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Regelwerk, Energie, Immissionsschutz
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BayKlimaG - Bayerische Klimaschutzgesetz
- Bayern -

Vom 23. November 2020
(GVBl. Nr. 29 vom 30.11.2020 S. 598; 30.12.2022 S. 704 22)
Gl.-Nr.: 2129-5-1-U



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1 Auftrag und Verantwortung 22

Eingedenk der Verantwortung für die kommenden Generationen ist es der besonderen Fürsorge jedes Einzelnen und der staatlichen Gemeinschaft anvertraut, die natürlichen Lebensgrundlagen zu bewahren. Der vom Menschen verursachte Klimawandel gefährdet Wald, Wasser, Luft und Boden, verschiebt Klimazonen und bedroht damit die Artenvielfalt, die menschliche Gesundheit sowie nicht zuletzt den Wohlstand und den Frieden der Völker. All das verlangt nach entschiedenen Anstrengungen, um Ursachen und Folgen des Klimawandels einzudämmen und die Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels voranzubringen. Dabei sind auch entschiedene Anstrengungen in Forschung und Entwicklung in den Blick zu nehmen, um wissenschaftliche Lösungen in Bezug auf den Klimawandel zu finden. Das Gesetz zielt darauf ab, die Gefahren des Klimawandels für künftige Generationen zu verringern und damit nachhaltig die Gewährleistung ihrer Freiheitsrechte sicherzustellen. Mit einem angemessenen Beitrag zu den internationalen, europäischen und nationalen Klimaschutzzielen will Bayern seinem Anteil an dieser Verantwortung gerecht werden.

Art. 2 Minderungsziele 22

(1) Das CO2-Äquivalent der Treibhausgasemissionen je Einwohner soll bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 % gesenkt werden, bezogen auf den Durchschnitt des Jahres 1990. Der Koordinierungsstab nach Art. 13 hat bei Hinweisen auf das Verfehlen der Zielmarke nach Satz 1 im Jahr 2025 dem Ministerrat zusätzliche steuernde Maßnahmen vorzuschlagen.

(2) Spätestens bis zum Jahr 2040 soll Bayern klimaneutral sein.

(3) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Minderungsziele beitragen. Die staatlichen Behörden unterstützen die Verwirklichung der Minderungsziele im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit.

(4) Treibhausgase im Sinne dieses Gesetzes sind die in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Stoffe, die in Bayern emittiert werden.

(5) Bei der Verwirklichung der Minderungsziele kommt der Energieeinsparung, der effizienten Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie, dem Ausbau erneuerbarer Energien, dem energie- und ressourcenschonenden Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik und digitaler Instrumente sowie der Modernisierung des Verkehrssektors und der energetischen Sanierung des Gebäudebestands besondere Bedeutung zu. Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.

Art. 3 Vorbildfunktion des Staates 22

(1) Die Behörden und Einrichtungen der unmittelbaren Staatsverwaltung des Freistaates Bayern nehmen Vorbildfunktion beim Klimaschutz wahr, insbesondere bei der Energieeinsparung, der effizienten Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie, der Nutzung erneuerbarer Energien und ihren Beschaffungen mit dem Ziel, bis zum Jahr 2028 eine klimaneutrale Verwaltung zu erreichen.

(2) Die Staatskanzlei und die Staatsministerien sollen bis zum Jahr 2023 klimaneutral sein.

(3) Staatliche Grundstücke, insbesondere Wald- und Moorflächen sowie Gewässer in staatlicher Unterhaltslast, werden in Übereinstimmung mit den Zielen dieses Gesetzes bewirtschaftet. Die staatlichen Moorflächen sollen bis zum Jahr 2040 im Sinne des Klimaschutzes bestmöglich erhalten, renaturiert und gegebenenfalls genutzt werden.

(4) Die staatlichen Erziehungs- und Bildungsträger sollen über Ursachen und Bedeutung des Klimawandels sowie die Aufgaben des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel aufklären und das Bewusstsein für die Mitwirkung des Einzelnen fördern.

