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SU-BodAV NRW - Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 23. Juni 2002
(GV.NRW. Nr. 21 vom 31.07.2002 S. 361)
▾ Änderungen
Auf Grund des § 17 Abs. 2 bis 4 des Landesbodenschutzgesetzes (LBodSchG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) wird verordnet:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
(1) Diese Verordnung regelt
beinhaltet Bestimmungen über Art und Umfang der von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach Nummer 1 wahrzunehmenden Aufgaben.
(2) Die Anforderungen an Untersuchungsstellen zur Durchführung von erforderlichen Bodenuntersuchungen nach der Bioabfallverordnung, der Klärschlammverordnung und der Düngeverordnung richten sich nach den jeweils hierauf gestützten Regelungen und sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.
Zweiter Teil
Regelungen für Sachverständige
Erster Abschnitt
Verfahrensregelungen
(1) Als Sachverständige nach § 18 Satz 1 BBodSchG und § 17 Abs. 1 LBodSchG werden nur natürliche Personen zugelassen, die nach den Anforderungen dieser Verordnung die persönlichen Voraussetzungen erfüllen, die erforderliche Sachkunde für mindestens eines der Sachgebiete 2.1 bis 2.6 der Anlage 1 dieser Verordnung und Zuverlässigkeit besitzen und über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die Zulassung erfolgt im Umfang der festgestellten Sachkunde.
(2) Die Zulassung erfolgt durch die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen nach § 36 Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (RGBl. S. 245) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. April 2002 (BGBl I S. 1406, 1410), wenn
Das Verfahren auf Zulassung kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die nach Absatz 3 zuständige Stelle innerhalb einer Frist von zwölf Monaten; abweichende Entscheidungsfristen kann die nach Absatz 3 zuständige Stelle mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung (behördlicher Fristenplan) festsetzen. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Die nach Absatz 3 zuständige Stelle kann von einem Sachverständigen, der sich auf eine außerhalb Nordrhein-Westfalens erteilte Zulassung beruft, die Vorlage der Zulassungsurkunde verlangen. Nachweise über die Erfüllung von Zulassungsanforderungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, stehen inländischen Nachweisen gleich, soweit sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind.
(3) Zuständige Stelle für die Zulassung ist die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer oder die Ingenieurkammer-Bau NRW für die Sachgebiete 2.1 bis 2.6 der Anlage 1 dieser Verordnung sowie die Landwirtschaftskammer Rheinland oder Westfalen-Lippe für die Sachgebiete 2.3 und 2.6 der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
Abweichend hiervon kann bei Sachverständigen, die von einer der genannten Kammern im Sinne des Satzes 1 überprüft wurden oder werden, von dieser Kammer eine Zulassung auch für andere Sachgebiete erfolgen.
(4) Für in anderen Bundesländern zugelassene Sachverständige im Sinne des § 18 BBodSchG kann unbeschadet § 17 Abs. 4 Satz 1 LBodSchG auf Antrag vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz die Gleichwertigkeit der Zulassung bestätigt werden, soweit die Zulassungsüberprüfungen der dort zuständigen Stelle den nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen genügen. Die Bestätigung erfolgt durch eine Bekanntgabe nach § 4.
(1) Das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen und der erforderlichen Zuverlässigkeit im Sinne dieser Verordnung wird im Rahmen des Antrags auf öffentliche Bestellung von der nach § 2 Absatz 3 zuständigen Bestellungskörperschaft überprüft.
(2) In dem Antrag auf öffentliche Bestellung ist anzugeben auf welche Sachgebiete der Anlage 1 sich die Überprüfung beziehen soll und gleichzeitig eine Einwilligung zur Bekanntgabe nach § 4 Abs. 1 zu erklären.
(3) Die Überprüfung der Sachkunde sowie der gerätetechnischen Ausstattung eines Antragstellers erfolgt durch ein gemeinsames Fachgremium der in § 2 Abs. 3 genannten Bestellungskörperschaften.
(4) Personen, die an der Überprüfung der Sachkunde nach Absatz 3 mitwirken, werden von den in § 2 Abs. 3 genannten Bestellungskörperschaften im Einvernehmen mit dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, das ein eigenes Benennungsrecht hat, für die Dauer von fünf Jahren berufen. Bei der Berufung nach Satz 1 ist anzugeben, auf welchem Sachgebiet nach der Anlage 1 dieser Verordnung eine Person an der Überprüfung mitwirkt. Die Zusammensetzung eines Fachgremiums richtet sich nach den im Einzelfall beantragten Sachgebieten. In jedem Fachgremium muss eine der vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz benannten Personen vertreten sein. Die in § 2 Abs. 3 genannten Bestellungskörperschaften und das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz erarbeiten einvernehmlich eine Geschäfts- und Verfahrensordnung für die Fachgremien.
