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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Anpassung bodenschutzrechtlicher und wasserrechtlicher Vorschriften an die Dienstleistungsrichtlinie
- Schleswig-Holstein -

Vom 2. September 2010
(GVOBl. Nr. 16 vom 30.09.2010 S. 572)



Siehe Fn. 1

Auf Grund des § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), und des § 85b Abs. 2, des § 5 Abs. 1 sowie des § 111 Abs. 3 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 365), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, hinsichtlich § 5 Abs. 1 des Landeswassergesetzes im Einvernehmen mit dem Innenministerium:

Artikel 1
Änderung der Landesverordnung zur Anerkennung von Sachverständigen für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 BBodSchG 2

Die Landesverordnung zur Anerkennung von Sachverständigen für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 BBodSchG vom 23. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 519) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

In Satz 1 wird der Halbsatz "in deren Bezirk der oder die Sachverständige seine oder ihre Hauptniederlassung hat," gestrichen.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Anerkennungen durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ersetzen die Anerkennung nach Absatz 1, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung gleichwertig sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen nach § 2 erfüllt sind. In begründeten Fällen kann ausnahmsweise die Vorlage des Originals oder einer beglaubigter Kopie und, sofern das Dokument nicht in Deutsch abgefasst ist, einer beglaubigten Übersetzung ins Deutsche verlangt werden. § 11 Abs. 3 des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), bleibt unberührt."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Hat die Behörde nicht innerhalb einer Frist von 18 Monaten über den Antrag entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Im Einzelfall kann die Behörde mit dem Antragssteller oder der Antragsstellerin eine kürzere Bearbeitungsfrist vereinbaren."

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Zweiten Teil Abschnitt II Unterabschnitt 1 a des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Gemeinschaft" durch die Worte "Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Hat die Behörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden, gilt die Anerkennung nach Absatz 1 oder deren Verlängerung nach Absatz 2 als erteilt."

Artikel 2
Änderung der Landesverordnung zur Anerkennung und Überwachung von
Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 BBodSchG 3

Die Landesverordnung zur Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 BBodSchG vom 23. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 18) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Untersuchungsstellen, die ihren Geschäftssitz in Schleswig-Holstein haben, können auf Antrag durch die zuständige Behörde als Untersuchungsstellen nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), für einen oder mehrere der folgenden Untersuchungsbereiche anerkannt werden:" durch die Worte "Untersuchungsstellen werden auf Antrag durch die zuständige Behörde als Untersuchungsstellen nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), für einen oder mehrere der folgenden Untersuchungsbereiche anerkannt:" ersetzt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Für Untersuchungsstellen, die ihren Geschäftssitz außerhalb Schleswig-Holsteins haben, gilt § 11 Abs. 3 LBodSchG."(3) Anerkennungen durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ersetzen die Anerkennung nach Absatz 1, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung gleichwertig sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen nach § 2 erfüllt sind. § 11 Abs. 3 des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), bleibt unberührt."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 2

2. eine Erklärung, dass die Pflichten nach § 4 eingehalten werden, und

wird gestrichen. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

b) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:

"(5) Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Zweiten Teil Abschnitt II Unterabschnitt 1 a des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden. Hat die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten über den Antrag entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.

(6) In begründeten Fällen kann ausnahmsweise verlangt werden, dass Dokumente nach § 1 Abs. 3 Satz 2 und § 3 Abs. 2 und 3 im Original oder in beglaubigter Kopie und, sofern sie nicht in Deutsch abgefasst sind, in beglaubigter Übersetzung ins Deutsche vorgelegt werden."

3. In § 4 Abs. 1 Nr. 7 werden die Worte "und die beauftragenden Behörden von jeglicher Haftung für die Tätigkeit der Untersuchungsstelle freizustellen" gestrichen.

Artikel 3
Änderung der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 4

Die Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 29. April 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 448, ber. S. 592), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 499), wird wie folgt geändert:

§ 22 wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird der Klammerzusatz "(zu § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG)" durch den Klammerzusatz "(zu § 62 Abs. 4 Nr. 4 WHG)" ersetzt.

2. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Sachverständige im Sinne des § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG sind die von Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. Die Organisationen werden von der obersten Wasserbehörde anerkannt. Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch. Sie kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden."(1) Sachverständige nach § 62 Abs. 4 Nr. 4 WHG sind die von Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. Die Organisationen werden von der obersten Wasserbehörde anerkannt. Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. Befristete Anerkennungen werden auf Antrag verlängert, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllt sind. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Zweiten Teil Abschnitt II Unterabschnitt 1 a des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden. Wird über die beantragte Anerkennung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 111 a Landesverwaltungsgesetz."

3. Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
  (2) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Schleswig-Holstein. Entsprechendes gilt für gleichwertige Anerkennungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum."(2) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Schleswig-Holstein. Anerkennungen durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder emnen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen der Anerkennung nach Absatz 1 gleich, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung gleichwertig sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt sind. In begründeten Fällen kann ausnahmsweise die Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie der Anerkennung und, sofern das Dokument nicht in Deutsch abgefasst ist, einer beglaubigten Übersetzung ins Deutsche verlangt werden. Die Gleichwertigkeit wird von der zuständigen Behörde festgestellt."

4. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "können anerkannt werden" durch die Worte "werden anerkannt" ersetzt.

b) In Satz 1 Nr. 5 werden die Worte "5 Millionen Deutsche Mark" durch die Worte "2,5 Millionen Euro" und das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.

c) Satz 1 Nr. 6

6. erklären, daß sie die Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen.

wird gestrichen.