(5) Den kommunalen Gebietskörperschaften wird empfohlen, entsprechend der Abs. 1, 3 und 4 zu verfahren.

(6) Im eigenen Wirkungskreis können die Gemeinden, Landkreise und Bezirke im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien errichten und betreiben. Sie sind dabei nicht an die Deckung des voraussichtlichen Bedarfs in ihren jeweiligen Gebieten gebunden. Die Aufgabe der Gemeinden, die Bevölkerung mit Energie zu versorgen, bleibt unberührt.

Art. 4 Ausgleich von Treibhausgasemissionen 22

(1) Die Behörden und Einrichtungen der unmittelbaren Staatsverwaltung des Freistaates Bayern gleichen spätestens ab dem Jahr 2028 unbeschadet des Vorrangs der Vermeidung ihre verbleibenden Treibhausgasemissionen mit geeigneten Maßnahmen zugunsten des Klimaschutzes aus. Für die Staatskanzlei und die Staatsministerien gilt Satz 1 bereits ab dem Jahr 2023. Den kommunalen Gebietskörperschaften wird empfohlen, entsprechend Satz 1 zu verfahren.

(2) Das Landesamt für Umwelt kann

  1. die Eignung von Ausgleichsmaßnahmen prüfen, bewerten und bestätigen und
  2. geeignete Ausgleichsmaßnahmen vermitteln.

Die in Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen haben vorrangig auf die vom Landesamt für Umwelt nach Satz 1 bearbeiteten oder vermittelten Ausgleichsmaßnahmen zurückzugreifen.

Art. 5 Klimaschutzprogramm und Anpassungsstrategie 22

(1) Die Staatsregierung stellt

  1. ein Bayerisches Klimaschutzprogramm mit Maßnahmen zur Erreichung der in Art. 2 Abs. 1 und 2 genannten Minderungsziele einschließlich sachgerechter landesbezogener Beiträge zu den bundesweiten Sektorzielen nach Anlage 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes und
  2. eine Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels

auf und schreibt diese regelmäßig fort.

(2) Den kommunalen Gebietskörperschaften wird empfohlen, in Übereinstimmung mit den Programmen nach Abs. 1 ergänzende örtliche Klimaschutzprogramme und Anpassungsstrategien aufzustellen und die darin vorgesehenen Maßnahmen umzusetzen. Das Landesamt für Umwelt unterstützt die kommunalen Gebietskörperschaften dabei, indem es ortsbezogene Daten zu den Möglichkeiten nachhaltiger Nutzung erneuerbarer Energien erhebt, aufbereitet, fortschreibt und veröffentlicht.

Art. 6 Erhebung von Kehrbuchdaten 22

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übermitteln zum Zweck einer räumlich hochaufgelösten Energie- und Emissionsberichterstattung beginnend mit dem Berichtsjahr 2022 dem Landesamt für Statistik jährlich jeweils für das Ende des Vorjahres die folgenden Erhebungsmerkmale zu den im Kehrbuch erfassten Anlagen maschinell verwertbar und lesbar in elektronischer Form:

  1. Art,
  2. Brennstoff,
  3. Nennwärmeleistung und
  4. Alter der Anlage sowie
  5. Angaben über ihren Betrieb,
  6. Standort und
  7. Anschrift.

Von den bevollmächtigen Bezirksschornsteinfegern als Auskunftspflichtigen sind als Hilfsmerkmale Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail- Adresse zu erfassen.

Art. 7 Staatliche Zuwendungen 22

Bei der Bestimmung des Zwecks von Zuwendungen durch Verwaltungsvorschrift oder allgemeine Weisung sind die Ziele der Zuwendungen mit den Minderungszielen nach Art. 2 abzuwägen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine bestehende Verwaltungsvorschrift oder allgemeine Weisung geändert oder ihre Geltung verlängert wird.

