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PVUmsVO - Photovoltaikpflicht-Umsetzungsverordnung
Verordnung zur Umsetzung der Pflichten zur Nutzung von Photovoltaik auf Dach- und Stellplatzflächen nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz
- Hamburg -
Vom 16. April 2024
(HmbGVBl. Nr. 13 vom 26.04.2024 S. 99)
Auf Grund von § 16 Absatz 7 und § 16a Absatz 5 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes (HmbKliSchG) vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443), wird verordnet:
Abschnitt 1
Allgemeiner Teil
§ 1 Anwendungsbereich
(1) In den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen alle Gebäude gemäß § 2 Absatz 2 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443, 455), in der jeweils geltenden Fassung im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg mit einer Bruttodachfläche von jeweils mindestens 50 m2. Ausgenommen von den Pflichten des § 16 Absätze 2 und 3 HmbKliSchG sind
(2) Als für eine Nutzung von solarer Strahlungsenergie geeignete offene Stellplatzanlagen im Sinne von § 16a HmbKliSchG fallen unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung die neu zu errichtenden offenen Stellplatzanlagen mit mehr als 35 Stellplätzen sowie die um mehr als 35 Stellplätze zu erweiternden offenen Stellplatzanlagen, deren Stellplatzflächen ausschließlich für Kraftfahrzeuge im Sinne von § 1 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312, 919), zuletzt geändert am 21. November 2023 (BGBl. I Nr. 315 S. 1, 15), mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t vorgesehen und höchstens geringfügig verschattet sind. Ausgenommen sind
Die Pflicht zur Errichtung von Solaranlagen aufgrund von § 16 Absätze 2 und 3 HmbKliSchG bleibt unberührt.
§ 2 Ergänzende Begriffsbestimmungen
(1) "Bestehende Gebäude" sind Gebäude, die vor dem 1. Januar 2024 fertiggestellt wurden.
(2) "Wohngrundstücke" sind Grundstücke im Sinne des § 181 Absätze 2 bis 4 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 231), zuletzt geändert am 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411 S. 1, 64).
(3) "Andere notwendige Dachnutzungen" sind unvermeidbare Aufbauten oder technische Anlagen einschließlich der Zugangswege und notwendiger Flächen zur Wartung und Instandhaltung der Anlagen. Unvermeidbare Aufbauten sind dabei auch solche, die aufgrund rechtlicher Vorschriften auf dem Dach zu errichten sind.
(4) "Geringfügig verschattet" ist eine Fläche oder eine Teilfläche, wenn sich die Jahressumme der auf die Fläche fallenden solaren Einstrahlungsmenge aufgrund von Verschattung um höchstens 25 vom Hundert (v. H.) verringert im Vergleich zu einer Referenzfläche ohne Verschattung. Bei Flächen mit Neigung über 10 Grad entspricht die Referenzfläche der betrachteten Fläche, bei Flächen mit Neigungen bis 10 Grad entspricht die Referenzfläche einer Fläche mit einer Ausrichtung nach Süden und einer Neigung von 35 Grad gegenüber der Horizontalen.
(5) "Kosten einer Photovoltaikanlage" sind Kosten für Module, Unterkonstruktionen, Wechselrichter, die Installationskosten, die durch die Photovoltaikanlage bedingten Zusatzkosten für notwendige Änderungen an der Elektroinstallation des Gebäudes und die Kosten von Änderungen der bautechnischen Aufbauten, die notwendig wären, um die Pflichten nach § 16 Absätze 1 und 2 und § 16a Absatz 1 HmbKliSchG zu erfüllen. Die Kosten eines Speichers bleiben unberücksichtigt.
(6) "Stellplatzfläche" ist die Fläche jedes einzelnen Stellplatzes.
(7) "Stellplätze" sind Flächen im Sinne von § 2 Absatz 9 der Garagenverordnung vom 17. Januar 2012 (HmbGVBl. S. 8).
(8) "Offene Stellplatzanlagen" sind Einrichtungen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, die aus mehreren Stellplätzen sowie aus Flächen für weitere notwendige und sonstige bauliche und technische Einrichtungen bestehen und sich oberirdisch und außerhalb von Parkhäusern befinden.
(9) "Solarfachbetriebe" sind Handwerksbetriebe, die Solaranlagen (Photovoltaik oder Solarthermie) errichten und in Betrieb nehmen.
§ 3 Entfallen der Pflichten wegen unbilliger Härte
Eine unbillige Härte aufgrund besonderer Umstände im Sinne von § 16 Absatz 5 Satz 2 oder § 16a Absatz 4 Satz HmbKliSchG liegt insbesondere vor,
Nebengeschäfts auf Grund der Überschreitung des Schwellenwerts des § 9 Nummer 1 Buchstabe b des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4168), zuletzt geändert am 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108 S. 1, 22), in der jeweils geltenden Fassung, erfahren würde.
