VSU Boden und Altlasten (2)
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Anforderungen an die Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen im Bereich Boden und Altlasten | Anlage 1 17 (zur VSU Boden und Altlasten) |
Die Sachverständigentätigkeit im Bereich Bodenschutz/Altlasten erfordert ein weitgefächertes Spektrum natur- und ingenieurwissenschaftlicher Kenntnisse und Erfahrungen. Erforderlich ist im besonderen Maße ein fach- und medienübergreifendes Verständnis sowie in der Regel interdisziplinäres Arbeiten.
Sachverständige müssen die allgemeinen Anforderungen nach Teil A und die besonderen Anforderungen nach Teil B für das jeweilige Sachgebiet, für das die Zulassung beantragt wird, erfüllen.
Sachverständige für Bodenschutz/Altlasten müssen im besonderen Maße befähigt sein,
Teil A
Allgemeine Anforderungen
I. Vor- und Fortbildung
II. Allgemeine fachliche Kenntnisse
III. Allgemeine rechtliche Kenntnisse
Teil B
Sachgebietsspezifische Anforderungen
I. Sachgebiet "Flächenhafte und standortbezogene Erfassung Historische Erkundung"
1. Fachrichtung
2. Besondere fachliche Kenntnisse
Sachverständige müssen in der Lage sein, die für die Erhebungen über altlastverdächtige Flächen (standortbezogen oder flächenhaft)
bedeutsamen Verfahren der Archivrecherche und Schriftgutauswertung, der multitemporalen Karten- und Luftbildauswertung, der Zeitzeugenbefragung sowie Geländebegehungen sachgerecht auszuwählen und durchzuführen. Dazu müssen sie über die erforderliche Geräteausstattung verfügen. Sie müssen weiterhin die gewonnenen Tatsachen und Erkenntnisse auswerten und so darstellen können, dass eine tragfähige Grundlage für die Entscheidung über weitere Schritte und für deren Planung vorliegt. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über:
3. Gerätetechnische Ausstattung
Sachverständige müssen mindestens über folgende gerätetechnische Ausstattung verfügen können:
II. Sachgebiet "Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer"
1. Fachrichtung
2. Besondere fachliche Kenntnisse
Sachverständige müssen in der Lage sein, alle Untersuchungen von Gewässergefährdungen und -schäden im Zusammenhang mit Altlasten und flächenhaften Bodenbelastungen zu planen, die Ergebnisse zu beurteilen sowie die Vergabe und Ausführung der gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über:
III. Sachgebiet "Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Pflanze/Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien"
1. Fachrichtung
2. Besondere fachliche Kenntnisse
Sachverständige müssen in der Lage sein, alle Untersuchungen und Beurteilungen von Kulturböden und Pflanzen im Zusammenhang mit der Gefährdungsabschätzung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie der Begrenzung von Stoffeinträgen, insbesondere beim Auf- und Einbringen von Materialien auf und in Böden, durchzuführen und die Vergabe und Ausführung der gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über:
IV. Sachgebiet "Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Bodenmensch"
Sachverständige müssen für die Sachgebiete II oder III zugelassen sein und zusätzlich die folgenden Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen, wenn sie in dafür geeigneten Fällen den Wirkungspfad Bodenmensch anhand verbindlicher oder amtlich empfohlener Prüf- oder Maßnahmenwerte beurteilen wollen, erkennen und begründet darlegen können, welche Fragestellungen der Beurteilung durch eine auf dem Gebiet Altlasten erfahrene Fachkraft mit abgeschlossenem Studium einer geeigneten Fachrichtung und abgeschlossener Weiterbildung in Hygiene und Umweltmedizin oder Pharmakologie und Toxikologie oder dem öffentlichen Gesundheitswesen bedürfen. Sachverständige sollen sicherstellen, dass eine solche Fachkraft bei entsprechenden Fragestellungen ergänzend herangezogen wird.
Sachverständige müssen außerdem auf Grund ihrer Aus- und Weiterbildung sowie praktischen Erfahrung über Kenntnisse verfügen über:
V. Sachgebiet "Sanierung"
1. Fachrichtung
2. Besondere fachliche Kenntnisse
Sachverständige müssen in der Lage sein, alle Untersuchungen und Beurteilungen zur Auswahl von Sanierungsmaßnahmen durchzuführen (Sanierungsuntersuchungen), ein Sanierungskonzept und einen Sanierungsplan zu erarbeiten, die Planung und Vergabe von Sanierungsmaßnahmen durchzuführen und die Ausführung fachlich zu begleiten sowie deren Wirksamkeit zu überwachen. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über:
VI. Sachgebiet "Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser"
1. Fachrichtung
2. Besondere fachliche Kenntnisse
Sachverständige müssen in der Lage sein, alle Untersuchungen von Böden im Zusammenhang mit der Gefährdungsabschätzung von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser durchzuführen, Maßnahmen zur Begrenzung der Bodenerosion durch Wasser zu planen und die Ergebnisse solcher Untersuchungen und Planungen zu beurteilen sowie die Vergabe von gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten. Hierzu gehören insbesondere folgende Kenntnisse:
Anforderungen an die Kompetenz von Untersuchungsstellen im Bereich Boden und Altlasten | Anlage 2 17 21 zur VSU Boden und Altlasten |
Teil A
Verfahren zur Ermittlung und Kontrolle der fachlichen Kompetenz
I. Vorbemerkungen
Das Bundes-Bodenschutzgesetz fordert in § 18, dass Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen müssen.
Derartige Untersuchungsstellen müssen vor einer Zulassung ihre Kompetenz nachgewiesen haben. Dies bedeutet, dass die im Folgenden ausgeführten Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und die personelle und gerätetechnische Ausstattung erfüllt sein müssen.
Die Kompetenzüberprüfung für alle Untersuchungsbereiche kann im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens durch evaluierte Akkreditierungssysteme oder im Rahmen eines Zulassungsverfahrens durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz erfolgen.
