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GEGKostVO M-V - GEG-Kostenverordnung
Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 27. Juni 2022
(GVOBl. M-V Nr. 27 vom 01.07.2022 S. 360)
Gl.-Nr.: B 754-30-3
§ 1 Gebühren
(1) Für Amtshandlungen beim Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis, das als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist und das die aus dem Anhang ersichtliche Fassung erhält. Die dort aufgeführten Gebührentatbestände gelten auch für die Ablehnung, die Rücknahme und den Widerruf der betreffenden Amtshandlung nach Maßgabe des § 15 des Landesverwaltungskostengesetzes.
(2) Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen, mit Ausnahme der Entgelte für Postzustellungsaufträge und Nachnahmeverfahren, sind mit der Gebühr abgegolten.
Anlage (zu § 1 Absatz 1 Satz 2) |
Gebührenverzeichnis | |
Gebührentatbestand | Gebühren in EUR |
Entscheidungen über einen Antrag auf Befreiung gemäß § 102 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes | 50 bis 2.500 |
Entscheidungen über einen Antrag auf Befreiung gemäß § 102 Absatz 1 in Verbindung mit § 103 des Gebäudeenergiegesetzes | 110 bis 2.500 |
ENDE |