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GAPInVeKoSV - GAPInVeKoS-Verordnung
Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems
Vom 19. Dezember 2022
(BAnz. AT vom 19.12.2022 V1; BGBl. I 26.07.2023 Nr. 204 23; 17.10.2023 Nr. 281 23a; 10.05.2024 Nr. 156 24)
Gl.-Nr.: 7847-44-1
Überschrift geändert 24
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. L. S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung dient der Durchführung
(1) Soweit in dieser Verordnung oder den in § 1 Nummer 4 und 5 genannten Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Vorschriften die nach Landesrecht zuständigen Behörden des Landes (zuständige Behörde) örtlich zuständig, in dem der Betriebsinhaber seinen Betriebssitz hat.
(2) Der für die Bestimmung der zuständigen Behörde maßgebliche Betriebssitz ist vorbehaltlich einer Zuständigkeitsübernahme nach Absatz 3 der Ort, der im Bezirk des Finanzamtes liegt, das für die Festsetzung der Einkommensteuer des Betriebsinhabers zuständig ist. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.
(3) Hat der Betriebsinhaber nur eine Betriebsstätte und liegt diese Betriebsstätte in einem anderen Land als der Betriebssitz, kann die Behörde, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 örtlich zuständigen Behörde und mit Zustimmung des Betriebsinhabers die Zuständigkeit im Anwendungsbereich dieser Verordnung übernehmen. Im Fall nach Satz 1 ist der Betriebssitz der Ort der Betriebsstätte.
(4) Liegen Flächen oder werden Tiere gehalten, die im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Vorschriften zu kontrollieren sind, in einem anderen Land als der Betriebssitz, ist die Kontrolle, wenn sie nicht durch das Land durchgeführt werden kann, in dem der Betriebssitz liegt, durch das Land durchzuführen, in dem die Flächen liegen oder Tiere gehalten werden. Die zuständige Behörde dieses Landes hat die Kontrolle nach Abstimmung mit der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Betriebssitz liegt, durchzuführen und ihr die Kontrollergebnisse zu übermitteln.
(5) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sie sich bezieht auf
§ 3 Landwirtschaftliche Parzelle
(1) Eine landwirtschaftliche Parzelle ist ein Schlag. Ein Schlag ist eine zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche, die von einem Betriebsinhaber mit einem von der zuständigen Behörde vor der Antragstellung für die Zwecke der Antragsbearbeitung festgelegten Nutzungscode im Sammelantrag nach § 5 des GAP-Integriertes Verwaltungs-Kontrollsystem-Gesetzes angegeben wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 bilden Flächen, die aus begrünten Randstreifen nach § 5 Absatz 3 oder nach § 6 Absatz 4 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, aus Pufferstreifen an Gewässerrändern, aus Brachflächen und Brachstreifen, aus Blühflächen und Blühstreifen, aus Gehölzstreifen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, aus Altgrasstreifen oder -flächen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes, aus Landschaftselementen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung oder aus Bejagungsschneisen bestehen, auch bei Angabe unterschiedlicher Nutzungscodes, zusammen mit dem angrenzenden Schlag desselben Betriebsinhabers jeweils eine landwirtschaftliche Parzelle.
(3) Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle, für die ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt werden kann, beträgt 0,3 Hektar. Abweichend von Satz 1 und unbeschadet des Absatzes 2 gilt für nichtproduktive Flächen zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit § 19 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung und bei Anwendung der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes eine Mindestgröße von 0,1 Hektar. Abweichend von Satz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in Verbindung mit den §§ 2 und 20 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes eine geringere Mindestgröße festlegen.
(4) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes durch Rechtsverordnung bestimmen, dass landwirtschaftliche Flächen oder Flächen nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, deren Nutzungen nicht getrennt angegeben werden müssen, als eine landwirtschaftliche Parzelle gelten.
§ 4 Gewährung von Zahlungen bei Übertragung des Betriebs
Sofern ein Betrieb nach dem Einreichen des Sammelantrags und vor Erfüllung aller Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlungen vollständig von einem übertragenden Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber verkauft, verpachtet oder auf jede sonstige Weise übertragen wird, sind die Zahlungen dem Übertragenden zu gewähren, sofern alle Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlungen erfüllt sind.
Abschnitt 2
System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen; Flächenüberwachungssystem
§ 5 System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
(1) Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes zu bestimmen, auf welche der nachfolgend genannten Referenzparzellen sich das nach den in § 1 Nummer 1 genannten Rechtsakten zu errichtende System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt:
(2) Zur Kennzeichnung der Referenzparzellen durch die zuständige Behörde ist der in der Anlage bezeichnete Flächenidentifikator zu verwenden.
(3) Für jede Referenzparzelle ist jeweils die förderfähige Höchstfläche für die in § 1 Nummer 4 Buchstabe a bis c bezeichneten Direktzahlungen zu verzeichnen.
(4) Unter Berücksichtigung von Umriss und Zustand einer Referenzparzelle kann von einer Aktualisierung der förderfähigen Höchstfläche abgesehen werden, sofern die Differenz zwischen der verzeichneten förderfähigen Höchstfläche und der neu ermittelten förderfähigen Höchstfläche weniger als zwei Prozent der förderfähigen Höchstfläche beträgt.
(5) Sofern eine landwirtschaftliche Parzelle erstmalig in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen aufgenommen werden soll und erstmalig beantragt wird oder nach drei Jahren Unterbrechung erneut beantragt wird, hat der betreffende Betriebsinhaber mit dem Sammelantrag seine Verfügungsberechtigung nachzuweisen, insbesondere durch Nachweise über Eigentum, Tausch oder Pacht. Ausgenommen hiervon sind landwirtschaftliche Parzellen, die lediglich im Rahmen von Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz neu zugeteilt wurden.
