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AusglMechV - Ausgleichsmechanismusverordnung
Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus
Vom 17. Juli 2009
(BGBl I Nr. 44 vom 24.07.2009 S. 2101; 28.06.2011 S. 1634 11; 17.08.2012 S. 1754 12; 21.07.2014 S. 1066 14; 17.02.2015 S. 146 15 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 754-22-2
Auf Grund des § 64 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages:
Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen den nach den den § 19 Absatz 1 Nummer 2 bis § 32 sowie den §§ 37 bis 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Strom nur am vortägigen oder untertägigen Spotmarkt einer Strombörse vermarkten. Sie haben zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Händlers anzuwenden. Dabei sind die Vorgaben der Bundesnetzagentur insbesondere zu Vermarktung, Handelsplatz, Prognoseerstellung, Beschaffung der Ausgleichsenergie, Transparenz- und Übermittlungspflichten einzuhalten.
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber berechnen die EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes transparent aus
(2) Die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr ist bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen und in Cent pro an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferter Kilowattstunde anzugeben; § 66 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt entsprechend.
(3) Einnahmen sind
(4) Ausgaben sind
(5) Differenzbeträge zwischen Einnahmen und Ausgaben sind zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für den Kalendermonat 0,3 Prozentpunkte über dem Monatsdurchschnitt des Euro Interbank Offered Rate-Satzes für die Beschaffung von Einmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von einem Monat.
(6) Entstehen in Folge von Abweichungen zwischen den monatlichen Abschlagszahlungen nach § 60 Absatz 1 Satz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und der Endabrechnung nach § 73 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Zahlungsansprüche, müssen diese bis zum 30. September des auf die Einspeisung folgenden Jahres ausgeglichen werden.
(7) Die Übertragungsnetzbetreiber können bei der Berechnung der EEG-Umlage hinsichtlich der Prognose der Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 1 Nummer 1 zusätzlich eine Liquiditätsreserve vorsehen. Sie darf 10 Prozent des Differenzbetrages nach Absatz 1 Nummer 1 nicht überschreiten.
§ 4 Prognose der Einnahmen und Ausgaben 11
Die Prognosen nach § 3 sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. Für die Prognose der Einnahmen nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 ist der durchschnittliche Preis für das Produkt Phelix Baseload Year Future an der Strombörse European Energy Exchange AG EPEX Spot SE in Leipzig für das folgende Kalenderjahr zu Grunde zu legen. Maßgeblich ist dabei der Handelszeitraum zwischen dem 1. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres und dem 30. September des laufenden Kalenderjahres.
§ 5 Beweislast
Ist die Erforderlichkeit oder die Höhe der Aufwendungen nach § 3 streitig, trifft die Beweislast die Übertragungsnetzbetreiber.
§ 7 Übermittlungs- und Veröffentlichungspflichten der Übertragungsnetzbetreiber 11 14
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen unverzüglich auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format folgende Angaben in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner der Bundesnetzagentur die nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 und Absatz 4 Nummer 1 bis 7 jeweils aufgeschlüsselten Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres übermitteln.
§ 10 Bilanz der Wälzung durch die Bundesnetzagentur 11
Die Bundesnetzagentur erstellt für die Angaben nach § 7 Absatz 2 eine zusammengefasste Bilanz und veröffentlicht diese in nicht personenbezogener Form auf ihren Internetseiten.
§ 11 Verordnungsermächtigung 14
Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
zu regeln.
§ 13 Inkrafttreten
(1) Die §§ 3, 4, 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 2 und die §§ 7 bis 13 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2010 in Kraft.
ENDE |