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Regelwerk

Änderungstext

Klimaschutzstärkungsgesetz - Gesetz zur Stärkung des Klimaschutzes und des Ausbaus der erneuerbaren Energien in Hamburg
- Hamburg -

Vom 13. Dezember 2023
(HmbGVBl. Nr. 47 vom 29.12.2023 S. 443)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes

Das Hamburgische Klimaschutzgesetz vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148), geändert am 12. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 280), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Der Eintrag zu § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 1 Klimaschutz als Querschnittsaufgabe" § 1 Klimaschutz und Klimaanpassung als Querschnittsaufgaben".

1.2 Hinter dem Eintrag zu § 2 wird folgender Eintrag eingefügt:

" § 2a Besondere Bedeutung von erneuerbaren Energien, Netzausbau und Ladeinfrastruktur".

1.2a Der Eintrag zu § 10 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 10 Dekarbonisierungsfahrpläne für Wärmeversorgungsunternehmen" § 10 Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne für Wärmenetze".

1.3 Der Eintrag zum Dritten Teil erhält folgende Fassung:

altneu
"Dritter Teil
Gebäude, erneuerbare Energien
"Dritter Teil
Gebäude, Solargründach, erneuerbare Energien".

1.4 Der Eintrag zu § 12 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 12 Beschränkungen für bestimmte Heizkessel" § 12 (aufgehoben)".

1.5 Der Eintrag zu § 13 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 13 Beschränkungen für mechanische Raumkühlung" § 13 Vorrang des baulichen sommerlichen Wärmeschutzes im Bestand".

1.6 Der Eintrag zu § 15 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 15 Wärmeschutz und Energiebedarf" § 15 (aufgehoben)".

1.7 Der Eintrag zu § 16 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 16 Verpflichtung zum Vorhalten einer Anlage zur Stromerzeugung durch Nutzung solarer Strahlungsenergie" § 16 Verpflichtung zur Errichtung und zur Nutzung von Solargründächern".

1.8 Hinter dem Eintrag zu § 16 wird folgender Eintrag eingefügt:

" § 16a Pflicht zur Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Stellplatzanlagen".

1.9 Der Eintrag zum Vierten Teil erhält folgende Fassung:

altneu
Vierter Teil
Öffentliche Gebäude und klimaneutrale Landesverwaltung
"Vierter Teil
Öffentliche Gebäude und CO2-neutrale Verwaltung".

1.10 Der Eintrag zu § 20 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 20 Anforderungen an öffentliche Gebäude" § 20 Anforderungen an öffentliche Gebäude; Anmietung von Gebäuden durch die öffentlichen Hand".

1.11 Der Eintrag zu § 23 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 23 Klimaneutrale Landesverwaltung" § 23 CO2-neutrale Verwaltung".

1.12 Der Eintrag zum Fünften Teil erhält folgende Fassung:

altneu
Fünfter Teil
Wärmeplanung, Wärmekataster
"Fünfter Teil
Wärmeplanung, Wärmekataster und Monitoring der Klimaschutzziele im Gebäudebereich".

1.13 Hinter dem Eintrag zu § 26 werden folgende Einträge eingefügt:

" § 26a Datenverarbeitung, Veröffentlichung anonymisierter Daten für das Wärmekataster

§ 26b Datenübermittlung für das Wärmekataster".

1.14 Der Eintrag zu § 27 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 27 Datenverarbeitung, Veröffentlichung anonymisierter Daten" § 27 Monitoring der Klimaschutzziele im Gebäudebereich, Verantwortlicher".

1.15 Der Eintrag zu § 28 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 28 Datenübermittlung" § 28 Datenverarbeitung, Veröffentlichung anonymisierter Daten und Datenübermittlung für das Monitoring der Klimaschutzziele im Gebäudebereich".

1.16 Im Sechsten Teil wird hinter dem Eintrag zu § 29 folgender Eintrag eingefügt:

" § 29a Emissionsfreie Personenbeförderung".

1.17 Der Eintrag zum Siebten Teil erhält folgende Fassung:

altneu
Siebter Teil
Befugnisse der zuständigen Behörden
"Siebter Teil
Befugnisse der zuständigen Behörden, Vollzug, Datenverarbeitung".

1.18 Der Eintrag zu § 30 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 30 Befugnisse der zuständigen Behörden" § 30 Befugnisse der zuständigen Behörde, Betretungsrechte, Datenverarbeitungsbefugnisse".

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
1.19
Im Siebten Teil werden hinter dem Eintrag zu § 30 folgende Einträge eingefügt:

" § 31 Beleihung mit Aufgaben der Behörde, Verordnungsermächtigung

§ 32 Hinweispflicht

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

§ 34 Förderung von Innovationen im Gebäudebereich

§ 35 Evaluierung der Pflichten aus §§ 16 und 16a".

1.20 Der Eintrag zum Achten Teil erhält folgende Fassung:

altneu
Achter Teil
Schlussbestimmung
"Achter Teil
Übergangsbestimmungen".

1.21 Im Achten Teil wird der bisherige Eintrag zu § 31 durch folgenden Eintrag ersetzt:

altneu
§ 31 Übergangsregelung" § 36 Übergangsbestimmungen".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

2.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Klimaschutz als Querschnittsaufgabe"Klimaschutz und Klimaanpassung als Querschnittsaufgaben".

2.2 In Satz 1 wird das Wort "einschließlich" durch das Wort "und" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

3.1 In Absatz 1 Satz 1 wird hinter dem Wort "schützen" die Textstelle ", die Anpassung der Stadt an die Folgen des Klimawandels zu stärken" eingefügt.

3.2 In Absatz 2 wird hinter dem Wort "städtebaulicher" die Textstelle ", verkehrlicher" eingefügt und das Wort "Informationsangeboten" durch die Textstelle "Informations- und Bildungsangeboten" ersetzt.

3.3 Absatz 3 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. Maßnahmen der Sektorkopplung vorrangig umgesetzt werden,"2. Maßnahmen der Errichtung, der Ertüchtigung und des Ausbaus des Elektrizitätsverteilernetzes zur Integration erneuerbarer Energien und Verteilung von Energie vorrangig und beschleunigt sowie Maßnahmen zur Sektorkopplung vorrangig umgesetzt werden,"

3.4 In Absatz 5 Satz 2 werden hinter dem Wort "Klimaschutzes" die Wörter "und der Klimafolgenanpassung" eingefügt.

4. Hinter § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Besondere Bedeutung von erneuerbaren Energien, Netzausbau und Ladeinfrastruktur

Folgende Maßnahmen liegen aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für die Erreichung der in § 2 Absatz 1 genannten Ziele im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit:

  1. die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien und der dazugehörigen Nebenanlagen,
  2. die Errichtung, der Betrieb und die Änderung der Elektrizitätsverteilernetze und der für deren Betrieb notwendigen Anlagen, soweit dies für die Errichtung und den Betrieb der in Nummer 1 genannten Anlagen, für den Ausbau der Elektromobilität und die Verteilung von Energien erforderlich ist,
  3. der Ausbau, die Errichtung und der Betrieb der Wärmenetzinfrastruktur,
  4. der Ausbau, die Errichtung und der Betrieb der Wasserstoffnetzinfrastruktur sowie
  5. der Ausbau und die Errichtung der öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge."

