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Regelwerk

Änderungstext

Klimaschutzstärkungsverordnung - Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Umsetzung von Pflichten nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz
- Hamburg -

Vom 16. April 2024
(HmbGVBl. Nr. 13 vom 26.04.2024 S. 99)



Artikel 1
PVUmsVO - Photovoltaikpflicht-Umsetzungsverordnung
Verordnung zur Umsetzung der Pflichten zur Nutzung von Photovoltaik auf Dach- und Stellplatzflächen nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Hamburgischen Klimaschutz-Umsetzungspflichtverordnung

Auf Grund von § 16 Absatz 7, § 17 Absatz 6, § 18 Absatz 3 und § 19 Satz 2 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443), wird verordnet:

Die Hamburgische Klimaschutz-Umsetzungspflichtverordnung vom 22. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 711) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
HmbKliSchUmsVO - Hamburgische Klimaschutz-Umsetzungspflichtverordnung - Verordnung zur Umsetzung der Pflichten zur Nutzung von Photovoltaik und erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz"Verordnung zur Umsetzung der Pflichten zur Nutzung erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz (Erneuerbare-Energien-Wärme-Umsetzungsverordnung- EEWärmeUmsVO)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 1 wird einziger Absatz.

2.2 Absatz 2

(2) In Bezug auf die Pflichten nach § 16 Absätze 2 und 3 HmbKliSchG fallen alle Gebäude im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg mit einer Bruttodachfläche von mindestens 50 m2 unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Ausgenommen hiervon sind

  1. Neubauten, deren voraussichtliche Nutzungsdauer nach Zweck und Bauart weniger als 20 Jahre beträgt,
  2. Bestandsbauten, deren voraussichtliche Restnutzungsdauer weniger als 20 Jahre beträgt,
  3. Gebäude, die in den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 484, 3527), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), in der jeweils geltenden Fassung, fallen und bei denen die Verhinderung von Störfällen oder die Begrenzung von Störfallauswirkungen durch Photovoltaikanlagen erschwert wird,
  4. unterirdische Bauten,
  5. Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,
  6. Traglufthallen und Zelte sowie
  7. Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.

wird aufgehoben.

3. § 2 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 2 Ergänzende Begriffsbestimmungen

(1) Eine Anlage zur Stromerzeugung durch Nutzung solarer Strahlungsenergie (Photovoltaikanlage) im Sinne des § 16 Absatz 2 HmbKliSchG ist jede ortsfest installierte Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie.

(2) Die Kosten einer Photovoltaikanlage setzen sich aus den Kosten für Module, Wechselrichter und den sonstigen Systemkosten zusammen.

(3) Die sonstigen Systemkosten einer Photovoltaikanlage umfassen alle Kosten für die gesamte Photovoltaikanlage einschließlich der Installationskosten, der durch die Photovoltaikanlage bedingten Zusatzkosten für notwendige Änderungen an der Elektroinstallation des Gebäudes und der Kosten von Änderungen der bautechnischen Aufbauten, die notwendig wären, um die Pflichten nach § 16 Absätze 2 und 3 zu erfüllen. Nicht zu diesen Kosten gehören Kosten für Module und Wechselrichter.

(4) Solarexperten im Sinne von § 5 Absatz 3 sind Anbieterinnen und Anbieter, Handwerkerinnen und Handwerker, Projektiererinnen und Projektierer oder Planerinnen und Planer von Solaranlagen, die seit mehr als einem Jahr Solaranlagen anbieten, projektieren oder planen und mehr als zwölf Solaranlagen realisiert, projektiert oder geplant haben.

(5) Solarinstallations-Eignungsflächen sind zusammenhängende Teilflächen einer Dachfläche, die für die Errichtung einer Solaranlage geeignet sowie bei Dächern mit einer Neigung bis zu 10 Grad mindestens 20 m2 und bei Dächern mit einer Neigung von mehr als 10 Grad mindestens 10 m2 groß sind. Sie sind nicht durch unvermeidbare Aufbauten oder technische Anlagen einschließlich der Zugangswege und notwendiger Flächen zur Wartung und Instandhaltung der Anlagen belegt.

(6) Ein nachträglicher Einbau einer Heizungsanlage liegt auch vor, wenn in ein bisher nicht zentral beheiztes Gebäude eine Heizungsanlage eingebaut wird.

