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Regelwerk

Änderungstext

VSU Boden und Altlasten
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung im Saarland

-Saarland-

Vom 01. Juni 2017
(Amtsbl. I Nr. 24 vom 14.06.2017 S. 548)



Auf Grund des § 18 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), in Verbindung mit § 6 des Saarländischen Bodenschutzgesetzes vom 20. März 2002 (Amtsbl. S. 990), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung im Saarland vom 2. Dezember 2002 (Amtsbl. S. 2508), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Dezember 2015 (Amtsbl. S. 2223), wird wie folgt geändert:

1. Die Eingangsformel wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Auf Grund des § 18 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), in Verbindung mit § 6 des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Saarländisches Bodenschutzgesetz - SBodSchG) vom 20. März 2002 (Amtsbl. S. 990) verordnet das Ministerium für Umwelt:"Aufgrund des § 18 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 101 der Verordnung vom 3 1. August 2015 (BGBl. I S. 1474) in Verbindung mit § 6 des Saarländischen Bodenschutzgesetzes vom 20. März 2002 (Amtsbl. S. 990), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:"

2. § 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 2 Zulassung, Bestätigung

(1) Sachverständige und Untersuchungsstellen werden durch das Landesamt für Umweltschutz zugelassen.

(2) Das Landesamt für Umweltschutz bestätigt auf Antrag die Zulassung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen anderer Länder in der Bundesrepublik Deutschland nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes. "Entsprechendes gilt auch für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Sachverständige und Untersuchungsstellen nach Satz 1 sind verpflichtet, das Erlöschen oder den Widerruf ihrer Zulassung in dem Land, das sie ausgesprochen hat, unverzüglich dem Landesamt für Umweltschutz mitzuteilen. Dieses gibt das Erlöschen oder den Widerruf entsprechend § 3 bekannt.

" § 2 Zulassung, Anerkennung

(1) Sachverständige und Untersuchungsstellen werden durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zugelassen (Notifizierung).

(2) Anerkennungen oder Zulassungen anderer Bundesländer stehen solchen im Saarland gleich. Gleichwertige Anerkennungen oder Zulassungen von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen oder Zulassungen deutscher Behörden gleich. Sie sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Die Beglaubigung kann verlangt werden. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 2 in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden. Nachweise aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig sind oder wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind; die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend. Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 1 Absatz 2 sind verpflichtet, das Erlöschen oder den Widerruf ihrer Zulassung in dem Bundesland, das sie ausgesprochen hat, unverzüglich dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz mitzuteilen. Dieses gibt das Erlöschen oder den Widerruf entsprechend § 3 bekannt."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

b) In Satz 1 werden die Wörter "im Amtsblatt des Saarlandes" durch die Wörter "auf der Internet-Plattform "Recherchesystem Messstellen und Sachverständige" (ReSyMeSa, www.resy-mesa.de)" ersetzt.

c) In Satz 4 wird nach dem Wort "eine" das Wort "weitere" eingefügt.

4. § 11 wird wie folgt gefasst:

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§ 11 Allgemeine Pflichten

Untersuchungsstellen sind verpflichtet,

  1. ihre Aufgaben ordnungsgemäß, unparteiisch und unabhängig durchzuführen;
  2. ihre Aufgaben mit eigenem Personal und geeigneten Geräten selbst durchzuführen; davon ausgenommen ist eine dem Landesamt für Umweltschutz bekannt gemachte Übertragung von Teilaufgaben auf andere für den betreffenden Untersuchungsbereich nach dieser Verordnung zugelassene Untersuchungsstellen;
  3. alle Informationen, die im Zusammenhang mit den Untersuchungsaufträgen stehen, vertraulich zu behandeln;
  4. die in Anlage 2 dieser Verordnung vorgeschriebenen Probennahme- und Untersuchungsverfahren anzuwenden;
  5. alle wesentlichen Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die Änderung der Besitzverhältnisse, die Stilllegung der Untersuchungsstelle und wesentliche Veränderungen in der betrieblichen oder personellen Ausstattung unverzüglich und unaufgefordert dem Landesamt für Umweltschutz mitzuteilen;
  6. eine Begehung aller Räume der Untersuchungsstelle durch Beauftragte des Landesamtes für Umweltschutz jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten zuzulassen und auf Verlangen Einblick in die notwendigen Unterlagen zu gewähren.
" § 11 Allgemeine Pflichten

(1) Untersuchungsstellen sind verpflichtet,

  1. die vorgeschriebenen Probenahme- und Untersuchungsverfahren einzuhalten,
  2. alle erforderlichen oder von der Notifizierungsstelle vorgeschriebenen Maßnahmen der internen und externen Analytischen Qualitätssicherung (AQS) wie Teilnahmen an Ringversuchen auf eigene Kosten vorzunehmen und auf Anfrage der notifizierenden oder begutachtenden Stelle nachzuweisen,
  3. die ihr übertragenen Untersuchungen ordnungsgemäß, gewissenhaft, unparteiisch und - mit Ausnahme der vom Auftraggeber gestatteten Übertragung von Teilen der Untersuchungen oder Probenahmen an andere für diesen Bereich notifizierte Untersuchungsstellen - mit eigenem Personal und eigenen Geräten in eigenen Räumen durchzuführen; wird ein Unterauftragnehmer zur Untersuchung herangezogen, dann sind im Untersuchungsbericht dessen Name und Anschrift zu nennen,
  4. alle Informationen, die im Zusammenhang mit den Untersuchungsaufträgen stehen, vertraulich zu behandeln,
  5. alle wesentlichen Änderungen der Notifizierungsvoraussetzungen (Anlage 2 Teil A, Nummer III, 1 - 4), insbesondere die Änderung der Besitzverhältnisse, die Stilllegung des Betriebes und wesentliche Veränderungen in der betrieblichen oder personellen Ausstattung, unverzüglich und unaufgefordert der Notifizierungsstelle mitzuteilen,
  6. eine Begehung durch Beauftragte der notifizierenden Stelle mit einem Betretungsrecht für alle Räume der Untersuchungsstelle jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten nach vorheriger Anmeldung zuzulassen und auf Verlangen Einblick in die notwendigen Unterlagen zu gewähren und
  7. auf Anforderung der Notifizierungsstelle gegebenenfalls Proben entsprechend zu konservieren und zu lagern.

(2) Darüber hinaus ist durch die Untersuchungsstelle eine Einverständniserklärung über die Weitergabe von Informationen zwischen den Ländern und gegebenenfalls der Akkreditierungsstelle vorzulegen. Dies beinhaltet auch den Eintrag in die Internet-Plattform "Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa)".

5. § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 13 Untersuchungsbereiche

Die Zulassung einer Untersuchungsstelle kann für einen oder mehrere der folgenden Untersuchungsbereiche ausgesprochen werden:

  1. Feststoffe, anorganische Parameter
    Untersuchungsbereich 1a: Probennahme Feststoffe
    Untersuchungsbereich 1b: Laboranalytik Feststoffe - Basisparameter
    Untersuchungsbereich 1c: Laboranalytik Feststoffe - anorganische Parameter
  2. Feststoffe, organische Parameter
    Untersuchungsbereich 2a: Probennahme Feststoffe
    Untersuchungsbereich 2b: Laboranalytik Feststoffe - Basisparameter
    Untersuchungsbereich 2c: Laboranalytik Feststoffe - organische Parameter
  3. Feststoffe, Dioxine und Furane
    Untersuchungsbereich 3a: Probennahme Feststoffe
    Untersuchungsbereich 3b: Laboranalytik Feststoffe - Basisparameter
    Untersuchungsbereich 3c: Laboranalytik Feststoffe - Dioxine und Furane
  4. Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser
    Untersuchungsbereich 4a: Probennahme und Vor-Ort-Analytik Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser
    Untersuchungsbereich 4b: Laboranalytik Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser - anorganische Parameter
    Untersuchungsbereich 4c: Laboranalytik Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser - organische Parameter
  5. Bodenluft und Deponiegas
    Untersuchungsbereich 5a: Probennahme und Vor-Ort-Analytik Bodenluft und Deponiegas
    Untersuchungsbereich 5b: Laboranalytik Bodenluft und Deponiegas
" § 13 Untersuchungsbereiche

Die Zulassung einer Untersuchungsstelle kann für einen oder mehrere der folgenden Untersuchungsbereiche ausgesprochen werden:

  • Untersuchungsbereich 1: Feststoffe
    • Teilbereich 1. 1 Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen
    • Teilbereich 1.2 Labor - Analytik anorganische Parameter
    • Teilbereich 1.3 Labor - Analytik organische Parameter
    • Teilbereich 1.4 Labor - Analytik Dioxine und Furane
  • Untersuchungsbereich 2: Eluate und Perkolate, wässrige Medien
    • Teilbereich 2.1 Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen
    • Teilbereich 2.2 Labor - Analytik anorganische Parameter
    • Teilbereich 2.3 Labor - Analytik organische Parameter
  • Untersuchungsbereich 3: Bodenluft/Deponiegas Teilbereich 3.1 Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen
    • Teilbereich 3.2 Labor - Analytik.

6. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird jeweils das Wort "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Das Landesamt für Umweltschutz prüft, ob die Voraussetzungen nach § 14 erfüllt sind, führt das Laboraudit durch und entscheidet über die Zulassung. In dem Zulassungsbescheid sind die Untersuchungsbereiche nach § 13 zu bezeichnen, für die die Zulassung ausgesprochen wird."(4) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz prüft, ob die Voraussetzungen nach § 14 erfüllt sind, führt eine beauftragte Kompetenzprüfung durch und entscheidet über die Zulassung. In dem Zulassungsbescheid sind die Untersuchungsbereiche nach § 13 zu bezeichnen, für die die Zulassung ausgesprochen wird."

c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Akkreditierungsurkunde" die Wörter "mit Urkundenanlage" eingefügt.

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Die Zulassung ist standortgebunden. Untersuchungsstellen desselben Unternehmens an verschiedenen Standorten bedürfen einer gesonderten Zulassung."(6) Eine Untersuchungsstelle, die an mehreren Standorten Einrichtungen unterhält, kann in einem einheitlichen Verfahren notifiziert werden, sofern es sich um ein rechtlich und wirtschaftlich einheitliches Unternehmen handelt. Der Untersuchungsumfang (Parameter und Verfahren) der einzelnen Standorte ist zu dokumentieren.

7. Es werden ersetzt:

a) in den § § 5 Satz 2, 8 Absatz 3 Nummern 4 bis 8 und Absatz 6 Satz 3 und 4, 9 Absatz 1 Nummer 2, 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5, 16 Absatz 1 Nummer 2 und 17 Absatz 2 das Wort "Abs." jeweils durch das Wort "Absatz",

b) in § § 8 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 6 Satz 4 sowie 17 Absatz 4 das Wort "Nr." jeweils durch das Wort "Nummer".

8. In der Anlage 1 Teil A, III. 1. werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW/AbfG)" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)" ersetzt.

9. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

Alt:

.

Anforderungen an die Kompetenz von Untersuchungsstellen im Bereich Boden und AltlastenAnlage 2
zur VSU Boden und Altlasten

Teil A
Allgemeines

I. Vorbemerkungen

Das Bundes-Bodenschutzgesetz fordert in § 18, dass Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen müssen.

Derartige Untersuchungsstellen müssen vor einer Zulassung ihre Kompetenz nachgewiesen haben. Dies bedeutet, dass die im Folgenden ausgeführten Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und die personelle und gerätetechnische Ausstattung erfüllt sein müssen.

Die Kompetenzüberprüfung für alle Untersuchungsbereiche kann im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens durch evaluierte Akkreditierungssysteme oder im Rahmen eines Zulassungsverfahrens durch das Landesamt für Umweltschutz erfolgen.

Legt eine Untersuchungsstelle eine Akkreditierung unter Einbeziehung der in dieser Anlage genannten Untersuchungsbereiche vor, so ist diese auf Antrag für die Zulassung zu berücksichtigen, soweit diese gültig, vollständig und für die Untersuchungsaufgabe anwendbar ist.

II. Untersuchungsbereiche

Ausgehend von der Vielzahl der Untersuchungsverfahren von Boden, Bodenmaterialien und sonstigen Materialien und betroffenen Matrizes bei der Untersuchung auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten sowie der damit verbundenen unterschiedlichen Geräteausstattung werden die folgenden Untersuchungsbereiche unterschieden (Teil B):

  1. Feststoffe, anorganische Parameter
    Untersuchungsbereich 1a: Probennahme Feststoffe
    Untersuchungsbereich 1b: Laboranalytik Feststoffe - Basisparameter
    Untersuchungsbereich 1c: Laboranalytik Feststoffe - anorganische Parameter
  2. Feststoffe, organische Parameter
    Untersuchungsbereich 2a: Probennahme Feststoffe
    Untersuchungsbereich 2b: Laboranalytik Feststoffe - Basisparameter
    Untersuchungsbereich 2c: Laboranalytik Feststoffe - organische Parameter
  3. Feststoffe, Dioxine und Furane
    Untersuchungsbereich 3a: Probennahme Feststoffe
    Untersuchungsbereich 3b: Laboranalytik Feststoffe - Basisparameter
    Untersuchungsbereich 3c: Laboranalytik Feststoffe - Dioxine und Furane
  4. Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser
    Untersuchungsbereich 4a: Probennahme und Vor-Ort-Analytik Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser
    Untersuchungsbereich 4b: Laboranalytik Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser - anorganische Parameter
    Untersuchungsbereich 4c: Laboranalytik Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser - organische Parameter
  5. Bodenluft, Deponiegas
    Untersuchungsbereich 5a: Probennahme und Vor-Ort-Analytik Bodenluft und Deponiegas
    Untersuchungsbereich 5b: Laboranalytik Bodenluft und Deponiegas

III. Kompetenzfeststellung und -nachweis

Die vom Landesamt für Umweltschutz zugelassenen Untersuchungsstellen müssen bei der Durchführung der Untersuchung die personellen und materiellen Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 (April 2000; die Anwendung der DIN EN 45001, Mai 1990, ist übergangsweise bis 31. Dezember 2002 möglich) und zusätzlich die im Weiteren aufgeführten Spezifikationen (Nr. IV bis Nr. VIII) zur Analytischen Qualitätssicherung (AQS) erfüllen.