5. § 3 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Kohlendioxidemissionen, die durch den Verbrauch von Endenergie in der Freien und Hansestadt Hamburg verursachten Emissionen von Kohlendioxid nach der amtlichen Methodik zur Verursacherbilanz des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein für die Freie und Hansestadt Hamburg,
  2. Wohngebäude, jedes Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen,
  3. Nichtwohngebäude, jedes andere Gebäude,
  4. öffentliche Gebäude, alle Nichtwohngebäude im Eigentum oder Besitz
    1. der Freien und Hansestadt Hamburg oder ihrer landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
    2. einer juristischen Person, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des Privatrechts, wenn die Freie und Hansestadt Hamburg oder ihre landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts an ihr unmittelbar oder mittelbar
      1. a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzen,
      2. b) über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügen oder
      3. c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen können;
    3. ausgenommen sind Gebäude von juristischen Personen, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen des Privatrechts im Sinne von Buchstabe b, soweit diese Dienstleistungen im Wettbewerb mit privaten Unternehmen erbringen,
  5. Wärmenetze, Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme, die eine horizontale Ausdehnung über die Grenze eines Grundstücks hinaus haben; Einrichtungen, die ausschließlich und direkt Industriestandorte mit Wärme versorgen, gelten nicht als Wärmenetz,
  6. Wärmeversorgungsunternehmen, natürliche oder juristische Personen, die Dritte als Letztverbraucher über ein Wärmenetz mit Wärme versorgen,
  7. Stromdirektheizungen, Geräte zur direkten Erzeugung von Raumwärme durch Ausnutzung des elektrischen Widerstands auch in Verbindung mit Festkörper-Wärmespeichern,
  8. Heizkessel, aus Kessel und Brenner bestehende Wärmeerzeuger, die zur Übertragung der durch Verbrennung freigesetzten Wärme an den Wärmeträger dienen und für die Bereitstellung von Raumwärme sowie Warmwasser betrieben werden,
  9. Heizungsanlagen, Anlagen zur zentralen Erzeugung überwiegend von Raumwärme oder Raumwärme und Warmwasser; als Heizungsanlagen gelten nicht
    1. Anlagen, die Wärme für ein Wärmenetz erzeugen,
    2. Anlagen mit einer Wärmeleistung über 1500 kW zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme mehrerer Gebäude, deren Eigentümer und Betreiber identisch ist mit dem Eigentümer der damit versorgten Gebäude,
  10. Austausche von Heizungsanlagen, wenn der Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger ausgetauscht wird; als Austausch gilt auch, wenn die Heizungsanlage durch den Anschluss an ein Wärmenetz ersetzt wird; bei Heizungsanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern liegt ein Austausch vor, sobald der erste Kessel oder Wärmeerzeuger getauscht wird,
  11. Wärmeenergiebedarfe, die Summe der zur Deckung der Wärmebedarfe für Heizung und Warmwasserbereitung jährlich benötigten Wärmemenge einschließlich des thermischen Aufwands für Übergabe, Verteilung und Speicherung; die Bestimmung des Wärmeenergiebedarfs erfolgt entweder durch
    1. die Berechnung nach den technischen Regeln, die in den Anlagen 1 und 2 der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert am 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789, 1790), in der jeweils geltenden Fassung zugrunde gelegt wird; sofern diese Anlagen keine technischen Regeln für die Berechnung bestimmter Anteile des Wärmeenergiebedarfs enthalten, wird der Wärmeenergiebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik berechnet, oder
    2. die nach anerkannten Regeln der Technik vorgenommene Messung der von der bisherigen Wärmeerzeugungsanlage abgegebenen Wärmemenge, wobei sicherzustellen ist, dass die abgegebene Wärmemenge vollständig und direkt an der Wärmeerzeugungsanlage erfasst wird, oder
    3. die Multiplikation des Endenergieverbrauchs der bisherigen Wärmeerzeugungsanlage mit einem Referenznutzungsgrad von 0,85 bei Heizkesseln die mit Öl betrieben werden und 0,9 bei Gaskesseln, sofern die Anlage den gesamten Wärmeenergiebedarf deckt; liegt ein gültiger Energieverbrauchsausweis vor, kann auf die darin enthaltenen Daten zurückgegriffen werden;
  12. in den Fällen der Buchstaben b und c sind die Regelungen des § 19 Absatz 3 EnEV sinngemäß anzuwenden,
  13. Nutzflächen,
    1. bei Wohngebäuden die Gebäudenutzflächen nach § 2 Nummer 14 EnEV,
    2. bei Nichtwohngebäuden die Nettogrundflächen nach § 2 Nummer 15 EnEV,
  14. Sanierungsfahrpläne, gebäudeindividuelle energetische Planungen, die ausgehend vom Ist-Zustand des Gebäudes Empfehlungen für Maßnahmen am Gebäude enthalten, die sich am langfristigen Ziel eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestands im Jahr 2050 orientieren und vollständig oder schrittweise durchgeführt werden können,
  15. elektrische Fahrzeuge, reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge,
  16. erneuerbare Energien, Energien im Sinne von § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert am 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719, 1722), in der jeweils geltenden Fassung sowie § 3 Nummer 10c des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert am 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719, 1722), in der jeweils geltenden Fassung,
  17. Abwärme, die Wärme, die aus technischen Prozessen und baulichen Anlagen stammenden Abluft- und Abwasserströmen entnommen wird,
  18. Quartierslösungen, schriftliche zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern vereinbarte Konzepte zur gemeinsamen energetischen Versorgung mehrerer Gebäude, die in räumlichem Zusammenhang stehen.
" § 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Abwärme, Wärme im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), geändert am 16. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 280 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Austausch von Heizungsanlagen, wenn der Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger ausgetauscht werden; als Austausch gilt auch, wenn die Heizungsanlage durch den Anschluss an ein Wärmenetz ersetzt wird; bei Heizungsanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern liegt ein Austausch vor, sobald der erste Kessel oder Wärmeerzeuger getauscht werden,
  3. Bruttodachfläche, die gesamte Dachfläche, die ein Gebäude überdeckt einschließlich eines Dachüberstands ohne Dachrinne; besteht die Dachfläche aus mehreren Teilen, ist die Bruttodachfläche die Gesamtfläche aller Teildachflächen,
  4. Dachbegrünung, die Bepflanzung eines Gebäudedachs; zur Dachbegrünung gehören der Unterbau, die Vegetationstragschicht und die Pflanzen,
  5. Erneuerbare Energien, Energien im Sinne von § 3 Absatz 2 GEG,
  6. (bleibt frei),
  7. Heizungsanlagen, Anlagen zur zentralen Erzeugung überwiegend von Raumwärme und Trinkwarmwasser,
  8. Kohlendioxidemissionen, die durch den Verbrauch von Endenergie in der Freien und Hansestadt Hamburg verursachten Emissionen von Kohlendioxid nach der amtlichen Methodik zur Verursacherbilanz des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein für die Freie und Hansestadt Hamburg,
  9. lokal emissionsfreie Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, die bedingt durch ihre Antriebsart beim Betrieb tatsächlich kein Kohlenstoffdioxid, kein Kohlenmonoxid und keine Stickoxide ausstoßen, hierbei gilt uneingeschränkte Technologieoffenheit,
  10. nachträgliche Einbauten von Heizungsanlagen, wenn in ein bisher nicht zentral beheiztes Gebäude eine zentrale Heizungsanlage eingebaut wird,
  11. Nettodachfläche, die Bruttodachfläche abzüglich der Flächenanteile von Dachaufbauten, Dachfenstern, anderer notwendiger Dachnutzungen und der nach Norden ausgerichteten Flächenanteile des Daches mit Neigung über 10 Grad,
  12. Nichtwohngebäude, jedes Gebäude im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 23 GEG,
  13. Norden, die Himmelsrichtungen zwischen Ostnordost und Westnordwest,
  14. Nutzflächen,
    1. bei Wohngebäuden die Gebäudenutzflächen nach § 3 Absatz 1 Nummer 26 Buchstabe a GEG,
    2. bei Nichtwohngebäuden die Nettogrundflächen nach § 3 Absatz 1 Nummer 26 Buchstabe b GEG,
  15. öffentliche Gebäude, jedes Nichtwohngebäude, welches zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben genutzt wird und im Eigentum
    1. der Freien und Hansestadt Hamburg oder ihrer landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
    2. einer juristischen Person, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des Privatrechts, wenn die Freie und Hansestadt Hamburg oder ihre landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts an ihr unmittelbar oder mittelbar
      1. a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzen,
      2. b) über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügen oder
      3. c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen können,

    steht; ausgenommen sind Gebäude von juristischen Personen, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen des Privatrechts im Sinne von Buchstabe b, soweit diese überwiegend Leistungen im Wettbewerb mit privaten Unternehmen erbringen,

  16. Photovoltaikanlagen, ortsfest installierte Einrichtungen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie,
  17. Planungsbeginn, der Beginn der Leistungsphase 3 gemäß § 34 Absatz 3 Nummer 3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), zuletzt geändert am 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88 S. 1, 7),
  18. Quartierslösungen, Vereinbarungen in Textform zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern zur Umsetzung eines Konzepts für eine gemeinsame energetische Versorgung und Optimierung mehrerer Gebäude, die in räumlichem Zusammenhang stehen,
  19. Sachkundige,
    1. die nach Bundes- oder Landesrecht zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten,
    2. Personen, die für ein zulassungspflichtiges Gewerbe im Bereich Ofen- und Luftheizungsbau, Installations- und Heizungsbau und Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie
    3. Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres beruflichen Werdegangs berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbstständig auszuüben,
  20. Sanierungsfahrpläne, gebäudeindividuelle energetische Planungen, die ausgehend vom Ist-Zustand des Gebäudes Empfehlungen für Maßnahmen am Gebäude enthalten, die sich am langfristigen Ziel eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestands im Jahr 2045 orientieren und vollständig oder schrittweise durchgeführt werden können,
  21. Stromdirektheizungen, jedes Gerät im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 29 GEG,
  22. unmittelbare räumliche Umgebung, eines Gebäudes oder einer Stellplatzanlage in Sinne dieses Gesetzes ist gegeben, wenn eine Photovoltaik oder eine solarthermische Anlage auf demselben Grundstück oder einem unmittelbar angrenzenden Grundstück oder auf demselben Betriebsgelände installiert wird,
  23. unvermeidbare Abwärme, Abwärme aus Prozessen, die eine innerbetriebliche Abwärmevermeidungs- und Effizienzkaskade beinhalten,
  24. Wärmeenergiebedarfe, die Summe der zur Deckung der Wärmebedarfe für Raumwärme und Trinkwasserbereitung jährlich benötigte Wärmemenge einschließlich des thermischen Aufwands für Übergabe, Verteilung und Speicherung; die Bestimmung des Wärmeenergiebedarfs erfolgt entweder durch
    1. die Berechnung nach den technischen Regeln, die in den §§ 20 bis 33 GEG zugrunde gelegt wird; sofern diese Bestimmungen keine technischen Regeln für die Berechnung bestimmter Anteile des Wärmeenergiebedarfs enthalten, wird der Wärmeenergiebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik berechnet, oder
    2. die nach anerkannten Regeln der Technik vorgenommene Messung der von der bisherigen Wärmeerzeugungsanlage abgegebenen Wärmemenge, wobei sicherzustellen ist, dass die abgegebene Wärmemenge vollständig und direkt an der Wärmeerzeugungsanlage erfasst wird, oder
    3. die Multiplikation des Endenergieverbrauchs der bisherigen Wärmeerzeugungsanlage mit einem Referenznutzungsgrad von 0,85 bei Heizkesseln, die mit Öl betrieben werden, und 0,9 bei Gaskesseln, sofern die Anlage den gesamten Wärmeenergiebedarf deckt; liegt ein gültiger Energieverbrauchsausweis vor, kann auf die darin enthaltenen Daten zurückgegriffen werden;

    in den Fällen der Buchstaben b und c sind die Regelungen des § 82 GEG sinngemäß anzuwenden,

  25. Wärmenetze, Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme, die eine horizontale Ausdehnung über die Grenze eines Grundstücks hinaus haben; Einrichtungen, die ausschließlich und direkt Industriestandorte mit Wärme, die nicht als Raumwärme oder zur Trinkwarmwasserbereitung genutzt wird, versorgen, gelten nicht als Wärmenetz,
  26. Wärmeversorgungsunternehmen, natürliche oder juristische Personen, die Dritte als Letztverbraucherinnen bzw. Letztverbraucher über ein Wärmenetz mit Wärme versorgen,
  27. wesentliche Umbauten des Daches, Änderungen an der Dachfläche, bei der die wasserführende Schicht durch Dachausbau, Dachaufstockung oder grundständige Dachsanierung erheblich erneuert wird,
  28. a. On-Demand-Dienste sind Verkehre, die auf Bestellung und nicht nach einem festen Fahrplan und Linienweg fahren,
  29. Wirtschaftsverkehr, die Ortsveränderung von Personen oder Gütern, die mit geschäftlicher Zielsetzung erfolgt; Wirtschaftsverkehr umfasst sowohl den Personenwirtschaftsverkehr als auch den Güterverkehr zwischen Wirtschaftseinheiten; Personenwirtschaftsverkehr beinhaltet alle regelmäßigen beruflichen Wege, die von Erwerbstätigen als Teil ihrer Berufstätigkeit zurückgelegt werden, zum Beispiel Wege von Handwerkern und Handwerkerinnen oder Pflegediensten im Rahmen der Ausübung ihrer Dienstleistung; der Weg von Beschäftigten zur Arbeit gehört nicht zum Wirtschaftsverkehr,
  30. Wohngebäude, jedes Gebäude im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 33 GEG. "

6. § 4 Absätze 1 bis 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Ausgehend vom Basisjahr 1990 und unter Bezugnahme auf die Gesamtsumme der Kohlendioxidemissionen nach der Verursacherbilanz der Freien und Hansestadt Hamburg soll bis zum Jahr 2030 eine Reduktion der Kohlendioxidemissionen um 55 vom Hundert (v.H.) und bis zum Jahr 2050 um 95 v.H. erfolgen. Dabei ist das Erreichen eines möglichst stetigen Reduktionspfades für die Freie und Hansestadt Hamburg anzustreben.

(2) Mit der Verringerung der Kohlendioxidemissionen sowie dem Erhalt von natürlichen Kohlenstoffspeichern auch auf öffentlichen Flächen verfolgt die Freie und Hansestadt Hamburg das Ziel der Klimaneutralität in der zweiten Hälfte des 21. Jahrhunderts.

(3) Sektorziele für die Kohlendioxidemissionen aus den Bereichen private Haushalte, Gewerbe/Handel/Dienstleistung, Industrie und Verkehr für das Jahr 2030 im Vergleich zu den Kohlendioxidemissionen des Jahres 1990 ergeben sich aus dem Hamburger Klimaplan (§ 6).

