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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 23. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 30.12.2022 S. 704)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes

Das Bayerische Klimaschutzgesetz (BayKlimaG) vom 23. November 2020 (GVBl. S. 598, 656, BayRS 2129-5-1-U), das durch Art. 9a des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 598) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze 4 und 5 eingefügt:

"Dabei sind auch entschiedene Anstrengungen in Forschung und Entwicklung in den Blick zu nehmen, um wissenschaftliche Lösungen in Bezug auf den Klimawandel zu finden. Das Gesetz zielt darauf ab, die Gefahren des Klimawandels für künftige Generationen zu verringern und damit nachhaltig die Gewährleistung ihrer Freiheitsrechte sicherzustellen."

b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 6.

2. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "55 %" durch die Angabe "65 %" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Es soll damit auf unter 5 Tonnen pro Einwohner und Jahr sinken."Der Koordinierungsstab nach Art. 13 hat bei Hinweisen auf das Verfehlen der Zielmarke nach Satz 1 im Jahr 2025 dem Ministerrat zusätzliche steuernde Maßnahmen vorzuschlagen."

b) In Abs. 2 wird die Angabe "2050" durch die Angabe "2040" ersetzt.

c) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Bei der Verwirklichung der Klimaschutzziele kommt der Energieeinsparung, der effizienten Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie sowie dem Ausbau erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu."(5) Bei der Verwirklichung der Minderungsziele kommt der Energieeinsparung, der effizienten Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie, dem Ausbau erneuerbarer Energien, dem energie- und ressourcenschonenden Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik und digitaler Instrumente sowie der Modernisierung des Verkehrssektors und der energetischen Sanierung des Gebäudebestands besondere Bedeutung zu. Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit."

3. Art. 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen und die Angabe "2030" wird durch die Angabe "2028" ersetzt.

bb) Der bisherige Satz 2 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:

aaa) Der Wortlaut wird Satz 1.

bbb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Die staatlichen Moorflächen sollen bis zum Jahr 2040 im Sinne des Klimaschutzes bestmöglich erhalten, renaturiert und gegebenenfalls genutzt werden."

b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

"(2) Die Staatskanzlei und die Staatsministerien sollen bis zum Jahr 2023 klimaneutral sein."

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 4.

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 5 und die Angabe "Abs. 1 und 2" wird durch die Angabe "Abs. 1, 3 und 4" ersetzt.

e) Folgender Abs. 6 wird angefügt:

"(6) Im eigenen Wirkungskreis können die Gemeinden, Landkreise und Bezirke im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien errichten und betreiben. Sie sind dabei nicht an die Deckung des voraussichtlichen Bedarfs in ihren jeweiligen Gebieten gebunden. Die Aufgabe der Gemeinden, die Bevölkerung mit Energie zu versorgen, bleibt unberührt."

4. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Kompensation für" durch die Wörter "Ausgleich von" ersetzt.

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Behörden und Einrichtungen der unmittelbaren Staatsverwaltung des Freistaates Bayern sollen spätestens ab dem Jahr 2030 ihre verbleibenden Treibhausgasemissionen mit geeigneten Maßnahmen zugunsten des Klimaschutzes ausgleichen (Kompensationsmaßnahmen)."Die Behörden und Einrichtungen der unmittelbaren Staatsverwaltung des Freistaates Bayern gleichen spätestens ab dem Jahr 2028 unbeschadet des Vorrangs der Vermeidung ihre verbleibenden Treibhausgasemissionen mit geeigneten Maßnahmen zugunsten des Klimaschutzes aus."

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Für die Staatskanzlei und die Staatsministerien gilt Satz 1 bereits ab dem Jahr 2023."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

c) In Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2 wird jeweils das Wort "Kompensationsmaßnahmen" durch das Wort "Ausgleichsmaßnahmen" ersetzt.

5. Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. ein Bayerisches Klimaschutzprogramm mit Maßnahmen zur Erreichung der in Art. 2 Abs. 1 und 2 genannten Minderungsziele und"1. ein Bayerisches Klimaschutzprogramm mit Maßnahmen zur Erreichung der in Art. 2 Abs. 1 und 2 genannten Minderungsziele einschließlich sachgerechter landesbezogener Beiträge zu den bundesweiten Sektorzielen nach Anlage 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes und".

