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Regelwerk; Energiewirtschaft
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Merkblatt - FAQ"s zu § 8 ff. EDL-G §§ 8 - 10 EnEfG

Stand: 21.08.2024
BAFA vom 16.02.2024; 01.03.2024; 21.08.2024, 18.09.2024
(Quelle http://www.bafa.de/)


Änderungschronik
Angaben, Beschreibung zu den Änderungen zur vorangegangenen Version in dem jeweils aktuellen Dokument mit Verweis zu dem Kapitel in dem aktuellen Dokument.
1.Änderung (Stand 01.03.2024)
Allg. InfoRedaktionelle Überarbeitung
1.3Meldung von Abwärmepotentiale an die Plattform für Abwärme eingefügt.
1.6wurde neu eingefügt
2.Änderung (Stand 21.08.2024)
1.12Absatz komplett entfernt
3.Änderung (Stand 18.09.2024) (Textvergleich)
Allg. InfoRedaktionelle Änderungen, Sicherstellung von Formatvorgaben und Neuordnung von Abschnitten
1.6Erläuterung zur Anwendung der Fristen wurde angepasst.

Abkürzungsverzeichnis

ABlAmtsblatt
Abs.Absatz
AEUVVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art.Artikel
AÜGArbeitnehmerüberlassungsgesetz
BAFABundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
BfEEBundesstelle für Energieeffizienz
DAUDeutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH
DAWIDienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
DINDeutsches Institut für Normung
EBNEnergieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme
EDL-GGesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
EGEuropäische Gemeinschaft
EMASEco-Management and Audit Scheme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009
ENEuropäische Norm
EnEfGGesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (Energieeffizienzgesetz)
EnEVVerordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)
EnMSEnergiemanagementsystem
etc.et cetera, im Sinne von "und so weiter"
EUEuropäische Union
EuGHEuropäische Gerichtshof, oberste rechtsprechende Organ der Europäischen Union
GWhGigawattstunden
GWh/aGigawattstunden pro Jahr
i.d.R.in der Regel
ISOInternational Organization for Standardization
JAEJahresarbeitseinheiten
KMUKleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003
kWh/aKilowattstunden pro Jahr
Nicht-KMUUnternehmen, die keine Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 sind
Nr.Nummer
SDAISozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse
UMSUmweltmanagementsystem
VwVfGVerwaltungsverfahrensgesetz
z.B.zum Beispiel

Fragen zum EnEfG

1. Allgemeine Fragen zum EnEfG

1.1. Für welche Unternehmen gelten die Regelungen der §§ 8 und 9 EnEfG?

Die Regelungen der § 8 und 9 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) gelten für Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 2,5 oder 7,5 GWh pro Jahr.

Als Unternehmen gilt dabei immer die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, Filialen und Betriebe bzw. Betriebsteile. Dementsprechend gelten rechtlich selbständige Tochtergesellschaften als eigene Unternehmen.

1.2. Wie ermittle ich den Gesamtendenergieverbrauch meines Unternehmens?

Der gesamte Endenergieverbrauch umfasst alle handelsüblichen Energieformen wie Elektrizität, Brenn- und Kraftstoffe, Wärme, Energie aus erneuerbaren Quellen, Druckluft sowie Dampf. Für die Ermittlung der Endenergieverbrauchsschwelle ist der Verbrauch sämtlicher Endenergie innerhalb des Unternehmens zu erfassen und auf das jeweilige abgeschlossene Kalenderjahr zu bilanzieren. Aus der Bilanzierung der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre ist anschließend der Durchschnittsverbrauch zu ermitteln. Von der Bilanzierung ausgenommen sind Umgebungswärme oder -kälte, Solarthermie sowie Bunkeröle für die Seeschifffahrt.

Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs entnehmen.

1.3. Welche Verpflichtung besteht für mein Unternehmen, wenn es mehr als 2,5 Gigawattstunden Endenergie verbraucht?

Gemäß § 9 Abs. 1 EnEfG sind Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren von mehr als 2,5 GWh/a dazu verpflichtet, spätestens binnen drei Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen.

Dies gilt nur für alle als wirtschaftlich identifizierten Energieeinsparmaßnahmen, die im Rahmen von Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach § 8 EnEfG oder in Energieaudits nach § 8 Absatz 1 Satz 1 EDL-G ermittelt wurden.

Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach der DIN EN 17463, nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren.

Unternehmen sind verpflichtet, sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der erstellten Umsetzungspläne vor der Veröffentlichung durch akkreditierte Zertifizierungsstellen berufene ISO 50.001-Zertifizierer, berufene EMAS-Umweltgutachter oder Energieauditoren nach dem EDL-G bestätigen zu lassen. Die Bestätigung hat das Unternehmen auf Anfrage des BAFA über ein vom Bundesamt zur Verfügung gestellte elektronische Vorlage nachzuweisen.

Darüber hinaus sind Unternehmen nach § 17 EnEfG verpflichtet, mit Beginn des vierten Kalenderjahres, seine anfallende Abwärme an die Plattform für Abwärme zu melden. Weitere Informationen zur Meldung können sie dem "Merkblatt zur Plattform für Abwärme", welches auf der BfEE-Homepage im Bereich "Effizienzpolitik" unter "Plattform für Abwärme" zu finden ist, entnehmen

1.4. Bis wann muss mein Unternehmen die Umsetzungspläne erstellen und veröffentlichen?

Die dreijährige Frist bis zur Veröffentlichung der Umsetzungspläne beginnt in folgenden Fällen:

Die Verpflichtung zur Erstellung, Überprüfung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen gemäß § 9 EnEfG gilt ausschließlich für Energieaudits und Managementsysteme, die nach dem 18.11.2023 abgeschlossen bzw. zertifiziert wurden.

1.5. Welche Verpflichtung besteht für mein Unternehmen, wenn es mehr als 7,5 Gigawattstunden Endenergie verbraucht?

Gemäß § 8 Abs. 1 EnEfG sind alle Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossen Kalenderjahre von mehr als 7,5 GWh/a dazu verpflichtet, ein Energiemanagementsystem nach DIN ISO 50.001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS einzurichten.

Darüber hinaus haben die einzurichtenden Managementsysteme mindestens die folgenden zusätzlichen Anforderungen gemäß § 8 Abs. 3 EnEfG zu erfüllen:

  1. Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführende Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch vermeidbarer und technisch nicht vermeidbarer Abwärme bei der Erfassung der Abwärmequellen und die Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung,
  2. Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung,
  3. Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021

1.6. Wie ist zu verfahren, wenn der durchschnittliche Gesamtenergieverbrauch der letzten 3 Kalenderjahre am 01.01.2024 die Marke von 7,5 GWh überschreitet, aber bei Betrachtung des durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauchs der Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 (Stichtag 01.01.25) unter der Marke von 7,5 GWh liegt?

Im Folgenden wird anhand eines konkreten Beispiels dargestellt, wie die Anforderungen des § 8 EnEfG in den Fällen anzuwenden sind, in denen ein Unternehmen in den letzten drei Jahren einen durchschnittlichen Jahresenergieverbrauch in der Nähe des Schwellenwertes von 7,5 GWh hatte:

Grundsätzlich besteht für Unternehmen, die zum jeweiligen Stichtag (18.11.2023 oder 01.01.2024) einen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh vorweisen, gemäß § 8 EnEfG die Verpflichtung ein Energie- oder Umweltmanagementsystem binnen 20 Monate einzurichten. Diese Einrichtung ist mit einer Zertifizierung bei Energie- oder mit einer Eintragung bei Umweltmanagementsystemen abzuschließen. Sollte das Unternehmen diesen Schwellenwert zum nächsten Stichtag innerhalb der 20 Monate unterschreiten, dann fällt es nicht mehr in den Anwendungsbereich des § 8 EnEfG und kann das Managementsystem nach erfolgter Zertifizierung oder Eintragung auslaufen laufen. Der Dreijahresdurchschnitt des Endenergieverbrauchs liegt zum ersten Stichtag (01.01.2024) im Jahr n0 über 7,5 GWh. Das Unternehmen muss daher die Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems bis zum Jahr n0 + 20 Monate abgeschlossen haben. Liegt der Dreijahresdurchschnitt des Endenergieverbrauchs im Einrichtungszeitraum zum nächsten Stichtag (01.01.2025) im Jahr n1 jedoch unter 7,5 GWh, besteht ab dem Jahr n1 für alle Nicht-KMU nur noch eine Energieauditpflicht, d.h. ein Energieaudit muss spätestens im Jahr n1 + 20 Monate durchgeführt werden (es sei denn, es liegt ein Energieaudit vor, das nicht älter als vier Jahre ist, dann bleibt es bei der Vierjahresfrist). Im Jahr n1 besteht jedoch keine Verpflichtung mehr, über ein Energie- oder Umweltmanagementsystem zu verfügen.

Insbesondere für Unternehmen, die von einer Verpflichtung zur nächsten wechseln, ist es ratsam, ein Energieaudit im Rahmen eines Energie- oder Umweltmanagementsystems durchzuführen und nicht nur eine einfache energetische Bewertung, da eine einfache energetische Bewertung nicht die Anforderungen eines Energieaudits erfüllt.

