielfältigt, ausgedruckt, präsentiert, verändert, bearbeitet sowie an Dritte übermittelt werden,
  2. mit eigenen Daten und Daten anderer zusammengeführt und zu selbstständigen neuen Datensätzen verbunden werden,
  3. in interne und externe Geschäftsprozesse, Produkte und Anwendungen in öffentlichen und nicht öffentlichen elektronischen Netzwerken eingebunden werden.

Wird bei der Nutzung der Geobasisdaten oder Metadaten ein Quellenvermerk beigegeben, ist in diesem auf Veränderungen, Bearbeitungen, neue Gestaltungen oder sonstige Abwandlungen der Geobasisdaten oder Metadaten hinzuweisen.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Eigentümerinnen, Eigentümer und deren Bevollmächtigten nur für den Zweck genutzt werden, der das berechtigte Interesse am Zugang zu diesen Daten begründet und zu dessen Erfüllung die betreffenden Daten übermittelt wurden. Eine Weiterverwendung für andere Zwecke ist unzulässig. Satz 1 und 2 gelten für die Dokumente, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegen, entsprechend."

13. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 5 wird das Wort "kann" durch "leitet" und das Wort "einleiten" durch "ein" ersetzt.

b) In Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird nach dem Wort "Bauvorlagen" die Angabe "oder eine Vorlage nach § 7 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378)," eingefügt.

14. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für Sachschäden, die den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den Besitzerinnen und Besitzern durch eine Maßnahme nach Abs. 1 ursächlich entstehen, hat derjenige einen Ausgleich in Geld zu zahlen, der die Maßnahme veranlasst hat."Für Vermögensnachteile, die den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den Besitzerinnen und Besitzern durch eine Maßnahme nach Abs. 1 unmittelbar entstehen, hat derjenige eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, der die Maßnahme veranlasst hat."

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Ausgleichsanspruch verjährt in einem Jahr; die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist."Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, entscheidet die obere Kataster- und Vermessungsbehörde; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören."

b) Als Abs. 3 wird angefügt:

"(3) Der Entschädigungsanspruch nach Abs. 2 verjährt

  1. in drei Jahren, beginnend mit Ablauf des Jahres, in welchem die geschädigte Person von dem Vermögensnachteil und der entschädigungspflichtigen Person Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, und
  2. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.

Maßgeblich ist die früher endende Frist."

15. § 24 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 24 Kostenregelungen durch Kooperationsvereinbarungen

Die Kataster- und Vermessungsbehörden sind in den Fällen des § 18 Abs. 3 berechtigt, mit den potenziellen Nutzerinnen und Nutzern oder Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern besondere Kostenvereinbarungen zu treffen, um im Einzelfall die materielle Gleichwertigkeit von Verwertungsrecht und korrespondierendem Kostenanspruch sicherzustellen. § 3 und § 17 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), gelten entsprechend.

" § 24 Sachliche Kostenfreiheit

Der automatisierte Abruf nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 und die Nutzung der Geobasisdaten, der zugehörigen Metadaten und der Dokumente, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegen, sind kostenfrei."

16. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Im bisherigen Wortlaut wird nach dem Wort "Verwaltungskostengesetzes" die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330)," eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

" § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Hessischen Verwaltungskostengesetzes gilt nicht für mündliche Auskünfte über Daten, zu denen nach § 16 Abs. 2 nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht."

17. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Ausgaben aus den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens"1. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 3 im Quellenvermerk nicht auf Veränderungen, Bearbeitungen, neue Gestaltungen oder sonstige Abwandlungen der Geobasisdaten oder Metadaten hinweist,"

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "nach Abs. 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 2 bis 5" gestrichen.

bb) Satz 2

Widerrechtlich erzeugte Vervielfältigungsstücke können eingezogen werden.

wird aufgehoben.

c) In Abs. 3 wird die Angabe "9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146)" durch "25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099)" ersetzt.

18. Dem § 28 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses zu dem in Art. 1 des Gesetzes, die Teilung belasteter Grundstücke betreffend vom 27. Juli 1904 (Ness. Reg. Bl. S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602), bezeichneten Zweck ist zulässig, auch wenn das Trennstück im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks nicht von geringem Wert und Umfang ist."

19. In der Überschrift des Ersten Abschnitts des Dritten Teils wird das Wort "Begriffsbestimmungen" durch "Aufgabenwahrnehmung" ersetzt.

20. § 31 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 31 Begriffsbestimmungen

(1) Geodaten sind Geoinformationen, die

  1. sich auf das Hoheitsgebiet des Landes beziehen,
  2. in elektronischer Form vorliegen,
  3. unter die öffentliche Aufgabe einer Stelle nach § 32 fallen,
  4. eines oder mehrere der in den Anlagen 1 bis 3 genannten Themen betreffen und
  5. noch in Verwendung stehen.

(2) Metadaten beschreiben Geodaten und Geodaten dienste und ermöglichen es, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.

(3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, welche Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen:

  1. Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und die Metadaten anzuzeigen,
  2. Darstellungsdienste, die es ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige wichtige Inhalte von Metadaten anzuzeigen,
  3. Downloaddienste, die das Herunterladen und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodaten ermöglichen,
  4. Transformationsdienste zur geodätischen Umwandlung und zur Modelltransformation von Geodaten und
  5. Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten, die es erlauben, Anforderungen an Geodaten zu bestimmen und verschiedene Geodatendienste zu kombinieren.

(4) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.

(5) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Da ten, die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards.

(6) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, über Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, Überwachungsprozesse und -verfahren, mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen.

(7) Geoportal ist eine Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht.

(8) Durch Rechtsverordnung können nähere Regelungen über die Zuordnung der Geodaten zu den Themen der Anlage 1 bis 3, die Beschreibung und Einstufung der Geodaten sowie zu den Zeitpunkten getroffen wer den, bis zu denen diese bereitzustellen sind.

" § 31 Öffentliches Geoinformationswesen

Das öffentliche Geoinformationswesen umfasst Geoinformationen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erhoben und geführt werden. Es verbessert durch fachübergreifende institutionelle, organisatorische und technische Maßnahmen den Nutzen der Geoinformationen für Staat und Gesellschaft. Dabei werden die einschlägigen nationalen und internationalen Standards für das Geoinformationswesen berücksichtigt."

21. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Dritten Teils

Zweiter Abschnitt
Zuständige Stellen

wird aufgehoben.

22. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden die Wörter "besteht, oder" durch das Wort "besteht," ersetzt.

bb) In Nr. 2 Buchst. c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und das Wort "oder" angefügt.

cc) Als Nr. 3 wird angefügt:

"3. mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen, unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nr. 2 Buchst. a bis c verfügen und zumindest der hälftige Anteil an dieser Mehrheit einer oder mehreren der in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist."

b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Stellen nach Abs. 1 sind nicht
  1. die obersten Landesbehörden,
  2. die Behörden der Gemeinden und der Gemeindeverbände und
  3. die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

soweit sie im Rahmen der Rechtsetzung tätig werden.

"(3) Stellen nach Abs. 1 sind nicht
  1. die obersten Landesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden und
  2. die Gerichte des Landes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen."

23. Die Überschrift des bisherigen Dritten Abschnitts des Dritten Teils wird wie folgt gefasst:

altneu
Dritter Abschnitt
Aufgaben
"Zweiter Abschnitt
Aufgaben".

24. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Harmonisierung von" gestrichen.

b) In Abs. 1 wird die Angabe "Geobasisinformationen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4" durch "Geobasisdaten nach § 2 Abs. 2" ersetzt.

c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Durch Rechtsverordnung können nähere Regelungen zur Harmonisierung von Geodaten getroffen werden."(3) Die Stellen nach § 32 stellen die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodaten interoperabel bereit."

25. § 34 Abs. 3

(3) Durch Rechtsverordnung können nähere Regelungen über die technischen Anforderungen an die Geodatendienste nach Abs. 1, deren Verfügbarkeit und Mindestleistungskriterien getroffen werden.

wird aufgehoben.

26. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort "Verwendung" durch "Nutzung" ersetzt.

b) Abs. 5

(5) Durch Rechtsverordnung können nähere Regelungen über die Struktur und den Inhalt der Metadaten sowie zu den Zeitpunkten getroffen werden, bis zu denen die Metadaten zu erfassen und über Suchdienste bereitzustellen sind.

wird aufgehoben.

27. In § 36 Abs. 3 werden nach dem Wort "Teils" das Komma und die Wörter "den dazu ergangenen Rechtsverordnungen" gestrichen.

28. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und wird das Wort "Durchführungsverordnungen" durch "Durchführungsbestimmungen" ersetzt.

b) Abs. 2

(2) Durch Rechtsverordnung können nähere Regelungen darüber getroffen werden, welche Informationen die Stellen nach § 32 der zentralen Kompetenzstelle für Geoinformation auf Anforderung zur Verfügung zu stellen haben.

wird aufgehoben.

29. Die Überschrift des bisherigen Vierten Abschnitts des Dritten Teils wird wie folgt gefasst:

altneu
Vierter Abschnitt
Zugang und Nutzung
"Dritter Abschnitt
Zugang und Nutzung".

30. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "und" das Wort "zugehörige" eingefügt.

b) In Abs. 2 wird nach dem Wort "und" das Wort "zugehörigen" eingefügt.

c) Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden die Wörter "bestimmten oder bestimmbaren" durch "identifizierten oder identifizierbaren" ersetzt.

bb) In Nr. 2 werden die Wörter "bestimmten oder bestimmbaren" durch "identifizierten oder identifizierbaren" und das Wort "Personen" durch "Person" ersetzt.

