VSU Boden und Altlasten (2)

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Anforderungen an die Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen im Bereich Boden und AltlastenAnlage 1 17
(zur VSU Boden und Altlasten)

Die Sachverständigentätigkeit im Bereich Bodenschutz/Altlasten erfordert ein weitgefächertes Spektrum natur- und ingenieurwissenschaftlicher Kenntnisse und Erfahrungen. Erforderlich ist im besonderen Maße ein fach- und medienübergreifendes Verständnis sowie in der Regel interdisziplinäres Arbeiten.

Sachverständige müssen die allgemeinen Anforderungen nach Teil A und die besonderen Anforderungen nach Teil B für das jeweilige Sachgebiet, für das die Zulassung beantragt wird, erfüllen.

Sachverständige für Bodenschutz/Altlasten müssen im besonderen Maße befähigt sein,

Teil A
Allgemeine Anforderungen

I. Vor- und Fortbildung

  1. Abgeschlossenes Studium an einer Universität oder Fachhochschule der bei den einzelnen Sachgebieten genannten Fachrichtungen oder eine gleichwertige Qualifikation,
  2. eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit vorzugsweise im Bereich Bodenschutz/ Altlasten oder in Umweltbereichen mit engem Bezug zum Bereich Bodenschutz/Altlasten (z.B. Wasserwirtschaft, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft), davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit, bei der eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen waren, sowie
  3. erfolgreiche Teilnahme an geeigneter Fortbildung in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung.

II. Allgemeine fachliche Kenntnisse

  1. Grundkenntnisse in Geologie, Hydrogeologie und Bodenkunde,
  2. Grundkenntnisse in anorganischer, organischer, physikalischer und technischer Chemie,
  3. Kenntnisse geeigneter Methoden der Erfassung, Gefährdungsabschätzung, Sanierung und Überwachung,
  4. Kenntnisse in der Bewertung von Bodenfunktionen in Bezug auf deren Funktionserfüllung oder Empfindlichkeit gegenüber Einwirkungen,
  5. Grundkenntnisse in Arbeitsschutz und in Gesundheitsschutz,
  6. Grundkenntnisse in Datenanalyse, Statistik und Informationsverarbeitung,
  7. Kenntnisse der grundlegenden fachlichen Regelwerke.

III. Allgemeine rechtliche Kenntnisse

  1. Grundkenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere
  2. Kenntnisse über Aufbau und Zuständigkeitsregelungen der öffentlichen Verwaltung.

Teil B
Sachgebietsspezifische Anforderungen

I. Sachgebiet "Flächenhafte und standortbezogene Erfassung Historische Erkundung"

1. Fachrichtung

  1. Abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Geologie, Bodenkunde, Physische Geographie, Geoökologie, Landschaftsökologie oder Geodäsie mit geeigneten Studienschwerpunkten, oder
  2. abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der Natur-, Ingenieur- oder Geschichtswissenschaften, wenn der Nachweis einer für das Sachgebiet hinreichenden Ausbildung erbracht wird.

2. Besondere fachliche Kenntnisse

Sachverständige müssen in der Lage sein, die für die Erhebungen über altlastverdächtige Flächen (standortbezogen oder flächenhaft)

bedeutsamen Verfahren der Archivrecherche und Schriftgutauswertung, der multitemporalen Karten- und Luftbildauswertung, der Zeitzeugenbefragung sowie Geländebegehungen sachgerecht auszuwählen und durchzuführen. Dazu müssen sie über die erforderliche Geräteausstattung verfügen. Sie müssen weiterhin die gewonnenen Tatsachen und Erkenntnisse auswerten und so darstellen können, dass eine tragfähige Grundlage für die Entscheidung über weitere Schritte und für deren Planung vorliegt. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über:

  1. Recherche und Auswertung von Schriftgut in öffentlichen, privaten (betrieblichen) oder behördlichen Archiven, einschließlich vorhandener Gutachten; hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über
  2. Recherche und Auswertung von Karten und Luftbildern; hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über
  3. Befragung von Zeitzeugen einschließlich Entwicklung einzelfallbezogener Befragungskonzepte;
  4. altlast- und bodenrelevante Herstellungsverfahren, Betriebs- und Arbeitsabläufe;
  5. Ortsbegehungen und Geländeaufnahmen unter Berücksichtigung altlastrelevanter Aspekte;
  6. fachliche Beurteilung der Ergebnisse von Erhebungen und historischen Erkundungen bezüglich
  7. fachliche Beurteilung von Anhaltspunkten für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast;
  8. spezielle fachliche Regelwerke und Arbeitshilfen.

3. Gerätetechnische Ausstattung

Sachverständige müssen mindestens über folgende gerätetechnische Ausstattung verfügen können:

  1. Ausrüstung zur qualifizierten stereoskopischen Luftbildauswertung, z.B. bestehend aus
  2. DV-Ausstattung mit Eignung zum Einsatz geografischer Informationssysteme.

II. Sachgebiet "Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer"

1. Fachrichtung

  1. Abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Geologie, Geoökologie, Chemie oder Bauingenieurwesen mit geeigneten Studienschwerpunkten oder
  2. abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der Natur- oder Ingenieurwissenschaften, wenn der Nachweis einer für das Sachgebiet hinreichenden Ausbildung erbracht wird.

2. Besondere fachliche Kenntnisse

Sachverständige müssen in der Lage sein, alle Untersuchungen von Gewässergefährdungen und -schäden im Zusammenhang mit Altlasten und flächenhaften Bodenbelastungen zu planen, die Ergebnisse zu beurteilen sowie die Vergabe und Ausführung der gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über:

  1. Boden- und Gesteinsarten, Stratigraphie und Tektonik, regionale Geologie, hydraulische Leitfähigkeit von Gesteinen und Gesteinsverbänden;
  2. hydrologische und hydrogeologische Zusammenhänge;
  3. gewässerrelevante Stoffe, einschließlich deren Herkunft und Eintragspfaden in den Boden;
  4. physikalische und chemische Stoffeigenschaften und Stoffwirkungen, hydrogeochemische und mikrobiologische Vorgänge im Boden und im Gewässer, Schadstoffmobilität;
  5. stoffliche Ausbreitungsvorgänge und Rückhaltevermögen in der gesättigten und ungesättigten Zone;
  6. Sanierungsverfahren für Boden und Grundwasser, einschließlich Mobilitätsverminderung;
  7. Ortsbegehungen und Geländeaufnahmen;
  8. bodenkundliche Ansprache von Böden, insbesondere anthropogen veränderter Böden;
  9. Planung und Koordinierung von Maßnahmen zur Erfassung und Erkundung der geologischen und hydrogeologischen Randbedingungen, Hintergrundgehalte und -konzentrationen;
  10. Probenentnahme, -behandlung und -analytik von Böden, Bodenmaterialien und sonstigen Materialien, Oberflächen-, Sicker- und Grundwasser, Bodenluft und Deponiegas einschließlich analytischer Schnellverfahren und Vor-Ort-Bestimmungen;
  11. Ausarbeitung von Untersuchungsprogrammen, Kostenschätzung, Qualitätssicherung;
  12. Ausschreibung und Begleitung von Untersuchungen, z.B. Sondier- und Bohrarbeiten, Bau von Grundwassermessstellen, Pumpversuche, Probennahme und -behandlung, Analytikleistungen;
  13. Einsatz von Modellen zur Simulation der Freisetzung und Ausbreitung von Schadstoffen und deren Einwirkung auf Gewässer;
  14. spezielle fachliche Regelwerke und Arbeitshilfen;
  15. fachliche Beurteilung der Ergebnisse, insbesondere

III. Sachgebiet "Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Pflanze/Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien"

1. Fachrichtung

  1. Abgeschlossenes Studium der Fachrichtungen Bodenwissenschaften, Agrarwissenschaften, Gartenbauwissenschaften, Forstwissenschaften, Landespflege, Geographie, Ökologie, Geoökologie oder Biologie mit geeigneten Studienschwerpunkten oder
  2. abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der Natur- oder Ingenieurwissenschaften, wenn der Nachweis einer für das Teilgebiet hinreichenden Ausbildung erbracht wird.