Abschnitt 2
Verpflichtung zur Errichtung und zur Nutzung von Solardächern nach § 16 Absätze 2 und 3 HmbKliSchG
§ 4 Entfallen der Pflichten wegen technischer Unmöglichkeit
Im Einzelfall technisch unmöglich im Sinne des § 16 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 HmbKliSchG ist das Erfüllen der Pflichten nach § 16 Absätze 2 und 3 HmbKliSchG,
§ 5 Entfallen der Pflichten wegen wirtschaftlicher Nicht-Vertretbarkeit
(1) Wirtschaftlich nicht vertretbar im Sinne des § 16 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 HmbKliSchG ist das Erfüllen der Pflichten nach § 16 Absätze 2 und 3 HmbKliSchG, soweit
(2) Die Berechnung nach Absatz 1 Nummer 2 soll unter Einbeziehung verfügbarer öffentlicher Fördermittel und unter Verwendung aktueller branchenüblicher Annahmen das wirtschaftlichste Betriebsszenario des konkreten Einzelfalls nachvollziehbar widerspiegeln und auf dem günstigsten von zwei Angeboten beruhen. Dabei sind eintretende Erlöse aus der Einspeisung von Gesamt- oder Teilmengen des erzeugten Stroms in Verbindung mit vermiedenen Strombezugskosten in Bezug zu nehmen. Die zuständige Behörde veröffentlicht die wesentlichen Parameter und Methoden der Wirtschaftlichkeitsberechnung auf einer zentralen Internetseite der Freien und Hansestadt Hamburg.
Abschnitt 3
Pflicht zur Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Stellplatzanlagen nach § 16a HmbKliSchG
§ 6 Reduzierung des Umfangs der Mindestnutzung der für solare Strahlungsenergie geeigneten Stellplatzflächen
(1) Der Umfang der Mindestnutzung im Sinne von § 16a Absatz 1 Satz HmbKliSchG ist im Einzelfall so weit zu reduzieren, dass die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Zahlungsanspruch nach § 19 Absätze 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert am 5. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 33 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung ohne wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie oder eines vergleichbaren gesetzlichen Anspruchs gegeben sind.
(2) Kann der in einer Photovoltaikanlage produzierte Strom nicht in ein Elektrizitätsversorgungsnetz eingespeist werden, ist der Umfang der Mindestnutzung unbeschadet des Absatzes 1 so weit zu reduzieren, dass der in der Photovoltaikanlage produzierte Strom vollständig zur Eigenversorgung genutzt werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, soweit eine Netzverträglichkeitsprüfung ergibt, dass eine Einspeisung des durch die Photovoltaikanlage erzeugten Stroms ins öffentliche Netz nicht möglich ist, oder wenn die Stellplatzanlage, auf der die Photovoltaikanlage errichtet werden soll, über keinen Anschluss an ein Elektrizitätsversorgungsnetz verfügt und dessen Netzanschluss nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes verweigert wird.
§ 7 Entfallen der Pflicht wegen technischer Unmöglichkeit
Technisch unmöglich im Sinne des § 16a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 HmbKliSchG ist das Erfüllen der Pflicht nach § 16a Absatz 1 HmbKliSchG insbesondere, wenn sich der Boden oder Untergrund aus statischen oder sonstigen Gründen für die Errichtung einer Unterkonstruktion für eine Photovoltaikanlage nach § 16a Absatz 1 HmbKliSchG nicht eignet.
§ 8 Entfallen der Pflicht wegen wirtschaftlicher Nicht-Vertretbarkeit
(1) Wirtschaftlich nicht vertretbar im Sinne von § 16a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 HmbKliSchG ist das Erfüllen der Pflichten nach § 16a Absatz 1 HmbKliSchG, wenn hierdurch die Durchführung des Bauvorhabens der betroffenen Stellplatzanlage nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand möglich ist.
(2) Die Durchführbarkeit eines Bauvorhabens bezüglich einer Stellplatzanlage ist nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand möglich, wenn die Kosten der zu installierenden Photovoltaikanlage im Verhältnis zu den Gesamtbaukosten der Stellplatzanlage mehr als 20 v. H. betragen.
Abschnitt 4
Vollzugsverfahren
§ 9 Allgemeines
(1) Die zuständige Behörde macht auf einer zentralen Internetseite der Freien und Hansestadt Hamburg Informationen zur Nutzung und Nutzungsmöglichkeit von Photovoltaik und die nach dieser Verordnung notwendigen Formulare, Verwaltungsanweisungen und weitere Informationen zugänglich.