(7) Sachkundige im Sinne von § 11 Absätze 2 und 5 sind

  1. die nach Bundes- oder Landesrecht zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten,
  2. Personen, die für ein zulassungspflichtiges Gewerbe im Bereich Ofen- und Luftheizungsbau, Installations- und Heizungsbau und Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie
  3. Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres beruflichen Werdegangs berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbstständig auszuüben.

(8) Solarfachbetriebe im Sinne von § 5 Absatz 4 sind Handwerksbetriebe oder Ingenieur- und Planungsbüros, die seit mehr als einem Jahr Solaranlagen anbieten, projektieren oder planen und mehr als zwölf Solaranlagen realisiert, projektiert oder geplant haben.

(9) Wärmeenergiebedarfe sind solche im Sinne des § 3 Nummer 11 HmbKliSchG.

" § 2 Ergänzende Begriffsbestimmungen

(1) Ein nachträglicher Einbau einer Heizungsanlage liegt auch vor, wenn in ein bisher nicht zentral beheiztes Gebäude eine Heizungsanlage eingebaut wird.

(2) Sachkundige im Sinne von § 11 Absätze 2 und 5 sind

  1. die nach Bundes- oder Landesrecht zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten,
  2. Personen, die für ein zulassungspflichtiges Gewerbe im Bereich Kälteanlagenbau, Ofen- und Luftheizungsbau, Elektrotechnik, Installations- und Heizungsbau und Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie
  3. Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres beruflichen Werdegangs berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbstständig auszuüben.

(3) Wärmeenergiebedarfe sind solche im Sinne des § 3 Nummer 24 HmbKliSchG."

4. Abschnitt 2 mit den §§ 3 bis 5

Abschnitt 2
Verpflichtung zum Vorhalten einer Anlage zur Stromerzeugung durch Nutzung solarer Strahlungsenergie nach § 16 Absätze 2 und 3 HmbKliSchG

§ 3 Nachweisverfahren

(1) Die zuständige Behörde weist die Verpflichteten auf ihre Pflichten nach § 16 Absätze 2 und 3 HmbKliSchG hin. Hierzu kann sie sich geeigneter Dritter, insbesondere Bauvorlageberechtigter, Dachdeckerinnen und Dachdeckern, bedienen, soweit diese zugestimmt haben.

(2) Bei nach §§ 61 und 62 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), genehmigungspflichtigen Vorhaben hat die zuständige Behörde die Verpflichteten zur Erbringung des erforderlichen Nachweises zur Erfüllung der Pflichten nach § 16 Absätze 2 und 3 HmbKliSchG aufzufordern.

(3) Nach § 16 Absätze 2 und 3 HmbKliSchG Verpflichtete müssen der zuständigen Behörde innerhalb von zwölf Monaten nach Fertigstellung des Bauvorhabens oder der Dachhauterneuerung nachweisen, welche Maßnahmen sie zur Erfüllung der Pflichten nach § 16 Absätze 2 und 3 HmbKliSchG ergriffen haben.

(4) Als Nachweis der Erfüllung der Pflichten nach Absatz 3 ist

  1. eine schriftliche Bestätigung des zuständigen Netzbetreibers im Sinne des § 3 Nummer 36 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert am 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818, 1853), mit dem Namen der Betreiberin oder des Betreibers der Photovoltaikanlage, der Adresse des Installationsortes der Photovoltaikanlage und der elektrischen Gesamtleistung aller Solarmodule, oder
  2. eine Rechnung, in der die fachgerechte Errichtung und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage durch eine Fachhandwerkerin oder einen Fachhandwerker aus dem Elektrotechnikerhandwerk bestätigt wird, oder
  3. die Bestätigung der fachgerechten Errichtung und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage durch eine einschlägige, staatlich oder in staatlichem Auftrag gelistete Energieberaterin oder einen einschlägigen, staatlich oder in staatlichem Auftrag gelisteten Energieberater

vorzulegen.

(5) Der Nachweis muss mindestens den Namen der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder den Namen der Betreiberin oder des Betreibers der Photovoltaikanlage, die Adresse des Installationsortes der Photovoltaikanlage und die elektrische Gesamtleistung aller Solarmodule enthalten.