Wie das obige Beispiel zeigt, haben Unternehmen, die in einem Jahr den Schwellenwert von 7,5 GWh überschritten haben, aufgrund der Fristen einen starken Anreiz, so schnell wie möglich Energiesparmaßnahmen umzusetzen, um innerhalb eines Jahres wieder unter den Schwellenwert zu fallen.

1.7. Wie wird die Einrichtung eines Energie- und Umweltmanagementsystems überprüft?

Die Zertifizierung eines Energiemanagementsystems nach DIN ISO 50.001 durch einen akkreditierten Zertifizierer sowie die Eintragung eines Umweltmanagementsystems in das EMAS-Register schließen die Einrichtung der jeweiligen Managementsysteme ab.

Das BAFA überprüft im Rahmen von Stichprobenkontrollen die fristgerechte Einrichtung bzw. den Betrieb dieser Systeme. Die Unternehmen werden dabei schriftlich vom BAFA dazu aufgefordert entsprechende Nachweise und Daten über ein elektronisches Rückmeldeformular zu melden.

Weitere Informationen zu den erforderlichen Nachweisen und Daten können sie dem Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz unter Ziffer 6 entnehmen.

1.8. Bis wann muss mein Unternehmen der Verpflichtung nachkommen?

Nach § 8 Abs. 2 EnEfG müssen Unternehmen die bis zum 18.11.2023 bereits einen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh/a besitzen, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bis zum 18.07.2025 eingerichtet haben.

Unternehmen die ab dem 18.11.2023 einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh/a vorweisen, müssen spätestens 20 Monate nach dem Zeitpunkt der Feststellung ein Energie- oder Umweltmanagementsystem eingerichtet haben. Unternehmen sind diesbezüglich verpflichtet ihren durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch zu Beginn eines Jahres rückwirkend zu ermitteln.

1.9. Welche Nachweise müssen von meinem Unternehmen erbracht werden?

Gemäß § 10 EnEfG wurde das BAFA damit beauftragt Stichprobenkontrolle hinsichtlich der Einrichtung von Energie- und Umweltmanagementsystemen und der Umsetzungspläne von Energieeinsparmaßnahmen durchzuführen. Eine aktive Rückmeldung von Unternehmen ist diesbezüglich nicht vorgesehen.

Im Rahmen der Stichprobenkontrollen wird das Unternehmen vom BAFA schriftlich aufgefordert innerhalb einer Frist von vier Wochen geeinigte Nachweise und Daten über ein elektronisches Rückmeldeformular zu melden.

Weitere Informationen zu den erforderlichen Nachweisen und Daten können sie dem Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz unter Ziffer 6 entnehmen.

1.10. Welche Verpflichtung besteht für mein Unternehmen, welches weniger als 2,5 Gigawattstunden Endenergie verbraucht?

Unternehmen, die in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von weniger als 2,5 GWh/a hatten, unterliegen weiterhin den Verpflichtungen des § 8 EDL-G, sofern sie die Schwellenwerte für kleine oder mittlere Unternehmen überschreiten (Nicht-KMU). In diesem Fall sind sie dazu verpflichtet, gemäß den Anforderungen des § 8 EDL-G ein Energieaudit durchzuführen. Sollte ein Nicht-KMU weniger als 500.000 KWh/a an Energie verbrauchen, kann dieses auf die vollumfängliche Durchführung eines Energieaudits verzichten und stattdessen die Regelung zur Bagatellschwelle anwenden. Diese muss immer bis zum relevanten Fertigstellungsdatum des eigentlichen Energieaudits festgestellt und online gemeldet werden.

1.11. Wann können Bußgelder verhängt werden und in welcher Höhe?

Ein Unternehmen kann gegen seine Verpflichtung ein EnMS oder UMS einzuführen, verstoßen, indem es ein EnMS oder UMS nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder seiner Meldepflicht nicht nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit kann in diesen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Weitere Informationen zu den Bußgeldvorschriften können sie dem Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz unter Ziffer 7 entnehmen.

Ein Unternehmen kann gegen seine Verpflichtung, Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen, verstoßen, indem es diese nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt und veröffentlicht oder seiner Meldepflicht nicht nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit kann in diesen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Fragen zum EDL-G

2. Allgemeine Fragen zum EDL-G

2.1. Was ist mit der KMU-Empfehlung der Kommission genau gemeint?

Hiermit ist die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Abl. L 124 vom 20. Mai 2003, Seite 36) gemeint. Zu der Empfehlung hat die Kommission ein Benutzerhandbuch veröffentlicht.

Den Benutzerleitfaden zur Definition von KMU finden Sie hier.

2.2. Welche Anforderungen bestehen an die Durchführung von Energieaudits?

Die Anforderungen an Energieaudits sind in § 8a des EDL-G geregelt. Das Energieaudit muss nach § 8a Absatz 1 Nr. 1 EDL-G insbesondere den Anforderungen der DIN EN 16247-1 entsprechen.

Gemäß der DIN EN 16247-1 ist ein Energieaudit eine systematische Inspektion und Analyse des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs einer Anlage, eines Gebäudes, eines Systems oder einer Organisation mit dem Ziel, Energieflüsse und das Potenzial für Energieeffizienzverbesserungen zu identifizieren und über diese zu berichten.

In dem Leitfaden zur Erstellung von Energieauditberichten können Sie sich über die Vorgaben der DIN EN 16247-1 informieren.

2.3. Wie oft und wann muss mein Unternehmen ein Energieaudit durchführen?

Das Energieaudit musste erstmals bis zum 5. Dezember 2015 und danach, gerechnet vom Zeitpunkt des letzten Energieaudits, spätestens alle vier Jahre durchgeführt werden. Diese Frist von vier Jahren gilt unabhängig davon, ob das Energieaudit vor oder nach dem 05. Dezember 2015 durchgeführt wurde.

Beispiel:

  1. Durchführung Energieaudit am 15. November 2015, nächstes Energieaudit spätestens zum 15. November 2019.
  2. Durchführung Energieaudit am 15. März 2016, nächstes Energieaudit spätestens zum 15. März 2020. Obgleich die Fertigstellung dieses Energieaudits verfristet ist und damit die Prüfung zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach sich zieht, richtet sich die Berechnung der Vier-Jahres-Frist nach dem Durchführungsdatum des Energieaudits.

2.4. Müssen die im Rahmen des Energieaudits identifizierten Maßnahmen verpflichtend umgesetzt werden?

Nein, die Umsetzung von identifizierten Maßnahmen ist nicht verpflichtend und liegt in der Eigenverantwortung des Unternehmens. Ziel eines Energieaudits ist es zunächst, für entsprechende Transparenz hinsichtlich des Energieverbrauchs und möglicher Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in einem Unternehmen zu sorgen.

2.5. Kann das BAFA mir vorab eine rechtsverbindliche Einschätzung zur Betroffenheit meines Unternehmens zukommen lassen?

Nein. Nach dem EDL-G obliegt den Unternehmen die Prüfung, ob sie die Kriterien eines Nicht-KMU erfüllen und in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Eine Beurteilung der Betroffenheit eines Unternehmens kann von Seiten des BAFA somit im Vorhinein nicht rechtsverbindlich festgestellt werden. Lediglich im Rahmen der Stichprobenprüfung kann eine solch umfangreiche Prüfung vorgenommen werden. Im Zweifel sollte externe fachliche Expertise z.B. durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder sonstige Fachleute herangezogen werden.

2.6. Kann mir das BAFA eine Freistellung von der Durchführung eines Energieaudits erteilen?

Das BAFA stellt keine Bescheinigung über eine Freistellung aus, da nach dem EDL-G den Unternehmen die Prüfung obliegt, ob sie in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Erst im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Stichprobenüberprüfung wird das BAFA eine vertiefte Prüfung zur Verpflichtung auf Basis aller für die Beurteilung notwendigen Nachweise und Unterlagen vornehmen.

2.7. Wer ist zur Durchführung von Energieaudits verpflichtet? Bis wann muss dieser Pflicht erstmalig nachgekommen werden?

Alle Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen (= Nicht-KMU) im Sinne der KMU-Empfehlung der Kommission sind, waren verpflichtet, Energieaudits erstmalig bis zum 5. Dezember 2015 durchzuführen.

2.8. Kann die Frist für die Durchführung und den Abschluss eines Energieaudits verlängert werden?

Nein. Das Unternehmen muss sicherstellen, dass das Wiederholungsaudit innerhalb der 4-Jahresfrist durchgeführt und abgeschlossen wird.

2.9. Wer gilt als Unternehmen im Sinne des Gesetzes?

Das Gesetz bezieht sich zur Regelung der Verpflichtung von Unternehmen zur Durchführung von Energieaudits auf die KMU-Empfehlung der Kommission. Als Unternehmen gilt hiernach jede rechtlich selbstständige Einheit, die eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Wirtschaftlich handelt, wer auf einem Markt Güter und Dienstleistungen anbietet. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht zwingend erforderlich. Auch Unternehmen mit gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken können grundsätzlich wirtschaftlich tätig sein. Abzugrenzen von einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist insbesondere die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben.