(6) Für die Berechnung des in § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b der GAP-Direktzahlungen-Verordnung genannten Wertes von 25 Prozent ist für einen Baum eine Fläche von 10 Quadratmetern zugrunde zu legen.
§ 6 Flächenüberwachungssystem
Das Flächenüberwachungssystem ist bei allen Direktzahlungen nach § 1 Nummer 4 Buchstabe a bis d anzuwenden. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes für das Antragsjahr 2023 abweichend von Satz 1 bestimmen, dass das Flächenüberwachungssystem nicht auf Direktzahlungen nach § 1 Nummer 4 Buchstabe b, c oder d anzuwenden ist.
Abschnitt 3
Sammelantrag
§ 7 Sammelantrag; Ermächtigung zur Abfrage weiterer Angaben
(1) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag anzugeben, welche Direktzahlungen er beantragt. Der Betriebsinhaber hat hierzu die in den nachfolgenden Vorschriften festgelegten Angaben zu machen.
(2) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.
§ 8 Geodatenbasiertes und tierbezogenes Antragssystem
(1) Die zuständige Behörde hat dem Betriebsinhaber für den Sammelantrag bereitzustellen:
Die zuständige Behörde hat die geografischen Unterlagen über eine auf einem geografischen Informationssystem basierende Anwendung, über die die geografischen und alphanumerischen Daten der betreffenden Flächen verarbeitet werden können, zu übermitteln.
(2) Die zuständige Behörde hat dem Betriebsinhaber für den Sammelantrag, sofern er die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe (gekoppelte Einkommensstützungen) beantragt, ein elektronisches Formular zur Identifizierung aller für diese Direktzahlungen relevanten Tiere bereitzustellen (tierbezogenes Antragssystem) und dieses soweit vorauszufüllen, wie es ihr technisch und anhand der vorliegenden Informationen möglich ist.
(3) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag insbesondere anzugeben
Der Betriebsinhaber hat in den Antragssystemen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 und nach Absatz 2 für den Sammelantrag unzutreffende oder nicht mehr zutreffende Angaben zu berichtigen, unvollständige Angaben zu vervollständigen und die übrigen Angaben zu bestätigen.
(4) Sofern der Betriebsinhaber den Sammelantrag nicht unter Verwendung der Antragssysteme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 einreichen kann, kann die zuständige Behörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die zur Verwendung der Antragssysteme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 erforderliche technische Hilfe zur Verfügung stellen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn der Antragssteller glaubhaft darlegt, dass ihm die Verwendung der Antragssysteme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 unter keinen Umständen zumutbar ist, wobei die Gründe für die unbillige Härte abschließend darzulegen sind.
§ 9 Betriebsbezogene Angaben 23
Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag anzugeben:
§ 10 Angaben zum aktiven Betriebsinhaber 23a 24
(1) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag mindestens einen der in § 8 Nummer 1 bis 7 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung genannten Fälle anzugeben, nach dem er zum Zeitpunkt der Antragstellung aktiver Betriebsinhaber ist. Bei dem erstmaligen Antrag auf Direktzahlungen ist zusätzlich das Datum anzugeben, an dem die Gründung oder Übernahme des Betriebs erfolgt ist.
(2) Der Betriebsinhaber hat im Antrag des Weiteren anzugeben
In den Fällen nach § 8 Nummer 1 bis 5 und Nummer 7 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist dem Antrag ein geeigneter Nachweis über das Vorliegen des jeweiligen Falls beizufügen, sofern dieser Nachweis der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegt. Soweit dem Sammelantrag der Nachweis nach Satz 2 nicht beigefügt worden ist und dieser der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegt, kann der Antragsteller diesen bis spätestens zum zu dem in § 22 Absatz 1 genannten Termin nachreichen. Ein geeigneter Nachweis ist in den Fällen nach § 8 Nummer 1 bis 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung der Beleg über die Beitragszahlung oder, soweit dieser noch nicht vorliegt, ein Beleg über den Beginn der Zuständigkeit der jeweiligen Unfallversicherung.
§ 11 Flächenbezogene Angaben 24
(1) Der Betriebsinhaber hat unter Angabe der von der zuständigen Behörde vorgesehenen Nutzungscodes folgende Informationen im Sammelantrag anzugeben:
Er hat dabei besonders zu bezeichnen:
Sofern eine Fläche, die für den Anbau von Hanf genutzt werden soll, nicht bereits nach den Bestimmungen des Satzes 2 besonders zu bezeichnen ist, ist diese zusätzlich besonders zu bezeichnen und die für die Aussaat vorgesehene Sorte anzugeben.
(2) Im Falle der Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche, für die ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt wird, auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die vor dem Zeitpunkt der Antragstellung im Antragsjahr begonnen oder stattgefunden hat, hat der Betriebsinhaber im Sammelantrag Folgendes anzugeben:
(3) Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Absatz 2 ist die Nutzung folgender Flächen außerhalb der Vegetationsperiode:
Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Absatz 2 ist ferner
(4) Im Falle der Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche, für die ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt wird, mit einer Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie, ist dem Antrag ein geeigneter Nachweis beizufügen, sofern geltend gemacht wird, dass es sich bei dieser Anlage um eine Agri-Photovoltaik-Anlagenach § 12 Absatz 5 Satz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung handelt. Von dem Nachweis nach Satz 3 ist abzusehen, sofern ein weiterhin zutreffender Nachweis bereits einem Antrag in einem früheren Jahr beigefügt worden ist.
