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Änderungstext
Klimaschutzstärkungsgesetz - Gesetz zur Stärkung des Klimaschutzes und des Ausbaus der erneuerbaren Energien in Hamburg
- Hamburg -
Vom 13. Dezember 2023
(HmbGVBl. Nr. 47 vom 29.12.2023 S. 443)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes
Das Hamburgische Klimaschutzgesetz vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148), geändert am 12. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 280), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 1 Klimaschutz als Querschnittsaufgabe | " § 1 Klimaschutz und Klimaanpassung als Querschnittsaufgaben". |
1.2 Hinter dem Eintrag zu § 2 wird folgender Eintrag eingefügt:
" § 2a Besondere Bedeutung von erneuerbaren Energien, Netzausbau und Ladeinfrastruktur".
1.2a Der Eintrag zu § 10 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 10 Dekarbonisierungsfahrpläne für Wärmeversorgungsunternehmen | " § 10 Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne für Wärmenetze". |
1.3 Der Eintrag zum Dritten Teil erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Dritter Teil Gebäude, erneuerbare Energien | "Dritter Teil Gebäude, Solargründach, erneuerbare Energien". |
1.4 Der Eintrag zu § 12 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 12 Beschränkungen für bestimmte Heizkessel | " § 12 (aufgehoben)". |
1.5 Der Eintrag zu § 13 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 13 Beschränkungen für mechanische Raumkühlung | " § 13 Vorrang des baulichen sommerlichen Wärmeschutzes im Bestand". |
1.6 Der Eintrag zu § 15 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 15 Wärmeschutz und Energiebedarf | " § 15 (aufgehoben)". |
1.7 Der Eintrag zu § 16 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 16 Verpflichtung zum Vorhalten einer Anlage zur Stromerzeugung durch Nutzung solarer Strahlungsenergie | " § 16 Verpflichtung zur Errichtung und zur Nutzung von Solargründächern". |
1.8 Hinter dem Eintrag zu § 16 wird folgender Eintrag eingefügt:
" § 16a Pflicht zur Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Stellplatzanlagen".
1.9 Der Eintrag zum Vierten Teil erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Vierter Teil Öffentliche Gebäude und klimaneutrale Landesverwaltung | "Vierter Teil Öffentliche Gebäude und CO2-neutrale Verwaltung". |
1.10 Der Eintrag zu § 20 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 20 Anforderungen an öffentliche Gebäude | " § 20 Anforderungen an öffentliche Gebäude; Anmietung von Gebäuden durch die öffentlichen Hand". |
1.11 Der Eintrag zu § 23 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 23 Klimaneutrale Landesverwaltung | " § 23 CO2-neutrale Verwaltung". |
1.12 Der Eintrag zum Fünften Teil erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Fünfter Teil Wärmeplanung, Wärmekataster | "Fünfter Teil Wärmeplanung, Wärmekataster und Monitoring der Klimaschutzziele im Gebäudebereich". |
1.13 Hinter dem Eintrag zu § 26 werden folgende Einträge eingefügt:
" § 26a Datenverarbeitung, Veröffentlichung anonymisierter Daten für das Wärmekataster
§ 26b Datenübermittlung für das Wärmekataster".
1.14 Der Eintrag zu § 27 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 27 Datenverarbeitung, Veröffentlichung anonymisierter Daten | " § 27 Monitoring der Klimaschutzziele im Gebäudebereich, Verantwortlicher". |
1.15 Der Eintrag zu § 28 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 28 Datenübermittlung | " § 28 Datenverarbeitung, Veröffentlichung anonymisierter Daten und Datenübermittlung für das Monitoring der Klimaschutzziele im Gebäudebereich". |
1.16 Im Sechsten Teil wird hinter dem Eintrag zu § 29 folgender Eintrag eingefügt:
" § 29a Emissionsfreie Personenbeförderung".
1.17 Der Eintrag zum Siebten Teil erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Siebter Teil Befugnisse der zuständigen Behörden | "Siebter Teil Befugnisse der zuständigen Behörden, Vollzug, Datenverarbeitung". |
1.18 Der Eintrag zu § 30 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 30 Befugnisse der zuständigen Behörden | " § 30 Befugnisse der zuständigen Behörde, Betretungsrechte, Datenverarbeitungsbefugnisse". |
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
1.19 Im Siebten Teil werden hinter dem Eintrag zu § 30 folgende Einträge eingefügt:
" § 31 Beleihung mit Aufgaben der Behörde, Verordnungsermächtigung
§ 32 Hinweispflicht
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
§ 34 Förderung von Innovationen im Gebäudebereich
§ 35 Evaluierung der Pflichten aus §§ 16 und 16a".
1.20 Der Eintrag zum Achten Teil erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Achter Teil Schlussbestimmung | "Achter Teil Übergangsbestimmungen". |
1.21 Im Achten Teil wird der bisherige Eintrag zu § 31 durch folgenden Eintrag ersetzt:
alt | neu |
§ 31 Übergangsregelung | " § 36 Übergangsbestimmungen". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
2.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Klimaschutz als Querschnittsaufgabe | "Klimaschutz und Klimaanpassung als Querschnittsaufgaben". |
2.2 In Satz 1 wird das Wort "einschließlich" durch das Wort "und" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 Satz 1 wird hinter dem Wort "schützen" die Textstelle ", die Anpassung der Stadt an die Folgen des Klimawandels zu stärken" eingefügt.
3.2 In Absatz 2 wird hinter dem Wort "städtebaulicher" die Textstelle ", verkehrlicher" eingefügt und das Wort "Informationsangeboten" durch die Textstelle "Informations- und Bildungsangeboten" ersetzt.
3.3 Absatz 3 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. Maßnahmen der Sektorkopplung vorrangig umgesetzt werden, | "2. Maßnahmen der Errichtung, der Ertüchtigung und des Ausbaus des Elektrizitätsverteilernetzes zur Integration erneuerbarer Energien und Verteilung von Energie vorrangig und beschleunigt sowie Maßnahmen zur Sektorkopplung vorrangig umgesetzt werden," |
3.4 In Absatz 5 Satz 2 werden hinter dem Wort "Klimaschutzes" die Wörter "und der Klimafolgenanpassung" eingefügt.
4. Hinter § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Besondere Bedeutung von erneuerbaren Energien, Netzausbau und Ladeinfrastruktur
Folgende Maßnahmen liegen aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für die Erreichung der in § 2 Absatz 1 genannten Ziele im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit:
5. § 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
| " § 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
|
6. § 4 Absätze 1 bis 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Ausgehend vom Basisjahr 1990 und unter Bezugnahme auf die Gesamtsumme der Kohlendioxidemissionen nach der Verursacherbilanz der Freien und Hansestadt Hamburg soll bis zum Jahr 2030 eine Reduktion der Kohlendioxidemissionen um 55 vom Hundert (v.H.) und bis zum Jahr 2050 um 95 v.H. erfolgen.
Dabei ist das Erreichen eines möglichst stetigen Reduktionspfades für die Freie und Hansestadt Hamburg anzustreben.
