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Änderungstext

Gesetz zur Kommunalisierung des Landrats sowie
des Oberbürgermeisters als Behörden der Landesverwaltung

Vom 21. März 2005
(GVBl. I Nr. 8 vom 29.03.2005 S. 229)



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Artikel 9
Änderung des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz

Das Hessische Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506, 511), wird wie folgt geändert:

1. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. der Landrat als Behörde der Landesverwaltung in den Landkreisen und der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten (untere Katastrophenschutzbehörde), " 1. der Landrat in den Landkreisen und der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten (untere Katastrophenschutzbehörde), "

b) Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
  (3) Der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister in den kreisangehörigen Gemeinden nach Abs. 2 nehmen den Katastrophenschutz als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. "(3) Der Landrat in den Landkreisen, der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten und der Bürgermeister in den kreisangehörigen Gemeinden nach Abs. 2 nimmt die Aufgabe des Katastrophenschutzes als Auftragsangelegenheit wahr."

2. § 59 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Soweit der Katastrophenschutz als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen wird (§ 25 Abs. 3), können die Aufsichtsbehörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen. "Die Aufsichtsbehörden können den unteren Katastrophenschutzbehörden Weisungen im Einzelfall erteilen."

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Artikel 12
Änderung der Hessischen Gemeindeordnung

Die Hessische Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218, 223), wird wie folgt geändert:

1. In der Übersicht wird die Angabe "Achter Teil: Landesverwaltung in kreisfreien Städten § 146a" gestrichen.

2. § 4 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 4 Weisungsaufgaben

Den Gemeinden können durch Gesetz Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden; das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen und den Umfang des Weisungsrechts und hat gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.

 " § 4 Weisungsaufgaben, Auftragsangelegenheiten

(1) Den Gemeinden können durch Gesetz Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden; das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen und den Umfang des Weisungsrechts und hat gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Bürgermeister und Oberbürgermeister nehmen die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden und Kreisordnungsbehörden als Auftragsangelegenheit wahr. Ihnen können durch Gesetz weitere Aufgaben als Auftragsangelegenheit übertragen werden; das Gesetz hat die Aufbringung der Mittel zu regeln. Die Gemeinden sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Der Bürgermeister (Oberbürgermeister) nimmt die Aufgaben in alleiniger Verantwortung wahr. Die Zuständigkeit der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstands in haushalts- und personalrechtlichen Angelegenheiten und die Bestimmungen des § 71 über die Abgabe von Verpflichtungserklärungen bleiben unberührt.

(3) In Auftragsangelegenheiten können die Fachaufsichtsbehörden dem ihrer Aufsicht unterstellten Bürgermeister (Oberbürgermeister) Weisungen auch im Einzelfall erteilen. Wenn es den Umständen des Einzelfalls nach erforderlich ist, können die Aufsichtsbehörden die Befugnisse der ihrer Aufsicht unterstellten Behörde ausüben."

3. § 37 Nr. 1 Buchst. d erhält folgende Fassung:

altneu
d) des Landes, die beim Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung beschäftigt sind oder unmittelbar Aufgaben der Staatsaufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) über die Gemeinde wahrnehmen, "d) des Landes oder des Landkreises, die unmittelbar Aufgaben der Staatsaufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) über die Gemeinden wahrnehmen,"

3a. In § 39 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "64." durch die Angabe "67." ersetzt.

3b. Dem § 39a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Zum hauptamtlichen Beigeordneten kann nicht gewählt werden, wer am Wahltag das 64. Lebensjahr vollendet hat."

4. § 43 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. wer als hauptamtlicher Beamter oder haupt- oder nebenberuflicher Angestellter des Landes beim Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung beschäftigt ist oder unmittelbar Aufgaben der Staatsaufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) über die Gemeinde wahrnimmt, "3. wer als hauptamtlicher Beamter oder haupt- oder nebenberuflicher Angestellter des Landes oder des Landkreises unmittelbar Aufgaben der Staatsaufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) wahrnimmt,"

5. In § 136 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Landrat" die Worte "als Behörde der Landesverwaltung" eingefügt.