2. Besondere fachliche Kenntnisse

Sachverständige müssen in der Lage sein, alle Untersuchungen und Beurteilungen von Kulturböden und Pflanzen im Zusammenhang mit der Gefährdungsabschätzung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie der Begrenzung von Stoffeinträgen, insbesondere beim Auf- und Einbringen von Materialien auf und in Böden, durchzuführen und die Vergabe und Ausführung der gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über:

  1. Vorkommen sowie stoff- und bodenspezifisches Verhalten von Schadstoffen in (Kultur-)Böden; hierzu gehören auch Kenntnisse über:
  2. Schadstoffübergang Bodenpflanze; hierzu gehören auch Kenntnisse über:
  3. Durchführung von Geländebegehungen und -aufnahmen unter schadstoffspezifischen Fragestellungen, insbesondere auch
  4. Technik der Bodenkartierung auf anthropogen überprägten Flächen (z.B. Kartierhilfsmittel, Leitprofile, Kartierschlüssel) in Anlehnung an die Methoden der Stadtbodenkartierung;
  5. Planung, Ausschreibung, Vergabe und Begleitung von gewerblichen Arbeiten, z.B. Sondier- und Bohrarbeiten, geophysikalische Untersuchungsverfahren, Probennahme und -behandlung, Analytikleistungen, Arbeitssicherheit;
  6. bodenkundliche Ansprache im Gelände, insbesondere anthropogen veränderter Böden (Horizontierung, Bodenart, Gefügeform und -besonderheiten, Lagerungsdichte, Humusgehalt, Fremdmaterial etc.);
  7. Gewinnung repräsentativer Boden- und Pflanzenproben unter Berücksichtigung statistischer Erfordernisse (Probennahmestrategie, Messnetzaufbau, Probennahmeverfahren, Probennahmegeräte etc.);
  8. fachliche Beurteilung erzielter Ergebnisse im Hinblick auf den Pfad Bodenpflanze (-Tier) unter Berücksichtigung lebensmittel- und futtermittelrechtlicher Vorgaben sowie toxikologischer Aspekte;
  9. Maßnahmen zur Reduzierung bzw. Unterbindung des Schadstofftransfers Boden- Pflanze und deren Effizienz, insbesondere
  10. spezielle fachliche Regelwerke und Arbeitshilfen.

IV. Sachgebiet "Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Bodenmensch"

Sachverständige müssen für die Sachgebiete II oder III zugelassen sein und zusätzlich die folgenden Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen, wenn sie in dafür geeigneten Fällen den Wirkungspfad Bodenmensch anhand verbindlicher oder amtlich empfohlener Prüf- oder Maßnahmenwerte beurteilen wollen, erkennen und begründet darlegen können, welche Fragestellungen der Beurteilung durch eine auf dem Gebiet Altlasten erfahrene Fachkraft mit abgeschlossenem Studium einer geeigneten Fachrichtung und abgeschlossener Weiterbildung in Hygiene und Umweltmedizin oder Pharmakologie und Toxikologie oder dem öffentlichen Gesundheitswesen bedürfen. Sachverständige sollen sicherstellen, dass eine solche Fachkraft bei entsprechenden Fragestellungen ergänzend herangezogen wird.

Sachverständige müssen außerdem auf Grund ihrer Aus- und Weiterbildung sowie praktischen Erfahrung über Kenntnisse verfügen über:

  1. Eigenschaften boden- und altlastrelevanter Schadstoffe,
  2. Grundkenntnisse über die Toxikologie boden- und altlastrelevanter Schadstoffe (Aufnahme, Wirkungen, Kombinationswirkungen, toxikologische Endpunkte),
  3. Kenntnisse über Bioverfügbarkeit, Resorption und Hintergrundbelastung,
  4. Vergleichbarkeit von Natur- und Laborbedingungen,
  5. spezifische Vorgehensweise bei der Ableitung von Prüf- und Maßnahmenwerten (Methoden, Grundlagen) unter Beachtung der bodenschutzrechtlichen Vorgaben,
  6. Einzelfallbeurteilung in Bezug zu den Ableitungsmodalitäten von Prüf- und Maßnahmenwerten,
  7. Verfahren und Methoden zur weiteren Sachverhaltsermittlung und -beurteilung bei Prüfwertüberschreitung,
  8. Erstellung begründeter Programme zur Probennahme und -behandlung sowie Analytik von Böden, Bodenmaterialien und sonstigen Materialien, Bodenluft, Raumluft und Deponiegas einschließlich analytischer Schnellverfahren und Vor-Ort-Bestimmung,
  9. Planung, Ausschreibung, Vergabe und Begleitung von gewerblichen Arbeiten, z.B. Sondier- und Bohrarbeiten, geophysikalische Untersuchungsverfahren, Probennahme und -behandlung, Analytikleistungen, Arbeitssicherheit,
  10. Bodenkundliche Ansprache von Böden, insbesondere anthropogen veränderter Böden,
  11. Probenansprache zur Beschreibung der Beschaffenheit von Böden, Bodenmaterialien und sonstigen Materialien,
  12. Expositionsabschätzung (quantitative Bedeutung der Wirkungspfade, Verhalten boden - und altlasttypischer Stoffe, einzelfallbezogene Expositionsunterschiede),
  13. Modelle zur Gefährdungsabschätzung (z.B. Expositionsmodelle) unter Berücksichtigung ihrer Anwendbarkeit und Grenzen und
  14. nutzungsbezogene Beurteilung von Untersuchungsergebnissen sowie der gegebenen Gefahrenlage und Ableitung von Maßnahmevorschlägen.

V. Sachgebiet "Sanierung"

1. Fachrichtung

  1. Abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Geologie oder Verfahrenstechnik mit geeigneten Studienschwerpunkten oder
  2. abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der Natur- oder Ingenieurwissenschaften, wenn der Nachweis einer für das Sachgebiet hinreichenden Ausbildung erbracht wird.

2. Besondere fachliche Kenntnisse

Sachverständige müssen in der Lage sein, alle Untersuchungen und Beurteilungen zur Auswahl von Sanierungsmaßnahmen durchzuführen (Sanierungsuntersuchungen), ein Sanierungskonzept und einen Sanierungsplan zu erarbeiten, die Planung und Vergabe von Sanierungsmaßnahmen durchzuführen und die Ausführung fachlich zu begleiten sowie deren Wirksamkeit zu überwachen. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über:

  1. Probennahme, -behandlung und -analytik von Böden, Bodenmaterialien, Oberflächen-, Sicker- und Grundwasser, Bodenluft und Deponiegas,
  2. Grundlagen und Verfahren des Erd- und Grundbaus, Verfahren zum Bodenaushub und zur Baugrubensicherung,
  3. Eignung, Einsatzgrenzen, Umweltauswirkungen, Art und Menge anfallender Abfälle und Überwachung von Sicherungs- und Dekontaminationsverfahren sowie Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen,
  4. Struktur und Inhalt einer Sanierungsuntersuchung,
  5. Bestandsaufnahme und Beurteilung vorliegender Untersuchungsergebnisse und Gutachten im Hinblick auf Sanierungsmaßnahmen und die Notwendigkeit von Vor- oder Eignungsversuchen,
  6. Ausarbeitung erforderlicher Untersuchungsprogramme zur Ermittlung geeigneter und verhältnismäßiger Sanierungs- oder sonstiger Maßnahmen,
  7. Erarbeitung von Vorschlägen zur Konkretisierung von Sanierungsstrategien sowie nutzungs- und schutzgutbezogenen Sanierungszielen,
  8. Einfluss von Schadstoff-, Matrix- und Untergrundeigenschaften auf die Eignung von Sanierungsverfahren,
  9. Notwendigkeit begleitender Immissions- und Arbeitsschutzmaßnahmen,
  10. Organisation von Arbeitsabläufen,
  11. Anforderungen an Zwischenlager für kontaminiertes Material,
  12. Möglichkeiten der Verwertung und Beseitigung von Bodenmaterialien und Abfällen,
  13. Durchführung von Kostenschätzungen, Kostenvergleichsrechnungen und Kosten-Nutzen-Untersuchungen sowie Kostenwirksamkeitsbetrachtungen zur Auswahl von Sanierungsmaßnahmen,
  14. genehmigungsrechtliche Erfordernisse der Sanierungsverfahren,
  15. Planung, Ausschreibung, Begleitung und Überwachung von gewerblichen Arbeiten einschließlich Abbruch- und Rückbaumaßnahmen mit kontaminierter Bausubstanz,
  16. Untersuchung und Beurteilung von Baumaterialien und Bauteilen im Hinblick auf die Qualitätssicherung bei baulichen Maßnahmen (z.B. Sicherungsmaßnahmen),
  17. Maßnahmen zur Überwachung der Wirksamkeit von Sanierungsmaßnahmen (Planung, Durchführung und Beurteilung) und
  18. spezielle fachliche Regelwerke und Arbeitshilfen.

VI. Sachgebiet "Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser"

1. Fachrichtung

  1. Abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Bodenwissenschaften, Agrarwissenschaften, Geologie, Geoökologie, Geographie mit geeigneten Studienschwerpunkten oder
  2. abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der Natur- oder Ingenieurwissenschaften, wenn der Nachweis einer für das Sachgebiet hinreichenden Ausbildung erbracht wird.

2. Besondere fachliche Kenntnisse

Sachverständige müssen in der Lage sein, alle Untersuchungen von Böden im Zusammenhang mit der Gefährdungsabschätzung von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser durchzuführen, Maßnahmen zur Begrenzung der Bodenerosion durch Wasser zu planen und die Ergebnisse solcher Untersuchungen und Planungen zu beurteilen sowie die Vergabe von gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten. Hierzu gehören insbesondere folgende Kenntnisse:

  1. Erkennen, Erfassen und Beurteilen aktueller Erosionsformen im Gelände,
  2. Ermittlung und Abgrenzung von Erosionsflächen,
  3. Bodenansprache im Gelände (insbesondere Horizontierung, Bodenart, Bodengefüge, Humusgehalt),
  4. Gewinnung repräsentativer Bodenproben,
  5. bodenphysikalische Untersuchungsmethoden,
  6. erosionsbestimmende Faktoren (Bodeneigenschaften, Niederschlag, Relief, Bodenbedeckung),
  7. nutzungs- und bewirtschaftungsbedingte Einflüsse auf die Erosion,
  8. Simulations- und Prognosemodelle zur Beschreibung der Erosion,
  9. Beurteilung von Offsite-Schäden,
  10. Maßnahmen zu Erosionsminderung,
  11. Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen (Bewirtschaftungsmaßnahmen, Nutzungsänderung und -beschränkung etc.),
  12. Maßnahmen zur Beseitigung von Erosionsschäden,
  13. Sicherungsmaßnahmen und
  14. spezielle fachliche Regelwerke und Arbeitshilfen.

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Anforderungen an die Kompetenz von Untersuchungsstellen im Bereich Boden und AltlastenAnlage 2 17 21
zur VSU Boden und Altlasten 

Teil A
Verfahren zur Ermittlung und Kontrolle der fachlichen Kompetenz

I. Vorbemerkungen

Das Bundes-Bodenschutzgesetz fordert in § 18, dass Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen müssen.

Derartige Untersuchungsstellen müssen vor einer Zulassung ihre Kompetenz nachgewiesen haben. Dies bedeutet, dass die im Folgenden ausgeführten Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und die personelle und gerätetechnische Ausstattung erfüllt sein müssen.

Die Kompetenzüberprüfung für alle Untersuchungsbereiche kann im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens durch evaluierte Akkreditierungssysteme oder im Rahmen eines Zulassungsverfahrens durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz erfolgen.

Legt eine Untersuchungsstelle eine Akkreditierung unter Einbeziehung der in dieser Anlage genannten Untersuchungsbereiche vor, so ist diese auf Antrag für die Zulassung zu berücksichtigen, soweit diese gültig, vollständig und für die Untersuchungsaufgabe anwendbar ist.

II. Kompetenzfeststellung und -nachweis

Die vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zugelassenen Untersuchungsstellen müssen bei der Durchführung der Untersuchung die personellen und materiellen Anforderungen nach DIN EN ISO/ IEC 17025 Ausgabe August 2005, 2. Berichtigung Mai 2007, und zusätzlich die im Weiteren aufgeführten Spezifikationen (Nr. III, 1 - 4) zur Analytischen Qualitätssicherung (AQS) erfüllen.

III. Anforderungen an die Untersuchungsstelle

Die vom Landesamt für Umweltschutz zugelassenen Untersuchungsstellen müssen bei der Durchführung der Untersuchung die personellen und materiellen Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 (April 2000; die Anwendung der DIN EN 45001, Mai 1990, ist übergangsweise bis 31. Dezember 2002 möglich) und zusätzlich die im Weiteren aufgeführten Spezifikationen (Nr. IV bis Nr. VIII) zur Analytischen Qualitätssicherung (AQS) erfüllen.

1. Personelle Voraussetzungen

Die Untersuchungsstelle muss von einer Person hauptberuflich und verantwortlich geleitet werden, die folgende Qualifikation besitzt:

  1. Ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Universität, Gesamthochschule, Fachhochschule) der Naturwissenschaften oder Ingenieurwissenschaften mit geeigneten Studienschwerpunkten oder eine gleichwertige Qualifikation,
  2. Eine mindestens dreijährige hauptberufliche Praxis auf dem Gebiet der beantragten Untersuchungsbereiche/Teilbereiche,
  3. Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften (insbesondere der fachlichen Vorgaben des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der Bundes-Bodenschutz-Verordnung), der ergänzenden LABO-Arbeitshilfe für die Qualitätssicherung bei der Altlastenbearbeitung sowie der Normen,
  4. Kenntnisse über die Besonderheiten der Probenahme und Analytik, die bei der Beurteilung von Untersuchungsergebnissen zu berücksichtigen und zusammen mit den Messergebnissen anzugeben sind.

Für die Leitung einer Untersuchungsstelle muss eine qualifizierte Vertretung vorhanden sein. Die Leitung der Untersuchungsstelle oder deren Vertretung muss hauptberuflich wahrgenommen werden.

Im Falle eines nach § 18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen, der eine Notifizierung als probenehmende Untersuchungsstelle nach § 18 BBodSchG anstrebt, kann die Vertretung der Leitung der Untersuchungsstelle oder der Managementbeauftragte auch durch vertragliche Regelungen mit kompetenten, ebenfalls für diese Aufgaben notifizierten Dritten sichergestellt werden.

Zur Durchführung der Laboranalysen ist entsprechend ausgebildetes Personal der Fachrichtungen Chemie oder einer gleichwertigen Qualifikation in ausreichender Zahl einzusetzen. Für die Probenahme vor Ort sind Personen zu beschäftigen, für die auf Grund entsprechender Aus- bzw. Fortbildung und ausreichender Berufserfahrung die Kompetenz bei der Probenahme dokumentiert werden kann.