(1) Sachverständige, die nach den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen worden sind, werden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz öffentlich bekannt gegeben. Entsprechendes gilt für Sachverständige, die nach § 2 Abs. 4 einen Antrag auf Bestätigung gestellt haben. Die Bekanntgabe wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Daneben oder an Stelle dessen kann eine Veröffentlichung im Internet erfolgen.
(2) In der Veröffentlichung nach Absatz 1 sind die Sachgebiete der Anlage 1 zu bezeichnen, für die die Zulassung oder Bestätigung ausgesprochen wurde. Name, Adresse, Kommunikationsmittel und Sachgebietsbezeichnung der Sachverständigen können vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz gespeichert, veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die in § 2 Abs. 3 genannten Bestellungskörperschaften teilen dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz die öffentliche Bestellung sowie eine Rücknahme oder Widerruf oder das Erlöschen einer öffentlichen Bestellung mit den für eine Bekanntgabe erforderlichen Daten mit.
(4) Sachverständige nach § 2 Abs. 4 sind verpflichtet, das Erlöschen oder den Widerruf ihrer Zulassung in dem Land, das sie ausgesprochen hat, unverzüglich dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz mitzuteilen. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz gibt das Erlöschen oder den Widerruf nach Absatz 1 bekannt.
Zweiter Abschnitt:
Zulassungsvoraussetzungen
§ 5 Persönliche Voraussetzungen, erforderliche Zuverlässigkeit
(1) Sachverständige erfüllen die persönlichen Voraussetzungen, wenn sie die Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 7 bis 9 bieten und die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
(2) Sachverständige müssen persönlich zuverlässig sein. Für die erforderliche Zuverlässigkeit bietet in der Regel insbesondere derjenige keine Gewähr wer
(3) Die Nachweisführung richtet sich nach den auf § 36 der Gewerbeordnung basierenden Regelungen.
§ 6 Erforderliche Sachkunde, gerätetechnische Ausstattung 05
(1) Die Anforderungen an die erforderliche Sachkunde im Sinne dieser Verordnung ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Zum Nachweis der erforderlichen Sachkunde müssen Sachverständige den allgemeinen (Nummer 1 der Anlage 1) und den spezifischen Anforderungen für mindestens ein Sachgebiet nach Nummer 2 der Anlage 1 genügen.
(2) Für das Sachgebiet Nummer 2.1 der Anlage 1 müssen Sachverständige mindestens über die gerätetechnische Ausstattung nach Nummer 3 der Anlage 1 verfügen können.
Dritter Abschnitt
Pflichten
(1) Gutachten müssen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt werden. Organisatorische, wirtschaftliche, kapital- oder personalmäßige Verflechtungen mit Dritten, die im Einzelfall Zweifel an der Unabhängigkeit wecken können, sind den Auftraggebern vor der Auftragsannahme und soweit sich bis zur Gutachtenabgabe Änderungen ergeben anzuzeigen.
(2) Sachverständige müssen eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abschließen und aufrechterhalten.
(3) Sachverständige müssen bei Gutachten, bei denen die Einschaltung von Untersuchungsstellen nach dem Dritten Teil dieser Verordnung erforderlich ist, die zur Qualitätssicherung erforderliche gegenseitige Information der Beteiligten sicherstellen.
Sachverständige haben durch eine geeignete Fortbildung dafür Sorge zu tragen, dass sie stets über den erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügen. Hierzu haben sie regelmäßig, mindestens alle drei Jahre ab Zulassung an mindestens einer geeigneten Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen, in der die in Anlage 1 genannten Kenntnisse ihres Sachgebietes oder ihrer Sachgebiete vertieft behandelt werden. Die Teilnahme ist der nach § 2 Abs. 3 zuständigen Bestellungskörperschaft nachzuweisen. Ein fehlender Nachweis ist geeignet, Zweifel an der erforderlichen Sachkunde hervorzurufen.
§ 9 Persönliche Aufgabenerfüllung, Hilfskräfte
(1) Sachverständige haben die von ihnen angeforderten Leistungen unter Anwendung der zuerkannten Sachkunde in eigener Person zu erbringen (persönliche Aufgabenerfüllung).