IV. Anforderungen an das Personal

Die Untersuchungsstelle muss von einer Person hauptberuflich und verantwortlich geleitet werden, die folgende Qualifikation besitzt:

Der Leiter oder die Leiterin einer Untersuchungsstelle muss

  1. für die Untersuchungsbereiche 1a bis Sb ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Universität, Gesamthochschule, Fachhochschule) der Natur- oder Ingenieurwissenschaften mit geeigneten Studienschwerpunkten oder eine gleichwertige Qualifikation und
  2. eine mindestens dreijährige hauptberufliche Praxis auf dem Gebiet der entsprechenden Untersuchungsbereiche 1a bis 5b und
  3. Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Normen und
  4. besondere Kenntnisse über Umstände der Probennahme und/oder Analytik (Untersuchungsbereiche 1a - 5b), die bei der Beurteilung von Untersuchungsergebnissen zu berücksichtigen und zusammen mit den Messergebnissen anzugeben sind,

nachweisen.

Für die Leitung einer Untersuchungsstelle muss eine qualifizierte Vertretung vorhanden sein. Die Leitung der Untersuchungsstelle oder deren Vertretung muss ganztägig und hauptberuflich wahrgenommen werden. Im Falle von nach § 18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen, die eine Zulassung als Untersuchungsstelle nach § 18 BBodSchG anstreben, kann die Vertretung auch durch eine andere hierfür zugelassene Untersuchungsstelle erfolgen. Diese Untersuchungsstelle ist zu benennen und eine Einverständniserklärung ist vorzulegen.

Zur Durchführung der Laboranalysen ist entsprechend ausgebildetes Fachpersonal (z.B. CTA, UTA, LTA, Chemielaborant) in ausreichender Zahl einzusetzen. Für die Probennahme vor Ort sind Personen zu beschäftigen, für die auf Grund entsprechender Aus- bzw. Fortbildung und ausreichender Berufserfahrung Kompetenz bei der Probennahme dokumentiert werden kann.

Es muss sichergestellt sein, dass Schulungen für das gesamte Personal regelmäßig und aktuell durchgeführt werden. Hierüber sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

V. Nachweis von Kenntnissen für die Untersuchungsbereiche

Je nach beantragtem Untersuchungsbereich sind alle im jeweiligen Abschnitt des Teils B (Untersuchungsbereiche 1a - 5b) aufgeführten Untersuchungsparameter nach den angegebenen Untersuchungsverfahren von der Untersuchungsstelle nachweislich zu beherrschen und routinemäßig anzuwenden. Dabei sind Probennahme, Probenaufbereitung und Analysen sowie Plausibilitätskontrolle und Dokumentation von den beteiligten Untersuchungsstellen auf die Anforderungen im Einzelfall abzustimmen. Bei der Angabe von mehreren Untersuchungsverfahren ist das Vorhalten mindestens einer Methode nachzuweisen.

Die Zulassungsbehörde kann andere Untersuchungsverfahren akzeptieren, deren Gleichwertigkeit nach DIN 38402 Teil 71 nachgewiesen wurde.

Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind nachzuweisen.

VI. Anforderungen an die gerätetechnische Ausstattung und die Infrastruktur

Die gerätetechnische Ausstattung muss den Erfordernissen des einzelnen Untersuchungsbereichs entsprechen. Die Mindestausstattung ergibt sich aus dem Teil C und aus den Zusammenstellungen der Untersuchungsverfahren. Alle Geräte müssen dem Stand der Technik entsprechen. Die Geräte sind regelmäßig zu warten und ggf. zu kalibrieren. Hierüber sind von der Untersuchungsstelle entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

Die örtliche Lage, die baulichen, räumlichen Voraussetzungen sowie die haustechnische und labormäßige Ausstattung der Untersuchungsstelle müssen eine gesicherte und störungsfreie Untersuchung gewährleisten.

Sind für die Probennahme und die Untersuchung zwei oder mehr Untersuchungsstellen beauftragt, ist die Abstimmung zwischen den beteiligten Untersuchungsstellen bezüglich Probennahme, Probenlagerung und Probentransport zu dokumentieren.

VII. Interne Qualitätssicherung

Die interne Qualitätssicherung in der Untersuchungsstelle ist integraler Bestandteil der gesamten Untersuchungsverfahren und ist regelmäßig durchzuführen. Alle angewandten Maßnahmen dienen der Erkennung, Beseitigung und Vermeidung von Fehlern.

Alle Qualitätssicherungsschritte sind in einem Qualitätssicherungsprogramm festzulegen, das die gesamte

Untersuchung umfassen muss. Je nach Art der Matrixzusammensetzung müssen dabei spezifische Qualitätssicherungsmaßnahmen entwickelt werden. Die Untersuchungsergebnisse (incl. Rohdaten) sind zu dokumentieren und wie die Aufzeichnungen der AQS-Maßnahmen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Die Leitung der Untersuchungsstelle benennt einen oder mehrere Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen, die für die Durchführung der internen Qualitätssicherung verantwortlich sind (Qualitätssicherungsbeauftragte). Bei nach § 18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen, die Aufgaben einer Untersuchungsstelle nach § 18 BBodSchG wahrnehmen, können für die Durchführung der internen Qualitätssicherung auch Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen einer anderen zugelassenen Untersuchungsstelle benannt werden. Eine Einverständniserklärung ist vorzulegen.

Bei der Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung sind die AQS-Merkblätter der LAWA 1) zur Qualitätssicherung zu beachten. Bei anderen Untersuchungen sind die inhaltlichen Anforderungen soweit möglich entsprechend anzuwenden.

Diese Merkblätter enthalten u.a. detaillierte Angaben zur

  1. Auswahl der Qualitätssicherungsmaßnahmen,
  2. vorbereitenden Qualitätssicherung,
  3. Anwendung von Kontrollkarten,
  4. Auswertung und Dokumentation sowie
  5. Arbeitsvorschriften und -anweisungen.

VIII. Externe Qualitätssicherung

Der externen Qualitätssicherung dienen vor, allem Ringversuche und die Laborüberprüfung sowie die Überprüfung der Probennahme und der Vor-Ort-Untersuchung.

Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, an den vom Landesamt für Umweltschutz festgesetzten Ringversuchen teilzunehmen. Die Verpflichtung besteht nur für die Parameter, für die eine Zulassung ausgesprochen wurde.

Die Laborüberprüfung sowie die Überprüfung der Probennahme und der Vor-Ort-Untersuchung werden nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführt.

IX. Durchführung des Untersuchungsauftrages

Die Untersuchungsstelle hat die Untersuchung nach den beauftragten Verfahren mit eigenem Personal und geeigneten Geräten durchzuführen. Untervergabe kann in Ausnahmefällen nur an eine ebenfalls für diese Aufgaben nach § 18 BBodSchG zugelassene Stelle erfolgen, die im jeweiligen Untersuchungsbericht genannt sein muss. Untersuchungsergebnisse aus Unterauftragsvergaben sind kenntlich zu machen.

Teil B
Mindestumfang Probennahme, Untersuchungsparameter und Methoden für die Zulassung von Untersuchungsstellen

1) Feststoffe, anorganische Parameter

Untersuchungsbereich 1a: Probennahme Feststoffe

UntersuchnngsparameterVerfahrensweiseMethode
Probennahmeplanung Nach Vorgaben der BBodSchV
Probennahme bei der Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten1) HandbohrungenDIN 19761 Blatt 1; 1964
(Norm beim Beuth-Verlag nicht mehr erhältlich)
2) RammkernsondierungEDIN ISO 10381-2 Abschn. 8.5.6; 02.96
DIN 4021, 10.90
3) Proben in ungestörter LagerungEDIN ISO 10381-2 Abschn. 8.3; 02.96
DIN 19672, Teil 1; 04.68
Probennahme bei der Untersuchung von natürlichen, naturnahen und KulturstandortenEDIN ISO 10381-4; 02.96 Bodenkundliche Kartieranleitung 4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996 VDLUFA-Methodenhandbuch Band 1
ProbenbeschreibungEDIN ISO 10381-4; 02.96 Bodenkundliche Kartieranleitung 4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996 VDLUFA-Methodenhandbuch Band 1
DIN 4022, Teil 1; 09.87
DIN 4022, Teil 3; 05.82
Arbeitssicherheit bei der Probennahme EDIN ISO 10381-3; 02.96 BGR 128; 1997 (ehem. ZH 1/183)
KorngrößenverteilungFingerprobe im Gelände*Bodenkundliche Kartieranleitung 4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996 DIN 19682-2; 04.97
Probenlagerung,
Probenvorbehandlung,
Probentransport
 EDIN ISO 10381-1 Abschn. 10.11; 02.96
EDIN ISO 10381-2 Abschn. 8.3; 02.96
DIN ISO 11464; 12.96
1) AQS-Merkblatter für die Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung herausgegeben von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA),
Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin
*) auf kontaminierten Flächen mit Rücksicht auf die Arbeitssicherheit nicht einsetzbar

Die Rammkernsondierung kann in Kooperation mit einer darauf spezialisierten Firma erfolgen. In diesem Fall müssen die Kooperationspartner gemeinsam für den Untersuchungsbereich zugelassen werden. Dies ist in den Zulassungsbescheid aufzunehmen.

Untersuchungsbereich 1b: Laboranalytik Feststoffe - Basisparameter

UntersuchungsparameterVerfahrensweiseMethode
Probenvorbehandlung,
Probenvorbereitung,
Probenlagerung,
Probentransport*
 DIN ISO 11464; 12.96
Trockenmassefeldfrische oder luftgetrocknete ProbenDIN ISO 11465; 12.96
Organischer Kohlenstoff und Gesamtkohlenstoff nach trockener Verbrennungluftgetrocknete Proben AnalyseDIN ISO 10694; 08.96
pH-Wert (CaCl2)feldfrische oder luftgetrocknete Bodenproben, c(CaCl2): - 0,01 mol/lDIN ISO 10390; 05.97
Korngrößenverteilung1) Siebung, Dispergierung, PipettEDIN ISO 11277; 06.94
DIN 19683-2; 04.73
2) Siebung, Dispergierung, AräometermethodeDIN 18123; 11.96
EDIN ISO 11277; 06.94
RohdichteTrocknung einer volumengerecht entnommenen Bodenprobe bei 105 °C, rückwiegenDIN ISO 11272; 01.01
DIN 19683-12; 04.73
*) soweit für die Bestimmung der Basisparameter Feststoffe erforderlich

Untersuchungsbereich 1c: Laboranalytik Feststoffe - anorganische Parameter

UntersuchnngsparameterVerfahrensweiseMethode
Probenvorbehandlung,
Probenvorbereitung,
Probenlagerung,
Probentransport*
 DIN ISO 11464; 12.96
Trockenmassefeldfrische oder luftgetrockneteDIN ISO 11465; 12.96 Proben
Königswasserextraktaus aufgemahlenen Proben (Korngröße < 150 µm)DIN ISO 11466; 06.97
Ammoniumnitratextrakt DIN 19730; 06.97
Elutionsverfahren 1BodensättigungsextraktNach Vorgaben der BBodSchV(Anhang 1, 3.1.2)
Elutionsverfahren 2Modifiziertes S4-VerfahrenDIN 38414-4; 10.84 unter Berücksichtigung der Verfahrenshinweise der BBodSchV (Anhang 1, 3.1.2)
Arsen (As) ICP-AES
DIN EN ISO 11885; 04.98
ICP-MS
DIN 38406-29; 05.99
ET-AAS
In Analogie zu
EDIN ISO 11047; 06.95
Hydrid AAS
DIN EN ISO 11969; 11.96
Cadmium (Cd) AAS
EDIN ISO 11047; 06.95
ICP-AES
DIN EN ISO 11885; 04.98
ICP-MS
DIN 38406-29; 05.99
Chrom (Cr gesamt)
AAS
EDIN ISO 11047; 06.95
ICP-AES
DIN EN ISO 11885; 04.98
ICP-MS
DIN 38406-29; 05.99
Chrom (Cr VI)Extraktion mit phosphatgepufferter Spektralphotometrie AluminiumsulfatlösungDIN 19734; 01.99
Kupfer (Cu) AAS
EDIN ISO 11047; 06.95
ICP-AES
DIN EN ISO 11885; 04.98
ICP-MS
DIN 38406-29; 05.99
Nickel (Ni) AAS
EDIN ISO 11047; 06.95
ICP-AES
DIN EN ISO 11885; 04.98
ICP-MS
DIN 38406-29; 05.99
Blei (Pb) AAS
EDIN ISO 11047; 06.95
ICP-AES
DIN EN ISO 11885; 04.98
ICP-MS
DIN 38406-29; 05.99
Thallium (Tl)AAS, ICP-AES (ICP-MS möglich)AAS
EDIN ISO 11047; 06.95
ICP-AES
DIN EN ISO 11885; 04.98
ICP-MS
DIN 38406-29; 05.99
Quecksilber (Hg)Trocknungstemperatur darf 40 °C nicht überschreitenAAS-Kaltdampftechnik
DIN EN 1483; 08.97
Reduktion mit Sn (II)-chlorid oder NaBH4
Zink (Zn) AAS
EDIN ISO 11047; 06.95
ICP-AES
DIN EN ISO 11885; 04.98
ICP-MS
DIN 38406-29; 05.99
Cyanide EDIN ISO 11262; 06.94
*)soweit für die Laboranalytik erforderlich