Legt eine Untersuchungsstelle eine Akkreditierung unter Einbeziehung der in dieser Anlage genannten Untersuchungsbereiche vor, so ist diese auf Antrag für die Zulassung zu berücksichtigen, soweit diese gültig, vollständig und für die Untersuchungsaufgabe anwendbar ist.
II. Kompetenzfeststellung und -nachweis
Die vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zugelassenen Untersuchungsstellen müssen bei der Durchführung der Untersuchung die personellen und materiellen Anforderungen nach DIN EN ISO/ IEC 17025 Ausgabe August 2005, 2. Berichtigung Mai 2007, und zusätzlich die im Weiteren aufgeführten Spezifikationen (Nr. III, 1 - 4) zur Analytischen Qualitätssicherung (AQS) erfüllen.
III. Anforderungen an die Untersuchungsstelle
Die vom Landesamt für Umweltschutz zugelassenen Untersuchungsstellen müssen bei der Durchführung der Untersuchung die personellen und materiellen Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 (April 2000; die Anwendung der DIN EN 45001, Mai 1990, ist übergangsweise bis 31. Dezember 2002 möglich) und zusätzlich die im Weiteren aufgeführten Spezifikationen (Nr. IV bis Nr. VIII) zur Analytischen Qualitätssicherung (AQS) erfüllen.
1. Personelle Voraussetzungen
Die Untersuchungsstelle muss von einer Person hauptberuflich und verantwortlich geleitet werden, die folgende Qualifikation besitzt:
Für die Leitung einer Untersuchungsstelle muss eine qualifizierte Vertretung vorhanden sein. Die Leitung der Untersuchungsstelle oder deren Vertretung muss hauptberuflich wahrgenommen werden.
Im Falle eines nach § 18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen, der eine Notifizierung als probenehmende Untersuchungsstelle nach § 18 BBodSchG anstrebt, kann die Vertretung der Leitung der Untersuchungsstelle oder der Managementbeauftragte auch durch vertragliche Regelungen mit kompetenten, ebenfalls für diese Aufgaben notifizierten Dritten sichergestellt werden.
Zur Durchführung der Laboranalysen ist entsprechend ausgebildetes Personal der Fachrichtungen Chemie oder einer gleichwertigen Qualifikation in ausreichender Zahl einzusetzen. Für die Probenahme vor Ort sind Personen zu beschäftigen, für die auf Grund entsprechender Aus- bzw. Fortbildung und ausreichender Berufserfahrung die Kompetenz bei der Probenahme dokumentiert werden kann.
Es muss sichergestellt sein, dass Schulungen für das gesamte Personal regelmäßig und aktuell durchgeführt werden. Hierüber sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
Bei ausländischen Ausbildungsabschlüssen ist die Gleichwertigkeit zu belegen.
2. Betriebliche Voraussetzungen und Organisation
Die Untersuchungsstelle muss so organisiert sein, dass jede/r Mitarbeiter/in Umfang und Grenzen des eigenen Verantwortungsbereiches kennt. Hierzu ist das Personal in seine Aufgaben und Pflichten, insbesondere auch im Hinblick auf die Qualitätssicherung, in angemessener Form einzuweisen. Von der Untersuchungsstelle ist darüber hinaus mindestens eine Person zu benennen, die für die Umsetzung und Befolgung des Qualitätsmanagementsystems verantwortlich ist.
Bei einem nach § 18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen, der Aufgaben einer probenehmenden Untersuchungsstelle nach § 18 BBodSchG wahrnimmt, kann die Durchführung der internen Qualitätssicherung auch durch vertragliche Regelungen mit kompetenten, ebenfalls für diese Aufgaben notifizierten Dritten sichergestellt werden.
Die Untersuchungsstelle ist verpflichtet, eine schriftliche oder elektronische Unterlage über die Organisation und Zuständigkeiten zu erstellen und diese ständig aktuell und für das Personal verfügbar zu halten.
Die Regelungen zur Arbeitssicherheit sind einzuhalten.
3. Gerätetechnische Voraussetzungen
Die Untersuchungsstelle hat eine gerätetechnische Ausstattung zu besitzen, die eine ordnungsgemäße Durchführung des von der Untersuchungsstelle beantragten Probenahme- und Analysenumfanges einschließlich der erforderlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen ermöglicht. Die Anforderungen an die gerätetechnische Ausstattung von probenehmenden Untersuchungsstellen sind in Teil B, Anhang 3, aufgelistet.
Die Geräte sind regelmäßig zu überprüfen, ggf. zu warten und zu kalibrieren.
Hierüber sind von der Untersuchungsstelle entsprechende Aufzeichnungen zu erstellen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Neben der gerätetechnischen Ausstattung muss eine, Laboranalysen durchführende Untersuchungsstelle hinsichtlich ihrer örtlichen Lage, ihrer baulichen Substanz, ihrer räumlichen Aufteilung sowie ihrer haustechnischen Ausstattung geeignet sein, den besonderen Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Analytik im Spuren- und Ultraspurenbereich zu genügen. Die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden festen und flüssigen Abfälle und Abwässer sowie die Reinigung der Abluft müssen jederzeit sichergestellt sein.
4. Qualitätsmanagement
Die Untersuchungsstelle hat ein ihrem Aufgabenumfang angemessenes Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO/IEC 17025 zu führen und dieses durch ein Qualitätsmanagementhandbuch zu dokumentieren.
Bei der Abwicklung der Untersuchungsaufgaben sind die in den einschlägigen AQS-Merkblättern der LAWA geforderten Qualitätssicherungs- und -kontrollmaßnahmen (LAWA 2011) sinngemäß anzuwenden, hier insbesondere:
Auch die Kontrolle mit matrixbezogenen rückgeführten Referenzmaterialien ist eine Möglichkeit der Qualitätssicherung von Untersuchungsergebnissen. Sämtliche Rohdaten und Qualitätssicherungsmaßnahmen einschließlich der Auswertung sind vollständig und nachvollziehbar zu dokumentieren und über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufzubewahren.
