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Altlasten-Förderrichtlinie - Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zum Schutz gegen Gefahren durch Altlasten und zur Wiedernutzung brachliegender Flächen
- Schleswig-Holstein -

Vom 09. Mai 2012
(ABl. Nr. L 24/25 vom 18.06.2012 S. 529; 10.04.2015 S. 562 *)
Gl. Nr. 6615.7


Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 9. Mai 2012 - V 427/0635.7-20.2 -

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land gewährt Zuwendungen für die Altlastenbearbeitung und das Flächenmanagement/Flächenrecycling. Die Vorhaben dienen der Verminderung der Flächen-(neu)-inanspruchnahme.

Das Land fördert die Untersuchungen und Sanierungen von Verdachtsflächen, schädlichen Bodenveränderungen, altlastverdächtigen Flächen und Altlasten gemäß BBodSchG § 2 Abs. 3 bis 6, im Folgenden altlastverdächtige Flächen und Altlasten genannt. Die Förderung dient dem Ziel, von Altlasten ausgehende Gefahren für Mensch und Umwelt abzuwehren. Insbesondere soll die hohe Zahl der altlastverdächtigen Flächen beschleunigt reduziert werden.

Zur Wiedereingliederung altlastverdächtiger Flächen und Altlasten in den Wirtschafts- und Naturkreislauf (Flächenrecycling) können auch Maßnahmen gefördert werden, die im Hinblick auf sensiblere Nutzungen erforderlich werden und damit über die Gefahrenabwehr im Sinne von § 4 BBodSchG hinausgehen, oder die im Rahmen des kommunalen Flächenmanagements die Wiedernutzung brachliegender Flächen als Ziel verfolgen.

1.2 Das Land gewährt Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 1.1 nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO).

1.3 Ein Anspruch der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, insbesondere nach Dringlichkeit der Maßnahmen.

2 Gegenstand der Förderung

Zur Finanzierung der Untersuchungen (Nummer 2.1.3) und der Sanierung (Nummer 2.2) von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten ist grundsätzlich der Handlungs-/Zustandsstörer heranzuziehen. Ist dessen Inanspruchnahme nicht möglich, wird durch die Inanspruchnahme der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder führt sie zu unbilligen Härten, trägt die zuständige Behörde im Rahmen der Ersatzvornahme die Kosten.

2.1 Gefördert werden Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten:

2.1.1 Historische Erkundung als Erfassung nach § 5 Abs. 1 LBodSchG

Die Historische Erkundung ist nach Maßgabe des Altlasten-Leitfadens Schleswig-Holstein, Erfassung, durchzuführen.

2.1.2 Orientierende Untersuchung nach § 9 Abs. 1 BBodSchG und § 3 Abs. 3 BBodSchV

2.1.3 Detailuntersuchung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG und § 3 Abs. 4 und 5 BBodSchV

2.2 Gefördert werden Maßnahmen zur Sanierung von Altlasten:

2.2.1 Sanierungsuntersuchung nach § 13 BBodSchG und § 6 Abs. 1 und 3 BBodSchV

2.2.2 Sanierungsplan nach § 13 BBodSchG und § 6 Abs. 2 und 3 BBodSchV

2.2.3 Sanierungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 und 8 BBodSchG sowie § 5 BBodSchV einschließlich der Planungsleistungen und Bauleitung

2.2.4 Überwachungsmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 BBodSchG

2.3 Gefördert werden folgende Maßnahmen des Flächenrecyclings/Flächenmanagements:

2.3.1 Aufbau kommunaler Flächenmanagementkataster zur Berücksichtigung brachliegender Potenzialflächen in Planungsprozessen

2.3.2 Untersuchung und Bewertung von Flächen zur Feststellung von potenziellen Gefahren

2.3.3 Maßnahmen zur Beseitigung von Bodenverunreinigungen

2.3.4 Dekontamination von Bausubstanz im Rahmen des Rückbaus, einschließlich Erstellung des Schadstoffkatasters sowie der Demontage und Entsorgung kontaminierter Bauteile

2.4 Nicht gefördert werden

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtigt sind

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass mit der Durchführung des Vorhabens noch nicht begonnen worden ist.