Es muss sichergestellt sein, dass Schulungen für das gesamte Personal regelmäßig und aktuell durchgeführt werden. Hierüber sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

Bei ausländischen Ausbildungsabschlüssen ist die Gleichwertigkeit zu belegen.

2. Betriebliche Voraussetzungen und Organisation

Die Untersuchungsstelle muss so organisiert sein, dass jede/r Mitarbeiter/in Umfang und Grenzen des eigenen Verantwortungsbereiches kennt. Hierzu ist das Personal in seine Aufgaben und Pflichten, insbesondere auch im Hinblick auf die Qualitätssicherung, in angemessener Form einzuweisen. Von der Untersuchungsstelle ist darüber hinaus mindestens eine Person zu benennen, die für die Umsetzung und Befolgung des Qualitätsmanagementsystems verantwortlich ist.

Bei einem nach § 18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen, der Aufgaben einer probenehmenden Untersuchungsstelle nach § 18 BBodSchG wahrnimmt, kann die Durchführung der internen Qualitätssicherung auch durch vertragliche Regelungen mit kompetenten, ebenfalls für diese Aufgaben notifizierten Dritten sichergestellt werden.

Die Untersuchungsstelle ist verpflichtet, eine schriftliche oder elektronische Unterlage über die Organisation und Zuständigkeiten zu erstellen und diese ständig aktuell und für das Personal verfügbar zu halten.

Die Regelungen zur Arbeitssicherheit sind einzuhalten.

3. Gerätetechnische Voraussetzungen

Die Untersuchungsstelle hat eine gerätetechnische Ausstattung zu besitzen, die eine ordnungsgemäße Durchführung des von der Untersuchungsstelle beantragten Probenahme- und Analysenumfanges einschließlich der erforderlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen ermöglicht. Die Anforderungen an die gerätetechnische Ausstattung von probenehmenden Untersuchungsstellen sind in Teil B, Anhang 3, aufgelistet.

Die Geräte sind regelmäßig zu überprüfen, ggf. zu warten und zu kalibrieren.

Hierüber sind von der Untersuchungsstelle entsprechende Aufzeichnungen zu erstellen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Neben der gerätetechnischen Ausstattung muss eine, Laboranalysen durchführende Untersuchungsstelle hinsichtlich ihrer örtlichen Lage, ihrer baulichen Substanz, ihrer räumlichen Aufteilung sowie ihrer haustechnischen Ausstattung geeignet sein, den besonderen Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Analytik im Spuren- und Ultraspurenbereich zu genügen. Die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden festen und flüssigen Abfälle und Abwässer sowie die Reinigung der Abluft müssen jederzeit sichergestellt sein.

4. Qualitätsmanagement

Die Untersuchungsstelle hat ein ihrem Aufgabenumfang angemessenes Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO/IEC 17025 zu führen und dieses durch ein Qualitätsmanagementhandbuch zu dokumentieren.

Bei der Abwicklung der Untersuchungsaufgaben sind die in den einschlägigen AQS-Merkblättern der LAWA geforderten Qualitätssicherungs- und -kontrollmaßnahmen (LAWA 2011) sinngemäß anzuwenden, hier insbesondere:

Auch die Kontrolle mit matrixbezogenen rückgeführten Referenzmaterialien ist eine Möglichkeit der Qualitätssicherung von Untersuchungsergebnissen. Sämtliche Rohdaten und Qualitätssicherungsmaßnahmen einschließlich der Auswertung sind vollständig und nachvollziehbar zu dokumentieren und über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufzubewahren.

IV. Anforderungen an die Kompetenzfeststellungsstelle

Bei der für die Kompetenzfeststellung zuständigen Stelle ist eine Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicherzustellen, die mindestens der unter Teil A, Nummer III, 1 für die Laborleitung geforderten Qualifikation entspricht. Fachbegutachterinnen und Fachbegutachter haben darüber hinaus die aktuellen, im Bundesanzeiger veröffentlichten "Regeln zum Begutachterwesen" der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) und die nachfolgenden, speziellen Anforderungen zu erfüllen und nachzuweisen:

  1. Detaillierte Kenntnisse der aktuellen Anforderungen aus diesem Fachmodul entsprechend den Einsatzgebieten der Fachbegutachterin oder des Fachbegutachters sowie aus den Verwaltungsvereinbarungen der Länder untereinander,
  2. Kenntnisse in EDV-gestützten Laborinformationssystemen,
  3. detaillierte Kenntnisse der LAWA-AQS-Merkblätter,
  4. detaillierte Kenntnisse der einschlägigen fachlichen Vorgaben des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der Bundes-Bodenschutz-Verordnung sowie der LABO-Arbeitshilfe für die Qualitätssicherung bei der Altlastenbearbeitung.

Als praktische Berufserfahrung muss eine mindestens vierjährige zusammenhängende hauptberufliche Tätigkeit (>19 Wochenstunden) im Rahmen der Konformitätsbewertung in einem Labor oder einer Messstelle in dem künftigen Einsatzgebiet der Fachbegutachterin oder des Fachbegutachters vorliegen. Diese Tätigkeit darf im Zeitraum der Benennung oder der Tätigkeit als Fachbegutachterin oder Fachbegutachter nicht länger als vier Jahre zurückliegen.

Die Benennung des Fachbegutachters/der Fachbegutachterin ist auf höchstens vier Jahre zu befristen. Danach erfolgt eine erneute Überprüfung der grundlegenden Voraussetzungen, insbesondere der hauptberuflichen Erfahrung/Praxis.

V. Ablauf der Kompetenzfeststellung (Begutachtung/Audit)

Je nach beantragtem Untersuchungsbereich sind alle im jeweiligen Abschnitt des Teils B (Untersuchungsbereiche 1a - 5b) aufgeführten Untersuchungsparameter nach den angegebenen Untersuchungsverfahren von der Untersuchungsstelle nachweislich zu beherrschen und routinemäßig anzuwenden. Dabei sind Probennahme, Probenaufbereitung und Analysen sowie Plausibilitätskontrolle und Dokumentation von den beteiligten Untersuchungsstellen auf die Anforderungen im Einzelfall abzustimmen. Bei der Angabe von mehreren Untersuchungsverfahren ist das Vorhalten mindestens einer Methode nachzuweisen.

Die Zulassungsbehörde kann andere Untersuchungsverfahren akzeptieren, deren Gleichwertigkeit nach DIN 38402 Teil 71 nachgewiesen wurde.

Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind nachzuweisen.

VI. (aufgehoben)

VII. (aufgehoben)

VIII. (aufgehoben)

IX. (aufgehoben)

Teil B
Untersuchungsbereiche

1) Untersuchungsbereiche, Erläuterungen

Ausgehend von der Vielzahl der Untersuchungsverfahren von Boden, Bodenmaterialien und sonstigen Materialien und betroffenen Matrizes bei der Untersuchung auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten sowie der damit verbundenen unterschiedlichen Geräteausstattung, werden folgende Untersuchungsbereiche unterschieden (Anhang 1):

Die Untersuchungsbereiche sind in Teilbereiche untergliedert. Eine Notifizierung kann für jeden Teilbereich erteilt werden. Hierbei muss der Kompetenznachweis für jeden obligatorischen Parameter eines Teilbereiches erbracht werden. Zusätzlich sind optionale Parameter angegeben, für die das Vorliegen eines Kompetenznachweises erwünscht, aber nicht zwingend erforderlich ist. Werden optionale Parameter notifiziert, so werden diese im Notifizierungsbescheid extra aufgeführt sowie gesondert in das Recherchesystem ReSyMeSa eingetragen.