2.10. Wie kann ich feststellen, ob mein Unternehmen die Kriterien eines Nicht-KMU erfüllt?

Im Umkehrschluss zu der KMU Definition der Kommission gilt als Nicht-KMU, wer 250 oder mehr Personen beschäftigt. Auch Unternehmen, welche weniger als 250 Personen beschäftigen, jedoch mehr als 50 Mio. Euro Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Mio. Euro aufweisen, gelten als Nicht-KMU. Zudem sind Verflechtungen mit anderen Unternehmen bei der Ermittlung der Kennzahlen zu berücksichtigen. Die Berechnungsmodalitäten der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte sind im "Merkblatt für Energieaudits" unter Ziffer 2.2 ausführlich dargestellt.

2.11. Mein Unternehmen wurde erst im Laufe eines Kalenderjahres gegründet. Wann falle ich in den Anwendungsbereich des Gesetzes?

Hat ein neu gegründetes Unternehmen bereits im ersten Geschäftsjahr den Status eines Nicht-KMU, ist es zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet. Damit repräsentative Verbrauchsdaten untersucht werden können, besteht eine Übergangsfrist zur Durchführung eines Energieaudits von 20 Monaten nach der erstmaligen Betriebsaufnahme.

2.12. Mein Unternehmen erhält erstmalig während der ersten Verpflichtungsperiode den Status eines Nicht-KMU. Muss ich ein Energieaudit durchführen und bis wann?

Sofern ein Unternehmen am Stichtag des 31. Dezember 2014 den Status eines KMU aufweist, ist es nicht verpflichtet, ein Energieaudit bis zum 5. Dezember 2015 durchzuführen.

Sofern dieses Unternehmen, z.B. auf Basis des Jahresabschlusses 2015 feststellt, dass das Unternehmen nunmehr den Status eines Nicht-KMU aufweist, ist das Unternehmen verpflichtet, ein Energieaudit durchzuführen. Ein solches Unternehmen muss das Energieaudit, analog zur Regelung bei neu gegründeten Unternehmen, innerhalb von 20 Monaten ab dem ersten Tag des Geschäftsjahres, ab dem es erstmal als Nicht-KMU gilt, durchführen.

2.13. Mein Unternehmen befindet sich im Insolvenzverfahren. Ist das Unternehmen zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet?

Wenn es sich bei dem verpflichteten Unternehmen um ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" (Kriterien nach Randnummer 20 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (Amtsblatt der EU Nr. C 249 vom 31.07.2014, Seite 1)) handelt und dieses Unternehmen auf Grund der finanziellen Schwierigkeiten von der Durchführung eines Energieaudits absieht, wird das BAFA im Rahmen der Ermessensausübung bei der Verhängung von Sanktionen nach § 12 EDL-G diesen Umstand berücksichtigen.

2.14. Gibt es für die Durchführung von Energieaudits staatliche Förderung?

Da die Durchführung eines Energieaudits für Nicht-KMU gesetzlich verpflichtend ist, gibt es keine finanzielle Förderung für die Durchführung eines Energieaudits. Ein Nicht-KMU, das einen Gesamtenergieverbrauch von höchstens 500.000 Kilowattstunden beträgt, kann die Förderung einer Energieberatung in Form eines Energieaudits nach DIN EN 16247 in Anspruch nehmen. Grundlage ist die Richtlinie "Energieberatung für Nichtwohngebäude, Analgen und Systeme (EBN)". Weiterführende Informationen finden Sie hier.

2.15. Wie wird die Durchführung des Energieaudits überprüft?

Stichprobenweise tritt das BAFA schriftlich an die Unternehmen heran und fordert den Nachweis der Durchführung an.

2.16. Welche Nachweise muss ich dem BAFA im Falle einer Stichprobenkontrolle vorlegen?

Das Verfahren der Nachweisführung ist in § 8c EDL-G geregelt. Wird ein Unternehmen im Rahmen der Stichprobenkontrolle zur Nachweisführung aufgefordert, erfolgt der Nachweis über die Durchführung des Energieaudits über eine Bestätigung derjenigen Person, die das Energieaudit durchgeführt hat.

Zur vereinfachten Nachweisführung hat das BAFA das Formular "Nachweis zur Durchführung des Energieaudits" auf seiner Homepage eingestellt. Nach Abschluss des Energieaudits sollten Sie das Dokument unterschreiben und zu den Akten nehmen. Sofern Ihr Unternehmen im Rahmen der Stichprobenkontrolle zum Nachweis aufgefordert wird, ist dieses unterzeichnete Dokument ggf. zusammen mit dem notwendigen Energieauditbericht hochzuladen.

Weitere Informationen, z.B. bezüglich der Nachweise bei Freistellungen, können dem "Merkblatt für Energieaudits" (Punkt 5) entnommen werden.

2.17. Wann können Bußgelder verhängt werden und in welcher Höhe?

Es kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro pro Unternehmen verhängt werden, wenn das Energieaudit:

durchgeführt wurde, oder wenn ein Unternehmen wahrheitswidrig behauptet, ein KMU zu sein.

Das BAFA hat bei der Verhängung von Bußgeldern pflichtgemäßes Ermessen. Das BAFA wird somit bei der Entscheidung über ein Bußgeld prüfen, ob es dem Unternehmen auch vor dem Hintergrund der verspäteten Umsetzung der EU-Vorgaben durch die Bundesregierung in zumutbarer Weise möglich war, das Energieaudit fristgerecht umzusetzen. Bei dauerhafter Nicht-Erfüllung der Pflicht können mehrere Bußgeldbescheide erlassen werden.

3. Alternativen zum Energieaudit

3.1. Gibt es Alternativen zur Durchführung eines Energieaudits?

Ja. Ausgenommen von der Pflicht zur Durchführung des Energieaudits sind Unternehmen, die ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach der DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (EMAS) eingerichtet haben.

3.2. Gibt es bestimmte Anforderungen an die vorstehend genannten Managementsysteme?

Um von der Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits freizustellen, müssen diese Managementsysteme mindestens 90% des gesamten Energieverbrauchs des Unternehmens abdecken.

Die Zertifizierung eines Umweltmanagementsystems nach EMAS erfolgt durch einen Umweltgutachter, der von der Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH (DAU) zugelassen ist (für die jeweilige Branche des Unternehmens).

Die Zertifizierung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 hat hierbei durch Konformitätsbewertungsstellen zu erfolgen, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle für die Zertifizierung von Energiemanagementsystemen nach der DIN EN ISO 50001 akkreditiert sind oder durch von der DAU zugelassene Umweltgutachter zu erfolgen. Dies kann auch von nationalen Akkreditierungsstellen der EU-Mitgliedsländer erfolgen. Das Energiedienstleistungsgesetz und somit auch das Merkblatt des BAFA treffen jedoch keine Regelungen zur Durchführung eines Zertifizierungsprozesses bei Energie- oder Umweltmanagementsystemen.

3.3. Wie lange können Zertifikate nach DIN ISO 50001 Ausgabe 2011 als Nachweis zur Erfüllung der Befreiung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 EDL-G eingebracht werden?

Bis zum 20. Februar 2022. Zertifizierte Unternehmen sollten sich bis dahin um eine Zertifizierung nach der Ausgabe November 2018 bemühen.

3.4. Ich habe bereits an bestimmten Standorten meines Unternehmens ein Managementsystem eingerichtet. Dieses deckt jedoch nicht 90% des gesamten Energieverbrauchs meines Unternehmens ab? Muss ich tätig werden?

Ja. Wie beschrieben, müssen Managementsysteme mindestens 90 % des gesamten Energieverbrauchs abdecken, um von der Pflicht zur Durchführung von Energieaudits freizustellen. Sie haben die Möglichkeit, für den noch nicht abgedeckten Energieverbrauch Energieaudits durchzuführen oder Ihr Managementsystem entsprechend zu erweitern.

3.5. Nur meine Muttergesellschaft hat ein entsprechendes Managementsystem eingerichtet, welches sogar mehr als 90 % des gesamten Energieverbrauchs des Konzerns abdeckt. Muss ich als Tochtergesellschaft trotzdem ein Energieaudit durchführen?

Ja. Sofern Ihre Tochtergesellschaft nicht vom Managementsystem erfasst ist, sind Sie zur Durchführung eines Energieaudits oder alternativ zur Einrichtung eines entsprechenden Managementsystems verpflichtet. Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, das bestehende Managementsystem der Muttergesellschaft um Ihr Unternehmen zu erweitern.

3.6. Was unterscheidet ein Energieaudit eigentlich von einem Energiemanagementsystem?

Entgegen dem einmaligen (oder alle vier Jahre punktuell) durchgeführten Energieaudit ist ein Energiemanagementsystem auf einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess ausgerichtet und an eine Verpflichtung des Top-Managements gekoppelt. Dabei geht es bei einem Energiemanagementsystem nicht nur um die Identifizierung von technischen Energieeffizienzmaßnahmen.