6. Nach Art. 5 wird folgender Art. 6 eingefügt:

"Art. 6 Erhebung von Kehrbuchdaten

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übermitteln zum Zweck einer räumlich hochaufgelösten Energie- und Emissionsberichterstattung beginnend mit dem Berichtsjahr 2022 dem Landesamt für Statistik jährlich jeweils für das Ende des Vorjahres die folgenden Erhebungsmerkmale zu den im Kehrbuch erfassten Anlagen maschinell verwertbar und lesbar in elektronischer Form:

  1. Art,
  2. Brennstoff,
  3. Nennwärmeleistung und
  4. Alter der Anlage sowie
  5. Angaben über ihren Betrieb,
  6. Standort und
  7. Anschrift.

Von den bevollmächtigen Bezirksschornsteinfegern als Auskunftspflichtigen sind als Hilfsmerkmale Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail- Adresse zu erfassen."

7. Der bisherige Art. 6 wird Art. 7 und wie folgt gefasst:

altneu
Art.6 Staatliche Zuwendungen 22

Bei der Bestimmung des Zwecks von Zuwendungen durch Verwaltungsvorschrift oder allgemeine Weisung sollen die Ziele der Zuwendungen mit den Minderungszielen nach Art. 2 abgewogen werden, wenn die Belange des Klimaschutzes von den zu fördernden Vorhaben unmittelbar berührt sein können. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine bestehende Verwaltungsvorschrift oder allgemeine Weisung geändert oder ihre Geltung verlängert wird.

"Art. 7 Staatliche Zuwendungen

Bei der Bestimmung des Zwecks von Zuwendungen durch Verwaltungsvorschrift oder allgemeine Weisung sind die Ziele der Zuwendungen mit den Minderungszielen nach Art. 2 abzuwägen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine bestehende Verwaltungsvorschrift oder allgemeine Weisung geändert oder ihre Geltung verlängert wird."

8. Nach Art. 7 wird folgender Art. 8 eingefügt:

"Art. 8 Förderung der Kommunen

(1) Der Freistaat Bayern unterstützt die kommunalen Gebietskörperschaften mit Förderprogrammen bei der Erreichung der Minderungsziele.

(2) Der Freistaat Bayern unterstützt bis 2028 zudem die kommunal getragenen Klima- und Energieagenturen in ihren Tätigkeiten, die kommunalen Gebietskörperschaften auf dem Weg zur Klimaneutralität beratend zu begleiten."

9. Der bisherige Art. 7 wird Art. 9 und Satz 1 wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "alle zwei Jahre" durch das Wort "jährlich" ersetzt.

b) In Nr. 2 wird das Wort "Kompensationen" durch das Wort "Ausgleichsmaßnahmen" ersetzt und der Punkt am Ende wird durch das Wort "und" ersetzt.

c) Folgende Nr. 3 wird angefügt:

"3. den Stand der Umsetzung des Bayerischen Klimaschutzprogramms und der Anpassungsstrategie nach Art. 5."

10. Der bisherige Art. 8 wird Art. 10 und wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1.

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Der Bayerische Klimarat unterbreitet dem Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz seine Vorschläge im Rahmen regelmäßiger Zusammenkünfte."

b) In Abs. 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

altneu
Der Bayerische Klimarat tagt unter dem Vorsitz des Staatsministers für Umwelt und Verbraucherschutz. Die weiteren Mitglieder werden von ihm jeweils für die Dauer von drei Jahren berufen."Die Mitglieder werden von dem Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz für die Dauer von drei Jahren berufen. Sie bestimmen ein Mitglied, das den Vorsitz innehat."

11. Der bisherige Art. 9 wird Art. 11 und in Satz 2 nach dem Wort "Verbraucherschutz " wird die Angabe "(Staatsministerium)" eingefügt.

12. Art. 9a wird

Art. 9a Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes

Art. 7 Satz 1 des Bayerischen Klimaschutzgesetzes (BayKlimaG) vom 23. November 2020 (GVBl. S. 598, BayRS 2129-5-1-U), wird wie folgt geändert:

1. In Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

2. Folgende Nr. 3 wird angefügt:

"3. den Stand der Umsetzung des Bayerischen Klimaschutzprogramms und der Anpassungsstrategie nach Art. 5."

aufgehoben.

13. Der bisherige Art. 10 wird Art. 12.

14. Nach Art. 12 wird folgender Art. 13 eingefügt:

"Art. 13 Koordinierungsstab

Als Steuerungs- und Kontrollinstanz für ein klimaneutrales Bayern 2040 besteht ein Koordinierungsstab Klimaschutz aus Staatskanzlei und Staatsministerien. Er überwacht die Einhaltung der landesbezogenen Minderungsbeiträge und entwickelt Vorschläge zur Fortentwicklung der geeigneten Maßnahmen. Das Staatsministerium unterrichtet den Ministerrat über die Ergebnisse."

