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Regelwerk, Boden/Altlasten
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VSU Boden und Altlasten - Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung im Saarland
- Saarland -

Vom 2. Dezember 2002
(ABl. Nr. 56 vom 12.12.2002 S. 2508; 21.10.2009 S. 1738 09; 08.12.2015 S. 2219 *; 01.06.2017 S. 548 17; 08.12.2021 S. 2629 21)
Gl.-Nr.: 2128-21-1




*) Entfristet

17

Aufgrund des § 18 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 101 der Verordnung vom 3 1. August 2015 (BGBl. I S. 1474) in Verbindung mit § 6 des Saarländischen Bodenschutzgesetzes vom 20. März 2002 (Amtsbl. S. 990), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt

  1. die Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und nach dem Saarländischen Bodenschutzgesetz wahrnehmen,
  2. Art und Umfang der von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach Nr. 1 bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einzuhaltenden Pflichten,
  3. das Zulassungsverfahren und die Bekanntgabe von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach Nr. 1,
  4. die Voraussetzungen für den Widerruf und für das Erlöschen der Zulassung,
  5. die Bestätigung der Zulassung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes.

(2) Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen worden sind, sind im Umfang dieser Zulassung Sachverständige beziehungsweise Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes.

§ 2 Zulassung, Anerkennung 09 17

(1) Sachverständige und Untersuchungsstellen werden durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zugelassen (Notifizierung).

(2) Anerkennungen oder Zulassungen anderer Bundesländer stehen solchen im Saarland gleich. Gleichwertige Anerkennungen oder Zulassungen von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen oder Zulassungen deutscher Behörden gleich. Sie sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Die Beglaubigung kann verlangt werden. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 2 in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden. Nachweise aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig sind oder wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind; die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend. Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 1 Absatz 2 sind verpflichtet, das Erlöschen oder den Widerruf ihrer Zulassung in dem Bundesland, das sie ausgesprochen hat, unverzüglich dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz mitzuteilen. Dieses gibt das Erlöschen oder den Widerruf entsprechend § 3 bekannt.

§ 3 Bekanntgabe 17

Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen worden sind oder deren Zulassung nach § 2 Absatz 2 bestätigt wurde, werden vom Landesamt für Umweltschutz auf der Internet-Plattform "Recherchesystem Messstellen und Sachverständige" (ReSyMeSa, www.resymesa.de) bekannt gegeben. Dabei sind die Sachgebiete nach § 6 beziehungsweise die Untersuchungsbereiche nach § 13 zu bezeichnen, für die die Zulassung oder Bestätigung ausgesprochen wurde. Name, Geschäftsadresse und die Bezeichnung der Sachgebiete beziehungsweise der Untersuchungsbereiche der Sachverständigen und Untersuchungsstellen können vom Landesamt für Umweltschutz gespeichert, veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden. Daneben kann eine weitere Veröffentlichung im Internet erfolgen.

Teil 2
Besondere Vorschriften für Sachverständige

§ 4 Allgemeine Pflichten

(1) Sachverständige haben ihre Aufgaben unparteiisch, unabhängig und eigenverantwortlich gemäß den bodenschutz- und altlastenrechtlichen Vorschriften zu erfüllen. Stehen Sachverständige in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer anderen natürlichen oder juristischen Person, muss sichergestellt sein, dass ihnen keine Weisungen erteilt werden können, die das Ergebnis des Gutachtens und die hierfür maßgebenden Feststellungen verfälschen können. Organisatorische, wirtschaftliche, kapital- oder personalmäßige Verflechtungen mit Dritten, die im Einzelfall Zweifel an der Unabhängigkeit wecken können, sind dem Auftraggeber anzuzeigen.

(2) Soweit die Tätigkeit der Sachverständigen den Einsatz von Hilfskräften erfordert, müssen diese zuverlässig und sachkundig sein. Sachverständige dürfen Hilfskräfte nur zur Vorbereitung des Gutachtens einschalten und sie dabei nur insoweit mit Teilarbeiten beschäftigen, als sie ihre Mitarbeit persönlich und ordnungsgemäß überwachen können. Durch die Einschaltung von Hilfskräften darf der Charakter einer persönlichen Leistung der Sachverständigen nicht verloren gehen. Art und Umfang der Tätigkeit der Hilfskräfte ist im Gutachten kenntlich zu machen.

