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Änderungstext
Landesverordnung zu Neuregelungen des Vollzugs des Energieeinsparrechts im Gebäudebereich
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 27. Juni 2022
(GVOBl. M-V Nr. 27 vom 01.07.2022 S. 360)
Aufgrund
verordnet die Landesregierung
und aufgrund
verordnet das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Artikel 1
GEG-DLVO M-V - GEG-Durchführungslandesverordnung
Landesverordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes Mecklenburg-Vorpommern
Gl.-Nr.: B 754-30-2
- wie eingefügt -
Artikel 2
GEGKostVO M-V - GEG-Kostenverordnung
Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes
Gl.-Nr.: B 754-30-3
- wie eingefügt -
Artikel 3
Änderung der Klimaschutzzuständigkeitslandesverordnung
§ 1 der Klimaschutzzuständigkeitslandesverordnung vom 15.April2014 (GVOBl. M-V S. 157) wird
§ 1 Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes(1) Die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Behörden für die Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes..
(2) Die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes.
(3) Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 im übertragenen Wirkungskreis wahr.
(4) Bei Vorhaben des Bundes und des Landes, bei denen nach § 77 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern ein Zustimmungsverfahren durchzuführen oder ein Zustimmungsverfahren nicht erforderlich ist, führt die für das Vorhaben zuständige Baudienststelle des Bundes oder des Landes den Vollzug des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes in eigener Zuständigkeit durch.
aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom 31. März 2011 (GVOBl. M-V S. 239) außer Kraft.
ID: 221373
ENDE |