Art. 8 Förderung der Kommunen 22

1) Der Freistaat Bayern unterstützt die kommunalen Gebietskörperschaften mit Förderprogrammen bei der Erreichung der Minderungsziele.

(2) Der Freistaat Bayern unterstützt bis 2028 zudem die kommunal getragenen Klima- und Energieagenturen in ihren Tätigkeiten, die kommunalen Gebietskörperschaften auf dem Weg zur Klimaneutralität beratend zu begleiten.

Art. 9 Klimabericht 20 22

Der Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz unterrichtet den Ministerrat alle jährlich über

  1. die Minderung von Treibhausgasen in Bayern nach Art. 2,
  2. Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 4 und
  3. den Stand der Umsetzung des Bayerischen Klimaschutzprogramms und der Anpassungsstrategie nach Art. 5.

Der Ministerrat leitet den Bericht dem Landtag zu.

Art. 9a (aufgehoben) 22

Art. 9b (aufgehoben) 22

(1) Art. 1 des Gesetzes über das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (GVBl. S. 873, BayRS 200-29-U), das zuletzt durch § 1 Abs. 25 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:


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Art. 1 Bayerisches Landesamt für Umwelt

(1) Zur Ermittlung von Grundlagen, zur Ausarbeitung von Zielvorstellungen und zur Behandlung von Fachfragen auf dem Gebiet des Umweltschutzes, insbesondere auf den Gebieten des Naturschutzes, des Landschaftsschutzes, der Landschaftspflege, der Abfallentsorgung und des Schutzes der Allgemeinheit vor Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Gefahren der Kernenergie und vor ionisierender und nicht ionisierender Strahlung, auf den Gebieten der Wasserversorgung, des Gewässerschutzes und der Gewässerkunde einschließlich des Hochwassernachrichten- und Lawinenwarndienstes sowie auf den Gebieten der Geologie, insbesondere der Lagerstätten-, Hydro- und Ingenieurgeologie, der Geophysik, der Geochemie und der Bodenkunde besteht ein Landesamt für Umwelt. Dem Landesamt für Umwelt können auf diesem Gebiet auch Vollzugsaufgaben übertragen werden. Das Nähere regelt das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, soweit Angelegenheiten im Sinne des Abs. 3 berührt sind, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.

(2) Das Landesamt für Umwelt ist dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz unmittelbar nachgeordnet.

(3) Das Landesamt für Umwelt ist geologische Anstalt im Sinne des § 1 des Lagerstättengesetzes. Es untersteht insoweit der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und führt auf Ersuchen Untersuchungen und Arbeiten durch.

"Art. 1 Landesamt für Umwelt

(1) Es besteht ein Landesamt für Umwelt mit Sitz in Augsburg.

(2) Nach Maßgabe gesonderter Vorschriften erfüllt es landesweit Fach- und Vollzugsaufgaben insbesondere

  1. des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
  2. des Klimaschutzes, insbesondere bezüglich Ausgleichsmaßnahmen für Treibhausgasemissionen,
  3. der Abfallentsorgung,
  4. des Immissionsschutzes, insbesondere des Schutzes der Allgemeinheit vor Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, der Gefahren der Kernenergie und vor ionisierender und nicht ionisierender Strahlung,
  5. der Wasserversorgung, des Gewässerschutzes und der Gewässerkunde einschließlich des Hochwassernachrichten- und Lawinenwarndienstes,
  6. der Geologie, Geophysik, Geochemie und Bodenkunde,
  7. der Energiewende.

Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln, hinsichtlich der Aufgabe nach Satz 1 Nr. 7 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.

(3) Das Landesamt für Umwelt ist dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz unmittelbar nachgeordnet. Hinsichtlich der in Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 genannten Aufgabe untersteht es der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie." 


