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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ergänzung und Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und Änderung anderer Gesetze

Vom 4. Juli 2011
(GVOBl. M-V Nr. 14 vom 29.07.2011 S. 759)
Gl.-Nr.: 2129 - 16



Artikel 1
LBodSchG - Landesbodenschutzgesetz
Gesetz über den Schutz des Bodens im Land Mecklenburg-Vorpommern

Gl.-Nr.: 2129 - 17

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Landesbodenschutzgesetzes 1

Das Landesbodenschutzgesetz vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 759) wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Untere Bodenschutzbehörden sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt. Bei Flächen, die der Bergaufsicht unterliegen, ist untere Bodenschutzbehörde das Bergamt Stralsund."(3) Untere Bodenschutzbehörden sind die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, soweit nicht ausnahmsweise die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt benannt sind. Bei Flächen, die der Bergaufsicht unterliegen, ist untere Bodenschutzbehörde das Bergamt Stralsund."

b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

"(4) Die sich aus § 12 Absatz 1 ergebenden Aufgaben werden auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen, soweit sie nicht durch Rechtsvorschrift einer anderen Behörde vorbehalten werden. Die. Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(5) Ist eine kreisfreie Stadt, ein Landkreis oder eine Gesellschaft oder Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit, an der eine kreisfreie Stadt oder ein Landkreis mehrheitlich beteiligt ist, selbst Verpflichtete im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder dieses Gesetzes, bestimmt die oberste Bodenschutzbehörde die sachlich und örtlich zuständige Bodenschutzbehörde."

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:

"(3) Die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind für die Durchführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes, der bodenschützenden Regelungen des Umweltschadensgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnurigen zuständig, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt sind zuständig für

  1. die Freistellung nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 des Umweltrahmengesetzes,
  2. die Anordnung der Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und von Altlasten und
  3. die Anordnung der notwendigen Maßnahmen zur Sanierung von und der notwendigen Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen für Altlasten."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

Artikel 3
Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2

Das Abfallwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1997 (GVOBl. M-V S. 43), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
AbfAlG M-V - Abfallwirtschaftsgesetz
Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz für Mecklenburg-Vorpommern
"AbfWG Abfallwirtschaftsgesetz
Abfallwirtschaftsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern "

2. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Teil 5 und zu den §§ 22 bis 25 wie folgt gefasst:

"Teil 5 (weggefallen)

§ 22 (weggefallen)
§ 23 (weggefallen)
§ 24 (weggefallen)
§ 25 (weggefallen)".

3. Teil 5

Teil 5
Altlasten

§ 22 Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

(1) Altablagerungen sind verlassene und stillgelegte Ablagerungsplätze, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert wurden (insbesondere Abfalldeponien) und frühere Abfallablagerungen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen.

(2) Altstandorte sind Grundstücke stillgelegter Anlagen oder sonstige Flächen, in oder auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde, insbesondere im Rahmen industrieller oder sonstiger gewerblicher Tätigkeit.

(3) Altlastenverdächtige Flächen sind Altablagerungen und Altstandorte, sofern eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu vermuten ist, deren tatsächliches Vorliegen erst nach weiteren Untersuchungen bejaht oder verneint werden kann.

(4) Altlasten sind Belastungen der Umwelt, vor allem des Bodens und des Wassers durch Stoffe (Abfälle und sonstige umweltgefährdende Stoffe) im Bereich von Altablagerungen und Altstandorten, wenn aufgrund einer Gefährdungsabschätzung feststeht, daß eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind.

(5) Der fünfte Teil dieses Gesetzes gilt nicht für Flächen, die durch radioaktive Stoffe im Sinne von § 2 Atomgesetz oder durch flächenhafte landwirtschaftliche Bodennutzung verunreinigt sind.

§ 23 Erfassung von Altablagerungen und Altstandorten, Altlastenkataster

(1) Alle Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts teilen den Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, und dem Landesamt für Umwelt und Natur die ihnen vorliegenden Erkenntnisse über Altablagerungen und Altstandorte mit. Das Landesamt für Umwelt und Natur unterrichtet die berührten Behörden, soweit dies für die Untersuchungs-, Überwachungs- oder Sanierungsmaßnahmen geboten ist. Derartige Maßnahmen an altlastenverdächtigen Flächen und Altlasten sowie denen Abschluß und Ergebnis teilen die berührten Behörden dem Landesamt für Umwelt und Natur mit.

(2) Das Landesamt für Umwelt und Natur erfaßt aufgrund der Mitteilungen nach Absatz 1, aufgrund eigener Ermittlungen und sonstiger Erkenntnisse altastenverdächtige Flächen und Altlasten im Altlastenkataster. In diesem Kataster werden auch Untersuchungs-, Sanierungs- und Überwachungsmaßnahmen sowie denen Ergebnis dokumentiert. Das Landesamt für Umwelt und Natur berät und unterstützt Maßnahmen zur Ermittlung, Untersuchung, Sanierung und Überwachung von altlastenverdächtigen Flächen und Altlasten.

(3) Die Pflichten zur Ermittlung von altlastenverdächtigen Flächen und Altlasten und zur Abwehr von Gefahren sowie weitere Berichtspflichten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 24 Überwachung und Befugnisse

(1) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften abweichend geregelt, unterliegen die altlastenverdächtigen Flächen und Altlasten der Überwachung durch die zuständige Abfallbehörde.