(3) Eine Untervergabe und der Unterauftragsnehmer sind im Gutachten zu benennen. Bei einer Untervergabe von Probennahmen und Untersuchungen darf ab 1. Januar 2004 nur eine für diese Aufgaben nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz zugelassene Untersuchungsstelle beauftragt werden.

(4) Sachverständige müssen die Ergebnisse ihrer Tätigkeiten grundsätzlich in einem Gutachten oder Bericht niederlegen. Sie müssen in der Lage sein, diese Ergebnisse mündlich und schriftlich verständlich, nachvollziehbar, nachprüfbar und übersichtlich gegenüber dem Auftraggeber und Dritten darzustellen.

(5) Sachverständige müssen die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugtem Zugriff schützen.

§ 5 Fortbildung 17

Sachverständige haben dafür Sorge zu tragen, dass sie stets die aktuell erforderliche Sachkunde besitzen. Hierzu haben sie regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre ab Zustellung des Zulassungsbescheids nach § 8 Absatz 3, an einer geeigneten Fortbildung in den jeweiligen Sachgebieten, für die die Zulassung ausgesprochen wurde, teilzunehmen. Die Teilnahme ist dem Landesamt für Umweltschutz unaufgefordert nachzuweisen.

§ 6 Sachgebiete

Die Zulassung kann für eines oder mehrere der folgenden Sachgebiete ausgesprochen werden:

  1. Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/Historische Erkundung,
  2. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer,
  3. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Bodenpflanze/Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien,
  4. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Bodenmensch,
  5. Sanierung,
  6. Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser.

§ 7 Voraussetzungen der Zulassung

(1) Als Sachverständige werden nur natürliche Personen zugelassen, die die persönlichen Voraussetzungen erfüllen, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen.

(2) Die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wer

  1. die Pflichten nach den § § 4 und 5 erfüllt,
  2. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht,
  3. nicht in einem beruflichen, finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis steht, das die Sachverständigentätigkeit beeinflussen kann.

(3) Sachverständige besitzen die erforderliche Sachkunde und verfügen über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung, wenn sie die in der Anlage 1 dieser Verordnung genannten allgemeinen und besonderen Anforderungen für das jeweilige Sachgebiet, für das die Zulassung beantragt wird, erfüllen.

(4) Sachverständige besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn sie aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind. Für die erforderliche Zuverlässigkeit bietet keine Gewähr, wer

  1. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt,
  2. wegen Verletzung der Vorschriften des Strafrechts, des Umweltschutzrechts, des Gewerbe- oder Arbeitsschutzrechts rechtskräftig zu einer Strafe oder zu einer Geldbuße in Höhe von mehr als 500,- Euro verurteilt worden ist,
  3. durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
  4. vorsätzlich falsche Angaben über Voraussetzungen der Zulassung einschließlich über die bei Referenzprojekten durchgeführten Leistungen macht.

(5) Sachverständige müssen über eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1,5 Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für jeden Einzelfall verfügen. Sie müssen die beauftragenden Behörden von der Haftung wegen jeglicher Fahrlässigkeit bei Durchführung der Sachverständigentätigkeit freistellen.

§ 8 Zulassungsverfahren 09 17

(1) Die Zulassung von Sachverständigen erfolgt auf Antrag. Der Antrag ist an das Landesamt für Umweltschutz zu richten. In dem Antrag ist anzugeben, für welche der in § 6 genannten Sachgebiete die Zulassung beantragt wird.

(2) § 42a SVwVfG gilt mit der Maßgabe, dass das Zulassungsverfahren innerhalb von 18 Monaten nach Einreichen der vollständigen Antragsunterlagen zu bearbeiten ist. Wird der Antrag nicht innerhalb dieser Frist beschieden, so gilt die Zulassung als erteilt (Genehmigungsfiktion).

(3) Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere

  1. ein Lebenslauf,
  2. ein Führungszeugnis,
  3. Referenzgutachten aus dem beantragten Sachgebiet, die nicht älter als fünf Jahre sein dürfen,
  4. eine Erklärung, dass die persönlichen Voraussetzungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und die Zuverlässigkeit nach § 7 Absatz 4 vorliegen,
  5. die Nachweise zur Sachkunde nach § 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 1,
  6. eine Erklärung, dass die gerätetechnische Ausstattung nach § 7 Absatz 3 zur Verfügung steht,
  7. der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 7 Absatz 5 und
  8. eine Erklärung über die Haftungsfreistellung gemäß § 7 Absatz 5.