(2) Art. 11c des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch Gesetz vom 21. Februar 2020 (GVBl. S. 34) geändert worden ist,

Art. 11c Klimaneutrale Verwaltung

Die Behörden und Einrichtungen der unmittelbaren Staatsverwaltung des Freistaates Bayern nehmen Vorbildfunktion beim Klimaschutz wahr, insbesondere bei der Energieeinsparung, der effizienten Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie, der Nutzung erneuerbarer Energien und ihren Beschaffungen mit dem Ziel, bis zum Jahr 2030 eine klimaneutrale Verwaltung zu erreichen. Den kommunalen Gebietskörperschaften wird empfohlen, entsprechend Satz 1 zu verfahren.

wird aufgehoben.

(3) Das Bayerische Agrarwirtschaftsgesetz (BayAgrarWiG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 938, BayRS 787-1-L), das zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 wird das Wort "Agrarumweltmaßnahmen" durch die Wörter "Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen" ersetzt.

2. In Art. 8 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "(BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, ber S. 633, BayRS 2230-7-1-UK) und das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 452, BayRS 2230-5-1-UK)" durch die Wörter "und das Schulwegkostenfreiheitsgesetz" ersetzt.

3. Art. 11 wird aufgehoben.

4. Art. 13 wird Art. 11.

(4) Das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396, 449, BayRS 2129-2-1-U), das zuletzt durch Art. 11a Abs. 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "und der Umwelt" durch die Wörter ", der Umwelt und des Klimas" ersetzt.

2. Der Siebte Teil wird Sechster Teil.

3. Die Art. 29 bis 32 werden Art. 25 bis 28.

4. Der Achte Teil wird Siebter Teil.

5. Art. 33 wird Art. 29.

6. Der Neunte Teil wird Achter Teil.

7. Art. 34 wird Art. 30.

(5) Das Staatsforstengesetz (StFoG) vom 9. Mai 2005 (GVBl. S. 138, BayRS 7902-0-L), das zuletzt durch § 1 Abs. 336 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2. In Art. 3 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Landschaftspflege" die Wörter ", des Klimaschutzes" eingefügt.

(6) Das Bayerische Waldgesetz (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005 (GVBl. S. 313, BayRS 7902-1-L), das zuletzt durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. April 2020 (GVBl. S. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2. In Art. 18 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 werden die Wörter "und der Landschaftspflege sowie die Belange" durch die Wörter ", der Landschaftspflege, des Klimaschutzes und" ersetzt.

Art. 10 Bayerischer Klimarat 22

(1) Der Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz kann zur Beratung und Unterstützung in den Fragen des Klimaschutzes und Klimawandels Vertreter aus Wissenschaft, Wirtschaft und Kommunen heranziehen (Bayerischer Klimarat). Der Bayerische Klimarat unterbreitet dem Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz seine Vorschläge im Rahmen regelmäßiger Zusammenkünfte.

(2) Der Bayerische Klimarat tagt unter dem Vorsitz des Staatsministers für Umwelt und Verbraucherschutz. Die weiteren Mitglieder werden von ihm jeweils für die Dauer von drei Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig.

Art. 11 Bayerischer Klimaschutzpreis 22

Der Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz verleiht jährlich einen Klimaschutzpreis an Personen, die sich in Bayern um den Schutz des Klimas oder die Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels besonders verdient gemacht haben. Jeder kann gegenüber dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium) einen anderen für diesen Preis vorschlagen.

Art. 12 Ausschluss der Klagbarkeit 22

Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch oder auf Grund dieses Gesetzes nicht begründet. Sämtliche finanzwirksamen Maßnahmen erfolgen nach Maßgabe des Staatshaushalts.

Art. 13 Koordinierungsstab 22

Als Steuerungs- und Kontrollinstanz für ein klimaneutrales Bayern 2040 besteht ein Koordinierungsstab Klimaschutz aus Staatskanzlei und Staatsministerien. Er überwacht die Einhaltung der landesbezogenen Minderungsbeiträge und entwickelt Vorschläge zur Fortentwicklung der geeigneten Maßnahmen. Das Staatsministerium unterrichtet den Ministerrat über die Ergebnisse.

Art. 14 Inkrafttreten 22

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

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