Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Energienutzung |
EEWärmeUmsVO - Erneuerbare-Energien-Wärme-Umsetzungsverordnung - Verordnung zur Umsetzung der Pflichten zur Nutzung erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz
- Hamburg -
Vom 22. Dezember 2020
(HmbGVBl. Nr. 73 vom 29.12.2020 S. 711; 13.12.2023 S. 443 23; 16.04.2024 S. 99 24)
Überschrift geändert 24
Archiv: 2007
Auf Grund von § 16 Absatz 5, § 17 Absatz 6, § 18 Absatz 3 und § 19 Satz 2 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes (HmbKliSchG) vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148), geändert am 12. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 280), sowie § 1 Absatz 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerks-Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert am 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2167, 2197), und § 2 des Gesetzes zur Regelung von Gebühren für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger vom 13. November 2012 (HmbGVBl. S. 474), geändert am 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 399), wird verordnet:
Abschnitt 1
Allgemeiner Teil
Unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen alle Gebäude im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, die dem Geltungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.
§ 2 Ergänzende Begriffsbestimmungen 24
(1) Ein nachträglicher Einbau einer Heizungsanlage liegt auch vor, wenn in ein bisher nicht zentral beheiztes Gebäude eine Heizungsanlage eingebaut wird.
(2) Sachkundige im Sinne von § 11 Absätze 2 und 5 sind
(3) Wärmeenergiebedarfe sind solche im Sinne des § 3 Nummer 24 HmbKliSchG.
Abschnitt 2 24
(aufgehoben)
Abschnitt 3
Verpflichtung zur Nutzung von erneuerbaren Energien nach § 17 Absatz 1 HmbKliSchG
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 6 Anerkannte erneuerbare Energien 24
(1) Als erneuerbare Energien anerkannt werden solare Strahlungsenergie, Umweltwärme, Geothermie, feste, flüssige und gasförmige Biomasse, welche ohne vorangegangene Umwandlung in elektrische Energie für Zwecke der Wärmenutzung verwendet werden.
(2) Die Nutzung einer solarthermischen Anlage muss, sofern Flüssigkeiten als Wärmeträger genutzt werden, für die darin enthaltenen Kollektoren oder für das System mit dem europäischen Prüfzeichen "Solar Keymark" zertifiziert sein, solange und soweit die Verwendung einer CE-Kennzeichnung nach Maßgabe eines Durchführungsrechtsaktes auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. EU Nr. L 285 S. 10), geändert am 25. Oktober 2012 (ABl. EU Nr. L 315 S. 1), nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Zertifizierung muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen.
(3) Die Nutzung von Geothermie und Umweltwärme einschließlich Abwärme durch Wärmepumpen wird als vollständige Erfüllung der Nutzungspflicht nach § 17 Absatz 1 HmbKliSchG anerkannt, wenn
Die Ermittlung der Jahresarbeitszahl und Jahresheizzahl richtet sich nach den Vorschriften der VDI-Richtlinie 4650 "Berechnung der Jahresarbeitszahl von104 Freitag, den 26. April 2024 HmbGVBl. Nr. 13 Wärmepumpenanlagen - Elektrowärmepumpen zur Raumheizung und Trinkwassererwärmung" oder gleichwertigen anerkannten Regeln der Technik. Einsichtnahmestelle der VDI-Richtlinie 4650: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Amt für Energie und Klima, Bezugsquelle der VDI-Richtlinie 4650: Beuth Verlag GmbH, Berlin.
(4) Der Einsatz von fester Biomasse wird als Erfüllung der Nutzungspflicht nach § 17 Absatz 1 HmbKliSchG anerkannt, wenn für den Betrieb einer Feuerungsanlage im Sinne des § 1 Absatz 2 und § 2 Nummer 5 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1340), in der jeweils geltenden Fassung folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(5) Die Nutzung von Einzelraumfeuerungsanlagen wird in Wohngebäuden nur dann als Nutzung erneuerbarer Energien anerkannt, wenn
zum Einsatz kommt. Die Einzelraumfeuerungsanlage muss mindestens 30 v. H. der Wohnfläche überwiegend beheizen oder mit einem Wasserwärmeübertrager ausgestattet sein. Einsichtnahmestelle der DIN EN 14785, DIN EN 15250, DIN EN 13240: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Amt für Energie und Klima, Bezugsquelle der DIN EN 14785, DIN EN 15250, DIN EN 13240: Beuth Verlag GmbH, Berlin.