§ 4 Entfallen der Pflichten

(1) Technisch unmöglich im Sinne des § 16 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b HmbKliSchG ist das Erfüllen der Pflichten nach § 16 Absätze 2 und 3 HmbKliSchG,

  1. wenn bei Gebäuden mit Baubeginn vor dem 2. Januar 2023, bei denen mit einer Dachhauterneuerung im Sinne von § 16 Absatz 3 HmbKliSchG nach dem 1. Januar 2025 begonnen wird
    1. das Dach eines Gebäudes ausschließlich aus Dachflächen besteht, die für die Errichtung von Photovoltaikanlagen ungeeignet sind; ungeeignete Dachflächen sind:
      aa) nicht plane Dachflächen,
      bb) Dachflächen, auf denen keine Solarinstallations-Eignungsfläche bereitgestellt werden kann,
      cc) mit Reet, Stroh oder Holz bedeckte Dachflächen,
      dd) mit lichtdurchlässigem Glas bedeckte Dachflächen,
    2. keine ausreichende Standsicherheit des die jeweilige Dachfläche tragenden Gebäudeteils zur Aufnahme auch der zusätzlichen Lasten aus der Photovoltaikanlage gegeben ist,
  2. bei Gebäuden mit Baubeginn nach dem 1. Januar 2023, wenn trotz einer dem Hauptnutzungszweck des Gebäudes entsprechenden Priorisierung der Errichtung einer Photovoltaikanlage in der Planung aufgrund von notwendigen Dachaufbauten und technischen Anlagen keine Solarinstallations-Eignungsfläche bereitgestellt werden kann,
  3. soweit die Photovoltaikanlage oder die sie errichtenden oder betreuenden Personen einer im Vergleich zu einer üblichen Nutzung deutlich erhöhten Gefahr ausgesetzt wären, oder soweit von der Photovoltaikanlage oder den zur Installation, Nutzung oder Instandhaltung erforderlichen Maßnahmen deutlich erhöhte Gefahren für die Sicherheit von Personen oder Sachen ausgehen oder Maßnahmen zum Schutz und zur Vorsorge gegen sonstige Gefahren erschwert werden können,
  4. soweit eine Netzverträglichkeitsprüfung ergibt, dass eine Einspeisung des durch die Photovoltaikanlage erzeugten Stroms ins öffentliche Netz nicht möglich ist.

(2) Wirtschaftlich nicht vertretbar im Sinne des § 16 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe c HmbKliSchG ist das Erfüllen der Pflichten nach § 16 Absätze 2 und 3 HmbKliSchG, wenn

  1. die unter Verwendung der in der Anlage 1 genannten Parameter berechnete Amortisationszeit der Kosten der Photovoltaikanlage an dem in Bezug auf die jährliche solare Einstrahlungsmenge voraussichtlich geeignetsten Standort auf dem Gebäudedach mit der bestmöglichen Ausrichtung und Neigung der Photovoltaikmodule mehr als 20 Jahre beträgt,
  2. bei Gebäuden mit einer Bruttogrundfläche bis zu 150 m2 die jährliche solare Einstrahlungsmenge auf die Photovoltaikmodule an dem in Bezug auf diese Einstrahlungsmenge voraussichtlich geeignetsten Standort auf dem Gebäudedach mit der bestmöglichen Ausrichtung und Neigung der Photovoltaikmodule aufgrund der Ausrichtung, Neigung und Verschattung der Photovoltaikmodule um mehr als 30 vom Hundert (v. H.) geringer ist als die höchste jährliche solare Einstrahlungsmenge auf eine optimal ausgerichtete und unverschattete Photovoltaikanlage im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg,
  3. bei Gebäuden mit Baubeginn vor dem 2. Januar 2023, bei denen mit einer Dachhauterneuerung im Sinne von § 16 Absatz 3 HmbKliSchG nach dem 1. Januar 2025 begonnen wird der Anteil der sonstigen Systemkosten, die notwendig wären, um die Pflicht zu erfüllen, 70 v. H. der Kosten der Photovoltaikanlage übersteigt,
  4. Verpflichtete bei der Realisierung einer Photovoltaikanlage auf ihrem Gebäude erhebliche steuerliche Nachteile in Bezug auf ihre sonstigen Geschäftstätigkeiten erfahren würden und Dritte nicht bereit sind, statt der Verpflichteten eine Photovoltaikanlage zu errichten und zu betreiben.

(3) Ist das Gebäude nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts nicht Bestandteil des Grundstücks, auf welchem es errichtet wurde und steht den Verpflichteten ein befristetes Nutzungsrecht an diesem Grundstück zu, so ist im Falle des Absatzes 2 Nummer 1 auf die verbleibende Nutzungsdauer am Grundstück abzustellen, wenn diese weniger als 20 Jahre beträgt. Dies gilt nicht, wenn die Verpflichteten bei Ablauf des Nutzungsrechtes für den Verlust ihres Eigentums einen Anspruch auf Entschädigung gegen die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer geltend machen können.