(4) Das Landesamt für Umweltschutz prüft, ob der Antragsteller oder die Antragstellerin die Voraussetzungen gemäß § 7 erfüllt, und entscheidet über die Zulassung. in dem Zulassungsbescheid sind die Sachgebiete nach § 6 zu bezeichnen, für die die Zulassung erteilt wird.

(5) Eine öffentliche Bestellung als Sachverständiger oder Sachverständige nach § 36 der Gewerbeordnung ist bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen nach § 7 erfüllt sind, zu berücksichtigen.

(6) Die Zulassung wird für fünf Jahre erteilt. Sie kann auf Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert werden, wenn

  1. der Nachweis erbracht wird, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin im Zulassungszeitraum in dem jeweils zugelassenen Sachgebiet tätig war,
  2. der Nachweis erbracht wird, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin regelmäßig an den Fortbildungen nach § 5 teilgenommen hat, und
  3. keine Widerrufsgründe nach § 10 vorliegen.

Der Verlängerungsantrag ist sechs Monate vor Ablauf der Zulassung zu stellen. Dem Verlängerungsantrag sind die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 2, 4, 6, 7 und 8 sowie eine Auflistung der Gutachten und Berichte, die im Zulassungszeitraum in den jeweils zugelassenen Sachgebieten erstellt wurden, beizufügen. Die § § 48 und 49 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 8 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(7) Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a SVwVfG abgewickelt werden.

§ 9 Erlöschen der Zulassung 17 21

(1) Die Zulassung erlischt,

  1. wenn Sachverständige das 68. Lebensjahr vollendet haben,
  2. mit Ablauf der in § 8 Absatz 5 bezeichneten Frist oder
  3. bei schriftlichem oder elektronischem Verzicht gegenüber dem Landesamt für Umweltschutz.

(2) Das Erlöschen der Zulassung ist entsprechend § 3 bekannt zu geben.

§ 10 Widerruf der Zulassung 17

(1) Sachverständige, bei denen begründete Zweifel auftreten, ob sie die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzen oder weiterhin über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen, sind vom Landesamt für Umweltschutz aufzufordern, sich einer erneuten Überprüfung nach § 8 Absatz 3 zu unterziehen. Die Überprüfung kann sich auf die Bereiche beschränken, bei denen Zweifel im Sinn von Satz 1 bestehen.

(2) Zweifel an der erforderlichen Sachkunde bestehen auch dann, wenn Sachverständige nicht an den nach § 5 vorgeschriebenen Fortbildungen teilnehmen.

(3) Stellt sich bei der Überprüfung nach Absatz 1 heraus, dass Sachverständige nicht oder nicht mehr die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzen oder nicht mehr über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen, oder entziehen sie sich dieser Überprüfung, ist die Zulassung zu widerrufen. Der Widerruf kann sich auf einzelne Sachgebiete nach § 6 beschränken.

(4) Daneben kann unbeschadet von § 49 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulassung widerrufen werden, wenn Sachverständige

  1. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig sind, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
  2. ihre Sachverständigenaufgaben wiederholt mangelhaft erfüllt oder durchgeführt haben,
  3. gegen die ihnen nach den § § 4 und 5 obliegenden Pflichten wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen haben oder
  4. keine Gewähr dafür bieten, dass sie neben der Sachverständigentätigkeit andere Tätigkeiten nur in dem Umfang ausüben, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Sachverständigentätigkeit gewährleistet ist.

(5) Der Widerruf muss innerhalb der Jahresfrist gemäß § 49 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 4 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgen.

(6) Der Widerruf der Zulassung ist auch entsprechend § 3 bekannt zu geben.