(2) § 40 Abs. 2 bis 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gilt entsprechend.

§ 25 Datenschutz, Weitergabe von Daten an Dritte

(1) Die Weitergabe personenbezogener Daten und Informationen an die zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 23 ist zulässig.

(2) Auf Verlangen erteilen die Behörden, die nach § 23 Daten über Altlastverdachtsflächen oder Altlasten sammeln. den Betroffenen Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Informationen. Sie können ihnen vorliegende Daten, Tatsachen oder Erkenntnisse auch Eigentümern, Nutzungsberechtigten und Dritten auf deren Kosten mitteilen, soweit diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten darlegen. Satz 2 gilt nicht, soweit schutzwürdige Belange Betroffener dem entgegenstehen.

(3) Soweit Behörden oder andere Stellen Informationen über Altlastverdachtsflächen oder Altlasten der Öffentlichkeit zugänglich machen, darf die Bekanntgabe keine Angaben enthalten, die einen Bezug auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person zulassen. Dies gilt nicht, wenn die Bekanntgabe der Information zur Abwehr von Gefahren oder aus anderen überwiegenden Gründen des Gemeinwohls unerläßlich ist.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern 3

Das Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 84 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Die Errichtung und wesentliche Umgestaltung von nicht planfeststellungspflichtigen Küstenschutzanlagen und Sandvorspülungen bedürfen der Genehmigung. Die nicht planfeststellungspflichtige Beseitigung bedarf der rechtzeitigen Anzeige."(1) Die Errichtung und wesentliche Umgestaltung von nicht UVP-pflichtigen Küstenschutzanlagen und Sandvorspülungen bedürfen der Genehmigung. Satz 1 gilt nicht für Deichbauten. Die Beseitigung von Küstenschutzanlagen, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen, bedarf der rechtzeitigen Anzeige."

2. § 107 Absatz 2 Nummer 4

4. Planfeststellungsverfahren nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers und für deren Überwachung sowie für die Überwachung der Unterhaltung und des Betriebes von nicht planfeststellungspflichtigen Talsperren und für Anlagen, deren Absperrbauwerk vom tiefsten Geländepunkt bis zur Krone weniger als fünf Meter und deren Fassungsvermögen bis zur Krone weniger als 100.000 Kubikmeter beträgt, von denen aber eine Gefahr für das Wohl der Allgemeinheit ausgehen kann,

wird aufgehoben.

3. § 107 Absatz 3 Nummer 4

4. Planfeststellungsverfahren nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers und für deren Überwachung sowie für die Überwachung der Unterhaltung und des Betriebes von nicht planfeststellungspflichtigen Talsperren und für Anlagen, deren Absperrbauwerk vom tiefsten Geländepunkt bis zur Krone weniger als fünf Meter und deren Fassungsvermögen bis zur Krone weniger als 100.000 Kubikmeter beträgt, von denen aber eine Gefahr für das Wohl der Allgemeinheit ausgehen kann,

wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung 4

Die Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2006 (GVOBl. M-V S. 823), die durch die Verordnung vom 3. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 262) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
AbfBodSchZV - Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung über die Zuständigkeit der Abfall- und Bodenschutzbehörden
" AbfZustVO M-V - Abfall-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung über die Zuständigkeiten der Abfallbehörden"

2. In § 1 werden die Nummern 13 bis 17

13. die Festlegung der Anforderungen an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214),

14. die Datenübermittlung nach § 19 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes,

15. die Bestimmung und Erfassung von Verdachtsflächen nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes,

16. die Festlegung von Gebieten nach § 21 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, in denen flächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten oder zu erwarten sind, im Einvernehmen mit den Ämtern für Landwirtschaft, wenn landwirtschaftliche Nutzflächen in das Gebiet einbezogen werden, sowie im Einvernehmen mit den unteren Forstbehörden (Forstämter), wenn forstwirtschaftliche Flächen einbezogen werden,

17. die Einrichtung und Führung eines Bodeninformationssystems und Erfassung der dafür notwendigen Daten nach § 21 Abs. 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes,

aufgehoben.

3. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern "des Bundes-Bodenschutzgesetzes" ein Komma und die Wörter "des Landesbodenschutzgesetzes" eingefügt.
4. § 2 Absatz 1

(1) Die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur sind zuständig für:
  1. die Durchführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes, des Landesbodenschutzgesetzes und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758), soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist,
  2. die Freistellung nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 78 des Gesetzes vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647).

wird aufgehoben.

5. § 3 Nummer 4

4. die Ermittlung und Erfassung von altlastenverdächtigen Flächen und von Altlasten sowie deren Überwachung,

wird aufgehoben.

6. In § 5 werden die Wörter "Abfall- und Bodenschutzrecht" durch das Wort "Abfallrecht" ersetzt.

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Artikel 2, Artikel 4 Nummer 3 und Artikel 5 Nummer 4 und 5 treten am 1. Juli 2012 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.

1) Ändert Gesetz vom 4. Juli 2011; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 2129 - 17
2) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 15. Januar 1997; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 2129 - 1
3) Ändert Gesetz vom 30. November 1992; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 753 - 2
4) Ändert VO i. d. F. d. B. vom 1. November 2006; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 2129 - 1 - 2