Sind zu einem Parameter mehrere Verfahren in einer Zelle der Verfahrensspalte aufgeführt, so muss die Kompetenz nur für eines dieser Verfahren nachgewiesen werden.

Mehrere Verfahren in getrennten Zellen der Verfahrensspalte sind obligatorisch.

Beim Untersuchungsbereich 1 (Feststoffe) ist den Teilbereichen 1.2, 1.3 und 1.4 der Block "Basisparameter und Probenvorbereitung" vorangestellt. Dieser Block ist kein eigenständiger Teilbereich, sondern integraler Bestandteil jeder der drei Teilbereiche 1.2, 1.3 und 1.4.

In gleicher Weise ist dem Untersuchungsbereich 2 (Eluate und Perkolate, wässrige Medien) der Block "Eluate und Perkolate" vorangestellt, der integraler Bestandteil jeder der beiden Teilbereiche 2.2 und 2.3 ist.

Bestehende Notifizierungen für den Untersuchungsbereich 4 (auf Grundlage der VSU Boden und Altlasten in der Fassung vom 21. Oktober 2009) gelten für den aktuellen Untersuchungsbereich 2 mit den entsprechenden Teilbereichen.

Neuentwicklungen der Normung sind bei der Akkreditierung und Notifizierung zu berücksichtigen, soweit der Fachbeirat Bodenuntersuchungen (FBU) die entwickelten Verfahren als gleichwertig oder geeignet bewertet.

Die von der Untersuchungsstelle abgedeckten Untersuchungsbereiche oder Teilbereiche sowie die Analysenkompetenz für zusätzliche optionale Parameter sind in der Veröffentlichung der Notifizierung bekannt zu geben und auf dem Deckblatt der Notifizierungsurkunde deutlich herauszustellen.

Erläuterung zu den Teilbereichen Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen

Der Anhang 1 (Untersuchungsteilbereiche 1.1, 2.1 und 3.1) enthält den Mindestumfang an Probenahmeverfahren und die zu beachtenden Probenahmevorschriften. Dabei sind Probenahme, Probenvorbehandlung, -vorbereitung, -aufarbeitung und Analysen sowie Plausibilitätskontrolle und Dokumentation auf die Anforderungen im Einzelfall abzustimmen.

Die Mindestanforderungen an die Untersuchungsstellen hinsichtlich einer qualitätsgesicherten Probenahme entsprechend den Normen sind in Anhang 2 konkretisiert. Durch die Festlegung einheitlicher Mindestqualitätsstandards bei der Probenahme sollen die jeweiligen Länderanforderungen an Untersuchungsstellen vereinheitlicht werden.

Soweit auf Antrag einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen nach § 18 BBodSchG die Notifizierung als Untersuchungsstelle auf die Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen beschränkt wird, kann dies für die Probenahme der einzelnen Untersuchungsbereiche getrennt erfolgen. Auch diese Untersuchungsstellen müssen bei der Durchführung der Untersuchung die personellen und materiellen Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 und die oben genannten Spezifikationen (Teil A, Nr. III, 1 - 4) zur Qualitätssicherung erfüllen.

Bohrungen und Aufgrabungen können durch Dritte unter Aufsicht der Proben nehmenden Stelle ausgeführt werden; die Verpflichtung zum Nachweis der Fähigkeit der Untersuchungsstelle zur Durchführung von Kleinrammbohrungen bei den Teilbereichen 1.1 und 3.1 (siehe "Geräte für die Probenahme" in Anhang 3) ist davon unbenommen.

Unabhängig davon, wer Bohrungen und Aufgrabungen vornimmt, ist die Auswahl der Proben, also die Probenahme selbst, durch den Sachverständigen bzw. die Untersuchungsstelle durchzuführen.

Sind für die Probenahme und die Untersuchung zwei oder mehr Untersuchungsstellen beauftragt, ist die Abstimmung zwischen den beteiligten Untersuchungsstellen bezüglich Probenahme, Probenlagerung und Probentransport zu dokumentieren (siehe Anhang 2).

2. Anhänge

Anhang 1Probenahme, Untersuchungsparameter und Verfahren für die Notifizierung von Untersuchungsstellen
Anhang 2Mindestanforderungen an die Untersuchungsstellen hinsichtlich einer qualitätsgesicherten Probenahme
Anhang 3Gerätetechnische und materielle Ausstattung von Untersuchungsstellen bei der Probenahme
- Checkliste für die Begutachtung von probenehmenden Untersuchungsstellen

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Probenahme, Untersuchungsparameter und Verfahren für die Notifizierung von UntersuchungsstellenAnhang 1

Hinweis: Sind zu einem Parameter mehrere Verfahren in einer Zelle der Verfahrensspalte aufgeführt, so muss die Kompetenz nur für eines dieser Verfahren nachgewiesen werden.

Mehrere Verfahren in getrennten Zellen der Verfahrensspalte zu einem Parameter sind obligatorisch.

Untersuchungsbereich 1: Feststoffe

Teilbereich 1.1: Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen

UntersuchungsparameterMethoden/HinweiseVerfahren
ProbenahmeplanungNach Vorgaben der BBodSchV
DIN ISO 10381-1: 2011
DIN ISO 10381-5: 2011
Probenahme bei der Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und AltlastenAufschlussverfahren im Gelände: Handbohrungen, Probenahme an Schürfen, Kleinrammbohrung 50 bis 80 mm, Proben in ungestörter LagerungDIN ISO 10381-2: 2003
DIN EN ISO 22475-1: 2007
HaufwerksbeprobungLAGA PN 98: 2001
Probeentnahme nach dem Bodenaufschluss bei der Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten auf leichtflüchtige SchadstoffeGemäß: "Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus dem Altlastenbereich", Handbuch Altlasten Bd. 7, Analysenverfahren Fachgremium Altlastenanalytik Teil 4, Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Wiesbaden 2000. Das Extraktionsmittel ist bereits vor der Probennahme in die Probengefäße vorzulegen, so dass eine Überschichtung im Feld erfolgt; Hinweis zur Probennahme siehe http://www.hlug.de/start/altlasten.html unter Altlastenanalytik
Probenahme bei der Untersuchung von natürlichen, naturnahen und KulturstandortenDIN ISO 10381-4: 2004
VDLUFA-Methodenhandbuch, Band 1, A1
Probenahme von SedimentenDIN 38414-11: 1987
Probenahme von Schwebstoffen - OPTIONAL -DIN 38402-24: 2007
ProbenbeschreibungArbeitshilfe für die Bodenansprache im vor- und nachsorgenden Bodenschutz, Auszug aus der KA5, 2009 Bodenkundliche Kartieranleitung 5. Auflage (KA5), 2005
Normenreihe Geotechnische Erkundung und UntersuchungDIN EN ISO 14688-1: 2011
DIN EN ISO 14689-1: 2011
DIN EN ISO 22475-1, 2007
Ermittlung der BodenartFingerprobe im Gelände Hinweis: Auf kontaminierten Flächen mit Rücksicht auf die Arbeitssicherheit nicht immer einsetzbarArbeitshilfe für die Bodenansprache im vor- und nachsorgenden Bodenschutz - Auszug aus der Bodenkundlichen Kartieranleitung KA 5 (2009) Bodenkundliche Kartieranleitung 5. Auflage (KA5), 2005
DIN 19682-2: 2007
Probenlagerung, Probenvorbehandlung im Gelände, ProbentransportDIN 19747: 2009
DIN ISO 10381-1: 2003
DIN ISO 10381-2: 2003
DIN ISO 18512: 2009
Überschichtung des Bodens mit Lösungs mittel im Gelände bei Unter suchung auf leichtflüchtige SchadstoffeDIN ISO 22155: 2006