6. Nach § 146 wird die Angabe "Achter Teil: Landesverwaltung in kreisfreien Städten" gestrichen.

7. § 146a

§ 146a Aufgaben und Stellung des Oberbürgermeisters als Behörde der Landesverwaltung

(1) In kreisfreien Städten nimmt der Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, die Aufgaben des Staatlichen Veterinäramts und weitere Aufgaben wahr, die ihm als Behörde der Landesverwaltung übertragen werden.

(2) Der Oberbürgermeister untersteht als Behörde der Landesverwaltung der jeweils zuständigen Behörde in der Mittelstufe der Landesverwaltung.

(3) Die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden können, wenn es den Umständen nach erforderlich ist, die Befugnisse des Oberbürgermeisters als Behörde der Landesverwaltung ausüben, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(4) Der Oberbürgermeister wird im Falle der Verhinderung von dem Bürgermeister vertreten. Die zuständigen Behörden in der Mittelstufe der Landesverwaltung können, wenn dies aus besonderem Grunde erforderlich ist, gemeinsam eine andere Regelung treffen. Der Oberbürgermeister kann mit Zustimmung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde einen hauptamtlichen Beigeordneten für bestimmte Aufgaben zu seinem ständigen Vertreter bestellen. In diesen Angelegenheiten wird er auch bei Anwesenheit des Oberbürgermeisters an dessen Stelle tätig, soweit sich der Oberbürgermeister nicht vorbehält, selbst tätig zu werden. Der hauptamtliche Beigeordnete ist ihm für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben verantwortlich.

(5) Der Oberbürgermeister soll als Behörde der Landesverwaltung den Magistrat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unterrichten.

(6) Das Land hat dem Oberbürgermeister die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Behörde der Landesverwaltung erforderlichen Bediensteten und Einrichtungen bereitzustellen. Die dem Oberbürgermeister zugeteilten Landesbediensteten können mit Zustimmung der Behörde, die die Dienstaufsicht führt, und des Magistrats auch in der Verwaltung der kreisfreien Stadt beschäftigt werden. Bedienstete der kreisfreien Stadt können mit Zustimmung des Magistrats und der Landesbehörde, die im jeweiligen Aufgabenbereich die Dienstaufsicht führt, auch beim Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung beschäftigt werden.

(7) Für die Amtstätigkeit, die der Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung ausübt, wird eine Entschädigung an die kreisfreie Stadt nicht gewährt.

und § § 149 bis 150

§ 149 Wahrnehmung der Weisungsaufgaben

(1) Bis zum Erlass neuer Vorschriften sind die den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung übertragenen Angelegenheiten nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen; jedoch sind hinsichtlich der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Gemeindevertretung und Gemeindevorstand die Grundsätze dieses Gesetzes zu beachten.

(2) Die zur Erfüllung nach Weisung übertragenen Angelegenheiten werden unbeschadet der Vorschrift des Abs. 1 auch dann vom Gemeindevorstand wahrgenommen, wenn sie nach den bisherigen Vorschriften dem Bürgermeister übertragen waren; die Regelung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bleibt unberührt.

§ 150 Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden und der Kreisordnungsbehörden

Bürgermeister und Oberbürgermeister nehmen die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden und der Kreisordnungsbehörden in alleiniger Verantwortung wahr. Die Zuständigkeit der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstands in haushalts- und personalrechtlichen Angelegenheiten und die Bestimmungen des § 71 über die Abgabe von Verpflichtungserklärungen bleiben unberührt.

werden aufgehoben.

Artikel 13
Änderung der Hessischen Landkreisordnung

Die Hessische Landkreisordnung in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 569), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218, 223), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird das Wort "allgemeinen" gestrichen.

2. § 4 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 4 Weisungsaufgaben

Den Landkreisen können durch Gesetz Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden; das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen und den Umfang des Weisungsrechts und hat gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.