IV. Anforderungen an die Kompetenzfeststellungsstelle
Bei der für die Kompetenzfeststellung zuständigen Stelle ist eine Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicherzustellen, die mindestens der unter Teil A, Nummer III, 1 für die Laborleitung geforderten Qualifikation entspricht. Fachbegutachterinnen und Fachbegutachter haben darüber hinaus die aktuellen, im Bundesanzeiger veröffentlichten "Regeln zum Begutachterwesen" der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) und die nachfolgenden, speziellen Anforderungen zu erfüllen und nachzuweisen:
Als praktische Berufserfahrung muss eine mindestens vierjährige zusammenhängende hauptberufliche Tätigkeit (>19 Wochenstunden) im Rahmen der Konformitätsbewertung in einem Labor oder einer Messstelle in dem künftigen Einsatzgebiet der Fachbegutachterin oder des Fachbegutachters vorliegen. Diese Tätigkeit darf im Zeitraum der Benennung oder der Tätigkeit als Fachbegutachterin oder Fachbegutachter nicht länger als vier Jahre zurückliegen.
Die Benennung des Fachbegutachters/der Fachbegutachterin ist auf höchstens vier Jahre zu befristen. Danach erfolgt eine erneute Überprüfung der grundlegenden Voraussetzungen, insbesondere der hauptberuflichen Erfahrung/Praxis.
V. Ablauf der Kompetenzfeststellung (Begutachtung/Audit)
Je nach beantragtem Untersuchungsbereich sind alle im jeweiligen Abschnitt des Teils B (Untersuchungsbereiche 1a - 5b) aufgeführten Untersuchungsparameter nach den angegebenen Untersuchungsverfahren von der Untersuchungsstelle nachweislich zu beherrschen und routinemäßig anzuwenden. Dabei sind Probennahme, Probenaufbereitung und Analysen sowie Plausibilitätskontrolle und Dokumentation von den beteiligten Untersuchungsstellen auf die Anforderungen im Einzelfall abzustimmen. Bei der Angabe von mehreren Untersuchungsverfahren ist das Vorhalten mindestens einer Methode nachzuweisen.
Die Zulassungsbehörde kann andere Untersuchungsverfahren akzeptieren, deren Gleichwertigkeit nach DIN 38402 Teil 71 nachgewiesen wurde.
Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind nachzuweisen.
VI. (aufgehoben)
VII. (aufgehoben)
VIII. (aufgehoben)
IX. (aufgehoben)
Teil B
Untersuchungsbereiche
1) Untersuchungsbereiche, Erläuterungen
Ausgehend von der Vielzahl der Untersuchungsverfahren von Boden, Bodenmaterialien und sonstigen Materialien und betroffenen Matrizes bei der Untersuchung auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten sowie der damit verbundenen unterschiedlichen Geräteausstattung, werden folgende Untersuchungsbereiche unterschieden (Anhang 1):
Die Untersuchungsbereiche sind in Teilbereiche untergliedert. Eine Notifizierung kann für jeden Teilbereich erteilt werden. Hierbei muss der Kompetenznachweis für jeden obligatorischen Parameter eines Teilbereiches erbracht werden. Zusätzlich sind optionale Parameter angegeben, für die das Vorliegen eines Kompetenznachweises erwünscht, aber nicht zwingend erforderlich ist. Werden optionale Parameter notifiziert, so werden diese im Notifizierungsbescheid extra aufgeführt sowie gesondert in das Recherchesystem ReSyMeSa eingetragen.
Sind zu einem Parameter mehrere Verfahren in einer Zelle der Verfahrensspalte aufgeführt, so muss die Kompetenz nur für eines dieser Verfahren nachgewiesen werden.
Mehrere Verfahren in getrennten Zellen der Verfahrensspalte sind obligatorisch.
Beim Untersuchungsbereich 1 (Feststoffe) ist den Teilbereichen 1.2, 1.3 und 1.4 der Block "Basisparameter und Probenvorbereitung" vorangestellt. Dieser Block ist kein eigenständiger Teilbereich, sondern integraler Bestandteil jeder der drei Teilbereiche 1.2, 1.3 und 1.4.
In gleicher Weise ist dem Untersuchungsbereich 2 (Eluate und Perkolate, wässrige Medien) der Block "Eluate und Perkolate" vorangestellt, der integraler Bestandteil jeder der beiden Teilbereiche 2.2 und 2.3 ist.
Bestehende Notifizierungen für den Untersuchungsbereich 4 (auf Grundlage der VSU Boden und Altlasten in der Fassung vom 21. Oktober 2009) gelten für den aktuellen Untersuchungsbereich 2 mit den entsprechenden Teilbereichen.
Neuentwicklungen der Normung sind bei der Akkreditierung und Notifizierung zu berücksichtigen, soweit der Fachbeirat Bodenuntersuchungen (FBU) die entwickelten Verfahren als gleichwertig oder geeignet bewertet.
Die von der Untersuchungsstelle abgedeckten Untersuchungsbereiche oder Teilbereiche sowie die Analysenkompetenz für zusätzliche optionale Parameter sind in der Veröffentlichung der Notifizierung bekannt zu geben und auf dem Deckblatt der Notifizierungsurkunde deutlich herauszustellen.
Erläuterung zu den Teilbereichen Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen
Der Anhang 1 (Untersuchungsteilbereiche 1.1, 2.1 und 3.1) enthält den Mindestumfang an Probenahmeverfahren und die zu beachtenden Probenahmevorschriften. Dabei sind Probenahme, Probenvorbehandlung, -vorbereitung, -aufarbeitung und Analysen sowie Plausibilitätskontrolle und Dokumentation auf die Anforderungen im Einzelfall abzustimmen.
Die Mindestanforderungen an die Untersuchungsstellen hinsichtlich einer qualitätsgesicherten Probenahme entsprechend den Normen sind in Anhang 2 konkretisiert. Durch die Festlegung einheitlicher Mindestqualitätsstandards bei der Probenahme sollen die jeweiligen Länderanforderungen an Untersuchungsstellen vereinheitlicht werden.