31. In § 40 Abs. 1 wird nach den Wörtern "Geodatendiensten und" das Wort "zugehörigen" eingefügt.

32. § 41 Abs. 3

(3) Durch Rechtsverordnung kann festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft die Geodaten, Geodatendienste oder Metadaten nutzen können

wird aufgehoben.

33. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort "oder" das Wort "zugehörigen" eingefügt.

b) In Abs. 4 Satz 1 wird nach den Wörtern "Geodatendiensten und" das Wort "zugehörigen" eingefügt.

34. Die Überschrift des bisherigen Fünften Abschnitts des Dritten Teils wird wie folgt gefasst:

altneu
Fünfter Abschnitt
Verordnungsermächtigung, Rechtsweg und sonstige Vorschriften
"Vierter Abschnitt
Rechtsweg und sonstige Vorschriften".

35. § 43

§ 43 Verordnungsermächtigung

Durch Rechtsverordnung können nähere Regelungen getroffen werden, um die Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Art. 5 Abs. 4, Art. 7 Abs. 1, Art. 16, 17 Abs. 8 Satz 2 und Art. 21 Abs. 4 der Richtlinie 2007/2/EG zu erfüllen.

wird aufgehoben.

36. Die bisherigen §§ 44 und 45 werden die §§ 43 und 44.

37. Der bisherige § 46 wird § 45 und Abs. 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

altneu
(4) Über schwebende Anträge auf Teilnahme an einem automatisierten Abrufverfahren für personenbezogene Daten wird nach den Bestimmungen dieses Gesetzes entschieden. Genehmigungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, gelten als Genehmigung nach diesem Gesetz. Sie können unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 widerrufen werden.

(5) Gebäudeeinmessungsverfahren, die bis zum 16. März 2010 von Amts wegen eingeleitet wurden und noch nicht beendet sind, werden nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Abs. 3 findet keine Anwendung.

"(4) Genehmigungen zur Teilnahme an einem automatisierten Abrufverfahren über die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Eigentümerinnen, Eigentümer und deren Bevollmächtigten nach § 17 Abs. 2, die vor dem 1. Februar 2022 Behörden, Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieuren sowie Notarinnen und Notaren erteilt wurden, gelten als Genehmigung nach § 17 Abs. 2 in der ab dem 1. Februar 2022 geltenden Fassung. Im Übrigen gelten vor dem 1. Februar 2022 erteilte Genehmigungen als erloschen.

(5) Auf Vermögensnachteile, die den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den Besitzerinnen und Besitzern vor dem 1. Februar 2022 durch eine Maßnahme nach § 22 Abs. 1 ursächlich entstanden sind, finden die Entschädigungs- und Verjährungsregelungen nach § 22 Abs. 2 in der bis zum 31. Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung."

38. Der bisherige § 47 wird § 46 und in Abs. 2 wird die Angabe "und zur Umsetzung der Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2007/2/EG " gestrichen.

39. Der bisherige § 48 wird § 47 und in Satz 2 wird die Angabe "2022" durch "2028" ersetzt.

40. In den Überschriften der Anlagen 1 bis 3 wird die Angabe " § 31 Abs. 1 Nr. 4" jeweils durch " § 2 Abs. 4 Nr. 4" ersetzt.

Artikel 2
GaKostG - Gutachterausschusskostengesetz
Gesetz über die Kosten der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte

§ 1 Kosten

(1) Der Gutachterausschuss nach § 192 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), erhebt für seine Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der automatisierte Abruf und die Nutzung der Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches, der sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches und der zugehörigen Metadaten sind kostenfrei.

(3) § 8 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes gilt nicht für folgende dem Gutachterausschuss zugewiesene oder übertragene Aufgaben:

  1. die Erstattung von Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken nach § 193 Abs. 1 und 2 des Baugesetzbuches, und
  2. die Erstattung von Gutachten über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146).

(4) Abweichend von § 10 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes ist Kostengläubiger der Rechtsträger, dem die Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses übertragen wurden.

§ 2 Übergangsvorschriften

Für die Erhebung von Kosten für eine Amtshandlung, die vor dem 1. Februar 2022 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, gilt das Gesetz über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Wertgutachten nach dem Siebenten Teil des Bundesbaugesetzes vom 13. März 1972 (GVBl. I S. 73) in der bis zum 31. Januar 2022 geltenden Fassung, wenn die sich danach für die Kostenschuldnerinnen und Kostenschuldner im Einzelfall ergebenden Kosten günstiger sind.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2022 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Artikel 3
Änderung des Grenzbereinigungsgesetzes

Das Grenzbereinigungsgesetz vom 13. Juni 1979 (GVBl. I S. 108), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird nach der Angabe "(BGBl. I S. 3634)," das Wort "zuletzt" eingefügt und die Angabe "27. März 2020 (BGBl. I S. 587)" durch "10. September 2021 (BGBl. I S. 4147)" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach dem Wort "Planfeststellungsbeschlusses" ein Komma und die Wörter "einer vollziehbaren Plangenehmigung" und wird nach den Wörtern "oder eines" das Wort "vollziehbaren" eingefügt.

b) In Abs. 2 werden nach dem Wort "Planfeststellung" die Wörter "oder die Plangenehmigung" und nach dem Wort "festgestellte" die Wörter "oder genehmigte" eingefügt.

3. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird nach dem Wort "die" das Wort "unteren" und nach dem Wort "Vermessungsbehörden" die Angabe "nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602)" eingefügt.

b) In Nr. 2 wird die Angabe "vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430)" gestrichen.

4. § 5 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Die zuständige Behörde kann zur Durchführung der Grenzbereinigung anordnen, dass
  1. im Grundbuch eingetragene Gläubigerinnen und Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, sowie jede ihrer Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger eine Erklärung darüber abgeben, ob andere Personen die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben haben; gegebenenfalls sind diese zu bezeichnen,
  2. Gläubigerinnen und Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen."

5. In § 10 Abs. 6 Satz 2 wird das Wort "Katasterbehörde" durch die Wörter "für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde nach § 15 Abs. 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes" ersetzt.

6. In § 14 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602)" durch "10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)" ersetzt.

7. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Entschädigung" durch die Wörter "angemessene Entschädigung" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, entscheidet die obere Kataster- und Vermessungsbehörde nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören."

b) Als Abs. 3 wird angefügt:

"(3) Der Entschädigungsanspruch nach Abs. 2 verjährt

  1. in drei Jahren, beginnend mit Ablauf des Jahres, in welchem die geschädigte Person von dem Vermögensnachteil und der entschädigungspflichtigen Person Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, und
  2. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.

Maßgeblich ist die früher endende Frist."

8. Nach § 17 wird als neuer § 18 eingefügt:

" § 18 Übergangsvorschriften

Auf Vermögensnachteile, die den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den sonstigen nutzungsberechtigten Personen vor dem 9. Oktober 2021 durch eine Maßnahme nach § 17 Abs. 1 unmittelbar entstanden sind, finden die Entschädigungs- und Verjährungsregelungen nach § 17 Abs. 2 in der bis zum 8. Oktober 2021 geltenden Fassung Anwendung."

9. Der bisherige § 18 wird § 19.

Artikel 4
Änderung des Hessischen Wassergesetzes

Das Hessische Wassergesetz vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)" durch "18. August 2021 (BGBl. I S. 3901)" ersetzt.

2. In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370)," durch "18. März 2021 (BGBl. I S. 540), geändert durch Gesetz vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147)" ersetzt.

3. In § 25 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "4. September 2020 (GVBl. S. 573)" durch "28. April 2021 (GVBl. S. 229)" ersetzt.

4. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 2 werden nach der Angabe "(GVBl. S. 26)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602)," eingefügt.

b) In Abs. 5 wird nach der Angabe "(GVBl. S. 134)," das Wort "zuletzt" eingefügt und die Angabe "20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618)" durch "28. Mai 2018 (GVBl. S. 247)" ersetzt.

5. In § 32 Abs. 2 wird die Angabe "3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99)" durch "19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt.

6. In § 37 Abs. 6 Satz 3 wird die Angabe "20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618)" durch "11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416)" ersetzt.

7. In § 38 Abs. 1 wird die Angabe "Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)" durch "Verordnung vom 16. Juni 2020 (BGBl. I S. 1287)" ersetzt.

8. In § 42 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "(BGBl. I S. 547)" durch "(BGBl. I S. 546)" ersetzt.

9. § 45 Abs. 1 Satz 4 und 5

Durch Rechtsverordnung festgesetzte Überschwemmungsgebiete und die nach Satz 3 als festgesetzt geltenden Überschwemmungsgebiete sind im Liegenschaftskataster nachzuweisen. Die Verpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn die in § 9 Abs. 7 Satz 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290), genannten Voraussetzungen vorliegen.

wird aufgehoben.

10. In § 54 Abs. 5 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 1373)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873)," eingefügt.

11. In § 55 wird nach der Angabe "(GVBl. I S. 362)," das Wort "zuletzt" eingefügt und die Angabe "27. Juni 2013 (GVBl. S. 458)" durch "22. August 2018 (GVBl. S. 362)" ersetzt.

12. In § 63 Abs. 4 wird die Angabe "Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808)" durch "Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt.

13. In § 65 Abs. 1 wird die Angabe "vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972)" durch "in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2021 (BGBl. I S. 346)" ersetzt.