(5) Sofern Landschaftselemente, die nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung zur förderfähigen Fläche gehören und über die ein Betriebsinhaber verfügt, oder Teile dieser Landschaftselemente sowohl an eine Dauergrünlandfläche oder Dauerkulturfläche, als auch an eine Ackerfläche desselben Betriebsinhabers angrenzen, hat der Betriebsinhaber bei der Angabe im Sammelantrag diese Landschaftselemente oder Teile der Landschaftselemente der Dauergrünlandfläche, der Dauerkulturfläche oder der Ackerfläche zuzuordnen. Satz 1 gilt entsprechend für Landschaftselemente, die zwischen Dauerkulturflächen und Dauergrünland liegen.
§ 12 Besondere Angaben zu Agroforstsystemen
(1) Sofern der Betriebsinhaber im Sammelantrag eine landwirtschaftliche Fläche mit einem Agroforstsystem im Sinne des § 4 Absatz 2 und 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung angibt, hat er zusätzlich schlagbezogen
(2) Der Betriebsinhaber hat im ersten Jahr, in dem er eine landwirtschaftliche Fläche mit einem Agroforstsystem angibt, dem Sammelantrag ein positiv geprüftes Nutzungskonzept nach § 4 Absatz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung beizufügen, sofern das Nutzungskonzept der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegt.
(3) Zusätzlich hat der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde im Sammelantrag erfolgte Änderungen gegenüber dem positiv geprüften Nutzungskonzept im Hinblick auf die Arten der angebauten Gehölze, beim streifenförmigen Anbau im Hinblick auf die Anzahl von Streifen sowie den Anteil der Fläche der Streifen an der landwirtschaftlichen Fläche und beim Anbau verstreut über die Fläche hinsichtlich der Anzahl der Gehölzpflanzen je Hektar der landwirtschaftlichen Fläche mitzuteilen.
§ 13 Besondere Angaben bei einem Antrag auf Zahlungen für Öko-Regelungen 24
Sofern der Betriebsinhaber Zahlungen für eine Öko-Regelung oder mehrere Öko-Regelungen beantragt, hat er im Sammelantrag zusätzlich folgende Angaben zu machen und folgende Erklärungen beizufügen:
§ 14 Besondere Angaben bei einem Antrag auf gekoppelte Einkommensstützungen 24
(1) Sofern der Betriebsinhaber die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen beantragt, hat er im Sammelantrag zusätzlich folgende Angaben zu machen und folgende Erklärung beizufügen:
(2) Sofern der Betriebsinhaber die Zahlung für Mutterkühe beantragt, hat er im Sammelantrag zusätzlich beizufügen:
§ 15 Besondere Angaben und Unterlagen bei Anbau von Nutzhanf 24
(1) Sofern der Betriebsinhaber Direktzahlungen für Flächen beantragt, auf denen Hanf angebaut werden soll, hat er mit dem Sammelantrag elektronisch einzureichen:
Im Antragsjahr 2024 können die in Satz 1 geforderten Etiketten auch in physischer Form eingereicht werden.
(2) Bei einer Aussaat des Hanfs nach dem 30. Juni des Antragsjahres ist das Etikett des Saatguts nach Absatz 1 bis spätestens zum 1. September des Antragsjahres einzureichen.
(3) Bezieht sich das nach Absatz 1 oder 2 einzureichende Etikett auf Saatgut, das von mehreren Betriebsinhabern verwendet wurde, so
§ 16 Besondere Angaben bei Anbau von Hopfen
Sofern der Betriebsinhaber Hopfenerzeuger ist, hat er im Sammelantrag zusätzlich anzugeben,
§ 17 Besondere Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb
Sofern der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 6 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben:
§ 18 Erklärung bei Beantragung der Umverteilungseinkommensstützung
Sofern der Betriebsinhaber die Umverteilungseinkommensstützung beantragt, hat er im Sammelantrag für den Fall, dass er seinen Betrieb nach dem 1. Juni 2018 aufgespalten hat oder sein Betrieb aus einer solchen Aufspaltung hervorgegangen ist, zusätzlich zu erklären, dass diese Aufspaltung nicht einzig den Zweck verfolgt, die Umverteilungseinkommensstützung zu erhalten.
§ 19 Angaben bei einem Antrag auf Junglandwirte-Einkommensstützung außer im Fall des § 16 Absatz 4 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
(1) Sofern der Betriebsinhaber eine natürliche Person ist und kein Fall des § 16 Absatz 4 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vorliegt, hat er bei erstmaliger Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung im Sammelantrag
(2) Sofern der Betriebsinhaber keine natürliche Person ist, hat er bei Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung im Sammelantrag
§ 20 Angaben bei einem Antrag auf Junglandwirte-Einkommensstützung im Fall des § 16 Absatz 4 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
(1) Sofern der Betriebsinhaber die Junglandwirte-Einkommensstützung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten hat, hat er dies bei Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung für den verbleibenden Teil des Zeitraums nach Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzugeben. Er hat zusätzlich zu bestätigen, dass er nicht als natürliche Person für einen anderen Betriebsinhaber für die Gewährung der Junglandwirte-Einkommensstützung berücksichtigt wird oder in früheren Jahren berücksichtigt worden ist.
