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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen

Vom 17. Februar 2015
(BGBl. I Nr. 6 vom 19.02.2015 S. 146)
Gl.-Nr.: 754-27-4



Auf Grund

Artikel 1
Ausgl MechV - Ausgleichsmechanismusverordnung
Verordnung zum EEG-Ausgleichsmechanismus

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung

Die Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 46) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter "zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus" durch die Wörter "zum EEG-Ausgleichsmechanismus" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Ermittlung der EEG-Umlage

(1) Die Pflicht zur Veröffentlichung und Vorhaltung der jeweils aufgeschlüsselten monatlichen und jährlichen Einnahmen und Ausgaben gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung umfasst auch die nach § 6 Absatz 1 und 3 als Einnahmen und Ausgaben geltenden Positionen. Die aufgeschlüsselten monatlichen Einnahmen und Ausgaben sind in Form der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben laut dem am letzten Tag des Monats aktuellen Kontostand unverzüglich, spätestens jedoch am dritten Werktag des Folgemonats, zu veröffentlichen.

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die Ermittlung der EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr transparent zu veröffentlichen. Die Angaben müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der EEG-Umlage vollständig nachzuvollziehen. Die Veröffentlichungspflicht umfasst insbesondere die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte, die in die Ermittlung eingeflossen sind.

(3) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, bis zum 15. November eines Kalenderjahres die realistische Bandbreite der EEG-Umlage des übernächsten Jahres zu prognostizieren und die Prognose zu veröffentlichen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Prognose ist nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. Die verwendeten Prämissen sind anzugeben.

(4) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, eine Prognose für die folgenden fünf Kalenderjahre bis zum 15. November eines Kalenderjahres nach folgenden Maßgaben zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Entwicklung der installierten Leistung, der Volllaststunden, der eingespeisten Jahresarbeit, der durchschnittlich an die Anlagenbetreiber zu zahlenden Vergütungen sowie der Höhe der vermiedenen Netzentgelte ist getrennt für die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz geförderten Energieträger zu prognostizieren und zu veröffentlichen. Die Strommengen, die voraussichtlich nach § im Sinne des § 5 Nummer 9"des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarktet werden, sind zu berücksichtigen. Die Energieträger sind mindestens wie folgt zu differenzieren:

  1. Windenergie
    1. nach den §§ 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
    2. nach § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;
  2. Geothermie nach § 48 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;
  3. solare Strahlungsenergie
    1. nach § 51 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes unter Angabe der Annahmen bezüglich des Eigenverbrauchs nach § 33 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. März 2012 geltenden Fassung,
    2. nach § 32 Absatz 1 und 2 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;
  4. Biomasse nach § 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;
  5. Wasserkraft nach § 40 des Erneuerbare-EnergienGesetzes;
  6. Gase nach den §§ 41 bis 43 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

Darüber hinaus sind der Letztverbraucherabsatz sowie der privilegierte Letztverbraucherabsatz zu prognostizieren und zu veröffentlichen. Die Prognose ist nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. Die verwendeten Prämissen sind anzugeben.

(5) Die Veröffentlichungen nach den vorhergehenden Absätzen und nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung sind auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format vorzunehmen. Eine Veröffentlichung zusammengefasster Werte mehrerer Übertragungsnetzbetreiber ist zulässig.

" § 3 Transparenz der Einnahmen und Ausgaben

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die kalendermonatlichen und kalenderjährlichen Einnahmen und Ausgaben jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen in § 3 der Ausgleichsmechanismusverordnung und in § 6 dieser Verordnung aufgeführten Einnahmen- und Ausgabenpositionen auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und in nicht personenbezogener Form veröffentlichen. Einnahmen und Ausgaben, die aus der Vermarktung des Stroms resultieren, sind aufzuschlüsseln nach den Spotmarktprodukten nach § 1, über die der Strom vermarktet wurde. Ferner ist die Liquiditätsreserve nach § 3 Absatz 8 der Ausgleichsmechanismusverordnung gesondert auszuweisen.

(2) Die aufgeschlüsselten kalendermonatlichen Einnahmen und Ausgaben sind in Form der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben laut dem am letzten Tag des Monats aktuellen Kontostand für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats zu veröffentlichen. Eine Veröffentlichung zusammengefasster Werte mehrerer Übertragungsnetzbetreiber ist zulässig.