2) Feststoffe, organische Parameter

Untersuchungsbereich 2a: Probennahme Feststoffe

UntersuchungsparameterVerfahrensweiseMethode
Probennahmeplanung Nach Vorgaben der BBodSchV
Probennahme bei der Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten1) HandbohrungenDIN 19761 Blatt 1; 1964
(Norm beim Beuth-Verlag nicht mehr erhältlich)
2) RammkernsondierungEDIN ISO 10381-2 Abschn. 8.5.6; 02.96
DIN 4021, 10.90
3) Proben in ungestörter LagerungEDIN ISO 10381-2 Abschn. 8.3; 02.96
DIN 19672, Teil 1; 04.68
Probennahme bei der Untersuchung von natürlichen, naturnahen und Kulturstandorten EDIN ISO 10381-4; 02.96
Bodenkundliche Kartieranleitung 4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996 VDLUFA-Methodenhandbuch Band 1.
Probenbeschreibung EDIN ISO 10381-4; 02.96
Bodenkundliche Kartieranleitung 4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996 VDLUFA-Methodenhandbuch Band 1
DIN 4022, Teil 1; 09.87
DIN 4022, Teil 3; 05.82
Arbeitssicherheit bei der Probennahme EDIN ISO 10381-3; 02.96
BGR 128; 1997 (ehem. ZH 1/183)
KorngrößenverteilungFingerprobe im Gelände*Bodenkundliche Kartieranleitung 4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996 DIN 19682-2; 04.97
Probenlagerung,
Probenvorbehandlung,
Probentransport
 EDIN ISO 10381-2 Abschn. 8.3; 02.96
DIN ISO 11464; 12.96
* auf kontaminierten Flächen mit Rücksicht auf die Arbeitssicherheit nicht einsetzbar

Die Rammkernsondierung kann in Kooperation mit einer darauf spezialisierten Firma erfolgen. In diesem Fall müssen die Kooperationspartner gemeinsam für den Untersuchungsbereich zugelassen werden. Dies ist in den Zulassungsbescheid aufzunehmen.

Untersuchungsbereich 2b: Laboranalytik Feststoffe - Basisparameter

UntersuchungsparameterVerfahrensweiseMethode
Probenvorbehandlung,
Probenvorbereitung,
Probenlagerung,
Probentransport*
 DIN ISO 11464; 12.96
Trockenmassefeldfrische oder luftgetrocknete ProbenDIN ISO 11465; 12.96
Organischer Kohlenstoff und Gesamtkohlenstoff nach trockener Verbrennungluftgetrocknete ProbenDIN ISO 10694; 08.96
pH-Wert (CaCl2)feldfrische oder luftgetrocknete Bodenproben, c(CaCl2): 0,01 mol/lDIN ISO 10390; 05.97
Korngrößenverteilung1) Siebung, Dispergierung, Pipett- AnalyseEDIN ISO 11277; 06.94
2) Siebung, Dispergierung, AräometermethodeDIN 18123; 11.96
RohdichteTrocknung einer volumengerecht entnommenen Bodenprobe bei 105 °C, rückwiegenDIN ISO 11272; 01.01
DIN 19683-12; 04.73
* soweit für die Bestimmung der Basisparameter Feststoffe erforderlich

Untersuchungsbereich 2c: Laboranalytik Feststoffe - organische Parameter

UntersuchungsparameterVerfahrensweiseMethode
Probenvorbehandlung,
Probenvorbereitung,
Probenlagerung,
Probentransport
 EDIN ISO 14507; 02.96
Trockenmassefeldfrische oder luftgetrocknete ProbenDIN ISO11465; 12.96
Elutionsverfahren 3Säulen- oder Lysimeterversuchderzeit kein validiertes Verfahren verfügbar*
Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
= 16 PAK nach EPA
1) Soxhlet-Extraktion mit Aceton/Toluol oder Aceton/Cyclohexan, chromatographisches Clean-upGC-MS Merkblatt Nr. 1 des LUA NRW; 1994
enthält Benzo(a)pyren2) Extraktion mit Tetrahydrofuran oder AcetonitrilHPLC-UV/DAD/F Merkblatt Nr. 1 des LUA NRW; 1994
HPLC-U V/F
Hinweis: Acenaphthylen kann nicht mit Fluoreszenzdetektor bestimmt werden3) Extraktion mit Aceton, zugeben von Petrolether, Entfernung des Acetons, chromatographische Reinigung des Petroletherextrakts, Aufnahme in AcetonitrilDIN ISO13877; 01.00
4) Extraktion mit einem Wasser/Aceton/Petrolether-Gemisch in Gegenwart von NaClGCMS, HPLC-UV/DAD/F
VDLUFA-Methodenbuch, Band VII, 3.3.3.1 Handbuch Altlasten Bd. 7, LfU Hessen
HexachlorbenzolExtraktion mit Aceton/-Cyclohexan-Gemisch oder Aceton/Petrolether-Gemisch, ggf. chromatographische Reinigung nach Entfernen des AcetonsGC-ECD, GC-MS
EDIN ISO10382; 02.98
PentachlorphenolSoxhlet-Extraktion mit Heptan oder Aceton/Heptan (50:50); Derivatisierung mit AcetanhydridGC-ECD, GC-MS
EDIN ISO14154; 06.98
Aldrin, DDT, HCH-Gemisch1) Extraktion mit Petrolether oder Aceton/Petrolether-Gemisch, chromatographische ReinigungGC-ECD, GC-MS EDIN ISO10382; 02.98
2) Extraktion mit Wasser/Aceton/Petrolether-GemischGC-ECD, GC-MS VDLUFA-Methodenbuch, Band VII, 3.3.2
Polychlorierte Biphenyle (PCB)1) Extraktion mit Heptan oder Aceton/Petrolether, chromatographische ReinigungEDIN 180 10382; 02.98
2) Soxhlet-Extraktion mit Heptan, Hexan oder Pentan, chromatographische Reinigung an AgNO3/KieselgelsäuleDIN 38414-20; 01.96
3) Extraktion mit Wasser/Aceton/Petrolether-Gemisch in Gegenwart von NaClVDLUFA-Methodenbuch, Band VII, 3.3.2
* verpflichtender Bestandteil des Untersuchungsbereiches erst, wenn normiertes Verfahren vorliegt

3) Feststoffe, Dioxine und Furane

Untersuchungsbereich 3a: Probennahme Feststoffe

UntersuchungsparameterVerfahrensweiseMethode
Probennahmeplanung Nach Vorgaben der BBodSchV
Probennahme bei der Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten1) HandbohrungenDIN 19761 Blatt 1; 1964 (Norm beim Beuth-Verlag nicht mehr erhältlich)
2) RammkernsondierungEDIN ISO10381-2 Abschn. 8.5.6; 02.96 DIN 4021, 10.90
3) Proben in ungestörter LagerungEDIN ISO 10381-2 Abschn. 8.3; 02.96 DIN 19672, Teil 1; 04,68
Probennahme bei der Untersuchung von natürlichen, naturnahen und Kulturstandorten EDIN ISO10381-4; 02.96 Bodenkundliche Kartieranleitung 4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996 VDLUFA-Methodenhandbuch Band 1
Probenbeschreibung EDIN ISO10381-4; 02.96 Bodenkundliche Kartieranleitung 4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996 VDLUFA-Methodenhandbuch Band 1
DIN 4022, Teil 1; 09.87
DIN 4022, Teil 3; 05.82
Arbeitssicherheit bei der Probennahme KorngrößenverteilungFingerprobe im Gelände*EDIN ISO 10381-3; 02.96 BGR 128; 1997 (ehem. ZH 1/183) Bodenkundliche Kartieranleitung 4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996 DIN 19682-2; 04.97
Probenlagerung,
Probenvorbehandlung,
Probentransport
 EDIN ISO10381-2 Abschn. 8.3; 02.96 DIN ISO 11464; 12.96
*auf kontaminierten Flächen mit Rücksicht auf die Arbeitssicherheit nicht einsetzbar

Die Rammkernsondierung kann in Kooperation mit einer darauf spezialisierten Firma erfolgen. In diesem Fall müssen die Kooperationspartner gemeinsam für den Untersuchungsbereich zugelassen werden. Dies ist in den Zulassungsbescheid aufzunehmen.

Untersuchungsbereich 3b: Laboranalytik Feststoffe - Basisparameter

UntersuchungsparameterVerfahrensweiseMethode
Probenvorbehandlung,
Probenvorbereitung,
Probenlagerung,
Probentransport*
DIN ISO 11464; 12.96
Trockenmassefeldfrische oder luftgetrockneteDIN ISO 11465; 12.96 Proben
Organischer Kohlenstoff und Gesamtkohlenstoff
nach trockener Verbrennung
luftgetrocknete ProbenDIN ISO 10694; 08.96
pH-Wert (CaCl2)feldfrische oder luftgetrocknete Bodenproben, c(CaCl2): 0,01 mol/lDIN ISO 10390; 05.97
Korngrößenverteilung1) Siebung, Dispergierung, Pipett-AnalyseEDIN ISO 11277; 06.94
DIN 19683-2; 04.73
2) Siebung, Dispergierung, AräometermethodeDIN 18123; 11.96
EDIN ISO 11277; 06.94
RohdichteTrocknung einer volumengerecht entnommenen
Bodenprobe bei 105 °C, rückwiegen
DIN ISO 11272; 01.01
DIN 19683-12; 04.73
* soweit für die Bestimmung der Basisparameter Feststoffe erforderlich

Untersuchungsbereich 3c: Laboranalytik Feststoffe - Dioxine und Furane

UntersuchungsparameterVerfahrensweiseMethode
Probenvorbehandlung,
Probenvorbereitung,
Probenlagerung,
Probentransport*
GefriertrocknungDIN 38414-22; 09.00
Trockenmassefeldfrische oder luftgetrocknete ProbenDIN ISO 11465; 12.96
Polychlorierte Dibenzodioxine und -furanegefriergetrocknete Proben, Soxhlet-Extraktion mit Toluol der feldfrischen Probe, interner Standard, chromatographische ReinigungGC-MS nach Klärschlammverordnung unter Beachtung DIN 38414-24; 10.00 GC-MS mit internem Standard VDI-Richtlinie 3499, Blatt 1; 03.90 (Entwurf)
* soweit für die Laboranalytik erforderlich

4) Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser

Untersuchungsbereich 4a: Probennahme und Vor-Ort-Analytik Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser

UntersuchnngsparameterVerfahrensweiseMethode
Probennahme
Arbeitssicherheit bei der Probennahme EDIN ISO 10381-3; 02.96
BGR 128; 1997 (ehem. ZH 1/183)
Probennahme von Grundwasser DIN EN 25667, Teil 2; 07.93 DIN 38402-13; 12.85
LAWA Grundwasserrichtlinie, Teil 3; 03.93
AQS-Merkblatt P 8/2; 01.96
DVWK-Regeln 128/1992
DVWK-Merkblatt 245/1997
Probennahme von Sickerwasser z.Z. kein genormtes Verfahren verfügbar
Probennahme bei Oberflächengewässern (Fließgewässer) DIN 38402-15; 07.86
AQS-Merkblatt P 8/3; 05.98
Probennahme bei Oberflächengewässern (stehende Gewässer) DIN 38402-12; 06.85
Vor-Ort-Analytik
Temperatur DIN 38404-4; 12.76
pH-Wert DIN 38404-5; 01.84
Sauerstoffgehalt DIN EN 25814; 11.92
Elektrische Leitfähigkeit DIN EN 27888; 11.93
Probenlagerung,
Probenvorbehandlung,
Probentransport
 DIN EN ISO 5667-3; 04.96

Untersuchungsbereich 4b: Laboranalytik Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser - anorganische Parameter