(2) Sachverständige dürfen Hilfskräfte nur insoweit mit Teilarbeiten beschäftigen, als eine persönliche und ordnungsgemäße Überwachung sichergestellt ist. Durch die Einschaltung von Hilfskräften darf der Charakter einer persönlichen Leistung der Sachverständigen nicht verloren gehen. Art und Umfang der Tätigkeit der Hilfskraft ist den Auftraggebern vor der Auftragsannahme anzuzeigen und im Gutachten kenntlich zu machen. Die Hilfskräfte selbst müssen zuverlässig und fachkundig zur Wahrnehmung der ihnen zu überlassenden Aufgaben sein.
§ 10 Überwachung
Die Überwachung der den Sachverständigen obliegenden Pflichten erfolgt durch die Bestellungskörperschaften.
Dritter Teil
Regelungen für Untersuchungsstellen
Erster Abschnitt
Zulassungsverfahren
(1) Als Untersuchungsstelle nach § 18 Satz 1 BBodSchG und § 17 Abs. 1 LBodSchG wird zugelassen, wer die Anforderungen des Dritten Teils dieser Verordnung erfüllt. Die Zulassung erfolgt auf Antrag durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz im Umfang der festgestellten Sachkunde (Notifizierung). Das Verfahren auf Zulassung kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die nach Satz 2 zuständige Behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten; abweichende Entscheidungsfristen kann die nach Satz 2 zuständige Behörde mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung (behördlicher Fristenplan) festsetzen. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Die nach Satz 2 zuständige Behörde kann von einer Untersuchungsstelle, die sich auf eine außerhalb Nordrhein-Westfalens erteilte Zulassung beruft, die Vorlage der Zulassungsurkunde verlangen. § 2 Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend.
(2) Eine Untersuchungsstelle besitzt die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit und verfügt über die erforderliche personelle und gerätetechnische Ausstattung nach § 18 Satz 1 BBodSchG und § 17 Abs. 1 LBodSchG, wenn sie die in Anlage 2 dieser Verordnung genannten allgemeinen und besonderen Anforderungen an die Kompetenz für mindestens den jeweiligen Untersuchungsbereich, für den die Zulassung beantragt wird, erfüllt.
(3) Für in anderen Bundesländern bereits zugelassene Untersuchungsstellen im Sinne des § 18 BBodSchG kann unbeschadet § 17 Abs. 4 Satz 1 LBodSchG auf Antrag vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz die Gleichwertigkeit der Zulassung bestätigt werden, soweit die Zulassungsüberprüfungen der dort zuständigen Stelle den nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen genügen. Die Bestätigung erfolgt durch eine Bekanntgabe nach § 14. § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 12 Antrags- und Überprüfungsverfahren 05
(1) In dem Antrag nach § 11 Abs. 1 ist anzugeben, für welche der Untersuchungsbereiche nach Anlage 2 dieser Verordnung die Zulassung beantragt wird.
(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
(3) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz berücksichtigt bei akkreditierten Untersuchungsstellen auf Antrag die Kompetenzprüfung durch eine evaluierte Akkreditierungsstelle, soweit die Akkreditierung gültig, vollständig und für den jeweils beantragten Untersuchungsbereich anwendbar ist. Die Akkreditierungsurkunde einschließlich der dazu gehörigen Anhänge und der Auditbericht sind mit dem Antrag vorzulegen, sofern sie dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz nicht bereits bei Notifizierungsverfahren vorgelegen haben.
(4) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Dritten Teil dieser Verordnung und erteilt für die Untersuchungsbereiche nach Anlage 2 dieser Verordnung eine Notifizierungsurkunde. Bei Sachverständigen, die die Anforderungen des zweiten Teils dieser Verordnung erfüllen, erfolgt bei einem Antrag nach § 11 Abs. 1 keine erneute Überprüfung der Zuverlässigkeit.
(5) Die Zulassung wird für längstens fünf Jahre erteilt. Sie kann auf Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert werden, wenn
§ 13 Erlöschen und Widerruf der Zulassung 05 22
(1) Die Zulassung erlischt,
(2) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Untersuchungsstelle nicht mehr die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt oder nicht mehr über die erforderliche personelle oder gerätetechnische Ausstattung verfügt. Daneben kann unbeschadet von § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) die Zulassung bei Feststellung gravierender Mängel widerrufen werden, insbesondere bei
Der Widerruf kann sich auf einzelne Untersuchungsbereiche der Anlage 2 dieser Verordnung beschränken. Für Untersuchungsstellen mit einer Notifizierung nur für Untersuchungsbereiche aus P1 bis P4 der Anlage 2 finden Nummern 2c und d keine Anwendung.