§ 5 Nachweis beim Entfallen der Pflichten

(1) Das Entfallen der Pflichten nach § 16 Absätze 2 und 3 HmbKliSchG ist der zuständigen Behörde nachzuweisen. Für Gebäude mit einer Bruttogrundfläche bis zu 150 m2 sowie in den Fällen des § 16 Absatz 4 Nummer 3 HmbKliSchG genügt als Nachweis die formlose schriftliche Begründung des Sachverhalts durch die Verpflichteten mit geeigneten Belegen. In den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 4 ist das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung vorzulegen. In allen anderen Fällen ist der Nachweis nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu erbringen.

(2) In den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 sind die erforderlichen Nachweise durch eine oder einen Bauvorlageberechtigten zu erbringen. Im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist der erforderliche Nachweis durch eine bauvorlagenberechtigte Tragwerksplanerin oder einen bauvorlagenberechtigten Tragwerksplaner zu erbringen. Im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 3 ist durch die Verpflichteten der Sachverhalt darzustellen und sind die Gefahren zu beschreiben.

(3) Im Falle des § 4 Absatz 2 Nummer 1 erfolgt der Nachweis durch Vorlage einer durch eine Solarexpertin oder einen Solarexperten durchgeführten Amortisationszeit-Berechnung. Hierfür sind Eingangsparameter entsprechend der Anlage 1 zu verwenden.

(4) Im Falle des § 4 Absatz 2 Nummer 3 ist der Nachweis durch einen Kostenvoranschlag eines Solarfachbetriebs für Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage oder eine vergleichbare geeignete Bestätigung über die Kosten zu erbringen. Der Nachweis muss folgende Informationen enthalten:

  1. Preise für Photovoltaik-Module und Wechselrichter,
  2. Preis für die sonstigen Systemkomponenten einschließlich der Kosten von Änderungen der bautechnischen Aufbauten, die notwendig wären, um die Pflicht zu erfüllen,
  3. Gesamtpreis der Photovoltaik-Anlage.

(5) Im Falle des § 4 Absatz 2 Nummer 4 ist ein schriftlicher Nachweis entsprechend Absatz 1 Satz 2 zu erbringen. Zusätzlich ist ein geeigneter Nachweis zu erbringen, dass kein Dritter bereit ist, auf dem Dach der oder des Verpflichteten eine Photovoltaikanlage zu errichten und zu betreiben. Hierfür sind in der Regel die schriftlichen Absagen von drei in der Freien und Hansestadt Hamburg tätigen Anbieterinnen und Anbietern von Photovoltaik-Mieterstromanlagen mit der diesen Absagen jeweils zu Grunde liegenden Dachpacht der oder des Verpflichteten vorzulegen. Den Anbieterinnen und Anbietern von Photovoltaik-Mieterstromanlagen sind die Dachflächen zu einer Pacht anzubieten, die den wirtschaftlichen Aufwand der Verpflichteten für die Bereitstellung der Dachflächen ausgleicht.


wird aufgehoben.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

5.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Die Nutzung von Geothermie und Umweltwärme einschließlich Abwärme durch Wärmepumpen wird als vollständige Erfüllung der Nutzungspflicht nach § 17 Absatz 1 HmbKliSchG anerkannt, wenn

1. bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen eine Jahresarbeitszahl (JAZ) von mindestens 3,00 erreicht wird und der anrechenbare Anteil an erneuerbaren Energien der von der Wärmepumpe gelieferten Wärmeenergiebedarfe berechnet nach der folgenden Formel mindestens 15 v. H. beträgt:

oder

2. bei mit Brennstoffen betriebenen Wärmepumpen eine Jahresheizzahl (JHZ) von mindestens 1,20 erreicht wird und damit der Wärmeenergiebedarf zu 100 v. H. gedeckt wird.

Die Ermittlung der Jahresarbeitszahl und Jahresheizzahl richtet sich nach den Vorschriften der VDI-Richtlinie 4650 "Berechnung der Jahresarbeitszahl von Wärmepumpenanlagen - Elektrowärmepumpen zur Raumheizung und Trinkwassererwärmung" oder gleichwertigen anerkannten Regeln der Technik. Einsichtnahmestelle der VDI-Richtlinie 4650: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Amt für Energie und Klima, Bezugsquelle der VDI-Richtlinie 4650: Beuth Verlag GmbH, Berlin.