14. In § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 3290)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306)," eingefügt.

15. In § 76 Abs. 2 wird die Angabe "Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354)" durch "Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetzes

Das Hessische Altlasten- und Bodenschutzgesetz vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 652), geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe "24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)" durch "25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306)" ersetzt.

2. § 5 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die §§ 64 bis 70 des Hessischen Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635), gelten entsprechend."Die §§ 64 bis 70 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), gelten entsprechend."

3. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "für" das Wort "Naturschutz," eingefügt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 Satz 1 und 3 wird jeweils nach dem Wort "für" das Wort "Naturschutz," eingefügt.

b) Abs. 5

(5) Angaben zu Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen sind zur nachrichtlichen Führung im Liegenschaftskataster der dafür zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt, wenn die entsprechenden Inhalte des Bodeninformationssystems nach § 7 gemeinsam mit den Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters über öffentliche Telekommunikationsmittel für jedermann zugänglich präsentiert werden können.

wird aufgehoben.

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "für" das Wort "Naturschutz," eingefügt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die zu einem der in Satz 3 genannten Zwecke verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208) zu jedem anderen in Satz 3 genannten Zweck weiterverarbeitet werden."Die zu einem der in Satz 3 genannten Zwecke verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen auch zu jedem anderen in Satz 3 genannten Zweck weiterverarbeitet werden."

b) In Abs. 2 werden die Wörter "und an die für die Aufnahme in das Liegenschaftskataster" gestrichen.

c) Abs. 4

(4) Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

wird aufgehoben.

6. In § 11 Abs. 7 Satz 1 wird die Angabe " § 75" durch " § 85" ersetzt und die Angabe "in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180)" durch "vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378)," ersetzt.

7. In § 14 Abs. 4 wird die Angabe " § 33 Abs. 3 und Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 815)" durch " § 48 Abs. 2 und § 56 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2021 (GVBl. S. 229)" ersetzt.

8. In § 16 Abs. 1 wird die Angabe "vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)" durch "in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2021 (BGBl. I S. 346)" ersetzt.

9. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "Landesamt für" das Wort "Naturschutz," eingefügt.

10. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 6 werden nach der Angabe "mit § 10" die Wörter "dieses Gesetzes" eingefügt.

b) In Abs. 3 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353)" durch "25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099)" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Gesetzes, die Teilung belasteter Grundstücke betreffend

Das Gesetz, die Teilung belasteter Grundstücke betreffend vom 27. Juli 1904 (Hess. Reg. BI. S. 307), geändert durch Gesetz vom 4. November 1957 (GVBl. S. 145), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 des Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse vom 4. November 1957 (GVBl. S. 145)" durch " § 27 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602)," ersetzt.

2. Art. 3 wird aufgehoben.

Artikel 7
Änderung des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes

Das Hessische Brand- und Katastrophenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622)" durch "11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416)" ersetzt.

2. In § 10 Abs. 7 Satz 3 wird die Angabe "21. Juni 2018 (GVBl. S. 291)" durch "19. Juni 2019 (GVBl. S. 110)" ersetzt.

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Angabe "Abs. 1" durch "Abs. 2" und die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294)" durch "vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378)" ersetzt.

b) In Abs. 5 wird die Angabe "18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757)" durch "10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)" ersetzt.

c) In Abs. 6 wird die Angabe "17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495)" durch "9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654)" ersetzt.

4. In § 21 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe "21. November 2012 (GVBl. S. 430)" durch "12. September 2018 (GVBl. S. 570)" ersetzt.

5. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Angabe "11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514)" durch "30. März 2021 (BGBl. I S. 402)" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350)" durch "Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt.

6. In § 32 Satz 2 wird die Angabe "4. Mai 2017 (GVBl. S. 66)" durch "4. September 2020 (GVBl. S. 573)" ersetzt.

7. In § 36 Abs. 4 wird die Angabe "13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622)" durch "12. September 2018 (GVBl. S. 580)" ersetzt.

8. In § 41 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808)" durch "Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt.

9. In § 48 Abs. 1 wird die Angabe "8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882)" durch "19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt.

10. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach der Angabe "Nr. L 314 S. 72" ein Komma und die Angabe "2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35" eingefügt.

b) In Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe "Abs. 1" durch "Abs. 2" ersetzt.

11. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 6

(6) Das Land gewährt den Landkreisen und den kreisfreien Städten das kostenfreie Recht, Geobasisinformationen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290), für die Wahrnehmung der Aufgaben der Katastrophenschutzstäbe nach § 30 und der Zentralen Leitstellen nach § 54 zu verwenden; eine Übertragung des Verwendungsrechts auf Dritte ist unzulässig.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 6.

12. In § 65 Abs. 3 wird die Angabe "27. August 2017 (BGBl. I S. 3295)" durch "25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099)" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main

Das Gesetz über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe "20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618)" durch "11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416)" ersetzt.

2. In § 7 Abs. 2 Satz 2 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 3634)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. September 2021 (BGBl. I S. 4147)" eingefügt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird die Angabe "geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198)" durch "zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318)" ersetzt.

bb) In Nr. 2 wird die Angabe "15. September 2017 (BGBl. I S. 3434)" durch "18. August 2021 (BGBl. I S. 3908)" und die Angabe "28. Mai 2018 (GVBl. S. 184)" durch "7. Mai 2020 (GVBl. S. 318)" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Das Land gewährt dem Regionalverband das kostenfreie Recht, die von den Behörden des Landes bereitgestellten Geodaten nach § 2 Abs. 4 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. 1 S. 548), zuletzt geändert durch 30. September 2021 (GVBl. S. 602), für die Aufstellung des regionalplanerischen Teils des Regionalen Flächennutzungsplans zu verwenden."

4. In § 18 Satz 1 wird die Angabe "4. September 2020 (GVBl. S. 573)" durch "28. April 2021 (GVBl. S. 229)" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Die Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vom 19. November 2012 (GVBl. S. 484, 2013 S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 358), wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "Amtliches Festpunktinformationssystem (AFIS), Präsentationsausgaben" zu Nr. 82 wird gestrichen.

b) Die Angabe "Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS)" zu Nr. 81 wird gestrichen.

c) Die Angabe "Amtliches Topografisch-Kartografisches Informationssystem (ATKIS)" zu Nr. 83 wird gestrichen.

d) Nach der Angabe "Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung" zu Nr. 723 wird die Angabe "Daten des öffentlichen Vermessungswesens" zu Nr. 8 eingefügt.

e) Die Angabe "Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten" zu Nr. 84 wird gestrichen.

f) Die Angabe "Geobasisdaten" zu Nr. 8 wird durch "Geobasisdaten, Bereitstellung" zu Nr. 81 ersetzt.

g) Die Angabe "Lagebezeichnungen, georeferenziert" zu Nr. 819 wird gestrichen.

h) Die Angabe "Liegenschaftskataster" zu Nr. 81 wird gestrichen.

i) Die Angabe "Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS)" zu Nr. 823 wird gestrichen.

j) Die Angabe "Topografische Karten" zu Nr. 83112 wird durch die Angaben "Topografische Karten" zu Nr. 83 und "Topografische Gebietskarten" zu Nr. 84 ersetzt.

k) Die Angabe "Anlage 4 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 84" wird gestrichen.

2. Nr. 71112


71112Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagenje Antrag50


wird aufgehoben.

3. Die bisherige Nr. 71113 wird Nr. 71112.

4. Nr. 71122


71122Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagenje Antrag50


wird aufgehoben.

5. Die bisherige Nr. 71123 wird Nr. 71122.

6. Nr. 71132


71132Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagenje angefangene 100 m50


wird aufgehoben.

7. Die bisherigen Nr. 71133 und 71134 werden Nr. 71132 und 71133.

8. Nr. 71152


71152Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagenje Antrag50


wird aufgehoben.

9. Die bisherige Nr. 71153 wird Nr. 71152.

10. Nr. 71162


71162Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagenje Antrag50


wird aufgehoben.

11. Die bisherige Nr. 71163 wird Nr. 71162.

12. Nr. 71172


71172Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagenje Antrag50


wird aufgehoben.

13. Die bisherige Nr. 71173 wird Nr. 71172.

14. In Nr. 72101 werden in Spalte 2 die Wörter "Kosten für notwendige Geobasisdaten," gestrichen.

15. In Nr. 7221 wird in Spalte 2 die Angabe "Nr. 10" durch "Nr. 11" ersetzt.

16. In Nr. 7222 wird in Spalte 2 die Angabe "Nr. 10" durch "Nr. 11"ersetzt und in Spalte 3 das Wort "kostenfrei" eingefügt.

17. Die Nr. 72221 bis 722222 und Nr. 72301


72221Einzelauskunftje Wertberechnung40
72222Mehrfachauskünfte für Dauernutzer
722221Bereitstellung des Zugangs zur automatisierten Wertberechnungje Jahr80
722222Wertberechnungje Wertberechnung10
72301Eigengebrauch ist jede Nutzung, die der Verfolgung privater Zwecke oder der Unterstützung interner Geschäftsprozesse dient.


werden aufgehoben.