UntersuchungsparameterVerfahrensweiseMethode
Elutionsverfahren 1BodensättigungsextraktNach Vorgaben der BBodSchV (Anhang 1, 3.1.2)
Elutionsverfahren 2Modifiziertes S4-VerfahrenDIN 38414-4; 10.84
unter Berücksichtigung der Verfahrensweise der BBodSchV (Anhang 1, 3.1.2)
Antimon (Sb) ICP-AES auf der Grundlage
DIN EN ISO 11885; 04.98
ICP-MS DIN 38406-29; 05.99
Hydrid-AAS
EDIN 38405-32; 05.00
Arsen (As) ICP-AES auf der Grundlage
DIN EN ISO 11885; 04.98
ICP-MS
DIN 38406-29; 05.99
Hydrid-AAS
DIN EN ISO 11969; 11.96
Blei (Pb) ICP-AES auf der Grundlage
DIN EN ISO 11885; 04.98
ICP-MS
DIN 38406-29; 05.99
AAS
EDIN 38406-6; 07.98
Cadmium (Cd)ICP-AES auf der Grundlage
DIN EN ISO 11885; 04.98ICP-MS
DIN 38406-29; 05.99
AAS DIN EN ISO 5961; 05.95
Chrom gesamtICP-AES auf der Grundlage
DIN EN ISO 11885; 04.98
ICP-MS DIN 38406-29; 05.99
AAS DIN EN 1233; 08.96
Chrom (VI)SpektralphotometrieDIN 38405-24; 05.87
IonenchromatographieDIN EN ISO 10304-3; 11.97
Cobalt (Co)ICP-AES auf der Grundlage
DIN EN ISO 11885; 04.98
AAS DIN 38406-24; 03.93
Kupfer (Cu)ICP-AES auf der Grundlage
DIN EN ISO 11885; 04.98
ICP-MS DIN 38406-29; 05.99
AAS DIN 38406-7; 09.91
Molybdän (Mo)ICP-AES auf der Grundlage
DIN EN ISO 11885; 04.98
ICP-MS DIN 38406-29; 05.99
Nickel (Ni)ICP-AES auf der Grundlage
DIN EN ISO 11885; 04.98
ICP-MS
DIN 38406-29; 05.99
AAS
DIN 38406-11; 09.91
QuecksilberAAS-Kaltdampftechnik
DIN EN 1483; 08.97
Selen (Se)ICP-AES auf der Grundlage
DIN EN ISO 11885; 04.98
ICP-MS DIN 38406-29; 05.99
AAS DIN 38405-23; 10.94
Zink (Zn)ICP-AES auf der Grundlage
DIN EN ISO 11885; 04.98
ICP-MS DIN 38406-29; 05.99
AAS DIN 38406-8; 10.80
Zinn (Sn)ICP-AES auf der Grundlage
DIN EN ISO 11885; 04.98
ICP-MS DIN 38406-29; 05.99
Cyanid, gesamtSpektralphotometrieDIN 38405-13; 02.81
EDIN EN ISO 14403; 05.98
Cyanid, leicht freisetzbarSpektralphotometrieDIN 38405-13; 02.81
FluoridFluoridsensitive Elektrode
Ionenchromatographie
DIN 38405-4; 07.85
DIN EN ISO 10304-1; 04.95

Untersuchungsbereich 4c: Laboranalytik Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser - organische Parameter

UntersuchungsparameterVerfahrensweiseMethode
Elutionsverfahren 3Säulen- oder Lysimeterversuchderzeit kein validiertes Verfahren verfügbar*
   
BTEX GC-FID, GC-MS
DIN 38407-9; 05.91
AQS-Merkblatt 10/2; im Druck
Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW) GC-ECD, GC-MS
DIN EN ISO 10301; 08.97
AQS-Merkblatt 10/1; 02.96
Aldrin, DDTGC-MS möglichGC-ECD
DIN 38407-2; 02.93
PhenolindexSpektralphotometrieDIN 38409-16-1/-2/-3
Chlorphenole GC-ECD, GC-MS
EN 12673; 12.98
ChlorbenzoleGC-MS möglichGC-ECD
DIN 38407-2; 02.93
Polychlorierte Biphenyle (PCB)
= 6 Kongenere nach Ballschmiter
(PCB 28, 52, 101, 138, 163, 180)
 GC-ECD, GC-MS
DIN 38407-2; 02.93
DIN 38407-3; 07.98
Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe
(PAK) = 16 PAK nach EPA
Hinweis: Acenaphthylen kann nicht mit Fluoreszenzdetektor bestimmt werden,
UV-Detektor zusätzlich erforderlich;
HPLC-F
DIN 38407-18; 05.99
GC-MS möglich
Naphthalin GC-FID, GC-MS
DIN 38407-9; 05.91
AQS-Merkblatt 10/2; im Druck
MineralölkohlenwasserstoffeExtraktion mit PetroletherGC-FID
ISO/DIS 9377-2; 10.00
*) verpflichtender Bestandteil des Untersuchungsbereichs erst, wenn normiertes Verfahren vorliegt

5) Bodenluft, Deponiegas

Untersuchungsbereich 5a: Probennahme und Vor-Ort-Analytik Bodenluft und Deponiegas

UntersuchungsparameterVerfahrensweiseMethode
Probennahme
Rammkernsondierung EDIN ISO 10381-2 Abschn. 8.5.6; 02.96
DIN 4021, 10.90
Arbeitssicherheit bei der Probennahme EDIN ISO 10381-3; 02.96
BGR 128; 1997 (ehem. ZH 1/183)
Probennahme von BodenluftVDI-Richtlinie 3865 Blatt 2,
Abschn. 4.4.1; 01.98

VDI-Richtlinie 3865 Blatt 2,
Abschn. 4.4.2; 01.98

VDI-Richtlinie 3865 Blatt 2,
Abschn. 4.4.3; 01.98

VDI-Richtlinie 3865 Blatt 2,
Abschn. 4.4.4; 01.98

VDI-Richtlinie 3865 Blatt 2,
Abschn. 4.4.5; 01.98

Vor-Ort-Analytik
Kohlendioxid (GO2) Direktanzeigendes Messgerät
Methan (CH4) Direktanzeigendes Messgerät
Schwefelwasserstoff (WS) Direktanzeigendes Messgerät
Sauerstoff (02) Direktanzeigendes Messgerät
Summenparameter Spurengase Direktanzeigendes Messgerät

Die Rammkernsondierung kann in Kooperation mit einer darauf spezialisierten Firma erfolgen. In diesem Fall müssen die Kooperationspartner gemeinsam für den Untersuchungsbereich zugelassen werden. Dies ist in den Zulassungsbescheid aufzunehmen.

Untersuchungsbereich 5b: Laboranalytik Bodenluft und Deponiegas

UntersuchungsparameterVerfahrensweiseMethode
BTEX VDI-Richtlinie 3865 Blatt 3,
Abschn. 3.2; 06.98
Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW) VDI-Richtlinie 3865 Blatt 3,
Abschn. 3.2; 06.98


Teil C
Mindestumfang an gerätetechnischer und materieller Ausstattung für die Zulassung von Untersuchungsstellen bei der Probennahme

Um den in Teil B beschriebenen Probennahmeumfang und die Vor-Ort-Bestimmungen durchführen zu können, muss die Untersuchungsstelle neben einer Grundausstattung für die Probennahme und Arbeitssicherheit über die folgende gerätetechnische Mindestausstattung verfügen:

Geräte für die Probennahme Untersuchungsbereiche
1 a 4 a 5 a
2 a
3 a
Rammkernsonden, inkl. Schlagkopf
(für Untersuchungsbereich 1 a, 2a u. 3a mind. 50 mm Durchmesser)
x x
Verlängerungsgestängex x
Bohrhammer (elektrisch)x x
Stromgenerator inkl. Verlängerungskabelx x
Ziehvorrichtungx x
Bohrstock, Durchmesser > 30 mm (z.B. Bohrstock nach Pürckhauer; Nmin Bohrer)x  
Bohrstockhammerx  
Stechrahmen, Stechzylinder mit Zubehörx  
Lichtlot x 
Schopfgerät x 
Tauchmotorpumpe, möglichst drehzahlgeregelt x 
geeignete Steigleitung, Bypassleitung oder -schlauch für Entnahme von Proben x 
Bodenluftsonden mit Verlängerungen  x
Pumpe zum Fördern von Deponiegas und Bodenluft  x
Schlauchmatenal xx
Durchflussmesser xx
Kondensatabscheider  x
Messgerät zur Dichtigkeitsüberprüfung der Entnahmesonde (Manometer)  x
Geräte zur Messung von Luftdruck, Temperatur und rel. Feuchte  x
Stoppuhr  x
 

Hilfsgeräte und Materialien für die Probe

1a4 a5 a
2a
3a
geeignete Auflagemöglichkeit für Rammkernsonden für die Bodenansprache (z.B. Böcke)x  
geeignete Geräte zur Entnahme von Proben (z.B. Messer, Löffel, Spatel, Kelle, Probenstecher)x  
Edelstahlschüsselnx  
Munsell-Farbtafelx  
verschließbare Behälter zur Aufnahme von kontaminiertem Bohrgutx x
Reinigungsgeräte und -mittel für die Sonden (z.B. Drahtbürste, Gasflamme, Aceton, Spritzflasche mit dest. Wasser)xxx
Material und Geräte zur Kennzeichnung und Einmessung der Entnahmestellen (z.B. Fluchtstangen, Maßband, Winkelprisma, GPS)xxx
allgemeine Geräte, z.B. Spaten, Schaufel, Besen, Eimerxxx
Behälter mit Wasser für Reinigungszweckexx 
Quellton, Bentonitx x
Werkzeug + Ersatzteile z.B. von Verschleißteilen zur Vor-Ort-Reparaturxxx
Verschlusskappen, -schlüssel x 
Werkzeug/Schlüssel zum Öffnen von Verschlusskappen und -deckeln x 
Beschriftungsmaterial für Probengefäße (z.B. Anhänger, Aufkleber, wasserfester Stift)xxx
geeignete Probengefäße bzw. Adsorbens mit entsprechendem Zubehörxxx
Kühlvorrichtung (aktiv gekühlt oder mit Kühlaggregaten)xxx
persönliche Schutzausrüstung (z.B. Arbeitskleidung, Gehörschutz, Schutzhelme, Schutzanzüge, Schutzbrillen, Warnwesten, Verbandszeug, Augendusche, Staubmasken, Handschuhe, Gaswarngerät)xxx
Absperrbandxxx
Arbeitsanweisungen und weitere wichtige Unterlagen -(Ortsbeschreibung, Ausbauplänexxx
von Grundwassermessstellen, etc.)   
Probennahmeprotokollvordruckexxx

Messgeräte und Materialien zur Direktmessung vor Ort

1a4a5a
2a
3a
pH-Messgeräte/Elektrode x 
Temperaturmessgerät/-fühler xx
Leitfähigkeitsmessgeräte/Elektrode x 
Sauerstoffmessgerät/Elektrode x 
Direktanzeigende Messgeräte für CH4, CO2, O2. H2S  x
PID/FID  x
ggf. Adsorptionsgefäße und Desorptionseinheit  x
Chemikalien zur Konservierung, Stabilisierungxx 
demineralisiertes Wasser, Laborreinigungsmittel und Einmaltücher zur Reinigung der Labormessgeräte incl. Zubehörxxx

Neu:

"Anlage 2

Anforderungen an die Kompetenz von Untersuchungsstellen im Bereich Boden und Altlasten

Teil A
Verfahren zur Ermittlung und Kontrolle der fachlichen Kompetenz

I. Vorbemerkungen

Das Bundes-Bodenschutzgesetz fordert in § 18, dass Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen müssen.

Derartige Untersuchungsstellen müssen vor einer Zulassung ihre Kompetenz nachgewiesen haben. Dies bedeutet, dass die im Folgenden ausgeführten Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und die personelle und gerätetechnische Ausstattung erfüllt sein müssen.

Die Kompetenzüberprüfung für alle Untersuchungsbereiche kann im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens durch evaluierte Akkreditierungssysteme oder im Rahmen eines Zulassungsverfahrens durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz erfolgen.

Legt eine Untersuchungsstelle eine Akkreditierung unter Einbeziehung der in dieser Anlage genannten Untersuchungsbereiche vor, so ist diese auf Antrag für die Zulassung zu berücksichtigen, soweit diese gültig, vollständig und für die Untersuchungsaufgabe anwendbar ist.

II. Kompetenzfeststellung und -nachweis

Die vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zugelassenen Untersuchungsstellen müssen bei der Durchführung der Untersuchung die personellen und materiellen Anforderungen nach DIN EN ISO/ IEC 17025 Ausgabe August 2005, 2. Berichtigung Mai 2007, und zusätzlich die im Weiteren aufgeführten Spezifikationen (Nr. III, 1 - 4) zur Analytischen Qualitätssicherung (AQS) erfüllen.

III. Anforderungen an die Untersuchungsstelle

1. Personelle Voraussetzungen

Die Untersuchungsstelle muss von einer Person hauptberuflich und verantwortlich geleitet werden, die folgende Qualifikation besitzt:

  1. Ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Universität, Gesamthochschule, Fachhochschule) der Naturwissenschaften oder Ingenieurwissenschaften mit geeigneten Studienschwerpunkten oder eine gleichwertige Qualifikation,
  2. Eine mindestens dreijährige hauptberufliche Praxis auf dem Gebiet der beantragten Untersuchungsbereiche/Teilbereiche,
  3. Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften (insbesondere der fachlichen Vorgaben des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der Bundes-Bodenschutz-Verordnung), der ergänzenden LABO-Arbeitshilfe für die Qualitätssicherung bei der Altlastenbearbeitung sowie der Normen,
  4. Kenntnisse über die Besonderheiten der Probenahme und Analytik, die bei der Beurteilung von Untersuchungsergebnissen zu berücksichtigen und zusammen mit den Messergebnissen anzugeben sind.

