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Regelwerk, Boden/Altlasten
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SL-ErosionSchV - Verordnung zur Einteilung von landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung
- Saarland -

Vom 17. Oktober 2023
(AmtsBl. I Nr. 02.11.2023 S. 994)


Archiv 2010, 2017

Aufgrund des § 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262) in Verbindung § 16 Absatz 1 und 5 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2273), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung setzt die Verpflichtungen für die Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion nach § 16 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) sowie die Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten nach § 17 GAPKondV um.

(2) Zur Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 regelt diese Verordnung

  1. die Einteilung der landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung nach § 16 Absatz 1 GAPKondV,
  2. die abweichenden Anforderungen nach § 16 Absatz 5 GAPKondV sowie
  3. die Einstufung der Flächen als schwere Böden (Bodenart korrespondierend mit mindestens 17 v. H. Tongehalt) auf Basis der Klassenzeichen für Bodenarten nach Anlage 6 GAPKondV zu § 16 Absatz 5 und § 17 Absatz 2 Nummer 3 GAPKondV.

(3) Die Einteilung der erosionsgefährdeten Gebiete nach Absatz 2 Nummer 1 erfolgt in Anlage 1, die Bestimmung der Bodenarten für schwere Böden nach Absatz 2 Nummer 3 in Anlage 2. Die grafischen Darstellungen in Anlage 1 und 2 erfolgen als Übersichtskarten im Maßstab 1 : 300.000.

Sie stehen zusätzlich im Geoportal des Saarlandes (https://geoportal.saarland.de/) zur Verfügung.

(4) Eine Überprüfung der Erosionsgefährdung nach Absatz 2 Nummer 1 und der abweichenden Anforderungen nach Nummer 2 erfolgt bis zum 31. Dezember 2026.

§ 2 Einteilung der erosionsgefährdeten landwirtschaftlichen Flächen

(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf die in § 5 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAPInVeKoS-Verordnung) genannte Referenzparzelle "Schlag".

(2) Die Einteilung der erosionsgefährdeten landwirtschaftlichen Flächen und die Bestimmung schwerer Böden erfolgt auf Basis des Schlags nach der in Anlage 3 beschriebenen Methodik.

§ 3 Abweichende Anforderungen bei der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion

Als abweichende Anforderungen nach § 16 Absatz 5 GAPKondV in Verbindung mit GLÖZ 5 GAP-Strategieplan Bericht 2021 gelten:

  1. raue Winterfurchen vor frühen Sommerkulturen (ohne Reihenkulturen) nach Anlage 5 GAPKondV oder auf schweren Böden (Bodenart korrespondierend mit mindestens 17 v. H. Tongehalt) nach Anlage 6 GAPKondV; sofern raue Winterfurchen angelegt wurden, darf jeweils keine weitere Bodenbearbeitung bis zum 15. Februar eines jeden Kalenderjahres erfolgen,
  2. Pflügen quer zum Hang nach Anbau einer Zwischenfrucht oder Untersaat (aus der Vorfrucht) zur Bodenbedeckung ab der Ernte der Vorfrucht oder nach rasenbildender Hauptkultur als Vorfrucht oder
  3. Anlegen spezieller Dammformen (Querdammhäufler) oder bei Kartoffeln Begrünung der Dammsohlen mit Wintergerste.

§ 4 Unterrichtung der Betriebsinhaber

Die Unterrichtung der Betriebsinhaber über die erosionsgefährdeten Ackerflächen ihres landwirtschaftlichen Betriebes und die Bestimmung schwerer Böden erfolgen schlagbezogen jährlich, spätestens bis zum 15. Mai eines Jahres, im Zuge des Antragsverfahrens auf Beihilfen, Prämien und Fördermaßnahmen, die aus der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1) finanziert werden.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Einteilung von landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung vom 11. Januar 2017 (Amtsbl. I S. 116) außer Kraft.

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Übersichtskarte der erosionsgefährdeten Gebiete im SaarlandAnlage 1
(zu § 1 Absatz 3):

BILD

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Übersichtskarte der Bodenarten für schwere Böden nach der Bodenschätzung im SaarlandAnlage 2
(zu § 1 Absatz 3):

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Anlage 3
(zu § 2)

Die Ermittlung der potenziellen Erosionsgefährdung landwirtschaftlicher Ackerflächen durch Wasser erfolgt nach Anlage 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung in Anlehnung an DIN 19708 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mithilfe der ABAG, DIN - Deutsches Institut für Normung e.V.).

Die Wassererosionsgefährdungsklasse wird nach der Formel K · S · R · L ermittelt. Die einzelnen Faktoren sind dabei wie folgt definiert:

K = Bodenerodierbarkeitsfaktor (Daten aus der Bodenschätzung),

S = Hangneigungsfaktor (Digitales Geländemodell),

R = Regenerosivitätsfaktor (Daten des Deutschen Wetterdienstes),

L = Hanglängenfaktor (nach Böhner & Selige).

Die potenzielle Erosionsgefährdung wird in einem Raster von 5 Meter mal 5 Meter ermittelt.

Die Zuordnung der potenziellen Erosionsgefährdung im Antragsschlag erfolgt nach der am häufigsten vorkommenden Erosionsgefährdungsklasse seiner Rasterflächen.

Beträgt die Fläche von KWasser2 im Antragsschlag > 10 Ar, wird dem Schlag die Erosionsgefährdungsklasse KWasser2 zugeordnet.

Beträgt die Fläche von KWasser2 im Antragsschlag < 10 Ar und beträgt die Fläche von KWasser1 + KWasser2 im Antragsschlag > 20 Ar, wird dem Schlag die Erosionsgefährdungsklasse KWasser1 zugeordnet.

Die Ermittlung der potenziellen Erosionsgefährdung landwirtschaftlicher Ackerflächen durch Wind erfolgt nach Anlage 4 der GAPKondV in Anlehnung an DIN 19708 sowie in Anlehnung an DIN 19706 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind, DIN - Deutsches Institut für Normung e. V.) und der Bodenübersichtskarte für das Saarland.

Für Schläge, welche für die abweichende Maßnahme "raue Winterfurche" (§ 3 Nummer 1) oder § 17 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anlage 6 der GAPKondV als schwere Böden entsprechend der Bodenart bestimmt werden müssen, erfolgt die Zuordnung, wenn mehr als 50 v. H. des Schlages die Anforderung erfüllt.


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