18. Die Nr. 7232 bis 7234222 werden durch die folgenden Nr. 7232 bis 72332 ersetzt:

Alt:

7232Bodenrichtwerte
72321Präsentationsausgaben aus dem Bodenrichtwertinformationssystem
723211Bodenrichtwertauskunft (§ 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB), analog oder als Druckdateije Bodenrichtwert20
723212Automatisierte Auskunft aus dem Bodenrichtwertinformationssystem (Automatisierte Einsichtnahme in die Bodenrichtwertkarte)kostenfrei
72322Erteilen des Nutzungsrechts an einer Bestandsdatenausgabe aus dem Bodenrichtwertinformationssystem (§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB)
Ausgabe für interne Verwendung
(Eigengebrauch)
723221Vektordaten mit Objektstruktur
(NAS, CSV und vergleichbare Datenformate)

Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 BauGB, einschließlich der Umrechnungskoeffizienten nach § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB

7232211für den 1. bis 1.000. Bodenrichtwertje Bodenrichtwert1
mindestens 50
7232212für den 1001. bis 10.000. Bodenricht- wertje Bodenrichtwert0,50
7232213für den 10.001. bis 100.000. Bodenrichtwertje Bodenrichtwert0,25
723222Rasterdaten
(TIFF und vergleichbare Datenformate)
7232221Bodenrichtwertkarte

In der Bodenrichtwertkarte ist die von den Kataster- und Vermessungsbehörden nach dem Dritten Teil des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes für eigene nicht kommerzielle Zwecke kostenfrei zur Verfügung gestellte Liegenschaftskarte in verminderter Bildauflösung als Kartengrundlage enthalten.

25 % von Nr. 7232211 bis 7232213mindestens 50
72323Erteilen des Nutzungsrechts an einer Bestandsdatenausgabe aus dem Bodenrichtwertinformationssystem
(§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB)

Ausgabe für kommerzielle Verwendung

100 bis 400 % von Nr. 723221 bis 7232221
72324Dienstebasierte Bereitstellung der Daten des Bodenrichtwertinformationssystems (§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB)
723241Bereitstellung des Zugangs zum Datenabrufje Jahr55
723242Erteilen des Rechts zum Abruf der Daten für interne Verwendung (Eigengebrauch)
7232421für ein beantragtes Gebiet, unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgegebenen Informationsmenge Der Gebührenberechnung ist die Anzahl der Bodenrichtwerte zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Kostenfestsetzung im beantragten Gebiet zum Abruf bereitgestellt wird.für zwei Jahre Nr. 723221 bis 7232221
7232422gebietsunabhängig, abhängig von der abgerufenen Informationsmenge

Der Gebührenberechnung ist die An- zahl der Bodenrichtwerte zugrunde zu legen, die in einem Kalendervierteljahr abgerufen wurde.

je Vierteljahr Nr. 723221 bis 7232221
723243Erteilen des Rechts zum Abruf der

Daten für kommerzielle Verwendung

100 bis 400 % von Nr. 7232421 oder 7232422
7233Sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten
72331Erteilen des Nutzungsrechts an dem Immobilienmarktbericht
(analog oder als Druckdatei)
723311für das Land Hessen
(§ 12 Nr. 2 BauGB-AV)
50
723312für einen regional begrenzten Teilmarkt
(§ 18 Abs. 2 BauGB-AV)
30 bis 100
72332Erteilen des Nutzungsrechts an den Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke für das Land Hessen
(§ 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB)
50
72333Erteilen des Nutzungsrechts an den wertrelevanten Daten
für das Land Hessen oder für einen regional begrenzten Teilmarkt

Indexreihen nach § 11 ImmoWertV, Liegenschaftszinssätze nach § 193

Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB, Marktanpassungsfaktoren nach § 14 Abs. 2 ImmoWertV, insbesondere Sachwertfaktoren nach § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB

30 bis 100
7234Mietwerte
72341Erteilen des Nutzungsrechts an der Mietwertübersicht
(§ 9 Nr. 11 BauGB-AV)
723411für das Land Hessen100
723412für einen regional begrenzten Teilmarkt30 bis 100
72342Automatisierte Mietwertberechnung für Standardimmobilien
(§ 9 Nr. 12 BauGB-AV)
723421Einzelauskunftje Mietwertberechnung20
723422Mehrfachauskünfte für Dauernutzer
7234221Bereitstellung des Zugangs zur automatisierten Mietwertberechnungje Jahr40
7234222Mietwertberechnungje Mietwertberechnung5

Neu:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
7232Bereitstellung von Bodenrichtwerten, sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten und zugehörigen Metadaten

Der automatisierte Abruf und die Nutzung der Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches, der sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches und der zugehörigen Metadaten sind nach § 1 Abs. 2 des Gutachterausschusskostengesetzes kostenfrei.

72321Bereitstellung von Daten oder Dokumentennach Nr. 726mindestens 20
72322Mehraufwand für die besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Bodenrichtwerte, sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten oder zugehörigen Metadatennach Nr. 726
7233Mietwerte
72331Mietwertübersicht für das Land oder einen regional begrenzten Teilmarkt (§ 9 Nr. 13 BauGB-AV)
723311Bereitstellung einer Mietwertübersicht (analog oder als Druckdatei)je Exemplar25
723312Automatisierter Abruf einer Mietwertübersichtkostenfrei
72332Automatisierte Mietwertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 13 BauGB-AV) BauGB-AV)kostenfrei

19. In Nr. 724 wird in Spalte 2 die Angabe "Nr. 10" durch "Nr. 11" und die Angabe "Nr. 13" durch "Nr. 14" ersetzt.

20. Die Nr. 8 bis 852 werden wie folgt gefasst:

Alt:

8Geobasisdaten
81Geobasisdaten des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS)
811Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftskarte (analog oder als Druckdatei)
8111Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch)
81111DIN A4 oder DIN A3je Blatt26
81112DIN A2 oder DIN A1je Blatt52
81113DIN AOje Blatt78
81114Mehrausfertigung in Papierform20 % von Nr. 81111, 81112 oder 81113
8112Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustandekommt10 bis 400 % von Nr. 81111 bis 81114
812Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftskarte
8121Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch)
81211Vektordaten mit Objektstruktur (Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), SHAPE und vergleichbare Formate)nach Nr. 812111 bis 812115mindestens 25
812111für das 1. bis 10.000. Flurstückje Flurstück1,80
812112für das 1. bis 10.000. Gebäude mit Hausnummerje Gebäude mit Hausnummer1,80
812113für das 10.001. bis 100.000. Flurstück und das 10.001. bis 100.000. Gebäude mit Hausnummer50 % von Nr. 812111 und 812112
812114für das 100.001. bis 1.000.000. Flurstück und das 100.001. bis 1.000.000. Gebäude mit Hausnummer25 % von Nr. 812111 und 812112
812115ab dem 1.000.401. Flurstück und dem 1.000 001. Gebäude mit Hausnummer12,5 % von Nr. 812111 und 812112
81212Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate)50 % von Nr. 812111 bis 812115mindestens 25
81213Rasterdaten (TIFF und vergleichbare Formate)25 % von Nr. 812111 bis 812115mindestens 25
8122Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch)jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen)
81221im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), SHAPE und vergleichbare Formate18 % der Erstabgabe nach Nr. 812111 bis 812115
81222in abweichenden Formaten (TIFF, GeoTIFF, DXF)18 % der Erstabgabe nach Nr. 81212 oder 81213
3123Fortführungsdaten im Format der Normbasier- ten Austauschschnittstelle (NAS) für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen habenjährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen)
81231Fortführungsdaten für Gebiete bis unter 10.000 ha genutzte Fläche
812311Ortslagenje ha3,90
812312Feldlagenje ha0,13
812313Waldgebieteje ha0,04
81232Fortführungsdaten für Gebiete über 10.000 ha genutzte Fläche
812321ab 10.000 ha genutzte Fläche90 % von Nr. 812311 bis 812313
812322ab 25.000 ha genutzte Fläche80 % von Nr. 812311 bis 812313
812323ab 50.000 ha genutzte Flache70 % von Nr. 812311 bis 812313
812324ab 100.000 ha genutzte Fläche60 % von Nr. 812311 bis 812313
812325ab 150.000 ha genutzte Fläche50 % von Nr. 812311 bis 812313
812326ab 250.000 ha genutzte Fläche40 % von Nr. 812311 bis 812313
8124Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt10 bis 400 % von Nr. 81211 bis 812123 oder 8122 bis 81222
813Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung (analog oder als Druckdatei)
8131Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch)
81311Flurstücksnachweisje Flurstück4,50 mindestens 10
81312Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweisje Flurstück7 mindestens 10
81313Mehrausfertigung in Papierform20 % von Nr. 81311 oder 31312
8132Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt10 bis 400 % von Nr. 81311 bis 81313
814Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung
8141Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS)
81411Flurstücksnachweisnach Nr. 814111 bis 814114mindestens 25
814111für das 1. bis 10.000. Flurstückje Flurstück0,25
814112für das 10.001. bis 100.000. Flurstück50 % von Nr. 814111
814113für das 100.001. bis 1.000.000. Flurstück25 % von Nr. 814111
814114ab dem 1.000.001. Flurstück12,5 % von Nr. 814111
81412Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweisnach Nr. 814121 bis 814125mindestens 25
814121für das t bis 10.000. Flurstückje Flurstück0,25
814122für den 1. bis 10.000. Bestandje Bestand1,40
814123für das 10.001. bis 100.000. Flurstück und den 10.001. bis 100.000. Bestand50 % von Nr. 814121 und 814122
814124für das 100.001. bis 1.000.000. Flurstück und den 100.001. bis 1.000.000. Bestand25 % von Nr. 814121 und 814122
814125ab dem 1.000.001. Flurstück und dem 1.000.001. Bestand12,5 % von Nr. 814121 und 814122
8142Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch)jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen)
81421im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS)18 % der Erstabgabe nach Nr. 81411 bis 814125
8143Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen habenjährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen)
81431im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS)13 % von Nr. 814311 und 814312
814311Flurstücksangabenje Flurstück0,25
814312Eigentümerangabenje Bestand0,80
8144Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs.3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt10 bis 400 % von Nr. 81411 bis 814125 oder 8142 bis 81421
815Allgemeine Bestandsdatenauszüge
8151Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS)nach Nr. 81511 bis 81516mindestens 25
81511für das 1. bis 10.000. Flurstückje Flurstück2,05
81512für das 1. bis 10.000. Gebäude mit Hausnummerje Gebäude mit Hausnummer1,80
81513für den 1. bis 10.000. Bestandje Bestand1,40
81514für das 10.001. bis 100.000. Flurstück, das 10.001. bis 100.000. Gebäude mit Hausnummer und den 10.001. bis 100.000. Bestand50 % von Nr. 81511 bis 81513
81515für das 100.001. bis 1.000.000. Flurstück, das 100.001. bis 1.000.000. Gebäude mit Hausnummer und den 100.001. bis 1.000.000. Bestand25 % von Nr. 81511 bis 81513
81516ab dem 1.000 001. Flurstück, dem 1.000.001 Gebäude mit Hausnummer und dem 1.000.001. Bestand12,5 % von Nr. 81511 bis 81513
8152Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch)jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen)
81521im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS)18 % der Erstabgabe nach Nr. 81511 bis 81516
8153Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben
81531im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS)
815311Bestandsdaten aus der LiegenschaftskarteNr. 8123 bis 812326
815312Bestandsdaten aus der LiegenschaftsbeschreibungNr. 8143 bis 814312
8154Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt10 bis 400 % von Nr. 01511 bis 81516 oder 8152 bis 81521
816Ausgaben aus dem Zahlennachweis des Liegenschaftskatasters (analog oder digital)
8161Erteilung des Nutzungsrechts an Vermessungsrissen, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibungen und dergleichen
81611DIN A4je Seite2
81612DIN A3je Seite5
81613DIN A2je Seite10
81614größer DIN A2je Seite15
8162Aufbereitung und Zusammenstellung der Unterlagen nach Nr. 8161 (Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen) durch die Kataster- und Vermessungsbehörden für
81621einzelne Blätterje Seite16,50
81622die Vermessung einzelner Grundstückeje Antrag55
81623größere Vermessungsgebiete (zum Beispiel lang gestreckte Anlagen oder flächenhafte Objekte) je Antragnach Nr. 713
8163Ausgabe von Punktinformationenje Punkt0,40 mindestens 10
8164Punktnummernübersichten
81641analoge Ausgabe oder als Druckdatei oder als Vektordaten (im Format SHAPE und vergleichbaren Formaten)40 % von Nr. 81111 bis 81114 oder 81212 bis 81213mindestens 25
81642Zahlenausgaben für Bauvorlagen und Absteckungen nach der HBO sowie Grenzanzeigen einschließlich Bestandsdatenausgabe aus der Liegenschaftskarte, Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und -Übersichten
816421Erteilung des Nutzungsrechts
Das Nutzungsrecht bezieht sich auf ein Grundstück und beinhaltet das Recht, maximal 30 % der Bestandsdatenausgabe an die Auftraggeberinnen und Auftraggeber für die unter Nr. 81642 aufgeführten Zwecke weitergeben zu dürfen. Die Aufbereitung und Nutzung der Vermessungsrisse und Beobachtungsbücher ist auf maximal 25 % des Ausgabegebiets beschränkt.
je Flurstück0,75 mindestens 60
816422Aufbereitung und Zusammenstellung der Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher AP-Beschreibungen und dergleichen durch die Kataster- und VermessungsbehördenNr. 81621 bis 81623
817Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hauskoordinaten
8171Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch)nach Nr. 81711 bis 81714höchstens 19.000
81711für die 1. bis 1.000. Hauskoordinateje Koordinate0,15 mindestens 50
81712für die 1.001. bis 10.000. Hauskoordinateje Koordinate0,075
81713für die 10.001. bis 100.000. Hauskoordinateje Koordinate0,0375
81714ab der 100.001. Hauskoordinateje Koordinate0,01875
8172Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch)jährlich
81721Aktualisierung der Erstabgabe18 % der Erstabgabe nach Nr. 81711 bis 81713
8173Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt10 bis 400 % von Nr. 81711 bis 81713 oder 8172 bis 81721
818Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hausumringe
8181Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch)nach Nr. 81811 bis 81815Höchstens 28.000
81811für den 1. bis 1.000. Hausumringje Hausumring0,12 mindestens 50
81812für den 1.001. bis 10.000. Hausumringje Hausumring0.06
81813für den 10.001. bis 100.000. Hausumringje Hausumring0.03
81814für den 100.001. bis 1.000 000. Hausumringje Hausumring0,015
81815ab dem 1.000 001. Hausumringje Hausumring0,0075
8182Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch)jährlich
81821Aktualisierung der Erstabgabe18 % der Erstabgabe nach Nr. 8181 bis 81815
8183Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt10 bis 400 % von Nr. 8181 bis 81815 oder 8182 bis 81821
819Ausgaben aus dem Bestand der Georeferenzierten Lagebezeichnungen
8191Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch)
81911für die 1. bis 1.000. Lagebezeichnungje Lagebezeichnung0.15 mindestens 50
81912für die 1.001. bis 10.000. Lagebezeichnungje Lagebezeichnung0.075
81913für die 10.001. bis 100.000. Lagebezeichnungje Lagebezeichnung0,0375
81914für die 100.001. bis 1.000.000. Lagebezeichnungje Lagebezeichnung0,01875
81915ab der 1.000.001. Lagebezeichnungje Lagebezeichnung0,009375
8192Fortführungsdaten für Dauernutzer, Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch)jährlich
81921Aktualisierung der Erstabgabe18 % der Erstabgabe nach Nr. 81911 bis 81915
8193Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt10 bis 400 % von Nr. 81911 bis 81914 oder 8192 bis 81921