Soweit auf Antrag einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen nach § 18 BBodSchG die Notifizierung als Untersuchungsstelle auf die Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen beschränkt wird, kann dies für die Probenahme der einzelnen Untersuchungsbereiche getrennt erfolgen. Auch diese Untersuchungsstellen müssen bei der Durchführung der Untersuchung die personellen und materiellen Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 und die oben genannten Spezifikationen (Teil A, Nr. III, 1 - 4) zur Qualitätssicherung erfüllen.
Bohrungen und Aufgrabungen können durch Dritte unter Aufsicht der Proben nehmenden Stelle ausgeführt werden; die Verpflichtung zum Nachweis der Fähigkeit der Untersuchungsstelle zur Durchführung von Kleinrammbohrungen bei den Teilbereichen 1.1 und 3.1 (siehe "Geräte für die Probenahme" in Anhang 3) ist davon unbenommen.
Unabhängig davon, wer Bohrungen und Aufgrabungen vornimmt, ist die Auswahl der Proben, also die Probenahme selbst, durch den Sachverständigen bzw. die Untersuchungsstelle durchzuführen.
Sind für die Probenahme und die Untersuchung zwei oder mehr Untersuchungsstellen beauftragt, ist die Abstimmung zwischen den beteiligten Untersuchungsstellen bezüglich Probenahme, Probenlagerung und Probentransport zu dokumentieren (siehe Anhang 2).
2. Anhänge
Anhang 1 | Probenahme, Untersuchungsparameter und Verfahren für die Notifizierung von Untersuchungsstellen |
Anhang 2 | Mindestanforderungen an die Untersuchungsstellen hinsichtlich einer qualitätsgesicherten Probenahme |
Anhang 3 | Gerätetechnische und materielle Ausstattung von Untersuchungsstellen bei der Probenahme |
- Checkliste für die Begutachtung von probenehmenden Untersuchungsstellen |
Probenahme, Untersuchungsparameter und Verfahren für die Notifizierung von Untersuchungsstellen | Anhang 1 |
Hinweis: Sind zu einem Parameter mehrere Verfahren in einer Zelle der Verfahrensspalte aufgeführt, so muss die Kompetenz nur für eines dieser Verfahren nachgewiesen werden.
Mehrere Verfahren in getrennten Zellen der Verfahrensspalte zu einem Parameter sind obligatorisch.
Untersuchungsbereich 1: Feststoffe
Teilbereich 1.1: Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen
Untersuchungsparameter | Methoden/Hinweise | Verfahren | |
Probenahmeplanung | Nach Vorgaben der BBodSchV | ||
DIN ISO 10381-1: 2011 | |||
DIN ISO 10381-5: 2011 | |||
Probenahme bei der Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten | Aufschlussverfahren im Gelände: Handbohrungen, Probenahme an Schürfen, Kleinrammbohrung 50 bis 80 mm, Proben in ungestörter Lagerung | DIN ISO 10381-2: 2003 | |
DIN EN ISO 22475-1: 2007 | |||
Haufwerksbeprobung | LAGA PN 98: 2001 | ||
Probeentnahme nach dem Bodenaufschluss bei der Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten auf leichtflüchtige Schadstoffe | Gemäß: "Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus dem Altlastenbereich", Handbuch Altlasten Bd. 7, Analysenverfahren Fachgremium Altlastenanalytik Teil 4, Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Wiesbaden 2000. Das Extraktionsmittel ist bereits vor der Probennahme in die Probengefäße vorzulegen, so dass eine Überschichtung im Feld erfolgt; Hinweis zur Probennahme siehe http://www.hlug.de/start/altlasten.html unter Altlastenanalytik | ||
Probenahme bei der Untersuchung von natürlichen, naturnahen und Kulturstandorten | DIN ISO 10381-4: 2004 | ||
VDLUFA-Methodenhandbuch, Band 1, A1 | |||
Probenahme von Sedimenten | DIN 38414-11: 1987 | ||
Probenahme von Schwebstoffen - OPTIONAL - | DIN 38402-24: 2007 | ||
Probenbeschreibung | Arbeitshilfe für die Bodenansprache im vor- und nachsorgenden Bodenschutz, Auszug aus der KA5, 2009 Bodenkundliche Kartieranleitung 5. Auflage (KA5), 2005 | ||
Normenreihe Geotechnische Erkundung und Untersuchung | DIN EN ISO 14688-1: 2011 | ||
DIN EN ISO 14689-1: 2011 | |||
DIN EN ISO 22475-1, 2007 | |||
Ermittlung der Bodenart | Fingerprobe im Gelände Hinweis: Auf kontaminierten Flächen mit Rücksicht auf die Arbeitssicherheit nicht immer einsetzbar | Arbeitshilfe für die Bodenansprache im vor- und nachsorgenden Bodenschutz - Auszug aus der Bodenkundlichen Kartieranleitung KA 5 (2009) Bodenkundliche Kartieranleitung 5. Auflage (KA5), 2005 | |