(2) Sofern der Betriebsinhaber keine natürliche Person ist und er die Zahlung für Junglandwirte nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten hat, hat er bei Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung im Sammelantrag zusätzlich
§ 21 Besondere Angaben hinsichtlich der Einhaltung der Konditionalität 24
(1) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag hinsichtlich der Konditionalität zusätzlich anzugeben:
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und § 9a in Verbindung mit § 6 Absatz 5 des Marktorganisationsgesetzes festlegen, dass der Betriebsinhaber zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 im Sammelantrag weitere Angaben zu machen hat, soweit dies auf Grund der besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Landes bei den Anforderungen hinsichtlich der Konditionalität erforderlich ist, um die Kontrolle ihrer Einhaltung durchzuführen.
§ 22 Änderung des Sammelantrags 24
(1) Der einheitliche letzte Termin nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 183 vom 08.07.2022 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung zur Änderung oder vollständigen oder teilweisen Rücknahme des Sammelantrags ist unbeschadet der dort geregelten Einschränkungen der 30. September des Antragsjahres.
(2) Bis zum 31. Mai eines Antragsjahres können landwirtschaftliche Parzellen und Flächen nach § 11 Absatz 1 nachgemeldet werden.
(3) Die Änderung eines Sammelantrags durch die Nachmeldung von Tieren, für die die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt wird, ist nur bis einschließlich 15. Mai zulässig.
§ 23 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfeanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
Abschnitt 4
Meldungen über Hopfen; Vorgaben zu Hanf
§ 24 Meldungen über Hopfenflächen 23
Die Bundesanstalt hat den anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor vor dem 30. September jedes Jahres die nach § 16 erhobenen und der Bundesanstalt seitens der zuständigen Behörden der Länder nach § 27 Absatz 5 mitgeteilten Angaben ihrer jeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach § 9 Nummern 1, 5, 6 bis 8 identifizierten Mitglieder zu den Hopfenflächen zu übermitteln. Die anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor dürfen diese Daten ausschließlich zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 im Rahmen der Antragstellung nach einer auf Grund des § 2 Absatz 5 des Hopfengesetzes erlassenen Verordnung verwenden.
§ 25 Erntetermin und Kontrollen beim Anbau von Hanf 24
(1) Hanf darf, ausgenommen auf den nach Satz 2 festgelegten Parzellenteilen, ab Beginn der Blüte auch vor Ablauf von zehn Tagen nach Ende der Blüte geerntet werden, sobald der Betriebsinhaber eine darauf gerichtete Mitteilung von der Bundesanstalt erhalten hat. Die Mitteilung nach Satz 1 hat zu erfolgen, sobald die Bundesanstalt den Beginn der Blüte festgestellt und die Parzellenteile festgelegt hat, die im Hinblick auf die Kontrolle nach dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 genannten Verfahren bis zehn Tage nach Ende der Blüte nicht abgeerntet werden dürfen.
(2) Ein Betriebsinhaber, der Hanf anbaut auf einer Fläche, für die er Direktzahlungen beantragt hat, und der von der Bundesanstalt eine Mitteilung erhalten hat, dass er für eine Kontrolle nach Absatz 3 vorgesehen ist, hat der Bundesanstalt den Beginn der Blüte unverzüglich nach deren Beginn schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) Hanfflächen dürfen bei dem zu kontrollierenden Betriebsinhaber vollständig abgeerntet werden, sobald die Bundesanstalt die erforderlichen Proben für die Kontrolle des Gehalts an Tetrahydrocannabinol des Hanfs genommen hat. Die Bundesanstalt hat dem Betriebsinhaber das Ergebnis der Kontrolle des Gehalts an Tetrahydrocannabinol mitzuteilen.
(4) Hanf, der nach dem 30. Juni des Antragsjahres ausgesät wird und vor Abschluss der Vegetationsperiode nicht mehr zur Blüte kommt, darf nach Abschluss der Vegetationsperiode geerntet werden.
§ 26 Nicht förderfähige Hanfsorten; Bekanntmachung
Die Bundesanstalt hat die Hanfsorten, im Falle deren Anbaus eine Fläche nach § 11 Absatz 2 Nummer 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung keine förderfähige Fläche für die Direktzahlungen mehr ist, bis zum 1. Januar des Antragsjahres im Bundesanzeiger bekannt zu machen, ab dem bei Anbau dieser Sorten keine Direktzahlungen mehr gewährt werden.
§ 27 Mitteilungspflichten der Länder und der Bundesstellen 23 24
(1) Die Länder haben, soweit der Anbau von Hopfen und Hanf betroffen ist, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die zur Erfüllung der der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union nach den in § 1 Nummer 1 und 2 genannten Rechtsakten obliegenden Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben mitzuteilen.
(2) Die zuständigen Behörden der Länder haben der Bundesanstalt bis zum 1. Juli des Jahres, in dem die Antragstellung erfolgt, mitzuteilen:
Für jede der in Satz 1 Nummer 2 genannten Flächen sind die in § 15 genannten Etiketten für das ausgesäte Hanfsaatgut elektronisch vorzulegen, im Falle der Aussaat von Hanf nach dem 30. Juni des Antragsjahres spätestens zum 15. September desselben Jahres. Im Antragsjahr 2024 können die in § 15 genannten Etiketten auch in physischer Form vorgelegt werden.
(3) Soweit die zuständigen Behörden der Länder bei Kontrollen Abweichungen von den Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 feststellen, haben sie diese Abweichungen der Bundesanstalt mitzuteilen.
(4) Die Bundesanstalt hat dem Bundessortenamt jährlich die Ergebnisse der Untersuchungen des Gehalts an Tetrahydrocannabinol mitzuteilen.