(2) Mit der Verringerung der Kohlendioxidemissionen sowie dem Erhalt von natürlichen Kohlenstoffspeichern auch auf öffentlichen Flächen verfolgt die Freie und Hansestadt Hamburg das Ziel der Klimaneutralität in der zweiten Hälfte des 21. Jahrhunderts. (3) Sektorziele für die Kohlendioxidemissionen aus den Bereichen private Haushalte, Gewerbe/Handel/Dienstleistung, Industrie und Verkehr für das Jahr 2030 im Vergleich zu den Kohlendioxidemissionen des Jahres 1990 ergeben sich aus dem Hamburger Klimaplan (§ 6). | "(1) Ausgehend vom Basisjahr 1990 und unter Bezugnahme auf die Gesamtsumme der Kohlendioxidemissionen in Anlehnung an die Verursacherbilanz der Freien und Hansestadt Hamburg soll das Erreichen eines möglichst stetigen Reduktionspfads wie folgt angestrebt werden:
(2) Mit der Verringerung der energiebedingten Kohlendioxidemissionen um 98 v. H. und einer Einbeziehung von Kohlenstoffsenken verfolgt die Freie und Hansestadt Hamburg das Ziel der Netto-CO2-Neutralität bis 2045. (3) Sektorziele für die Kohlendioxidemissionen aus den Bereichen private Haushalte, Gewerbe/Handel/Dienstleistung, Industrie und Verkehr und Zwischenziele für die Jahre 2035 und 2040 ergeben sich aus dem Hamburger Klimaplan; sie unterliegen im Rahmen seiner Fortschreibung einer regelmäßigen Anpassung." |
7. § 5 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Er setzt die der Anpassung an den Klimawandel dienenden Maßnahmen des Hamburger Klimaplans um. | "Er setzt die Maßnahmen der Strategie zur Anpassung Hamburgs an den Klimawandel um." |
8. § 6 wird wie folgt geändert:
8.1 In Absatz 1 werden die Sätze 3 bis 5 durch folgenden Satz ersetzt:
alt | neu |
Er enthält eine Bestandsaufnahme im Hinblick auf die Zielerreichung, eine Beschreibung der ergriffenen Maßnahmen zur Zielerreichung sowie eine Prognose der erforderlichen Maßnahmen zur weiteren Zielerreichung und der Entwicklung der Rahmenbedingungen einschließlich weiterer erforderlicher Maßnahmen im Sinne einer möglichst stetigen Erreichung der Ziele gemäß § 4. Soweit erforderlich werden weitere Ziele für den Zeitraum nach 2030 gemäß § 4 Absätze 1 und 3 aufgenommen. Der Hamburger Klimaplan bestimmt zudem die der Anpassung an den Klimawandel dienenden Maßnahmen. | "Er enthält eine Bestandsaufnahme im Hinblick auf die Zielerreichung, eine Beschreibung der ergriffenen Maßnahmen zur Zielerreichung sowie eine Prognose der erforderlichen Maßnahmen zur weiteren Zielerreichung und der Entwicklung der Rahmenbedingungen einschließlich weiterer erforderlicher Maßnahmen." |
8.2 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Wird im Rahmen des Zwischenberichts festgestellt, dass die klimapolitischen Ziele verfehlt werden, soll sich der Senat ausgehend von einer Analyse der Gründe für die erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen auf Bundesebene einsetzen und, soweit möglich, auf Landesebene zusätzliche Maßnahmen entwickeln."
8.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Alle vier Jahre legt der Senat der Bürgerschaft die Fortschreibung des Hamburger Klimaplans vor. | "(3) Im Übrigen beschließt der Senat die Fortschreibung des Klimaplans alle vier Jahre und legt diesen der Bürgerschaft vor. Absatz 1 bleibt unberührt." |
9. § 7 wird wie folgt geändert:
9.1 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Der Klimabeirat wird bei der Durchführung seiner Arbeit von einer Geschäftsstelle unterstützt. Diese wird durch die für das Klima zuständige Behörde eingesetzt."
9.2 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
10. § 8 wird wie folgt geändert:
10.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
10.1.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für bestimmte Gebiete zur Förderung der Ziele dieses Gesetzes die Nutzung bestimmter Arten und Techniken der Wärmebedarfsdeckung, insbesondere den Anschluss an ein Wärmenetz, vorzuschreiben. | "Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für bestimmte Gebiete zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes den Anschluss zu beheizender beziehungsweise zu kühlender Gebäude an eine Einrichtung zur Versorgung mit Nah- und Fernwärme oder Nah- und Fernkälte (Anschlussgebot) und deren Benutzung (Benutzungsgebot) vorzuschreiben." |
10.1.2 In Satz 2 wird das Wort "Wärmeversorgung" durch die Textstelle "Wärme- und Kälteversorgung" ersetzt.
10.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 sollen Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsgebot, insbesondere bei Gebäuden mit einem besonders niedrigen Energiebedarf, vorgesehen werden. Das Anschluss- und Benutzungsgebot kann sich in der Rechtsverordnung auch auf Gebäude mit bestehenden Heizungsanlagen erstrecken, wenn ein Austausch oder Ersatz erfolgt. Die Regelungen der Rechtsverordnung dürfen in den erfassten Gebieten bestehende Quartierslösungen nicht beeinträchtigen. | "(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 sollen Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsgebot vorgesehen werden, insbesondere bei Gebäuden mit einem besonders niedrigen Wärme- beziehungsweise Kälteenergiebedarf oder mit Wärme- oder Kälteversorgungsanlagen, die dauerhaft einen erheblich niedrigeren CO2-Ausstoß aufweisen beziehungsweise in absehbarer Zeit besitzen werden als die nach Absatz 1 vorgesehene Einrichtung. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist vorzusehen, dass auf Antrag von den Anforderungen befreit werden kann, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würden. Die Befreiungen können zeitlich befristet werden. Das Anschluss- und Benutzungsgebot kann durch Rechtsverordnung auch für Gebäude mit bestehenden Heizungsanlagen vorgesehen werden, wenn ein Austausch oder Ersatz erfolgt. Die Regelungen der Rechtsverordnung dürfen in den erfassten Gebieten bestehende Quartierslösungen nicht beeinträchtigen." |
11. In § 9 Absatz 3 Satz 2 werden hinter dem Wort "dient" die Wörter "sowie für die Umlegung und Sanierung bestehender Netzabschnitte" eingefügt.
12. § 10 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 10 Dekarbonisierungsfahrpläne für Wärmeversorgungsunternehmen
(1) Wärmeversorgungsunternehmen sind verpflichtet, für ihre Wärmenetze einen Dekarbonisierungsfahrplan vorzulegen. Darin ist darzulegen, wie das Ziel der nahezu klimaneutralen Wärmeversorgung bis zum Jahr 2050 erreicht werden kann und wie sichergestellt wird, dass bis zum 31. Dezember 2029 mindestens 30 v.H. der aus dem jeweiligen Netz genutzten Wärme aus erneuerbaren Energien stammt. Der Dekarbonisierungsfahrplan ist spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde vorzulegen. Er ist spätestens zehn Jahre nach der letzten Erstellung zu aktualisieren und erneut der zuständigen Behörde vorzulegen. (2) Zur Erfüllung der Verpflichtung aus Absatz 1 wird auch unvermeidbare Abwärme aus gewerblichen oder industriellen Prozessen als erneuerbare Energie anerkannt. Zudem kann der biologische abbaubare Anteil des Abfalls (§ 3 Nummer 15) pauschal mit 50 v.H. angenommen werden. (3) Die zuständige Behörde prüft die Dekarbonisierungsfahrpläne auf ihre Schlüssigkeit und ihre Umsetzbarkeit bis zum Jahr 2030 entsprechend dem Ziel in Absatz 1 und bescheinigt dies dem Wärmeversorgungsunternehmen. Bei der Prüfung soll die zuständige Behörde bei mehreren Wärmenetzen eines Wärmeversorgungsunternehmens einen summarischen Ansatz wählen. Die zuständige Behörde überwacht laufend die voraussichtliche Einhaltung der Dekarbonisierungsfahrpläne und weist die Wärmeversorgungsunternehmen rechtzeitig auf voraussichtliche oder festgestellte Abweichungen hin. (4) Wärmeversorgungsunternehmen haben sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Informationen über den spezifischen Kohlenstoffdioxid-Faktor, den Anteil und die Art erneuerbarer Energien und den Primärenergiefaktor des jeweiligen Wärmenetzes auf der Internetseite des Wärmeversorgungsunternehmens oder an anderer geeigneter Stelle im Internet zu veröffentlichen. (5) Die Informationen nach Absatz 4 sowie die Zielwerte aus den Dekarbonisierungsfahrplänen nach Absatz 1 werden in das Wärmekataster (§ 26) aufgenommen. (6) Der Senat wird ermächtigt, den Inhalt und die Zielwerte der Dekarbonisierungsfahrpläne nach Absatz 1 sowie Näheres über die Informationen nach Absatz 4 in einer Rechtsverordnung mit dem Ziel der Vergleichbarkeit näher zu konkretisieren. | " § 10 Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne für Wärmenetze