 " § 4 Weisungsaufgaben, Auftragsangelegenheiten

(1) Den Landkreisen können durch Gesetz Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden; das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen und den Umfang des Weisungsrechts und hat gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen. Die Landkreise sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Landrat nimmt die Aufgaben als Kreisordnungsbehörde als Auftragsangelegenheit wahr. Ihm können durch Gesetz weitere Aufgaben als Auftragsangelegenheit übertragen werden; das Gesetz hat die Aufbringung der Mittel zu regeln. Die Landkreise sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Der Landrat nimmt die Aufgaben in alleiniger Verantwortung wahr. Die Zuständigkeit des Kreistages und des Kreisausschusses in haushalts- und personal-rechtlichen Angelegenheiten und die Bestimmungen des § 45 über die Abgabe von Verpflichtungserklärungen bleiben unberührt.

(3) In Auftragsangelegenheiten können die Fachaufsichtsbehörden dem ihrer Aufsicht unterstellten Landrat Weisungen auch im Einzelfall erteilen. Wenn es den Umständen des Einzelfalls nach erforderlich ist, können die Aufsichtsbehörden die Befugnisse der ihrer Aufsicht unterstellten Behörde ausüben."

2a. In § 37 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "64." durch die Angabe "67." ersetzt.

2b. In § 37a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Zum hauptamtlichen Kreisbeigeordneten kann nicht gewählt werden, wer am Wahltag das 64. Lebensjahr vollendet hat."

3. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden Satz 3 bis 5

Soweit der Landrat als Behörde der Landesverwaltung auch für das Gebiet eines anderen Landkreises oder einer kreisfreien Stadt zuständig ist, sind er und die jeweilige Gebietskörperschaft zur engen Zusammenarbeit verpflichtet. Dabei ist insbesondere die Unterrichtung über alle wichtigen Vorgänge und die Anhörung vor wichtigen Entscheidungen erforderlich. Bei Meinungsverschiedenheiten haben die Gebietskörperschaften die Möglichkeit, die Aufsichtsbehörde einzuschalten.

gestrichen.

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Der Landrat nimmt als Behörde der Landesverwaltung nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen die Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden und, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, die Aufgaben des Staatlichen Veterinäramts sowie weitere Aufgaben wahr, die ihm als Behörde der Landesverwaltung übertragen werden. "(2) Der Landrat nimmt als Behörde der Landesverwaltung nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen die Aufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) über die kreisangehörigen Gemeinden sowie weitere Aufgaben wahr, die ihm durch Gesetz in dieser Funktion übertragen werden."

c) Abs. 8

(8) Der Landrat kann den Landrat eines angrenzenden Landkreises oder den Oberbürgermeister einer angrenzenden kreisfreien Stadt als Behörden der Landesverwaltung oder kreisangehörige Gemeinden oder eine angrenzende kreisfreie Stadt mit der Durchführung von Aufgaben beauftragen, die ihm als Behörde der Landesverwaltung übertragen sind. Der Oberbürgermeister kann den Landrat eines angrenzenden Landkreises oder einen Oberbürgermeister einer angrenzenden kreisfreien Stadt als Behörde der Landesverwaltung mit der Durchführung von Aufgaben beauftragen, die ihm als Behörde der Landesverwaltung übertragen sind. Dies bedarf der Zustimmung der beauftragten Stelle und der jeweiligen Aufsichtsbehörde. Eine kreisfreie Stadt kann den Landrat eines angrenzenden Landkreises mit der Durchführung von Aufgaben, die ihr zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind, beauftragen, soweit die Zuständigkeit des Landrats für die Wahrnehmung solcher Aufgaben auch im Übrigen im Landkreis begründet ist; Satz 3 gilt entsprechend. Satz 4 gilt auch für die Aufgaben des Oberbürgermeisters als Kreisordnungsbehörde.

wird aufgehoben.

4. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben, die dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung obliegen, hat ihm das Land die erforderlichen Kräfte beizugeben. Der Minister des Innern und der Minister der Finanzen können durch Verordnung bestimmen, dass der Landrat zur Erfüllung dieser Aufgaben Bedienstete des Landkreises heranziehen kann. Die dem Landrat zugeteilten Landesbediensteten können mit Zustimmung der Behörde, die die Dienstaufsicht führt, und des Kreisausschusses auch in der Verwaltung des Landkreises beschäftigt werden. Kreisbedienstete können mit Zustimmung des Kreisausschusses und der Landesbehörde, die im jeweiligen Aufgabenbereich die Dienstaufsicht führt, auch beim Landrat als Behörde der Landesverwaltung beschäftigt werden."(1) Die Landkreise stellen für die Wahrnehmung der Aufgaben, die dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung obliegen, die Bediensteten und Einrichtungen zur Verfügung, die zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind." 

b) Abs. 3

(3) Der Minister des Innern und der Minister der Finanzen bestimmen durch Verordnung, in welchem Umfang die Landkreise für die Erfüllung der Aufgaben der Landesverwaltung Einrichtungen bereitzustellen haben.

wird aufgehoben.

5. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2

Entsprechendes gilt für die Amtstätigkeit, die Landesbedienstete aus dem Geschäftsbereich des Ministers des Innern nach § 56 Abs. 1 Satz 3 innerhalb der Verwaltung des Landkreises ausüben.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

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Artikel 15
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 624), geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2003 (GVBl. I S. 278), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Für die Anordnung und Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen nach dem Tierseuchengesetz in der Fassung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2039), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), in der jeweils geltenden Fassung und den zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung sind zuständig: "Für die Anordnung und Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen nach dem Tierseuchengesetz in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) in der jeweils geltenden Fassung, den zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung und den unmittelbar geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung sind zuständig:"

b) Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. der Landrat als Behörde der Landesverwaltung - Staatliches Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen"3. in den Landkreisen der Landrat sowie in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister." 

c) Nr. 4

4. der Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung - Staatliches Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen.

wird gestrichen.

2. § 2 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 2

(1) Den Landräten und Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung - Staatliche Ämter für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen - werden Bienensachverständige zur Hilfeleistung bei der Feststellung und Bekämpfung von Bienenseuchen beigeordnet.

(2) Die Bienensachverständigen werden durch die Landräte und Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung - Staatliche Ämter für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen - auf Vorschlag der Imkerverbände bestellt.

 " § 2

(1) Den Landräten sowie den Oberbürgermeistern werden Bienensachverständige zur Hilfeleistung bei der Feststellung und Bekämpfung von Bienenseuchen beigeordnet.

(2) Die Bienensachverständigen werden durch die Landräte sowie die Oberbürgermeister auf Vorschlag der Imkerverbände bestellt."

3. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Schätzer werden von den Landräten und Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung auf die Dauer von drei Jahren bestellt und verpflichtet. "Die Schätzer und Schätzerinnen werden von den Landräten sowie den Oberbürgermeistern auf die Dauer von drei Jahren bestellt und verpflichtet."

b) Abs. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Tierseuchengesetzes zugezogene andere approbierte Tierärztinnen oder Tierärzte sind ebenfalls von den Landräten und Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung zu verpflichten, sofern sie nicht allgemein als Sachverständige vereidigt sind. "(4) Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Tierseuchengesetzes zugezogene andere approbierte Tierärztinnen oder Tierärzte sind ebenfalls von den Landräten sowie den Oberbürgermeistern zu verpflichten, sofern sie nicht allgemein als Sachverständige vereidigt sind."

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Artikel 17
Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz

Das Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562, 575) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte "Landrat als Behörde der Landesverwaltung" durch die Worte "in den Landkreisen der Kreisausschuss" ersetzt.

2. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:

"Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft."

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Artikel 19
Änderung des Hessischen Wassergesetzes

In § 93 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 10) erhalten Abs. 3 bis 5 folgende Fassung:

altneu
(3) Untere Wasserbehörde ist in den Landkreisen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung.