zu 1.2, 1.3 und 1.4: Labor - Basisparameter und Probenvorbereitung *

UntersuchungsparameterMethoden/HinweiseVerfahren
Probenvorbereitung und -aufarbeitungDIN 19747: 2009
Trockenmassefeldfrische oder luftgetrocknete BodenprobenDIN ISO 11465: 1996
DIN EN 14346: 2007
Organischer Kohlenstoff und Gesamtkohlenstoff nach trockener Verbrennung (TOC)luftgetrocknete BodenprobenDIN ISO 10694: 1996
DIN EN 13137: 2001
DIN EN 15936: 2012
pH-Wert (CaCl2)feldfrische oder luftgetrocknete Bodenproben, c (CaCl2): 0,01 mol/lDIN ISO 10390: 2005
Rohdichte - OPTIONAL -Trocknung einer volumengerecht entnommenen Bodenprobe bei 105 °C, rückwiegenDIN ISO 11272: 2001
Korngrößenverteilung - OPTIONAL -1) Siebung, Dispergierung, Pipett-AnalyseDIN ISO 11277: 2002
2) Siebung, Dispergierung, AräometermethodeDIN 18123: 2011 In Verbindung mit LAGA PN 98
* Die hier aufgeführten Verfahren stellen keinen eigenständigen Teilbereich dar, sondern sind jeweils Bestandteil der folgenden Teilbereiche 1.2, 1.3 und 1.4.

Untersuchungsbereich 1: Feststoffe

Teilbereich 1.2: Labor - Analytik anorganische Parameter

UntersuchungsparameterMethoden/HinweiseVerfahren
Labor - Basisparameter und Probenvorbereitung
KönigswasserextraktThermisch, offenes Gefäß
Thermisch, offenes Gefäß
& Mikrowellenaufschluss
DIN ISO 11466: 1997
DIN EN 13657: 2003
AmmoniumnitratextraktDIN ISO 19730: 2009
Alkalisches Aufschlussverfahren - OPTIONAL -Metaborat Schmelzaufschluss für die Chrom (VI) AnalytikDIN EN 15192: 2007
Extraktion zur Bestimmung von Thallium - OPTIONAL -HNO3, H2O2DIN ISO 20279: 2006
Arsen (As)
Antimon (Sb)
ICP - OES
ICP - MS
ET - AAS oder Hydrid - AAS
DIN ISO 22036: 2009
DIN EN ISO 17294-2: 2005
DIN ISO 20280: 2010
Cadmium (Cd)
Chrom (Cr), gesamt
Cobalt (Co)
Kupfer (Cu)
Nickel (Ni)
Blei (Pb)
Zink (Zn)
ET - AAS
ICP - OES
ICP - MS
DIN ISO 11047: 2003
DIN ISO 22036: 2009
DIN EN ISO 17294-2: 2005
Quecksilber (Hg)AAS
Kaltdampf - AAS oder
Kaltdampf - AFS
DIN EN 1483: 2007
DIN ISO 16772: 2005
CyanideDIN ISO 17380: 2011
DIN ISO 11262: 2012
Chrom (VI)
- OPTIONAL -
IC mit photometrischer DetektionDIN EN 15192: 2007
Molybdän (Mo)
Vanadium (V)
- OPTIONAL -
ICP - OES
ICP - MS
DIN ISO 22036: 2009
DIN EN ISO 17294-2: 2005
Selen (Se)
- OPTIONAL -
ICP - OES
ICP - MS
ET - AAS oder
Hydrid - AAS
DIN ISO 22036: 2009
DIN EN ISO 17294-2: 2005
DIN ISO 20280: 2010
Thallium (Tl) aus dem HNO3, H2O2 -Extrakt
- OPTIONAL -
ET - AAS
ICP - OES
ICP - MS
DIN ISO 20279: 2006
DIN ISO 22036: 2009
DIN EN ISO 17294-2: 2005
Uran (U)
Wolfram (W)
- OPTIONAL -
ICP - MS
ICP - OES
DIN EN ISO 17294-2: 2005
DIN ISO 22036: 2009

Teilbereich 1.3: Labor - Analytik organische Parameter

UntersuchungsparameterMethoden/HinweiseVerfahren
Labor - Basisparameter und Probenvorbereitung
Spezifische Probenvorbereitung:

Hinweis: Bei chemischer Trocknung oder Lufttrocknung des ist zu berücksichtigen, dass bei Probenmaterials Verwendung von nicht wassermischbaren Lösungsmitteln wie Hexan/Heptan in Verbindung mit einer 1x-Extraktion (als Labormethode verbreitet) die Restfeuchte insbesondere bei bindigen Bodenmaterialproben zu Minderbefunden führt. Soxhlet-Extraktionen oder Lösungsmittelgemische mit Aceton zur Extraktion sind bei solcherart getrockneten Proben unverzichtbar.

DIN 19747: 2009
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 16 PAK (EPA): Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Chrysen, Benzo[a]anthracen, Benzo[b]-/Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Indeno[1,2,3-cd]-pyren, Dibenzo[a,h]anthracen, Benzo[g,h,i]perylenGC - MS
HPLC - UV/F*
(*Acenaphthylen kann nicht mittels Fluoreszenzdetektor bestimmt werden) Hinweis auf die Art der Summenbildung ist dem Ergebnis anzufügen
DIN ISO 18287: 2006
DIN ISO 13877: 2000
DIN 38414-23: 2002
HexachlorbenzolGC - ECD, GC - MSDIN ISO 10382: 2003
PentachlorphenolGC - ECD, GC - MSDIN ISO 14154: 2005
Aldrin, DDT, HCH-GemischGC - ECD, GC - MSDIN ISO 10382: 2003
DIN EN 15308: 2008
Polychlorierte Biphenyle (PCB6/PCB7): PCB6-Kongenere 28, 52, 10 1, 138, 153, 180 sowie 118GC - ECD, GC - MS
Extraktion mit Aceton/Petrolether oder Soxhlet-Extraktion
Die Art der Summenbildung ist anzugeben (PCB6/PCB7).
DIN ISO 10382: 2003 *
DIN EN 15308: 2008 *
(* diese Normen berücksichtigen das Kongener PCB 118)
DIN 3 8414-20: 1996 (diese Norm ist auch zur Bestimmung des Kongeners PCB 118 geeignet - entsprechende SOP muss vorliegen)
Sprengstofftypische Verbindungen (HPLC) (2,4-Dinitrotoluol, 2,6-Dinitrotoluol Hexanitrodiphenylamin, Hexogen, Nitropenta (PETN), 2,4,6-Trinitrotoluol) - OPTIONAL -Extraktion mit Methanol oder Acetonitril und Quantifizierung mittels HPLC-UV/DADE DIN ISO 11916-1: 2011 (ISO/FDIS 11916-1: 2011)
Sprengstofftypische Verbindungen (GC) (2,4-Dinitrotoluol, 2,6-Dinitrotoluol 2,4,6-Trinitrotoluol) - OPTIONAL -Extraktion mit Methanol, Umlösen in Toluol und Quantifizierung mittels GC-ECD oder GC-MSE DIN ISO 11916-2: 2011
(ISO/FDIS 11916-2: 2011)
Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW, C10-C40)
- OPTIONAL -
GC - FID
Das Chromatogramm ist mit auszuwerten und Aussagen zu mobilen (C10-C22) und gering mobilen (> C22-C40) Anteilen zu treffen (LAGA KW/04)
DIN ISO 16703: 2005
LAGA KW/04: 2009
BTEX-Aromaten, Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW)
Einzelparameter gemäß der Norm - OPTIONAL -
Headspace, GCDIN ISO 22155: 2006
Siehe auch: "Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus dem Altlastenbereich", Handbuch Altlasten Bd. 7, Analysenverfahren Fachgremium für Umwelt und Geologie, Altlastenanalytik Teil 4, Hessisches Landesamt Wiesbaden 2000