Ausnahmen kann die Bewilligungsbehörde auf schriftlichen Antrag vor Beginn der Maßnahmen zulassen. Durch eine solche Ausnahme wird ein Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung nicht begründet.

4.2 Voraussetzung für die Förderung einer Maßnahme nach Nummer 2.1.1 und 2.1.2 ist die Führung der Fläche im Altlastenkataster bzw. im Archiv.

4.3 Eine Maßnahme nach Nummer 2.1.3 wird nur gefördert, wenn die Durchführung von der zuständigen Behörde angeordnet oder die Verantwortlichkeit des Antragstellers nach § 4 BBodSchG im Antrag dokumentiert ist.

4.4 Voraussetzung für die Gewähr einer Zuwendung nach Nummer 2.2 ist, dass die Altlast in das Altlastenkataster aufgenommen worden ist und eine Gefährdungsabschätzung entsprechend § 9 BBodSchG und den Bestimmungen der BBodSchV durchgeführt wurde. Bei Sanierungsmaßnahmen zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 171 LVwG ist eine ordnungsbehördliche Anordnung ausreichend.

4.5 Für die Untersuchung und Sanierung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten oder für das Flächenrecycling sind Fördermittel des Bundes und der EG oder Fördermittel des Landes aufgrund anderer Rechtsgrundlagen sowie Zuschüsse von dritter Seite vorrangig auszuschöpfen. Bei Nichtbeantragung öffentlicher Fördermittel erfolgt eine fiktive Anrechnung.

Unberührt hiervon bleiben die förderungsrechtlichen Bestimmungen für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen und Entwicklungsbereiche.

4.6 Sachverständige und Untersuchungsstellen

Zur Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 2 sind zugelassene Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG zu beauftragen.

Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendungen werden zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben gewährt (Projektförderung gemäß VV Nummer 2.1 zu § 23 LHO).

5.2 Die Zuwendungen werden als Anteilfinanzierung bereitgestellt und als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt.

5.3 Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, zweckmäßige und wirtschaftliche Durchführung der unter Nummer 2 genannten Maßnahmen entstehen.

5.4 Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben müssen für Maßnahmen

betragen.

Ausnahmen sind zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass die Kosten der Maßnahmen die finanziellen Möglichkeiten des Zuwendungsempfängers übersteigen.

5.5 Die Zuwendung beträgt für Maßnahmen nach

Nummer 2.1 bis zu 75 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben;

Nummer 2.2 und 2.3 bis zu 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Ausnahmen zu den o.g. Förderquoten sind in begründeten Fällen möglich.

5.6 Es gelten gemäß VV-K Nummer 13 zu § 44 LHO die Erleichterungen bei der Gewährung von Zuwendungen an Kommunen bis zu einer Höhe von 500.000 Euro.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Kostenerstattung

Für die Kosten der Maßnahmen, die im Wege der Ersatzvornahme oder unmittelbaren Ausführung durchgeführt werden, sind die Pflichtigen von der zuständigen Behörde nach § 24 Abs. 1 BBodSchG in Verbindung mit den Vollstreckungsregelungen nach §§ 262 ff. Landesverwaltungsgesetz (LVwG) heranzuziehen. Nach erfolgter Kostentragung durch die Pflichtigen ist die Zuwendung anteilig zu erstatten.

6.2 Wertausgleich

Wird für Maßnahmen nach Nummer 2.2 (Sanierung von Altlasten) ein Wertausgleich entsprechend § 25 BBodSchG vom Eigentümer an die zuständige Behörde geleistet, so ist nach erfolgter Zahlung des Ausgleichsbetrages die Zuwendung anteilig zu erstatten.

7 Verfahren

Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein. Die Antragsunterlagen sind von der Bewilligungsbehörde anzufordern.

7.1 Antragsverfahren

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist der Bewilligungsbehörde in zweifacher Ausfertigung mit folgenden Unterlagen vorzulegen:

7.2 Auszahlung von Zuwendungen

Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind an die Bewilligungsbehörde zu richten.

7.3 Verwendungsnachweisverfahren

Für die Zuwendung ist ein Verwendungsnachweis zu erbringen.

7.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-K zu § 44 LHO i.V.m. der entsprechenden Regelung des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117 a LVwG), soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Mai 2012 in Kraft und gilt bis zum 30. April 2018.

*) Gültigkeit verlängert

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