(6) Der Einsatz von Biomethan im Sinne von § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GEG wird als Erfüllung der Nutzungspflicht anerkannt, wenn
Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Biomethan, soweit es den Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d GEG entspricht.
(7) Der Einsatz flüssiger Biomasse wird als Erfüllung der Nutzungspflicht anerkannt, wenn
Die Betreiberin oder der Betreiber der Heizungsanlage hat sicherzustellen, dass die eingesetzte flüssige Biomasse die Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau und eine nachhaltige Herstellung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), zuletzt geändert am 13. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2286), in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.
Unterabschnitt 2
Ersatzmaßnahmen
§ 7 Energieeinsparungen durch baulichen Wärmeschutz 24
(1) Die Nutzungspflicht nach § 17 Absatz 1 HmbKliSchG kann durch energetische Sanierung von Bauteilen, die den Anforderungswert an den jeweiligen Höchstwert des Wärmedurchgangskoeffizienten "U" beziehungsweise der maximalen Wärmeleitfähigkeit "" gemäß Anlage um höchstens 5 v. H. überschreiten, erfüllt werden.
(2) Zur vollständigen Pflichterfüllung muss die Summe der jährlich benötigten Wärmeenergiebedarfe zur Deckung der Wärmebedarfe für Raumwärme und Trinkwarmwasser des jeweiligen Gebäudes infolge der Durchführung einer oder mehrerer geeigneter Maßnahmen nach Absatz 1 um mindestens 15 v. H. reduziert werden.
(3) In der Vergangenheit vorgenommene Sanierungsmaßnahmen, die die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllen, werden anerkannt, wenn sie innerhalb der letzten zehn Jahre vor Inkrafttreten der Pflicht nach § 17 Absatz 1 HmbKliSchG durchgeführt worden sind.
§ 8 Gebäudeindividueller energetischer Sanierungsfahrplan
(1) Die Pflicht nach § 17 Absatz 1 HmbKliSchG kann zu einem Sechstel dadurch erfüllt werden, dass die Verpflichteten einen Sanierungsfahrplan vorlegen.
(2) Ein Sanierungsfahrplan enthält ausgehend vom Ist-Zustand des Gebäudes Empfehlungen für Maßnahmen am Gebäude, die sich am langfristigen Ziel eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestands im Jahr 2050 orientieren und schrittweise oder in einem Zug durchgeführt werden können. Die Maßnahmenempfehlungen des Sanierungsfahrplans berücksichtigen die gebäudeindividuellen Gegebenheiten, insbesondere die geschätzten zu erwartenden Kosten der Maßnahmen und Energiekosteneinsparungen, die öffentlichen Fördermöglichkeiten, bautechnische, bauphysikalische und anlagentechnische Aspekte sowie baukulturelle und städtebauliche Vorgaben.
(3) Bei Nichtwohngebäuden hat der Sanierungsfahrplan auch Lüftung, Kühlung, Klimatisierung und Beleuchtung zu umfassen.
(4) Ein bereits vor Entstehen der Nutzungspflicht erstellter Sanierungsfahrplan wird entsprechend Absatz 1 anerkannt, wenn zwischen dem Erstellungsdatum und dem Zeitpunkt des Austauschs der Heizanlage nicht mehr als fünf Jahre liegen.
(5) Ein bereits vor Entstehen der Nutzungspflicht erstellter Hamburger Energiepass wird entsprechend Absatz 1 anerkannt, wenn zwischen dem Erstellungsdatum und dem Zeitpunkt des Austauschs der Heizanlage nicht mehr als fünf Jahre liegen.
(1) Die Pflicht nach § 17 Absatz 1 HmbKliSchG kann durch die Umsetzung einer Quartierslösung erfüllt werden.