Für die Leitung einer Untersuchungsstelle muss eine qualifizierte Vertretung vorhanden sein. Die Leitung der Untersuchungsstelle oder deren Vertretung muss hauptberuflich wahrgenommen werden.

Im Falle eines nach § 18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen, der eine Notifizierung als probenehmende Untersuchungsstelle nach § 18 BBodSchG anstrebt, kann die Vertretung der Leitung der Untersuchungsstelle oder der Managementbeauftragte auch durch vertragliche Regelungen mit kompetenten, ebenfalls für diese Aufgaben notifizierten Dritten sichergestellt werden.

Zur Durchführung der Laboranalysen ist entsprechend ausgebildetes Personal der Fachrichtungen Chemie oder einer gleichwertigen Qualifikation in ausreichender Zahl einzusetzen. Für die Probenahme vor Ort sind Personen zu beschäftigen, für die auf Grund entsprechender Aus- bzw. Fortbildung und ausreichender Berufserfahrung die Kompetenz bei der Probenahme dokumentiert werden kann.

Es muss sichergestellt sein, dass Schulungen für das gesamte Personal regelmäßig und aktuell durchgeführt werden. Hierüber sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

Bei ausländischen Ausbildungsabschlüssen ist die Gleichwertigkeit zu belegen.

2. Betriebliche Voraussetzungen und Organisation

Die Untersuchungsstelle muss so organisiert sein, dass jede/r Mitarbeiter/in Umfang und Grenzen des eigenen Verantwortungsbereiches kennt. Hierzu ist das Personal in seine Aufgaben und Pflichten, insbesondere auch im Hinblick auf die Qualitätssicherung, in angemessener Form einzuweisen. Von der Untersuchungsstelle ist darüber hinaus mindestens eine Person zu benennen, die für die Umsetzung und Befolgung des Qualitätsmanagementsystems verantwortlich ist.

Bei einem nach § 18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen, der Aufgaben einer probenehmenden Untersuchungsstelle nach § 18 BBodSchG wahrnimmt, kann die Durchführung der internen Qualitätssicherung auch durch vertragliche Regelungen mit kompetenten, ebenfalls für diese Aufgaben notifizierten Dritten sichergestellt werden.

Die Untersuchungsstelle ist verpflichtet, eine schriftliche Unterlage über die Organisation und Zuständigkeiten zu erstellen und diese ständig aktuell und für das Personal verfügbar zu halten.

Die Regelungen zur Arbeitssicherheit sind einzuhalten.

3. Gerätetechnische Voraussetzungen

Die Untersuchungsstelle hat eine gerätetechnische Ausstattung zu besitzen, die eine ordnungsgemäße Durchführung des von der Untersuchungsstelle beantragten Probenahme- und Analysenumfanges einschließlich der erforderlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen ermöglicht. Die Anforderungen an die gerätetechnische Ausstattung von probenehmenden Untersuchungsstellen sind in Teil B, Anhang 3, aufgelistet.

Die Geräte sind regelmäßig zu überprüfen, ggf. zu warten und zu kalibrieren.

Hierüber sind von der Untersuchungsstelle entsprechende Aufzeichnungen zu erstellen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Neben der gerätetechnischen Ausstattung muss eine, Laboranalysen durchführende Untersuchungsstelle hinsichtlich ihrer örtlichen Lage, ihrer baulichen Substanz, ihrer räumlichen Aufteilung sowie ihrer haustechnischen Ausstattung geeignet sein, den besonderen Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Analytik im Spuren- und Ultraspurenbereich zu genügen. Die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden festen und flüssigen Abfälle und Abwässer sowie die Reinigung der Abluft müssen jederzeit sichergestellt sein.

4. Qualitätsmanagement

Die Untersuchungsstelle hat ein ihrem Aufgabenumfang angemessenes Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO/IEC 17025 zu führen und dieses durch ein Qualitätsmanagementhandbuch zu dokumentieren.

Bei der Abwicklung der Untersuchungsaufgaben sind die in den einschlägigen AQS-Merkblättern der LAWA geforderten Qualitätssicherungs- und -kontrollmaßnahmen (LAWA 2011) sinngemäß anzuwenden, hier insbesondere:

Auch die Kontrolle mit matrixbezogenen rückgeführten Referenzmaterialien ist eine Möglichkeit der Qualitätssicherung von Untersuchungsergebnissen. Sämtliche Rohdaten und Qualitätssicherungsmaßnahmen einschließlich der Auswertung sind vollständig und nachvollziehbar zu dokumentieren und über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufzubewahren.

IV. Anforderungen an die Kompetenzfeststellungsstelle

Bei der für die Kompetenzfeststellung zuständigen Stelle ist eine Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicherzustellen, die mindestens der unter Teil A, Nummer III, 1 für die Laborleitung geforderten Qualifikation entspricht. Fachbegutachterinnen und Fachbegutachter haben darüber hinaus die aktuellen, im Bundesanzeiger veröffentlichten "Regeln zum Begutachterwesen" der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) und die nachfolgenden, speziellen Anforderungen zu erfüllen und nachzuweisen:

  1. Detaillierte Kenntnisse der aktuellen Anforderungen aus diesem Fachmodul entsprechend den Einsatzgebieten der Fachbegutachterin oder des Fachbegutachters sowie aus den Verwaltungsvereinbarungen der Länder untereinander,
  2. Kenntnisse in EDV-gestützten Laborinformationssystemen,
  3. detaillierte Kenntnisse der LAWA-AQS-Merkblätter,
  4. detaillierte Kenntnisse der einschlägigen fachlichen Vorgaben des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der Bundes-Bodenschutz-Verordnung sowie der LABO-Arbeitshilfe für die Qualitätssicherung bei der Altlastenbearbeitung.

Als praktische Berufserfahrung muss eine mindestens vierjährige zusammenhängende hauptberufliche Tätigkeit (> 19 Wochenstunden) im Rahmen der Konformitätsbewertung in einem Labor oder einer Messstelle in dem künftigen Einsatzgebiet der Fachbegutachterin oder des Fachbegutachters vorliegen. Diese Tätigkeit darf im Zeitraum der Benennung oder der Tätigkeit als Fachbegutachterin oder Fachbegutachter nicht länger als vier Jahre zurückliegen.

Die Benennung des Fachbegutachters/der Fachbegutachterin ist auf höchstens vier Jahre zu befristen. Danach erfolgt eine erneute Überprüfung der grundlegenden Voraussetzungen, insbesondere der hauptberuflichen Erfahrung/Praxis.

V. Ablauf der Kompetenzfeststellung (Begutachtung/Audit)

Die Kompetenz der Untersuchungsstelle wird im Rahmen einer Begutachtung (Audit) geprüft, deren Ablauf sinngemäß nach den aktuellen, im Bundesanzeiger veröffentlichten "Allgemeinen Regeln zur Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen" der DAkkS erfolgt.

Die Einhaltung der fachlichen Kompetenz ist durch regelmäßige Wiederholaudits zu überprüfen. Im Notifizierungszeitraum von fünf Jahren ist jeder einzelne Standort einer Untersuchungsstelle mindestens zweimal zu begutachten.

Für jeden Teilbereich sollen bei der Kompetenzprüfung mindestens 50% der Methoden, Messprinzipien (zum Beispiel optische Emissionsspektrometrie mittels induktiv gekoppelten Plasmas, ICP-OES) oder Probenahmearten des Teilbereiches geprüft werden. Die Auswahl der überprüften Verfahren erfolgt zufällig. Vorkenntnisse wie Ergebnisse von Ringversuchen sind jedoch bei der Auswahl zu berücksichtigen. Soweit gleiche Methoden in mehreren Teilbereichen verwendet werden, sollte die komplexere Methode geprüft werden. Im oben genannten Beispiel wäre bei Prüfung eines ICP-OES-Verfahrens aus einem Königswasserextrakt gemäß Teilbereich 1.2, die entsprechende Kompetenz für den Teilbereich 2.2 mit festgestellt.

Teil B
Untersuchungsbereiche

1. Untersuchungsbereiche, Erläuterungen

Ausgehend von der Vielzahl der Untersuchungsverfahren von Boden, Bodenmaterialien und sonstigen Materialien und betroffenen Matrizes bei der Untersuchung auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten sowie der damit verbundenen unterschiedlichen Geräteausstattung, werden folgende Untersuchungsbereiche unterschieden (Anhang 1):

Die Untersuchungsbereiche sind in Teilbereiche untergliedert. Eine Notifizierung kann für jeden Teilbereich erteilt werden. Hierbei muss der Kompetenznachweis für jeden obligatorischen Parameter eines Teilbereiches erbracht werden. Zusätzlich sind optionale Parameter angegeben, für die das Vorliegen eines Kompetenznachweises erwünscht, aber nicht zwingend erforderlich ist. Werden optionale Parameter notifiziert, so werden diese im Notifizierungsbescheid extra aufgeführt sowie gesondert in das Recherchesystem ReSyMeSa eingetragen.

Sind zu einem Parameter mehrere Verfahren in einer Zelle der Verfahrensspalte aufgeführt, so muss die Kompetenz nur für eines dieser Verfahren nachgewiesen werden.

Mehrere Verfahren in getrennten Zellen der Verfahrensspalte sind obligatorisch.

Beim Untersuchungsbereich 1 (Feststoffe) ist den Teilbereichen 1.2, 1.3 und 1.4 der Block "Basisparameter und Probenvorbereitung" vorangestellt. Dieser Block ist kein eigenständiger Teilbereich, sondern integraler Bestandteil jeder der drei Teilbereiche 1.2, 1.3 und 1.4.

In gleicher Weise ist dem Untersuchungsbereich 2 (Eluate und Perkolate, wässrige Medien) der Block "Eluate und Perkolate" vorangestellt, der integraler Bestandteil jeder der beiden Teilbereiche 2.2 und 2.3 ist.

Bestehende Notifizierungen für den Untersuchungsbereich 4 (auf Grundlage der VSU Boden und Altlasten in der Fassung vom 21. Oktober 2009) gelten für den aktuellen Untersuchungsbereich 2 mit den entsprechenden Teilbereichen.

Neuentwicklungen der Normung sind bei der Akkreditierung und Notifizierung zu berücksichtigen, soweit der Fachbeirat Bodenuntersuchungen (FBU) die entwickelten Verfahren als gleichwertig oder geeignet bewertet.

Die von der Untersuchungsstelle abgedeckten Untersuchungsbereiche oder Teilbereiche sowie die Analysenkompetenz für zusätzliche optionale Parameter sind in der Veröffentlichung der Notifizierung bekannt zu geben und auf dem Deckblatt der Notifizierungsurkunde deutlich herauszustellen.

Erläuterung zu den Teilbereichen Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen

Der Anhang 1 (Untersuchungsteilbereiche 1.1, 2.1 und 3. 1) enthält den Mindestumfang an Probenahmeverfahren und die zu beachtenden Probenahmevorschriften. Dabei sind Probenahme, Probenvorbehandlung, -vorbereitung, -aufarbeitung und Analysen sowie Plausibilitätskontrolle und Dokumentation auf die Anforderungen im Einzelfall abzustimmen.

Die Mindestanforderungen an die Untersuchungsstellen hinsichtlich einer qualitätsgesicherten Probenahme entsprechend den Normen sind in Anhang 2 konkretisiert. Durch die Festlegung einheitlicher Mindestqualitätsstandards bei der Probenahme sollen die jeweiligen Länderanforderungen an Untersuchungsstellen vereinheitlicht werden.

Soweit auf Antrag einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen nach § 18 BBodSchG die Notifizierung als Untersuchungsstelle auf die Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen beschränkt wird, kann dies für die Probenahme der einzelnen Untersuchungsbereiche getrennt erfolgen. Auch diese Untersuchungsstellen müssen bei der Durchführung der Untersuchung die personellen und materiellen Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 und die oben genannten Spezifikationen (Teil A, Nr. III, 1 - 4) zur Qualitätssicherung erfüllen.

Bohrungen und Aufgrabungen können durch Dritte unter Aufsicht der Proben nehmenden Stelle ausgeführt werden; die Verpflichtung zum Nachweis der Fähigkeit der Untersuchungsstelle zur Durchführung von Kleinrammbohrungen bei den Teilbereichen 1.1 und 3.1 (siehe "Geräte für die Probenahme" in Anhang 3) ist davon unbenommen.

Unabhängig davon, wer Bohrungen und Aufgrabungen vornimmt, ist die Auswahl der Proben, also die Probenahme selbst, durch den Sachverständigen bzw. die Untersuchungsstelle durchzuführen.

Sind für die Probenahme und die Untersuchung zwei oder mehr Untersuchungsstellen beauftragt, ist die Abstimmung zwischen den beteiligten Untersuchungsstellen bezüglich Probenahme, Probenlagerung und Probentransport zu dokumentieren (siehe Anhang 2).