Ziel ist es, die Energieeffizienz dauerhaft und kontinuierlich zu verbessern und bei allen Prozessen und strategischen Entscheidungen zu berücksichtigen. Die auch im Rahmen der DIN EN ISO 50001 durchzuführende energetische Bewertung entspricht im Prinzip einer detaillierten Energieanalyse, wie sie auch die DIN EN 16247-1 verlangt. Insofern kann das Energieaudit auch als Vorstufe oder erste Grundlage für ein Energiemanagementsystem verstanden werden.

3.7. Mein Unternehmen nimmt an einem Energieeffizienznetzwerk teil oder plant eine Teilnahme. Wird diese Teilnahme als gleichwertig mit einem Energieaudit anerkannt?

Die Teilnahme an einem Energieeffizienznetzwerk kann eine gute Gelegenheit bieten, ein Energieaudit durchzuführen, da in der Regel in einem solchen Netzwerk bei jedem der teilnehmenden Unternehmen eine Energieberatung durchgeführt wird. Gleichwohl ist zu beachten, dass die Teilnahme an einem Energieeffizienznetzwerk als solche nicht automatisch als gleichwertig mit einem Energieaudit anerkannt wird, da kein für alle Netzwerke verpflichtender Standard, der eine Konformität mit den Anforderungen des EDL-G und der DIN EN 16247-1 sicherstellt, gilt. Nichtsdestotrotz kann ein Netzwerk eine gute Möglichkeit bieten, das Energieaudit mit verhältnismäßig geringem Aufwand durchzuführen, beispielsweise durch die gemeinsame Beauftragung eines Auditors oder eine gegenseitige Auditierung durch die teilnehmenden Unternehmen.

3.8. Mein Unternehmen war bisher nach DIN ISO 50001 zertifiziert, möchte jedoch auf das Energieaudit nach DIN EN 16247 umstellen. Bis wann muss das Energieaudit durchgeführt werden?

Entscheidet sich ein Unternehmen, ein Managementsystem nach DIN ISO 50001 auslaufen zu lassen und kein Überwachungsaudit zu erwirken, wird der letzte Tag der Gültigkeit des Überwachungsaudits als Datum der Fertigstellung eines (fiktiven) Energieaudits angenommen. Das Unternehmen hat dann das nächste Energieaudit innerhalb der nächsten vier Jahre durchzuführen. Gleiche Vorgehensweise kann auch auf das Umweltmanagementsystem nach EMAS angewandt werden.

Beispiel:

Das Ausstellungsdatum des Überwachungsaudits ist auf den 07.06.2016 datiert und es ist gültig bis zum 29.06.2017. Der 29.06.2017 wird als fiktives Fertigstellungsdatum eines Energieaudits herangezogen. Das nächste Energieaudit ist somit spätestens bis 28.06.2021 durchzuführen.

4. Bagatellschwelle

4.1. Wie hoch ist die Bagatellschwelle?

Diese liegt bei 500.000 kWh über alle Energieträger hinweg (generell ausgenommen hiervon sind Flugzeugtreibstoffe und Bunkeröle für die Seeschifffahrt). Informationen zur genauen Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs eines verpflichteten Unternehmens können Sie dem "Merkblatt für die Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs" entnehmen.

4.2. Was gilt für Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch unterhalb von 500.000 kWh?

Diese müssen zwei Monate nachdem sie ein Energieaudit hätten durchführen müssen (maßgeblicher Zeitpunkt gemäß § 8 Abs. 1 und 2 EDL-G) eine Online-Erklärung an das BAFA zu ihrem Energieverbrauch und -kosten abgegeben (siehe Online-Energieauditerklärung).

4.3. Auf welcher Bezugsebene erfolgt die Berechnung des Gesamtenergieverbrauchs? Kann die Ermittlung für einzelne Unternehmensstandorte oder Filialen erfolgen?

Die Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs muss immer auf Ebene der kleinsten rechtlich selbständigen Unternehmenseinheit (z.B. einzelnen Unternehmen einer Unternehmensgruppe) erfolgen. Der gesamte Energieverbrauch aller Standorte des verpflichteten Unternehmens ist zu berücksichtigen.

Informationen zur Ermittlung und Darstellung des relevanten Gesamtenergieverbrauchs sind detailliert im BAFA Leitfaden zur Erstellung von Energieauditberichten dargestellt.

Für das Wiederholungsaudit im Gruppenverbund gelten besondere Regelungen, die als Erleichterung für solche Unternehmen gedacht sind. Hierzu lesen Sie Näheres im Merkblatt für Energieaudits.

5. Berechnung der Mitarbeiterzahlen

5.1. Wie gehe ich bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahlen vor? Wie müssen Saisonarbeitskräfte berücksichtigt werden?

Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der während eines Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer (in Jahresarbeitseinheiten, JAE). Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeiter oder Mitarbeiter, welche während des laufenden Kalenderjahres ins Unternehmen eingetreten oder aus diesem ausgeschieden sind, werden somit nur anteilig berücksichtigt.

Ein Mitarbeiter, der z.B. am 1. Juli eines Kalenderjahres ins Unternehmen eingetreten ist und ab diesem Zeitpunkt zu 50 % in Teilzeit tätig ist, zählt damit beispielsweise nur als 0,25 JAE.

Um die durchschnittliche Mitarbeiterzahl der entsprechenden Betrachtungsperiode zu bestimmen, sollte folgende Rechnung durchgeführt werden:

  1. Ermittlung der Anzahl der Vollzeitäquivalente eines jeden Monats des Geschäftsjahrs
  2. Addition der jeweiligen Vollzeitäquivalente der Monate
  3. Division der Summe der Vollzeitäquivalente durch die Anzahl der Monate im Geschäftsjahr.

5.2. Muss ich bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahlen in meinem Unternehmen eingesetzte Leiharbeitnehmer berücksichtigen?

Ja. Nach der KMU-Empfehlung müssen bei der Ermittlung der Vollzeitarbeitnehmer auch "für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht als Arbeitnehmer gelten" berücksichtigt werden.

Auch wenn diese Personen in einem Arbeitsverhältnis zum Verleiher stehen, von welchem sie auch ihr Gehalt beziehen, erbringen Leiharbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Entleihers. Zu diesem stehen sie auch in einem Unterordnungsverhältnis, da der Entleiher zur Ausübung von Weisungen gegenüber dem Leiharbeitnehmer berechtigt ist.

Leiharbeitnehmer sind entsprechend bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahl zu berücksichtigen.

5.3. Muss ich als Leiharbeitsunternehmen verliehene Mitarbeiter berücksichtigen?

Ja. Nach der KMU-Empfehlung müssen bei der Ermittlung der Vollzeitarbeitnehmer alle Lohn- und Gehaltsempfänger berücksichtigt werden. Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verliehene Mitarbeiter stellen Gehaltsempfänger des Verleihers dar, welche somit bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahl auch beim Verleiher zu berücksichtigen sind.

5.4. Mein Unternehmen betreibt eine Werkstatt für behinderte Menschen. Müssen Werkstattbeschäftigte mit einem arbeitnehmerähnlichen Status bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahl berücksichtigt werden?

Nein. "Voll erwerbsgeminderte" Menschen, insbesondere Werkstattbeschäftigte gelten nach nationalem Recht nicht als Arbeitnehmern gleichgestellter Personenkreis.

Für nach dem Sozialgesetzbuch "voll erwerbsgeminderte" Menschen gibt es einen Rechtsanspruch auf Teilhabe am Arbeitsleben. Der Begriff "voll erwerbsgemindert" beschreibt einen Rechtsanspruch für Menschen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung außerstande sind, mindestens drei Stunden täglich unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten. Für diese Menschen wurde ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis vom Gesetzgeber etabliert. Dieser Rechtsstatus gewährt den Beschäftigten umfangreiche Schutzrechte. Die Arbeitswelt von Werkstattbeschäftigten ist einerseits an der allgemeinen Arbeitswelt orientiert, aber sie unterscheidet sich in wesentlichen Punkten.

Werkstattbeschäftigte gelten somit nicht als nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellter Personenkreis und müssen somit bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahlen nicht berücksichtigt werden.

5.5. Wie gehe ich bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte vor, wenn mein Unternehmen mit anderen Unternehmen verflochten ist?

Nur eigenständige Unternehmen mit weniger als 25 % eigener Beteiligung an einem anderen Unternehmen oder fremder Beteiligung am eigenen Unternehmen können bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und finanziellen Schwellenwerte isoliert betrachtet werden. Unternehmen, welche mit anderen Unternehmen verbunden oder ein Partnerunternehmen eines anderen Unternehmens sind, müssen vollständig oder anteilsmäßig die Werte der anderen Unternehmen berücksichtigen.

Von einem Partnerunternehmen spricht man, wenn das eigene Unternehmen einen Anteil von mindestens 25 % aber nicht mehr als 50 % des Kapitals oder der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen hält oder ein anderes Unternehmen mindestens 25 % aber nicht mehr als 50% am eigenen Unternehmen hält. Bei der Ermittlung des KMU-Status werden bei Partnerunternehmen die Mitarbeiterzahlen und Finanzangaben des anderen Unternehmens nur anteilsmäßig einbezogen.