(2) Die Quartierslösung muss aus einer Kombination aus energetischen Sanierungsmaßnahmen und einer gemeinsamen Wärmeversorgung in Form eines auf das Quartier begrenzten Wärmenetzes, welches die Gebäude des Quartiers vollständig mit Raumwärme und überwiegend (mindestens 80 v. H.) mit Trinkwarmwasser versorgt, bestehen. Bei Nichtwohngebäuden in Zonen, in denen der Nutzenergiebedarf für Trinkwarmwasser höchstens 2,6 kWh/(m2*a) beträgt, kann die Trinkwarmwassererzeugung auch dezentral erfolgen. Die Berechnung erfolgt nach DIN V 18599: 2018-09 "Energetische Bewertung von Gebäuden - Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung". Einsichtnahmestelle der DIN V 18599: 2018-09: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Amt für Energie und Klima, Bezugsquelle der DIN V 18599: 2018-09: Beuth Verlag GmbH, Berlin.
(3) Der Anteil erneuerbarer Energien im Wärmenetz muss mindestens 5 v. H. betragen. Mindestens zwei Drittel des über das Wärmenetz gelieferten Anteils erneuerbarer Energien müssen aus erneuerbaren Energien oder Abwärmequellen stammen, die im räumlichen Zusammenhang mit dem seitens des Konzepts erfassten Quartiers erzeugt werden.
(4) Energetische Sanierungsmaßnahmen werden für alle an das Wärmenetz angeschlossenen Gebäude als Erfüllung der Pflicht nach § 17 Absatz 1 HmbKliSchG zu höchstens zwei Dritteln anerkannt. Anrechenbar sind nur Sanierungsmaßnahmen im Sinne von § 7 Absatz 1. Der anrechenbare Beitrag der Sanierungsmaßnahmen berechnet sich über die Reduktion der Summe der jährlich benötigten Wärmeenergiebedarfe aller an das Wärmenetz angeschlossenen Gebäude im Sinne von § 7 Absatz 2.
(5) Für die Umsetzung der Quartierslösung gilt eine Frist von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem bei dem ersten des durch die Quartierslösung erfassten Gebäudes die Heizungsanlage ausgetauscht oder nachträglich eingebaut wird. Auf begründeten Antrag kann die zuständige Behörde die Frist nach Satz 1 verlängern.
§ 10 Kombinationslösungen und Berechnungsverfahren 24
(1) Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen können zur Erfüllung der Pflicht nach § 17 Absatz 1 HmbKliSchG untereinander und miteinander kombiniert werden.
(2) Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen werden entsprechend ihrem Anteil am Wärmeenergiebedarf angerechnet. Beim pauschalierten Nachweis für Solarthermie nach § 17 Absatz 2 HmbKliSchG ist keine anteilige Anrechnung zulässig.
(3) Soweit die elektrisch angetriebene Wärmepumpe nicht den gesamten Wärmeenergiebedarf eines Gebäudes nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 deckt, ist der von der Wärmepumpe erzeugte Anteil erneuerbarer Energien entsprechend DIN V 18599:2018-09 zu berechnen.
(4) Soweit die mit Brennstoff angetriebene Wärmepumpe nicht den gesamten Wärmeenergiebedarf eines Gebäudes nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 deckt, ist der von der Wärmepumpe erzeugte Anteil erneuerbarer Energien entsprechend DIN V 18599:2018-09 zu berechnen.
(5) Soweit bei einer zentralen Mehrkesselanlage nicht der gesamte Wärmeenergiebedarf eines Gebäudes durch feste Biomasse gedeckt wird, kann für die Erfüllung der Nutzungspflicht das prozentuale Verhältnis von Nennwärmeleistung des zur Deckung der Grundlast vorgesehenen Heizkessels für feste Biomasse und gesamter installierter Heizleistung herangezogen werden.
(6) Eine Kombination mit Einzelraumfeuerungen ist ausgeschlossen.
(7) Wird im Zuge von Energieeinsparungsmaßnahmen durch baulichen Wärmeschutz nicht die vollständige Pflichterfüllung nach § 7 Absatz 2 erreicht, so werden diese Maßnahmen entsprechend der errechneten Reduktionshöhe angerechnet.