2. Anhänge

Anhang 1Probenahme, Untersuchungsparameter und Verfahren für die Notifizierung von Untersuchungsstellen
Anhang 2Mindestanforderungen an die Untersuchungsstellen hinsichtlich einer qualitätsgesicherten Probenahme
Anhang 3Gerätetechnische und materielle Ausstattung von Untersuchungsstellen bei der Probenahme
- Checkliste für die Begutachtung von probenehmenden Untersuchungsstellen"

.

Probenahme, Untersuchungsparameter und Verfahren für die Notifizierung von UntersuchungsstellenAnhang 1

Hinweis: Sind zu einem Parameter mehrere Verfahren in einer Zelle der Verfahrensspalte aufgeführt, so muss die Kompetenz nur für eines dieser Verfahren nachgewiesen werden.

Mehrere Verfahren in getrennten Zellen der Verfahrensspalte zu einem Parameter sind obligatorisch.

Untersuchungsbereich 1: Feststoffe

Teilbereich 1.1: Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen

UntersuchungsparameterMethoden/HinweiseVerfahren
ProbenahmeplanungNach Vorgaben der BBodSchV
DIN ISO 10381-1: 2011
DIN ISO 10381-5: 2011
Probenahme bei der Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und AltlastenAufschlussverfahren im Gelände: Handbohrungen, Probenahme an Schürfen, Kleinrammbohrung 50 bis 80 mm, Proben in ungestörter LagerungDIN ISO 10381-2: 2003
DIN EN ISO 22475-1: 2007
HaufwerksbeprobungLAGA PN 98: 2001
Probeentnahme nach dem Bodenaufschluss bei der Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten auf leichtflüchtige SchadstoffeGemäß: "Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus dem Altlastenbereich", Handbuch Altlasten Bd. 7, Analysenverfahren Fachgremium Altlastenanalytik Teil 4, Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Wiesbaden 2000. Das Extraktionsmittel ist bereits vor der Probennahme in die Probengefäße vorzulegen, so dass eine Überschichtung im Feld erfolgt; Hinweis zur Probennahme siehe http://www.hlug.de/start/altlasten.html unter Altlastenanalytik
Probenahme bei der Untersuchung von natürlichen, naturnahen und KulturstandortenDIN ISO 10381-4: 2004
VDLUFA-Methodenhandbuch, Band 1, A1
Probenahme von SedimentenDIN 38414-11: 1987
Probenahme von Schwebstoffen - OPTIONAL -DIN 38402-24: 2007
ProbenbeschreibungArbeitshilfe für die Bodenansprache im vor- und nachsorgenden Bodenschutz, Auszug aus der KA5, 2009 Bodenkundliche Kartieranleitung 5. Auflage (KA5), 2005
Normenreihe Geotechnische Erkundung und UntersuchungDIN EN ISO 14688-1: 2011
DIN EN ISO 14689-1: 2011
DIN EN ISO 22475-1, 2007
Ermittlung der BodenartFingerprobe im Gelände Hinweis: Auf kontaminierten Flächen mit Rücksicht auf die Arbeitssicherheit nicht immer einsetzbarArbeitshilfe für die Bodenansprache im vor- und nachsorgenden Bodenschutz - Auszug aus der Bodenkundlichen Kartieranleitung KA 5 (2009) Bodenkundliche Kartieranleitung 5. Auflage (KA5), 2005
DIN 19682-2: 2007
Probenlagerung, Probenvorbehandlung im Gelände, ProbentransportDIN 19747: 2009
DIN ISO 10381-1: 2003
DIN ISO 10381-2: 2003
DIN ISO 18512: 2009
Überschichtung des Bodens mit Lösungs mittel im Gelände bei Unter suchung auf leichtflüchtige SchadstoffeDIN ISO 22155: 2006

zu 1.2, 1.3 und 1.4: Labor - Basisparameter und Probenvorbereitung *

UntersuchungsparameterMethoden/HinweiseVerfahren
Probenvorbereitung und -aufarbeitungDIN 19747: 2009
Trockenmassefeldfrische oder luftgetrocknete BodenprobenDIN ISO 11465: 1996
DIN EN 14346: 2007
Organischer Kohlenstoff und Gesamtkohlenstoff nach trockener Verbrennung (TOC)luftgetrocknete BodenprobenDIN ISO 10694: 1996
DIN EN 13137: 2001
DIN EN 15936: 2012
pH-Wert (CaCl2)feldfrische oder luftgetrocknete Bodenproben, c (CaCl2): 0,01 mol/lDIN ISO 10390: 2005
Rohdichte - OPTIONAL -Trocknung einer volumengerecht entnommenen Bodenprobe bei 105 °C, rückwiegenDIN ISO 11272: 2001
Korngrößenverteilung - OPTIONAL -1) Siebung, Dispergierung, Pipett-AnalyseDIN ISO 11277: 2002
2) Siebung, Dispergierung, AräometermethodeDIN 18123: 2011 In Verbindung mit LAGA PN 98
* Die hier aufgeführten Verfahren stellen keinen eigenständigen Teilbereich dar, sondern sind jeweils Bestandteil der folgenden Teilbereiche 1.2, 1.3 und 1.4.

Untersuchungsbereich 1: Feststoffe

Teilbereich 1.2: Labor - Analytik anorganische Parameter

UntersuchungsparameterMethoden/HinweiseVerfahren
Labor - Basisparameter und Probenvorbereitung
KönigswasserextraktThermisch, offenes Gefäß
Thermisch, offenes Gefäß
& Mikrowellenaufschluss
DIN ISO 11466: 1997
DIN EN 13657: 2003
AmmoniumnitratextraktDIN ISO 19730: 2009
Alkalisches Aufschlussverfahren - OPTIONAL -Metaborat Schmelzaufschluss für die Chrom (VI) AnalytikDIN EN 15192: 2007
Extraktion zur Bestimmung von Thallium - OPTIONAL -HNO3, H2O2DIN ISO 20279: 2006
Arsen (As)
Antimon (Sb)
ICP - OES
ICP - MS
ET - AAS oder Hydrid - AAS
DIN ISO 22036: 2009
DIN EN ISO 17294-2: 2005
DIN ISO 20280: 2010
Cadmium (Cd)
Chrom (Cr), gesamt
Cobalt (Co)
Kupfer (Cu)
Nickel (Ni)
Blei (Pb)
Zink (Zn)
ET - AAS
ICP - OES
ICP - MS
DIN ISO 11047: 2003
DIN ISO 22036: 2009
DIN EN ISO 17294-2: 2005
Quecksilber (Hg)AAS
Kaltdampf - AAS oder
Kaltdampf - AFS
DIN EN 1483: 2007
DIN ISO 16772: 2005
CyanideDIN ISO 17380: 2011
DIN ISO 11262: 2012
Chrom (VI)
- OPTIONAL -
IC mit photometrischer DetektionDIN EN 15192: 2007
Molybdän (Mo)
Vanadium (V)
- OPTIONAL -
ICP - OES
ICP - MS
DIN ISO 22036: 2009
DIN EN ISO 17294-2: 2005
Selen (Se)
- OPTIONAL -
ICP - OES
ICP - MS
ET - AAS oder
Hydrid - AAS
DIN ISO 22036: 2009
DIN EN ISO 17294-2: 2005
DIN ISO 20280: 2010
Thallium (Tl) aus dem HNO3, H2O2 -Extrakt
- OPTIONAL -
ET - AAS
ICP - OES
ICP - MS
DIN ISO 20279: 2006
DIN ISO 22036: 2009
DIN EN ISO 17294-2: 2005
Uran (U)
Wolfram (W)
- OPTIONAL -
ICP - MS
ICP - OES
DIN EN ISO 17294-2: 2005
DIN ISO 22036: 2009

Teilbereich 1.3: Labor - Analytik organische Parameter

UntersuchungsparameterMethoden/HinweiseVerfahren
Labor - Basisparameter und Probenvorbereitung
Spezifische Probenvorbereitung:

Hinweis: Bei chemischer Trocknung oder Lufttrocknung des ist zu berücksichtigen, dass bei Probenmaterials Verwendung von nicht wassermischbaren Lösungsmitteln wie Hexan/Heptan in Verbindung mit einer 1x-Extraktion (als Labormethode verbreitet) die Restfeuchte insbesondere bei bindigen Bodenmaterialproben zu Minderbefunden führt. Soxhlet-Extraktionen oder Lösungsmittelgemische mit Aceton zur Extraktion sind bei solcherart getrockneten Proben unverzichtbar.

DIN 19747: 2009
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 16 PAK (EPA): Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Chrysen, Benzo[a]anthracen, Benzo[b]-/Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Indeno[1,2,3-cd]-pyren, Dibenzo[a,h]anthracen, Benzo[g,h,i]perylenGC - MS
HPLC - UV/F*
(*Acenaphthylen kann nicht mittels Fluoreszenzdetektor bestimmt werden) Hinweis auf die Art der Summenbildung ist dem Ergebnis anzufügen
DIN ISO 18287: 2006
DIN ISO 13877: 2000
DIN 38414-23: 2002
HexachlorbenzolGC - ECD, GC - MSDIN ISO 10382: 2003
PentachlorphenolGC - ECD, GC - MSDIN ISO 14154: 2005
Aldrin, DDT, HCH-GemischGC - ECD, GC - MSDIN ISO 10382: 2003
DIN EN 15308: 2008
Polychlorierte Biphenyle (PCB6/PCB7): PCB6-Kongenere 28, 52, 10 1, 138, 153, 180 sowie 118GC - ECD, GC - MS
Extraktion mit Aceton/Petrolether oder Soxhlet-Extraktion
Die Art der Summenbildung ist anzugeben (PCB6/PCB7).
DIN ISO 10382: 2003 *
DIN EN 15308: 2008 *
(* diese Normen berücksichtigen das Kongener PCB 118)
DIN 3 8414-20: 1996 (diese Norm ist auch zur Bestimmung des Kongeners PCB 118 geeignet - entsprechende SOP muss vorliegen)
Sprengstofftypische Verbindungen (HPLC) (2,4-Dinitrotoluol, 2,6-Dinitrotoluol Hexanitrodiphenylamin, Hexogen, Nitropenta (PETN), 2,4,6-Trinitrotoluol) - OPTIONAL -Extraktion mit Methanol oder Acetonitril und Quantifizierung mittels HPLC-UV/DADE DIN ISO 11916-1: 2011 (ISO/FDIS 11916-1: 2011)
Sprengstofftypische Verbindungen (GC) (2,4-Dinitrotoluol, 2,6-Dinitrotoluol 2,4,6-Trinitrotoluol) - OPTIONAL -Extraktion mit Methanol, Umlösen in Toluol und Quantifizierung mittels GC-ECD oder GC-MSE DIN ISO 11916-2: 2011
(ISO/FDIS 11916-2: 2011)
Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW, C10-C40)
- OPTIONAL -
GC - FID
Das Chromatogramm ist mit auszuwerten und Aussagen zu mobilen (C10-C22) und gering mobilen (> C22-C40) Anteilen zu treffen (LAGA KW/04)
DIN ISO 16703: 2005
LAGA KW/04: 2009
BTEX-Aromaten, Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW)
Einzelparameter gemäß der Norm - OPTIONAL -
Headspace, GCDIN ISO 22155: 2006
Siehe auch: "Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus dem Altlastenbereich", Handbuch Altlasten Bd. 7, Analysenverfahren Fachgremium für Umwelt und Geologie, Altlastenanalytik Teil 4, Hessisches Landesamt Wiesbaden 2000

Teilbereich 1.4: Labor - Analytik PCDD, PCDF und dioxinähnliche PCB*

UntersuchungsparameterMethoden/HinweiseVerfahren
Labor - Basisparameter und Probenvorbereitung
PCDD/PCDF, dl-PCB *GC-MS, Auswertung nach dem internen Standard-Verfahren unter Verwendung der jeweils entsprechenden 13C 12-markierten Standards eines Kongeners.DIN 3 8414-24: 2000 Die Norm ist auch zur Bestimmung der dioxinähnlichen Kongenere der PCB geeignet; dazu sind die Ausführungen der DIN 38407-3: 1998, Verfahren F 3-3 - dort Abschnitt 14 - mit heranzuziehen. Die Bestimmungsgrenze der dl-PCB im Boden ist der, der PCDD/F vergleichbar einzuhalten (1 ng/kg bis 10 ng/kg).
*

PCDD: 2,3,7,8-TCDD; 1,2,3,7,8-PeCDD; 1,2,3,4,7,8-HxCDD; 1,2,3,6,7,8-HxCDD; 1,2,3,7,8,9-HxCDD; 1,2,3,4,6,7,8-HpCDD; OCDD

PCDF: 2,3,7,8-TCDF; 1,2,3,7,8-PeCDF; 2,3,4,7,8-PeCDF; 1,2,3,4,7,8-HxCDF;1,2,3,6,7,8-HxCDF; 1,2,3,7,8,9-HxCDF; 2,3,4,6,7,8-HxCDF; 1,2,3,4,6,7,8-HpCDF; 1,2,3,4,7,8,9-HpCDF; OCDF

dl- PCB (dioxinlike/Dioxinähnliche-Nomenklatur nach Ballschmiter):

Non-ortho PCB: PCB 77, PCB 81, PCB 126, PCB 169

Mono-ortho PCB: PCB 105, PCB 114, PCB 118, PCB 123, PCB 156, PCB 157, PCB 167, PCB 189

Die Bestimmungsgrenze je Kongener ist anzugeben.