82Geobasisdaten des Amtlichen Festpunktinformationssytems (AFIS), Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS) und Quasigeoids
821AFIS Präsentationsausgaben und Ausgaben aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezugs (analog oder als Druckdatei)
8211Punktliste
82111Lagefestpunkteje Punkt0,40 mindestens 20
82112Höhenfestpunkteje Punkt0,40 mindestens 20
82113Schwerefestpunkteje Punkt0,40 mindestens 20
82114Geodätische Grundnetzpunkteje Punkt0,40 mindestens 20
82115Referenzstationspunkteje Punkt0,40 mindestens 20
82116Mehrausfertigung in Papierform20 % von Nr. 82111, 82112, 82113. 82114 oder 82115
8212Einzelnachweise von Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkten, geodätischen Grundnetzpunkten und Referenzstationspunkten
82121einschließlich Punktbeschreibungje Punkt10
82122Mehrausfertigung in Papierform20 % von Nr. 82121
8213Festpunktübersichten
82131DIN A4 oder DIN A3je Blatt und je dargestellter Punktart10
82132DIN A2 bis DIN A0je Blatt und je dargestellter Punktart20
82133Mehrausfertigung in Papierform
822AFIS Bestandsdatenausgaben20 % von Nr. 82131 oder 82132
8221Erstmalige Abgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS)
82211Festpunkte (Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkte, geodätische Grundnetzpunkte und Referenzstationspunkte)je Festpunkt0,90 mindestens 50
8222Fortführungsdaten für Dauernutzerjährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen)
82221Aktualisierung der Erstabgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS)18 % der Erstabgabe nach Nr. 82211
823Daten des Satellitenpositionierungsdienstes (SAPOS)
8231Echtzeit-Positionierungs-Service (EPS)je Jahr150
8232Hochpräziser Echtzeit-Positionierungs-Service (HEPS), Taktrate ein Hertz je Messung/Einwahlje Minute0,10 mindestens 10 je Monat
8233Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service (GPPS)
82331Taktrate kleiner oder gleich ein Hertzje Minute und je Referenzstation0,20 mindestens 10 je Monat
82332Taktrate größer ein Hertzje Minute und je Referenzstation0,80 mindestens 10 je Monat
8234Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service - Processing Online (GPPS-PrO)
82341Taktrate kleiner oder gleich ein Hertzje angefangene Messminute0,20 mindestens 10 je Monat
82342Taktrate größer ein Hertzje angefangene Messminute0,80 mindestens 10 je Monat
824Daten des Quasigeoids
8241Bereitstellung der Daten250
83Geobasisdaten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS)
831ATKIS Präsentationsausgaben
8311Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch)
83111Präsentationsgrafiken
831111Präsentationsgrafik 4 oder 10
8311111DIN A2je Druckausgabe7,50 mindestens 20
8311112DIN A1je Druckausgabe10 mindestens 20
8311113DIN A0je Druckausgabe20 mindestens 30
831112Präsentationsgrafik 25, 50, 100 (Kartenfläche 40 cm x 40 cm)je Druckausgabe10 mindestens 20
83112Topografische Karten (TK 25, TK 50, TK 100)je Kartenblatt5,70
83113Topografische Gebietskarten
831131Hessen 1 : 200.000
8311311Normalausgabeje Kartenblatt6,50
8311312Ausgabe mit Kreisgrenzenje Kartenblatt6,50
8311313Arbeitsausgabe mit Gemeinde- und Kreisgrenzenje Kartenblatt3,10
8311314Verwaltungsgrenzenausgabeje Kartenblatt3,10
831132Hessen 1 : 500.000
8311321Normalausgabeje Kartenblatt5,10
8311322Verwaltungsausgabeje Kartenblatt1,80
831133Hessen 1 : 1.000.000
8311331Normalausgabeje Kartenblatt1,80
8311332Verwaltungsausgabeje Kartenblatt1,80
83114Luftbilder des Landesluftbildarchivs
831141Luftbildoriginalkopie55 bis 110
831142Luftbildvergrößerung55 bis 150
8312Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt10 bis 400 % von Nr. 83111 bis 831142
832ATKIS Datensätze
8321Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch)
83211Digitale Landschaftsmodelle (DLM), vollständige Ausgabe
832111Vektordaten mit Objektstruktur (Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), SHAPE und vergleichbare Formate)
8321111Basis-DLM
832111111. bis 500. km2 abgegebene Flächeje km27,50 mindestens 50
83211112501. bis 5.000. km2 abgegebene Flächeje km23,75
832111135.001. bis 25.000. km2 abgegebene Flächeje km21,875
8321112DLM 50
832111211. bis 500. km2 abgegebene Flächeje km22 mindestens 50
83211122501. bis 5.000. km2 abgegebene Flächeje km21
832111235.001. bis 25.000. km2 abgegebene Flächeje km20,50
832112Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate)50 % von Nr. 8321111 bis 83211123mindestens 50
83212Digitale Landschaftsmodelle (DLM), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche
832121Siedlung35 % von Nr. 8321111 bis 83211123mindestens 25
832122Verkehr35 % von Nr. 8321111 bis 83211123mindestens 25
832123Vegetation15% von Nr. 8321111 bis 83211123
832124Gewässer10 % von Nr. 8321111 bis 83211123
832125Gebiete5 % von Nr. 8321111 bis 83211123
832126Höhenlinien15 % von Nr. 8321111 bis 83211123
832133D-Modelle der Erdoberfläche
832131Laserscanning-Daten, Primärdaten im LAS- oder ASCII-Format, Punktdichte: Mindestens 4 Punkte je m2
83213111. bis 500. km2 abgegebene Flächeje km2100
8321312501. bis 5.000. km2 abgegebene Flächeje km250
83213135.001. bis 25.000. km2 abgegebene Flächeje km225
832132Digitale Geländemodelle (DGM)
8321321DGM1
832132111. bis 500. km2 abgegebene Flächeje km280
83213212501. bis 5.000. km2 abgegebene Flächeje km240
832132135.001. bis 25.000. krm2 abgegebene Flächeje km220
8321322DGM5
832132211. bis 500. km2 abgegebene Flächeje km220 mindestens 50
83213222501. bis 5.000. km2 abgegebene Flächeje km210
832132235.001. bis 25.000. km2 abgegebene Flächeje km25
8321323DGM10
832132311. bis 500. km2 abgegebene Flächeje km210 mindestens 50
83213232501. bis 5.000. km2 abgegebene Flächeje km25
832132335.001. bis 25.000. km2 abgegebene Flächeje km22,50
8321324DGM25
832132411. bis 500. km2 abgegebene Flächeje km24 mindestens 50
83213242501. bis 5.000. km2 abgegebene Flächeje km22
832132435.001. bis 25.000. km2 abgegebene Flächeje km21
8321325DGM50
832132511. bis 500. km2 abgegebene Flächeje km21 mindestens 50
83213252501. bis 5.000. km2 abgegebene Flächeje km20,50
832132535.001. bis 25.000, km2 abgegebene Flächeje km20,25
832133Digitale Oberflächenmodelle (DOM)
8321331DOM1
832133111. bis 500. km2 abgegebene Flächeje km280
83213312501. bis 5.000. km2 abgegebene Flächeje km240
832133135.001. bis 25.000. km2 abgegebene Flacheje km220
8321332DOM5
832133211. bis 500. km2 abgegebene Flächeje km220 mindestens 50
83213322501. bis 5.000. km2 abgegebene Rächeje km210
832133235.001. bis 25.000. km2 abgegebene Flächeje km25
8321343D-Gebäudemodelle
8321341Detailstufe 1 (LoD 1), Gebäudemodell ohne Dachformennach Nr. 83213411 bis 83213415Höchstens 63.000
83213411für das 1. bis 1.000. Gebäudeje Gebäude0,27 mindestens 50
83213412für das 1.001. bis 10.000. Gebäudeje Gebäude0,135
83213413für das 10.001. bis 100.000. Gebäudeje Gebäude0,0675
83213414für das 100.001. bis 1.000 000. Gebäudeje Gebäude
83213415ab dem 1.000 001. Gebäudeje Gebäude
8321342Detailstufe 2 (LoD 2), Gebäudemodell mit Standarddachformennach Nr. 83213421 bis 83213423höchstens 151.200
83213421für das 1. bis 10.000. Gebäudeje Gebäude0,65 mindestens 50
83213422für das 10.001. bis 100.000. Gebäudeje Gebäude0,325
83213423ab dem 100.001. Gebäudeje Gebäude0,1625
83213424für das 100.001. bis 1.000 000. Gebäudeje Gebäude0,08125
83213425ab dem 1.000 001. Gebäudeje Gebäude0,040625
83214Digitale Luftbilddaten
832141Digitale Orthophotos (DOP)
8321411DOP10
832141111. bis 500. km2 abgegebene Flächeje km260
83214112501. bis 5.000. km2 abgegebene Flächeje km230
832141135.001. bis 25.000. km2 abgegebene Flächeje km215
8321412DOP20
832141211. bis 500. km2 abgegebene Flächeje km29 mindestens 50
83214122501. bis 5.000. km2 abgegebene Flächeje km24,50
832141235.001. bis 25.000. km2 abgegebene Flächeje km22,25
8321413DOP40
832141311. bis 500 km2 abgegebene Flächeje km26 mindestens 50
83214132501. bis 5.000 km2 abgegebene Flächeje km23
832141335.001. bis 25.000. km2 abgegebene Flächeje km21,50
832142Orientierte Luftbilder
8321421Bodenauflösung 10 cm
832142111. bis 500. km2 abgegebene Flächeje km278
83214212501. bis 5.000. km2 abgegebene Flächeje km239
832142135.001. bis 25.000. km2 abgegebene Flächeje km219,50
8321422Bodenauflösung 20 cm
832142211. bis 500. km2 abgegebene Flächeje km212 mindestens 50
83214222501. bis 5.000. km2 abgegebene Flächeje km26
832142235.001. bis 25.000. km2 abgegebene Flächeje km23


83215Digitale Topographische Karten (DTK), vollständige Ausgabe
832151DTK25
83215111. bis 500. km2 abgegebene Flächeje km21 mindestens 50
8321512501. bis 5.000. km2 abgegebene Flächeje km20,50
83215135.001. bis 25.000. km2 abgegebene Flächeje km20,25
832152DTK50
83215211. bis 500. km2 abgegebene Flächeje km20.30 mindestens 50
8321522501. bis 5.000. km2 abgegebene Flächeje km20,15
83215235.001. bis 25.000. km2 abgegebene Flächeje km20,075
832153DTK100nach Nr. 8321531 bis 8321532höchstens 100
83215311. bis 500. km2 abgegebene Flächeje km20.10 mindestens 50
8321532ab dem 501. km2 abgegebene Flächeje km20,05
83216Digitale Topographische Karten (DTK), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche
832161Siedlung35 % von Nr. 832151 bis 8321532mindestens 25
832162Verkehr35 % von Nr. 832151 bis 8321532mindestens 25
832163Vegetation15 % von Nr. 832151 bis 8321532
832164Gewässer10 % von Nr. 832151 bis 8321532
832165Gebiete5 % von Nr. 832151 bis 8321533
832166Höhenlinien15 % von Nr. 832151 bis 8321532
83217Vorläufige Digitale Topografische Karten (DTK-V)
832171vollständige AusgabeNr. 832151 bis 8321533
832172reduziert auf Objektartenbereiche
8321721Grundriss und Schrift60 % von Nr. 832171mindestens 50
8321722Vegetation15 % von Nr. 832171
8321723Gewässer10 % von Nr. 832171
8321724Höhenlinien15 % von Nr. 832171
83218Digitale Präsentationsgrafiken, abgeleitet aus dem Basis-Digitalen Landschaftsmodell (Basis-DLM), in Rasterdatenformaten
832181Präsentationsgrafik 4
83218111. bis 500. km2 abgegebene Flächeje km24,50 mindestens 50
8321812501. bis 5.000. km2 abgegebene Flächeje km22,25
83218135.001. bis 25.000. km2 abgegebene Flächeje km21,125
832182Präsentationsgrafik10
83218211. bis 500. km2 abgegebene Flächeje km22,50 mindestens 50
8321822501. bis 5.000. km2 abgegebene Flächeje km21,25
83218235.001. bis 25.000. km2 abgegebene Flächeje km20,625
832183Präsentationsgrafik 25
83218311. bis 500. km2 abgegebene Flächeje km20,76 mindestens 50
8321832501. bis 5.000. km2 abgegebene Flächeje km20,38
83218335.001. bis 25.000. km2 abgegebene Flächeje km20,19
832184Präsentationsgrafik 50
83218411. bis 500. km2 abgegebene Flächeje km20,24 mindestens 50
8321842501. bis 5.000. km2 abgegebene Flächeje km20,12
83218435.001. bis 25.000. km2 abgegebene Flächeje km20,06
832185Präsentationsgrafik 100
83218511. bis 500. km2 abgegebene Flächeje km20,08 mindestens 50
8321852501. bis 5.000. km2 abgegebene Fächeje km20,04
83218535.001. bis 25.000. km2 abgegebene Flächeje km20,02
83219Rasterdaten
topografischer Gebietskarten
832191Hessen 1 : 200.00050
8322Aktualisierungsdaten für Dauernutzer, Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch)jährlich 18 % der Erstabgabe nach Nr. 83211 bis 8321853
8323Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt10 bis 400 % von Nr. 83211 bis 832191 oder 8322
84Dienste basierte Bereitstellung von Geobasisdaten

Die Nutzung von Darstellungsdiensten nach 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HVGG (INSPIRE-Darstellungsdienste) in verminderter Bildauflösung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 HVGG) ist kostenfrei.