(3) Erfolgt der Widerruf nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c oder d, ist vor einer erneuten Zulassung eine erfolgreiche Teilnahme an einem bezüglich Matrix, Parameter und Konzentrationsbereich vergleichbaren Ringversuch aus dem betroffenen Untersuchungsbereich nachzuweisen.
§ 14 Bekanntgabe von Untersuchungsstellen 05 09
(1) Zugelassene oder bestätigte Untersuchungsstellen (§ 11) oder Untersuchungsstellen, deren Zulassung erloschen ist oder widerrufen wurde, werden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz öffentlich bekannt gegeben. Die Bekanntgabe wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Daneben oder an Stelle dessen kann eine Veröffentlichung im Internet erfolgen.
(2) In der Veröffentlichung nach Absatz 1 sind die Untersuchungsbereiche der Anlage 2 zu bezeichnen, für die die Zulassung oder Anerkennung ausgesprochen wurde. Name, Geschäftsadresse, Kommunikationsmittel und Untersuchungsbereiche der Untersuchungsstellen können vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden.
Zweiter Abschnitt
Pflichten der Untersuchungsstellen
(1) Untersuchungsstellen sind verpflichtet,
(2) Untersuchungsstellen müssen über eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1,5 Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für jeden Einzelfall verfügen und diese aufrecht erhalten.
§ 16 Analytische Qualitätssicherung 05
(1) Untersuchungsstellen haben alle erforderlichen Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung auf eigene Kosten vorzunehmen und auf Anfrage dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz nachzuweisen. Die Analytische Qualitätssicherung erstreckt sich auf das gesamte Untersuchungsverfahren.
(2) Untersuchungsstellen unterliegen der laufenden Kontrolle durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz führt innerhalb des Zulassungszeitraumes einmal ein Wiederholaudit für den jeweiligen Untersuchungsbereich durch. In den Fällen des § 12 Abs. 3 kann ein Wiederholaudit durch die evaluierte Akkreditierungsstelle vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz anerkannt werden. Bei Hinweisen auf Verschlechterung der Probenahme- oder Analysenqualität können jederzeit außerplanmäßige Audits durchgeführt werden.
Vierter Teil
Schlussvorschriften
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
zur Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten Anforderungen an die erforderliche Sachkunde für Sachverständige (Fachliche Voraussetzungen) | Anlage 1 05 |
Die Sachverständigentätigkeit im Bereich Bodenschutz/Altlasten erfordert ein weitgefächertes Spektrum natur- und ingenieurwissenschaftlicher Kenntnisse und Erfahrungen. Erforderlich ist im besonderen Maße ein fach- und medienübergreifendes Verständnis sowie i.d.R. interdisziplinäres Arbeiten.
Sachverständige haben die Anforderungen nach Nummer 1 und die Anforderungen für mindestens ein Sachgebiet nach den Nummern 2.1, 2.2, 2.3, 2.5 und 2.6 zu erfüllen.
Sachverständige für Bodenschutz und für Altlasten müssen im besonderen Maße befähigt sein:
1 Allgemeine Anforderungen
Im einzelnen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1.1 Vor- und Fortbildung
1.1.1 abgeschlossenes Studium an einer Universität oder Fachhochschule der bei den einzelnen Sachgebieten genannten Fachrichtungen oder eine gleichwertige Qualifikation
1.1.2 eine mindestens 5 jährige praktische Tätigkeit im Bereich Bodenschutz/Altlasten oder zumindest in Umweltbereichen mit engem Bezug zum Bereich Bodenschutz/Altlasten (z.B. Wasserwirtschaft, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft). Davon mindestens 3 Jahre eine Tätigkeit, bei der eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen waren
1.1.3 erfolgreiche Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung
1.2 Allgemeine fachliche Kenntnisse
1.2.1 Grundkenntnisse in Geologie, Hydrogeologie und Bodenkunde
1.2.2 Grundkenntnisse in anorganischer, organischer, physikalischer und technischer Chemie
1.2.3 Kenntnisse geeigneter Methoden der Erfassung, Gefährdungsabschätzung, Sanierung und Überwachung
1.2.4 Kenntnisse in der Bewertung von Bodenfunktionen in Bezug auf deren Funktionserfüllung oder Empfindlichkeit gegenüber Einwirkungen
1.2.5 Grundkenntnisse in Arbeitsschutz und in Gesundheitsschutz
1.2.6 Grundkenntnisse in Datenanalyse, Statistik und Informationsverarbeitung