(5) Die zuständigen Behörden der Länder haben der Bundesanstalt zur Durchführung und Kontrolle der Zahlungen an die anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor die im Sammelantrag nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 16 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach § 9 Nummern 1, 5, 6 bis 8 identifizierten Hopfenerzeuger mitzuteilen. Die Bundesanstalt und die zuständigen Behörden der Länder haben sich gegenseitig über das Verfahren und die Ergebnisse der im Bereich des Anbaus von Hopfen durchgeführten Kontrollen zu unterrichten.
Abschnitt 5
Kontrollverfahren
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 28 Verwaltungskontrollen
(2) Die Verwaltungskontrollen haben auch zu umfassen, die Überprüfung
Die Überprüfungen für die Zwecke von Satz 1 Nummer 2 sind durch grafische Verschneidung der angemeldeten Flächen mit dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen vorzunehmen.
(3) Sofern sich im Sammelantrag angemeldete Flächen eines oder mehrerer Betriebsinhaber überlappen und ein Betriebsinhaber nicht nachweist, dass sie ihm nach § 11 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung zur Verfügung stehen, haben diese überlappenden Flächen unberücksichtigt zu bleiben.
(4) Die Verwaltungskontrollen sind zu ergänzen durch Kontrollen
§ 29 Flächenvermessung und -rundung
(1) Die Flächengrößen sind im Rahmen der Verwaltungskontrollen zu ermitteln. Ergänzend soll eine Flächenvermessung vor Ort nur erfolgen, sofern
(2) Flächengrößen in Hektar sind auf die vierte Nachkommastelle zu ermitteln.
§ 30 Unterrichtungspflichten der Behörde
Die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber zu unterrichten, sofern nach durch Kontrollen gewonnenen Informationen Fördervoraussetzungen für Direktzahlungen nicht nachgewiesen sind. Sie hat ihn auf die Möglichkeit zur Änderung oder Rücknahme nach § 22 hinzuweisen.
§ 31 Kontrollbericht
(1) Über jede Vor-Ort-Kontrolle nach §§ 34 und 36 ist ein Kontrollbericht zu erstellen. Der Kontrollbericht umfasst insbesondere die folgenden Angaben:
Dem Betriebsinhaber ist eine Kopie des Kontrollberichts bereitzustellen.
(2) Über die mittels Flächenüberwachungssystem ermittelten Ergebnisse ist der Betriebsinhaber zu informieren.
Unterabschnitt 2
Ergänzende Kontrollen durch das Flächenüberwachungssystem
§ 32 Kontrollen durch das Flächenüberwachungssystem 24
(1) Das Flächenüberwachungssystem ist anzuwenden zur Kontrolle der flächenbezogenen Direktzahlungen. Die zuständige Behörde hat die Betriebsinhaber spätestens mit Übermittlung des vorausgefüllten elektronischen Formulars nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 von der Einführung der Kontrolle durch das Flächenüberwachungssystem zu informieren.
(2) Im Flächenüberwachungssystem sind die Voraussetzungen, die durch Satellitendaten überwacht werden können, vorrangig durch Sentinel-Satellitenbilder oder andere zumindest gleichwertigen Daten nach Artikel 65 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116 zu überprüfen. Nicht durch diese Satellitendaten überprüfbare Fördervoraussetzungen können im Rahmen einer Stichprobe durch geeignete Maßnahmen überprüft werden, insbesondere durch
Erfolgt eine betriebsbezogene Auswahl, kann die Kontrolle auf eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichprobe von mindestens 50 Prozent der relevanten landwirtschaftlichen Parzellen begrenzt werden.
(3) Informationen aus den Qualitätsbewertungen nach den Artikeln 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität (ABl. L 183 vom 08.07.2022 S. 12), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/744 (ABl. L 99 vom 12.04.2023 S. 1) geändert worden ist, dürfen für die Kontrolle bei flächenbezogenen Direktzahlungen herangezogen werden.
(4) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes für das Antragsjahr 2023 bestimmen, dass Kontrollen durch das Flächenüberwachungssystem nur bei einzelnen flächenbezogenen Direktzahlungen erfolgen.
§ 33 Vor-Ort-Kontrollen bei dem Flächenüberwachungssystem
(1) Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft. Die Ankündigungsfrist soll 14 Kalendertage nicht überschreiten.
(2) Können Fördervoraussetzungen bei einer einzigen Vor-Ort-Kontrolle nicht überprüft werden, so kann die zuständige Behörde weitere Vor-Ort-Kontrollen durchführen. Aus den betreffenden Betriebsinhabern ist eine Grundgesamtheit zu bilden. Aus dieser Grundgesamtheit ist bei mindestens fünf Prozent der Betriebsinhaber zumindest eine weitere Vor-Ort-Kontrolle zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen. Die Anzahl und Dauer ergänzender Vor-Ort-Kontrollen ist je Betriebsinhaber auf das erforderliche Mindestmaß zu begrenzen.
Unterabschnitt 3
Ergänzende Kontrollen für die gekoppelten Einkommensstützungen
§ 34 Kontrollen bei gekoppelten Einkommensstützungen 24
(1) Die Fördervoraussetzungen der gekoppelten Einkommensstützungen sind für jede der gekoppelten Einkommensstützungen durch eine Stichprobe jährlicher Vor-Ort-Kontrollen zu überprüfen. Die jährliche Stichprobe hat bei der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen und bei der Zahlung für Mutterkühe jeweils mindestens drei Prozent der Betriebsinhaber zu umfassen, die die jeweilige Zahlung beantragt haben.