(1) Wärmenetzbetreiber sind verpflichtet, für ihre Wärmenetze einen Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrplan vorzulegen. Darin ist darzulegen, wie bis zum Jahr 2045 eine Wärmeversorgung vollständig auf Basis erneuerbarer Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus erreicht werden kann und wie sichergestellt wird, dass bis zum 31. Dezember 2029 mindestens 50 v. H. der jährlichen Nettowärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus stammt. Der Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrplan ist spätestens bis zum 31. Dezember 2026 der zuständigen Behörde vorzulegen. Er ist spätestens fünf Jahre nach der letzten Erstellung zu aktualisieren und erneut der zuständigen Behörde vorzulegen. (2) Die zuständige Behörde prüft die Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne auf ihre Schlüssigkeit und ihre Umsetzbarkeit bezüglich der Zielvorgaben für das Jahr 2030 und bescheinigt dies dem Wärmenetzbetreiber. Bei der Prüfung soll die zuständige Behörde bei mehreren Wärmenetzen eines Wärmenetzbetreibers einen summarischen Ansatz wählen. Die zuständige Behörde überwacht laufend die voraussichtliche Einhaltung der Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne und weist die Wärmebetreiber rechtzeitig auf voraussichtliche oder festgestellte Abweichungen hin. (3) Wärmenetzbetreiber haben aktuelle Informationen über den spezifischen Kohlenstoffdioxid-Faktor, den Anteil und die Art erneuerbarer Energien und den Primärenergiefaktor des jeweiligen Wärmenetzes auf der Internetseite des Wärmeversorgungsunternehmens oder an anderer geeigneter Stelle im Internet zu veröffentlichen. (4) Die Informationen nach Absatz 3 sowie die Zielwerte aus den Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrplänen nach Absatz 1 werden in das Wärmekataster aufgenommen. (5) Der Senat wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, den Inhalt, die Bewertungskriterien für einzelne Prozesse und die Zielwerte der Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne nach Absatz 1 sowie Näheres über die Informationen nach Absatz 4 mit dem Ziel der Vergleichbarkeit näher zu konkretisieren." |
13. Die Überschrift des Dritten Teils erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Gebäude, erneuerbare Energien | "Gebäude, Solargründach, erneuerbare Energien". |
14. § 11 wird wie folgt geändert:
14.1 In Absatz 1 wird das Wort "zwei" durch die Zahl "1,5" ersetzt.
14.2 In Absatz 3 wird das Wort "unzumutbaren" durch das Wort "unbilligen" ersetzt.
14.3 Es werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:
"(4) Wird entsprechend des Absatzes 3 eine Stromdirektheizung installiert, so ist über die Einhaltung dieser Vorschrift ein Nachweis anzufertigen. Der Verpflichtete hat den Nachweis nach Satz 1 ab dem Ausstellungsdatum für zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen:
(6) Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 2 Absatz 2 GEG genannten Gebäude."
§ 12 Beschränkungen für bestimmte Heizkessel(1) Der Neuanschluss von Heizkesseln, die mit flüssigen fossilen Brennstoffen betrieben werden, ist nach dem 31. Dezember 2021 unzulässig. Dies gilt nicht für Heizkessel, die mit Flüssiggas betrieben werden.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt auch für den Austausch und Ersatz von Heizkesseln nach dem 31. Dezember 2025.
(3) Das Verbot nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht, wenn der Verzicht auf den Neuanschluss oder der Austausch und Ersatz von Heizkesseln im Einzelfall technisch unmöglich ist oder soweit er im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unzumutbaren Härte führen würde.
wird aufgehoben.
16. § 13 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 13 Beschränkungen für mechanische Raumkühlung
(1) Die Neuinstallation von raumlufttechnischen Anlagen oder Bauelementen zur mechanischen Kühlung von Gebäuden oder Aufenthaltsräumen ist nur zulässig, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung nicht durch bautechnische oder andere geeignete Maßnahmen auf wirtschaftlich vertretbare Weise erreicht werden kann. Raumkonditionen, die abweichend von den allgemein anerkannten Regeln der Technik einen höheren Energieaufwand erfordern, sind unzulässig. (2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen Gebäude und Aufenthaltsräume zu bestimmen, für die eine mechanische Raumkühlung nach Maßgabe von Absatz 1 zulässig ist. | " § 13 Vorrang des baulichen sommerlichen Wärmeschutzes im Bestand
(1) Vor der Neuinstallation raumlufttechnischer Anlagen oder von Bauelementen zur mechanischen Kühlung von bestehenden Gebäuden oder Aufenthaltsräumen in bestehenden Gebäuden muss eine Prüfung von baulichen Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz erfolgen. Die mechanische Kühlung ist nur zulässig, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Gebäudes oder der Räume nicht durch bautechnische oder andere geeignete Maßnahmen auf wirtschaftlich vertretbare Weise erreicht werden kann. Bauliche Maßnahmen sind nur zu betrachten, soweit sie öffentlich-rechtlich, insbesondere bauordnungs- und denkmalschutzrechtlich, zulässig sind. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf die in § 2 Absatz 2 GEG genannten Gebäude. Absatz 1 gilt nicht für
(3) Anforderungen anderer Vorschriften an raumlufttechnische Anlagen oder Bauelemente zur mechanischen Kühlung von Gebäuden oder Räumen bleiben unberührt. (4) Das Erfordernis eines Nachweises zur Prüfung nach Absatz 1 obliegt der Errichterin oder dem Errichter der Anlage zur mechanischen Kühlung. Der Nachweis ist von einer fachkundigen Person zu erbringen. Fachkundig sind insbesondere
Die zum Nachweis verpflichtete Person nach Satz 1 hat den Nachweis ab dem Ausstellungsdatum für zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. (5) Der Senat wird ermächtigt durch Rechtsverordnung festzulegen:
|
17. In § 14 Satz 1 werden die Wörter "neu zu errichtenden Gebäuden" durch die Wörter "zu errichtenden Gebäuden und der Änderung von bestehenden Gebäuden" ersetzt.
§ 15 Wärmeschutz und Energiebedarf(1) Wer ein Gebäude errichtet oder errichten lässt, das seiner Zweckbestimmung nach beheizt oder gekühlt werden muss, hat den Wärmeschutz nach Maßgabe der nach diesem Absatz erlassenen Rechtsverordnung so zu entwerfen und auszuführen, dass Energieverluste beim Heizen oder Kühlen vermieden werden. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an den Wärmeschutz zu stellen, insbesondere den Transmissionswärmeverlust und den spezifischen Jahres-Primärenergiebedarf für Gebäude ab dem 1. Januar 2026 zu konkretisieren. Die Rechtsverordnung muss Voraussetzungen für Ausnahmen enthalten. Sie kann auch besondere Regelungen für Quartierslösungen treffen.
(2) Für bereits errichtete Gebäude, die ihrer Zweckbestimmung nach beheizt oder gekühlt werden müssen, gelten Anforderungen an den Wärmeschutz nach Maßgabe der nach Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung, soweit keine öffentlich-rechtlichen Pflichten entgegenstehen. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an den Wärmeschutz zu stellen, insbesondere den Transmissionswärmeverlust und den spezifischen Jahres-Primärenergiebedarf zu konkretisieren. Die Rechtsverordnung muss Voraussetzungen für Ausnahmen enthalten, insbesondere für den Fall der technischen Unmöglichkeit, der wirtschaftlichen Unvertretbarkeit sowie einer im Einzelfall vorliegenden unbilligen Härte. Die Rechtsverordnung kann auch besondere Regelungen für Quartierslösungen treffen.
wird aufgehoben.