1.2.7 Kenntnisse der grundlegenden fachlichen Regelwerke
1.3 Allgemeine rechtliche Kenntnisse
1.3.1 Grundkenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere
1.3.2 Grundkenntnisse der einschlägigen Bestimmungen
1.3.3 Kenntnisse über Aufbau und Zuständigkeitsregelungen der öffentlichen Verwaltung
2 Sachgebietsspezifische Anforderungen
2.1 Sachgebiet Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/Historische Erkundung
2.1.1 Fachrichtung
2.1.2 Besondere fachliche Kenntnisse
Sachverständige müssen in der Lage sein, die für die Erhebungen über altlastverdächtige Flächen und Verdachtsflächen (standortbezogen oder flächenhaft) bedeutsamen Verfahren der Archivrecherche und Schriftgutauswertung, der multitemporalen Karten- und Luftbildauswertung, der Zeitzeugenbefragung sowie Geländebegehungen sachgerecht auszuwählen und durchzuführen. Sie müssen weiterhin die gewonnenen Tatsachen und Erkenntnisse auswerten und so darstellen können, dass eine tragfähige Grundlage für die Entscheidung über weitere Schritte und für deren Planung vorliegt. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über:
2.2 Sachgebiet Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer
2.2.1 Fachrichtung
2.2.2 Besondere fachliche Kenntnisse
Sachverständige müssen in der Lage sein, alle Untersuchungen von Gewässergefährdungen und -schäden im Zusammenhang mit Altlasten und flächenhaften Bodenbelastungen zu planen, die Ergebnisse zu beurteilen und die Vergabe und Ausführung der gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten. Hierzu gehören insbesondere folgende Kenntnisse:
2.3 Sachgebiet Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Pflanze/Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien
2.3.1 Fachrichtung
2.3.2 Besondere fachliche Kenntnisse
Sachverständige müssen in der Lage sein, alle Untersuchungen und Beurteilungen von Kulturböden und Pflanzen im Zusammenhang mit der Gefährdungsabschätzung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie der Begrenzung von Stoffeinträgen, insbesondere beim Auf- und Einbringen von Materialien auf und in Böden durchzuführen und die Vergabe und Ausführung der gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten. Hierzu gehören insbesondere folgende Kenntnisse:
2.4 Sachgebiet Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Mensch
Sachverständige für die Sachgebiete 2.2 oder 2.3, die neben Fragen ihres Sachgebietes in dafür geeigneten Fällen auch den Wirkungspfad Boden-Mensch anhand verbindlicher oder amtlich empfohlener Prüf- oder Maßnahmenwerte beurteilen wollen, müssen erkennen und begründet darlegen können, welche Fragestellungen der Beurteilung durch einen auf dem Gebiet Altlasten erfahrenen Fachmann mit abgeschlossenem Studium geeigneter Fachrichtung und abgeschlossener Weiterbildung in Hygiene und Umweltmedizin oder Pharmakologie und Toxikologie oder dem öffentlichen Gesundheitswesen bedürfen. Sachverständige nach Satz 1 müssen zusätzlich auf Grund ihrer Aus- und Weiterbildung sowie praktischen Erfahrung über folgende Kenntnisse verfügen:
2.5 Sachgebiet Sanierung
2.5.1 Fachrichtung
2.5.2 Besondere fachliche Kenntnisse
Sachverständige müssen in der Lage sein, alle Untersuchungen und Beurteilungen zur Auswahl von Sanierungsmaßnahmen durchzuführen (Sanierungsuntersuchungen), ein Sanierungskonzept und einen Sanierungsplan zu erarbeiten, die Planung und Vergabe von Sanierungsmaßnahmen durchzuführen und die Ausführung fachlich zu begleiten sowie deren Wirksamkeit zu überwachen. Hierzu gehören insbesondere folgende Kenntnisse:
2.6 Sachgebiet Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser
2.6.1 Fachrichtung
2.6.2 Besondere fachliche Kenntnisse
Sachverständige müssen in der Lage sein, alle Untersuchungen von Böden im Zusammenhang mit der Gefährdungsabschätzung von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser durchzuführen, Maßnahmen zur Begrenzung der Bodenerosion durch Wasser zu planen und die Ergebnisse solcher Untersuchungen und Planungen zu beurteilen sowie die Vergabe von gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten. Hierzu gehören insbesondere folgende Kenntnisse:
3 Gerätetechnische Ausstattung für das Sachgebiet Nummer 2.1
Sachverständige für das Sachgebiet Nummer 2.1 müssen mindestens über folgende gerätetechnische Ausstattung verfügen können:
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