Teilbereich 1.4: Labor - Analytik PCDD, PCDF und dioxinähnliche PCB*

UntersuchungsparameterMethoden/HinweiseVerfahren
Labor - Basisparameter und Probenvorbereitung
PCDD/PCDF, dl-PCB *GC-MS, Auswertung nach dem internen Standard-Verfahren unter Verwendung der jeweils entsprechenden 13C 12-markierten Standards eines Kongeners.DIN 3 8414-24: 2000 Die Norm ist auch zur Bestimmung der dioxinähnlichen Kongenere der PCB geeignet; dazu sind die Ausführungen der DIN 38407-3: 1998, Verfahren F 3-3 - dort Abschnitt 14 - mit heranzuziehen. Die Bestimmungsgrenze der dl-PCB im Boden ist der, der PCDD/F vergleichbar einzuhalten (1 ng/kg bis 10 ng/kg).
*

PCDD: 2,3,7,8-TCDD; 1,2,3,7,8-PeCDD; 1,2,3,4,7,8-HxCDD; 1,2,3,6,7,8-HxCDD; 1,2,3,7,8,9-HxCDD; 1,2,3,4,6,7,8-HpCDD; OCDD

PCDF: 2,3,7,8-TCDF; 1,2,3,7,8-PeCDF; 2,3,4,7,8-PeCDF; 1,2,3,4,7,8-HxCDF;1,2,3,6,7,8-HxCDF; 1,2,3,7,8,9-HxCDF; 2,3,4,6,7,8-HxCDF; 1,2,3,4,6,7,8-HpCDF; 1,2,3,4,7,8,9-HpCDF; OCDF

(dioxinlike/Dioxinähnliche-Nomenklatur nach Ballschmiter):dl- PCB

Non-ortho PCB: PCB 77, PCB 81, PCB 126, PCB 169

Mono-ortho PCB: PCB 105, PCB 114, PCB 118, PCB 123, PCB 156, PCB 157, PCB 167, PCB 189

Die Bestimmungsgrenze je Kongener ist anzugeben.

Bei den PCDD/PCDF sind sowohl die Summen der Toxizitätsäquivalente nach NATO/CCMS als auch nach WHO anzugeben; die Summenbildung ist sowohl ohne wie auch mit Berücksichtigung von Kongeneren unter der Bestimmungsgrenze durchzuführen (upper/lower bound).

Die Summen der Toxizitätsäquivalente der dl-PCB sind unter Verwendung der Faktoren nach WHO ebenfalls als upper/lower bound anzugeben.

Die zur Summenbildung nach WHO zu verwendenden Faktoren werden von den Auftraggebern konkretisiert (in der Regel WHO 1998, ggf. WHO 2005).

Die Auswertungsroutine der Untersuchungsstelle muss in der Lage sein, sowohl unterschiedliche Toxizitätsäquivalente zu verwenden, als auch vom Auftraggeber zu konkretisierende andere Summenbildungen unter Berücksichtigung der Bestimmungsgrenze vorzunehmen.

Untersuchungsbereich 2: Eluate und Perkolate, wässrige Medien

Teilbereich 2.1: Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen

UntersuchungsparameterMethoden/HinweiseVerfahren
Probenahmeplanung und ProbenahmetechnikenDIN EN ISO 5667-1: 2007
Probenahme von GrundwasserDas AQS-Merkblatt P 8/2, 1996 gibt wesentliche weitere Hinweise zur Organisation und Durchführung der ProbenahmeISO 5667-11: 2009 (englisch)
DIN 38402-13: 1983 (Hinweis: wird ersetzt durch DIN ISO 5667-11)
DVGW-Arbeitsblatt W 112: 2011
Probenahme von Sickerwasser mittels Saugkerzen
- OPTIONAL -
Die LAWA-Richtlinie" Sickerwasser, Richtlinie für Beobachtung und Auswertung", Stand 3.4.2003 (Gelbdruck) gibt wesentliche weitere Hinweise zur Organisation und Durchführung der ProbenahmeDWA-M 905: 2012
DVWK-M 217: 1990 (Hinweis: wird aktualisiert)
Probenahme bei Oberflächengewässern (Fließgewässer)Das AQS-Merkblatt P 8/3, 1998 gibt wesentliche weitere Hinweise zur Organi-sation und Durchführung der ProbenahmeDIN 38402-15: 2010
Probenahme bei Oberflächengewässern (stehende Gewässer)DIN 38402-12: 1985
Vor-Ort-Untersuchungen
Wasserbeschaffenheit, Bestimmung der FärbungDIN EN ISO 7887: 2012
Wasserbeschaffenheit, Bestimmung der TrübungDIN EN ISO 7027: 2000
GeruchDEV B 1/2 1971
TemperaturDIN 3 8404-4: 1976
pH-WertDIN EN ISO 10523: 2012
SauerstoffgehaltDIN EN 25814: 1992
Elektrische LeitfähigkeitDIN EN 27888: 1993
Bestimmung der RedoxspannungBei Sicker-/Grundwasserproben sind Proben gewinnung und Messanordnung (Durchflusszelle unter Luftabschluss) entscheidend für die Zuverlässigkeit des Ergebnisses.DIN 3 8.404 Teil 6: 1984
Probenlagerung, Probenvorbehandlung, ProbentransportAnmerkung: Primär gelten die Angaben in den jeweiligen Einzelnormen, d. h. die DIN EN ISO 5667-3 gilt nachrangigDIN EN ISO 5667-3: 2004

zu 2.2 und 2.3: Eluate/Perkolate*

Eluate/PerkolateMethoden/HinweiseVerfahren
Schüttelverfahren - Elution von anorganischen StoffenWasser/Feststoff-Verhältnis von 2 L/kgDIN 19529: 2009
Schüttelverfahren - Elution von organischen StoffenWasser/Feststoff-Verhältnis von 2 L/kgDIN 19527: 2012
Schüttelverfahren - Elution von anorganischen Stoffen - OPTIONAL -Wasser/Feststoff-Verhältnis von 10 L/kgDIN EN 12457-4: 2003
Perkolationsverfahren für anorganische und organische Stoffe - OPTIONAL -DIN 19528: 2009
Untersuchung zur Resorptionsverfügbarkeit - OPTIONAL -DIN 19738: 2004
*Die hier aufgeführten Verfahren stellen keinen eigenständigen Teilbereich dar, sondern sind jeweils Bestandteil der folgenden Teilbereiche 2.2 und 2.3