19. § 16 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 16 Verpflichtung zum Vorhalten einer Anlage zur Stromerzeugung durch Nutzung solarer Strahlungsenergie
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg strebt langfristig an, dass alle geeigneten Dachflächen möglichst in Kombination mit Gründächern und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Schutzes von Bäumen im Stadtgebiet soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar zur Stromerzeugung durch die Nutzung solarer Strahlungsenergie genutzt oder zur Verfügung gestellt werden. (2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden, deren Baubeginn nach dem 1. Januar 2023 liegt, haben sicherzustellen, dass Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf der Dachfläche errichtet und betrieben werden. Sie können sich zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie auf Dachflächen eines Dritten bedienen. (3) Die Pflicht nach Absatz 2 gilt auch bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes, die nach dem 1. Januar 2025 begonnen wird. (4) Die Pflicht nach den Absätzen 2 und 3 entfällt, soweit
(5) Der Senat wird ermächtigt durch Rechtsverordnung festzulegen:
Der Senat hat die Rechtsverordnung nach Satz 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2020 zu erlassen. | " § 16 Verpflichtung zur Errichtung und zur Nutzung von Solargründächern
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg strebt an, dass zum Zwecke der ressourcenschonenden Energieerzeugung, der Klimaanpassung und der Biodiversität alle geeigneten Dachflächen unter Berücksichtigung der Anforderungen des Schutzes von Bäumen in Kombination mit Photovoltaikanlagen und Dachbegrünung ausgestattet werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. (2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von zu errichtenden Gebäuden haben dauerhaft sicherzustellen, dass Photovoltaikanlagen auf ihren Dachflächen errichtet und betrieben werden. Die Pflicht nach Satz 1 gilt auch bei wesentlichen Umbauten des Daches eines bestehenden Gebäudes. Sie können sich zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie auf ihren jeweiligen Dachflächen eines Dritten bedienen. (3) Photovoltaikanlagen nach Absatz 2 Satz 1, deren Errichtung nach dem 1. Januar 2024 erfolgt, müssen mindestens 30 v. H. der Bruttodachfläche bedecken. Photovoltaikanlagen nach Absatz 2 Satz 2, deren Errichtung nach dem 1. Januar 2024 erfolgt, müssen mindestens 30 v. H. der Nettodachfläche bedecken. Diese Pflicht wird auf die installierte Leistung der Photovoltaikanlage begrenzt, für die die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber einen gesetzlichen Anspruch auf die Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert am 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 202 S. 1, 19), hat, ohne an Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermittlung des Zahlungsanspruchs teilnehmen zu müssen, die dem Zubauvolumen nach begrenzt sind. (4) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden, deren Baubeginn nach dem 1. Januar 2027 liegt, haben darüber hinaus zu errichtende Dächer mit bis zu 10 Grad Dachneigung mit mindestens 70 v. H. der Bruttodachfläche dauerhaft, struktur- und artenreich und mindestens extensiv zu begrünen. Dies gilt auch bei wesentlichen Umbauten des Daches eines Gebäudes, die nach dem 1. Januar 2027 begonnen wurden und unter der Maßgabe, dass die Nettodachfläche zu begrünen ist. Absatz 3 bleibt unberührt. (5) Die Pflichten nach den Absätzen 2 bis 4 entfallen, soweit ihre Erfüllung
Auf Antrag kann im Einzelfall von den Pflichten nach den Absätzen 2 bis 4 befreit werden, wenn ihre Erfüllung aufgrund besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Über den Antrag ist innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. (6) Die Pflicht nach den Absätzen 2 und 3 gilt als erfüllt,
Absatz 4 bleibt unberührt. (7) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen:
(8) Eine Förderung aufgrund einer Förderrichtlinie bleibt unberührt." |
20. Hinter § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
" § 16a Pflicht zur Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Stellplatzanlagen
(1) Beim Neubau einer für eine Nutzung von solarer Strahlungsenergie geeigneten offenen Stellplatzanlage mit mehr als 35 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge nach dem 1. Januar 2024 hat die Eigentümerin oder der Eigentümer über den für eine Nutzung der solaren Strahlungsenergie geeigneten Stellplatzflächen eine Photovoltaikanlage zu installieren, deren Modulfläche mindestens 40 v. H. der für die Nutzung der solaren Strahlungsenergie geeigneten Stellplatzflächen beträgt. Einem Neubau gemäß Satz 1 steht der Ausbau gleich, sofern hierdurch eine neue zur Solarnutzung geeignete Stellplatzfläche mit mehr als 35 Stellplätzen entsteht. Bestehende Stellplatzflächen werden nicht berücksichtigt. Die oder der Verpflichtete kann sich zur Erfüllung der Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 eines Dritten bedienen. § 48 der Hamburgische Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443, 455), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(2) Die Pflicht gemäß Absatz 1 gilt nicht bei Stellplatzflächen, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet sind.
(3) Zur Erfüllung einer Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage gemäß Absatz 1 kann ersatzweise eine Photovoltaikanlage auf der Dachfläche oder auf anderen Flächen der Gebäudehülle eines gleichzeitig mit der Stellplatzanlage neu errichteten Gebäudes in unmittelbarer räumlicher Umgebung der neuen Stellplatzanlage installiert und der hierdurch in Anspruch genommene Flächenanteil auf die Pflichterfüllung angerechnet werden. Dies gilt nicht, soweit Flächen in Anspruch genommen werden sollen, die für die Erfüllung der Pflichten gemäß § 16 benötigt werden.
(4) Die Pflicht entfällt, wenn ihre Erfüllung
Auf Antrag kann im Einzelfall von den Pflichten nach Absatz 1 befreit werden, wenn ihre Erfüllung aufgrund besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Über den Antrag ist innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der Frist nach Satz 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.
(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen:
20a. § 17 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage nach dem 30. Juni 2021 sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden, verpflichtet, mindestens 15 v.H. des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken.
(2) Die Nutzung einer solarthermischen Anlage mit einer Aperturfläche von 0,04 m2 je m2 Nutzfläche bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen oder mit einer Aperturfläche von 0,03 m2 je m2 Nutzfläche bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen gilt als Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1. | "(1) Beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage nach dem 30. Juni 2021 sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden, verpflichtet, mindestens 15 v. H. des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken.
Die Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes bleiben unberührt.
(2) Die Nutzung einer solarthermischen Anlage zur Heizungsunterstützung und zentralen Trinkwarmwasserbereitung mit einer Aperturfläche von 0,07 m2 je Quadratmeter Nutzfläche bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen oder mit einer Aperturfläche von 0,06 m2 je Quadratmeter Nutzfläche bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen gilt als Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1." |
20b. In § 18 Absatz 2 Satz 2 wird die Bezeichnung " § 10 Absatz 3" durch die Bezeichnung " § 10 Absatz 2" ersetzt."