(4) Den kreisfreien Städten werden die Aufgaben der unteren Wasserbehörde zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen. Soweit die kreisfreie Stadt selbst Unternehmer oder unmittelbar Betroffene einer Anordnung ist, nimmt die obere Wasserbehörde die Aufgaben der zuständigen Wasserbehörde wahr; das Gleiche gilt, wenn die kreisfreie Stadt an einer Gesellschaft oder Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit mehrheitlich beteiligt ist.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben der unteren Wasserbehörde abweichend von Abs. 3 auf die Landkreise zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen. Sie kann dabei auch die Zuständigkeitsregelungen zwischen den Verwaltungsstufen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes verändern. In diesen Fällen gilt Abs. 4 Satz 2 und 3 sinngemäß.

 "(3) Die Aufgaben der unteren Wasserbehörde werden dem Kreisausschuss und dem Magistrat der kreisfreien Städte zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

(4) Weisungen nach Abs. 3 sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken; Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn

  1. die Aufgaben nicht im Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen werden,
  2. allgemeine Weisungen nicht befolgt werden,
  3. Fälle von übergeordneter oder über-örtlicher Bedeutung vorliegen oder
  4. ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

(5) Soweit die kreisfreie Stadt oder der Landkreis selbst Unternehmer oder unmittelbar Betroffene einer Anordnung ist, nimmt die obere Wasserbehörde die Aufgaben der zuständigen Wasserbehörde wahr; das Gleiche gilt, wenn die kreisfreie Stadt oder der Landkreis an einer Gesellschaft oder Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit mehrheitlich beteiligt ist."

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Artikel 20
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz in der Fassung vom 22. Mai 1997 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 588, 608), wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Abgabe" ein Komma und das Wort "Abgabegläubiger" angefügt.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"Das Aufkommen der Abwasserabgabe steht dem Land zu."

2. Dem § 18 wird folgender Satz angefügt:

"Der in einem Haushaltsjahr entstandene Verwaltungsaufwand ist dem für die Abwasserabgabe zuständigen Ministerium über die obere Wasserbehörde zum 1. November für das jeweilige laufende Haushaltsjahr, erstmals zum 1. November 2005, getrennt nach Sach- und Personalaufwand, zu melden."

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Artikel 22
Änderung des Hessischen Forstgesetzes

Das Hessische Forstgesetz in der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506, 520), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe " § 5 Zuständigkeit der Landräte" durch die Angabe " § 5 Zuständigkeit der Kreisausschüsse und Magistrate" ersetzt.

2. In § 4 Abs. 3 Nr. 8 werden die Worte

"Landrat als Behörde der Landesverwaltung" durch das Wort "Kreisausschuss" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Zuständigkeit der Kreisausschüsse und Magistrate"

b) In Satz 1 werden die Worte "Der Landrat in den Landkreisen und der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten als Behörden der Landesverwaltung sind zuständige Behörden" durch die Worte "Der Kreisausschuss in den Landkreisen und der Magistrat in den kreisfreien Städten sind zuständig" ersetzt.

Artikel 25
Änderung des Hessischen Naturschutzgesetzes

§ 30a des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506, 520), wird wie folgt geändert:

1. Nach Abs. 3 wird als neuer Abs. 4 eingefügt:

"(4) Die oberste Naturschutzbehörde führt die Aufsicht über die Biosphärenreservate. Die Verwaltung des Biosphärenreservates Rhön nimmt der Landrat des Landkreises Fulda als Auftragsangelegenheit nach § 4 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung wahr."

2. Abs. 4 wird Abs. 5.

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Artikel 26
Änderung des Hessischen Verwaltungskostengesetzes

In § 1 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36) werden die Worte " als Ordnungsbehörden tätig werden oder Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrnehmen" durch die Worte "Aufgaben nach § 4 der Hessischen Landeskreisordnung wahrnehmen" ersetzt.  

Artikel 26a
Änderung des Hessischen Beamtengesetzes

In § Abs. 5 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218, 224), wird das Wort "achtundsechzigsten" durch das Wort "einundsiebzigsten" ersetzt.

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Artikel 29
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2005 in Kraft.

ENDE