Teilbereich 2.2: Labor-Analytik anorganische Parameter

UntersuchungsparameterMethoden/HinweiseVerfahren
Eluate/Perkolate
Antimon (Sb)
Arsen (As)
ICP - OES
ICP - OES
ICP - MS
ET - AAS oder Hydrid - AAS
DIN EN ISO 11885: 2009
DIN ISO 22036: 2009
DIN EN ISO 17294-2: 2005
DIN ISO 20280: 2010
Blei (Pb)
Cadmium (Cd)
Chrom (Cr), gesamt
Cobalt (Co)
Kupfer (Cu)
Molybdän (Mo)
Nickel (Ni)
Zink (Zn)
ET - AAS
ICP - OES
ICP - OES
ICP - MS
DIN EN ISO 15586: 2004
DIN EN ISO 11885: 2009
DIN ISO 22036: 2009
DIN EN ISO 17294-2: 2005
Quecksilber (Hg)AAS
Kaltdampf - AAS oder
Kaltdampf - AFS
DIN EN 1483: 2007
DIN ISO 16772: 2005
Cyanid, gesamt und Cyanid (CN-), leicht freisetzbarSpektralphotometrieDIN EN ISO 14403: 2002
DIN 38405-13: 2011
DIN EN ISO 17380: 2011
Fluorid (F-),
Chlorid (Cl-),
Sulfat (SO4 2-)
Ionenchromatographie gemäß den EinzelverfahrenDIN EN ISO 10304-1: 2009
DIN 38405-1/ -4/ -5: 1985
Vanadium (V)
- OPTIONAL -
ET - AAS
ICP - OES
ICP - OES
ICP - MS
DIN EN ISO 15586: 2004
DIN EN ISO 11885: 2009
DIN ISO 22036: 2009
DIN EN ISO 17294-2: 2005
Uran (U)
- OPTIONAL -
ICP - MSDIN EN ISO 17294-2: 2005
Zinn (Sn)
Thallium (Tl)
Wolfram (W)
- OPTIONAL -
ICP - OES
ICP - OES
ICP - MS
DIN EN ISO 11885: 2009
DIN ISO 22036: 2009
DIN EN ISO 17294-2: 2005
Selen (Se)
- OPTIONAL -
ET - AAS
ICP - OES
ICP - OES
ICP - MS
ET - AAS oder
Hydrid - AAS
DIN EN ISO 15586: 2004
DIN EN ISO 11885: 2009
DIN ISO 22036: 2009
DIN EN ISO 17294-2: 2005
DIN ISO 20280: 2010
Chrom (Cr VI)
- OPTIONAL -
Spektralphotometrie IonenchromatographieDIN 38405-24: 1987
DIN EN ISO 10304-3: 1997

Teilbereich 2.3: Labor - Analytik organische Parameter

UntersuchungsparameterMethoden/HinweiseVerfahren
Eluate/Perkolate
Hinweis zu leichtflüchtigen Verbindungen (insbesondere BTEX, LHKW): Die Herstellung von Eluaten und Perkolaten für die anschließende Bestimmung von leichtflüchtigen Stoffen ist aufgrund der hohen Verluste fehlerbehaftet. Die Bestimmung dieser Verbindungen kann daher nur aus direkt entnommenem Sickerwasser, Grund- und Oberflächenwasser erfolgen. Bei GW-Probenahmen sind bei diesen Verbindungen wegen der Unterdruckeffekte ausschließlich Tauchpumpen, keine Saugpumpen einzusetzen.
BTEX-Aromaten:
Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole, Styrol
Purge + Trap/Desorption, GC - MS Flüssigextraktion bzw. Headspace, GC Headspace-SPME, GC - MSDIN EN ISO 15680: 2004
DIN 38407-9: 1991
DIN 38407-41: 2011
Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW) Einzelparameter gemäß NormPurge + Trap/Desorption, GC-MS Flüssigextraktion bzw. Headspace, GC - ECD Headspace-SPME, GC - MSDIN EN ISO 15680: 2004
DIN EN ISO 10301:1997
DIN 38407-41: 2011
AldrinGC - ECD, GC - MSDIN EN ISO 6468: 1997
DIN 3 8407-2: 1993
DDTGC - ECDDIN EN ISO 6468: 1997
DIN 3 8407-2: 1993
ChlorphenoleGC - ECD, GC - MSDIN EN 12673: 1999
Chlorbenzole geringer flüchtig (Cl3 - Cl6)GC - ECD, GC - MS Flüssigextraktion, GC - ECD, GC - MSDIN 3 8407-2: 1993
DIN EN ISO 6468: 1997
Chlorbenzole (Cl1 - Cl3)Flüssigextraktion bzw. Headspace, GC - ECD (ggf. MS)DIN EN ISO 10301:1997
Polychlorierte Biphenyle (PCB6/PCB7):
PCB6-Kongenere 28, 52, 10 1, 138, 153, 180, sowie 118
GC - ECD, GC - MS Die Art der Summenbildung ist anzugeben (PCB6/PCB7)DIN 3 8407-2: 1993
DIN 38407-3: 1998
16 PAK (EPA) (Bei HPLC ohne AcenaphthylenGC - MS HPLC - FDIN EN ISO 17993: 2004
DIN 38407-39: 2011
NaphthalinGC - FID, GC - MSDIN EN ISO 15680: 2004
DIN 38407-9: 1991
Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW, C10 - C40)GC - FIDDIN EN ISO 9377-2: 2001
Sprengstofftypische Verbindungen (HPLC) (2-Nitrotoluol, 3-Nitrotoluol, 4-Nitrotoluol, 2,4-Dinitrotoluol, 2,6-Dinitrotoluol, 2,4,6-Trinitrotoluol, 2-Amino-4,6-Dinitrotoluol, 4-Amino-2,6-Dinitrotoluol, Nitropenta (PETN), Hexogen, 2,4,6-Trinitrophenol (Pikrinsäure), Nitrobenzol, 1,3-Dinitrobenzol, 1,3,5-Trinitrobenzol, Hexanitro-diphenylamin (Hexyl), N-Methyl-N,2,4,6-tetranitroanilin, Octogen (HMX))
- OPTIONAL -
Bestimmung ausgewählter Explosivstoffe und verwandter Verbindungen - Verfahren mittels HPLC/UV-DetektionDIN EN ISO 22478: 2006
Sprengstofftypische Verbindungen (GC) (2-Nitrotoluol, 3-Nitrotoluol, 4-Nitrotoluol, 2,4-Dinitrotoluol, 2,6-Dinitrotoluol, 2,4,6-Trinitrotoluol, 2-Amino-4,6-Dinitrotoluol, 4-Amino-2,6-Dinitrotoluol, Nitrobenzol, 1,3-Dinitrobenzol, 1,3,5-Trinitrobenzol)
- OPTIONAL -
Bestimmung ausgewählter nitroaromatischer Verbindungen mittels GaschromatographieDIN 38407-17: 1999
Phenole (Phenol, 2-Methylphenol; 3-Methylphenol; 4-Methylphenol, 2,3-Dimethylphenol; 2,4-Dimethylphenol; 2,5-Dimethylphenol; 2,6-Dimethylphenol; 3,4-Dimethylphenol; 3,5-Dimethylphenol; 2-Ethylphenol; 3-Ethylphenol; 4-Ethylphenol, 2,3,5-Trimethylphenol; 2,3,6-Trimethylphenol; 2,4,6-Trimethylphenol; 3,4,5-Trimethylphenol)
- OPTIONAL -
GC - ECD, GC - MSISO 8165-2: 1999
DIN EN 12673: 1999

Untersuchungsbereich 3: Bodenluft, Deponiegas

Teilbereich 3.1: Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen

UntersuchungsparameterMethoden/HinweiseVerfahren
Probenahme
RammkernsondierungDurchführung von Kleinrammbohrung mit mindestens 50 mm DurchmesserDIN ISO 10381-2: 2003
DIN EN ISO 22475-1: 2007
Probenahme von BodenluftVDI-Richtlinie 3865 Blatt 2: 1998
VDI-Richtlinie 3865 Blatt 1: 2005
DIN ISO 10381-7: 2007
Vor-Ort-Analytik
Kohlendioxid (CO2)Direktanzeigendes Messgerät
Methan (CH4)Direktanzeigendes Messgerät
Schwefelwasserstoff (H2S)Direktanzeigendes Messgerät
Sauerstoff (O2)Direktanzeigendes Messgerät
Summenparameter organische SpurengaseDirektanzeigendes Messgerät

Teilbereich 3.2: Labor - Analytik

UntersuchungsparameterVerfahren
BTEXVDI-Richtlinie 3865 Blatt 3: 1998

VDI-Richtlinie 3865 Blatt 4: 2000

Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW)VDI-Richtlinie 3865 Blatt 3: 1998

VDI-Richtlinie 3865 Blatt 4: 2000


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