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Regelwerk, Energienutzung
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PVUmsVO - Photovoltaikpflicht-Umsetzungsverordnung
Verordnung zur Umsetzung der Pflichten zur Nutzung von Photovoltaik auf Dach- und Stellplatzflächen nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz

- Hamburg -

Vom 16. April 2024
(HmbGVBl. Nr. 13 vom 26.04.2024 S. 99)



Auf Grund von § 16 Absatz 7 und § 16a Absatz 5 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes (HmbKliSchG) vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443), wird verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeiner Teil

§ 1 Anwendungsbereich

(1) In den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen alle Gebäude gemäß § 2 Absatz 2 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443, 455), in der jeweils geltenden Fassung im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg mit einer Bruttodachfläche von jeweils mindestens 50 m2. Ausgenommen von den Pflichten des § 16 Absätze 2 und 3 HmbKliSchG sind

  1. Neubauten, deren voraussichtliche Nutzungsdauer nach Zweck und Bauart weniger als 20 Jahre beträgt,
  2. bestehende Gebäude, deren voraussichtliche Restnutzungsdauer weniger als 20 Jahre beträgt,
  3. Gebäude, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht Bestandteil des Grundstücks sind, auf dem sie errichtet wurden und an denen die Eigentümerinnen oder Eigentümer der Gebäude ein befristetes Nutzungsrecht von weniger als 20 Jahren ab Beginn der Baumaßnahme haben und nach Ablauf des Nutzungsrechtes für den Verlust ihres Eigentums keinen Anspruch auf Entschädigung gegen die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer geltend machen können,
  4. Gebäude, die sicherheitsrelevante Teile eines Betriebsbereiches sind, der in den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 484, 3527), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1340), in der jeweils geltenden Fassung fällt,
  5. unterirdische Bauten,
  6. Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,
  7. Container, Traglufthallen und Zelte,
  8. Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden,
  9. eingeschossige Nebengebäude auf Wohngrundstücken, die nicht zum Wohnen genutzt werden,
  10. öffentliche Gebäude, die Sonderfunktionen mit Sicherheitsrelevanz dienen.

(2) Als für eine Nutzung von solarer Strahlungsenergie geeignete offene Stellplatzanlagen im Sinne von § 16a HmbKliSchG fallen unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung die neu zu errichtenden offenen Stellplatzanlagen mit mehr als 35 Stellplätzen sowie die um mehr als 35 Stellplätze zu erweiternden offenen Stellplatzanlagen, deren Stellplatzflächen ausschließlich für Kraftfahrzeuge im Sinne von § 1 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312, 919), zuletzt geändert am 21. November 2023 (BGBl. I Nr. 315 S. 1, 15), mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t vorgesehen und höchstens geringfügig verschattet sind. Ausgenommen sind

  1. Flächen, die nur vorübergehend oder nur zu bestimmten Anlässen als Stellplatzanlagen und ansonsten anderweitig genutzt werden,
  2. Stellplatzanlagen, auf denen eine Solarnutzung unter Berücksichtigung der typischen Stellplatznutzung und gegebenenfalls auch von unvermeidbaren äußeren Einflüssen eine Gefahr für Personen oder Sachen darstellt und
  3. Stellplatzanlagen von öffentlichen Gebäuden, die Sonderfunktionen mit Sicherheitsrelevanz dienen.

Die Pflicht zur Errichtung von Solaranlagen aufgrund von § 16 Absätze 2 und 3 HmbKliSchG bleibt unberührt.

§ 2 Ergänzende Begriffsbestimmungen

(1) "Bestehende Gebäude" sind Gebäude, die vor dem 1. Januar 2024 fertiggestellt wurden.

(2) "Wohngrundstücke" sind Grundstücke im Sinne des § 181 Absätze 2 bis 4 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 231), zuletzt geändert am 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411 S. 1, 64).

(3) "Andere notwendige Dachnutzungen" sind unvermeidbare Aufbauten oder technische Anlagen einschließlich der Zugangswege und notwendiger Flächen zur Wartung und Instandhaltung der Anlagen. Unvermeidbare Aufbauten sind dabei auch solche, die aufgrund rechtlicher Vorschriften auf dem Dach zu errichten sind.