Artikel 4
Änderung der Landesverordnung über die Zulassung von Wasseruntersuchungsstellen 5

Die Landesverordnung über die Zulassung von Wasseruntersuchungsstellen vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. 2004 S. 4) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert: Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
  (2) Die zuständige Behörde erteilt schriftlich die Zulassung unter Vorbehalt des Widerrufs befristet auf die Dauer von längstens fünf Jahren. Die Verlängerung der Zulassung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Zulassungsfrist schriftlich zu beantragen."(2) Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung befristet für die Dauer von längstens fünf Jahren. Befristete Zulassungen werden auf Antrag verlängert, soweit die Voraussetzungen nach § 4 erfüllt sind. Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Zweiten Teil Abschnitt II Unterabschnitt 1 a Landesverwaltungsgesetz abgewickelt werden. Wird über die beantragte Zulassung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 111a Landesverwaltungsgesetz."

2. § 3 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 3 Sitz des Unternehmens, Zulassung anderer Länder

(1) Die Untersuchungsstelle muss ihren Sitz in Schleswig-Holstein haben. Untersuchungsstellen mit Sitz in anderen Bundesländern können die Zulassung in Schleswig-Holstein erhalten, wenn in dem jeweiligen Sitzland kein eigenes Zulassungsverfahren existiert. Im Übrigen gilt § 85b Abs. 2 Satz 2 LWG.

(2) Für Zweigstellen, Nebenstellen und Tochterniederlassungen von Untersuchungsstellen ist, sofern sie räumlich getrennt arbeiten, eine eigene Zulassung erforderlich.

(3) Gleichwertige Zulassungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gelten auch in Schleswig-Holstein. Die Gleichwertigkeit wird von der für die Zulassung zuständigen Behörde festgestellt.

" § 3 Zulassungen anderer Länder

Zulassungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Schleswig-Holstein. Zulassungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen der Zulassung nach § 2 Abs. 2 gleich, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung gleichwertig sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen nach § 4 erfüllt sind. In begründeten Fällen kann ausnahmsweise die Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie der Zulassung und, sofern das Dokument nicht in Deutsch abgefasst ist, einer beglaubigten Übersetzung ins Deutsche verlangt werden. Die Gleichwertigkeit wird von der zuständigen Behörde festgestellt."

Artikel 5
Änderung der Landesverordnung über die Zulassung von Fachkundigen für die
Untersuchung von allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Abwasservorbehandlungsanlagen 6

Die Landesverordnung über die Zulassung von Fachkundigen für die Untersuchung von allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Abwasservorbehandlungsanlagen vom 24. September 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 453) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Natürliche Personen des Privatrechts" durch die Worte "Natürliche und juristische Personen des Privatrechts" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung nach Maßgabe dieser Verordnung schriftlich und befristet für die Dauer von längstens fünf Jahren. Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung nicht vollständig vor, kann die Behörde im Einzelfall die Zulassung für die Dauer von längstens zwei Jahren erteilen, sofern keine nachteiligen Auswirkungen zu befürchten sind. Die Verlängerung der Zulassung ist mindestens sechs Monate vor Ablauf der Zulassungsfrist schriftlich zu beantragen."(2) Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung nach Maßgabe dieser Verordnung schriftlich und befristet für die Dauer von längstens fünf Jahren. Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung nicht vollständig vor, kann die Behörde im Einzelfall die Zulassung für die Dauer von längstens zwei Jahren erteilen, sofern keine nachteiligen Auswirkungen zu befürchten sind. Die Verlängerung der Zulassung ist mindestens sechs Monate vor Ablauf der Zulassungsfrist schriftlich zu beantragen. Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Zweiten Teil Abschnitt II Unterabschnitt 1 a Landesverwaltungsgesetz abgewickelt werden. Wird über die beantragte Anerkennung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 111 a Landesverwaltungsgesetz."

2. § 3 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 3 Sitz der oder des Fachkundigen, Zulassung anderer Länder

(1) Die oder der Fachkundige soll ihren oder seinen Sitz in Schleswig-Holstein haben. Fachkundige mit Sitz in anderen Bundesländern können die Zulassung in Schleswig-Holstein erhalten, wenn in dem jeweiligen Sitzland kein eigenes gleichwertiges Zulassungsverfahren existiert. Gleiches gilt für zugelassene Fachkundigen-Organisationen. Im Übrigen gilt § 85b Abs. 2 Satz 2 LWG.

(2) Fachkundige oder Fachkundigen-Organisationen mit gleichwertigen Zulassungen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft und nach anderen Rechtsgebieten gelten als zugelassen. Die Gleichwertigkeit wird von der zuständigen Behörde festgestellt.

" § 3 Zulassungen anderer Länder

Zulassungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Schleswig-Holstein. Zulassungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Zulassungen nach § 2 Abs. 2 gleich, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung gleichwertig sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen nach. § 2 und die Einhaltung der Pflichten nach § 6 erfüllt werden. In begründeten Fällen kann ausnahmsweise die Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie der Zulassung und, sofern das Dokument nicht in Deutsch abgefasst ist, einer beglaubigten Übersetzung ins Deutsche verlangt werden. Die Gleichwertigkeit wird von der zuständigen Behörde festgestellt."

Artikel 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

___________
1) Die Verorordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).
2) Ändert LVO vom 23. September 2003, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: B 2129-3-1
3) Ändert LVO vom 23. Januar 2007, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: B 2129-3-2
4) Ändert LVO vom 29. April 1996, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2130-0-7
5) Ändert LVO vom 16. Dezember 2003, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 753-2-92
6) Ändert LVO vom 24. September 2007, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 753-2-102

ENDE