"(3) Die Nutzung von Geothermie und Umweltwärme einschließlich Abwärme durch Wärmepumpen wird als vollständige Erfüllung der Nutzungspflicht nach § 17 Absatz 1 HmbKliSchG anerkannt, wenn
  1. bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen eine Jahresarbeitszahl (JAZ) von mindestens 2,50 erreicht wird und damit der jährliche Wärmeenergiebedarf vollständig gedeckt wird, oder
  2. bei mit Brennstoffen betriebenen Wärmepumpen eine Jahresheizzahl (JHZ) von mindestens 1,20 erreicht wird und damit der Wärmeenergiebedarf vollständig gedeckt wird.

Die Ermittlung der Jahresarbeitszahl und Jahresheizzahl richtet sich nach den Vorschriften der VDI-Richtlinie 4650 "Berechnung der Jahresarbeitszahl von104 Freitag, den 26. April 2024 HmbGVBl. Nr. 13 Wärmepumpenanlagen - Elektrowärmepumpen zur Raumheizung und Trinkwassererwärmung" oder gleichwertigen anerkannten Regeln der Technik. Einsichtnahmestelle der VDI-Richtlinie 4650: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Amt für Energie und Klima, Bezugsquelle der VDI-Richtlinie 4650: Beuth Verlag GmbH, Berlin."

5.2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

5.2.1 Hinter den Wörtern "im Sinne" wird die Textstelle "des § 1 Absatz 2 und § 2 Nummer 5" eingefügt.

5.2.2 Der Punkt am Ende der Nummer 2 wird durch das Wort "und" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

"3. Biomasse entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (ABl. EU Nr. L 150 S. 206) eingesetzt wird."

5.3 Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Biomethan, soweit es den Voraussetzungen des § 40 Absatz 3 Nummer 2 GEG entspricht."Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Biomethan, soweit es den Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d GEG entspricht."

5.4 Absatz 7 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die flüssige Biomasse muss den Anforderungen nach § 39 Absatz 3 GEG entsprechen."Die Betreiberin oder der Betreiber der Heizungsanlage hat sicherzustellen, dass die eingesetzte flüssige Biomasse die Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau und eine nachhaltige Herstellung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), zuletzt geändert am 13. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2286), in der jeweils geltenden Fassung erfüllt."

6. In § 7 Absatz 1 wird die Bezeichnung "Anlage 2" durch die Bezeichnung "Anlage" ersetzt.

7. § 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Quartierslösung muss aus einer Kombination aus energetischen Sanierungsmaßnahmen und einer gemeinsamen Wärmeversorgung in Form eines auf das Quartier begrenzten Wärmenetzes, welches die Gebäude des Quartiers vollständig mit Raumwärme und überwiegend (mindestens 80 v. H.) mit Trinkwarmwasser versorgt, bestehen. Bei Nichtwohngebäuden in Zonen, in denen der Nutzenergiebedarf für Trinkwarmwasser höchstens 2,6 kWh/(m2*a) beträgt, bestimmt nach DIN V 18599: 2018-09 "Energetische Bewertung von Gebäuden - Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung", kann die Trinkwarmwassererzeugung auch dezentral erfolgen. Einsichtnahmestelle der DIN V 18599: 2018-09: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Amt für Energie und Klima, Bezugsquelle der DIN V 18599: 2018-09: Beuth Verlag GmbH, Berlin."(2) Die Quartierslösung muss aus einer Kombination aus energetischen Sanierungsmaßnahmen und einer gemeinsamen Wärmeversorgung in Form eines auf das Quartier begrenzten Wärmenetzes, welches die Gebäude des Quartiers vollständig mit Raumwärme und überwiegend (mindestens 80 v. H.) mit Trinkwarmwasser versorgt, bestehen. Bei Nichtwohngebäuden in Zonen, in denen der Nutzenergiebedarf für Trinkwarmwasser höchstens 2,6 kWh/(m2*a) beträgt, kann die Trinkwarmwassererzeugung auch dezentral erfolgen. Die Berechnung erfolgt nach DIN V 18599: 2018-09 "Energetische Bewertung von Gebäuden - Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung". Einsichtnahmestelle der DIN V 18599: 2018-09: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Amt für Energie und Klima, Bezugsquelle der DIN V 18599: 2018-09: Beuth Verlag GmbH, Berlin."

8. In § 10 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

altneu
(3) Soweit nicht der geforderte Deckungsanteil einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe am gesamten Wärmeenergiebedarf eines Gebäudes nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zur vollständigen Erfüllung der Nutzungspflicht erreicht wird, ist der von der Wärmepumpe erzeugte Anteil erneuerbarer Energien entsprechend der in § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Formel zu berechnen.