841Bereitstellung des Zugangs zum Datenabrufjährlich55
842Abruf für interne Verwendung (Eigengebrauch)
8421Erteilung des Rechts zur Nutzung von Downloaddiensten
84211für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge)
842111für Personen, die noch kein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben
8421111im ersten JahrAnlage 4, Staffel Al
8421112ab dem zweiten Jahrjährlich 18 % von Anlage 4, Staffel A1
842112für Personen, die bereits ein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten habenjährlich 10 % von Anlage 4, Staffel A1
84212gebietsunabhängig (abhängig von der abgerufenen Informationsmenge)Vierteljährlich Anlage 3, Staffel A1
8422Erteilung des Rechts zur Nutzung von Darstellungsdiensten
84221für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge)
842211ALKIS-Daten
8422111für Personen, die noch kein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten habenAnlage 4, Staffel A1
84221111im ersten JahrAnlage 4, Staffel A2
84221112ab dem zweiten Jahrjährlich 18 % von Anlage 4, Staffel A2
8422112für Personen, die bereits ein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten habenjährlich 10 % von Anlage 4, Staffel A2
842212ATKIS-Datenjährlich Anlage 4, Staffel A2
84222für das Landesgebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge)
842221Digitale Topographische Karten (DTK)
8422211ATKIS - DTK25jährlich200
8422212ATKIS - DTK50jährlich60
8422213ATKIS - DTK100jährlich20
842222Digitale Präsentationsgrafiken (PG)
8422221ATKIS - PG25jährlich150
8422222ATKIS - PG50jährlich40
8422223ATKIS - PG100jährlich10
8423Erteilung des Rechts zur Nutzung von Georeferenzierungsdienstenvierteljährlich Anlage 4, Staffel A1 Zeile 6, 7 und 9
Die Nutzung des Geokodierungsdienstes zur Georeferenzierung elektronischer Register nach § 14 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes und nach § 10 Abs. 2 des Hessischen E-Government-Gesetzes ist kostenfrei.
Bei der Nachnutzung des Geoportals Hessen ist die Verwendung des eingebundenen Adress- und Flurstücksuchdienstes für die Stellen nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 HVGG kostenfrei.
843Abruf für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt10 bis 400 % von Nr. 8421 bis 8423
844Automatisierter Abruf von personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters
8441Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren für personenbezogene Daten des Liegenschaftskatastersje Antrag55
8442Direkteinsicht in die Liegenschaftsbeschreibung des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) in Form von Bildschirmdarstellungenje Bildschirmdarstellung2
85Besonderer Aufwand bei der Bereitstellung der Geobasisdaten
851Mehraufwand, der durch besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Geobasisdaten entstehtnach Nr. 713
852Überprüfung der Vollständigkeit und Aktualität der Geobasisdatennach Nr. 713

Neu:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
8Daten des öffentlichen Vermessungswesens

Der automatisierte Abruf und die Nutzung der Geobasisdaten, der zugehörigen Metadaten und der Dokumente, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegen, sind nach § 24 HVGG kostenfrei.

81Bereitstellung von Geobasisdaten, zugehörigen Metadaten oder Dokumenten, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegen

Ausgenommen sind die Bereitstellung von Topografischen Karten nach Nr. 83 und die Bereitstellung von Topografischen Gebietskarten nach Nr. 84.

811Gewährung von Einsicht in die Daten- beständenach Nr. 713mindestens 20
812Bereitstellung von Ausgaben aus den Datenbeständennach Nr. 713mindestens 20
813Mehraufwand für die besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Geobasisdaten, zugehörigen Metadaten oder Dokumente, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegen.nach Nr. 713
814Überprüfung der Vollständigkeit und Aktualität der Geobasisdatennach Nr. 713
82Mündliche Auskünfte über Namen, Geburtsdaten oder Anschriften der Eigentümerinnen, Eigentümer und deren Bevollmächtigten nach § 16 Abs. 2 HVGGnach Nr. 713mindestens 20
83Topografische Karten
(TK 25, TK 50, TK 100)
je Kartenblatt5,70
84Topografische Gebietskarten
841Hessen 1 : 200.000
842Normalausgabeje Kartenblatt6,50
8421Ausgabe mit Kreisgrenzenje Kartenblatt6,50
8422Arbeitsausgabe mit Gemeinde- und Kreisgrenzenje Kartenblatt3,10
8423Verwaltungsgrenzenausgabeje Kartenblatt3,10
843Hessen 1 : 500.000
8431Normalausgabeje Kartenblatt5,10
8432Verwaltungsausgabeje Kartenblatt1,80
844Hessen 1 : 1.000 000
8441Normalausgabeje Kartenblatt1,80
8442Verwaltungsausgabeje Kartenblatt1,80
85Automatisierter Abruf von Daten
851Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren über die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Eigentümerinnen, Eigentümer und deren Bevollmächtigten nach § 17 Abs. 2 HVGGje Antrag55
852Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren über elektronische Dokumente, die dem Nachweis der Liegenschaften zugrunde liegen nach § 17 Abs. 3 HVGGje Antrag55

21. Anlage 4 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 84

.
Anlage 4
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 84


Staffel A1 - Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten über Downloaddienste

Tabelle 1 - Basisgebühr

ZeileDatensätzeBemessungsgrundlage (Informationsmenge)Basisgebühr EUR
1234
1ALKIS - Flurstücke Geometrie und Sachdaten (Vektordaten)je Flurstück2,05
2ALKIS - Flurstücke nur Geometrie (Vektordaten)je Flurstück1,80
3ALKIS - Gebäude (Vektordaten)je Gebäude mit Hausnummer1,80
4ALKIS - Flurstücke (Rasterdaten)je Flurstück0,45
5ALKIS - Gebäude (Rasterdaten)je Gebäude mit Hausnummer0,45
6ALKIS - Objektkoordinateje Koordinate0,08
7ALKIS - Hauskoordinatenje Hauskoordinate0,15
8ALKIS - Hausumringeje Hausumring0,12
9ATKIS - Geografische Namenje Name0,06
10ATKIS - BasisDLMje km27,50
11ATKIS - DLM50je km22
12ATKIS - DGM1je km280
13ATKIS - DOP10je km260
14ATKIS - DOP20je km29
15ATKIS - PG4je km24,50
16ATKIS - PG10je km22,50
17ATKIS - PG25je km20,76
18ATKIS - PG50je km20,24
19ATKIS - PG100je km20,08
20ATKIS - DTK25je km21
21ATKIS - DTK50je km20,30
22ATKIS - DTK100je km20,10
23INSPIRE - Adressenje Adresse0,15
24INSPIRE - Flurstückeje Flurstück1,80
25INSPIRE - Gebäude (aus dem ALKIS)je Gebäude mit Hausnummer1,80
26INSPIRE - Geografische Bezeichnungen (aus dem ALKIS)je Objekt0,06
27INSPIRE - Verwaltungseinheiten (aus dem ALKIS)je Objekt0,06
28INSPIRE - Bodenbedeckung (aus dem ALKIS)je Objekt0,90
29INSPIRE - Bodenje Objekt0,90
30INSPIRE - Bodennutzung (aus dem ALKIS)je Objekt0,90
31INSPIRE - Gebäude (aus dem ATKIS)je Objekt0,56
32INSPIRE - Geografische Bezeichnungen (aus dem ATKIS)je Objekt0,06
33INSPIRE - Orthofotografieje km29
34INSPIRE - Gewässernetzeje km20,75
35INSPIRE - Verkehrsnetzeje km22,62
36INSPIRE - Verwaltungseinheiten (aus dem ATKIS)je km20,38
37INSPIRE - Bodenbedeckung (aus dem ATKIS)je km21,12
38INSPIRE - Höheje km280
39INSPIRE - Bodennutzung (aus dem ALKIS)je km21,12

Tabelle 2 - Mengenstaffel für die Datensätze der Tabelle 1, Zeile 1 bis 6 und 9 sowie 24 bis 32

ZeileInformationsmengeFaktor
123
1für das 1. bis 10.000. Objekt1
2für das 10.001. bis 100.000. Objekt0,5
3für das 100.001. bis 1.000 000. Objekt0,25
4für das 1.000 001. und jedes weitere Objekt0,125

Tabelle 3 - Mengenstaffel für die Datensätze der Tabelle 1, Zeile 7 und 8 sowie 23

ZeileInformationsmengeFaktor
123
1für das 1. bis 1.000. Objekt1
2für das 1.001. bis 10.000. Objekt0,5
3für das 10.001. bis 100.000. Objekt0,25
4für das 100.001. bis 1.000 000. Objekt0,125
5für das 1.000 001. und jedes weitere Objekt0,0625

Tabelle 4 - Mengenstaffel für die Datensätze der Tabelle 1, Zeile 10 bis 22 sowie 33 bis 39

ZeileInformationsmengeFaktor
123
1für den 1. bis 500. je km21
2für den 501. bis 5.000. je km20,5
3für den 5.001. bis 25.000. je km20,25

Die Gebühr nach Staffel A1 ergibt sich wie folgt:

Die Gebühr wird für jeden zum Abruf bereitgestellten Datensatz gesondert berechnet. Der Gebührenberechnung ist

  1. in Fällen der Nr. 84211 die Informationsmenge zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Kostenfestsetzung im beantragten Gebiet zum Abruf bereitgestellt wird,
  2. in Fällen der Nr. 84212 die Informationsmenge zugrunde zu legen, die in einem Kalendervierteljahr abgerufen wurde.