Bei den PCDD/PCDF sind sowohl die Summen der Toxizitätsäquivalente nach NATO/CCMS als auch nach WHO anzugeben; die Summenbildung ist sowohl ohne wie auch mit Berücksichtigung von Kongeneren unter der Bestimmungsgrenze durchzuführen (upper/lower bound).

Die Summen der Toxizitätsäquivalente der dl-PCB sind unter Verwendung der Faktoren nach WHO ebenfalls als upper/lower bound anzugeben.

Die zur Summenbildung nach WHO zu verwendenden Faktoren werden von den Auftraggebern konkretisiert (in der Regel WHO 1998, ggf. WHO 2005).

Die Auswertungsroutine der Untersuchungsstelle muss in der Lage sein, sowohl unterschiedliche Toxizitätsäquivalente zu verwenden, als auch vom Auftraggeber zu konkretisierende andere Summenbildungen unter Berücksichtigung der Bestimmungsgrenze vorzunehmen.

Untersuchungsbereich 2: Eluate und Perkolate, wässrige Medien

Teilbereich 2.1: Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen

UntersuchungsparameterMethoden/HinweiseVerfahren
Probenahmeplanung und ProbenahmetechnikenDIN EN ISO 5667-1: 2007
Probenahme von GrundwasserDas AQS-Merkblatt P 8/2, 1996 gibt wesentliche weitere Hinweise zur Organisation und Durchführung der ProbenahmeISO 5667-11: 2009 (englisch)
DIN 38402-13: 1983 (Hinweis: wird ersetzt durch DIN ISO 5667-11)
DVGW-Arbeitsblatt W 112: 2011
Probenahme von Sickerwasser mittels Saugkerzen
- OPTIONAL -
Die LAWA-Richtlinie" Sickerwasser, Richtlinie für Beobachtung und Auswertung", Stand 3.4.2003 (Gelbdruck) gibt wesentliche weitere Hinweise zur Organisation und Durchführung der ProbenahmeDWA-M 905: 2012
DVWK-M 217: 1990 (Hinweis: wird aktualisiert)
Probenahme bei Oberflächengewässern (Fließgewässer)Das AQS-Merkblatt P 8/3, 1998 gibt wesentliche weitere Hinweise zur Organisation und Durchführung der ProbenahmeDIN 38402-15: 2010
Probenahme bei Oberflächengewässern (stehende Gewässer)DIN 38402-12: 1985
Vor-Ort-Untersuchungen
Wasserbeschaffenheit, Bestimmung der FärbungDIN EN ISO 7887: 2012
Wasserbeschaffenheit, Bestimmung der TrübungDIN EN ISO 7027: 2000
GeruchDEV B 1/2 1971
TemperaturDIN 3 8404-4: 1976
pH-WertDIN EN ISO 10523: 2012
SauerstoffgehaltDIN EN 25814: 1992
Elektrische LeitfähigkeitDIN EN 27888: 1993
Bestimmung der RedoxspannungBei Sicker-/Grundwasserproben sind Proben gewinnung und Messanordnung (Durchflusszelle unter Luftabschluss) entscheidend für die Zuverlässigkeit des Ergebnisses.DIN 3 8.404 Teil 6: 1984
Probenlagerung, Probenvorbehandlung, ProbentransportAnmerkung: Primär gelten die Angaben in den jeweiligen Einzelnormen, d. h. die DIN EN ISO 5667-3 gilt nachrangigDIN EN ISO 5667-3: 2004

zu 2.2 und 2.3: Eluate/Perkolate*

Eluate/PerkolateMethoden/HinweiseVerfahren
Schüttelverfahren - Elution von anorganischen StoffenWasser/Feststoff-Verhältnis von 2 L/kgDIN 19529: 2009
Schüttelverfahren - Elution von organischen StoffenWasser/Feststoff-Verhältnis von 2 L/kgDIN 19527: 2012
Schüttelverfahren - Elution von anorganischen Stoffen - OPTIONAL -Wasser/Feststoff-Verhältnis von 10 L/kgDIN EN 12457-4: 2003
Perkolationsverfahren für anorganische und organische Stoffe - OPTIONAL -DIN 19528: 2009
Untersuchung zur Resorptionsverfügbarkeit - OPTIONAL -DIN 19738: 2004
*Die hier aufgeführten Verfahren stellen keinen eigenständigen Teilbereich dar, sondern sind jeweils Bestandteil der folgenden Teilbereiche 2.2 und 2.3

Teilbereich 2.2: Labor-Analytik anorganische Parameter

UntersuchungsparameterMethoden/HinweiseVerfahren
Eluate/Perkolate
Antimon (Sb)
Arsen (As)
ICP - OES
ICP - OES
ICP - MS
ET - AAS oder Hydrid - AAS
DIN EN ISO 11885: 2009
DIN ISO 22036: 2009
DIN EN ISO 17294-2: 2005
DIN ISO 20280: 2010
Blei (Pb)
Cadmium (Cd)
Chrom (Cr), gesamt
Cobalt (Co)
Kupfer (Cu)
Molybdän (Mo)
Nickel (Ni)
Zink (Zn)
ET - AAS
ICP - OES
ICP - OES
ICP - MS
DIN EN ISO 15586: 2004
DIN EN ISO 11885: 2009
DIN ISO 22036: 2009
DIN EN ISO 17294-2: 2005
Quecksilber (Hg)AAS
Kaltdampf - AAS oder
Kaltdampf - AFS
DIN EN 1483: 2007
DIN ISO 16772: 2005
Cyanid, gesamt und Cyanid (CN-), leicht freisetzbarSpektralphotometrieDIN EN ISO 14403: 2002
DIN 38405-13: 2011
DIN EN ISO 17380: 2011
Fluorid (F-),
Chlorid (Cl-),
Sulfat (SO4 2-)
Ionenchromatographie gemäß den EinzelverfahrenDIN EN ISO 10304-1: 2009
DIN 38405-1/ -4/ -5: 1985
Vanadium (V)
- OPTIONAL -
ET - AAS
ICP - OES
ICP - OES
ICP - MS
DIN EN ISO 15586: 2004
DIN EN ISO 11885: 2009
DIN ISO 22036: 2009
DIN EN ISO 17294-2: 2005
Uran (U)
- OPTIONAL -
ICP - MSDIN EN ISO 17294-2: 2005
Zinn (Sn)
Thallium (Tl)
Wolfram (W)
- OPTIONAL -
ICP - OES
ICP - OES
ICP - MS
DIN EN ISO 11885: 2009
DIN ISO 22036: 2009
DIN EN ISO 17294-2: 2005
Selen (Se)
- OPTIONAL -
ET - AAS
ICP - OES
ICP - OES
ICP - MS
ET - AAS oder
Hydrid - AAS
DIN EN ISO 15586: 2004
DIN EN ISO 11885: 2009
DIN ISO 22036: 2009
DIN EN ISO 17294-2: 2005
DIN ISO 20280: 2010
Chrom (Cr VI)
- OPTIONAL -
Spektralphotometrie IonenchromatographieDIN 38405-24: 1987
DIN EN ISO 10304-3: 1997

Teilbereich 2.3: Labor - Analytik organische Parameter

UntersuchungsparameterMethoden/HinweiseVerfahren
Eluate/Perkolate
Hinweis zu leichtflüchtigen Verbindungen (insbesondere BTEX, LHKW): Die Herstellung von Eluaten und Perkolaten für die anschließende Bestimmung von leichtflüchtigen Stoffen ist aufgrund der hohen Verluste fehlerbehaftet. Die Bestimmung dieser Verbindungen kann daher nur aus direkt entnommenem Sickerwasser, Grund- und Oberflächenwasser erfolgen. Bei GW-Probenahmen sind bei diesen Verbindungen wegen der Unterdruckeffekte ausschließlich Tauchpumpen, keine Saugpumpen einzusetzen.
BTEX-Aromaten:
Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole, Styrol
Purge + Trap/Desorption, GC - MS Flüssigextraktion bzw. Headspace, GC Headspace-SPME, GC - MSDIN EN ISO 15680: 2004
DIN 38407-9: 1991
DIN 38407-41: 2011
Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW) Einzelparameter gemäß NormPurge + Trap/Desorption, GC-MS Flüssigextraktion bzw. Headspace, GC - ECD Headspace-SPME, GC - MSDIN EN ISO 15680: 2004
DIN EN ISO 10301:1997
DIN 38407-41: 2011
AldrinGC - ECD, GC - MSDIN EN ISO 6468: 1997
DIN 3 8407-2: 1993
DDTGC - ECDDIN EN ISO 6468: 1997
DIN 3 8407-2: 1993
ChlorphenoleGC - ECD, GC - MSDIN EN 12673: 1999
Chlorbenzole geringer flüchtig (Cl3 - Cl6)GC - ECD, GC - MS Flüssigextraktion, GC - ECD, GC - MSDIN 3 8407-2: 1993
DIN EN ISO 6468: 1997
Chlorbenzole (Cl1 - Cl3)Flüssigextraktion bzw. Headspace, GC - ECD (ggf. MS)DIN EN ISO 10301:1997
Polychlorierte Biphenyle (PCB6/PCB7):
PCB6-Kongenere 28, 52, 10 1, 138, 153, 180, sowie 118
GC - ECD, GC - MS Die Art der Summenbildung ist anzugeben (PCB6/PCB7)DIN 3 8407-2: 1993
DIN 38407-3: 1998
16 PAK (EPA) (Bei HPLC ohne AcenaphthylenGC - MS HPLC - FDIN EN ISO 17993: 2004
DIN 38407-39: 2011
NaphthalinGC - FID, GC - MSDIN EN ISO 15680: 2004
DIN 38407-9: 1991
Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW, C10 - C40)GC - FIDDIN EN ISO 9377-2: 2001
Sprengstofftypische Verbindungen (HPLC) (2-Nitrotoluol, 3-Nitrotoluol, 4-Nitrotoluol, 2,4-Dinitrotoluol, 2,6-Dinitrotoluol, 2,4,6-Trinitrotoluol, 2-Amino-4,6-Dinitrotoluol, 4-Amino-2,6-Dinitrotoluol, Nitropenta (PETN), Hexogen, 2,4,6-Trinitrophenol (Pikrinsäure), Nitrobenzol, 1,3-Dinitrobenzol, 1,3,5-Trinitrobenzol, Hexanitro-diphenylamin (Hexyl), N-Methyl-N,2,4,6-tetranitroanilin, Octogen (HMX))
- OPTIONAL -
Bestimmung ausgewählter Explosivstoffe und verwandter Verbindungen - Verfahren mittels HPLC/UV-DetektionDIN EN ISO 22478: 2006
Sprengstofftypische Verbindungen (GC) (2-Nitrotoluol, 3-Nitrotoluol, 4-Nitrotoluol, 2,4-Dinitrotoluol, 2,6-Dinitrotoluol, 2,4,6-Trinitrotoluol, 2-Amino-4,6-Dinitrotoluol, 4-Amino-2,6-Dinitrotoluol, Nitrobenzol, 1,3-Dinitrobenzol, 1,3,5-Trinitrobenzol)
- OPTIONAL -
Bestimmung ausgewählter nitroaromatischer Verbindungen mittels GaschromatographieDIN 38407-17: 1999
Phenole (Phenol, 2-Methylphenol; 3-Methylphenol; 4-Methylphenol, 2,3-Dimethylphenol; 2,4-Dimethylphenol; 2,5-Dimethylphenol; 2,6-Dimethylphenol; 3,4-Dimethylphenol; 3,5-Dimethylphenol; 2-Ethylphenol; 3-Ethylphenol; 4-Ethylphenol, 2,3,5-Trimethylphenol; 2,3,6-Trimethylphenol; 2,4,6-Trimethylphenol; 3,4,5-Trimethylphenol)
- OPTIONAL -
GC - ECD, GC - MSISO 8165-2: 1999
DIN EN 12673: 1999

Untersuchungsbereich 3: Bodenluft, Deponiegas

Teilbereich 3.1: Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen

UntersuchungsparameterMethoden/HinweiseVerfahren
Probenahme
RammkernsondierungDurchführung von Kleinrammbohrung mit mindestens 50 mm DurchmesserDIN ISO 10381-2: 2003
DIN EN ISO 22475-1: 2007
Probenahme von BodenluftVDI-Richtlinie 3865 Blatt 2: 1998
VDI-Richtlinie 3865 Blatt 1: 2005
DIN ISO 10381-7: 2007
Vor-Ort-Analytik
Kohlendioxid (CO2)Direktanzeigendes Messgerät
Methan (CH4)Direktanzeigendes Messgerät
Schwefelwasserstoff (H2S)Direktanzeigendes Messgerät
Sauerstoff (O2)Direktanzeigendes Messgerät
Summenparameter organische SpurengaseDirektanzeigendes Messgerät

Teilbereich 3.2: Labor - Analytik

UntersuchungsparameterVerfahren
BTEXVDI-Richtlinie 3865 Blatt 3: 1998

VDI-Richtlinie 3865 Blatt 4: 2000

Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW)VDI-Richtlinie 3865 Blatt 3: 1998

VDI-Richtlinie 3865 Blatt 4: 2000


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Mindestanforderungen an die Untersuchungsstellen hinsichtlich einer qualitätsgesicherten ProbenahmeAnhang 2