(4) Soweit nicht der geforderte Deckungsanteil einer gasbetriebenen Wärmepumpe am gesamten Wärmeenergiebedarf eines Gebäudes nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 zur vollständigen Erfüllung der Nutzungspflicht erreicht wird, ist der anrechenbare Anteil an erneuerbaren Energien in der von der Wärmepumpe gelieferten Wärmemenge wie folgt zu ermitteln:

"(3) Soweit die elektrisch angetriebene Wärmepumpe nicht den gesamten Wärmeenergiebedarf eines Gebäudes nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 deckt, ist der von der Wärmepumpe erzeugte Anteil erneuerbarer Energien entsprechend DIN V 18599:2018-09 zu berechnen.

(4) Soweit die mit Brennstoff angetriebene Wärmepumpe nicht den gesamten Wärmeenergiebedarf eines Gebäudes nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 deckt, ist der von der Wärmepumpe erzeugte Anteil erneuerbarer Energien entsprechend DIN V 18599:2018-09 zu berechnen."

9. Es wird folgender Abschnitt 4 angefügt:

"Abschnitt 4
Übergangsbestimmungen

§ 13 Übergangsvorschrift

Wurde die Planung für den Einbau oder Austausch der Heizungsanlage entsprechend Leistungsphase 3 (LPH 3) gemäß § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 15 Nummer 15.1 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), zuletzt geändert am 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88 S. 1, 7), vor dem 27. April 2024 begonnen, können die nach § 17 Absatz 1 HmbKliSchG Verpflichteten die Berechnung zum Nachweis der Pflichterfüllung nach § 17 Absatz 1 HmbKliSchG nach den Regelungen dieser Verordnung in der am 26. April 2024 geltenden Fassung vornehmen."

10. Anlage 1

ParameterWertErläuterung
BatteriespeicherKeiner
Vorlaufkosten3 v. H. der AnlagenkostenFür Planung und Zwischenfinanzierung Mehrwertsteuer
Laufende Kosten1 v. H. der Anlagenkosten je Jahr
Eigenverbrauch oder Direktverbrauch30 v. H. des SolarertragsBegründung für geringeren Eigenverbrauch oder Direktverbrauch
Ertragsminderung0,4 v. H. je Jahr
Finanzierung20 v. H. Eigenkapital
80 v. H. KfW Programm 270 (Erneuerbare Energien - Standard; Förderkredit für Strom und Wärme)
Konditionen KfW-Programm 270 (Erneuerbare Energien - Standard; Förderkredit für Strom und Wärme)Es gelten die jeweils von der KfW veröffentlichten Konditionen
Inflationsrate1,3 v. H. je JahrDurchschnitt 2015 bis 2019 nach DESTATIS - Statistisches Bundesamt (2020) Verbraucherpreisindex
Zinssatz Barwertermittlung1,25 v. H. je Jahr
Arbeits- und Leistungspreis StromAngaben nach aktuellem Stromliefer- vertrag der oder des VerpflichtetenKonkrete Werte des realen Einzelfalls sind vorrangig zu verwenden. Falls diese nicht verfügbar sind, sind die unten genannten Mittelwerte zu nutzen
Strompreis Haushalte25,45 ct/kWh zuzüglich MehrwertsteuerMittelwert 1), nur sofern keine Angaben im realen Einzelfall verfügbar sind
Strompreis Gewerbe23,44 ct/kWh netto, zuzüglich Mehr- wertsteuer, falls die Verpflichteten nicht vorsteuerabzugsberechtigt sindMittelwert 1), nur sofern keine Angaben im realen Einzelfall verfügbar sind
Strompreis Industrie18,37 ct/kWh nettoMittelwert 1), nur sofern keine Angaben im realen Einzelfall verfügbar sind
Strompreissteigerung1,5 v. H. je Jahr
Jährliche Steigerung des Erlöses bei Direktvermarktung1,5 v. H. je Jahr
1) Mittelwerte der Angaben für das Jahr 2018 und der Prognose für das Jahr 2020 aus: ZSW, Bosch & Partner (2019) Vorbereitung und Begleitung bei der Erstellung eines Erfahrungsberichts gemäß § 97 Erneuerbare-Energien-Gesetz, Teilvorhaben IIc: Solare Strahlungsenergie: Abschlussbericht erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, Stuttgart/ Hannover


wird aufgehoben.

11. Anlage 2 wird Anlage.

ID: 240932


ENDE