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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Heizkosten- und Energieverfahrensverordnung und der Hessischen Eichdirektions-Verordnung
- Hessen -

Vom 11. Mai 2022
(GVBl. Nr. 16 vom 20.05.2022 S. 259)



Aufgrund

  1. des § 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),
  2. des § 1 des Gesetzes über die Ermächtigung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 9. Dezember 2021 (GVBl. S. 870),
  3. des § 94 Satz 1 und § 101 Abs. 2 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728),
  4. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607),

    verordnet die Landesregierung,

  5. des § 6 Nr. 1 des EAH-Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. September 2020 (GVBl. S. 570),
  6. des § 155 Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504), in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2022 (GVBl. S. 54),

verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen:

Artikel 1
Änderung der Heizkosten- und Energieverfahrensverordnung

Die Heizkosten- und Energieverfahrensverordnung vom 3. Februar 2009 (GVBl. I S. 30, 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Februar 2020 (GVBl. S. 122), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter "der Energieeinsparverordnung" durch "dem Gebäudeenergiegesetz" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 2

(1) Die untere Bauaufsichtsbehörde ist zuständige Behörde für

  1. das Verlangen und die Entgegennahme des Inspektionsberichts nach § 12 Abs. 7,
  2. das Verlangen und die Entgegennahme des Energieausweises nach § 16 Abs. 1 Satz 4,
  3. die Entgegennahme der Nachweise nach § 23 Abs. 3 Satz 1,
  4. die Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 2,
  5. die Befreiung von der Erfüllung von Anforderungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1,
  6. das Verlangen und die Entgegennahme von Unternehmererklärungen nach § 26a Abs. 2 Satz 3 und
  7. die Entgegennahme der Unterrichtung nach § 26b Abs. 3 Satz 2

der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789).

(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft in den Fällen des § 79 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198) die für das Vorhaben verantwortliche Baudienststelle des Landes zuständige Behörde für die in Abs. 1 Nr. 2 bis 5 genannten Aufgaben. Sie ist auch zuständige Behörde für bestehende Gebäude in öffentlicher Trägerschaft des Landes für die in Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 7 genannten Aufgaben.

(3) Die untere Bauaufsichtsbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 27 der Energieeinsparverordnung.

" § 2

(1) Die Zuständigkeit für den Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes wird

  1. in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Gemeinden, denen die Bauaufsicht übertragen ist, dem Gemeindevorstand,
  2. in den Landkreisen dem Kreisausschuss

als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen, soweit in den Abs. 4 bis 6 nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Behörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen.

(2) Obere Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium. Oberste Aufsichtsbehörde ist die für das Energierecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.

(3) Die oberste Aufsichtsbehörde kann landesweite Stichproben über die Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes bei Neubauten und bestehenden Gebäuden durchführen. Die hierfür erforderlichen Daten werden von den Behörden nach Abs. 1 Satz 1 übermittelt. Die oberste Aufsichtsbehörde kann zur Auswertung der Stichproben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen.

(4) Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für

1.

  1. die Befreiung von den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes nach § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2,
  2. das Verlangen der Vorlage einer Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen durch einen qualifizierten Sachverständigen nach § 102 Abs. 3 Satz 2,

2. die Entgegennahme

  1. des Berichts nach § 103 Abs. 2 Satz 1 und
  2. der Anzeige der Vereinbarung nach § 103 Abs. 4 Satz 2,

3. das Verlangen der Vorlage

  1. der Vereinbarung nach § 107 Abs. 5 und
  2. der Dokumentation nach § 107 Abs. 7 Satz 2

des Gebäudeenergiegesetzes. Das Regierungspräsidium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen.

(5) Zuständige Kontrollstellen für die Überprüfung der Stichproben von Energieausweisen und von Inspektionsberichten über Klimaanlagen oder über kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen nach § 99 Abs. 1 des Gebäudeenergiegesetzes sind die Ingenieurkammer Hessen und die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, soweit nicht das Deutsche Institut für Bautechnik nach Abs. 6 zuständig ist. Die Kontrollstellen nehmen die Überprüfung der Stichproben nach Weisung der für das Energierecht zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers wahr. Die Kontrollstellen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen.

