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LBodSchG - Landesbodenschutzgesetz
Gesetz über den Schutz des Bodens
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 4. Juli 2011
(GVOBl. M-V Nr. 14 vom 29.07.2011 S. 759; 29.07.2011 S. 759 11; 05.07.2018 S. 2019 18)
Gl.-Nr.: 2129 - 17
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Vorsorgegrundsätze
(1) Alle, die auf Boden einwirken oder beabsichtigen, auf Boden einzuwirken, haben sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen, insbesondere bodenschädigende Prozesse, nicht hervorgerufen werden.
(2) Mit Boden ist sparsam und schonend umzugehen.
(3) Im Rahmen der planerischen Abwägung sind die Zielsetzungen und Grundsätze des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, und dieses Gesetzes zu berücksichtigen.
§ 2 Mitteilungs-, Mitwirkungs-, Auskunfts- und Duldungspflichten
(1) Die in § 4 Absatz 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, unverzüglich der zuständigen Bodenschutzbehörde mitzuteilen. Die Pflicht nach Satz 1 gilt bei Baumaßnahmen, Baugrunduntersuchungen oder ähnlichen Einwirkungen auf den Boden und den Untergrund zusätzlich auch für die Bauherren und die von ihnen mit der Durchführung dieser Tätigkeiten Beauftragten, Schadensgutachter, Sachverständige und Untersuchungsstellen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben sie die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 bestehen nicht, soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und die Betroffenen nach § 12 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet, der zuständigen Behörde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume sowie die Vornahme von Ermittlungen, insbesondere Entnahme von Boden-, Wasser- und Bodenluftproben, und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten und zu dulden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind auch der Zutritt zu Wohnungen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten und zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Bei Ausübung der Befugnisse ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach § 12 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Rücksicht zu nehmen.
(3) Soweit für den Aufbau oder die Vervollständigung des Bodeninformationssystems nach § 6 notwendige bodenkundliche oder geowissenschaftliche Ermittlungsmaßnahmen den betroffenen Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück schädigen, ist der hierdurch entstandene Schaden auf Antrag zu ersetzen, sofern er nicht von einem Anderen Ersatz zu erlangen vermag. Vermögensvorteile, die dem Berechtigten aus der zur Entschädigung verpflichtenden Maßnahme entstehen, oder ein mitwirkendes Verschulden des Berechtigten sind zu berücksichtigen. § 15 findet entsprechende Anwendung.
(4) Die Bodenschutzbehörde kann verlangen, dass die Sanierungspflichtigen Angaben über Tatsachen, die ihre Sanierungsverantwortlichkeit oder ihre wirtschaftlichen Verhältnisse betreffen, durch eine Versicherung an Eides statt glaubhaft machen.
§ 3 Ergänzende Vorschriften bei schädlichen Bodenveränderungen und Verdachtsflächen
(1) Schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen unterliegen der Überwachung durch die zuständige Bodenschutzbehörde. Sie kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen.
(2) Bei schädlichen Bodenveränderungen, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, kann die zuständige Behörde Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung von Sanierungsplänen und die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. Die §§ 12, 13, 14, 15 Absatz 2 und 3 sowie § 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und § 6 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.
§ 4 Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
(1) Die oberste Bodenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
festzulegen. Sie kann durch Rechtsverordnung die Anerkennung und Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes auf die Industrie- und Handelskammern des Landes Mecklenburg-Vorpommern übertragen; dieses Verfahren kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
(2) Vergleichbare, in den anderen Ländern anerkannte Nachweise gelten auch in Mecklenburg-Vorpommern. Gleichwertige Anerkennungen, Zulassungen oder Nachweise von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen gleich. Sie sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Die Beglaubigung kann verlangt werden. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen, Zulassungen oder Nachweise nach Satz 2 in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.