Von verbundenen Unternehmen spricht man bei Unternehmen, die eine Unternehmensgruppe bilden durch unmittelbare oder mittelbare Kontrolle der Mehrheit des Kapitals bzw. der Stimmrechte an einem Unternehmen durch ein anderes Unternehmen oder aufgrund der Fähigkeit, einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen auszuüben. In diesem Fall sind bei der Ermittlung des KMU-Status die Daten des verbundenen Unternehmens zu 100 % einzubeziehen.

5.6. Muss ich bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte auch Beteiligungen im Ausland berücksichtigen?

Ja. Für die Einordnung als verbundenes oder Partnerunternehmen ist es unerheblich, ob die Verflechtungen zu anderen Unternehmen mit Sitz in Deutschland, innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union bestehen. Bei multinationalen Konzernen sind somit auch die Gesellschaften in Drittländern außerhalb der EU zu berücksichtigen.

5.7. Welche Daten muss ich bei der Ermittlung des Unternehmens-Status berücksichtigen, wenn mein Partnerunternehmen weitere Partnerunternehmen hat?

Hat ihr Partnerunternehmen weitere Partnerunternehmen, so addieren Sie nur die Daten des bzw. der unmittelbar vor- oder nachgelagerten Partnerunternehmen. Dies ergibt sich aus, Art. 6 Abs. 2 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003. Danach sind nur die Daten der unmittelbar vorgelagerten bzw. nachgelagerten Partnerunternehmen zu berücksichtigen.

5.8. Welche Daten muss ich bei der Ermittlung des Unternehmens-Status berücksichtigen, wenn mein Partnerunternehmen mit einem anderen Unternehmen verbunden ist?

In diesem Fall sind die Daten des verbundenen Unternehmens zu 100% in die Daten Ihres Partnerunternehmens einzubeziehen. Zu den eigenen Daten addieren Sie dann den Prozentsatz der dem von Ihrem Partnerunternehmen gehaltenen Anteil entspricht. Die ergibt aus Art. 6 Abs. 3 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003.

5.9. Welche Daten muss ich bei der Ermittlung des Unternehmens-Status berücksichtigen, wenn mein verbundenes Unternehmen weitere unmittelbar vor- oder nachgelagerte Partnerunternehmen hat?

In diesem Fall sind die Daten des verbundenen Unternehmens zu 100% und die Daten des Partnerunternehmens anteilig in die Daten Ihres Unternehmens einzubeziehen. Dies ergibt sich aus Art. 6 Abs. 3 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003.

5.10. Welche Daten muss ich bei der Ermittlung des Unternehmens-Status berücksichtigen, wenn mein verbundenes Unternehmen weitere verbundene Unternehmen hat?

Wenn das Unternehmen mit dem Sie verbunden sind, in einer Kette mit anderen Unternehmen verbunden ist, müssen 100% der Daten von sämtlichen Unternehmen zu Ihren Daten addiert werden.

6. Energieauditoren

6.1. Welche Anforderungen bestehen an Energieauditoren?

Das Energieaudit ist von einer Person durchzuführen, welche die Anforderungen des § 8b EDL-G erfüllt. Die Person muss auf Grund ihrer Ausbildung oder beruflichen Qualifizierung und praktischen Erfahrung über die erforderliche Fachkunde zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Energieaudits verfügen. Das Energieaudit ist in unabhängiger Weise durchzuführen.

6.2. Wie finde ich einen geeigneten Energieauditor?

Nach § 8b EDL-G qualifizierte Energieauditoren können in der Energieauditorenliste gefunden werden.

Bitte beachten Sie, dass das BAFA keine Garantie für eine ordnungsgemäße Durchführung des Energieaudits übernimmt. Die in der Energieauditorenliste geführten Personen wurden nur im Hinblick auf die fachlichen Qualifikationsanforderungen nach § 8b EDL-G geprüft.

6.3. Müssen sich alle Energieauditoren öffentlich beim BAFA listen lassen?

Nein. Es besteht lediglich eine Registrierungspflicht, eine öffentliche Listung ist freiwillig.

6.4. Müssen sich Energieauditoren, die bei einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle für die Zertifizierung von Energiemanagementsystemen nach der DIN EN ISO 50001 angestellt sind, ebenfalls beim BAFA registrieren lassen?

Ja. In diesen Fällen genügt als Nachweis der Qualifikation die entsprechende Akkreditierungsurkunde.

6.5. Kann ich als Mitarbeiter eines Unternehmens, welches auch Energieeinsparprodukte verkauft, Energieaudits nach dem EDL-G anbieten?

Ja, sofern sichergestellt ist, dass eine unternehmensinterne organisatorische Trennung der Beratungsdienstleistungen vom Vertrieb der Einsparprodukte oder der Versorgung mit Energie gegeben ist.

Sie dürfen jedoch keine Provisionen oder sonstigen geldwerten Vorteile von einem Unternehmen fordern oder erhalten, das Produkte herstellt oder vertreibt oder Anlagen errichtet oder vermietet, die bei Energiesparinvestitionen im auditierten Unternehmen verwendet werden.

6.6. Kann das Energieaudit mit einer Person aus dem eigenen Unternehmen durchgeführt werden?

Ja, jedoch nur unter der Bedingung, dass eine unternehmensinterne Person nicht unmittelbar an Tätigkeiten, die dem Energieaudit unterzogen werden, beteiligt ist. An unternehmensinterne Personen gelten die gleichen Anforderungen in Bezug auf die Ausbildung und die praktische Erfahrung.

6.7. Kann ich als Energieauditor auch weitere Personen für die Durchführung des Energieaudits einbinden?

Nach der DIN EN 16247-1 ist es zulässig, dass der Energieauditor Unterauftragnehmer einschließt. Diese müssen nicht zwangsläufig die Anforderungen des § 8b EDL-G erfüllen. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die Personen, die der verantwortliche Energieauditor einbindet, auch die Anforderungen der DIN EN 6247-1 hinsichtlich der Kompetenz, Vertraulichkeit und Objektivität erfüllen. Es gilt zu beachten, dass der unterschreibende, führende Energieauditor die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Energieaudits trägt.

7. Energieverbrauch

7.1. Welcher Energieverbrauch ist im Rahmen der Durchführung eines Energieaudits zu berücksichtigen?

Der gesamte Energieverbrauch ist definiert als die Menge der eingesetzten Endenergie in dem maßgeblichen betrachteten Zeitraum im gesamten Unternehmen. Hierbei sind alle Energieträger zu berücksichtigen (Strom, Brennstoffe, Fern- & Nah Wärme, erneuerbare Energieträger, Kraftstoffe, etc.).

Es müssen alle Anlagen, Standorte, Prozesse, Einrichtungen und der Transport des Unternehmens erfasst werden. Auch Verkaufsräume, Verwaltungsräume, Lagerräume oder vergleichbare Räumlichkeiten sind bei der Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs zu berücksichtigen, wenn das Unternehmen in diesen Energieträger einsetzt bzw. verbraucht.

Das Energieaudit nach dem EDL-G bezieht sich nur auf den Energieverbrauch innerhalb Deutschlands. Nähere Informationen können Sie in dem Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs nachlesen.

7.2. Ab wann gilt ein Energieaudit als repräsentativ? Kann ich bestimmte geringfügige Energieverbräuche unberücksichtigt lassen?

Die Repräsentativität eines Energieaudits ist in jedem Fall dann gegeben, wenn mindestens 90 % des gesamten Energieverbrauchs vom Energieaudit erfasst wird. Um 90 % des Energieverbrauchs ermitteln zu können, muss selbstverständlich zunächst der gesamte Energieverbrauch (100 %) ermittelt werden.

Man kann somit in jedem Fall 10 % des gesamten Energieverbrauchs vom Energieaudit ausnehmen. Die Auswahl, ob Standorte, Anlagen, Prozesse oder Energieträger oder eine Kombination davon ausgenommen werden sollen, kann vom Unternehmen entschieden werden.

7.3. Mein Unternehmen hat gar keinen Energieverbrauch. Wie soll das Unternehmen ein Energieaudit durchführen? Wie weise ich nach, dass ich keinen Energieverbrauch habe?

Unternehmen, die nachweislich keinen Energieverbrauch und keine Energiekosten aufweisen, müssen kein Energieaudit durchführen. Sofern ein solches Unternehmen im Rahmen der Stichprobenkontrolle vom BAFA angeschrieben wird, erfolgt der Nachweis in diesem Fall über eine Erklärung der Geschäftsführung. Die Online-Energieauditerklärung muss in diesem Fall nicht abgegeben werden.

8. Energieversorger / Contractoren

8.1. Mein Unternehmen betreibt eine Energieerzeugungsanlage. Wie muss diese im Rahmen der Durchführung des Energieaudits betrachtet werden?