(2) Die Auswahl der Betriebsinhaber nach Absatz 1 hat zu einem von der zuständigen Behörde festgelegten Anteil nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. Dieser soll grundsätzlich 20 bis 30 Prozent betragen. Der verbleibende Anteil ist auf Basis einer Risikoanalyse auszuwählen. Werden bei mehr als zehn Prozent der zufällig ausgewählten Betriebsinhaber und mehr als fünf Prozent der vor Ort kontrollierten Tiere Verstöße festgestellt, ist die jeweilige Kontrollrate nach Absatz 1 im Folgejahr auf fünf Prozent zu erhöhen. Sofern die Kontrollrate bereits im aktuellen Jahr erhöht wurde, ist sie bei fünf Prozent zu belassen.
§ 35 Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen bei gekoppelten Einkommensstützungen
(1) Die Vor-Ort-Kontrollen bei den gekoppelten Einkommensstützungen haben bei mindestens 50 Prozent der nach § 34 ausgewählten Betriebsinhaber im Haltungszeitraum nach § 19 Absatz 3 Nummer 2 oder § 21 Absatz 2 Nummer 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung zu erfolgen.
(2) Sofern gekoppelte Einkommensstützungen für 30 oder mehr Tiere beantragt werden, hat jede Vor-Ort-Kontrolle zumindest 10 Prozent der Tiere zu umfassen, zumindest aber 30 Tiere, für die die jeweilige gekoppelte Einkommensstützung beantragt worden ist. Die Auswahl der Tiere hat zufällig zu erfolgen. Wird im Rahmen dieser Kontrolle ein Verstoß festgestellt, ist entweder die Kontrolle auf alle Tiere auszuweiten, für die der Betriebsinhaber die jeweilige gekoppelte Einkommensstützung beantragt hat, oder das Stichprobenergebnis auf die beantragte Anzahl der Tiere hochzurechnen.
(3) Sofern gekoppelte Einkommensstützungen für weniger als 30 Tiere beantragt werden, sind alle beantragten Tiere zu kontrollieren.
(4) Vor-Ort-Kontrollen dürfen nur angekündigt werden, wenn dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft. Außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen dürfen Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen von gekoppelten Einkommensstützungen nicht mehr als 48 Stunden im Voraus angekündigt werden.
Unterabschnitt 4
Ergänzende Kontrollen von flächenbezogenen Direktzahlungen, die nicht durch das Flächenüberwachungssystem kontrolliert werden
§ 36 Ergänzende Kontrollen von flächenbezogenen Direktzahlungen, die nicht durch das Flächenüberwachungssystem kontrolliert werden
(1) Soweit flächenbezogene Direktzahlungen nicht nach Unterabschnitt 2 durch das Flächenüberwachungssystem kontrolliert werden, sind sie nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts in Stichproben nach §§ 38 und 39 zu kontrollieren.
(2) Die Regelungen dieses Unterabschnittes sind entsprechend anzuwenden, sofern Kontrollen zum Zweck der Überprüfung des Gehalts an Tetrahydrocannabinol beim Anbau von Hanf durch die Bundesanstalt zu erfolgen haben. Dies gilt auch, sofern die Kontrollen der flächenbezogenen Direktzahlungen über das Flächenüberwachungssystem durchgeführt werden.
(3) Die Kontrollen können erfolgen durch
(4) § 33 Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung aller Fördervoraussetzungen derjenigen Direktzahlungen zu überprüfen, für deren Kontrolle ein Betriebsinhaber nach §§ 38 und 39 ausgewählt wurde. Gegenstand der Kontrolle sind alle Flächen des Betriebes bezüglich dieser Direktzahlungen.
(6) Die Kontrolle kann auf eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichprobe von mindestens 50 Prozent der landwirtschaftlichen Parzellen bei jeder kontrollierten Direktzahlung begrenzt werden. Treten im Rahmen dieser Kontrolle Verstöße auf, ist die Kontrolle auf alle landwirtschaftlichen Parzellen der kontrollierten Direktzahlung auszuweiten.
(7) Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft. Die Ankündigungsfrist soll 14 Kalendertage nicht überschreiten.
§ 37 Kontrollen durch Fernerkundung
Führt die zuständige Behörde Kontrollen durch Fernerkundung durch, so muss sie
§ 38 Mindestkontrollsatz
Bei flächenbezogenen Direktzahlungen hat sich die Kontrolle nach diesem Unterabschnitt zu erstrecken auf mindestens
§ 39 Auswahl der Kontrollstichproben
Die Auswahl der Betriebsinhaber und Flächen nach § 38 für eine Kontrollstichprobe hat zu einem von der zuständigen Behörde festgelegten Anteil nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. Dieser soll grundsätzlich 20 bis 30 Prozent betragen. Der verbleibende Anteil ist auf Basis einer Risikoanalyse auszuwählen.
Abschnitt 6
Mitwirkungspflichten des Betriebsinhabers
§ 40 Vorhalten von Nachweisen durch den Betriebsinhaber 24
(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, für die Kontrollen der Öko-Regelungen folgende Nachweise vorzuhalten:
(2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, zur Ermöglichung der Kontrollen der gekoppelten Einkommensstützung Nachweise vorzuhalten für:
§ 41 Informations-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden. Dies gilt insbesondere für den Abgang von Antragstieren Mutterkühe sowie Mutterschafe und -ziegen aufgrund natürlicher Lebensumstände und gegebenenfalls eines Ersatztiers, das zum Zeitpunkt der Antragstellung die Förderfähigkeitsbedingungen erfüllt hat. Eine Abgangsmeldung bei beantragten Mutterkühen in der elektronischen Datenbank "Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-Tier)" gilt gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Abl. L 183 vom 08.07.2022 S. 23) als Abgangsmeldung für den Mutterkuhantrag.