Die Informationsmenge wird entsprechend der Spalte 2 der zugehörigen Mengenstaffel (Tabelle 2, Tabelle 3 oder Tabelle 4) in Teilmengen aufgeteilt. Anschließend wird jede Teilmenge mit dem zugehörigen Faktor der Mengenstaffel und der Basisgebühr der Tabelle 1 multipliziert. Die sich daraus ergebenden Teilbeträge werden addiert.

Für Daten der Tabelle 1, Zeile 7 und 23 beträgt die Gebühr nach Staffel A höchstens 19.000 EUR.

Für Daten der Tabelle 1, Zeile 8 beträgt die Gebühr nach Staffel A höchstens 28.000 EUR.

Staffel A2 - Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten über Darstellungsdienste

Tabelle 1 - Basisgebühr

ZeileDatensätzeBemessungsgrundlage
(Informationsmenge)
Basisgebühr
EUR
1234
1ALKIS - Flurstückeje Flurstück0,45
2ALKIS - Gebäudeje Gebäude mit Hausnummer0,45
3ALKIS - Hausumringeje Hausumring0,12
4ATKIS - DOP10je je km21,80
5ATKIS - DOP20je je km20,27
6ATKIS - PG4je je km20,135
7ATKIS - PG10je je km20,075

Tabelle 2 - Mengenstaffel für die Datensätze der Tabelle 1, Zeile 1 und 2

ZeileInformationsmengeFaktor
123
1für das 1. bis 10.000. Objekt1
2für das 10.001. bis 100.000. Objekt0,5
3für das 100.001. bis 1.000 000. Objekt0,25
4für das 1.000 001. und jedes weitere Objekt0,125

Tabelle 3 - Mengenstaffel für die Datensätze der Tabelle 1, Zeile 3

ZeileInformationsmengeFaktor
123
1für das 1. bis 1.000. Objekt1
2für das 1.001. bis 10.000. Objekt0,5
3für das 10.001. bis 100.000. Objekt0,25
4für das 100.001. bis 1.000 000. Objekt0,125
5für das 1.000 001. und jedes weitere Objekt0,0625

Tabelle 4 - Mengenstaffel für die Datensätze der Tabelle 1, Zeile 4 bis 7

ZeileInformationsmengeFaktor
123
1für den 1. bis 500. km21
2für den 501. bis 5.000. km20,5
3für den 5.001. bis 25.000. km20,25

Die Gebühr nach Staffel A2 ergibt sich wie folgt:

Die Gebühr wird für jeden zum Abruf bereitgestellten Datensatz gesondert berechnet.

Der Gebührenberechnung ist die Informationsmenge zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Kostenfestsetzung im beantragten Gebiet zum Abruf bereitgestellt wird.

Die Informationsmenge wird entsprechend der Spalte 2 der zugehörigen Mengenstaffel (Tabelle 2, Tabelle 3 oder Tabelle 4) in Teilmengen aufgeteilt. Anschließend wird jede Teilmenge mit dem zugehörigen Faktor der Mengenstaffel und der Basisgebühr der Tabelle 1 multipliziert. Die sich daraus ergebenden Teilbeträge werden addiert.

Für Daten der Tabelle 1, Zeile 3 beträgt die Gebühr nach Staffel A2 höchstens 28.000 EUR.

wird aufgehoben.

Artikel 10
Änderung der Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch

Die Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. September 2021 (GVBl. S. 582), wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 3 wird die Angabe "23. Juni 2020 (GVBl. S. 430)" durch "30. September 2021 (GVBl. S. 602)" ersetzt.

2. § 17 Abs. 3 wird durch die folgenden Abs. 3 und 4 ersetzt:

altneu
(3) Die Bodenrichtwerte, die wertbeeinflussenden Merkmale der Bodenrichtwertgrundstücke und die Bodenrichtwertzonen werden von der Zentralen Geschäftsstelle auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters in Form einer digitalen Bodenrichtwertkarte über öffentlich zugängige Netze veröffentlicht. Dabei kann die Präsentation der Bodenrichtwertkarte in einer Form geschehen, welche eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt. Die automatisierte Einsichtnahme in die Bodenrichtwertkarte ist kostenlos."(3) Bodenrichtwerte und zugehörige Metadaten werden über öffentlich zugängliche Netze zum automatisierten Abruf bereitgestellt.

(4) Jede Nutzung der Bodenrichtwerte und zugehörigen Metadaten ist ohne Einschränkung oder Bedingung erlaubt. Die bereitgestellten Daten und Metadaten dürfen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung insbesondere

  1. vervielfältigt, ausgedruckt, präsentiert, verändert, bearbeitet sowie an Dritte übermittelt werden,
  2. mit eigenen Daten und Daten anderer zusammengeführt und zu selbstständigen neuen Datensätzen verbunden werden,
  3. in interne und externe Geschäftsprozesse, Produkte und Anwendungen in öffentlichen und nicht öffentlichen elektronischen Netzwerken eingebunden werden.

Wird bei der Nutzung der Bodenrichtwerte oder Metadaten ein Quellenvermerk beigegeben, ist in diesem auf Veränderungen, Bearbeitungen, neue Gestaltungen oder sonstige Abwandlungen der Daten hinzuweisen."

3. Dem § 18 wird als Abs. 3 angefügt:

"(3) Die Immobilienmarktberichte nach Abs. 2, der Immobilienmarktbericht nach § 12 Nr. 2 und zugehörige Metadaten werden über öffentlich zugängliche Netze zum automatisierten Abruf bereitgestellt. § 17 Abs. 4 gilt für die sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten, die Immobilienmarktberichte nach Abs. 2, den Immobilienmarktbericht nach § 12 Nr. 2 und die zugehörigen Metadaten entsprechend."

4. Dem § 19 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

" § 17 Abs. 4 gilt für die generalisierten Bodenwerte und die zugehörigen Metadaten entsprechend."

Artikel 11
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes

Die Verordnung zur Ausführung des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 16. Januar 2008 (GVBl. I S. 17), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. November 2017 (GVBl. S. 364), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 2" durch " § 2 Abs. 3" und die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294)" durch "vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378)" ersetzt.

b) In Abs. 2 Nr. 4 wird das Wort "Landesentwicklung" durch "Wohnen" und die Angabe "Verordnung vom 8. September 2016 (GVBl. S. 138)" durch "Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602)" ersetzt.

2. § 4

§ 4 Bereitstellung harmonisierter Geodaten

(1) Die Stellen nach § 32 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes stellen die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodaten nach folgendem Zeitplan in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. EU Nr. L 323 S. 11, 2012 Nr. L 325 S. 19), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1312/2014 der Kommission vom 10. Dezember 2014 (ABl. EU Nr. L 354 S. 8), bereit:

  1. Geodaten, die die in der Anlage 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes genannten Themen betreffen, bis zum 25. Februar 2018 und
  2. Geodaten, die die in den Anlagen 2 und 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes genannten Themen betreffen, nach dem 29. Dezember 2015.

(2) Abweichend vom Zeitplan nach Abs. 1 sind Geodatensätze nach Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2007/2/EG , die

  1. die in der Anlage 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes genannten Themen betreffen und die nach dem 24. Februar 2013 weitgehend umstrukturiert oder neu erhoben werden oder
  2. die in den Anlagen 2 und 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes genannten Themen betreffen und die nach dem 29. Dezember 2015 weitgehend umstrukturiert oder neu erhoben werden

jeweils unmittelbar nach Abschluss der Umstrukturierung oder Neuerhebung der Geodatensätze bereitzustellen.

wird aufgehoben.

3. Der bisherige § 5 wird § 4.

Artikel 12
Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Wertgutachten nach dem Siebenten Teil des Bundesbaugesetzes vom 13. März 1972 (GVBl. I S. 73) wird aufgehoben.

Artikel 13
Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stelle, diese Rechtsverordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 14
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2022 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die Art. 3 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

____
*) Art. 1 Nr. 2, 20 bis 36, 38 und 40 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. EU Nr. L 108 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 170 S. 115)

Berichtigung des Gesetz über die Bereitstellung offener Geobasisdaten, die Kosten der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte und zur Änderung weiterer Vorschriften auf dem Gebiet der Immobilienwertermittlung und des Vermessungswesens

Vom 30. September 2021
(GVBl. Nr. 44 vom 16.11.2021 S. 701)

1. In Art. 5 Nr. 8 muss es statt der Angabe "4. August 2012 (BGBl. I S. 1972)" richtig "24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)" heißen.

2. Im Einleitungssatz zu Art. 10 sind die An- und Abführungszeichen der Angabe "20. September 2021 (GVBl. S. 582)" zu streichen


ID: 212212ENDE