Beim Energieaudit von Kraftwerken (Energieerzeugungsanlagen) ist nur der tatsächliche Endenergieverbrauch des Kraftwerks zu untersuchen, welcher zur Eigenenergieversorgung genutzt wird. Dieser Eigenverbrauch bezieht sich auf alle Neben- und Hilfsaggregate (Prozessaufrechterhaltung), sowie beispielsweise auf den Storm/Wärme für Verwaltungsgebäude und Lagerhallen, Werkstätten etc.. Die an Dritte weitergeleitete Energie bzw. ins Netz eingespeiste Energie kann aus der Energiebilanz herausgerechnet werden.

Bei Anlagen, welche Energie aus erneuerbaren Energien gewinnen, gilt dies gleichermaßen. Auch hierbei muss der Eigenverbrauch dieser Anlagen, soweit möglich und sinnvoll, im Energieaudit berücksichtigt werden.

8.2. Auch Stromversorgungsunternehmen unterliegen der Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits. Müssen Netzverluste berücksichtigt werden?

Verlustenergie im Stromnetz kann im Rahmen des Energieaudits unberücksichtigt bleiben, da diese über das Energiewirtschaftsgesetz und die Anreizregulierungsverordnung schon einer engen behördlichen Kontrolle unterliegen.

8.3. Mein Unternehmen betreibt zahlreiche Anlagen im Contracting. Muss ich als Contractinggeber diese Anlagen in meinem Energieaudit berücksichtigen?

Nein. Anlagen, welche im Contracting betrieben werden, müssen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und Repräsentativität vom Contractinggeber nicht im Rahmen seines Energieaudits untersucht werden.

Diese Anlagen sind von denjenigen im Energieaudit implizit zu berücksichtigen, welche die erzeugte und gelieferte Energie dieser Anlagen effektiv nutzen (Contractingnehmer). Die Bilanzierung bei Contractingnehmern erfolgt auf der Basis des Endenergieverbrauchs in Form des bezogenen Stroms und der Wärme.

9. Gebäude

9.1. Wer ist bei angemieteten bzw. vermieteten Gebäuden oder Räumen für die Durchführung des Energieaudits zuständig?

Das Unternehmen, welches die Gebäude oder Räumlichkeiten betrieblich nutzt und entsprechend Energie bezieht und verbraucht, unterliegt der Verpflichtung zur Durchführung des Energieaudits. Die Eigentumsverhältnisse sind danach unerheblich, maßgeblich ist der jeweilige Nutzer.

9.2. Muss ich als Vermieter von Gebäuden auch meine vermieteten Gebäude in das Energieaudit einbeziehen?

Grundsätzlich gilt wie in der vorangehenden Frage erläutert, dass die Energieverbräuche eines Gebäudes im Energieaudit des Gebäudenutzers erfasst werden müssen. Dieser kann Eigentümer oder Mieter des Gebäudes sein. Als Vermieter sind Sie demnach nicht verpflichtet, für Ihre vermieteten Immobilien, in welchen Ihr Unternehmen nicht selbst Endenergie bezieht und verbraucht, ein Energieaudit durchzuführen.

9.3. Für das Gebäude, in dem mein Unternehmen tätig ist, liegt ein bedarfsorientierter Energieausweis vor? Bin ich von der Energieauditpflicht freigestellt?

Das Vorliegen eines bedarfsorientierten Energieausweises befreit grundsätzlich nicht von der Energieauditpflicht.

Im Rahmen der Durchführung eines Energieaudits können die Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung aber unberücksichtigt bleiben, sofern der gültige, bedarfsbezogene Energieausweis nach § 18 EnEV diese Bereiche vollständig abdeckt und für diese Bereiche bereits Modernisierungsempfehlungen enthält. Hierbei reicht zudem der Aushang des Energieausweises nicht aus, sondern es muss der vollständige Energieausweis inkl. der entsprechenden Berechnungen vorliegen.

Sofern der bedarfsorientierte Energieausweis bereits mehr als 90 % des gesamten Energieverbrauchs des Unternehmens abdeckt, gilt dieser als repräsentativ für ein Energieaudit.

Folgende zwei Beispiele sollen verdeutlichen, wie bei dem Vorhandensein eines gültigen, bedarfsorientierten Energieausweises vorgegangen wird:

Der bedarfsorientierte Energieausweis deckt mehr als 90% des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens ab. Damit gilt der Energieausweis als repräsentativ für ein Energieaudit und es müssen keine zusätzlichen Bereiche untersucht werden.

Für den Fall, dass der bedarfsorientierte Energieausweis z.B. nur 60 % des gesamten Energieverbrauchs abdeckt und weitere 40% des Energieverbrauchs z.B. durch Produktionsanlagen und den Fuhrpark verursacht werden, muss in diesem Fall zusätzlich zu dem vorhandenen Energieausweis ein Energieaudit für die nicht abgedeckten Bereiche durchgeführt werden.

Kurzbeschreibung bedarfsorientierter Energieausweis und wichtige Hinweise:

Der bedarfsorientierte Energieausweis setzt eine umfangreiche bautechnische und anlagentechnische Untersuchung voraus, die im dazugehörigen Gutachten detaillierte Werte liefert, verbunden mit konkreten Hinweisen zur energetischen Verbesserung der Bausubstanz. Modernisierungsempfehlungen bzw. Energieeinsparpotenziale sind somit notwendiger Bestandteil des bedarfsorientierten Energieausweises.

9.4. Ist im Rahmen der Durchführung eines Energieaudits die Gebäudehülle zwangsläufig zu untersuchen?

Die bauphysikalische Erfassung und Untersuchung der Gebäudehülle ist kein verpflichtend vorgeschriebener Untersuchungsbestandteil eines Energieaudits nach der DIN EN 16247-1, denn bei der Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs kann der Gebäudehülle nicht eindeutig ein Verbrauch zugewiesen werden. Der Wärmeverbrauch wird vielmehr durch die energetischen und bauphysikalischen Eigenschaften der Gebäudehülle beeinflusst.

Sollten eindeutige Schwachstellen an der Gebäudehülle ersichtlich sein oder ein sehr hoher Wärmeenergieverbrauch auf Schwachstellen hinweisen, kann die Gebäudehülle als Untersuchungsgegenstand im Energieaudit festgelegt werden.

9.5. Muss ich als verpflichtete Immobiliengesellschaft (Nicht-KMU), die eine Vielzahl an vermieteten Gebäuden besitzt, diese in meinem Energieaudit berücksichtigen?

Angesichts des genannten Grundsatzes, dass die Energieverbräuche von Gebäuden grundsätzlich im Energieaudit des Unternehmens zu berücksichtigen sind, welches das Gebäude betrieblich nutzt, sind auch Immobilienfonds nicht verpflichtet, für ihre vermieteten Immobilien Energieaudits durchzuführen. Die im Besitz des Fonds befindlichen Immobilien müssen dann einem Energieaudit unterzogen werden, wenn Sie durch den Fonds als Eigentümer und Nicht-KMU selbst genutzt werden (im Energieaudit des Immobilienfonds) oder an ein verpflichtetes Nicht-KMU vermietet sind (im Energieaudit des Mieters).

10. Hoheitliche / wirtschaftliche Tätigkeiten

10.1. Inwiefern lassen sich wirtschaftliche von hoheitlichen Tätigkeiten abgrenzen?

Zur Klärung der Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten wurde in der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stets festgestellt, dass jede Tätigkeit, die im Anbieten von Gütern und Dienstleistungen auf einem Markt besteht, eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Ob für eine bestimmte Dienstleistung ein Markt existiert, kann davon abhängen, wie diese Dienstleistung in dem betreffenden Mitgliedstaat organisiert wird.

An einer wirtschaftlichen Tätigkeit fehlt es dann, wenn der Staat als öffentliche Hand bzw. Behörden in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt handeln. Das ist der Fall, wenn es sich bei der betreffenden Tätigkeit um eine Aufgabe handelt, die Teil der wesentlichen Aufgaben des Staates ist oder ihrem Wesen, ihrem Ziel und den für sie geltenden Vorschriften nach mit diesen Aufgaben verbunden ist. Sofern in den jeweiligen Tätigkeitsbereichen keine Marktmechanismen eingeführt wurden, stellen Tätigkeiten, die untrennbarer Teil der Vorrechte einer Behörde sind und vom Staat ausgeübt werden, im Allgemeinen keine wirtschaftlichen Tätigkeiten dar.

Dass eine bestimmte Tätigkeit z.B. als "sozial" eingestuft werden kann oder von einem Anbieter ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird, genügt als solches nicht, um ihre Qualifizierung als wirtschaftliche Tätigkeit auszuschließen.

10.2. Meine Einrichtung nimmt sowohl wirtschaftliche als auch hoheitliche Aufgaben wahr. Muss die Einrichtung ein Energieaudit durchführen? Welche Kriterien kann ich heranziehen, um festzustellen, ob der wirtschaftliche oder hoheitliche Bereich überwiegt?

Sofern die Aufgaben organisatorisch unabhängig voneinander wahrgenommen werden, erstreckt sich die Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten.