Teil 3
Besondere Vorschriften für Untersuchungsstellen

§ 11 Allgemeine Pflichten 17

(1) Untersuchungsstellen sind verpflichtet,

  1. die vorgeschriebenen Probenahme- und Untersuchungsverfahren einzuhalten,
  2. alle erforderlichen oder von der Notifizierungsstelle vorgeschriebenen Maßnahmen der internen und externen Analytischen Qualitätssicherung (AQS) wie Teilnahmen an Ringversuchen auf eigene Kosten vorzunehmen und auf Anfrage der notifizierenden oder begutachtenden Stelle nachzuweisen,
  3. die ihr übertragenen Untersuchungen ordnungsgemäß, gewissenhaft, unparteiisch und - mit Ausnahme der vom Auftraggeber gestatteten Übertragung von Teilen der Untersuchungen oder Probenahmen an andere für diesen Bereich notifizierte Untersuchungsstellen - mit eigenem Personal und eigenen Geräten in eigenen Räumen durchzuführen; wird ein Unterauftragnehmer zur Untersuchung herangezogen, dann sind im Untersuchungsbericht dessen Name und Anschrift zu nennen,
  4. alle Informationen, die im Zusammenhang mit den Untersuchungsaufträgen stehen, vertraulich zu behandeln,
  5. alle wesentlichen Änderungen der Notifizierungsvoraussetzungen (Anlage 2 Teil A, Nummer III, 1 - 4), insbesondere die Änderung der Besitzverhältnisse, die Stilllegung des Betriebes und wesentliche Veränderungen in der betrieblichen oder personellen Ausstattung, unverzüglich und unaufgefordert der Notifizierungsstelle mitzuteilen,
  6. eine Begehung durch Beauftragte der notifizierenden Stelle mit einem Betretungsrecht für alle Räume der Untersuchungsstelle jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten nach vorheriger Anmeldung zuzulassen und auf Verlangen Einblick in die notwendigen Unterlagen zu gewähren und
  7. auf Anforderung der Notifizierungsstelle gegebenenfalls Proben entsprechend zu konservieren und zu lagern.

(2) Darüber hinaus ist durch die Untersuchungsstelle eine Einverständniserklärung über die Weitergabe von Informationen zwischen den Ländern und gegebenenfalls der Akkreditierungsstelle vorzulegen. Dies beinhaltet auch den Eintrag in die Internet-Plattform "Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa)".

§ 12 Analytische Qualitätssicherung

(1) Untersuchungsstellen haben alle erforderlichen Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung auf eigene Kosten vorzunehmen und auf Anfrage dem Landesamt für Umweltschutz nachzuweisen. Die Analytische Qualitätssicherung (AQS) erstreckt sich jeweils auf das gesamte Untersuchungsverfahren.

(2) Untersuchungsstellen unterliegen der laufenden Kontrolle durch das Landesamt für Umweltschutz. Dieses führt innerhalb des Zulassungszeitraumes einmal ein Wiederholaudit durch. Bei Hinweisen auf Verschlechterung der Analysenqualität kann das Landesamt für Umweltschutz jederzeit außerplanmäßige Laboraudits durchführen.

§ 13 Untersuchungsbereiche 17

Die Zulassung einer Untersuchungsstelle kann für einen oder mehrere der folgenden Untersuchungsbereiche ausgesprochen werden:

§ 14 Voraussetzungen der Zulassung

(1) Zugelassen werden nur Stellen, die die Pflichten nach den § § 11 und 12 erfüllen, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und über die erforderliche personelle und gerätetechnische Ausstattung verfügen (Untersuchungsstellen).

(2) Eine Untersuchungsstelle besitzt die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit und verfügt über die erforderliche personelle und gerätetechnische Ausstattung, wenn sie die in Anlage 2 dieser Verordnung genannten allgemeinen und besonderen Anforderungen an die Kompetenz für den jeweiligen Untersuchungsbereich, für den die Zulassung beantragt wird, erfüllt.

(3) Untersuchungsstellen müssen über eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1,5 Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für jeden Einzelfall verfügen. Sie müssen die beauftragenden Behörden von der Haftung wegen jeglicher Fahrlässigkeit bei Durchführung der Untersuchung freistellen.

§ 15 Zulassungsverfahren 09 17

(1) Die Zulassung als Untersuchungsstelle wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist an das Landesamt für Umweltschutz zu richten. In dem Antrag ist anzugeben, für welche der in § 13 genannten Untersuchungsbereiche die Zulassung beantragt wird.

(2) § 42a SVwVfG gilt mit der Maßgabe, dass das Zulassungsverfahren innerhalb von 18 Monaten nach Einreichen der vollständigen Antragsunterlagen zu bearbeiten ist. Wird der Antrag nicht innerhalb dieser Frist beschieden, so gilt die Zulassung als erteilt (Genehmigungsfiktion).