(4) "Geringfügig verschattet" ist eine Fläche oder eine Teilfläche, wenn sich die Jahressumme der auf die Fläche fallenden solaren Einstrahlungsmenge aufgrund von Verschattung um höchstens 25 vom Hundert (v. H.) verringert im Vergleich zu einer Referenzfläche ohne Verschattung. Bei Flächen mit Neigung über 10 Grad entspricht die Referenzfläche der betrachteten Fläche, bei Flächen mit Neigungen bis 10 Grad entspricht die Referenzfläche einer Fläche mit einer Ausrichtung nach Süden und einer Neigung von 35 Grad gegenüber der Horizontalen.

(5) "Kosten einer Photovoltaikanlage" sind Kosten für Module, Unterkonstruktionen, Wechselrichter, die Installationskosten, die durch die Photovoltaikanlage bedingten Zusatzkosten für notwendige Änderungen an der Elektroinstallation des Gebäudes und die Kosten von Änderungen der bautechnischen Aufbauten, die notwendig wären, um die Pflichten nach § 16 Absätze 1 und 2 und § 16a Absatz 1 HmbKliSchG zu erfüllen. Die Kosten eines Speichers bleiben unberücksichtigt.

(6) "Stellplatzfläche" ist die Fläche jedes einzelnen Stellplatzes.

(7) "Stellplätze" sind Flächen im Sinne von § 2 Absatz 9 der Garagenverordnung vom 17. Januar 2012 (HmbGVBl. S. 8).

(8) "Offene Stellplatzanlagen" sind Einrichtungen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, die aus mehreren Stellplätzen sowie aus Flächen für weitere notwendige und sonstige bauliche und technische Einrichtungen bestehen und sich oberirdisch und außerhalb von Parkhäusern befinden.

(9) "Solarfachbetriebe" sind Handwerksbetriebe, die Solaranlagen (Photovoltaik oder Solarthermie) errichten und in Betrieb nehmen.

§ 3 Entfallen der Pflichten wegen unbilliger Härte

Eine unbillige Härte aufgrund besonderer Umstände im Sinne von § 16 Absatz 5 Satz 2 oder § 16a Absatz 4 Satz HmbKliSchG liegt insbesondere vor,

  1. wenn über die in dieser Verordnung dargestellten Fälle hinaus ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem zur Pflichterfüllung erforderlichen Aufwand und dem Ergebnis besteht, ein solches kann insbesondere gegeben sein,
    1. wenn der oder dem Verpflichteten keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, um die Pflichten nach § 16 Absätze 2 und 3 oder § 16a Absatz 1 HmbKliSchG zu erfüllen, oder
    2. aufgrund der betrieblichen Situation der oder des Verpflichteten oder besonderer Gegebenheiten des Gebäudes oder der Stellplatzanlage, insbesondere, wenn das Erfüllen der Pflichten nach § 16 Absätze 2 und 3 oder § 16a Absatz 1 HmbKliSchG bei der Berücksichtigung der konkret vorliegenden Verhältnisse zu einer erheblichen Einschränkung der Nutzbarkeit des Gebäudes oder der Stellplatzanlage führen würde,
  2. soweit die oder der Verpflichtete bei der Realisierung einer Photovoltaikanlage auf ihrem oder seinem Gebäude steuerliche Nachteile, insbesondere in Form eines beachtlichen

Nebengeschäfts auf Grund der Überschreitung des Schwellenwerts des § 9 Nummer 1 Buchstabe b des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4168), zuletzt geändert am 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108 S. 1, 22), in der jeweils geltenden Fassung, erfahren würde.