"(1) Ausgehend vom Basisjahr 1990 und unter Bezugnahme auf die Gesamtsumme der Kohlendioxidemissionen in Anlehnung an die Verursacherbilanz der Freien und Hansestadt Hamburg soll das Erreichen eines möglichst stetigen Reduktionspfads wie folgt angestrebt werden:
  1. bis zum Jahr 2030 eine Reduktion der Kohlendioxidemissionen um 70 vom Hundert (v. H.),
  2. bis zum Jahr 2045 eine Reduktion der Kohlendioxidemissionen um 98 v. H.

(2) Mit der Verringerung der energiebedingten Kohlendioxidemissionen um 98 v. H. und einer Einbeziehung von Kohlenstoffsenken verfolgt die Freie und Hansestadt Hamburg das Ziel der Netto-CO2-Neutralität bis 2045.

(3) Sektorziele für die Kohlendioxidemissionen aus den Bereichen private Haushalte, Gewerbe/Handel/Dienstleistung, Industrie und Verkehr und Zwischenziele für die Jahre 2035 und 2040 ergeben sich aus dem Hamburger Klimaplan; sie unterliegen im Rahmen seiner Fortschreibung einer regelmäßigen Anpassung."

7. § 5 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Er setzt die der Anpassung an den Klimawandel dienenden Maßnahmen des Hamburger Klimaplans um."Er setzt die Maßnahmen der Strategie zur Anpassung Hamburgs an den Klimawandel um."

8. § 6 wird wie folgt geändert:

8.1 In Absatz 1 werden die Sätze 3 bis 5 durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Er enthält eine Bestandsaufnahme im Hinblick auf die Zielerreichung, eine Beschreibung der ergriffenen Maßnahmen zur Zielerreichung sowie eine Prognose der erforderlichen Maßnahmen zur weiteren Zielerreichung und der Entwicklung der Rahmenbedingungen einschließlich weiterer erforderlicher Maßnahmen im Sinne einer möglichst stetigen Erreichung der Ziele gemäß § 4. Soweit erforderlich werden weitere Ziele für den Zeitraum nach 2030 gemäß § 4 Absätze 1 und 3 aufgenommen. Der Hamburger Klimaplan bestimmt zudem die der Anpassung an den Klimawandel dienenden Maßnahmen."Er enthält eine Bestandsaufnahme im Hinblick auf die Zielerreichung, eine Beschreibung der ergriffenen Maßnahmen zur Zielerreichung sowie eine Prognose der erforderlichen Maßnahmen zur weiteren Zielerreichung und der Entwicklung der Rahmenbedingungen einschließlich weiterer erforderlicher Maßnahmen."

8.2 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Wird im Rahmen des Zwischenberichts festgestellt, dass die klimapolitischen Ziele verfehlt werden, soll sich der Senat ausgehend von einer Analyse der Gründe für die erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen auf Bundesebene einsetzen und, soweit möglich, auf Landesebene zusätzliche Maßnahmen entwickeln."

8.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Alle vier Jahre legt der Senat der Bürgerschaft die Fortschreibung des Hamburger Klimaplans vor."(3) Im Übrigen beschließt der Senat die Fortschreibung des Klimaplans alle vier Jahre und legt diesen der Bürgerschaft vor. Absatz 1 bleibt unberührt."

9. § 7 wird wie folgt geändert:

9.1 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Der Klimabeirat wird bei der Durchführung seiner Arbeit von einer Geschäftsstelle unterstützt. Diese wird durch die für das Klima zuständige Behörde eingesetzt."

9.2 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

10. § 8 wird wie folgt geändert:

10.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

10.1.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für bestimmte Gebiete zur Förderung der Ziele dieses Gesetzes die Nutzung bestimmter Arten und Techniken der Wärmebedarfsdeckung, insbesondere den Anschluss an ein Wärmenetz, vorzuschreiben."Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für bestimmte Gebiete zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes den Anschluss zu beheizender beziehungsweise zu kühlender Gebäude an eine Einrichtung zur Versorgung mit Nah- und Fernwärme oder Nah- und Fernkälte (Anschlussgebot) und deren Benutzung (Benutzungsgebot) vorzuschreiben."

10.1.2 In Satz 2 wird das Wort "Wärmeversorgung" durch die Textstelle "Wärme- und Kälteversorgung" ersetzt.

10.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 sollen Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsgebot, insbesondere bei Gebäuden mit einem besonders niedrigen Energiebedarf, vorgesehen werden. Das Anschluss- und Benutzungsgebot kann sich in der Rechtsverordnung auch auf Gebäude mit bestehenden Heizungsanlagen erstrecken, wenn ein Austausch oder Ersatz erfolgt. Die Regelungen der Rechtsverordnung dürfen in den erfassten Gebieten bestehende Quartierslösungen nicht beeinträchtigen."(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 sollen Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsgebot vorgesehen werden, insbesondere bei Gebäuden mit einem besonders niedrigen Wärme- beziehungsweise Kälteenergiebedarf oder mit Wärme- oder Kälteversorgungsanlagen, die dauerhaft einen erheblich niedrigeren CO2-Ausstoß aufweisen beziehungsweise in absehbarer Zeit besitzen werden als die nach Absatz 1 vorgesehene Einrichtung. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist vorzusehen, dass auf Antrag von den Anforderungen befreit werden kann, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würden. Die Befreiungen können zeitlich befristet werden. Das Anschluss- und Benutzungsgebot kann durch Rechtsverordnung auch für Gebäude mit bestehenden Heizungsanlagen vorgesehen werden, wenn ein Austausch oder Ersatz erfolgt. Die Regelungen der Rechtsverordnung dürfen in den erfassten Gebieten bestehende Quartierslösungen nicht beeinträchtigen."

11. In § 9 Absatz 3 Satz 2 werden hinter dem Wort "dient" die Wörter "sowie für die Umlegung und Sanierung bestehender Netzabschnitte" eingefügt.

12. § 10 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 10 Dekarbonisierungsfahrpläne für Wärmeversorgungsunternehmen

(1) Wärmeversorgungsunternehmen sind verpflichtet, für ihre Wärmenetze einen Dekarbonisierungsfahrplan vorzulegen. Darin ist darzulegen, wie das Ziel der nahezu klimaneutralen Wärmeversorgung bis zum Jahr 2050 erreicht werden kann und wie sichergestellt wird, dass bis zum 31. Dezember 2029 mindestens 30 v.H. der aus dem jeweiligen Netz genutzten Wärme aus erneuerbaren Energien stammt. Der Dekarbonisierungsfahrplan ist spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde vorzulegen. Er ist spätestens zehn Jahre nach der letzten Erstellung zu aktualisieren und erneut der zuständigen Behörde vorzulegen.

(2) Zur Erfüllung der Verpflichtung aus Absatz 1 wird auch unvermeidbare Abwärme aus gewerblichen oder industriellen Prozessen als erneuerbare Energie anerkannt. Zudem kann der biologische abbaubare Anteil des Abfalls (§ 3 Nummer 15) pauschal mit 50 v.H. angenommen werden.

(3) Die zuständige Behörde prüft die Dekarbonisierungsfahrpläne auf ihre Schlüssigkeit und ihre Umsetzbarkeit bis zum Jahr 2030 entsprechend dem Ziel in Absatz 1 und bescheinigt dies dem Wärmeversorgungsunternehmen. Bei der Prüfung soll die zuständige Behörde bei mehreren Wärmenetzen eines Wärmeversorgungsunternehmens einen summarischen Ansatz wählen. Die zuständige Behörde überwacht laufend die voraussichtliche Einhaltung der Dekarbonisierungsfahrpläne und weist die Wärmeversorgungsunternehmen rechtzeitig auf voraussichtliche oder festgestellte Abweichungen hin.

(4) Wärmeversorgungsunternehmen haben sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Informationen über den spezifischen Kohlenstoffdioxid-Faktor, den Anteil und die Art erneuerbarer Energien und den Primärenergiefaktor des jeweiligen Wärmenetzes auf der Internetseite des Wärmeversorgungsunternehmens oder an anderer geeigneter Stelle im Internet zu veröffentlichen.

(5) Die Informationen nach Absatz 4 sowie die Zielwerte aus den Dekarbonisierungsfahrplänen nach Absatz 1 werden in das Wärmekataster (§ 26) aufgenommen.

(6) Der Senat wird ermächtigt, den Inhalt und die Zielwerte der Dekarbonisierungsfahrpläne nach Absatz 1 sowie Näheres über die Informationen nach Absatz 4 in einer Rechtsverordnung mit dem Ziel der Vergleichbarkeit näher zu konkretisieren.

" § 10 Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne für Wärmenetze

(1) Wärmenetzbetreiber sind verpflichtet, für ihre Wärmenetze einen Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrplan vorzulegen. Darin ist darzulegen, wie bis zum Jahr 2045 eine Wärmeversorgung vollständig auf Basis erneuerbarer Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus erreicht werden kann und wie sichergestellt wird, dass bis zum 31. Dezember 2029 mindestens 50 v. H. der jährlichen Nettowärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus stammt. Der Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrplan ist spätestens bis zum 31. Dezember 2026 der zuständigen Behörde vorzulegen. Er ist spätestens fünf Jahre nach der letzten Erstellung zu aktualisieren und erneut der zuständigen Behörde vorzulegen.

(2) Die zuständige Behörde prüft die Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne auf ihre Schlüssigkeit und ihre Umsetzbarkeit bezüglich der Zielvorgaben für das Jahr 2030 und bescheinigt dies dem Wärmenetzbetreiber. Bei der Prüfung soll die zuständige Behörde bei mehreren Wärmenetzen eines Wärmenetzbetreibers einen summarischen Ansatz wählen. Die zuständige Behörde überwacht laufend die voraussichtliche Einhaltung der Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne und weist die Wärmebetreiber rechtzeitig auf voraussichtliche oder festgestellte Abweichungen hin.

(3) Wärmenetzbetreiber haben aktuelle Informationen über den spezifischen Kohlenstoffdioxid-Faktor, den Anteil und die Art erneuerbarer Energien und den Primärenergiefaktor des jeweiligen Wärmenetzes auf der Internetseite des Wärmeversorgungsunternehmens oder an anderer geeigneter Stelle im Internet zu veröffentlichen.

(4) Die Informationen nach Absatz 3 sowie die Zielwerte aus den Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrplänen nach Absatz 1 werden in das Wärmekataster aufgenommen.

(5) Der Senat wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, den Inhalt, die Bewertungskriterien für einzelne Prozesse und die Zielwerte der Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne nach Absatz 1 sowie Näheres über die Informationen nach Absatz 4 mit dem Ziel der Vergleichbarkeit näher zu konkretisieren."

13. Die Überschrift des Dritten Teils erhält folgende Fassung:

altneu
Gebäude, erneuerbare Energien"Gebäude, Solargründach, erneuerbare Energien".

14. § 11 wird wie folgt geändert:

14.1 In Absatz 1 wird das Wort "zwei" durch die Zahl "1,5" ersetzt.

14.2 In Absatz 3 wird das Wort "unzumutbaren" durch das Wort "unbilligen" ersetzt.

14.3 Es werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:

"(4) Wird entsprechend des Absatzes 3 eine Stromdirektheizung installiert, so ist über die Einhaltung dieser Vorschrift ein Nachweis anzufertigen. Der Verpflichtete hat den Nachweis nach Satz 1 ab dem Ausstellungsdatum für zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen:

  1. Ausnahmen vom Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sowie deren Vollzug,
  2. Ausstellungsberechtigte für den Nachweis nach Absatz 4.