Teil 2
Boden- und Altlasteninformationen, gebietsbezogener Bodenschutz
§ 5 Erfassung von Verdachtsflächen, schädlichen Bodenveränderungen, altlastverdächtigen Flächen und Altlasten
(1) Die untere Bodenschutzbehörde erfasst Verdachtsflächen, schädliche Bodenveränderungen, altlastverdächtige Flächen und Altlasten. Dabei sind die für die Erforschung und Abwehr von Gefahren und die für die Feststellung der Ordnungspflichten benötigten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse zu sammeln, aufzubereiten und der oberen Bodenschutzbehörde zur Führung des Altlasten- und Bodenschutzkatasters nach § 7 kostenfrei mitzuteilen. Über flurstückbezogene Daten, die zu einer Einstufung als Verdachtsfläche, als Fläche mit einer schädlichen Bodenveränderung, als altlastverdächtige Fläche oder als Altlast führen, soll der Grundstückseigentümer vor Mitteilung an die obere Bodenschutzbehörde gehört werden. Er kann die Berichtigung oder Löschung unrichtiger oder nicht zutreffender Daten über sein Grundstück verlangen. Eine Übermittlung der Daten an Dritte ist erst nach der Anhörung der Grundstückseigentümer zulässig.
(2) Alle Behörden haben der unteren Bodenschutzbehörde die ihnen vorliegenden Erkenntnisse über Verdachtsflächen, schädliche Bodenveränderungen, altlastverdächtige Flächen und Altlasten kostenfrei mitzuteilen.
(3) Die Gemeinden haben gegenüber der unteren Bodenschutzbehörde einen Anspruch auf Auskunft über die gemäß Absatz 1 erfassten Daten und im Einzelfall über die darüber hinaus vorliegenden Erkenntnisse, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
§ 6 Bodeninformationssystem
(1) Um die geowissenschaftlichen Grundlagen für eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen, wird bei der oberen Bodenschutzbehörde ein Bodeninformationssystem geführt. Das Bodeninformationssystem enthält Daten aus Untersuchungen über die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens, Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflächen und der Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und bodenschutzrelevante Erkenntnisse.
(2) Die für Umweltschutz, Geologie, Landwirtschaft und Forstwesen zuständigen Landesfachbehörden beobachten Veränderungen der physikalischen, chemischen und biologischen Beschaffenheit von Böden. Dazu werden insbesondere Dauerbeobachtungsflächen eingerichtet und betreut. Zur Sicherung von Feststellungen über den Zustand des Bodens und zur Beurteilung von Veränderungen des Bodens kann Material aus ausgewählten Bodenproben unter Bezeichnung von Ort, Zeitpunkt und Verfahren der Probenentnahme in einer Bodenprobenbank eingelagert werden.
(3) Die Daten, Proben sowie Inhalte der Dateien sollen zeitlich unbeschränkt aufbewahrt werden. Sofern sie für die Kenntnis des Bodenzustands nicht mehr erforderlich sind, sind sie zu löschen.
§ 7 Altlasten- und Bodenschutzkataster
(1) Die obere Bodenschutzbehörde erfasst aufgrund der Mitteilungen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Verdachtsflächen, schädliche Bodenveränderungen, altlastverdächtige Flächen und Altlasten im Altlasten- und Bodenschutzkataster als Teil des Bodeninformationssystems. In diesem Kataster werden auch Untersuchungs-, Sanierungs- und Überwachungsmaßnahmen sowie deren Ergebnisse dokumentiert.
(2) In das Altlasten- und Bodenschutzkataster können insbesondere
aufgenommen werden.
(3) Bestätigt sich der Verdacht auf eine schädliche Bodenveränderung oder der Verdacht auf eine Altlast auch für die empfindlichste Nutzung nicht, ist die Einstufung als Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche zu löschen. Im Übrigen verbleiben die Daten sanierter Altlasten sowie gesicherter schädlicher Bodenveränderungen als solche gekennzeichnet im Kataster.
(1) Ergänzend zu § 4 Absatz 2 des Landesdatenschutzgesetzes ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zulässig, wenn es zum Schutz des Bodens nach diesem Gesetz oder dem Bundes-Bodenschutzgesetz erforderlich ist. Öffentliche Stellen sind auf Anforderung der obersten Bodenschutzbehörde zur Übermittlung von Daten, einschließlich personenbezogener Daten verpflichtet.
(2) Die oberste Bodenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass im Bodeninformationssystem nach § 6 gespeicherte Daten über Bodenfunktionen und Bodeneigenschaften und im Altlasten- und Bodenschutzkataster nach § 7 gespeicherte relevante Daten über schädliche Bodenveränderungen und Altlasten flurstückbezogen oder nach Koordinaten in Druckwerken sowie elektronisch veröffentlicht werden, soweit ihre Kenntnis von allgemeinem öffentlichen Interesse ist. Dazu zählen insbesondere Daten über die Beeinträchtigung von Bodenfunktionen, die Ursache und die Art der Einwirkungen auf den Boden, die abgelagerten oder in den Boden gelangten Stoffe, die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens, die Bodendauerbeobachtungsflächen sowie wesentliche Veränderungen, die Fruchtbarkeit und die Nutzbarkeit des Bodens.