Grundlegende Anforderungen
Umfangreiche Kenntnis der jeweils gültigen Gesetze und einschlägigen Normen - insbesondere der BBodSchV -, Richtlinien und Empfehlungen für den Bereich Probenahme. Dazu gehören auch die entsprechenden Ausführungen der "Arbeitshilfe Qualitätssicherung" der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO, 2002)
Vorliegen aktueller Standardarbeitsanweisungen (SOPs) mit Aussagen zu den Bereichen Probenahme, ggf. Probenkonservierung, Probentransport und -lagerung und Qualitätssicherungsmaßnahmen (z.B. Schutz vor Querkontaminationen, Blindwertkontrollen) und Arbeitssicherheit
Vollständigkeit der materiellen und organisatorischen Voraussetzungen (Geräte, qualifiziertes Personal); geeignetes Fahrzeug (weitgehender Ausschluss von Querkontaminationen, z.B. durch räumliche Trennung)
Probenahme gemäß einer schriftlichen und vollständigen Probenahmeplanung
Begründung für vom Probenahmeplan/den einschlägigen Richtlinien (z.B. Merkblätter) abweichende Vorgehensweise
Hinreichend genaue Einmessung der Probenahmestellen gemäß der Probenahmeplanung
Protokollierung der Probenahme mit Angabe des Probenehmers
Fotografische Aufnahme des Untersuchungsstandortes und der näheren Umgebung
Mitführen geeigneter Probengefäße nach Absprache mit dem beauftragten Labor und Dokumentation aller Probengefäße (einschließlich Verschlüsse und Dichtungen bei leichtflüchtigen Stoffen)
Geeignete Konservierung und Vorbehandlung der Proben, genaue Dokumentation der Konservierungs- und Probenvorbereitungsmaßnahmen vor Ort (inkl. Zusatzstoffe, Filtration, Teilproben etc.)
Dokumentation der Transport-, Lagerbedingungen und Lagerzeiten
Sind probenehmende Untersuchungsstelle und Labor getrennte Stellen, ist ein Übergabeprotokoll an das Labor mit Angabe aller für das Labor relevanten Informationen (insbesondere zu Besonderheiten oder Auffälligkeiten) zu erstellen sowie von Seiten des Labors zu dokumentieren, ob der Probeneingang fachgerecht erfolgte. Bezüglich Probenahmegefäßen, -mengen, -füllständen, -konservierung etc. (s. o.) sowie Probenlagerung und Probentransport ist daher vorab eine Absprache mit dem Labor notwendig
Durchführung und Dokumentation von Blindwertmessungen bei Grundwasser- und Bodenluftprobenahmen, z.B. als Erfolgskontrolle nach einer Gerätereinigung
Mindestanforderungen bei der Grundwasserprobenahme
Mitführen von Unterlagen zu den Grundwassermessstellen (optimal: Messstellenpass) mit Angaben zur Lage der GW-Messstellen und deren Ausbau (vollständig/partiell verfiltert; Material; Höhe des Beginns der Filterstrecken; Bezeichnung des Messpunktes an der jeweiligen Messstelle; Lage des verwendeten, amtlichen Bezugshöhenfestpunktes etc.)
Dokumentation der Witterung am Tag der Probenahme und an den Vortagen, insbesondere Niederschlagsereignisse
Dokumentation und Eignung der eingesetzten Geräte und Materialien zur Probenahme; z.B. Tauchmotorpumpe mit Frequenzumwandler, Steigrohre (Saugpumpen und Schläuche sind in der Regel ungeeignet)
Prüfung auf aufschwimmende Phase
Beobachtung einer Beeinflussung der Grundwassersituation durch Umgebungseinflüsse, wie z.B. Bautätigkeiten, Wasserhaltungen im unmittelbaren Umfeld der Messstelle.
Dokumentation der Einhängetiefe der Pumpe (und der überstehenden Wassersäule), Pumpleistung, Pumpdauer und der gemessenen Messstellentiefe
Berücksichtigung der im Rahmen der Erstbeprobung optimierten Probenahmeparameter (u. a. Einhängetiefe Pumpe, Pumprate und -dauer, Konstanz der Vor-Ort-Parameter), z.B. aus einem Messstellenpass, um die Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu gewährleisten
Dokumentation des Grundwasserstands vor, während und nach der Probenahme
Ermittlung und Dokumentation der Vor-Ort-Parameter bis zum Zeitpunkt der Probenahme und Angabe des insgesamt abgepumpten Volumens (und Anzahl des ausgetauschten Messstellenvolumens)
Mitführen einer Membran-Druckfiltrationseinheit zur schnellen Vor-Ort-Filtration der Grundwasserprobe
Kühle und dunkle Aufbewahrung der Wasserproben bei 2-5 °C
Mindestanforderungen bei der Probenahme von Fließ- und Standgewässern
Mitführen von Unterlagen (u. a. Probenahmeplan, Arbeitsanweisung) zur Probenahmestelle
Dokumentation der Witterung am Tag der Probenahme und den Vortagen, insb. Niederschlagsereignisse und Temperatur
Dokumentation und Eignung der eingesetzten Geräte und Materialien zur Probenahme
Prüfung auf aufschwimmende Phase oder oberflächliche Verfärbungen
Prüfung der Beeinflussung der Wassersituation durch Umgebungseinflüsse
Dokumentation der Tiefe des abgeschöpften bzw. abgepumpten Wassers
Probenahme entsprechend den in den Unterlagen genannten Vorgaben
Falls Messpegel vorhanden: Protokollierung des Wasserstands bei der Probenahme
Ermittlung und Dokumentation der Vor-Ort-Parameter zum Zeitpunkt der Probenahme
Mitführen einer Membran-Druckfiltrationseinheit zur schnellen Vor-Ort-Filtration der Wasserprobe
Kühle und dunkle Aufbewahrung der Wasserproben bei 2 - 5 °C
Mindestanforderungen bei der Bodenprobenahme
Umsetzung der Anforderungen und Dokumentationspflichten des Anhang 1 der BBodSchV (s. Kap. 3. 1.1 in der Fassung von 1999) in entsprechende konkrete Standardarbeitsanweisungen
Angabe der Anzahl der Einzelproben je Teilfläche und nutzungsabhängige Beprobungstiefe für den Wirkungspfad Boden-Mensch.

Falls Mischproben beim Wirkungspfad Boden-Grundwasser entnommen wurden, Begründung für Mischproben-Bildung

Aufnahme des Schichtenprofils nach der "Arbeitshilfe für die Bodenansprache im vor- und nachsorgenden Bodenschutz - Auszug aus der Bodenkundlichen Kartieranleitung KA 5" (2009, "Kurz-KA 5") bzw. nach DIN EN ISO 14688-1, 14689-1 und 22475-1 unter Einbeziehung der Parameter der Kurz-KA 5
Fotografische Aufnahme insbesondere von Schürfen und Haufwerken
Mindestanforderungen bei der Bodenluftprobenahme
Dokumentation der Witterung am Tag der Probenahme und an den Vortagen, insb. Niederschlagsereignisse und Luft- und Bodentemperatur
Angabe oder Abschätzung des Grundwasserstandes
Angaben zur Bohrlochabdichtung, zum Entnahmebereich (mind. 1 m unter GOK) und dessen Abstand zur GW-Oberfläche (auch dieser sollte mind. 1 m Meter betragen)
Dokumentation einer durchgeführten Dichtigkeitsprüfung des Sondensystems vor jeder Probenahme
Dokumentation von Art und Material der Anreicherungs- oder Direktsammelgefäße
Angabe des Zeitpunktes der Probenahme in Abhängigkeit des ausgetauschten Totvolumens der Sonde und des CO2-/O2-Gehaltes in der abgepumpten Bodenluft
Aufnahme des Schichtenprofils nach der "Arbeitshilfe für die Bodenansprache im vor- und nachsorgenden Bodenschutz - Auszug aus der Bodenkundlichen Kartieranleitung KA 5" (2009, "Kurz-KA 5") bzw. nach DIN EN ISO 14688-1, 14689-1 und 22475-1 unter Einbeziehung der Parameter der Kurz-KA 5

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Gerätetechnische und materielle Ausstattung von Untersuchungsstellen bei der Probenahme
- Checkliste für die Begutachtung von probenehmenden Untersuchungsstellen
Anhang 3


Die Untersuchungsstelle soll neben einer Grundausstattung für die Probenahme und die Arbeitssicherheit folgende gerätetechnische Ausstattung besitzen:

Geräte für ProbenahmeUntersuchungsbereiche
1.12.13.1
Rammkernsonden (max.) 1 m Länge und mit mindestens 50 mm Durchmesser, inkl. Schlagkopfxx
Verlängerungsgestängexx
Bohrhammer (elektrisch)xx
Stromgenerator inkl. Verlängerungskabel (gasbetriebene Aggregate sind zu empfehlen)xxx
Ziehvorrichtungxx
Bohrstock, Durchmesser > =30 mm (z.B. Bohrstock nach Pürckhauer; Nmin-Bohrer)x
Bohrstockhammerx
Stechrahmen, Stechzylinder mit Zubehörx
Leitungssuchgerätxx
Licht-/Akustiklot, möglichst Phasenmessgerätx
Schöpfgerätx
Tauchmotorpumpe (Flussrate einstellbar )x
geeignete Steigleitung, Bypassleitung oder -schlauch für Entnahme von Probenx
Messzelle für Vor-Ort-Parameterx
Filtrationseinheit für Vor-Ort-Filtrationx
Bodenluftsonden mit Verlängerungenx
Pumpe zum Fördern von Deponiegas und Bodenluftx
Geeignetes Schlauchmaterialxx
Durchflussmesserxx
Messgerät zur Dichtigkeitsüberprüfung der Entnahmesonde (Manometer)x
Geräte zur Messung von Luftdruck, Temperatur und rel. Feuchtex
Stoppuhrx
Gasdichte Glasspritze bei Verwendung von Direktsammelgefäßen, Mindestvolumen 35 mlx
Hilfsgeräte und Materialien für die ProbenahmeUntersuchungsbereiche
1.12.13.1
geeignete Auflagemöglichkeit für Rammkernsonden für die Bodenansprache (z.B. Böcke, Arbeitstisch)x
geeignete Geräte zur Entnahme von Proben (z.B. Messer, Löffel, Spatel, Kelle, Probenstecher; unbeschichtete Materialien, z.B. Edelstahl)x
Edelstahlschüsselnx
Munsell-Farbtafel (für genaue Profilbeschreibungen und bei der Kartierung)x
verschließbare Behälter zur Aufnahme von kontaminiertem Bohrgutxx
Reinigungsgeräte und -mittel für die Sonden (z.B. Drahtbürste, Gasflamme, Aceton, Spritzflasche mit dest. Wasser)xxx
Material und Geräte zur Kennzeichnung und Einmessung der Entnahmestellen (z.B. Fluchtstangen, Maßband, Winkelprisma, GPS)xxx
allgemeine Geräte, z.B. Spaten, Schaufel, Besen, Eimerxxx
Behälter mit Wasser für Reinigungszweckexx
Quellton, Bentonitxx
Werkzeug + Ersatzteile, z.B. von Verschleißteilen zur Vor-Ort-Reparaturxxx
Verschlusskappen und -schlüsselx
Werkzeug/Schlüssel zum Öffnen von Verschlusskappen und -deckelnx
Beschriftungsmaterial für Probengefäße (z.B. Anhänger, Aufkleber, wasserfester Stift)xxx
geeignete Probengefäße bzw. Adsorbens mit entsprechendem Zubehörxxx
Kühlvorrichtung (aktiv gekühlt oder mit Kühlaggregaten)xx
persönliche Schutzausrüstung (z.B. Arbeitskleidung, Gehörschutz, Schutzhelme, Schutzanzüge, Schutzbrillen, Warnwesten, Verbandszeug, Augendusche, Staubmasken, Arbeitsschuhe, Handschuhe, Gaswarngerät)xxx
Absperrbandxxx
Arbeitsanweisungen und weitere wichtige Unterlagen (Ortsbeschreibung, Ausbaupläne von Grundwassermessstellen etc.)xxx
Probenahmeprotokollvordruckexxx
Gerätelogbuchxxx
Messgeräte und Materialien zur Direktmessung vor OrtUntersuchungsbereiche
1.12.13.1
pH-Messgeräte/Elektrodex
Temperaturmessgerät/-fühlerxx
Leitfähigkeitsmessgerät/Elektrodex
Sauerstoffmessgerät/Elektrodex
Gerät zur Messung vom Redoxpotential/Elektrodex
Direktanzeigende Messgeräte für CO2, O2, CH4 und H2Sx
PID/FID 2x
Soweit notwendig: Adsorptionsgefäße und Desorptionseinheitx
Chemikalien zur Konservierung, Stabilisierungxx
demineralisiertes Wasser, Laborreinigungsmittel und Einmaltücher zur Reinigung der Labormessgeräte incl. Zubehörxxx
2) PID/FID-Messungen können in Kooperation mit einem darauf spezialisierten Unternehmen erfolgen. Die Qualität der Begehungen unter Verantwortung der Untersuchungsstelle muss sichergestellt sein."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Saarbrücken, den 1. Juni 2017

ID 170921

ENDE