(6) Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 2 Absatz 2 GEG genannten Gebäude."

15. § 12

§ 12 Beschränkungen für bestimmte Heizkessel

(1) Der Neuanschluss von Heizkesseln, die mit flüssigen fossilen Brennstoffen betrieben werden, ist nach dem 31. Dezember 2021 unzulässig. Dies gilt nicht für Heizkessel, die mit Flüssiggas betrieben werden.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt auch für den Austausch und Ersatz von Heizkesseln nach dem 31. Dezember 2025.

(3) Das Verbot nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht, wenn der Verzicht auf den Neuanschluss oder der Austausch und Ersatz von Heizkesseln im Einzelfall technisch unmöglich ist oder soweit er im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unzumutbaren Härte führen würde.

wird aufgehoben.

16. § 13 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 13 Beschränkungen für mechanische Raumkühlung

(1) Die Neuinstallation von raumlufttechnischen Anlagen oder Bauelementen zur mechanischen Kühlung von Gebäuden oder Aufenthaltsräumen ist nur zulässig, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung nicht durch bautechnische oder andere geeignete Maßnahmen auf wirtschaftlich vertretbare Weise erreicht werden kann. Raumkonditionen, die abweichend von den allgemein anerkannten Regeln der Technik einen höheren Energieaufwand erfordern, sind unzulässig.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen Gebäude und Aufenthaltsräume zu bestimmen, für die eine mechanische Raumkühlung nach Maßgabe von Absatz 1 zulässig ist.

" § 13 Vorrang des baulichen sommerlichen Wärmeschutzes im Bestand

(1) Vor der Neuinstallation raumlufttechnischer Anlagen oder von Bauelementen zur mechanischen Kühlung von bestehenden Gebäuden oder Aufenthaltsräumen in bestehenden Gebäuden muss eine Prüfung von baulichen Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz erfolgen. Die mechanische Kühlung ist nur zulässig, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Gebäudes oder der Räume nicht durch bautechnische oder andere geeignete Maßnahmen auf wirtschaftlich vertretbare Weise erreicht werden kann. Bauliche Maßnahmen sind nur zu betrachten, soweit sie öffentlich-rechtlich, insbesondere bauordnungs- und denkmalschutzrechtlich, zulässig sind.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf die in § 2 Absatz 2 GEG genannten Gebäude. Absatz 1 gilt nicht für

  1. Einrichtungen zur Kranken- oder Altenpflege,
  2. die Nutzung von Prozesswärme und -kälte,
  3. Anlagen, welche der Erfüllung von gesetzlichen Anforderungen an die Nutzung erneuerbarer Energien bei der Wärmeerzeugung aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze dienen sowie
  4. Mieterinnen und Mieter von Wohnraum.

(3) Anforderungen anderer Vorschriften an raumlufttechnische Anlagen oder Bauelemente zur mechanischen Kühlung von Gebäuden oder Räumen bleiben unberührt.

(4) Das Erfordernis eines Nachweises zur Prüfung nach Absatz 1 obliegt der Errichterin oder dem Errichter der Anlage zur mechanischen Kühlung. Der Nachweis ist von einer fachkundigen Person zu erbringen. Fachkundig sind insbesondere

  1. Handwerkerinnen und Handwerker des Gewerbes Kälteanlagenbauer,
  2. Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen,
  3. Energieberaterinnen und Energieberater, die in die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes aufgenommen worden sind.

Die zum Nachweis verpflichtete Person nach Satz 1 hat den Nachweis ab dem Ausstellungsdatum für zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(5) Der Senat wird ermächtigt durch Rechtsverordnung festzulegen:

  1. die Kriterien für die Bewertung der bautechnischen oder anderweitig geeigneten Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2,
  2. die Anforderungen an die wirtschaftliche Vertretbarkeit nach Absatz 1 Satz 2,
  3. das Verfahren zum Nachweis der Pflichterfüllung nach Absatz 4."

17. In § 14 Satz 1 werden die Wörter "neu zu errichtenden Gebäuden" durch die Wörter "zu errichtenden Gebäuden und der Änderung von bestehenden Gebäuden" ersetzt.

18. § 15

§ 15 Wärmeschutz und Energiebedarf

(1) Wer ein Gebäude errichtet oder errichten lässt, das seiner Zweckbestimmung nach beheizt oder gekühlt werden muss, hat den Wärmeschutz nach Maßgabe der nach diesem Absatz erlassenen Rechtsverordnung so zu entwerfen und auszuführen, dass Energieverluste beim Heizen oder Kühlen vermieden werden. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an den Wärmeschutz zu stellen, insbesondere den Transmissionswärmeverlust und den spezifischen Jahres-Primärenergiebedarf für Gebäude ab dem 1. Januar 2026 zu konkretisieren. Die Rechtsverordnung muss Voraussetzungen für Ausnahmen enthalten. Sie kann auch besondere Regelungen für Quartierslösungen treffen.

(2) Für bereits errichtete Gebäude, die ihrer Zweckbestimmung nach beheizt oder gekühlt werden müssen, gelten Anforderungen an den Wärmeschutz nach Maßgabe der nach Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung, soweit keine öffentlich-rechtlichen Pflichten entgegenstehen. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an den Wärmeschutz zu stellen, insbesondere den Transmissionswärmeverlust und den spezifischen Jahres-Primärenergiebedarf zu konkretisieren. Die Rechtsverordnung muss Voraussetzungen für Ausnahmen enthalten, insbesondere für den Fall der technischen Unmöglichkeit, der wirtschaftlichen Unvertretbarkeit sowie einer im Einzelfall vorliegenden unbilligen Härte. Die Rechtsverordnung kann auch besondere Regelungen für Quartierslösungen treffen.

wird aufgehoben.

19. § 16 erhält folgende Fassung:


altneu
§ 16 Verpflichtung zum Vorhalten einer Anlage zur Stromerzeugung durch Nutzung solarer Strahlungsenergie

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg strebt langfristig an, dass alle geeigneten Dachflächen möglichst in Kombination mit Gründächern und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Schutzes von Bäumen im Stadtgebiet soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar zur Stromerzeugung durch die Nutzung solarer Strahlungsenergie genutzt oder zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden, deren Baubeginn nach dem 1. Januar 2023 liegt, haben sicherzustellen, dass Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf der Dachfläche errichtet und betrieben werden. Sie können sich zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie auf Dachflächen eines Dritten bedienen.

(3) Die Pflicht nach Absatz 2 gilt auch bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes, die nach dem 1. Januar 2025 begonnen wird.

(4) Die Pflicht nach den Absätzen 2 und 3 entfällt, soweit

  1. ihre Erfüllung
    1. anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,
    2. im Einzelfall technisch unmöglich ist,
    3. wirtschaftlich nicht vertretbar ist,
  2. ihre Erfüllung im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde oder
  3. auf der Dachfläche solarthermische Anlagen errichtet und betrieben werden.

(5) Der Senat wird ermächtigt durch Rechtsverordnung festzulegen:

  1. die Anforderungen an die die technische Unmöglichkeit nach Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b,
  2. die Anforderungen an die wirtschaftliche Vertretbarkeit nach Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe c,
  3. die von den Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 ausgenommenen Gebäude,
  4. das Verfahren zum Nachweis der Pflichterfüllung.

Der Senat hat die Rechtsverordnung nach Satz 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2020 zu erlassen.

" § 16 Verpflichtung zur Errichtung und zur Nutzung von Solargründächern

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg strebt an, dass zum Zwecke der ressourcenschonenden Energieerzeugung, der Klimaanpassung und der Biodiversität alle geeigneten Dachflächen unter Berücksichtigung der Anforderungen des Schutzes von Bäumen in Kombination mit Photovoltaikanlagen und Dachbegrünung ausgestattet werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.

(2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von zu errichtenden Gebäuden haben dauerhaft sicherzustellen, dass Photovoltaikanlagen auf ihren Dachflächen errichtet und betrieben werden. Die Pflicht nach Satz 1 gilt auch bei wesentlichen Umbauten des Daches eines bestehenden Gebäudes. Sie können sich zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie auf ihren jeweiligen Dachflächen eines Dritten bedienen.

(3) Photovoltaikanlagen nach Absatz 2 Satz 1, deren Errichtung nach dem 1. Januar 2024 erfolgt, müssen mindestens 30 v. H. der Bruttodachfläche bedecken. Photovoltaikanlagen nach Absatz 2 Satz 2, deren Errichtung nach dem 1. Januar 2024 erfolgt, müssen mindestens 30 v. H. der Nettodachfläche bedecken. Diese Pflicht wird auf die installierte Leistung der Photovoltaikanlage begrenzt, für die die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber einen gesetzlichen Anspruch auf die Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert am 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 202 S. 1, 19), hat, ohne an Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermittlung des Zahlungsanspruchs teilnehmen zu müssen, die dem Zubauvolumen nach begrenzt sind.

(4) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden, deren Baubeginn nach dem 1. Januar 2027 liegt, haben darüber hinaus zu errichtende Dächer mit bis zu 10 Grad Dachneigung mit mindestens 70 v. H. der Bruttodachfläche dauerhaft, struktur- und artenreich und mindestens extensiv zu begrünen. Dies gilt auch bei wesentlichen Umbauten des Daches eines Gebäudes, die nach dem 1. Januar 2027 begonnen wurden und unter der Maßgabe, dass die Nettodachfläche zu begrünen ist. Absatz 3 bleibt unberührt.

(5) Die Pflichten nach den Absätzen 2 bis 4 entfallen, soweit ihre Erfüllung

  1. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht,
  2. im Einzelfall technisch unmöglich ist oder
  3. wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

Auf Antrag kann im Einzelfall von den Pflichten nach den Absätzen 2 bis 4 befreit werden, wenn ihre Erfüllung aufgrund besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Über den Antrag ist innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.

(6) Die Pflicht nach den Absätzen 2 und 3 gilt als erfüllt,

  1. soweit auf der Dachfläche solarthermische Anlagen errichtet und betrieben werden,
  2. soweit auf den Teilen der Gebäudehülle oder auf dem versiegelten Grundstück, die für die Nutzung von solarer Energie geeignet sind, andere Einrichtungen zur Erzeugung erneuerbarer Energie installiert werden, deren installierte Leistung mindestens derjenigen einer Photovoltaikanlage nach den Absätzen 2 und 3 entspricht,
  3. soweit mehrere Hauptgebäude auf einem Grundstück vorhanden sind und nachgewiesen wird, dass die Photovoltaikanlagen auf einem oder mehreren der Gebäude zusammengefasst werden, wenn die installierte Leistung mindestens derjenigen nach den Absätzen 2 und 3 entspricht.

Absatz 4 bleibt unberührt.