Abschnitt 2
Verpflichtung zur Errichtung und zur Nutzung von Solardächern nach § 16 Absätze 2 und 3 HmbKliSchG

§ 4 Entfallen der Pflichten wegen technischer Unmöglichkeit

Im Einzelfall technisch unmöglich im Sinne des § 16 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 HmbKliSchG ist das Erfüllen der Pflichten nach § 16 Absätze 2 und 3 HmbKliSchG,

  1. soweit bei Dachflächen keine zusammenhängenden Teilflächen einer Dachfläche vorhanden sind, die für die Montage von Photovoltaikmodulen geeignet sind und diese Teilflächen bei Dächern mit einer Neigung bis zu 10 Grad mindestens 20 m2 und bei Dächern mit einer Neigung von mehr als 10 Grad mindestens 10 m2 umfassen,
  2. soweit andere notwendige Dachnutzungen entgegenstehen,
  3. soweit die von wesentlichen Umbauten betroffenen Dächer bestehender Gebäude aus Dachflächen bestehen, die für die Errichtung von Photovoltaikanlagen ungeeignet sind, insbesondere
    1. wenn die Statik des Gebäudes keine zusätzlichen Dachlasten tragen kann,
    2. gewölbte Dachflächen, die einer gängigen technischen Installation von Photovoltaikmodulen auf marktüblichen Montagegestellen entgegenstehen,
    3. Dachflächen, die mit lichtdurchlässigem Material bedeckt sind, oder
    4. Dachflächen, die mit Reet, Holz oder Stroh bedeckt sind,
  4. soweit die Errichtung oder der Betrieb der Anlage einschließlich der Instandhaltung unter Berücksichtigung der typischen Gebäudenutzung eine Gefahr für Personen oder Sachen darstellt, die nicht durch zumutbare Maßnahmen vermieden werden kann,
  5. soweit eine Netzverträglichkeitsprüfung ergibt, dass eine Einspeisung des durch die Photovoltaikanlage erzeugten Stroms in das öffentliche Netz nicht möglich ist,
  6. wenn das Gebäude, auf dem die Photovoltaikanlage errichtet werden soll, über keinen Anschluss an ein Elektrizitätsversorgungsnetz verfügt und dessen Netzanschluss nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom
  7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970; 3621), zuletzt geändert am 5. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 32 S. 1), verweigert wird.

§ 5 Entfallen der Pflichten wegen wirtschaftlicher Nicht-Vertretbarkeit

(1) Wirtschaftlich nicht vertretbar im Sinne des § 16 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 HmbKliSchG ist das Erfüllen der Pflichten nach § 16 Absätze 2 und 3 HmbKliSchG, soweit

  1. die Dachfläche mehr als geringfügig verschattet ist,
  2. die Amortisationszeit der Kosten der Photovoltaikanlage nach Berechnung mehr als 20 Jahre beträgt,
  3. Dachflächen als Veranstaltungsflächen, als Kinderspielflächen gemäß § 10 Absatz 1 HBauO, als erforderliche Außenflächen für Betreuungs- und Bildungseinrichtungen oder zu gewerblichen Zwecken genutzt werden.

(2) Die Berechnung nach Absatz 1 Nummer 2 soll unter Einbeziehung verfügbarer öffentlicher Fördermittel und unter Verwendung aktueller branchenüblicher Annahmen das wirtschaftlichste Betriebsszenario des konkreten Einzelfalls nachvollziehbar widerspiegeln und auf dem günstigsten von zwei Angeboten beruhen. Dabei sind eintretende Erlöse aus der Einspeisung von Gesamt- oder Teilmengen des erzeugten Stroms in Verbindung mit vermiedenen Strombezugskosten in Bezug zu nehmen. Die zuständige Behörde veröffentlicht die wesentlichen Parameter und Methoden der Wirtschaftlichkeitsberechnung auf einer zentralen Internetseite der Freien und Hansestadt Hamburg.

Abschnitt 3
Pflicht zur Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Stellplatzanlagen nach § 16a HmbKliSchG

§ 6 Reduzierung des Umfangs der Mindestnutzung der für solare Strahlungsenergie geeigneten Stellplatzflächen

(1) Der Umfang der Mindestnutzung im Sinne von § 16a Absatz 1 Satz HmbKliSchG ist im Einzelfall so weit zu reduzieren, dass die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Zahlungsanspruch nach § 19 Absätze 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert am 5. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 33 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung ohne wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie oder eines vergleichbaren gesetzlichen Anspruchs gegeben sind.