DIN 19682-2: 2007 | |||
Probenlagerung, Probenvorbehandlung im Gelände, Probentransport | DIN 19747: 2009 | ||
DIN ISO 10381-1: 2003 | |||
DIN ISO 10381-2: 2003 | |||
DIN ISO 18512: 2009 | |||
Überschichtung des Bodens mit Lösungs mittel im Gelände bei Unter suchung auf leichtflüchtige Schadstoffe | DIN ISO 22155: 2006 |
zu 1.2, 1.3 und 1.4: Labor - Basisparameter und Probenvorbereitung *
Untersuchungsparameter | Methoden/Hinweise | Verfahren |
Probenvorbereitung und -aufarbeitung | DIN 19747: 2009 | |
Trockenmasse | feldfrische oder luftgetrocknete Bodenproben | DIN ISO 11465: 1996 DIN EN 14346: 2007 |
Organischer Kohlenstoff und Gesamtkohlenstoff nach trockener Verbrennung (TOC) | luftgetrocknete Bodenproben | DIN ISO 10694: 1996 DIN EN 13137: 2001 DIN EN 15936: 2012 |
pH-Wert (CaCl2) | feldfrische oder luftgetrocknete Bodenproben, c (CaCl2): 0,01 mol/l | DIN ISO 10390: 2005 |
Rohdichte - OPTIONAL - | Trocknung einer volumengerecht entnommenen Bodenprobe bei 105 °C, rückwiegen | DIN ISO 11272: 2001 |
Korngrößenverteilung - OPTIONAL - | 1) Siebung, Dispergierung, Pipett-Analyse | DIN ISO 11277: 2002 |
2) Siebung, Dispergierung, Aräometermethode | DIN 18123: 2011 In Verbindung mit LAGA PN 98 | |
* Die hier aufgeführten Verfahren stellen keinen eigenständigen Teilbereich dar, sondern sind jeweils Bestandteil der folgenden Teilbereiche 1.2, 1.3 und 1.4. |
Untersuchungsbereich 1: Feststoffe
Teilbereich 1.2: Labor - Analytik anorganische Parameter
Untersuchungsparameter | Methoden/Hinweise | Verfahren | |
Labor - Basisparameter und Probenvorbereitung | |||
Königswasserextrakt | Thermisch, offenes Gefäß Thermisch, offenes Gefäß & Mikrowellenaufschluss | DIN ISO 11466: 1997 DIN EN 13657: 2003 | |
Ammoniumnitratextrakt | DIN ISO 19730: 2009 | ||
Alkalisches Aufschlussverfahren - OPTIONAL - | Metaborat Schmelzaufschluss für die Chrom (VI) Analytik | DIN EN 15192: 2007 | |
Extraktion zur Bestimmung von Thallium - OPTIONAL - | HNO3, H2O2 | DIN ISO 20279: 2006 | |
Arsen (As) Antimon (Sb) | ICP - OES ICP - MS ET - AAS oder Hydrid - AAS | DIN ISO 22036: 2009 DIN EN ISO 17294-2: 2005 DIN ISO 20280: 2010 | |
Cadmium (Cd) Chrom (Cr), gesamt Cobalt (Co) Kupfer (Cu) Nickel (Ni) Blei (Pb) Zink (Zn) | ET - AAS ICP - OES ICP - MS | DIN ISO 11047: 2003 DIN ISO 22036: 2009 DIN EN ISO 17294-2: 2005 | |
Quecksilber (Hg) | AAS Kaltdampf - AAS oder Kaltdampf - AFS | DIN EN 1483: 2007 DIN ISO 16772: 2005 | |
Cyanide | DIN ISO 17380: 2011 DIN ISO 11262: 2012 | ||
Chrom (VI) - OPTIONAL - | IC mit photometrischer Detektion | DIN EN 15192: 2007 | |
Molybdän (Mo) Vanadium (V) - OPTIONAL - | ICP - OES ICP - MS | DIN ISO 22036: 2009 DIN EN ISO 17294-2: 2005 | |
Selen (Se) - OPTIONAL - | ICP - OES ICP - MS ET - AAS oder Hydrid - AAS | DIN ISO 22036: 2009 DIN EN ISO 17294-2: 2005 DIN ISO 20280: 2010 | |
Thallium (Tl) aus dem HNO3, H2O2 -Extrakt - OPTIONAL - | ET - AAS ICP - OES ICP - MS | DIN ISO 20279: 2006 DIN ISO 22036: 2009 DIN EN ISO 17294-2: 2005 | |
Uran (U) Wolfram (W) - OPTIONAL - | ICP - MS ICP - OES | DIN EN ISO 17294-2: 2005 DIN ISO 22036: 2009 |
Teilbereich 1.3: Labor - Analytik organische Parameter
Untersuchungsparameter | Methoden/Hinweise | Verfahren |
Labor - Basisparameter und Probenvorbereitung | ||
Spezifische Probenvorbereitung:
Hinweis: Bei chemischer Trocknung oder Lufttrocknung des ist zu berücksichtigen, dass bei Probenmaterials Verwendung von nicht wassermischbaren Lösungsmitteln wie Hexan/Heptan in Verbindung mit einer 1x-Extraktion (als Labormethode verbreitet) die Restfeuchte insbesondere bei bindigen Bodenmaterialproben zu Minderbefunden führt. Soxhlet-Extraktionen oder Lösungsmittelgemische mit Aceton zur Extraktion sind bei solcherart getrockneten Proben unverzichtbar. | DIN 19747: 2009 | |
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 16 PAK (EPA): Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Chrysen, Benzo[a]anthracen, Benzo[b]-/Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Indeno[1,2,3-cd]-pyren, Dibenzo[a,h]anthracen, Benzo[g,h,i]perylen | GC - MS HPLC - UV/F* (*Acenaphthylen kann nicht mittels Fluoreszenzdetektor bestimmt werden) Hinweis auf die Art der Summenbildung ist dem Ergebnis anzufügen | DIN ISO 18287: 2006 DIN ISO 13877: 2000 DIN 38414-23: 2002 |