(7) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen:

  1. die Anforderungen an die Dachbegrünung nach Absatz 4,
  2. die Anforderungen an die technische Unmöglichkeit nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2,
  3. die Anforderungen an die wirtschaftliche Vertretbarkeit nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3,
  4. die von den Pflichten nach den Absätzen 2 und 4 ausgenommenen Gebäude,
  5. das Verfahren zum Nachweis der Pflichterfüllung,
  6. weitere Ausnahmen und Erfüllungsmöglichkeiten für die Pflichten nach den Absätzen 2 bis 4,
  7. die Anforderungen an die Erfüllungsmöglichkeiten nach Absatz 6,
  8. Kriterien für die Annahme einer unbilligen Härte nach Absatz 5 Satz 2,
  9. weitere für die Umsetzung der Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen zwingend erforderliche Angaben.

(8) Eine Förderung aufgrund einer Förderrichtlinie bleibt unberührt."

20. Hinter § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

" § 16a Pflicht zur Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Stellplatzanlagen

(1) Beim Neubau einer für eine Nutzung von solarer Strahlungsenergie geeigneten offenen Stellplatzanlage mit mehr als 35 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge nach dem 1. Januar 2024 hat die Eigentümerin oder der Eigentümer über den für eine Nutzung der solaren Strahlungsenergie geeigneten Stellplatzflächen eine Photovoltaikanlage zu installieren, deren Modulfläche mindestens 40 v. H. der für die Nutzung der solaren Strahlungsenergie geeigneten Stellplatzflächen beträgt. Einem Neubau gemäß Satz 1 steht der Ausbau gleich, sofern hierdurch eine neue zur Solarnutzung geeignete Stellplatzfläche mit mehr als 35 Stellplätzen entsteht. Bestehende Stellplatzflächen werden nicht berücksichtigt. Die oder der Verpflichtete kann sich zur Erfüllung der Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 eines Dritten bedienen. § 48 der Hamburgische Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443, 455), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(2) Die Pflicht gemäß Absatz 1 gilt nicht bei Stellplatzflächen, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet sind.

(3) Zur Erfüllung einer Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage gemäß Absatz 1 kann ersatzweise eine Photovoltaikanlage auf der Dachfläche oder auf anderen Flächen der Gebäudehülle eines gleichzeitig mit der Stellplatzanlage neu errichteten Gebäudes in unmittelbarer räumlicher Umgebung der neuen Stellplatzanlage installiert und der hierdurch in Anspruch genommene Flächenanteil auf die Pflichterfüllung angerechnet werden. Dies gilt nicht, soweit Flächen in Anspruch genommen werden sollen, die für die Erfüllung der Pflichten gemäß § 16 benötigt werden.

(4) Die Pflicht entfällt, wenn ihre Erfüllung

  1. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht,
  2. im Einzelfall technisch unmöglich ist oder
  3. wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

Auf Antrag kann im Einzelfall von den Pflichten nach Absatz 1 befreit werden, wenn ihre Erfüllung aufgrund besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Über den Antrag ist innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der Frist nach Satz 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.

(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen:

  1. die Mindestanforderungen an eine für eine Nutzung von solarer Strahlungsenergie geeignete offene Stellplatzanlage,
  2. die Anforderungen an die technische Unmöglichkeit nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2,
  3. die Anforderungen an die wirtschaftliche Vertretbarkeit nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3,
  4. die von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommenen Stellplatzanlagen,
  5. das Verfahren zum Nachweis der Pflichterfüllung,
  6. Kriterien für die Annahme einer unbilligen Härte nach Absatz 4 Satz 2,
  7. weitere für die Umsetzung der Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen zwingend erforderliche Angaben."

20a. § 17 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage nach dem 30. Juni 2021 sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden, verpflichtet, mindestens 15 v.H. des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken.

(2) Die Nutzung einer solarthermischen Anlage mit einer Aperturfläche von 0,04 m2 je m2 Nutzfläche bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen oder mit einer Aperturfläche von 0,03 m2 je m2 Nutzfläche bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen gilt als Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1.

"(1) Beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage nach dem 30. Juni 2021 sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden, verpflichtet, mindestens 15 v. H. des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken. Die Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes bleiben unberührt.

(2) Die Nutzung einer solarthermischen Anlage zur Heizungsunterstützung und zentralen Trinkwarmwasserbereitung mit einer Aperturfläche von 0,07 m2 je Quadratmeter Nutzfläche bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen oder mit einer Aperturfläche von 0,06 m2 je Quadratmeter Nutzfläche bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen gilt als Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1."

20b. In § 18 Absatz 2 Satz 2 wird die Bezeichnung " § 10 Absatz 3" durch die Bezeichnung " § 10 Absatz 2" ersetzt."

21. Die Überschrift des Vierten Teils erhält folgende Fassung:

altneu
Öffentliche Gebäude und klimaneutrale Landesverwaltung"Öffentliche Gebäude und CO2-neutrale Verwaltung".

22. § 20 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 20 Anforderungen an öffentliche Gebäude

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg und ihre landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts streben an, öffentliche Gebäude fortlaufend zu sanieren.

(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg und ihre landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erfüllen ihre Vorbildwirkung insbesondere durch weitere Klimaschutzanforderungen an öffentliche Gebäude. Über die allgemein geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften hinaus verpflichten sie sich beim Neubau und bei Erweiterungen von öffentlichen Gebäuden, für die mit den Planungen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wird, den Effizienzhaus-40 Standard bei Nichtwohngebäuden anzuwenden. Der Senat wird ermächtigt, die Anforderungen an den Neubau und bei der Erweiterung von öffentlichen Gebäuden durch Rechtsverordnung festzulegen.

(3) Bei Modernisierungen und Instandsetzungen sowie bei sonstigen wesentlichen Veränderungen von öffentlichen Gebäuden sind ebenfalls besondere Klimaschutzvorgaben einzuhalten. Der Senat erlässt entsprechende Verwaltungsvorschriften und schreibt diese fort.

(4) Im Falle der Anmietung von Gebäuden, die den Vorgaben nach Absatz 1 nicht entsprechen, muss der zuständigen Behörde dargelegt werden, dass keine zumutbaren Alternativen vorlagen.

(5) Bei der Planung von Baumaßnahmen und Architektenwettbewerben sind dem Ziel dieses Gesetzes entsprechende Festlegungen zu treffen.

" § 20 Anforderungen an öffentliche Gebäude; Anmietung von Gebäuden durch die öffentliche Hand

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg und ihre landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erfüllen ihre Vorbildwirkung für ihre öffentlichen Gebäude nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnittes. Zudem wirken sie darauf hin, dass juristische Personen des Privatrechts im Sinne von § 3 Nummer 15 Buchstabe b diese Vorschriften auf ihre öffentlichen Gebäude entsprechend anwenden.

(2) Über die allgemein geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften hinaus ist beim Neubau und bei Erweiterungen von öffentlichen Gebäuden, für die mit den Planungen nach dem 1. Januar 2024 begonnen wird, der Effizienzgebäude-40 Standard bei Nichtwohngebäuden nach Anlage 1 anzuwenden. Ausgenommen sind Gebäude gemäß § 2 Absatz 2 GEG.

(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg und ihre landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sanieren öffentliche Gebäude fortlaufend. Bei Modernisierungen und Instandsetzungen sowie bei sonstigen wesentlichen Veränderungen von öffentlichen Gebäuden sind ebenfalls besondere Klimaschutzvorgaben einzuhalten. Der Senat wird ermächtigt, Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln.

(4) Im Falle der Anmietung von Gebäuden haben die Freie und Hansestadt Hamburg sowie ihre Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei Vertragsabschluss sowie bei Vertragsverlängerung darauf hinzuwirken, dass

  1. bei angemieteten Neubauten Absatz 2,
  2. bei angemieteten Bestandsbauten im Falle einer Modernisierung, Instandsetzung oder wesentlichen Veränderung Absatz 3

Anwendung findet. Zudem wirken sie darauf hin, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen des Privatrechts im Sinne von § 3 Nummer 15 Buchstabe b bei der Anmietung von Bestandsbauten Satz 1 Nummer 2 entsprechend anwenden. Im Falle der Anmietung von Gebäuden, die den Vorgaben nach den Absätzen 2 und 3 nicht entsprechen, muss der zuständigen Behörde dargelegt werden, dass keine zumutbaren Alternativen vorliegen.

(5) Die Durchführung von Planungswettbewerben für Gebäude erfolgt unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen an Nachhaltiges Bauen entsprechend der anerkannten Regeln der Technik. In der Aufgabenbeschreibung werden die wesentlichen projektspezifischen Nachhaltigkeitsanforderungen formuliert und deren Berücksichtigung im Wettbewerbsbeitrag geprüft."

23. § 21 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 21 Nutzung von erneuerbaren Energien

(1) Über die Pflichten in den §§ 16 und 17 hinaus streben die Freie und Hansestadt Hamburg und ihre landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die vermehrte Erzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien in Bezug auf ihre öffentlichen Gebäude an.

(2) Soweit §§ 16 und 17 eine Nutzungspflicht nicht vorsehen, prüfen die zuständigen Stellen, welche Dachflächen öffentlicher Gebäude sich für die Erzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien eignen und leiten den Bericht an die zuständige Behörde weiter.

(3) Sofern keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, nutzt die Freie und Hansestadt Hamburg diese Flächen selbst oder ermöglicht die Nutzung durch Dritte.

" § 21 Nutzung von erneuerbaren Energien

(1) Unter den Voraussetzungen des § 17 sollen bei öffentlichen Gebäuden im Regelfall mindestens 70 v. H. des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Die Vorgaben von Satz 1 gelten als erfüllt, wenn ein öffentliches Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen wird und der Wärmeenergiebedarf hieraus gedeckt wird.

(2) Bei zu errichtenden öffentlichen Gebäuden ist über die Vorgabe des § 16 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 hinaus so viel Dachfläche wie möglich mit Photovoltaikanlagen zu belegen. Dies gilt insbesondere nicht, soweit es rechtlich oder technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist sowie die Flächen mit anderen technischen Aufbauten, beispielsweise zur Erzeugung erneuerbarer Energien belegt sind. § 16 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6 gilt entsprechend.

(3) Über die Regelung des § 16 hinaus sollen auf bestehenden öffentlichen Gebäuden Photovoltaikanlagen auf der gesamten Nettodachfläche errichtet werden. Dies gilt insbesondere nicht, soweit es rechtlich oder technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder die Flächen mit anderen technischen Aufbauten, beispielsweise zur Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt werden. § 16 Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 6 gilt entsprechend.

(4) Im Sinne der Absätze 2 und 3 werden sämtliche Behörden verpflichtet, den Bau von Photovoltaikanlagen voranzutreiben ("Solarpflicht"). Wenn die Behörden nicht Eigentümer der Gebäude sind, müssen sie gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer darauf hinwirken, dass die Vorgaben der Absätze 2 und 3 eingehalten werden. Zudem wirken sie darauf hin, dass juristische Personen des Privatrechts im Sinne von § 3 Nummer 15 Buchstabe b diese Vorschriften auf ihre öffentlichen Gebäude entsprechend anwenden.

(5) 2026 legt der Senat einen Bericht über die Eignung von Dach- und Fassadenflächen der von ihnen genutzten bestehenden öffentlichen Gebäude zur Erzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien vor. Der Bericht umfasst außerdem eine Darstellung der erfolgten und ausstehenden Maßnahmen zur Erfüllung der Solarpflicht."