Ist die Wahrnehmung hoheitlicher und wirtschaftlicher Tätigkeiten in einer Einrichtung derart eng verflochten, dass eine Trennung nicht möglich ist, liegt eine Einrichtung mit überwiegend hoheitlichen Aufgaben vor, wenn die Ausübung öffentlicher Gewalt überwiegt. Eine derartige Verflechtung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Bereiche mit wirtschaftlichen und die Bereiche mit hoheitlichen Tätigkeiten nicht über jeweils eigene Betriebsstätten sowie eigene Personal- und Sachmittel verfügen.

Sofern eine solche Verflechtung vorliegt, gilt es zu prüfen, welcher Tätigkeitsbereich überwiegt. Zur Abgrenzung der Tätigkeiten können die Kriterien aus der KMU-Empfehlung (Mitarbeiterzahl, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme) herangezogen werden. Das BAFA geht von einem Überwiegen bei mehr als 50% aus.

Ausgenommen von der Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits sind alle Einrichtungen, die überwiegend hoheitliche Tätigkeiten wahrnehmen.

10.3. Ist meine Bildungs- oder Kinderbetreuungseinrichtung wirtschaftlich tätig?

Die Kinderbetreuung und das öffentliche Unterrichtswesen, die normalerweise aus dem Staatshaushalt finanziert werden und einen sozialen, kulturellen und bildungspolitischen Auftrag gegenüber der Bevölkerung erfüllen, gelten nach Rechtsprechung des EuGH als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten.

Die nichtwirtschaftliche Natur der öffentlichen Bildung wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass Schüler oder ihre Eltern gelegentlich Unterrichts- oder Einschreibegebühren entrichten müssen, die zu den operativen Kosten des Systems beitragen. Solche finanziellen Beiträge sollten sodann nur einen Bruchteil der tatsächlichen Kosten der Dienstleistung abdecken und können in der Folge nicht als Entgelt für die erbrachte Dienstleistung angesehen werden. Daher ändern sie nichts an der nichtwirtschaftlichen Natur einer allgemeinen Bildungsdienstleistung, die vorrangig aus staatlichen Mitteln finanziert wird. Diese Grundsätze gelten für öffentliche Bildungsdienstleistungen wie Berufsausbildung, private und öffentliche Schulen sowie Kindertageseinrichtungen.

10.4. Inwieweit können zur Abgrenzung der hoheitlichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten die Begriffsbestimmungen der EU zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) und insbesondere auf Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse (SDAI) angewandt werden?

Die "Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (sogenannte DAWI-Mitteilung) kann bei der Abgrenzung der hoheitlichen von der wirtschaftlichen Betätigung herangezogen werden. Dort ist insbesondere die Nummer 2.1 "Begriff des Unternehmens und der wirtschaftlichen Tätigkeit" relevant.

Der Begriff der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse (SDAI) ist weder im AEUV noch im Sekundärrecht definiert. Wie in den Mitteilungen der Kommission zu den SDAI dargelegt wird, können SDAI je nach Art der betreffenden Tätigkeit wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Natur sein. Die Einordnung einer Tätigkeit als "sozial" reicht für sich genommen nicht aus, um eine Einstufung der betreffenden Tätigkeit als "wirtschaftliche Tätigkeit" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs auszuschließen. Wirtschaftliche SDAI zählen zu den DAWI.

10.5. Ist meine Einrichtung, welche soziale Tätigkeiten wie z.B. Dienstleistungen für ältere oder behinderte Menschen erbringt, wirtschaftlich tätig und zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet?

Die Frage, ob soziale Einrichtungen als Unternehmen im Sinne der KMU-Empfehlung einzustufen sind, lässt sich nicht generell beantworten, sondern hängt von der Art der Tätigkeit ab.

Liefert eine soziale Einrichtung z.B. Essen auf Rädern oder leistet sie häusliche Pflegedienste und werden diese Leistungen auch von anderen öffentlichen oder privaten Dienstleistern erbracht, bedient sie einen bestimmten Markt und übt damit eine wirtschaftliche Tätigkeit aus.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche Leistungen einer solchen Einrichtung zwangsläufig wirtschaftlichen Charakter haben; es wäre durchaus vorstellbar, dass sie auch reine Leistungen der Sozialfürsorge erbringt, wie etwa die Verteilung staatlicher Zuwendungen an die Berechtigten, was an sich keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt.

11. Kommunale Unternehmen / kommunale Beteiligungen

11.1. Sind damit auch Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung zur Durchführung von Energieaudits verpflichtet?

Auch Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung können als Unternehmen gelten und zur Durchführung von Energieaudits verpflichtet sein, wenn sie zur Erzielung eines Leistungsaustauschs am Markt eingesetzt werden und somit wirtschaftlich tätig sind. Erforderlich ist zudem eine gewisse organisatorische Selbstständigkeit. Nur überwiegend hoheitlich tätige Betriebe sind von der Energieauditpflicht ausgenommen.

11.2. Sind kommunale Regiebetriebe vom Unternehmensbegriff erfasst und zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet?

Nein. Kommunale Regiebetriebe sind vollständig in die Gemeindeverwaltung integriert und rechtlich, organisatorisch sowie auch haushalts- und finanzwirtschaftlich in die kommunale Gebietskörperschaft eingegliedert. Sie besitzen - anders als Eigenbetriebe - keine eigenen Organe und führen keinen eigenen Stellenplan und sind daher auf Grund der fehlenden hinreichenden Selbstständigkeit gegenüber der Gebietskörperschaft nicht als Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission anzusehen.

11.3. Sind kommunale Zweckverbände zur Durchführung von Energieaudits verpflichtet?

Ja, sofern sie einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Kommunale Zweckverbände können durchaus auf Grund der organisatorischen Selbstständigkeit den Unternehmensbegriff der KMU-Empfehlung erfüllen.

11.4. Bin ich als kommunales Wasserversorgungsunternehmen wirtschaftlich tätig und somit zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet?

Für öffentliche Einrichtungen und Einheiten, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist, gilt: Kann die betreffende Aufgabe bzw. Tätigkeit nach geltendem Recht nicht gleichermaßen durch private Dritte ausgeübt werden, liegt insoweit eine hoheitliche und damit keine wirtschaftliche Tätigkeit vor.

Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung sind somit dann als hoheitliche Aufgaben einzustufen, soweit diese Aufgaben nicht nach dem jeweils einschlägigen Bundes- oder Landesrecht mit pflichtbefreiender Wirkung auf private Dritte übertragen werden können. Darauf, ob die Aufgabe tatsächlich übertragen wurde, kommt es nicht an.

Die Einrichtung muss zur Feststellung, ob sie wirtschaftlich oder hoheitlich tätig ist, somit prüfen, inwiefern eine solche Möglichkeit in dem Bundesland, in dem es ansässig ist, gegeben ist.

11.5. Bin ich als kommunales Unternehmen der Abwasserentsorgung wirtschaftlich tätig und somit zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet?

Hier gelten die gleichen Grundsätze wie bei der vorangegangenen Frage. Nach Ansicht des BAFA ist eine vollständige, pflichtbefreiende Übertragung der Aufgabe der Abwasserentsorgung jedoch nach derzeit geltendem Recht in Deutschland in keinem Bundesland möglich.

11.6. Mein wirtschaftlich tätiges, kommunales Unternehmen hat weit weniger als 250 Mitarbeiter und überschreitet auch nicht die finanziellen Schwellenwerte. Muss das Unternehmen trotzdem Energieaudits durchführen?

Ja. Unabhängig von den Mitarbeiterzahlen und den finanziellen Schwellenwerten gilt ein Unternehmen auch dann bereits als Nicht-KMU, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.

12. Online-Energieauditerklärung

12.1. Was ist die Online-Energieauditerklärung?

§ 8c Abs. 1 EDL-G sieht vor, dass energieauditpflichtige Unternehmen spätestens zwei Monate nach Fertigstellung ihres Energieaudits Basisdaten aus dem Energieauditbericht über ein Online-Formular an das BAFA melden müssen. Hierzu zählen Angaben zum Unternehmen, zum Energieauditor, zum Energieverbrauch, zu den vorgeschlagenen Energieeffizienz-Maßnahmen und den Kosten eines Energieaudits. Diese Angaben lassen sich i. d. R. dem Energieauditbericht bzw. der Rechnung des Energieauditors entnehmen. Die Online-Erklärung kann auch durch einen dazu bevollmächtigten Energieauditor im Namen des betroffenen Unternehmens abgegeben werden.

Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch im Betrachtungszeitraum von 500.000 kWh oder weniger müssen spätestens zwei Monate nachdem sie ein umfassendes Energieaudit nach Maßgabe des EDL-G hätten durchführen müssen, Angaben zu ihrem Unternehmen und ihrem Energieverbrauch über die Online-Erklärung an das BAFA melden.

12.2. Wer muss eine Online-Energieauditerklärung abgeben und wer nicht?

Unternehmen mit einem zertifizierten Energie- bzw. Umweltmanagementsystem gemäß § 8 Abs. 3 EDL-G sind nicht verpflichtet, eine Energieauditerklärung abzugeben, gleiches gilt für Unternehmen, die mit der Einrichtung begonnen haben.