(2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, im Rahmen der Kontrollen mitzuwirken und angeforderte Belege vorzulegen. Insbesondere hat er den zuständigen Behörden
(3) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen bestehen, ist der Betriebsinhaber verpflichtet, für die Antragstellung und Kontrollen erhebliche Unterlagen und Belege nach dieser Verordnung für die Dauer von sechs Jahren ab der Antragsbewilligung aufzubewahren. Für Rückstellproben endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Ende des auf das Antragsjahr folgenden Jahres. Nach Handelsrecht vorgeschriebene Aufzeichnungen und Buchführungen können anstelle der nach Satz 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen zum Zwecke der Überwachung nach dieser Verordnung verwendet werden.
(4) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise nach dem Einreichen des Sammelantrags an einen anderen übertragen, so gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 auch für den Rechtsnachfolger.
(5) Der Betriebsinhaber hat der zuständigen Behörde für eine landwirtschaftliche Fläche, für die ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt ist und die während des Kalenderjahres der Antragstellung nach der Antragstellung auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden soll, die Aufnahme dieser Tätigkeit mindestens drei Tage vorher zu melden unter Angabe
Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Satz 1 ist die Nutzung außerhalb der Vegetationsperiode
(6) Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Absatz 5 ist ferner
(7) Für die Mitteilung und den Nachweis eines Falles höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gilt § 14 Absatz 4 des GAP-InVeKoS-Gesetzes entsprechend, soweit er nicht unmittelbar gilt.
(8) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, das Umpflügen einer Fläche, die mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen ist, aber weder Dauergrünland ist noch als solches gilt, mit dem Ziel, die Fläche wieder mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen anzulegen, unter Angabe der Lage und Größe der Fläche und des Datums des Umpflügens spätestens einen Monat nach dem Umpflügen bei der zuständigen Behörde nach dem von dieser vorgegebenen Verfahren anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige nach Satz 1 oder erfolgt sie nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, darf die zuständige Behörde außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände das Umpflügen nicht für die Bewertung einer Fläche im Hinblick auf die mögliche Entstehung oder Nichtentstehung von Dauergrünland berücksichtigen.
Abschnitt 7
Berechnung der Direktzahlungen, Kürzungen und Sanktionen
§ 42 Allgemeine Vorschriften 24
(1) Ermittelte Flächen und ermittelte Tiere für eine Direktzahlung, im Fall der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes die Zahlung für jede dort bezeichnete Maßnahme, sind solche,
Kann das Vorliegen einer Fördervoraussetzung mangels Mitwirkung des Betriebsinhabers nicht festgestellt werden, so gilt diese als nicht erfüllt.
(2) Jede zu gewährende Direktzahlung, im Fall der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes die zu gewährende Direktzahlung für jede dort bezeichnete Maßnahme, ist auf Grundlage der im Sammelantrag gemachten Angaben zu Flächen und Tieren zu berechnen. Bei jeder nach Satz 1 zu berechnenden Direktzahlung sind abweichend von Satz 1 die ermittelten Flächen und ermittelten Tiere maßgeblich, sofern bei Kontrollen festgestellt wird, dass die im Sammelantrag angemeldeten Flächen und Tiere größer sind als die ermittelten Flächen und ermittelten Tiere nach Absatz 1 nach Größe oder Anzahl.
(3) Im Fall der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes gilt das gesamte förderfähige Dauergrünland auch dann als ermittelt, wenn im Antragsjahr Dauergrünland des Betriebsinhabers im Umfang von höchstens 500 Quadratmetern je Region im Sinne des § 4 Absatz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gepflügt wird.
§ 42a Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Mutterschafen und Mutterziegen 24
(1) Ein im Betrieb vorhandenes Rind, das eines der beiden Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt auch als ermittelt, sofern es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach Teil IV Titel 1 der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1; L 57 vom 03.03.2017 S. 65; L 84 vom 20.03.2020 S. 24; L 48 vom 11.02.2021 S. 3; L 224 vom 24.06.2021 S. 42; L 310 vom 01.12.2022 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung eindeutig identifiziert werden kann.
(2) Ein im Betrieb vorhandenes Mutterschaf oder eine im Betrieb vorhandene Mutterziege, das oder die eines der beiden Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt auch als ermittelt, sofern
(3) Ein einzelnes Rind, ein einzelnes Mutterschaf oder eine einzelne Mutterziege im Betrieb, das oder die beide Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt auch als ermittelt, sofern
§ 43 Sanktion bei der Nichtanmeldung aller Flächen
Der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr im Rahmen von flächenbezogenen Direktzahlungen zu gewährenden Zahlungen ist um drei Prozent zu kürzen (Nichtanmeldungssanktion), sofern
beträgt.
§ 44 Sanktionen bei Übererklärungen bei flächenbezogenen Direktzahlungen
(1) Ist die im Sammelantrag für eine Direktzahlung angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche und ist der Unterschied größer als
wird die ermittelte Fläche um eine Sanktionsfläche in Höhe der Flächenabweichung reduziert (Übererklärungssanktion).
(2) Beträgt der Unterschied mehr als 20 Prozent der ermittelten Fläche, ist die betroffene Direktzahlung auf Null zu kürzen.