(2) Kann der in einer Photovoltaikanlage produzierte Strom nicht in ein Elektrizitätsversorgungsnetz eingespeist werden, ist der Umfang der Mindestnutzung unbeschadet des Absatzes 1 so weit zu reduzieren, dass der in der Photovoltaikanlage produzierte Strom vollständig zur Eigenversorgung genutzt werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, soweit eine Netzverträglichkeitsprüfung ergibt, dass eine Einspeisung des durch die Photovoltaikanlage erzeugten Stroms ins öffentliche Netz nicht möglich ist, oder wenn die Stellplatzanlage, auf der die Photovoltaikanlage errichtet werden soll, über keinen Anschluss an ein Elektrizitätsversorgungsnetz verfügt und dessen Netzanschluss nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes verweigert wird.

§ 7 Entfallen der Pflicht wegen technischer Unmöglichkeit

Technisch unmöglich im Sinne des § 16a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 HmbKliSchG ist das Erfüllen der Pflicht nach § 16a Absatz 1 HmbKliSchG insbesondere, wenn sich der Boden oder Untergrund aus statischen oder sonstigen Gründen für die Errichtung einer Unterkonstruktion für eine Photovoltaikanlage nach § 16a Absatz 1 HmbKliSchG nicht eignet.

§ 8 Entfallen der Pflicht wegen wirtschaftlicher Nicht-Vertretbarkeit

(1) Wirtschaftlich nicht vertretbar im Sinne von § 16a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 HmbKliSchG ist das Erfüllen der Pflichten nach § 16a Absatz 1 HmbKliSchG, wenn hierdurch die Durchführung des Bauvorhabens der betroffenen Stellplatzanlage nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand möglich ist.

(2) Die Durchführbarkeit eines Bauvorhabens bezüglich einer Stellplatzanlage ist nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand möglich, wenn die Kosten der zu installierenden Photovoltaikanlage im Verhältnis zu den Gesamtbaukosten der Stellplatzanlage mehr als 20 v. H. betragen.

Abschnitt 4
Vollzugsverfahren

§ 9 Allgemeines

(1) Die zuständige Behörde macht auf einer zentralen Internetseite der Freien und Hansestadt Hamburg Informationen zur Nutzung und Nutzungsmöglichkeit von Photovoltaik und die nach dieser Verordnung notwendigen Formulare, Verwaltungsanweisungen und weitere Informationen zugänglich.

(2) Sobald auf der in Absatz 1 genannten Internetseite eine qualifizierte digitale Anwendung (Onlinetool) zur Nachweisführung einzelner Regelungen zur Verfügung gestellt wird, können die erstellten Ergebnisse als geeigneter Nachweis genutzt werden. Die zuständige Behörde gibt den Zeitpunkt, ab dem das jeweilige qualifizierte Onlinetool als Nachweismöglichkeit genutzt werden kann, im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt.

(3) Verpflichtete müssen die Erfüllung der Pflichten gemäß § 16 Absätze 2, 3 und 6 und § 16a Absätze 1 und 3 HmbKliSchG oder das Entfallen der Pflichten gemäß § 16 Absatz 5 und § 16a Absatz 4 HmbKliSchG gegenüber der zuständigen Behörde auf Verlangen nachweisen. Das entsprechende Formular nebst Nachweisen ist von den Verpflichteten zehn Jahre ab Fertigstellung des Bauvorhabens oder der wesentlichen Umbauten des Daches aufzubewahren. Die Nachweise können in elektronischer Form aufbewahrt werden.

(4) Verpflichtete haben die von der zuständigen Behörde nach Absatz 1 zur Verfügung gestellten Formulare zur Nachweisführung zu verwenden.

(5) Die Regelungen zum Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO bleiben unberührt.