Alle anderen "Nicht-KMU" im Sinne des EDL-G sind zur Abgabe einer Online-Energieauditerklärung verpflichtet. Unternehmen unterhalb einer Verbrauchsschwelle von 500.000 kWh müssen eine vereinfachte Online-Erklärung abgeben.

Sämtliche KMU sind - wie auch von anderen Pflichten im Zusammenhang mit der Energieauditpflicht - von der Abgabe einer Online-Energieauditerklärung ausgenommen.

12.3. Was müssen Unternehmen, die mit der Einrichtung eines EnMS oder UMS begonnen, aber diesen Prozess noch nicht abgeschlossen haben, gegenüber dem BAFA erklären bzw. tun?

EnMS: Nur wenn Maßnahmen nach Nummer 6.3 der DIN EN ISO 50001, Ausgabe November 2018 umgesetzt wurden, kann das Unternehmen die Freistellung in Anspruch nehmen.

UMS: Das Unternehmen muss mindestens die Erfassung und Analyse der eingesetzten Energieträger mittels einer Bestandsaufnahme der Energieströme, der Ermittlung wichtiger Kenngrößen in Form von absoluten und prozentualen Einsatzmengen in Form einer tabellarischen Übersicht nachweisen.

Nur nach Aufforderung durch das BAFA müssen die entsprechenden Unterlagen nach § 8c Abs. 7 Satz 2 EDL-G vorgelegt werden.

12.4. Welche Übergangsfristen bzw. -regelungen gibt es?

Der erstmalige Nachweis über die Erfüllung der Anforderung im Sinne von § 8b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 (Fortbildungspflicht) ist von allen Personen, die beabsichtigen ein Energieaudit durchzuführen, bis zum 26. November 2022 zu erbringen.

Für diejenigen Unternehmen, die ihr Energieaudit zwischen dem 26. November 2019 und dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen haben, ist die Pflicht nach § 8c Absatz 1 (Abgabe der Online-Energieauditerklärung) bis zum 31. März 2020 zu erfüllen.

12.5. Sind die eingegebenen Daten für Dritte einsehbar bzw. öffentlich?

Nein. Die gemachten Angaben dürfen keinem unbefugten Dritten zugänglich gemacht werden. Unternehmen und Energieauditoren können sich darauf verlassen, dass die Sicherheit ihrer Daten gewährleistet ist und höchste Priorität genießt. Behörden sind durch verschiedene gesetzliche Bestimmungen (insbesondere § 30 VwVfG) zur Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet. Dies gilt natürlich und insbesondere auch für die Daten, die künftig über die Online-Energieauditerklärung abgegeben werden. Das BAFA kann hier auf seine breite Erfahrung im Umgang mit unternehmensbezogenen Daten zurückgreifen, die im Rahmen von diversen Verwaltungsverfahren übermittelt werden.

12.6. Wie soll der Energieverbrauch bei Warmmietverträgen inkl. Strom bestimmt werden?

Die Bestimmung des Energieverbrauchs muss auf einer nachweisbaren Datengrundlage basieren. Gemäß § 6 der Heizkostenverordnung ist der Vermieter verpflichtet, die Betriebskosten von Heizung und Warmwasser mindestens zu 50 Prozent verbrauchsabhängig abzurechnen. Dies gilt auch, wenn sich die Parteien im Mietvertrag auf eine Betriebskostenpauschale geeinigt haben. In diesen Fällen können Hochrechnungen bzw. Abschätzungen anhand der verbrauchsabhängigen Abrechnung und des Verteilungsschlüssels des Vermieters z.B. auf Basis der genutzten Flächen vom jeweilig verpflichteten Unternehmen vorgenommen werden.

Liegen keine verbrauchsabhängigen Energieabrechnungen für den Betrachtungszeitraum vor, dann besteht die Möglichkeit, den Energieverbrauch über die im Energieverbrauchsausweis oder -bedarfsausweis ausgewiesenen Kennzahlen des Endenergieverbrauchs für Strom und Wärme bezogen auf die Nutzungsfläche des Gebäudes für das verpflichtete Unternehmen anteilig zu ermitteln. Gemäß § 16 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung ist der Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes verpflichtet den Energieausweis vorzulegen.

12.7. Wie erfolgt die Umrechnung der Energieverbräuche aus den verschiedenen Energieträgern in kWh?

Die Umrechnung erfolgt automatisch im Online-Formular. Die Verbräuche können in der für den jeweiligen Energieträger üblichen abgerechneten Einheit eingegeben werden (z.B. bei Heizöl in Litern, Gas in Kubikmeter etc.) und werden dann unter Berücksichtigung des relevanten Brennwertes in kWh umgerechnet.

12.8. Welcher Unterschied besteht zwischen der Online-Energieauditerklärung und der Stichprobenkontrolle durch das BAFA?

Bei der "Online-Energieauditerklärung" und dem "Elektronischen Rückmeldeformular - Stichprobenkontrolle" handelt es sich um zwei unterschiedliche Formulare zur Meldung des Energieaudits nach dem EDL-G an das BAFA.

Die Online-Energieauditerklärung muss seit dem 26. November 2019 von allen zum Energieaudit verpflichteten Unternehmen zwei Monate nach Abschluss des aktuellsten Energieaudits (dazu zählen auch die Erfüllung der Energieauditpflicht durch die 90%-Regel, der Bagatellschwelle oder durch ein Mischsystem) ohne schriftliche Aufforderung vom BAFA abgegeben werden (Unternehmen ohne Energieverbrauch müssen diese nicht abgegeben). Die Abgabe erfolgt durch ein frei zugängliches Online-Formular

Die Stichprobenkontrolle erfolgt immer durch ein Anschreiben des BAFA an die im Rahmen der Stichprobe ausgewählten Unternehmen (Zufallsgeneratorprinzip), mit der Aufforderung, die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht über das elektronische Rückmeldeformular - Stichprobenkontrolle nachzuweisen. Die Abgabe kann hier immer nur mit Kennung und Passwort erfolgen.

13. Standorte / Multi-Site-Verfahren / Clusterbildung

13.1. Was ist unter einem Standort zu verstehen?

Standorte sind Areale mit Gebäuden bzw. zusammenhängenden Gebäudeteilen, die dauerhaft genutzt werden. Innerhalb einer Stadt kann es also durchaus mehrere Standorte eines Unternehmens geben.

13.2. Muss ich Standorte meines Unternehmens im EU-Ausland oder in sonstigen Drittländern bei der Durchführung des Energieaudits berücksichtigen?

Nein. Bei der Durchführung des Energieaudits nach dem deutschen Energiedienstleistungsgesetz sind nur die Standorte in Deutschland zu berücksichtigen. Gleichwohl können die im EU-Ausland befindlichen Standorte einer dort geltenden Energieauditpflicht unterliegen.

13.3. Welche Vereinfachungsverfahren gibt es für Unternehmen mit einer Vielzahl an vergleichbaren Standorten?

Bei Unternehmen, die über eine Vielzahl an ähnlichen Standorten verfügen, wird das Energieaudit als verhältnismäßig und repräsentativ bewertet, wenn Energieaudits nur an einer repräsentativen Anzahl von Standorten durchgeführt werden. Zu diesem Zweck können sogenannte Multi-Site-Verfahren zur Anwendung kommen, bei denen Cluster von Standorten gebildet werden. Das Energieaudit ist dann als verhältnismäßig und repräsentativ anzusehen, wenn Energieaudits nach der DIN EN 16247-1 an einer Anzahl an Standorten des jeweiligen Clusters durchgeführt werden, die der Quadratwurzel der Gesamtzahl an Standorten des jeweiligen Clusters, gerundet auf die höhere ganze Zahl, entspricht.

Das Multi-Site-Verfahren kann zudem auf Partner- und/oder verbundene Unternehmen ausgeweitet werden, sofern diese die entsprechenden Anforderungen erfüllen.

13.4. Wie kann in meinem Unternehmen als rechtlich selbstständiger Einheit das Multi-Site-Verfahren im Erstaudit Anwendung finden und was muss beachtet werden?

Bei der Anwendung des Multi-Site-Verfahrens ist grundsätzlich folgendes zu beachten und wie folgt vorzugehen:

  1. Ermittlung des gesamten Energieverbrauchs des Unternehmens (100 % des Endenergieverbrauchs)
  2. Anwendung der 90 % - Regel (siehe oben): 10 % des gesamten Energieverbrauchs eines Unternehmens können vom Energieaudit ausgenommen werden
  3. Zusammenfassung möglicher vergleichbarer Standorte in Clustern und Anwendung der Quadratwurzelregelung zur Bestimmung der repräsentativen Anzahl an zu untersuchenden Standorten.

13.5. Wie kann ich in meinem Konzern das Multi-Site-Verfahren im Erstaudit anwenden und dieses auch auf Partner- und/oder verbundene Unternehmen ausweiten? Was muss hier beachtet werden?

Bei der Ausweitung des Multi-Site-Verfahrens auf Partner- und/oder verbundene Unternehmen ist grundsätzlich folgendes zu beachten:


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