21. Die Überschrift des Vierten Teils erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Öffentliche Gebäude und klimaneutrale Landesverwaltung | "Öffentliche Gebäude und CO2-neutrale Verwaltung". |
22. § 20 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 20 Anforderungen an öffentliche Gebäude
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg und ihre landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts streben an, öffentliche Gebäude fortlaufend zu sanieren. (2) Die Freie und Hansestadt Hamburg und ihre landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erfüllen ihre Vorbildwirkung insbesondere durch weitere Klimaschutzanforderungen an öffentliche Gebäude. Über die allgemein geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften hinaus verpflichten sie sich beim Neubau und bei Erweiterungen von öffentlichen Gebäuden, für die mit den Planungen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wird, den Effizienzhaus-40 Standard bei Nichtwohngebäuden anzuwenden. Der Senat wird ermächtigt, die Anforderungen an den Neubau und bei der Erweiterung von öffentlichen Gebäuden durch Rechtsverordnung festzulegen. (3) Bei Modernisierungen und Instandsetzungen sowie bei sonstigen wesentlichen Veränderungen von öffentlichen Gebäuden sind ebenfalls besondere Klimaschutzvorgaben einzuhalten. Der Senat erlässt entsprechende Verwaltungsvorschriften und schreibt diese fort. (4) Im Falle der Anmietung von Gebäuden, die den Vorgaben nach Absatz 1 nicht entsprechen, muss der zuständigen Behörde dargelegt werden, dass keine zumutbaren Alternativen vorlagen. (5) Bei der Planung von Baumaßnahmen und Architektenwettbewerben sind dem Ziel dieses Gesetzes entsprechende Festlegungen zu treffen. | " § 20 Anforderungen an öffentliche Gebäude; Anmietung von Gebäuden durch die öffentliche Hand
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg und ihre landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erfüllen ihre Vorbildwirkung für ihre öffentlichen Gebäude nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnittes. Zudem wirken sie darauf hin, dass juristische Personen des Privatrechts im Sinne von § 3 Nummer 15 Buchstabe b diese Vorschriften auf ihre öffentlichen Gebäude entsprechend anwenden. (2) Über die allgemein geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften hinaus ist beim Neubau und bei Erweiterungen von öffentlichen Gebäuden, für die mit den Planungen nach dem 1. Januar 2024 begonnen wird, der Effizienzgebäude-40 Standard bei Nichtwohngebäuden nach Anlage 1 anzuwenden. Ausgenommen sind Gebäude gemäß § 2 Absatz 2 GEG. (3) Die Freie und Hansestadt Hamburg und ihre landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sanieren öffentliche Gebäude fortlaufend. Bei Modernisierungen und Instandsetzungen sowie bei sonstigen wesentlichen Veränderungen von öffentlichen Gebäuden sind ebenfalls besondere Klimaschutzvorgaben einzuhalten. Der Senat wird ermächtigt, Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln. (4) Im Falle der Anmietung von Gebäuden haben die Freie und Hansestadt Hamburg sowie ihre Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei Vertragsabschluss sowie bei Vertragsverlängerung darauf hinzuwirken, dass
Anwendung findet. Zudem wirken sie darauf hin, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen des Privatrechts im Sinne von § 3 Nummer 15 Buchstabe b bei der Anmietung von Bestandsbauten Satz 1 Nummer 2 entsprechend anwenden. Im Falle der Anmietung von Gebäuden, die den Vorgaben nach den Absätzen 2 und 3 nicht entsprechen, muss der zuständigen Behörde dargelegt werden, dass keine zumutbaren Alternativen vorliegen. (5) Die Durchführung von Planungswettbewerben für Gebäude erfolgt unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen an Nachhaltiges Bauen entsprechend der anerkannten Regeln der Technik. In der Aufgabenbeschreibung werden die wesentlichen projektspezifischen Nachhaltigkeitsanforderungen formuliert und deren Berücksichtigung im Wettbewerbsbeitrag geprüft." |
23. § 21 erhält folgende Fassung:
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§ 21 Nutzung von erneuerbaren Energien
(1) Über die Pflichten in den §§ 16 und 17 hinaus streben die Freie und Hansestadt Hamburg und ihre landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die vermehrte Erzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien in Bezug auf ihre öffentlichen Gebäude an. (2) Soweit §§ 16 und 17 eine Nutzungspflicht nicht vorsehen, prüfen die zuständigen Stellen, welche Dachflächen öffentlicher Gebäude sich für die Erzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien eignen und leiten den Bericht an die zuständige Behörde weiter. (3) Sofern keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, nutzt die Freie und Hansestadt Hamburg diese Flächen selbst oder ermöglicht die Nutzung durch Dritte. | " § 21 Nutzung von erneuerbaren Energien
(1) Unter den Voraussetzungen des § 17 sollen bei öffentlichen Gebäuden im Regelfall mindestens 70 v. H. des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Die Vorgaben von Satz 1 gelten als erfüllt, wenn ein öffentliches Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen wird und der Wärmeenergiebedarf hieraus gedeckt wird. (2) Bei zu errichtenden öffentlichen Gebäuden ist über die Vorgabe des § 16 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 hinaus so viel Dachfläche wie möglich mit Photovoltaikanlagen zu belegen. Dies gilt insbesondere nicht, soweit es rechtlich oder technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist sowie die Flächen mit anderen technischen Aufbauten, beispielsweise zur Erzeugung erneuerbarer Energien belegt sind. § 16 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6 gilt entsprechend. (3) Über die Regelung des § 16 hinaus sollen auf bestehenden öffentlichen Gebäuden Photovoltaikanlagen auf der gesamten Nettodachfläche errichtet werden. Dies gilt insbesondere nicht, soweit es rechtlich oder technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder die Flächen mit anderen technischen Aufbauten, beispielsweise zur Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt werden. § 16 Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 6 gilt entsprechend. (4) Im Sinne der Absätze 2 und 3 werden sämtliche Behörden verpflichtet, den Bau von Photovoltaikanlagen voranzutreiben ("Solarpflicht"). Wenn die Behörden nicht Eigentümer der Gebäude sind, müssen sie gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer darauf hinwirken, dass die Vorgaben der Absätze 2 und 3 eingehalten werden. Zudem wirken sie darauf hin, dass juristische Personen des Privatrechts im Sinne von § 3 Nummer 15 Buchstabe b diese Vorschriften auf ihre öffentlichen Gebäude entsprechend anwenden. (5) 2026 legt der Senat einen Bericht über die Eignung von Dach- und Fassadenflächen der von ihnen genutzten bestehenden öffentlichen Gebäude zur Erzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien vor. Der Bericht umfasst außerdem eine Darstellung der erfolgten und ausstehenden Maßnahmen zur Erfüllung der Solarpflicht." |
24. § 22 erhält folgende Fassung:
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§ 22 Klimafreundliche Baustoffe bei öffentlichen Gebäuden
Entsprechend der Zielsetzung des § 14 gelten die nachfolgenden besonderen Pflichten in Bezug auf öffentliche Gebäude:
| " § 22 Klimafreundliche Baustoffe bei öffentlichen Gebäuden
(1) Bei Maßnahmen zur Errichtung und Änderung öffentlicher Gebäude, für die mit den Planungen nach dem 1. Januar 2024 begonnen wird, ist ab einer Höhe von drei Millionen Euro Bauwerkskosten
(2) Die Dokumentationen nach Absatz 1 Nummern 5 und 6 sind der zuständigen Behörde zugänglich zu machen. Sofern bei der Umsetzung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen keine Baustoffe oder Bauteile im Sinne des Absatzes 1 Nummern 2 bis 4 eingesetzt werden können, ist dies zu dokumentieren und die Dokumentation der zuständigen Behörde zugänglich zu machen. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung hat dabei nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Die zuständige Behörde legt die darüber hinaus anzuwendenden Parameter für die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung fest. (3) Die Freie und Hansestadt Hamburg strebt bis zum 1. Februar 2025 an, das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) auf Landesebene einzuführen und auf den Neubau und die wesentliche Modernisierung öffentlicher Gebäude im Regelfall anzuwenden." |
25. § 23 wird wie folgt geändert:
25.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
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Klimaneutrale Landesverwaltung | "CO2-neutrale Verwaltung". |
25.2 Der bisherige Text wird Absatz 1 und in seinem Satz 1 wird das Wort "klimaneutral" durch die Textstelle "CO2-neutral" ersetzt.
25.3 Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
"(2) Soweit dies rechtlich möglich ist, sind Neubeschaffungen von städtischen Personenkraftwagen ab dem 1. Januar 2024 CO2-frei zu tätigen. Neubeschaffungen von städtischen Lastkraftfahrzeugen sind ab dem 1. Januar 2025 - soweit rechtlich möglich - CO2-frei zu tätigen.