§ 10 Nachweise

(1) Im Falle der nach § 1 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 ausgenommenen Gebäude und Stellplatzanlagen sowie Flächen ist der Sachverhalt durch die Eigentümerinnen und Eigentümer nachzuweisen.

(2) Als Anlage zu dem jeweiligen Formular nach § 9 Absatz 4 sind folgende Nachweise anzufügen:

  1. im Falle der Erfüllung der Pflicht nach § 16 Absätze 2 und 3 HmbKliSchG neben geeigneten Nachweisen, aus denen bei Neubauten die Brutto- und bei bestehenden Gebäuden die Nettodachflächen und die mit Photovoltaikmodulen belegte Fläche sowie deren Anzahl und deren Maße hervorgehen:
    1. eine Bestätigung des zuständigen Netzbetreibers im Sinne des § 3 Nummer 36 EEG mit dem Namen der Betreiberin oder des Betreibers der Photovoltaikanlage, der Adresse des Installationsortes der Photovoltaikanlage und der elektrischen Gesamtleistung aller Solarmodule oder
    2. eine Rechnung, in der die fachgerechte Errichtung und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage durch den ausführenden Solarfachbetrieb bestätigt wird oder
    3. die Bestätigung der fachgerechten Errichtung und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage durch eine einschlägige, staatlich oder in staatlichem Auftrag gelistete Energieberaterin oder einen einschlägigen, staatlich oder in staatlichem Auftrag gelisteten Energieberater,
  2. im Falle der ersatzweisen Erfüllung der Pflicht gemäß § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 HmbKliSchG sind neben geeigneten Nachweisen, aus denen die Fläche der errichteten Solarthermieanlage hervorgeht, die auf die mindestens mit Photovoltaikanlagen zu belegende Fläche angerechnet wurde:
    1. eine Rechnung, in der die fachgerechte Errichtung und Inbetriebnahme der Solarthermieanlage durch den ausführenden Solarfachbetrieb bestätigt wird oder
    2. die Bestätigung der fachgerechten Errichtung und Inbetriebnahme der Solarthermieanlage durch eine einschlägige staatlich oder in staatlichem Auftrag gelistete Energieberaterin oder einen einschlägigen staatlich oder in staatlichem Auftrag gelisteten Energieberater,
  3. im Falle der ersatzweisen Erfüllung der Pflicht gemäß § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 HmbKliSchG geeignete Nachweise, aus denen der Errichtungsort und die Leistung der auf der Gebäudehülle oder dem versiegelten Grundstück errichteten Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien hervorgehen, wobei der Nachweis die zu ersetzende Leistung ausweisen muss,
  4. im Falle der ersatzweisen Erfüllung der Pflicht gemäß § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 HmbKliSchG geeignete Nachweise, aus denen der Errichtungsort und die Leistung der Photovoltaikanlagen auf Gebäuden des gleichen Grundstücks hervorgehen; der Nachweis muss die zu ersetzende Leistung ausweisen,
  5. im Falle der Erfüllung der Pflicht nach § 16a Absatz 1 HmbKliSchG:
    1. eine Bestätigung des zuständigen Netzbetreibers im Sinne des § 3 Nummer 36 EEG mit dem Namen der Betreiberin oder des Betreibers der Photovoltaikanlage, der Adresse des Installationsortes der Photovoltaikanlage und der elektrischen Gesamtleistung aller Solarmodule und
    2. ein Lageplan gemäß § 10 Absätze 2 und 6 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. 2020 S. 391, 2021 S. 280), zuletzt geändert am 21. März 2023 (HmbGVBl. S. 125), in der jeweils geltenden Fassung, der zudem die mit Photovoltaik belegten Stellplätze ausweist,
  6. im Falle der ersatzweisen Erfüllung der Pflicht gemäß § 16a Absatz 3 HmbKliSchG neben den Nachweisen gemäß Nummer 5 eine Berechnung des ausführenden Solarfachbetriebs, aus der sich ergibt, dass die Mindestfläche der Photovoltaikanlage gemäß § 16a Absatz 1 HmbKliSchG in Quadratmetern durch die Summe der Modulflächen in Quadratmetern der ersatzweise installierten Photovoltaikanlagen erreicht wird,
  7. im Falle der Pflichterfüllung durch einen Dritten gemäß § 16 Absatz 2 Satz 3 und § 16a Absatz 1 Satz HmbKliSchG neben den entsprechenden Nachweisen gemäß Nummern 1 bis 6 eine Kopie der zugrundeliegenden Vereinbarung mit dem Dritten.

