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ZFVO - Landesverordnung über die Zulassung von Fachkundigen für die Untersuchung von allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Abwasservorbehandlungsanlagen
Vom 24. September 2007
(GVBl. Nr. 18 vom 25.10.2007 S. 453; 02.09.2010 S. 572 10; 26.05.2015 S. 143 15; 18.11.2021 S. 1286 21)
Gl.-Nr.: 753-2-102
Aufgrund des § 85b Abs. 1 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 8, ber. S. 189), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 426), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
§ 1 Bestimmung der Untersuchungsaufgaben
Untersuchungen an allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Abwasservorbehandlungsanlagen dürfen nur durch Fachkundige, die von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind, durchgeführt werden. Die Untersuchung auf den ordnungsgemäßen Zustand erfolgt
§ 2 Zulassungspflicht und Form der Fachkundigenzulassung 10 15
(1) Natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die Untersuchungen nach § 1 durchführen wollen, bedürfen einer Zulassung, die schriftlich bei der zuständigen Behörde zu beantragen ist. Als Voraussetzung für die Zulassung muss die Antragstellerin oder der Antragsteller die Anforderungen nach § 5 erfüllen und die Einhaltung der Pflichten nach § 6 dieser Verordnung erwarten lassen.
(2) Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung nach Maßgabe dieser Verordnung schriftlich und befristet für die Dauer von längstens fünf Jahren. Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung nicht vollständig vor, kann die Behörde im Einzelfall die Zulassung für die Dauer von längstens zwei Jahren erteilen, sofern keine nachteiligen Auswirkungen zu befürchten sind. Die Verlängerung der Zulassung ist mindestens sechs Monate vor Ablauf der Zulassungsfrist schriftlich zu beantragen. Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Zweiten Teil Abschnitt II Unterabschnitt 1a Landesverwaltungsgesetz abgewickelt werden. Wird über die beantragte Anerkennung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 111a Landesverwaltungsgesetz.
(3) Die Erteilung der Zulassung sowie Name und Anschrift und Untersuchungsumfang werden durch die zuständige Behörde jährlich im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht. Die oder der staatlich zugelassene Fachkundige darf die Bezeichnung "Staatlich zugelassene Fachkundige oder staatlich zugelassener Fachkundiger für die Untersuchung von allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Abwasservorbehandlungsanlagen" führen.
(4) Fachkundige können sich auch zu Fachkundigen-Organisationen, die mindestens drei Fachkundige je Untersuchungsbereich gemäß § 4 bestellen müssen, zusammenschließen und als Fachkundigen-Organisation zugelassen werden. Ein Fachkundiger kann nur von einer Fachkundigen-Organisation bestellt werden. Ein Zusammenschluss mehrerer Fachkundigen-Organisationen ist ausgeschlossen. An die zugelassene Fachkundigen-Organisation und deren Mitglieder werden die Anforderungen dieser Verordnung gestellt. Sie darf die Bezeichnung "Staatlich zugelassene Fachkundigen-Organisation für die Untersuchung von allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Abwasservorbehandlungs anlagen" führen.
§ 3 Gleichwertigkeit von Zulassungen 10 15
Zulassungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland und Zulassungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Zulassungen nach § 2 Absatz 2 gleich, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung gleichwertig sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen nach § 2 und die Einhaltung der Pflichten nach § 6 erfüllt werden. In begründeten Fällen kann ausnahmsweise die Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie der Zulassung und, sofern das Dokument nicht in Deutsch abgefasst ist, einer beglaubigten Übersetzung ins Deutsche verlangt werden. Die Gleichwertigkeit wird von der zuständigen Behörde schriftlich festgestellt.
§ 4 Umfang der Untersuchungsbereiche
Die Zulassung nach dieser Verordnung wird für alle oder einzelne Untersuchungsbereiche erteilt. Untersuchungsbereiche sind:
§ 5 Anforderungen an die Fachkundige oder den Fachkundigen
(1) Die oder der Fachkundige muss entsprechend ihrer oder seiner jeweiligen Untersuchungsbereiche persönlich und fachlich qualifiziert sein. Voraussetzungen der persönlichen und fachlichen Qualifikation sind:
Unzuverlässig ist insbesondere, wer in einem Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.
(2) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann im Einzelfall von den Anforderungen in Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgewichen werden, wenn für die Untersuchung der Abwasservorbehandlungsanlagen eine entsprechende Ausbildung und eine ausreichende Erfahrung entsprechend den bisherigen Tätigkeiten nachgewiesen wird.
(3) Es ist sicherzustellen, dass
§ 6 Pflichten der oder des zugelassenen Fachkundigen
Die oder der Fachkundige ist verpflichtet,
Satz 1 gilt für zugelassene Fachkundigen-Organisationen entsprechend. Die Teilnahme am Erfahrungsaustausch nach Satz 1 Nr. 2 kann für eine zugelassene Fachkundigen-Organisation entfallen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, einen jährlichen Erfahrungsaustausch innerhalb oder mit anderen Fachkundigen-Organisationen durchgeführt zu haben.
§ 7 Widerruf der Zulassung der oder des Fachkundigen
Die Zulassung der oder des Fachkundigen sowie der Fachkundigen-Organisation kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn
§ 8 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde ist die obere Wasserbehörde.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten 15 21
Ordnungswidrig nach § 111 Absatz 2 Nummer 1 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Untersuchungen nach § 1 durchführt, ohne von der zuständigen Behörde zugelassen oder von einer zugelassenen Fachkundigen-Organisation bestellt worden zu sein.
§ 10 In-Kraft-Treten und Übergangsregelung 15
(1) Diese Verordnung tritt für die Untersuchungsbereiche "Leichtflüssigkeitsabscheider für Benzin und Öl (incl. Koaleszensabscheider)" und "Amalgamabscheider für Zahnarztpraxen" (§ 4 Nr. 1 und 3) am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Für alle übrigen Untersuchungsbereiche (§ 4 Nr. 2, 4 bis 8) tritt diese Verordnung am 1. Mai 2008 in Kraft.
(2) Die bereits in Schleswig-Holstein in diesem Bereich tätigen Untersuchungsstellen oder deren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter als Einzelpersonen haben innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung einen Antrag auf Zulassung nach diesen Bestimmungen zu stellen.
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