Unterabschnitt 3
Verfahren
§ 11 Nachweispflicht
(1) Die Verpflichteten müssen der zuständigen Behörde innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage nachweisen, welche Maßnahmen oder Maßnahmenkombinationen sie zur Erfüllung der Nutzungspflicht nach § 17 Absatz 1 HmbKliSchG ergriffen haben. Bei Maßnahmenkombinationen sind die dafür erforderlichen Nachweise zeitgleich vorzulegen und der jeweilige Anteil an der Erfüllung anzugeben.
(2) Der Nachweis erfolgt bei der Nutzung erneuerbarer Energien sowie der Ersatzmaßnahmen durch die Bestätigung einer oder eines Sachkundigen. Der Nachweis im Falle einer Kombinationslösung erfolgt zusätzlich auf Basis der Berechnungsverfahren nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 10 Absatz 4.
(3) Wird die Pflicht durch den Bezug von gasförmiger oder flüssiger Biomasse erfüllt, sind durch eine Bestätigung der Brennstofflieferantin oder des Brennstofflieferanten die fossilen und regenerativen Anteile der jeweils gelieferten Brennstoffe sowie beim Bezug gasförmiger Biomasse die Erfüllung der in § 6 Absatz 6 und beim Bezug flüssiger Biomasse der in § 6 Absatz 7 genannten Anforderungen nachzuweisen. Die der erstmaligen Abrechnung der Brennstofflieferung folgenden Bestätigungen sind auf Anforderung vorzulegen. Die Bestätigungen sind fünf Jahre aufzubewahren.
(4) Bei anteiliger Erfüllung der Pflicht durch das Erstellen eines Sanierungsfahrplans erfolgt der Nachweis durch dessen Vorlage.
(5) Bei einer Quartierslösung erfolgt der Nachweis durch die Vorlage folgender Dokumente:
(6) Entfällt die Pflicht nach § 17 Absatz 5 HmbKliSchG, so ist dies der zuständigen Behörde gegenüber schriftlich zu begründen.
§ 12 Nachweisverfahren, Aufgaben der zuständigen Behörde
(1) Die zuständige Behörde überwacht und überprüft die Einhaltung der Nutzungs- und Nachweispflichten nach §§ 6 bis 11. Hierzu kann sie sich einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bedienen, soweit diese oder dieser zugestimmt hat.
(2) Die zuständige Behörde weist die Verpflichteten auf ihre Pflichten nach § 17 Absatz 1 HmbKliSchG sowie auf die verschiedenen Erfüllungsmöglichkeiten hin. Hierzu kann sie sich geeigneter Dritter bedienen, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Austausch einer Heizanlage wahrnehmen oder mit der Erfüllung der Nutzungspflicht beauftragt werden, soweit diese zugestimmt haben.
Abschnitt 4 24
Übergangsbestimmungen
Wurde die Planung für den Einbau oder Austausch der Heizungsanlage entsprechend Leistungsphase 3 (LPH 3) gemäß § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 15 Nummer 15.1 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), zuletzt geändert am 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88 S. 1, 7), vor dem 27. April 2024 begonnen, können die nach § 17 Absatz 1 HmbKliSchG Verpflichteten die Berechnung zum Nachweis der Pflichterfüllung nach § 17 Absatz 1 HmbKliSchG nach den Regelungen dieser Verordnung in der am 26. April 2024 geltenden Fassung vornehmen.