(3) Von der Pflicht gemäß Absatz 2 sind Fahrzeuge mit besonderen dienstlichen Nutzungs- und Sicherheitsanforderungen ausgenommen, soweit am Markt keine im Betrieb CO2-freien Fahrzeuge verfügbar sind, die diesen Anforderungen genügen. Satz 1 gilt insbesondere für Kranken-, Rettungs-, Polizei- und Feuerwehr sowie sonstige Spezialfahrzeuge und in begründeten Fällen für Fahrzeuge der kritischen Infrastruktur."
26. § 24 wird wie folgt geändert:
26.1 In Satz 1 wird hinter dem Wort "den" die Textstelle " §§ 16 und 16a sowie" eingefügt.
26.2 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes bleiben unberührt."
26.3 Im neuen Satz 3 werden hinter dem Wort "sind" die Wörter "oder Sonderfunktionen dienen" eingefügt.
27. Die Überschrift des Fünften Teils erhält folgende Fassung:
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Wärmeplanung, Wärmekataster | "Wärmeplanung, Wärmekataster und Monitoring der Klimaschutzziele im Gebäudebereich". |
28. Hinter § 26 werden folgende §§ 26a und 26b eingefügt:
" § 26a Datenverarbeitung, Veröffentlichung anonymisierter Daten für das Wärmekataster
(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, zum Zweck der Wärme- und Kälteplanung, insbesondere zur Führung des Wärmekatasters, personenbezogene Daten nach § 26 Absatz 2 zu erheben und weiter zu verarbeiten, soweit dies für den Zweck der Wärme- und Kälteplanung erforderlich ist. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die für andere Zwecke erhoben wurden, einschließlich der Erhebung der Daten bei Dritten. Die Dritterhebung ist zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig und zulässig, soweit die Ersterhebung bei den Betroffenen rechtmäßig war.
(2) Die im Wärmekataster enthaltenen Daten dürfen in anonymisierter Form der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. Die zuständige Behörde hat dabei sicherzustellen, dass durch die Anonymisierung der Daten keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich sind.
§ 26b Datenübermittlung für das Wärmekataster
(1) Wärmeversorgungsunternehmen und Dienststellen der Freien und Hansestadt Hamburg sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Anforderung zum Zweck der Führung des Wärmekatasters ihnen vorliegende Daten gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln.
(2) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger sind verpflichtet, ihnen auf Anfrage aus dem Kehrbuch gemäß § 19 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752, 2756), in der jeweils geltenden Fassung folgende Daten zu übermitteln:
Die Daten nach Satz 1 sind erforderlich und werden zum Zweck der Führung des Wärmekatasters nach § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 8 und 9 verarbeitet."
29. Die §§ 27 und 28 erhalten folgende Fassung:
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§ 27 Datenverarbeitung, Veröffentlichung anonymisierter Daten
(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, zum Zweck der Wärme- und Kälteplanung, insbesondere zur Führung des Wärmekatasters, personenbezogene Daten nach § 26 Absatz 2 zu erheben und weiter zu verarbeiten, soweit dies für den Zweck der Wärme- und Kälteplanung erforderlich ist. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die für andere Zwecke erhoben wurden, einschließlich der Erhebung der Daten bei Dritten. Die Dritterhebung ist zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig und zulässig, soweit die Ersterhebung bei den Betroffenen rechtmäßig war. (2) Die im Wärmekataster enthaltenen Daten dürfen in anonymisierter Form der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. Die zuständige Behörde hat dabei sicherzustellen, dass durch die Anonymisierung der Daten keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich sind. § 28 Datenübermittlung (1) Wärmeversorgungsunternehmen und öffentliche Stellen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Anforderung zum Zweck der Führung des Wärmekatasters ihnen vorliegende Daten gemäß § 26 Absatz 2 zu übermitteln. (2) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger sind verpflichtet, ihnen auf Anfrage aus dem Kehrbuch gemäß § 19 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert am 20 November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1676), in der jeweils geltenden Fassung, vorliegende Daten zu übermitteln:
Die Daten nach Satz 1 sind erforderlich und werden zum Zweck der Führung des Wärmekatasters nach § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 8 und 9 verarbeitet. | " § 27 Monitoring der Klimaschutzziele im Gebäudebereich, Verantwortlicher
(1) Die jeweils zuständige Behörde nimmt Aufgaben zum Monitoring der Klimaschutzziele im Gebäudebereich wahr. (2) Zur Erfüllung der Aufgaben zur Erreichung der Klimaschutzziele nach diesem Gesetz werden von der zuständigen Behörde auf repräsentativer Grundlage als Landesstatistik Erhebungen bei Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümern oder ihren Beauftragten über den Zustand und die Merkmale ihrer Gebäude durchgeführt. Die Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Erhebungen ergeben sich aus Anlage 2. (3) Die jeweilige Erhebung nach Absatz 1 erstreckt sich auf eine repräsentative Auswahl von Eigentümerinnen und Eigentümern von Hamburger Wohngebäuden (§ 3 Nummer 29) oder Nichtwohngebäuden (§ 3 Nummer 12), die keine öffentlichen Gebäude nach § 3 Nummer 15 sind (Bruttostichprobe). Die repräsentative Bruttostichprobe wird auf Grundlage der bei den in § 28 Absatz 3 genannten Stellen vorhandenen Daten gezogen. Zusätzlich zu dem nach Satz 1 über eine Zufallsstichprobe ermittelten Kreis der zu Befragenden erhalten alle übrigen Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer im Sinne von Satz 1, die im Rahmen der Zufallsstichprobe nicht gezogen wurden, die Möglichkeit, an der Erhebung teilzunehmen. (4) Die Erhebungen nach Absatz 1 sollen alle vier Jahre für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr durchgeführt werden. Die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer sind nicht zur Auskunft verpflichtet. § 28 Datenverarbeitung, Veröffentlichung anonymisierter Daten und Datenübermittlung für das Monitoring der Klimaschutzziele im Gebäudebereich (1) Die jeweils zuständige Behörde ist berechtigt, zum Zweck des Monitorings der Klimaschutzziele im Gebäudebereich personenbezogene Daten nach § 27 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2 zu erheben und weiter zu verarbeiten, soweit dies für den Zweck des Monitorings erforderlich ist. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die für andere Zwecke erhoben wurden, einschließlich der Erhebung der Daten bei Dritten. Die Dritterhebung ist zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig und zulässig, soweit die Ersterhebung bei den Betroffenen rechtmäßig war. (2) Die Ergebnisse von Erhebungen zum Zweck des Monitorings der Klimaschutzziele im Gebäudebereich dürfen in anonymisierter Form der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. (3) Entsorgungsträger, Verteilernetzbetreiber und Dienststellen der Freien und Hansestadt Hamburg sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Anforderung zum Zweck des Monitorings der Klimaschutzziele im Gebäudebereich ihnen vorliegende Daten gemäß Abschnitt 2 Nummern 1 bis 3 der Anlage 2 zu übermitteln. (4) Die erhobenen Daten zu den Hilfsmerkmalen im Sinne von § 27 Absatz 1 in Verbindung mit Abschnitt 2 der Anlage 2 sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens aber nach Abschluss der Erhebung der Erhebungsmerkmale zu löschen. (5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für Stellen, die von den zuständigen Behörden mit der Erhebung von Daten nach § 27 Absatz 1 beauftragt worden sind." |
30. § 29 wird wie folgt geändert:
30.1 In Absatz 1 erhalten die Nummern 1 bis 4 folgende Fassung:
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1. die Verbesserung und Optimierung des Angebots des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) mit dem Ziel einer Steigerung des ÖPNV-Anteils,
2. die schrittweise Ersetzung von Fahrzeugen mit fossilen Antrieben durch andere klimafreundliche Antriebsformen; hierbei gilt eine uneingeschränkte Technologieoffenheit, 3. die Steigerung des Anteils von Rad- und Fußgängerverkehr, 4. geeignete verkehrsberuhigende und verkehrsreduzierende Maßnahmen. | "1. den Ausbau, die Verbesserung und Optimierung der Rad- und Fußweginfrastruktur sowie des Angebots des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) mit dem Ziel einer Steigerung des Anteils des Umweltverbunds; dazu zählen auch in das ÖPNV-Angebot integrierte Mobilitätsformen wie Bike- und Carsharing sowie On-Demand-Dienste,
2. die schrittweise Erhöhung des Anteils lokal emissionsfreier Kraftfahrzeuge, 3. die Reduzierung verkehrsbedingter Beeinträchtigungen von Klima, Umwelt und Gesundheit im Rahmen eines funktionsfähigen und stadtverträglichen Wirtschaftsverkehrs, 4. geeignete verkehrsberuhigende und verkehrsreduzierende Maßnahmen." |
30.2 In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "und ausreichend Raum für öffentliche Ladeinfrastruktur für elektrische Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit anderen alternativen Antrieben geschaffen wird" gestrichen.