Hexachlorbenzol | GC - ECD, GC - MS | DIN ISO 10382: 2003 |
Pentachlorphenol | GC - ECD, GC - MS | DIN ISO 14154: 2005 |
Aldrin, DDT, HCH-Gemisch | GC - ECD, GC - MS | DIN ISO 10382: 2003 DIN EN 15308: 2008 |
Polychlorierte Biphenyle (PCB6/PCB7): PCB6-Kongenere 28, 52, 10 1, 138, 153, 180 sowie 118 | GC - ECD, GC - MS Extraktion mit Aceton/Petrolether oder Soxhlet-Extraktion Die Art der Summenbildung ist anzugeben (PCB6/PCB7). | DIN ISO 10382: 2003 * DIN EN 15308: 2008 * (* diese Normen berücksichtigen das Kongener PCB 118) DIN 3 8414-20: 1996 (diese Norm ist auch zur Bestimmung des Kongeners PCB 118 geeignet - entsprechende SOP muss vorliegen) |
Sprengstofftypische Verbindungen (HPLC) (2,4-Dinitrotoluol, 2,6-Dinitrotoluol Hexanitrodiphenylamin, Hexogen, Nitropenta (PETN), 2,4,6-Trinitrotoluol) - OPTIONAL - | Extraktion mit Methanol oder Acetonitril und Quantifizierung mittels HPLC-UV/DAD | E DIN ISO 11916-1: 2011 (ISO/FDIS 11916-1: 2011) |
Sprengstofftypische Verbindungen (GC) (2,4-Dinitrotoluol, 2,6-Dinitrotoluol 2,4,6-Trinitrotoluol) - OPTIONAL - | Extraktion mit Methanol, Umlösen in Toluol und Quantifizierung mittels GC-ECD oder GC-MS | E DIN ISO 11916-2: 2011 (ISO/FDIS 11916-2: 2011) |
Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW, C10-C40) - OPTIONAL - | GC - FID Das Chromatogramm ist mit auszuwerten und Aussagen zu mobilen (C10-C22) und gering mobilen (> C22-C40) Anteilen zu treffen (LAGA KW/04) | DIN ISO 16703: 2005 LAGA KW/04: 2009 |
BTEX-Aromaten, Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW) Einzelparameter gemäß der Norm - OPTIONAL - | Headspace, GC | DIN ISO 22155: 2006 |
Siehe auch: "Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus dem Altlastenbereich", Handbuch Altlasten Bd. 7, Analysenverfahren Fachgremium für Umwelt und Geologie, Altlastenanalytik Teil 4, Hessisches Landesamt Wiesbaden 2000 |
Teilbereich 1.4: Labor - Analytik PCDD, PCDF und dioxinähnliche PCB*
Untersuchungsparameter | Methoden/Hinweise | Verfahren |
Labor - Basisparameter und Probenvorbereitung | ||
PCDD/PCDF, dl-PCB * | GC-MS, Auswertung nach dem internen Standard-Verfahren unter Verwendung der jeweils entsprechenden 13C 12-markierten Standards eines Kongeners. | DIN 3 8414-24: 2000 Die Norm ist auch zur Bestimmung der dioxinähnlichen Kongenere der PCB geeignet; dazu sind die Ausführungen der DIN 38407-3: 1998, Verfahren F 3-3 - dort Abschnitt 14 - mit heranzuziehen. Die Bestimmungsgrenze der dl-PCB im Boden ist der, der PCDD/F vergleichbar einzuhalten (1 ng/kg bis 10 ng/kg). |
*
PCDD: 2,3,7,8-TCDD; 1,2,3,7,8-PeCDD; 1,2,3,4,7,8-HxCDD; 1,2,3,6,7,8-HxCDD; 1,2,3,7,8,9-HxCDD; 1,2,3,4,6,7,8-HpCDD; OCDD PCDF: 2,3,7,8-TCDF; 1,2,3,7,8-PeCDF; 2,3,4,7,8-PeCDF; 1,2,3,4,7,8-HxCDF;1,2,3,6,7,8-HxCDF; 1,2,3,7,8,9-HxCDF; 2,3,4,6,7,8-HxCDF; 1,2,3,4,6,7,8-HpCDF; 1,2,3,4,7,8,9-HpCDF; OCDF (dioxinlike/Dioxinähnliche-Nomenklatur nach Ballschmiter):dl- PCB Non-ortho PCB: PCB 77, PCB 81, PCB 126, PCB 169 Mono-ortho PCB: PCB 105, PCB 114, PCB 118, PCB 123, PCB 156, PCB 157, PCB 167, PCB 189 Die Bestimmungsgrenze je Kongener ist anzugeben. Bei den PCDD/PCDF sind sowohl die Summen der Toxizitätsäquivalente nach NATO/CCMS als auch nach WHO anzugeben; die Summenbildung ist sowohl ohne wie auch mit Berücksichtigung von Kongeneren unter der Bestimmungsgrenze durchzuführen (upper/lower bound). Die Summen der Toxizitätsäquivalente der dl-PCB sind unter Verwendung der Faktoren nach WHO ebenfalls als upper/lower bound anzugeben. Die zur Summenbildung nach WHO zu verwendenden Faktoren werden von den Auftraggebern konkretisiert (in der Regel WHO 1998, ggf. WHO 2005). Die Auswertungsroutine der Untersuchungsstelle muss in der Lage sein, sowohl unterschiedliche Toxizitätsäquivalente zu verwenden, als auch vom Auftraggeber zu konkretisierende andere Summenbildungen unter Berücksichtigung der Bestimmungsgrenze vorzunehmen. |
Untersuchungsbereich 2: Eluate und Perkolate, wässrige Medien
Teilbereich 2.1: Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen
Untersuchungsparameter | Methoden/Hinweise | Verfahren |
Probenahmeplanung und Probenahmetechniken | DIN EN ISO 5667-1: 2007 | |
Probenahme von Grundwasser | Das AQS-Merkblatt P 8/2, 1996 gibt wesentliche weitere Hinweise zur Organisation und Durchführung der Probenahme | ISO 5667-11: 2009 (englisch) |
