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Änderungstext
Landesverordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten und Kosten auf dem Gebiet Energieverbrauchsrelevante Produkte und Energieverbrauchskennzeichnung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 27. März 2024
(GVOBl. M-V Nr. 8 vom 16.04.2024 S. 113)
Aufgrund
und des
verordnet die Landesregierung und aufgrund
verordnen das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung und das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Artikel 1
EnDLVO M-V - Energieverbrauchsgesetzedurchführungslandesverordnung
Landesverordnung zur Durchführung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes und des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
- wie eingefügt -
Artikel 2
EnKostVO M-V - Energieverbrauchsgesetzekostenverordnung
Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes und des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
- wie eingefügt -
Artikel 3
Änderung der Klimaschutzzuständigkeitslandesverordnung
Die Klimaschutzzuständigkeitslandesverordnung vom 15. April 2014 (GVOBl. M-V S. 157), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 360, 361) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Vollzug des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-GesetzDas Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung ist oberste Landesbehörde im Sinne des § 7 Absatz 2 und zuständige Behörde gemäß § 7 Absatz 1, 3 bis 7 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen.
§ 3 Vollzug des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
Das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung ist oberste Landesbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 sowie § 12 Absatz 1 bis 2 und zuständige Behörde für die Marktüberwachung nach § 5 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen.
werden aufgehoben.
2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung ist die zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes. | "(1) Das für Klimaschutz zuständige Ministerium ist zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes." |
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Übertragung von Ermächtigungen
Die Landesregierung überträgt ihre Befugnis, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden nach den §§ 2 bis 4 zu bestimmen, auf das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung | " § 5 Übertragung von Ermächtigungen
(1) Die Landesregierung überträgt ihre Ermächtigung, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden nach § 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz zu bestimmen, auf das für Klimaschutz zuständige Ministerium. (2) Die Landesregierung überträgt ihre Ermächtigung, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit nach § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu bestimmen, auf das für Klimaschutz zuständige Ministerium, soweit zuständige Behörden oder sonstige Stellen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 32 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz bestimmt werden sollen." |
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 240810
ENDE |