24. § 22 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 22 Klimafreundliche Baustoffe bei öffentlichen Gebäuden

Entsprechend der Zielsetzung des § 14 gelten die nachfolgenden besonderen Pflichten in Bezug auf öffentliche Gebäude:

  1. Die Möglichkeit, Holz für die Baukonstruktion und tragenden Bauteile zu verwenden, ist bei allen Bauvorhaben der Freien und Hansestadt Hamburg und ihrer landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu prüfen, soweit danach Holz als Baustoff verwendet wird, soll soweit wie technisch möglich und wirtschaftlich verhältnismäßig, nachhaltig erzeugtes und zertifiziertes Holz verwendet werden, wenn dieses am Markt verfügbar ist.
  2. Die Freie und Hansestadt Hamburg strebt innerhalb einer Übergangsfrist von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes an, das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) auf Landesebene einzuführen und auf den Neubau und die wesentliche Modernisierung öffentlicher Gebäude im Regelfall anzuwenden.
" § 22 Klimafreundliche Baustoffe bei öffentlichen Gebäuden

(1) Bei Maßnahmen zur Errichtung und Änderung öffentlicher Gebäude, für die mit den Planungen nach dem 1. Januar 2024 begonnen wird, ist ab einer Höhe von drei Millionen Euro Bauwerkskosten

  1. beim Einsatz von Holz nachzuweisen, dass das Holz aus zertifizierter, nachhaltiger Forstwirtschaft stammt,
  2. bereits im Rahmen der Planung frühzeitig zu prüfen, ob für tragende Bauteile in oberirdischen Baukonstruktionen Holz eingesetzt werden kann,
  3. bereits im Rahmen der Planung frühzeitig zu prüfen, ob beim Einsatz von Beton der höchstmögliche Anteil an rezyklierter Gesteinskörnung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik verwendet werden kann,
  4. bereits im Rahmen der Planung frühzeitig zu prüfen, ob wiederverwendbare Bauteile aus Rückbau oder Baustoffe, die überwiegend aus Recyclingmaterial oder aus nachwachsenden Rohstoffen bestehen, eingesetzt werden können,
  5. nach erfolgter Prüfung gemäß der Nummern 2 bis 4 für das jeweilige Gebäude oder bei Gebäuden mit vergleichbaren spezifischen Treibhausgasemissionen für ein dafür charakteristisches Gebäude eine Berechnung und Optimierung der Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus gemäß den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen und zu dokumentieren,
  6. im Fall von Ersatzneubau oder wesentlichem Umbau nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu prüfen und zu dokumentieren, ob eine Sanierung oder Modernisierung des bestehenden Gebäudes aus Gründen des Klimaschutzes zu bevorzugen wäre.

(2) Die Dokumentationen nach Absatz 1 Nummern 5 und 6 sind der zuständigen Behörde zugänglich zu machen. Sofern bei der Umsetzung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen keine Baustoffe oder Bauteile im Sinne des Absatzes 1 Nummern 2 bis 4 eingesetzt werden können, ist dies zu dokumentieren und die Dokumentation der zuständigen Behörde zugänglich zu machen. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung hat dabei nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Die zuständige Behörde legt die darüber hinaus anzuwendenden Parameter für die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung fest.

(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg strebt bis zum 1. Februar 2025 an, das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) auf Landesebene einzuführen und auf den Neubau und die wesentliche Modernisierung öffentlicher Gebäude im Regelfall anzuwenden."

25. § 23 wird wie folgt geändert:

25.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Klimaneutrale Landesverwaltung"CO2-neutrale Verwaltung".

25.2 Der bisherige Text wird Absatz 1 und in seinem Satz 1 wird das Wort "klimaneutral" durch die Textstelle "CO2-neutral" ersetzt.

25.3 Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

"(2) Soweit dies rechtlich möglich ist, sind Neubeschaffungen von städtischen Personenkraftwagen ab dem 1. Januar 2024 CO2-frei zu tätigen. Neubeschaffungen von städtischen Lastkraftfahrzeugen sind ab dem 1. Januar 2025 - soweit rechtlich möglich - CO2-frei zu tätigen.

(3) Von der Pflicht gemäß Absatz 2 sind Fahrzeuge mit besonderen dienstlichen Nutzungs- und Sicherheitsanforderungen ausgenommen, soweit am Markt keine im Betrieb CO2-freien Fahrzeuge verfügbar sind, die diesen Anforderungen genügen. Satz 1 gilt insbesondere für Kranken-, Rettungs-, Polizei- und Feuerwehr sowie sonstige Spezialfahrzeuge und in begründeten Fällen für Fahrzeuge der kritischen Infrastruktur."

26. § 24 wird wie folgt geändert:

26.1 In Satz 1 wird hinter dem Wort "den" die Textstelle " §§ 16 und 16a sowie" eingefügt.

26.2 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes bleiben unberührt."

26.3 Im neuen Satz 3 werden hinter dem Wort "sind" die Wörter "oder Sonderfunktionen dienen" eingefügt.

27. Die Überschrift des Fünften Teils erhält folgende Fassung:

altneu
Wärmeplanung, Wärmekataster"Wärmeplanung, Wärmekataster und Monitoring der Klimaschutzziele im Gebäudebereich".

28. Hinter § 26 werden folgende §§ 26a und 26b eingefügt:

" § 26a Datenverarbeitung, Veröffentlichung anonymisierter Daten für das Wärmekataster

(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, zum Zweck der Wärme- und Kälteplanung, insbesondere zur Führung des Wärmekatasters, personenbezogene Daten nach § 26 Absatz 2 zu erheben und weiter zu verarbeiten, soweit dies für den Zweck der Wärme- und Kälteplanung erforderlich ist. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die für andere Zwecke erhoben wurden, einschließlich der Erhebung der Daten bei Dritten. Die Dritterhebung ist zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig und zulässig, soweit die Ersterhebung bei den Betroffenen rechtmäßig war.

(2) Die im Wärmekataster enthaltenen Daten dürfen in anonymisierter Form der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. Die zuständige Behörde hat dabei sicherzustellen, dass durch die Anonymisierung der Daten keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich sind.

§ 26b Datenübermittlung für das Wärmekataster

(1) Wärmeversorgungsunternehmen und Dienststellen der Freien und Hansestadt Hamburg sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Anforderung zum Zweck der Führung des Wärmekatasters ihnen vorliegende Daten gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln.

(2) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger sind verpflichtet, ihnen auf Anfrage aus dem Kehrbuch gemäß § 19 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752, 2756), in der jeweils geltenden Fassung folgende Daten zu übermitteln:

  1. Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb, Standort und ihre Zuweisung zur Abgasanlage (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SchfHwG),
  2. das Datum und das Ergebnis der letzten beiden Feuerstättenschauen (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SchfHwG),
  3. die für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. 2013 I S. 1275, 2021 I S. 123), zuletzt geändert am 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 202 S. 1, 23), in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 SchfHwG).

Die Daten nach Satz 1 sind erforderlich und werden zum Zweck der Führung des Wärmekatasters nach § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 8 und 9 verarbeitet."

29. Die §§ 27 und 28 erhalten folgende Fassung:

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§ 27 Datenverarbeitung, Veröffentlichung anonymisierter Daten

(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, zum Zweck der Wärme- und Kälteplanung, insbesondere zur Führung des Wärmekatasters, personenbezogene Daten nach § 26 Absatz 2 zu erheben und weiter zu verarbeiten, soweit dies für den Zweck der Wärme- und Kälteplanung erforderlich ist. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die für andere Zwecke erhoben wurden, einschließlich der Erhebung der Daten bei Dritten. Die Dritterhebung ist zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig und zulässig, soweit die Ersterhebung bei den Betroffenen rechtmäßig war.

(2) Die im Wärmekataster enthaltenen Daten dürfen in anonymisierter Form der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. Die zuständige Behörde hat dabei sicherzustellen, dass durch die Anonymisierung der Daten keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich sind.

§ 28 Datenübermittlung

(1) Wärmeversorgungsunternehmen und öffentliche Stellen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Anforderung zum Zweck der Führung des Wärmekatasters ihnen vorliegende Daten gemäß § 26 Absatz 2 zu übermitteln.

(2) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger sind verpflichtet, ihnen auf Anfrage aus dem Kehrbuch gemäß § 19 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert am 20 November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1676), in der jeweils geltenden Fassung, vorliegende Daten zu übermitteln:

  1. Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb, Standort und ihre Zuweisung zur Abgasanlage (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SchfHwG),
  2. das Datum und das Ergebnis der letzten beiden Feuerstättenschauen (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SchfHwG),
  3. die für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 SchfHwG).

Die Daten nach Satz 1 sind erforderlich und werden zum Zweck der Führung des Wärmekatasters nach § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 8 und 9 verarbeitet.

" § 27 Monitoring der Klimaschutzziele im Gebäudebereich, Verantwortlicher

(1) Die jeweils zuständige Behörde nimmt Aufgaben zum Monitoring der Klimaschutzziele im Gebäudebereich wahr.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben zur Erreichung der Klimaschutzziele nach diesem Gesetz werden von der zuständigen Behörde auf repräsentativer Grundlage als Landesstatistik Erhebungen bei Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümern oder ihren Beauftragten über den Zustand und die Merkmale ihrer Gebäude durchgeführt. Die Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Erhebungen ergeben sich aus Anlage 2.

(3) Die jeweilige Erhebung nach Absatz 1 erstreckt sich auf eine repräsentative Auswahl von Eigentümerinnen und Eigentümern von Hamburger Wohngebäuden (§ 3 Nummer 29) oder Nichtwohngebäuden (§ 3 Nummer 12), die keine öffentlichen Gebäude nach § 3 Nummer 15 sind (Bruttostichprobe). Die repräsentative Bruttostichprobe wird auf Grundlage der bei den in § 28 Absatz 3 genannten Stellen vorhandenen Daten gezogen. Zusätzlich zu dem nach Satz 1 über eine Zufallsstichprobe ermittelten Kreis der zu Befragenden erhalten alle übrigen Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer im Sinne von Satz 1, die im Rahmen der Zufallsstichprobe nicht gezogen wurden, die Möglichkeit, an der Erhebung teilzunehmen.

(4) Die Erhebungen nach Absatz 1 sollen alle vier Jahre für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr durchgeführt werden. Die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer sind nicht zur Auskunft verpflichtet.

§ 28 Datenverarbeitung, Veröffentlichung anonymisierter Daten und Datenübermittlung für das Monitoring der Klimaschutzziele im Gebäudebereich

(1) Die jeweils zuständige Behörde ist berechtigt, zum Zweck des Monitorings der Klimaschutzziele im Gebäudebereich personenbezogene Daten nach § 27 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2 zu erheben und weiter zu verarbeiten, soweit dies für den Zweck des Monitorings erforderlich ist. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die für andere Zwecke erhoben wurden, einschließlich der Erhebung der Daten bei Dritten. Die Dritterhebung ist zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig und zulässig, soweit die Ersterhebung bei den Betroffenen rechtmäßig war.