DIN 38402-13: 1983 (Hinweis: wird ersetzt durch DIN ISO 5667-11) | ||
DVGW-Arbeitsblatt W 112: 2011 | ||
Probenahme von Sickerwasser mittels Saugkerzen - OPTIONAL - | Die LAWA-Richtlinie" Sickerwasser, Richtlinie für Beobachtung und Auswertung", Stand 3.4.2003 (Gelbdruck) gibt wesentliche weitere Hinweise zur Organisation und Durchführung der Probenahme | DWA-M 905: 2012 |
DVWK-M 217: 1990 (Hinweis: wird aktualisiert) | ||
Probenahme bei Oberflächengewässern (Fließgewässer) | Das AQS-Merkblatt P 8/3, 1998 gibt wesentliche weitere Hinweise zur Organi-sation und Durchführung der Probenahme | DIN 38402-15: 2010 |
Probenahme bei Oberflächengewässern (stehende Gewässer) | DIN 38402-12: 1985 | |
Vor-Ort-Untersuchungen | ||
Wasserbeschaffenheit, Bestimmung der Färbung | DIN EN ISO 7887: 2012 | |
Wasserbeschaffenheit, Bestimmung der Trübung | DIN EN ISO 7027: 2000 | |
Geruch | DEV B 1/2 1971 | |
Temperatur | DIN 3 8404-4: 1976 | |
pH-Wert | DIN EN ISO 10523: 2012 | |
Sauerstoffgehalt | DIN EN 25814: 1992 | |
Elektrische Leitfähigkeit | DIN EN 27888: 1993 | |
Bestimmung der Redoxspannung | Bei Sicker-/Grundwasserproben sind Proben gewinnung und Messanordnung (Durchflusszelle unter Luftabschluss) entscheidend für die Zuverlässigkeit des Ergebnisses. | DIN 3 8.404 Teil 6: 1984 |
Probenlagerung, Probenvorbehandlung, Probentransport | Anmerkung: Primär gelten die Angaben in den jeweiligen Einzelnormen, d. h. die DIN EN ISO 5667-3 gilt nachrangig | DIN EN ISO 5667-3: 2004 |
zu 2.2 und 2.3: Eluate/Perkolate*
Eluate/Perkolate | Methoden/Hinweise | Verfahren |
Schüttelverfahren - Elution von anorganischen Stoffen | Wasser/Feststoff-Verhältnis von 2 L/kg | DIN 19529: 2009 |
Schüttelverfahren - Elution von organischen Stoffen | Wasser/Feststoff-Verhältnis von 2 L/kg | DIN 19527: 2012 |
Schüttelverfahren - Elution von anorganischen Stoffen - OPTIONAL - | Wasser/Feststoff-Verhältnis von 10 L/kg | DIN EN 12457-4: 2003 |
Perkolationsverfahren für anorganische und organische Stoffe - OPTIONAL - | DIN 19528: 2009 | |
Untersuchung zur Resorptionsverfügbarkeit - OPTIONAL - | DIN 19738: 2004 | |
*Die hier aufgeführten Verfahren stellen keinen eigenständigen Teilbereich dar, sondern sind jeweils Bestandteil der folgenden Teilbereiche 2.2 und 2.3 |
Teilbereich 2.2: Labor-Analytik anorganische Parameter
Untersuchungsparameter | Methoden/Hinweise | Verfahren |
Eluate/Perkolate | ||
Antimon (Sb) Arsen (As) | ICP - OES ICP - OES ICP - MS ET - AAS oder Hydrid - AAS | DIN EN ISO 11885: 2009 DIN ISO 22036: 2009 DIN EN ISO 17294-2: 2005 DIN ISO 20280: 2010 |
Blei (Pb) Cadmium (Cd) Chrom (Cr), gesamt Cobalt (Co) Kupfer (Cu) Molybdän (Mo) Nickel (Ni) Zink (Zn) | ET - AAS ICP - OES ICP - OES ICP - MS | DIN EN ISO 15586: 2004 DIN EN ISO 11885: 2009 DIN ISO 22036: 2009 DIN EN ISO 17294-2: 2005 |
Quecksilber (Hg) | AAS Kaltdampf - AAS oder Kaltdampf - AFS | DIN EN 1483: 2007 DIN ISO 16772: 2005 |
Cyanid, gesamt und Cyanid (CN-), leicht freisetzbar | Spektralphotometrie | DIN EN ISO 14403: 2002 DIN 38405-13: 2011 DIN EN ISO 17380: 2011 |
Fluorid (F-), Chlorid (Cl-), Sulfat (SO4 2-) | Ionenchromatographie gemäß den Einzelverfahren | DIN EN ISO 10304-1: 2009 DIN 38405-1/ -4/ -5: 1985 |
Vanadium (V) - OPTIONAL - | ET - AAS ICP - OES ICP - OES ICP - MS | DIN EN ISO 15586: 2004 DIN EN ISO 11885: 2009 DIN ISO 22036: 2009 DIN EN ISO 17294-2: 2005 |
Uran (U) - OPTIONAL - | ICP - MS | DIN EN ISO 17294-2: 2005 |
Zinn (Sn) Thallium (Tl) Wolfram (W) - OPTIONAL - | ICP - OES ICP - OES ICP - MS | DIN EN ISO 11885: 2009 DIN ISO 22036: 2009 DIN EN ISO 17294-2: 2005 |
Selen (Se) - OPTIONAL - | ET - AAS ICP - OES ICP - OES ICP - MS ET - AAS oder Hydrid - AAS | DIN EN ISO 15586: 2004 DIN EN ISO 11885: 2009 DIN ISO 22036: 2009 DIN EN ISO 17294-2: 2005 DIN ISO 20280: 2010 |
Chrom (Cr VI) - OPTIONAL - | Spektralphotometrie Ionenchromatographie | DIN 38405-24: 1987 DIN EN ISO 10304-3: 1997 |
Teilbereich 2.3: Labor - Analytik organische Parameter
Untersuchungsparameter | Methoden/Hinweise | Verfahren | ||