(3) Bei der Sanktionierung der Umverteilungseinkommensstützung sind Direktzahlungen für die Flächen der Gruppe 1 und Gruppe 2 nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes entsprechend der jeweiligen Förderbeträge je Hektar als getrennte Direktzahlungen zu berechnen und zu kürzen. Bei einer für die Umverteilungseinkommensstützung maßgeblichen Flächendifferenz zwischen angemeldeter und ermittelter Fläche wird die Flächendifferenz zunächst von der Fläche für Gruppe 2 abgezogen, soweit eine Fläche für Gruppe 2 besteht. Sofern hiernach eine Flächendifferenz verbleibt, wird diese von der Fläche für Gruppe 1 abgezogen.
(4) Bei der Sanktionierung der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes sind Direktzahlungen für die Flächen nach den jeweils geplanten Einheitsbeträgen der Stufen 1 bis 3 nach Anlage 4 Nummer 1 Buchstabe a und d des Anhangs der GAP-Direktzahlungen-Verordnung entsprechend der jeweiligen Einheitsbeträge je Hektar als getrennte Direktzahlungen zu berechnen und zu kürzen. Die Flächendifferenz zwischen den im Sammelantrag angemeldeten Flächen und den ermittelten Flächen wird zunächst von der Fläche für Gruppe 3 abgezogen, soweit eine Fläche nach Gruppe 3 beantragt wurde. Sofern hiernach eine Differenz verbleibt, wird diese von der Fläche für Gruppe 2 abgezogen, soweit eine Fläche für Gruppe 2 beantragt wurde. Sofern hiernach eine Differenz verbleibt, wird diese von der Fläche für Gruppe 1 abgezogen.
§ 45 Sanktionen bei gekoppelten Einkommensstützungen
(1) Ist die im Sammelantrag angemeldete Anzahl der Tiere für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe größer als die jeweils ermittelte Anzahl und der Unterschied größer als
so wird die ermittelte Anzahl im Umfang der Differenz zwischen den angemeldeten und den ermittelten Tieren reduziert (Tiersanktion). Im Falle des Unterschieds von mehr als 20 Prozent der ermittelten Tiere ist die Tiersanktion zu verdoppeln.
(2) Beträgt der Unterschied mehr als 30 Prozent der ermittelten Tiere, ist die betroffene Direktzahlung auf Null zu kürzen.
(3) Eine gekoppelte Einkommensstützung nach Absatz 1 ist nicht zu kürzen, sofern und soweit
§ 46 Verspätete Einreichung des Sammelantrags 24
(1) Jede Direktzahlung ist zu kürzen, sofern der Sammelantrag nach Ablauf der in § 6 Absatz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes genannten Frist eingereicht wird (Fristsanktion). Der Kürzungsbetrag beträgt für jeden Kalendertag, um den der Antrag verspätet eingereicht wird, ein Prozent der berechneten Direktzahlung.
(2) Ein Antrag auf gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch oder für den Sektor Rind- und Kalbfleisch, der nach dem 15. Mai eingereicht wird, ist abzulehnen.
(3) Wird der Sammelantrag nach dem 31. Mai eingereicht, ist er abzulehnen.
§ 47 Reihenfolge der Abzüge
(1) Die Sanktionen nach den §§ 43 bis 46 sind für die jeweilige Direktzahlung, im Fall des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes für jede dort bezeichnete Maßnahme, in folgender Reihenfolge anzuwenden:
(2) Die sich nach Absatz 1 ergebenden Beträge sind um den sich bei Anwendung des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2021/2116 ergebenden Betrag zu kürzen.
(3) Sanktionen wegen Verstößen gegen Regelungen der Konditionalität nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes werden auf den sich nach Absatz 2 ergebenden Betrag angewandt.
§ 48 Grenzwerte und Ausnahmen
(1) Der Schwellenwert nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes beträgt 25 Euro je Direktzahlung nach § 1 Nummer 4 Buchstabe a bis c und e bzw. im Falle der Öko-Regelung nach § 1 Nummer 4 Buchstabe d je Maßnahme nach § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes. Im Fall der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes gilt abweichend von Satz 1 ein Schwellenwert von 0,1 Hektar.
(2) Sind mehrere Betriebsinhaber von einem Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände betroffen, kann die zuständige Behörde die von dem Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände betroffenen Gebiete ortsüblich bekanntmachen mit der Folge, dass für alle Betriebsinhaber dieses Gebietes ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände angenommen wird. Die Bekanntmachung ersetzt die Anzeige des Betriebsinhabers nach § 14 Absatz 4 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes.
(3) Mit Ausnahme der §§ 47 und 49 sind die Vorschriften dieses Abschnittes nicht bei Verstößen anzuwenden, bei denen Kapitel 3 Abschnitt 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung anzuwenden ist.
§ 49 Aufrechnung
Zu Unrecht gezahlte Beträge können mit anderen Zahlungen des gleichen Jahres oder der Folgejahre, die von der zuständigen Zahlstelle an den Betriebsinhaber zu leisten sind, aufgerechnet werden.
Abschnitt 8
Schlussbestimmungen
§ 50 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Flächenidentifikator (16 Stellen) | Anlage (zu § 5 Absatz 2) |
Ländercode | Code Bundesland | Landwirtschaft/InVeKoS | länderspezifisch vorgegeben (10 Stellen) |
DE | BB, BW, BY, HB, HE, HH, MV, NI, NW, RP, SH, SL, SN, ST, TH | LI |
ENDE |