(2) Die Ergebnisse von Erhebungen zum Zweck des Monitorings der Klimaschutzziele im Gebäudebereich dürfen in anonymisierter Form der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden.

(3) Entsorgungsträger, Verteilernetzbetreiber und Dienststellen der Freien und Hansestadt Hamburg sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Anforderung zum Zweck des Monitorings der Klimaschutzziele im Gebäudebereich ihnen vorliegende Daten gemäß Abschnitt 2 Nummern 1 bis 3 der Anlage 2 zu übermitteln.

(4) Die erhobenen Daten zu den Hilfsmerkmalen im Sinne von § 27 Absatz 1 in Verbindung mit Abschnitt 2 der Anlage 2 sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens aber nach Abschluss der Erhebung der Erhebungsmerkmale zu löschen.

(5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für Stellen, die von den zuständigen Behörden mit der Erhebung von Daten nach § 27 Absatz 1 beauftragt worden sind."

30. § 29 wird wie folgt geändert:

30.1 In Absatz 1 erhalten die Nummern 1 bis 4 folgende Fassung:

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1. die Verbesserung und Optimierung des Angebots des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) mit dem Ziel einer Steigerung des ÖPNV-Anteils,

2. die schrittweise Ersetzung von Fahrzeugen mit fossilen Antrieben durch andere klimafreundliche Antriebsformen; hierbei gilt eine uneingeschränkte Technologieoffenheit,

3. die Steigerung des Anteils von Rad- und Fußgängerverkehr,

4. geeignete verkehrsberuhigende und verkehrsreduzierende Maßnahmen.

"1. den Ausbau, die Verbesserung und Optimierung der Rad- und Fußweginfrastruktur sowie des Angebots des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) mit dem Ziel einer Steigerung des Anteils des Umweltverbunds; dazu zählen auch in das ÖPNV-Angebot integrierte Mobilitätsformen wie Bike- und Carsharing sowie On-Demand-Dienste,

2. die schrittweise Erhöhung des Anteils lokal emissionsfreier Kraftfahrzeuge,

3. die Reduzierung verkehrsbedingter Beeinträchtigungen von Klima, Umwelt und Gesundheit im Rahmen eines funktionsfähigen und stadtverträglichen Wirtschaftsverkehrs,

4. geeignete verkehrsberuhigende und verkehrsreduzierende Maßnahmen."

30.2 In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "und ausreichend Raum für öffentliche Ladeinfrastruktur für elektrische Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit anderen alternativen Antrieben geschaffen wird" gestrichen.

31. Im Sechsten Teil wird hinter § 29 folgender § 29a eingefügt:

" § 29a Emissionsfreie Personenbeförderung

(1) Ab dem 1. Januar 2025 darf eine Genehmigung für ein Kraftfahrzeug, das von dem Unternehmen erstmals im Taxen-, Mietwagen- oder gebündelten Bedarfsverkehr eingesetzt werden soll, nur erteilt werden, wenn es sich um ein lokal emissionsfreies Kraftfahrzeug im Sinne von § 3 Nummer 9 handelt. Für ein Kraftfahrzeug, welches mit mindestens acht Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz zugelassen oder für die Beförderung von während der Fahrt in Rollstühlen sitzenden Menschen geeignet ist, gilt dies erst ab dem 1. Januar 2027.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann im Mietwagenverkehr im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 insbesondere für Oldtimer im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 199 S. 1, 2) in der jeweils geltenden Fassung und Fahrzeuge mit Sonderaufbauten zulassen."

32. Der Siebte und Achte Teil erhalten folgende Fassung:

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Siebter Teil
Befugnisse der zuständigen Behörden

§ 30 Befugnisse der zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden können in Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen.

Achter Teil
Schlussbestimmung

§ 31 Übergangsregelung

Regelungen in Bebauungsplänen, die Bezugnahmen auf das Hamburgische Klimaschutzgesetz vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 20. Juni 2019 (HmbGVBl. S. 204), enthalten, gelten fort und sind entsprechend der Bestimmungen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auszulegen.

"Siebter Teil
Befugnisse der zuständigen Behörden, Vollzug, Datenverarbeitung

§ 30 Befugnisse der zuständigen Behörden, Betretungsrechte, Datenverarbeitungsbefugnisse

(1) Die jeweils zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 11, 13, 16, 16a und 17, und können zur Wahrnehmung dessen die erforderlichen Maßnahmen treffen.

(2) Eigentümerinnen und Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, zum Zweck der Überprüfung der Anforderungen des § 11 Absatz 1, § 13 Absatz 1, § 16 Absätze 2 bis 4, § 16a Absatz 1 und § 17 den zuständigen Behörden werktags und nicht zur Nachtzeit den Zutritt zu und die vorübergehende Benutzung von Grundstücken und Räumen zu gestatten. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaberin oder des Wohnungsinhabers betreten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 entsprechend eingeschränkt.

(3) Betretungen nach Absatz 2 Satz 1 von Grundstücken und Räumen von Behörden mit besonderen Sicherheitsanforderungen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung erfolgen.

(4) Die zuständige Behörde ist befugt, die nach Maßgabe des § 29 der Bauvorlagenverordnung vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. 2020 S. 391, 2021 S. 280), zuletzt geändert am 21. März 2023 (HmbGVBl. S. 125), in der jeweils geltenden Fassung, von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde übermittelten personenbezogenen Daten zum Zwecke des Vollzuges, der nach §§ 11, 13, 16, 16a und 17 bestehenden Pflichten, insbesondere zur Ermittlung und Überprüfung des verpflichteten Personenkreises, zu verarbeiten. Die Daten sind erforderlich und werden zum Zweck des Vollzuges der in Satz 1 genannten Vorschriften verarbeitet.

(5) Dachdeckerinnen und Dachdecker sind befugt, die für die Ermittlung des verpflichteten Personenkreises nach § 16 Absatz 2 vorliegenden personenbezogene Daten über Dachhauterneuerungen zum Zwecke der Ermittlung und Überprüfung der Pflichterfüllung aus § 16 Absatz 2 an die zuständige Behörde zu übermitteln. Die zuständige Behörde ist befugt, die in Satz 1 genannten personenbezogenen Daten im Rahmen ihrer Vollzugstätigkeit zu verarbeiten.

§ 31 Beleihung mit Aufgaben der Behörde, Verordnungsermächtigung

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts die Befugnis zu verleihen, die Aufgaben der zuständigen Vollzugbehörden nach diesem Gesetz sowie nach dem Gebäudeenergiegesetz im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Voraussetzung für die Beleihung ist, dass die zu beleihende Person der Beleihung zustimmt, zur Durchführung dieser Aufgaben geeignet ist und die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerledigung bietet.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind insbesondere festzulegen:

  1. die zu beleihenden Personen des Privatrechts und die Anforderungen an deren Eignung,
  2. die Aufsichtsbehörde und deren Befugnisse,
  3. die Verpflichtungen der oder des Beliehenen gegenüber der Aufsichtsbehörde,
  4. der Beginn und eine mögliche Befristung oder Beendigung der Beleihung und
  5. Bestimmungen über den Umfang der Haftung der oder des Beliehenen gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg bei einer Inanspruchnahme durch Dritte gemäß Artikel 34 des Grundgesetzes.

§ 32 Hinweispflicht

Sachkundige nach § 3 Nummer 19 haben die Verpflichteten auf ihre Pflichten nach § 17 Absatz 1 sowie auf die Möglichkeiten der Pflichterfüllung hinzuweisen, wenn sie für die Verpflichteten Aufgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Austausch einer Heizungsanlage wahrnehmen oder mit der Erfüllung der Nutzungspflicht beauftragt werden. Zur Erfüllung der Hinweispflicht genügt es, wenn die Sachkundigen den Verpflichteten ein entsprechendes Merkblatt übergeben oder einen geeigneten Hinweis auf die Internetseite der Behörde übermitteln.

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
§ 33 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. vorsätzlich oder fahrlässig seiner Verpflichtung nach § 10 Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  2. entgegen § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 eine fest installierte Stromdirektheizung neu anschließt, austauscht oder ersetzt,
  3. vorsätzlich oder fahrlässig seiner Verpflichtung nach § 13 Absatz 1 nicht oder nicht vollständig nachkommt,
  4. wider besseres Wissen in dem Nachweis nach § 13 Absatz 4 unrichtige Angaben macht,
  5. vorsätzlich oder fahrlässig seiner Verpflichtung nach § 16 Absatz 2, Absatz 3 oder Absatz 4 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  6. vorsätzlich oder fahrlässig seiner Verpflichtung nach § 16a Absatz 1 nicht oder nicht vollständig nachkommt,
  7. vorsätzlich oder fahrlässig seiner Verpflichtung nach § 17 Absatz 1 nicht oder nicht vollständig nachkommt,
  8. vorsätzlich oder fahrlässig als Sachkundige bzw. Sachkundiger im Sinne von § 3 Nummer 19 einer Hinweispflicht nach § 32 nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummern 2 und 3 sowie 5 bis 7 mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro und Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummern 4 und 8 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Falls die Täterin oder der Täter aus der Ordnungswidrigkeit einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen hat, soll die Geldbuße den Vorteil übersteigen. Reicht der in Satz 1 genannte Geldbetrag zur Anwendung des Satzes 2 nicht aus, so kann er überschritten werden.

§ 34 Förderung von Innovationen im Gebäudebereich

Unbeschadet der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes soll die zuständige Behörde auf Antrag Abweichungen von den Anforderungen der §§ 11 bis 22 dieses Gesetzes zulassen, wenn die Ziele der einschlägigen Bestimmung durch andere als in diesem Gesetz vorgesehene Maßnahmen mindestens im gleichen Umfang erreicht werden. Hierüber sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern geeignete Nachweise vorzulegen.

§ 35 Evaluierung der Pflichten aus §§ 16 und 16a

Die für Energie zuständige Behörde evaluiert bis zum 30. Juni 2026 den Umsetzungsstand der Regelungen der §§ 16 und 16a, insbesondere in welchem Umfang der Ausbau der Photovoltaik hierdurch befördert wird.

Achter Teil
Übergangsbestimmungen

§ 36 Übergangsbestimmungen

(1) Die Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage bei zu errichtenden Gebäuden (§ 16 Absatz 2 Satz 1) gilt nicht, wenn die Genehmigungsanträge vor dem 1. Januar 2024 gestellt wurden oder für genehmigungsfreie Errichtungsvorhaben, mit deren Planung bis zum 1. Juli 2025 begonnen wurde. Für die Fälle nach Satz 1 ist das Hamburgische Klimaschutzgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden. Ist über einen Antrag im Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 16 noch nicht entschieden worden, so kann verlangt werden, dass die Entscheidung unter Anwendung von § 16 in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung getroffen wird.

(2) Die Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage bei bestehenden Gebäuden (§ 16 Absatz 2 Satz 2) gilt nicht bei wesentlichen Umbauten des Daches (§ 16 Absatz 2 Satz 2), wenn Planungsaufträge vor dem 1. Januar 2024 geschlossen wurden und die Bauausführung bis zum 30. September 2025 abgeschlossen ist.