(3) Die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.
§ 9 Bodenschutzsanierungsgebiete
(1) Gebiete, in denen flächenhaft schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Absatz 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes auftreten, können von der obersten Bodenschutzbehörde durch Rechtsverordnung als Bodenschutzsanierungsgebiete festgesetzt werden.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind der Gegenstand, der wesentliche Zweck und die erforderlichen Verbote, Beschränkungen und Schutzmaßnahmen zu bestimmen. Die zulässigen Nutzungen und konkreten Nutzungsmöglichkeiten der Böden sind bei der Festsetzung von Bodenschutzsanierungsgebieten zu berücksichtigen. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, dass in diesen Gebieten
(3) Soweit die Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder hierauf beruhende Maßnahmen nach Absatz 2 zu einer unbeabsichtigten Härte oder zu unverhältnismäßigen Belastungen der Personen führen würden, die Eigentum an betroffenen Grundstücken haben oder nutzungsberechtigt sind, kann die zuständige Behörde auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung erteilen. Sofern Maßnahmen nach Absatz 2 die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung oder die Bewirtschaftung von Böden beschränken, gilt § 10 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entsprechend.
(4) Auf das Verfahren zur Festsetzung von Bodenschutzsanierungsgebieten finden die Vorschriften zur Ausweisung von Wasserschutzgebieten des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 759) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
§ 10 Vorsorge an Steilhängen und Steilufern
(1) Wenn trotz Schutzanlagen oder zulässiger Schutzmaßnahmen des Vorhabenträgers oder des Grundstückseigentümers Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit nicht ausgeschlossen werden können, sind bauliche Anlagen an Steilhängen und Steilufern zur Vermeidung von schädlichen Bodenveränderungen durch Hangrutschungen verboten.
(2) Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, bei der Errichtung, Änderung, Nutzung, Nutzungsänderung und Instandhaltung sowie der Beseitigung von baulichen Anlagen an Steilhängen und Steilufern die Geeignetheit und Standsicherheit des Grundstücks als Baugrundstück zu gewährleisten und der zuständigen Behörde nachzuweisen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für bauliche Anlagen, die aufgrund eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes errichtet oder wesentlich geändert werden, der unter Beteiligung der zuständigen Bodenschutzbehörde zu Stande gekommen ist, es sei denn, dass nach Inkrafttreten des Bebauungsplans neue Erkenntnisse bekannt geworden sind, die das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung besorgen lassen.
(4) § 89 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt.
§ 11 Bodenschutzprogramm
(1) Die landesweiten Ziele und Maßnahmen zur Vorsorge und zum Schutz des Bodens sollen von der obersten Bodenschutzbehörde unter Berücksichtigung nationaler und internationaler Umweltprogramme sowie des Bodeninformationssystems in einem Bodenschutzprogramm zusammengefasst und bei Bedarf fortgeschrieben werden. Vorhandene Umweltplanungen sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen, Ziele der Raumordnung sind zu beachten. Im Bodenschutzprogramm sind insbesondere unmittelbar mit dem Boden in Verbindung stehende ökologische und ökonomische Prozesse aufzuzeigen und Umwelthandlungsziele abzuleiten. Darin sollen Angaben über
enthalten sein. Bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung werden die Ziele und Maßnahmen durch die gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft gemäß § 17 des Bundes-Bodenschutzgesetzes konkretisiert. Die Umwelthandlungsziele sollen die Umweltstandards widerspiegeln und als Maßstab für konkrete Einzelmaßnahmen dienen können.
(2) Die raumbedeutsamen Inhalte des Bodenschutzprogramms werden nach Abwägung mit den anderen Belangen Bestandteil der Landesplanung und Raumentwicklungsprogramme nach § 4 Absatz 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 523), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323) geändert worden ist.
(3) Fortschreibungen des Bodenschutzprogramms werden mit den Ressorts abgestimmt.
Teil 3
Zuständigkeit, Ausgleich, Kosten
§ 12 Aufgaben und Befugnisse der Bodenschutzbehörden
(1) Die Bodenschutzbehörden haben darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes sowie der aufgrund der vorgenannten Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen sowie die bodenschützenden Regelungen des Umweltschadensgesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfüllt werden. Gleiches gilt für bodenschützende Rechtsnormen, die innerhalb der Europäischen Union Anwendung finden.