(3) Die einzelnen Einnahmen- und Ausgabenpositionen nach Absatz 1 sind ihrer Art nach abstrakt zu erläutern. Wenn Sondereffekte aufgetreten sind, die einen bedeutenden Einfluss auf die Einnahmen oder Ausgaben haben, sind diese konkret zu erläutern."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Die Pflicht zur Mitteilung der jeweils aufgeschlüsselten Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres gemäß § 7 Absatz 2 der Ausgleichsmechanismusverordnung umfasst auch die nach § 6 als Einnahmen und Ausgaben geltenden Positionen."(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen der Bundesnetzagentur die Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen in § 3 der Ausgleichsmechanismusverordnung und in § 6 aufgeführten Einnahmen- und Ausgabenpositionen übermitteln."

b) Absatz 2

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die Ermittlung der EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr transparent mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht umfasst insbesondere die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte, die in die Ermittlung eingeflossen sind.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 4 werden die Wörter "den Absätzen 2 und 3 und die nach § 7 Absatz 2 der Ausgleichsmechanismusverordnung" durch die Wörter "den Absätzen 1 und 3" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

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notwendige Kosten für die Erstellung der Prognosen nach § 3 Absatz 3 und 4 und für die Ermittlung der EEG-Umlage nach § 3 Absatz 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung,"4. notwendige Kosten für die Ermittlung der EEG-Umlage nach § 3 Absatz 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung, für die Erstellung der Prognosen nach § 5 der Ausgleichsmechanismusverordnung und für die Erstellung der EEG-Vorausschau nach § 6 der Ausgleichsmechanismusverordnung,"

b) Die Absätze 1a und 4

(1a) Als Einnahmen im Sinne von § 3 Absatz 3 der Ausgleichsmechanismusverordnung gelten auch Einnahmen aus Zinsen auf Differenzbeträge im Sinne von § 3 Absatz 5 Satz 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung, soweit der tatsächliche Zinssatz den in § 3 Absatz 5 Satz 2 der Ausgleichsmechanismusverordnung vorgesehenen Zinssatz übersteigt.

(4) Bei der Ermittlung der EEG-Umlage nach § 3 Absatz 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung dürfen diejenigen Einnahmen und Ausgaben, die bereits im Rahmen der Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 4 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung oder einer späteren Änderung der Erlösobergrenzen Berücksichtigung gefunden haben, nicht angesetzt werden. Hiervon ausgenommen sind Einnahmen und Ausgaben, soweit sie aufgrund der Ausgleichsmechanismusverordnung zusätzlich entstehen. Zusätzliche Einnahmen und Ausgaben im Sinne von Satz 2 sind gegenüber der Bundesnetzagentur nachzuweisen. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.

werden aufgehoben.

5. In § 8 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "Nummer 4" durch die Angabe "Nummer 6" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Anlagenregisterverordnung

Die Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1320), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

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7. die Angabe, ob der in der Anlage erzeugte Strom vollständig oder teilweise vom Anlagenbetreiber oder einem Dritten in unmittelbarer Nähe zur Anlage verbraucht und dabei nicht durch das Netz durchgeleitet werden soll,"7. die Angabe, ob der in der Anlage erzeugte Strom vollständig oder teilweise vom Anlagenbetreiber
  1. selbst im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Anlage verbraucht werden soll, ohne dass der Strom durch das Netz durchgeleitet wird, oder
  2. an Letztverbraucher geliefert werden soll,"

2. § 9 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Die Bundesnetzagentur darf die registrierten Daten einschließlich der personenbezogenen Daten erheben, speichern und nutzen, soweit dies zur Registerführung erforderlich ist. Der Name, die Anschrift sowie die übrigen Kontaktdaten der Betreiber von Anlagen, die endgültig stillgelegt worden sind, sind spätestens drei Monate nach der endgültigen Stilllegung zu löschen. Ändert die Bundesnetzagentur Daten auf Grund von Übermittlungen nach § 5, ist sie auch zur fortgesetzten Speicherung der ursprünglichen Daten befugt, soweit es sich nicht um Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 handelt."1. von den Übertragungsnetzbetreibern nach § 4 Absatz 1 der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung oder nach § 7 Absatz 2 der Ausgleichsmechanismusverordnung in der am 19. Februar 2015 geltenden Fassung,"

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausgleichsmechanismusverordnung vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2101), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, außer Kraft.

ENDE