Anlage 24 24 |
Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Bauteilen der thermischen Gebäudehülle | Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Umax in W/(m2K) beziehungsweise der maximalen Wärmeleitfähigkeit in W/(mK) | ||||
Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden T >19°C | Zonen von Nichtwohngebäuden mit 12°C < T < 19°C | ||||
Bauteilgruppe: Außenwände | |||||
Außenwand | 0,2 | 0,25 | |||
Einblasdämmung/Kerndämmung bei bestehenden zweischaligem Mauerwerk | < 0,035 W/(m·K) | < 0,04 W/(m·K) | |||
Außenwände von Baudenkmalen für alle Gebäude und sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude | 0,45 | 0,55 | |||
Außenwände mit Sichtfachwerk (Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden, Erneuerung der Ausfachungen) | 0,65 | 0,80 | |||
Bauteilgruppe: Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster, Glasdächer, Außentüren und Vorhangfassaden sowie Tore bei Nichtwohngebäuden | |||||
Fenster, Balkon- und Terrassentüren 1) | 0,95 | 1,3 | |||
Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren sowie Kastenfenstern sowie Fenster mit Sonderverglasung | 1,3 | 1,6 | |||
Barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terrassentüren | 1,1 | 1,4 | |||
Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Sonderverglasung (Verglasung zum Schall- und Brandschutz sowie Durchschuss-, Durchbruch- und Sprengwirkungshemmung) | 1,1 | 1,4 | |||
Fenster, Balkon- und Terrassentüren bei Baudenk- malen für alle Gebäude und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude | 1,4 | 1,7 | |||
Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit echten glasteilenden Sprossen bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude | 1,6 | 1,7 | |||
Ertüchtigung von Fenster, Balkon- und Terrassentüren bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude | 1,6 | 1,9 | |||
Dachflächenfenster | 1,0 | 1,1 | |||
Glasdächer | 1,6 | 1,9 | |||
Lichtbänder und Lichtkuppeln | 1,5 | 1,9 | |||
Vorhangfassaden 2) | 1,3 | 1,6 | |||
Außentüren beheizter Räume, Hauseingangstüren 3) | 1,6 | 2,0 | |||
Tore (nur Nichtwohngebäude) | 1,0 | 2,0 | |||
Bauteilgruppe: Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Räume, Bodenflächen | |||||
Dachflächen von Schrägdächern und dazugehörigen Kehlbalkenlagen | 0,14 | 0,25 | |||
Dachgauben | 0,2 | 0,25 | |||
Oberste Geschossdecken und Wände (einschließlich Abseitenwände) gegen unbeheizte Dachräume | 0,14 | 0,25 | |||
Flachdächer und Dachflächen mit Abdichtung | 0,14 | 0,2 | |||
Flachdächer, Schrägdächer sowie dazugehörige Kehlbalkenlagen, Dachgauben oder oberste Geschossdecken: Bei Baudenkmälern für alle Gebäude und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude höchstmögliche Dämmstoffdicke | < 0,040 W/(m·K) | < 0,040 W/(m·K) | |||
Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume sowie Kellerräume | 0,25 | 0,25 | |||
Decken gegen unbeheizte Räume sowie Kellerdecken | 0,25 | 0,25 | |||
Geschossdecken gegen Außenluft von unten | 0,20 | 0,25 | |||
Bodenflächen gegen Erdreich | 0,25 | 0,25 | |||
Neuer Fußbodenaufbau bei bestehenden Bodenflächen gegen Erdreich (nur Nichtwohngebäude) | 0,35 | 0,35 | |||
1) Umax bezieht sich auf den UW-Wert (,window", Wärmedurchgangskoeffizienten des gesamten Fensters in W/(m2K) )
2) Vorhangfassaden, deren Bauart in DIN EN ISO 12631: 2018-01 "Wärmetechnisches Verhalten von Vorhangfassaden - Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten" beschrieben ist, Umax bezieht sich auf den UCW-Wert (,curtain wall", d.h. Wärmedurchgangskoeffizient der Vorhangfassade in W/(m2K)). Einsichtnahmestelle der DIN EN ISO 12631:2018-01: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Amt für Energie und Klima, Bezugsquelle der DIN EN 12631:2018-01: Beuth Verlag, Berlin. 3) Umax bezieht sich auf den UD-Wert (,door', Wärmedurchgangskoeffizienten der Tür in W/(m2K)) Sonderverglasungen sind die in Fußnote 4 der Anlage 7 GEG beschriebenen Verglasungen zum Schallschutz, Brandschutz sowie Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung, die aufgrund von Vorschriften der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), in der jeweils geltenden Fassung oder anderer Vorschriften für den bestimmungsgemäßen Betrieb eines Gebäudes einzubauen sind. |
Für Bauteile von Gebäuden mit Auflagen des Denkmalschutzes im Sinne des § 105 GEG (Wohn- und Nichtwohngebäude) sowie bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz bei Wohngebäuden gelten jeweils angepasste Anforderungswerte gemäß der oben stehenden Tabelle.
ENDE |