(2) Die Bodenschutzbehörden sind Sonderordnungsbehörden nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz.
(3) Zur Erfüllung der sich aus den genannten Rechtsvorschriften ergebenden Pflichten kann die zuständige Bodenschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen.
(4) Aufgrund ihrer fachgesetzlichen Befugnisse können die zuständigen Bodenschutzbehörden auch Verwaltungsakte gegenüber den Landkreisen und den Gemeinden erlassen und vollziehen, die deren eigenen Wirkungskreis betreffen.
§ 13 Bodenschutzbehörden, Aufgabenübertragung 11
(1) Oberste Bodenschutzbehörde ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz.
(2) Obere Bodenschutzbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie.
(3) Untere Bodenschutzbehörden sind die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, soweit nicht ausnahmsweise die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt benannt sind. Bei Flächen, die der Bergaufsicht unterliegen, ist untere Bodenschutzbehörde das Bergamt Stralsund
(4) Die sich aus § 12 Absatz 1 ergebenden Aufgaben werden auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen, soweit sie nicht durch Rechtsvorschrift einer anderen Behörde vorbehalten werden. Die. Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(5) Ist eine kreisfreie Stadt, ein Landkreis oder eine Gesellschaft oder Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit, an der eine kreisfreie Stadt oder ein Landkreis mehrheitlich beteiligt ist, selbst Verpflichtete im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder dieses Gesetzes, bestimmt die oberste Bodenschutzbehörde die sachlich und örtlich zuständige Bodenschutzbehörde.
(1) Die oberste Bodenschutzbehörde ist zuständig
(2) Die obere Bodenschutzbehörde ist zuständig für
Sie ist zugleich technische Fachbehörde für die anderen Bodenschutzbehörden.
(3) Die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind für die Durchführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes, der bodenschützenden Regelungen des Umweltschadensgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnurigen zuständig, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt sind zuständig für
(3) Die oberste Bodenschutzbehörde wird ermächtigt, für Aufgaben des Bodenschutzrechts, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehen, die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
§ 15 Ausgleichsleistungen bei Beschränkung der Land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
(1) Über die Gewährung eines Ausgleichs nach § 10 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet auf Antrag die zuständige Bodenschutzbehörde im Einvernehmen mit der obersten Bodenschutzbehörde. Sie kann die zur Festsetzung des Ausgleichs erforderlichen Auskünfte und Einsichten in die Betriebsunterlagen verlangen. Der Ausgleich wird, sofern nichts anderes vereinbart wird, jährlich als einmalige Geldleistung für das vorhergehende Kalenderjahr gewährt. Ein Anspruch besteht nicht, soweit die wirtschaftlichen Nachteile durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten im Wesentlichen ausgeglichen werden..
(2) Der Anspruch verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, für das der Anspruch hätte geltend gemacht werden können.
§ 16 Kosten
(1) Die Kosten der aufgrund dieses Gesetzes angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Im Übrigen gilt § 24 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entsprechend.
(2) Die Kosten der nach § 9 Absatz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zur Ermittlung des Sachverhaltes ergriffene Maßnahmen tragen die zur Durchführung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten. § 24 Absatz 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gilt entsprechend. Bei Nichtbestätigung eines Gefahrenverdachtes trägt der Anzeigende die notwendig gewordenen Ermittlungskosten, sofern er sie vorsätzlich oder grob fahrlässig mit verursacht hat.
(3) Kosten für Maßnahmen, die im Wege einer Ersatzvornahme oder als unmittelbare Ausführung gemäß § 70a des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes durchgeführt werden, ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück, wenn der Eigentümer als Verpflichteter herangezogen wird. Für die Art und Weise, wie im Grundbuch auf das Vorhandensein der öffentlichen Last hinzuweisen ist, gilt die Verordnung über die Eintragung eines Bodenschutzlastvermerks vom 18. März 1999 (BGBl. I S. 497) entsprechend.
(4) Die Bodenschutzbehörde kann Grundstücke auf Antrag von der öffentlichen Last befreien, wenn der staatliche Anspruch auf Erstattung nicht gefährdet wird.
Teil 4
Schlussvorschriften
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz die jeweils für die Aufgabe zuständige Bodenschutzbehörde. Die Einnahmen fließen den zuständigen Behörden nach Satz 1 zu.
ENDE |