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StrlNotÜwZuVO - Strahlenschutz-Notfallexpositions- und Überwachungs-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung des Umweltministeriums, des Innenministeriums, des Sozialministeriums, des Ministeriums Ländlicher Raum und des Verkehrsministeriums über die Zuständigkeiten für den Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen und der Überwachung der Umweltradioaktivität nach dem Strahlenschutzgesetz
- Baden-Württemberg -
Vom 12. November 2019
(GBl. Nr. 21 vom 26.11.2019 S. 486; 21.12.2021 S. 1 22)
Archiv: 1991
Überschrift geändert 22
Auf Grund von § 4 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 45) geändert worden ist, wird verordnet:
(1) Zuständig für die Aufstellung, die Überprüfung und die Änderung des allgemeinen Notfallplans des Landes nach den §§ 100 und 103 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) ist gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Landesverwaltungsgesetzes das Umweltministerium.
(2) Zuständig für die Aufstellung, die Überprüfung und die Änderung der besonderen Notfallpläne des Landes nach den §§ 100 und 103 StrlSchG ist im Rahmen seines Geschäftsbereiches gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Landesverwaltungsgesetzes für die Anwendungsbereiche
Zuständig für die Aufstellung, die Überprüfung und die Änderung der externen Notfallpläne für ortsfeste Anlagen oder Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential nach den §§ 101 und 103 StrlSchG ist gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Landesverwaltungsgesetzes das Innenministerium.
Zuständig für die Erstellung und Aktualisierung des radiologischen Lagebildes nach § 108 Absatz 1 und 2 Satz 2 StrlSchG ist gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Landesverwaltungsgesetzes das Umweltministerium.
(1) Zuständig für die Entscheidung über die Durchführung von weitergehenden Ermittlungen der Radioaktivität nach § 161 Absatz 3 StrlSchG ist gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Landesverwaltungsgesetzes das Umweltministerium.
(2) Zuständig für die Durchführung der weitergehenden Ermittlungen der Radioaktivität nach § 161 Absatz 3 StrlSchG ist die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW).
(1) Zuständig für die Ermittlung der Radioaktivität
sind die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Stuttgart und Freiburg.
(2) Zuständig für die Ermittlung der Radioaktivität
ist die LUBW.
(3) Zuständig für die Übermittlung der nach § 162 Absatz 1 StrlSchG ermittelten Daten des Landes an das Bundesamt für Strahlenschutz gemäß § 162 Absatz 2 StrlSchG ist die LUBW.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Strahlenschutzvorsorgegesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 25. September 1991 (GBl. S. 616), die zuletzt durch Artikel 132 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 81) geändert worden ist, außer Kraft.
ENDE |