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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zu Neuregelungen des Vollzugs des Energieeinsparrechts im Gebäudebereich
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 27. Juni 2022
(GVOBl. M-V Nr. 27 vom 01.07.2022 S. 360)



Aufgrund

verordnet die Landesregierung

und aufgrund

verordnet das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Artikel 1
GEG-DLVO M-V - GEG-Durchführungslandesverordnung
Landesverordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes Mecklenburg-Vorpommern
Gl.-Nr.: B 754-30-2

- wie eingefügt -

Artikel 2
GEGKostVO M-V - GEG-Kostenverordnung
Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes
Gl.-Nr.: B 754-30-3

- wie eingefügt -

Artikel 3
Änderung der Klimaschutzzuständigkeitslandesverordnung

§ 1 der Klimaschutzzuständigkeitslandesverordnung vom 15.April2014 (GVOBl. M-V S. 157) wird

§ 1 Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes

(1) Die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Behörden für die Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes..

(2) Die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes.

(3) Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 im übertragenen Wirkungskreis wahr.

(4) Bei Vorhaben des Bundes und des Landes, bei denen nach § 77 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern ein Zustimmungsverfahren durchzuführen oder ein Zustimmungsverfahren nicht erforderlich ist, führt die für das Vorhaben zuständige Baudienststelle des Bundes oder des Landes den Vollzug des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes in eigener Zuständigkeit durch.

aufgehoben.

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom 31. März 2011 (GVOBl. M-V S. 239) außer Kraft.

ID: 221373

ENDE