15. Der bisherige Art. 11 wird Art. 14 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort", Außerkrafttreten" gestrichen.

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

bb) In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen.

cc) Satz 2 wird

Abweichend von Satz 1 tritt Art. 9a am 1. Januar 2025 in Kraft.

aufgehoben.

c) Abs. 2 wird

(2) Art. 9b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

aufgehoben.

§ 2
Änderung der Bayerischen Bauordnung

Nach Art. 44 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GVBl. S. 650) geändert worden ist, wird folgender Art. 44a eingefügt:

"Art. 44a Solaranlagen

(1) Auf geeigneten Dachflächen von im Eigentum des Freistaates Bayern stehenden Gebäuden sind im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel in angemessener Auslegung Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu errichten und betreiben. Eine angemessene Auslegung nach Satz 1 liegt vor, wenn die Modulfläche mindestens einem Drittel der geeigneten Dachfläche entspricht. Dachflächen sind insbesondere nicht geeignet, soweit sie der Belichtung oder Be- und Entlüftung dienen. Bei geneigten Dachflächen müssen die Module dachparallel errichtet werden oder in die Dachfläche integriert sein.

(2) Die Eigentümer von Nichtwohngebäuden, deren Antrag auf Baugenehmigung oder deren vollständige

Bauvorlagen

  1. ab dem 1. März 2023 für Gebäude, die ausschließlich gewerblicher oder industrieller Nutzung zu dienen bestimmt sind, oder
  2. ab dem 1. Juli 2023 für sonstige Nichtwohngebäude

eingehen, haben sicherzustellen, dass Anlagen in angemessener Auslegung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf den hierfür geeigneten Dachflächen errichtet und betrieben werden. Die Pflichten nach Satz 1 gelten auch bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes, die ab dem 1. Januar 2025 begonnen wird. Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf

  1. Gebäude mit einer Dachfläche bis zu 50 m2,
  2. Wohngebäuden dienende Gebäude oder Gebäudeteile wie Garagen, Carports oder Schuppen,
  3. unterirdische Bauten,
  4. Gewächshäuser,
  5. Traglufthallen und Zelte,
  6. vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Gebäude.

(4) Die Eigentümer von Wohngebäuden, deren Antrag auf Baugenehmigung oder deren vollständige Bauvorlagen ab dem 1. Januar 2025 eingehen, sollen sicherstellen, dass Anlagen in angemessener Auslegung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf den hierfür geeigneten Dachflächen errichtet und betrieben werden. Dies gilt auch bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes, die ab dem 1. Januar 2025 begonnen wird. Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.

(5) Die Pflichten nach Abs. 1 und 2 entfallen, soweit ihre Erfüllung

  1. anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten, insbesondere solchen aus einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach Art. 81, widerspricht, oder
  2. im Einzelfall
    1. technisch unmöglich ist oder
    2. wegen besonderer Umstände, durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde, insbesondere wenn glaubhaft gemacht wird, dass die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer nicht erwirtschaftet werden können.

(6) Die Pflichten nach den Abs. 1 und 2 gelten für Gebäude, die der Nutzungspflicht erneuerbarer Energien nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) oder § 52 Abs. 1 GEG unterfallen, als erfüllt, wenn solarthermische Anlagen nach § 35 GEG oder Anlagen für Strom aus erneuerbaren Energien nach § 36 GEG errichtet und betrieben werden."

§ 3
Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

Art. 3 Abs. 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch Art. 130b des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
"(3) Die Berechtigten können auf die ihnen gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten. Ausgenommen sind vermögenswirksame Leistungen und Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder, die den Berechtigten auch zur privaten Nutzung überlassen werden, wenn es sich um Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinn handelt. Eine Entgeltumwandlung nach Satz 2 setzt außerdem voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die den Berechtigten vom Dienstherrn angeboten wird und es diesen freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen."

§ 4
Änderung des Bayerischen Grundsteuergesetzes

Das Bayerische Grundsteuergesetz (BayGrStG) vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638, BayRS 611-7-2-F) wird wie folgt geändert:

1. Art. 9 wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

"(3) Eine Fläche verliert ihre Zugehörigkeit zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht dadurch, dass sie für Photovoltaik genutzt wird, sofern die land- und forstwirtschaftliche Nutzung dieser Fläche nicht dauerhaft aufgegeben werden soll."

b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

2. In Art. 10a Abs. 2 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "31. Dezember 2022" durch die Angabe "31. März 2023" ersetzt.

§ 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 4 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.

ID: 222878

ENDE