(6) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist für die Wahrnehmung der Aufgaben als Registrierstelle nach § 98 des Gebäudeenergiegesetzes und als Kontrollstelle nach § 99 Abs. 1 des Gebäudeenergiegesetzes zuständig. Die Aufgabenwahrnehmung als Kontrollstelle nach Satz 1 bezieht sich nur auf die Überprüfung von Stichproben von Energieausweisen auf der Grundlage der in § 99 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes geregelten Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen, soweit diese Aufgaben elektronisch durchgeführt werden können.

(7) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 108 des Gebäudeenergiegesetzes ist die nach Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde."

3. Nach § 2 wird als neuer § 3 eingefügt:

,, § 3

(1) Für ein zu errichtendes Gebäude hat die Bauherrschaft, die Eigentümerin oder der Eigentümer zum Zeitpunkt der Vorlage der abschließenden Fertigstellungsanzeige nach § 84 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Hessischen Bauordnung die Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes durch eine Erfüllungserklärung gegenüber der zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 1 Satz 1 nachzuweisen. Die Vorlagefrist kann im Einzelfall verlängert werden. Wird der Wärme- oder Kälteenergiebedarf des Gebäudes durch gasförmige Biomasse nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 des Gebäudeenergiegesetzes gedeckt, ist die Erfüllungserklärung nach Satz 1 zusammen mit der Bescheinigung nach § 96 Abs. 6 des Gebäudeenergiegesetzes innerhalb von einem Monat nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen.

(2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne von § 48 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes nach Maßgabe von § 92 Abs. 2 des Gebäudeenergiegesetzes durchgeführt, hat die Eigentümerin, der Eigentümer oder die Person, die im Auftrag der Eigentümerin oder des Eigentümers tätig wird, mit Abschluss der Arbeiten die Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes durch eine Erfüllungserklärung gegenüber der zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 1 Satz 1 nachzuweisen. Die Vorlagefrist kann im Einzelfall verlängert werden.

(3) Ergänzende Berechnungen sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(4) Berechtigt zur Ausstellung einer Erfüllungserklärung nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sind die nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes berechtigten Personen.

(5) Inhalt, Art, Form und Umfang der Erfüllungserklärung nach Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 Satz 1 sowie die Verwendung zusätzlicher Vordrucke können von der obersten Aufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 2 Satz 2 festgelegt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gemacht werden."

4. Die bisherigen §§ 3 und 4 werden die §§ 4 und 5.

Artikel 2
Änderung der Hessischen Eichdirektions-Verordnung

Die Hessische Eichdirektions-Verordnung vom 5. Oktober 2011 (GVBl. I S. 661), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2016 (GVBl. S. 123), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchst. a wird die Angabe "11. April 2016 (BGBl. I S. 718)" durch "9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1663)" ersetzt.

bb) In Buchst. c wird die Angabe "31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" durch "19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt.

cc) Buchst. e wird wie folgt gefasst:

altneu
e) der Marktüberwachung nach Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. EU Nr. L 218 S. 30) in Verbindung mit dem Kristallglaskennzeichnungsgesetz vom 25. Juni 1971 (BGBl. I S. 857), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),"e) der Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1) in Verbindung mit dem Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S.1723) und dem Kristallglaskennzeichnungsgesetz vom 25. Juni 1971 (BGBl. I S. 857), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),"

dd) In Buchst. f wird die Angabe "10. Dezember 2015 (BGBl. I S.2194)"durch "16. Juli 2021 (BGBl.1 S. 3026)" ersetzt.

ee) Nach Buchst. f wird als neuer Buchst. g eingefügt:

"g) des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 71421, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),"

ff) Der bisherige Buchst g wird Buchst h.

b) In Abs. 2 wird die Angabe " § 11b" durch " § 11c" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2016 (BGBl. I S. 1478)" durch "zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4742)" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 5 wird die Angabe "24. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1650)" durch "19. Februar 2021 (BGBl. I S. 310)" ersetzt.

b) In Nr. 6 wird die Angabe "31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" durch "19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt.

c) Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. § 3 der EVPG -Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3221),"7. § 2 der EVPG-Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3221), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2021 (BGBl. I S. 942),"

d) In Nr. 10 wird die Angabe "in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7142-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" gestrichen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 221082

ENDE