(3) § 16a gilt nicht bei Neubau einer Stellplatzanlage, wenn ein Bauantrag für die Stellplatzanlage gestellt oder - soweit eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist - die Planung der Stellplatzanlage vor dem 1. Januar 2024 in Textform beauftragt wurde.

(4) Soweit die Baumaßnahme nicht innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere aufgrund von Fachpersonalmangel, Lieferverzögerungen oder Materialengpässen abgeschlossen werden kann, so haben die Verpflichteten auf Aufforderung nachzuweisen, dass sie diesen Umstand nicht zu vertreten haben.

(5) Regelungen in Rechtsverordnungen, die Bezugnahmen auf das Hamburgische Klimaschutzgesetz vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 261) in der am 28. Februar 2020 geltenden Fassung oder das Hamburgische Klimaschutzgesetz vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148) in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung enthalten, gelten fort und sind entsprechend der Bestimmungen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auszulegen."

33. Es werden folgende Anlagen 1 und 2 angefügt:

".

 - Technische Ausführung des Referenzgebäudes -
Anforderungen an den Effizienzgebäude-40 Standard bei öffentlichen Nichtwohngebäuden
Anlage 1
(zu § 20 Absatz 2)

- Technische Ausführung des Referenzgebäudes -
Anforderungen an den Effizienzgebäude-40 Standard bei öffentlichen Nichtwohngebäuden

a) Ein neues öffentliches Gebäude ist so zu errichten, dass der spezifische Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung das 0,4-fache des spezifischen Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes nicht überschreitet, das die gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, des zu errichtenden Gebäudes aufweist und der technischen Ausführung des Referenzgebäudes nach Anlage 2 GEG entspricht. Der spezifische Jahres-Primärenergiebedarf ist der relative auf die Nettogrundfläche bezogene Wert des absoluten Jahres-Primärenergiebedarfs im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes.

b) Ein neues öffentliches Gebäude ist so zu errichten, dass die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche gemäß nachfolgender Tabelle nicht überschritten werden:

NummerBauteileHöchstwerte der Mittelwerte des Wärmedurchgangs
Zonen mit Raum-Solltemperatur im Heizfall > 19°CZonen mit Raum-Solltemperatur im Heizfall
von 12°C bis < 19°C
1Opake Außenbauteile (ūopak)0,18 W/(m2K)0,24 W/(m2K)
2transparente Außenbauteile (ūtransparent), Vorhangfassaden (ūVorhang)1,0 W/(m2K)1,3 W/(m2K)
3Glasdächer / Lichtbänder und Lichtkuppeln (ūLicht)1,6 W/(m2K)2,0 W/(m2K)

c) Die Anforderungen nach Buchstabe a an den spezifischen Jahres-Primärenergiebedarf gelten entsprechend, wenn öffentliche Gebäude um eine zusammenhängende Nutzfläche von mindestens 50 m2 erweitert werden und bei denen die Erweiterung nicht an die bestehende Energieversorgung des Altbaus angeschlossen wird.

d) Die Anforderungen nach Buchstabe b an die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten gelten entsprechend, wenn öffentliche Gebäude um eine zusammenhängende Nutzfläche von mindestens 50 m2 erweitert werden.

e) Die Rechenverfahren und Randbedingungen zur Bilanzierung des öffentlichen Gebäudes und des Referenzgebäudes erfolgen entsprechend den Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes, unter Einbeziehung der Auslegungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt).

f) Bei Erweiterungen öffentlicher Gebäude mit einer zusammenhängenden Nutzfläche größer als 50 m2 kann die Bilanzierung des spezifischen Jahres-Primärenergiebedarfs und der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten für den erweiterten Bereich getrennt oder gemeinsam mit dem Bestandsgebäude geführt werden. Die Anforderungen an Neubauten gelten im Falle einer getrennten Bilanzierung für den Erweiterungsbau und im Falle einer gemeinsamen Bilanzierung mit dem Bestandsgebäude für das Gesamtgebäude.

g) Werden im Rahmen eines Gesamtvorhabens mehrere öffentliche Gebäude errichtet, die miteinander in räumlichem Zusammenhang stehen, so kann die Bilanzierung für alle neu errichteten Gebäude gemeinsam erfolgen. In diesem Fall ist die Erfüllung der in dieser Anlage festgelegten Anforderungen mit Fertigstellung des letzten Gebäudes sicherzustellen.

h) Bei der Errichtung öffentlicher Gebäude oder bei deren Erweiterung um eine zusammenhängende Nutzfläche von mindestens 50 m2 ist ein Lüftungskonzept zu erstellen in dem der erforderliche Außenluftvolumenstrom spezifiziert wird. Hieraus resultierende Maßnahmen sind umzusetzen.

i) Bei wassergeführten Wärme- oder Kälteversorgungsanlagen ist ein hydraulischer Abgleich der Verteilsysteme nach den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen und zu dokumentieren.

j) Nach Inbetriebnahme eines Neubaus oder einer Erweiterung um eine zusammenhängende Nutzfläche von mindestens 50 m2 ist der Anschluss an ein Wärmeversorgungssystem, mit dem der Effizienzgebäude-40 Standard nach Buchstaben a bis d erreicht wird, innerhalb von zwei Jahren möglich.

k) Im Übrigen gelten die Technischen Mindestanforderungen nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Nichtwohngebäude vom 9. Dezember 2022 (BAnz AT 30.12.2022 B3).

l) Die Inanspruchnahme von Fördermöglichkeiten ist zu prüfen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.

.

Anlage 2
(zu § 27 Absatz 1)

Abschnitt 1

Die Erhebungsmerkmale für die Erhebungen nach § 27 Absatz 1 sind:

  1. räumliche Lage (Stadtteil, Postleitzahl),
  2. Baujahr des Gebäudes,
  3. Geschosszahl, beheizte und unbeheizte (Wohn- und Nutz-)Fläche des Gebäudes sowie An- und Umbausituation und Anzahl von Wohneinheiten,
  4. Nutzungsart des Gebäudes,
  5. Denkmalschutz des Gebäudes, Einordnung des Gebäudes zum Geltungsbereich einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung oder Anerkennung des Gebäudes als besonders erhaltenswerte Bausubstanz,
  6. Gebäudeaufbau (zum Beispiel Fassade, Dach, Fenster),
  7. Art, Alter, Leistung sowie verwendete Energiequellen von Energieumwandlungsanlagen, insbesondere Wärmeerzeugungsanlagen, und von Lüftungsanlagen sowie der Anschluss und die Möglichkeit des Anschlusses an ein Wärmenetz,
  8. Art und Energiequelle der Warmwasserbereitung,
  9. Energiebedarf und -verbrauch des Gebäudes etwa anhand eines Energieausweises oder eines anderen energieverbrauchs- oder -bedarfsangaben enthaltenden Dokuments,
  10. Angaben zu Material und zu Medien, die zur Energieerzeugung im oder am Gebäude genutzt werden,
  11. Sanierungszustand des Gebäudes, einschließlich der Informationen zur energetischen Modernisierung einzelner Gebäudeteile und technischer Anlagen,
  12. Höhe der monatlichen Neben- und Betriebskosten, Heizkosten, Stromkosten sowie der durch Kaufpreis- und Zinstilgung für das betreffende Gebäude entstehenden Kosten,
  13. Inanspruchnahme von öffentlichen Fördermitteln im Falle einer Gebäudesanierung,
  14. Eigentumsform,
  15. Mitgliedschaft in einem immobilienwirtschaftlichen Verband.

Umfasst sind dabei auch die Zeiträume und Zeitpunkte der jeweiligen Ereignisse, insbesondere die Ausstellungsdaten von Dokumenten, die Daten von Maßnahmen und die Zeiträume von Verbräuchen und Kosten.

Abschnitt 2

Die Hilfsmerkmale für die Erhebungen nach § 27 Absatz 1 sind:

  1. Name (Vorname und Nachname/Firma) und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) der Gebäudeeigentümerin oder des Gebäudeeigentümers oder ihrer oder seines Beauftragten (Personen oder Unternehmen),
  2. die Anzahl der (privaten) Stromzähler (Haushaltszähler) der Gebäude,
  3. das jeweilige bei der gemäß § 28 Absatz 3 zur Auskunft verpflichteten Stelle bekannte Baujahr des Gebäudes,
  4. die von der Gebäudeeigentümerin bzw. des Gebäudeeigentümers oder ihrer bzw. seiner Beauftragten selbst angegebenen oder übermittelten Kontaktdaten (zum Beispiel Telefonnummer oder E-Mail-Adresse)."

Artikel 2
Änderung der Hamburgischen Bauordnung

Die Hamburgische Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

"4. Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von bis zu 3 m, sofern sie den für ihre Funktionsfähigkeit erforderlichen Mindestabstand von der Außenwand des zu versorgenden Gebäudes nicht überschreiten."

2. § 30 Absatz 5 erhält folgenden Fassung:

altneu
(5) Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Lichtkuppeln und Oberlichte sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen mindestens 1,25 m entfernt sein
  1. Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über die Bedachung geführt sind,
  2. Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.
"(5) Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Oberlichte und Solaranlagen sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen folgende Abstände eingehalten werden:
  1. ohne Abstand:
    1. Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn die Wände im Sinne des ersten Halbsatzes mindestens 0,30 m über die Bedachung geführt sind,
    2. Solaranlagen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie durch die Wände im Sinne des ersten Halbsatzes gegen Brandübertragung geschützt sind,
  2. mindestens 0,50 m:
    Solaranlagen, die mit höchstens 0,30 m Höhe über der Dachhaut installiert oder im Dach integriert sind, wenn sie nicht unter Nummer 1 Buchstabe b fallen,
  3. mindestens 1,25 m:
    1. Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, die nicht unter Nummer 1 Buchstabe a fallen,
    2. Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten, wenn sie nicht unter Nummer 1 Buchstabe b fallen,
    3. Solaranlagen, die nicht unter Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 fallen."

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960

In § 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 vom 19. März 1960 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299, 326), wird der Punkt am Ende der Nummer 6 gestrichen und folgende Nummer 7 angefügt:

"7. Verwaltungsakte, die die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern betreffen."

Artikel 4
Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Bau

In § 4 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 10. Mai 2022 (HmbGVBl. S. 328), wird das Wort "werden" durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung werden" ersetzt.

Artikel 5
Fortgeltende Verordnungsermächtigung

(1) Die Hamburgische Klimaschutz-Umsetzungspflichtverordnung vom 22. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 711) gilt auch als auf Grund von Artikel 1 Nummern 19 und 20 dieses Gesetzes (§ 16 Absatz 7 und § 16a Absatz 5 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes) erlassen.

(2) Die Anschluss- und Benutzungsgebotsverordnung Billebogen vom 1. September 2020 (HmbGVBl. S. 429) gilt als auf Grund von Artikel 1 Nummer 10.1.1 dieses Gesetzes (§ 8 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes) erlassen.

Artikel 6
Notifizierung

Die Notifizierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) ist erfolgt.

Artikel 7
Inkrafttreten

In Artikel 1 treten in Nummer 1.19 der Eintrag zu § 33 und in Nummer 32 § 33 am 1. Januar 2025 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2024 in Kraft.

ID 240001


ENDE