(3) Im Falle des Entfallens der Pflichten nach § 16 Absatz 5 und § 16a Absatz 4 HmbKliSchG sind dem jeweiligen Formular geeignete Nachweise als Anlage anzufügen.

(4) Abweichend von Absatz 3 können zum Nachweis gemäß § 9 Absatz 3 Verpflichtete bei bestehenden Gebäuden gemäß § 4 Nummer 3 Buchstabe a, die in derselben Ausführung an unterschiedlichen Orten errichtet worden sind, für den Nachweis Berechnungen baugleicher oder typengleicher Gebäude heranziehen (Typennachweis). Ein Typennachweis kann auch für bestehende Gebäude erstellt werden, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach dem gleichen System und aus den gleichen Bauteilen an unterschiedlichen Orten errichtet worden sind. Bei Bezug auf ein baugleiches oder typengleiches Gebäude sind die Berechnungen des Gebäudes, auf den sich der Nachweis bezieht, dem Formular anzufügen.

§ 11 Nachweis der unbilligen Härte

Der Antrag ist mindestens drei Monate vor Beginn der die Pflicht auslösenden Maßnahme zu stellen. Der Sachverhalt ist durch den Verpflichteten darzulegen und durch geeignete Nachweise zu belegen. Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer geeigneter Nachweise verlangen.

§ 12 Prüfmaßstab und Stichprobenüberprüfung

(1) Die Verpflichteten haben sicherzustellen, dass die sich aus § 16 Absätze 2 und 3 sowie § 16a Absatz 1 HmbKliSchG und dieser Rechtsverordnung ergebenden Pflichten eingehalten werden.

(2) Die zuständige Behörde kann Stichprobenüberprüfungen durchführen und die vorzuhaltenden Formulare nebst Nachweisen bei den Verpflichteten anfordern. Diese werden einer Plausibilitätskontrolle unterzogen.

(3) Bestehen Anhaltspunkte für eine Nichteinhaltung von Pflichten, kann die zuständige Behörde das Bauvorhaben einer Inaugenscheinnahme unterziehen. Wird eine Nichterfüllung von Pflichten festgestellt, werden die Verpflichteten auf diese Pflichten hingewiesen und es wird eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Die Vorschriften zur Verwaltungsvollstreckung bleiben unberührt.

§ 13 Lageplananforderungen

Ist nach dieser Verordnung ein Lageplan nach § 10 Absätze 2 und 6 BauVorlVO vorzulegen, muss dieser, sofern nicht anders vorgeschrieben ist, neben den Inhalten gemäß § 10 Absatz 6 BauVorlVO enthalten:

  1. eine vermaßte Plandarstellung der Stellplätze,
  2. eine Darstellung der von der Installationspflicht ausgenommenen Flächen unter Angabe des jeweiligen Ausnahmetatbestands,
  3. eine Darstellung der verbleibenden für eine Solarnutzung geeigneten Stellplätze und
  4. eine Darstellung der Fläche aller Module einschließlich eines rechnerischen Nachweises der Gesamtfläche.

§ 14 Kosten

Die Kosten für die erforderlichen Nachweise sind von den Verpflichteten zu tragen.

Abschnitt 5
Schlussvorschrift

§ 15 Übergangsvorschrift

Für Sachverhalte gemäß § 36 Absatz 1 Satz HmbKliSchG ist die Hamburgische Klimaschutz-Umsetzungspflichtverordnung vom 22. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 711) in der am 26. April 2024 geltenden Fassung anzuwenden. § 36 Absatz 1 Sätze 2 und 3 HmbKliSchG gilt entsprechend.


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