31. Im Sechsten Teil wird hinter § 29 folgender § 29a eingefügt:
" § 29a Emissionsfreie Personenbeförderung
(1) Ab dem 1. Januar 2025 darf eine Genehmigung für ein Kraftfahrzeug, das von dem Unternehmen erstmals im Taxen-, Mietwagen- oder gebündelten Bedarfsverkehr eingesetzt werden soll, nur erteilt werden, wenn es sich um ein lokal emissionsfreies Kraftfahrzeug im Sinne von § 3 Nummer 9 handelt. Für ein Kraftfahrzeug, welches mit mindestens acht Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz zugelassen oder für die Beförderung von während der Fahrt in Rollstühlen sitzenden Menschen geeignet ist, gilt dies erst ab dem 1. Januar 2027.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann im Mietwagenverkehr im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 insbesondere für Oldtimer im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 199 S. 1, 2) in der jeweils geltenden Fassung und Fahrzeuge mit Sonderaufbauten zulassen."
32. Der Siebte und Achte Teil erhalten folgende Fassung:
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Siebter Teil § 30 Befugnisse der zuständigen Behörden Die zuständigen Behörden können in Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Achter Teil § 31 Übergangsregelung Regelungen in Bebauungsplänen, die Bezugnahmen auf das Hamburgische Klimaschutzgesetz vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 20. Juni 2019 (HmbGVBl. S. 204), enthalten, gelten fort und sind entsprechend der Bestimmungen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auszulegen. |
"Siebter Teil § 30 Befugnisse der zuständigen Behörden, Betretungsrechte, Datenverarbeitungsbefugnisse (1) Die jeweils zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 11, 13, 16, 16a und 17, und können zur Wahrnehmung dessen die erforderlichen Maßnahmen treffen. (2) Eigentümerinnen und Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, zum Zweck der Überprüfung der Anforderungen des § 11 Absatz 1, § 13 Absatz 1, § 16 Absätze 2 bis 4, § 16a Absatz 1 und § 17 den zuständigen Behörden werktags und nicht zur Nachtzeit den Zutritt zu und die vorübergehende Benutzung von Grundstücken und Räumen zu gestatten. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaberin oder des Wohnungsinhabers betreten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 entsprechend eingeschränkt. (3) Betretungen nach Absatz 2 Satz 1 von Grundstücken und Räumen von Behörden mit besonderen Sicherheitsanforderungen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung erfolgen. (4) Die zuständige Behörde ist befugt, die nach Maßgabe des § 29 der Bauvorlagenverordnung vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. 2020 S. 391, 2021 S. 280), zuletzt geändert am 21. März 2023 (HmbGVBl. S. 125), in der jeweils geltenden Fassung, von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde übermittelten personenbezogenen Daten zum Zwecke des Vollzuges, der nach §§ 11, 13, 16, 16a und 17 bestehenden Pflichten, insbesondere zur Ermittlung und Überprüfung des verpflichteten Personenkreises, zu verarbeiten. Die Daten sind erforderlich und werden zum Zweck des Vollzuges der in Satz 1 genannten Vorschriften verarbeitet. (5) Dachdeckerinnen und Dachdecker sind befugt, die für die Ermittlung des verpflichteten Personenkreises nach § 16 Absatz 2 vorliegenden personenbezogene Daten über Dachhauterneuerungen zum Zwecke der Ermittlung und Überprüfung der Pflichterfüllung aus § 16 Absatz 2 an die zuständige Behörde zu übermitteln. Die zuständige Behörde ist befugt, die in Satz 1 genannten personenbezogenen Daten im Rahmen ihrer Vollzugstätigkeit zu verarbeiten. § 31 Beleihung mit Aufgaben der Behörde, Verordnungsermächtigung (1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts die Befugnis zu verleihen, die Aufgaben der zuständigen Vollzugbehörden nach diesem Gesetz sowie nach dem Gebäudeenergiegesetz im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Voraussetzung für die Beleihung ist, dass die zu beleihende Person der Beleihung zustimmt, zur Durchführung dieser Aufgaben geeignet ist und die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerledigung bietet. (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind insbesondere festzulegen:
§ 32 Hinweispflicht Sachkundige nach § 3 Nummer 19 haben die Verpflichteten auf ihre Pflichten nach § 17 Absatz 1 sowie auf die Möglichkeiten der Pflichterfüllung hinzuweisen, wenn sie für die Verpflichteten Aufgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Austausch einer Heizungsanlage wahrnehmen oder mit der Erfüllung der Nutzungspflicht beauftragt werden. Zur Erfüllung der Hinweispflicht genügt es, wenn die Sachkundigen den Verpflichteten ein entsprechendes Merkblatt übergeben oder einen geeigneten Hinweis auf die Internetseite der Behörde übermitteln. (Gültig ab 01.01.2025 siehe =>) (1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummern 2 und 3 sowie 5 bis 7 mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro und Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummern 4 und 8 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Falls die Täterin oder der Täter aus der Ordnungswidrigkeit einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen hat, soll die Geldbuße den Vorteil übersteigen. Reicht der in Satz 1 genannte Geldbetrag zur Anwendung des Satzes 2 nicht aus, so kann er überschritten werden. § 34 Förderung von Innovationen im Gebäudebereich Unbeschadet der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes soll die zuständige Behörde auf Antrag Abweichungen von den Anforderungen der §§ 11 bis 22 dieses Gesetzes zulassen, wenn die Ziele der einschlägigen Bestimmung durch andere als in diesem Gesetz vorgesehene Maßnahmen mindestens im gleichen Umfang erreicht werden. Hierüber sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern geeignete Nachweise vorzulegen. § 35 Evaluierung der Pflichten aus §§ 16 und 16a Die für Energie zuständige Behörde evaluiert bis zum 30. Juni 2026 den Umsetzungsstand der Regelungen der §§ 16 und 16a, insbesondere in welchem Umfang der Ausbau der Photovoltaik hierdurch befördert wird. Achter Teil § 36 Übergangsbestimmungen (1) Die Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage bei zu errichtenden Gebäuden (§ 16 Absatz 2 Satz 1) gilt nicht, wenn die Genehmigungsanträge vor dem 1. Januar 2024 gestellt wurden oder für genehmigungsfreie Errichtungsvorhaben, mit deren Planung bis zum 1. Juli 2025 begonnen wurde. Für die Fälle nach Satz 1 ist das Hamburgische Klimaschutzgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden. Ist über einen Antrag im Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 16 noch nicht entschieden worden, so kann verlangt werden, dass die Entscheidung unter Anwendung von § 16 in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung getroffen wird. (2) Die Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage bei bestehenden Gebäuden (§ 16 Absatz 2 Satz 2) gilt nicht bei wesentlichen Umbauten des Daches (§ 16 Absatz 2 Satz 2), wenn Planungsaufträge vor dem 1. Januar 2024 geschlossen wurden und die Bauausführung bis zum 30. September 2025 abgeschlossen ist. (3) § 16a gilt nicht bei Neubau einer Stellplatzanlage, wenn ein Bauantrag für die Stellplatzanlage gestellt oder - soweit eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist - die Planung der Stellplatzanlage vor dem 1. Januar 2024 in Textform beauftragt wurde. (4) Soweit die Baumaßnahme nicht innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere aufgrund von Fachpersonalmangel, Lieferverzögerungen oder Materialengpässen abgeschlossen werden kann, so haben die Verpflichteten auf Aufforderung nachzuweisen, dass sie diesen Umstand nicht zu vertreten haben. (5) Regelungen in Rechtsverordnungen, die Bezugnahmen auf das Hamburgische Klimaschutzgesetz vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 261) in der am 28. Februar 2020 geltenden Fassung oder das Hamburgische Klimaschutzgesetz vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148) in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung enthalten, gelten fort und sind entsprechend der Bestimmungen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auszulegen." |
33. Es werden folgende Anlagen 1 und 2 angefügt:
".