Eluate/Perkolate Hinweis zu leichtflüchtigen Verbindungen (insbesondere BTEX, LHKW): Die Herstellung von Eluaten und Perkolaten für die anschließende Bestimmung von leichtflüchtigen Stoffen ist aufgrund der hohen Verluste fehlerbehaftet. Die Bestimmung dieser Verbindungen kann daher nur aus direkt entnommenem Sickerwasser, Grund- und Oberflächenwasser erfolgen. Bei GW-Probenahmen sind bei diesen Verbindungen wegen der Unterdruckeffekte ausschließlich Tauchpumpen, keine Saugpumpen einzusetzen. | ||||
BTEX-Aromaten: Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole, Styrol | Purge + Trap/Desorption, GC - MS Flüssigextraktion bzw. Headspace, GC Headspace-SPME, GC - MS | DIN EN ISO 15680: 2004 DIN 38407-9: 1991 DIN 38407-41: 2011 | ||
Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW) Einzelparameter gemäß Norm | Purge + Trap/Desorption, GC-MS Flüssigextraktion bzw. Headspace, GC - ECD Headspace-SPME, GC - MS | DIN EN ISO 15680: 2004 DIN EN ISO 10301:1997 DIN 38407-41: 2011 | ||
Aldrin | GC - ECD, GC - MS | DIN EN ISO 6468: 1997 DIN 3 8407-2: 1993 | ||
DDT | GC - ECD | DIN EN ISO 6468: 1997 DIN 3 8407-2: 1993 | ||
Chlorphenole | GC - ECD, GC - MS | DIN EN 12673: 1999 | ||
Chlorbenzole geringer flüchtig (Cl3 - Cl6) | GC - ECD, GC - MS Flüssigextraktion, GC - ECD, GC - MS | DIN 3 8407-2: 1993 DIN EN ISO 6468: 1997 | ||
Chlorbenzole (Cl1 - Cl3) | Flüssigextraktion bzw. Headspace, GC - ECD (ggf. MS) | DIN EN ISO 10301:1997 | ||
Polychlorierte Biphenyle (PCB6/PCB7): PCB6-Kongenere 28, 52, 10 1, 138, 153, 180, sowie 118 | GC - ECD, GC - MS Die Art der Summenbildung ist anzugeben (PCB6/PCB7) | DIN 3 8407-2: 1993 DIN 38407-3: 1998 | ||
16 PAK (EPA) (Bei HPLC ohne Acenaphthylen | GC - MS HPLC - F | DIN EN ISO 17993: 2004 DIN 38407-39: 2011 | ||
Naphthalin | GC - FID, GC - MS | DIN EN ISO 15680: 2004 DIN 38407-9: 1991 | ||
Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW, C10 - C40) | GC - FID | DIN EN ISO 9377-2: 2001 | ||
Sprengstofftypische Verbindungen (HPLC) (2-Nitrotoluol, 3-Nitrotoluol, 4-Nitrotoluol, 2,4-Dinitrotoluol, 2,6-Dinitrotoluol, 2,4,6-Trinitrotoluol, 2-Amino-4,6-Dinitrotoluol, 4-Amino-2,6-Dinitrotoluol, Nitropenta (PETN), Hexogen, 2,4,6-Trinitrophenol (Pikrinsäure), Nitrobenzol, 1,3-Dinitrobenzol, 1,3,5-Trinitrobenzol, Hexanitro-diphenylamin (Hexyl), N-Methyl-N,2,4,6-tetranitroanilin, Octogen (HMX)) - OPTIONAL - | Bestimmung ausgewählter Explosivstoffe und verwandter Verbindungen - Verfahren mittels HPLC/UV-Detektion | DIN EN ISO 22478: 2006 | ||
Sprengstofftypische Verbindungen (GC) (2-Nitrotoluol, 3-Nitrotoluol, 4-Nitrotoluol, 2,4-Dinitrotoluol, 2,6-Dinitrotoluol, 2,4,6-Trinitrotoluol, 2-Amino-4,6-Dinitrotoluol, 4-Amino-2,6-Dinitrotoluol, Nitrobenzol, 1,3-Dinitrobenzol, 1,3,5-Trinitrobenzol) - OPTIONAL - | Bestimmung ausgewählter nitroaromatischer Verbindungen mittels Gaschromatographie | DIN 38407-17: 1999 | ||
Phenole (Phenol, 2-Methylphenol; 3-Methylphenol; 4-Methylphenol, 2,3-Dimethylphenol; 2,4-Dimethylphenol; 2,5-Dimethylphenol; 2,6-Dimethylphenol; 3,4-Dimethylphenol; 3,5-Dimethylphenol; 2-Ethylphenol; 3-Ethylphenol; 4-Ethylphenol, 2,3,5-Trimethylphenol; 2,3,6-Trimethylphenol; 2,4,6-Trimethylphenol; 3,4,5-Trimethylphenol) - OPTIONAL - | GC - ECD, GC - MS | ISO 8165-2: 1999 DIN EN 12673: 1999 |
Untersuchungsbereich 3: Bodenluft, Deponiegas
Teilbereich 3.1: Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen
Untersuchungsparameter | Methoden/Hinweise | Verfahren |
Probenahme | ||
Rammkernsondierung | Durchführung von Kleinrammbohrung mit mindestens 50 mm Durchmesser | DIN ISO 10381-2: 2003 |
DIN EN ISO 22475-1: 2007 | ||
Probenahme von Bodenluft | VDI-Richtlinie 3865 Blatt 2: 1998 | |
VDI-Richtlinie 3865 Blatt 1: 2005 | ||
DIN ISO 10381-7: 2007 | ||
Vor-Ort-Analytik | ||
Kohlendioxid (CO2) | Direktanzeigendes Messgerät | |
Methan (CH4) | Direktanzeigendes Messgerät | |
Schwefelwasserstoff (H2S) | Direktanzeigendes Messgerät | |
Sauerstoff (O2) | Direktanzeigendes Messgerät | |
Summenparameter organische Spurengase | Direktanzeigendes Messgerät |
Teilbereich 3.2: Labor - Analytik
Untersuchungsparameter | Verfahren | |
BTEX | VDI-Richtlinie 3865 Blatt 3: 1998
VDI-Richtlinie 3865 Blatt 4: 2000 | |
Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW) | VDI-Richtlinie 3865 Blatt 3: 1998
VDI-Richtlinie 3865 Blatt 4: 2000 |
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