(2) Sobald auf der in Absatz 1 genannten Internetseite eine qualifizierte digitale Anwendung (Onlinetool) zur Nachweisführung einzelner Regelungen zur Verfügung gestellt wird, können die erstellten Ergebnisse als geeigneter Nachweis genutzt werden. Die zuständige Behörde gibt den Zeitpunkt, ab dem das jeweilige qualifizierte Onlinetool als Nachweismöglichkeit genutzt werden kann, im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt.
(3) Verpflichtete müssen die Erfüllung der Pflichten gemäß § 16 Absätze 2, 3 und 6 und § 16a Absätze 1 und 3 HmbKliSchG oder das Entfallen der Pflichten gemäß § 16 Absatz 5 und § 16a Absatz 4 HmbKliSchG gegenüber der zuständigen Behörde auf Verlangen nachweisen. Das entsprechende Formular nebst Nachweisen ist von den Verpflichteten zehn Jahre ab Fertigstellung des Bauvorhabens oder der wesentlichen Umbauten des Daches aufzubewahren. Die Nachweise können in elektronischer Form aufbewahrt werden.
(4) Verpflichtete haben die von der zuständigen Behörde nach Absatz 1 zur Verfügung gestellten Formulare zur Nachweisführung zu verwenden.
(5) Die Regelungen zum Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO bleiben unberührt.
§ 10 Nachweise
(1) Im Falle der nach § 1 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 ausgenommenen Gebäude und Stellplatzanlagen sowie Flächen ist der Sachverhalt durch die Eigentümerinnen und Eigentümer nachzuweisen.
(2) Als Anlage zu dem jeweiligen Formular nach § 9 Absatz 4 sind folgende Nachweise anzufügen:
(3) Im Falle des Entfallens der Pflichten nach § 16 Absatz 5 und § 16a Absatz 4 HmbKliSchG sind dem jeweiligen Formular geeignete Nachweise als Anlage anzufügen.
(4) Abweichend von Absatz 3 können zum Nachweis gemäß § 9 Absatz 3 Verpflichtete bei bestehenden Gebäuden gemäß § 4 Nummer 3 Buchstabe a, die in derselben Ausführung an unterschiedlichen Orten errichtet worden sind, für den Nachweis Berechnungen baugleicher oder typengleicher Gebäude heranziehen (Typennachweis). Ein Typennachweis kann auch für bestehende Gebäude erstellt werden, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach dem gleichen System und aus den gleichen Bauteilen an unterschiedlichen Orten errichtet worden sind. Bei Bezug auf ein baugleiches oder typengleiches Gebäude sind die Berechnungen des Gebäudes, auf den sich der Nachweis bezieht, dem Formular anzufügen.
§ 11 Nachweis der unbilligen Härte
Der Antrag ist mindestens drei Monate vor Beginn der die Pflicht auslösenden Maßnahme zu stellen. Der Sachverhalt ist durch den Verpflichteten darzulegen und durch geeignete Nachweise zu belegen. Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer geeigneter Nachweise verlangen.
§ 12 Prüfmaßstab und Stichprobenüberprüfung
(1) Die Verpflichteten haben sicherzustellen, dass die sich aus § 16 Absätze 2 und 3 sowie § 16a Absatz 1 HmbKliSchG und dieser Rechtsverordnung ergebenden Pflichten eingehalten werden.
(2) Die zuständige Behörde kann Stichprobenüberprüfungen durchführen und die vorzuhaltenden Formulare nebst Nachweisen bei den Verpflichteten anfordern. Diese werden einer Plausibilitätskontrolle unterzogen.
(3) Bestehen Anhaltspunkte für eine Nichteinhaltung von Pflichten, kann die zuständige Behörde das Bauvorhaben einer Inaugenscheinnahme unterziehen. Wird eine Nichterfüllung von Pflichten festgestellt, werden die Verpflichteten auf diese Pflichten hingewiesen und es wird eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Die Vorschriften zur Verwaltungsvollstreckung bleiben unberührt.
§ 13 Lageplananforderungen
Ist nach dieser Verordnung ein Lageplan nach § 10 Absätze 2 und 6 BauVorlVO vorzulegen, muss dieser, sofern nicht anders vorgeschrieben ist, neben den Inhalten gemäß § 10 Absatz 6 BauVorlVO enthalten:
§ 14 Kosten
Die Kosten für die erforderlichen Nachweise sind von den Verpflichteten zu tragen.
Abschnitt 5
Schlussvorschrift
§ 15 Übergangsvorschrift
Für Sachverhalte gemäß § 36 Absatz 1 Satz HmbKliSchG ist die Hamburgische Klimaschutz-Umsetzungspflichtverordnung vom 22. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 711) in der am 26. April 2024 geltenden Fassung anzuwenden. § 36 Absatz 1 Sätze 2 und 3 HmbKliSchG gilt entsprechend.
ENDE |