- Technische Ausführung des Referenzgebäudes - Anforderungen an den Effizienzgebäude-40 Standard bei öffentlichen Nichtwohngebäuden | Anlage 1 (zu § 20 Absatz 2) |
- Technische Ausführung des Referenzgebäudes -
Anforderungen an den Effizienzgebäude-40 Standard bei öffentlichen Nichtwohngebäuden
a) Ein neues öffentliches Gebäude ist so zu errichten, dass der spezifische Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung das 0,4-fache des spezifischen Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes nicht überschreitet, das die gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, des zu errichtenden Gebäudes aufweist und der technischen Ausführung des Referenzgebäudes nach Anlage 2 GEG entspricht. Der spezifische Jahres-Primärenergiebedarf ist der relative auf die Nettogrundfläche bezogene Wert des absoluten Jahres-Primärenergiebedarfs im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes.
b) Ein neues öffentliches Gebäude ist so zu errichten, dass die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche gemäß nachfolgender Tabelle nicht überschritten werden:
Nummer | Bauteile | Höchstwerte der Mittelwerte des Wärmedurchgangs | |
Zonen mit Raum-Solltemperatur im Heizfall > 19°C | Zonen mit Raum-Solltemperatur im Heizfall von 12°C bis < 19°C | ||
1 | Opake Außenbauteile (ūopak) | 0,18 W/(m2K) | 0,24 W/(m2K) |
2 | transparente Außenbauteile (ūtransparent), Vorhangfassaden (ūVorhang) | 1,0 W/(m2K) | 1,3 W/(m2K) |
3 | Glasdächer / Lichtbänder und Lichtkuppeln (ūLicht) | 1,6 W/(m2K) | 2,0 W/(m2K) |
c) Die Anforderungen nach Buchstabe a an den spezifischen Jahres-Primärenergiebedarf gelten entsprechend, wenn öffentliche Gebäude um eine zusammenhängende Nutzfläche von mindestens 50 m2 erweitert werden und bei denen die Erweiterung nicht an die bestehende Energieversorgung des Altbaus angeschlossen wird.
d) Die Anforderungen nach Buchstabe b an die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten gelten entsprechend, wenn öffentliche Gebäude um eine zusammenhängende Nutzfläche von mindestens 50 m2 erweitert werden.
e) Die Rechenverfahren und Randbedingungen zur Bilanzierung des öffentlichen Gebäudes und des Referenzgebäudes erfolgen entsprechend den Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes, unter Einbeziehung der Auslegungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt).
f) Bei Erweiterungen öffentlicher Gebäude mit einer zusammenhängenden Nutzfläche größer als 50 m2 kann die Bilanzierung des spezifischen Jahres-Primärenergiebedarfs und der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten für den erweiterten Bereich getrennt oder gemeinsam mit dem Bestandsgebäude geführt werden. Die Anforderungen an Neubauten gelten im Falle einer getrennten Bilanzierung für den Erweiterungsbau und im Falle einer gemeinsamen Bilanzierung mit dem Bestandsgebäude für das Gesamtgebäude.
g) Werden im Rahmen eines Gesamtvorhabens mehrere öffentliche Gebäude errichtet, die miteinander in räumlichem Zusammenhang stehen, so kann die Bilanzierung für alle neu errichteten Gebäude gemeinsam erfolgen. In diesem Fall ist die Erfüllung der in dieser Anlage festgelegten Anforderungen mit Fertigstellung des letzten Gebäudes sicherzustellen.
h) Bei der Errichtung öffentlicher Gebäude oder bei deren Erweiterung um eine zusammenhängende Nutzfläche von mindestens 50 m2 ist ein Lüftungskonzept zu erstellen in dem der erforderliche Außenluftvolumenstrom spezifiziert wird. Hieraus resultierende Maßnahmen sind umzusetzen.
i) Bei wassergeführten Wärme- oder Kälteversorgungsanlagen ist ein hydraulischer Abgleich der Verteilsysteme nach den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen und zu dokumentieren.
j) Nach Inbetriebnahme eines Neubaus oder einer Erweiterung um eine zusammenhängende Nutzfläche von mindestens 50 m2 ist der Anschluss an ein Wärmeversorgungssystem, mit dem der Effizienzgebäude-40 Standard nach Buchstaben a bis d erreicht wird, innerhalb von zwei Jahren möglich.
k) Im Übrigen gelten die Technischen Mindestanforderungen nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Nichtwohngebäude vom 9. Dezember 2022 (BAnz AT 30.12.2022 B3).
l) Die Inanspruchnahme von Fördermöglichkeiten ist zu prüfen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.
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Anlage 2 (zu § 27 Absatz 1) |
Abschnitt 1
Die Erhebungsmerkmale für die Erhebungen nach § 27 Absatz 1 sind:
Umfasst sind dabei auch die Zeiträume und Zeitpunkte der jeweiligen Ereignisse, insbesondere die Ausstellungsdaten von Dokumenten, die Daten von Maßnahmen und die Zeiträume von Verbräuchen und Kosten.
Abschnitt 2
Die Hilfsmerkmale für die Erhebungen nach § 27 Absatz 1 sind:
Artikel 2
Änderung der Hamburgischen Bauordnung
Die Hamburgische Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
"4. Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von bis zu 3 m, sofern sie den für ihre Funktionsfähigkeit erforderlichen Mindestabstand von der Außenwand des zu versorgenden Gebäudes nicht überschreiten."
2. § 30 Absatz 5 erhält folgenden Fassung:
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(5) Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Lichtkuppeln und Oberlichte sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann.
Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen mindestens 1,25 m entfernt sein
| "(5) Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Oberlichte und Solaranlagen sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann.
Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen folgende Abstände eingehalten werden:
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Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960
In § 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 vom 19. März 1960 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299, 326), wird der Punkt am Ende der Nummer 6 gestrichen und folgende Nummer 7 angefügt:
"7. Verwaltungsakte, die die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern betreffen."
Artikel 4
Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Bau
In § 4 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 10. Mai 2022 (HmbGVBl. S. 328), wird das Wort "werden" durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung werden" ersetzt.
Artikel 5
Fortgeltende Verordnungsermächtigung
(1) Die Hamburgische Klimaschutz-Umsetzungspflichtverordnung vom 22. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 711) gilt auch als auf Grund von Artikel 1 Nummern 19 und 20 dieses Gesetzes (§ 16 Absatz 7 und § 16a Absatz 5 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes) erlassen.
(2) Die Anschluss- und Benutzungsgebotsverordnung Billebogen vom 1. September 2020 (HmbGVBl. S. 429) gilt als auf Grund von Artikel 1 Nummer 10.1.1 dieses Gesetzes (§ 8 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes) erlassen.
Artikel 6
Notifizierung
Die Notifizierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) ist erfolgt.
Artikel 7
Inkrafttreten
In Artikel 1 treten in Nummer 1.19 der Eintrag zu § 33 und in Nummer 32 § 33 am 1. Januar 2025 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2024 in Kraft.
ID 240001
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