(3) Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere

  1. die Nachweise und Erklärungen zu den Anforderungen an die Kompetenz nach § 14 Absatz 2 entsprechend der Anlage 2,
  2. der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 14 Absatz 3,
  3. eine Erklärung über die Haftungsfreistellung nach § 14 Absatz 3,
  4. eine Erklärung, dass die Pflichten nach den § § 11 und 12 eingehalten werden und
  5. eine Einverständniserklärung über die Speicherung und Weitergabe von Informationen zu Zulassungen, Wiederholaudits und Ringversuchen zwischen den Ländern und Akkreditierungsstellen.

(4) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz prüft, ob die Voraussetzungen nach § 14 erfüllt sind, führt eine beauftragte Kompetenzprüfung durch und entscheidet über die Zulassung. In dem Zulassungsbescheid sind die Untersuchungsbereiche nach § 13 zu bezeichnen, für die die Zulassung ausgesprochen wird.

(5) Das Landesamt für Umweltschutz berücksichtigt bei akkreditierten Untersuchungsstellen auf Antrag die Kompetenzprüfung durch die Akkreditierungsstelle, soweit die Akkreditierung gültig, vollständig und für den jeweils beantragten Untersuchungsbereich anwendbar ist. Die Akkreditierungsurkunde mit Urkundenanlage und der Auditbericht sind vorzulegen.

(6) Eine Untersuchungsstelle, die an mehreren Standorten Einrichtungen unterhält, kann in einem einheitlichen Verfahren notifiziert werden, sofern es sich um ein rechtlich und wirtschaftlich einheitliches Unternehmen handelt. Der Untersuchungsumfang (Parameter und Verfahren) der einzelnen Standorte ist zu dokumentieren.

(7) Die Zulassung wird für fünf Jahre erteilt. Sie kann auf Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert werden, wenn

  1. ein Wiederholaudit erfolgreich durchgeführt wurde und
  2. keine Widerrufsgründe nach § 17 vorliegen.

Der Verlängerungsantrag ist sechs Monate vor Ablauf der Zulassung zu stellen. Die § § 48 und 49 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(8) Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a SVwVfG abgewickelt werden.

§ 16 Erlöschen der Zulassung 17 21

(1) Die Zulassung erlischt,

  1. wenn der Leiter oder die Leiterin der Untersuchungsstelle das 68. Lebensjahr vollendet hat,
  2. mit Ablauf der in § 15 Absatz 6 bezeichneten Frist oder
  3. bei schriftlichem oder elektronischem Verzicht gegenüber dem Landesamt für Umweltschutz.

(2) Das Erlöschen der Zulassung ist entsprechend § 3 bekannt zu geben.

§ 17 Widerruf der Zulassung 17

(1) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Untersuchungsstelle nicht mehr die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt oder nicht mehr über die erforderliche personelle oder gerätetechnische Ausstattung verfügt. Daneben kann unbeschadet von § 49 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulassung bei Feststellung gravierender Mängel widerrufen werden, insbesondere bei

  1. wiederholtem oder mindestens grob fahrlässigem Verstoß gegen die allgemeinen Pflichten nach § 11,
  2. mangelhafter Analytischer Qualitätssicherung nach § 12, insbesondere
    1. fehlenden, unvollständigen oder fehlerhaften Maßnahmen zur internen Qualitätssicherung,
    2. fehlender, unvollständiger oder fehlerhafter Dokumentation der internen Qualitätssicherung,
    3. nicht erfolgreicher Teilnahme an den bei den letzten für den jeweiligen Untersuchungsbereich vom Landesamt für Umweltschutz vorgeschriebenen Ringversuchen; Nichtteilnahme wird grundsätzlich als nicht erfolgreiche Teilnahme am Ringversuch gewertet, oder
    4. wiederholt fehlerhafter Analytik desselben Untersuchungsparameters im Rahmen von Ringversuchen trotz insgesamt erfolgreicher Ringversuchsteilnahme.

Der Widerruf kann sich auf einzelne Untersuchungsbereiche nach § 13 beschränken.

(2) Der Widerruf muss innerhalb der Jahresfrist gemäß § 49 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 4 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgen.

(3) Der Widerruf der Zulassung ist auch entsprechend § 3 bekannt zu geben.

(4) Erfolgt der Widerruf nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c, ist vor einer erneuten Zulassung eine erfolgreiche Teilnahme an einem bezüglich Matrix, Parameter und Konzentrationsbereich vergleichbaren Ringversuch aus dem betroffenen Untersuchungsbereich nachzuweisen.

Teil 4
Schlussvorschriften

§ 18 Inkrafttreten 09

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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