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Regelwerk, Strahlenschutz

Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechts
- Rheinland-Pfalz -

Vom 25. Januar 2006
(GVBl. Nr. 3 vom 10.02.2006 S. 39; 21.12.2007 S. 297)



Aufgrund

des § 24 Abs. 2 Satz 1 und 3 und des § 34 Abs. 2 Nr. 1 des Atomgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2365),

des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,

des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 98), BS 2020-1, hinsichtlich § 2 Abs. 2, und

des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 98), BS 2020-2, hinsichtlich § 2 Abs. 2,

wird von der Landesregierung,

aufgrund

des § 3 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 des Heilberufsgesetzes vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649; 1979 S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2004 (GVBl. S. 332), BS 2122-1, wird hinsichtlich § 2 Abs. 2 von dem Ministerium für Umwelt und Forsten im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit sowie im Benehmen mit der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz und der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz und

aufgrund

des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1)

wird von dem Ministerium für Umwelt und Forsten und dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

verordnet:

§ 1

(1) Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig.

(2) Die für die Erteilung von Erlaubnissen, Genehmigungen, Zulassungen und sonstigen Berechtigungen sowie für die Ausstellung von Befähigungszeugnissen zuständigen Behörden entscheiden auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf und Entziehung.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzes (StrlSchZuVO) vom 19. Mai 1992 (GVBl. S. 161; 1993 S. 453), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 22. Juni 2004 (GVBl. S. 366), BS 710-10, außer Kraft.

.

 Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechts InhaltsübersichtAnlage
(zu § 1 Abs. 1)

Erläuterungen

1. Die verwendeten Abkürzungen stehen für folgende Bezeichnungen:

ADDAufsichts- und Dienstleistungsdirektion
LGBLandesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz
LUWGLandesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht
OBAOberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz
SGDStruktur- und Genehmigungsdirektion(en)

2. Soweit in der letzten Spalte neben anderen Behörden nach einem Schrägstrich das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen oder Betriebe gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen.

Lfd. Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
1 Atomgesetz in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) in der jeweils geltenden Fassung
1.1 Genehmigung und Vorbescheid 
1.1.1 § 7 Abs. 1 und 5 Satz 1Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb, zum sonstigen Innehaben oder zur wesentlichen Änderung der in § 7 Abs. 1 und 5 des Atomgesetzes bezeichneten Anlagen oder von Anlagenteilendas für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
1.1.2 § 7 Abs. 3 Satz 1Entscheidung über die Genehmigung zur Stilllegung und zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes bezeichneten Anlagen oder von Anlagenteilendas für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
1.1.3 § 7a Abs. 1Entscheidung über die Erteilung eines Vorbescheidsdas für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
1.1.4 § 9 Abs. 1Entscheidung über die Genehmigung zur Bearbeitung, Verarbeitung oder sonstigen Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Anlagendas für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
1.2 § 9b Abs. 1Entscheidung über die Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb oder die wesentliche Änderung der in § 9a Abs. 3 des Atomgesetzes genannten Anlagen des Bundes oder die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlussesdas für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
1.3 § 19Wahrnehmung der staatlichen Aufsicht gemäß § 19 des Atomgesetzes 
1.3.1 bezüglich
  1. Anlagen im Sinne des § 7 des Atomgesetzes
  2. der Verwendung von Kernbrennstoffen im Sinne des § 9 des Atomgesetzes,
  3. des Umgangs mit sonstigen radioaktiven Stoffen im Sinne der Strahlenschutzverordnung, sofern dieser in Anlagen im Sinne des § 7 des Atomgesetzes stattfindet oder sofern dieser Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen von dem für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Ministerium genehmigt worden ist
 

das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium

das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium/ das für das Bergwesen zuständige Ministerium bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen; das jeweils zuständige Ministerium kann die SGD oder das LGB im Einzelfall mit der Aufsicht beauftragen

1.3.2 bezüglich der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung soweit sie nicht nach § 7 oder § 9 des Atomgesetzes genehmigungspflichtig istdas für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium/ das für das Bergwesen zuständige Ministerium bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen
1.3.3 Bezüglich der Beförderung radioaktiver Stoffe einschließlich KernbrennstoffeLGB für die Beförderung mit Grubenanschlussbahnen; SGD für Aufgaben, die über die Überwachung nach § 9 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114) in der jeweils geltenden Fassung hinausgehen
1.3.4 Bezüglich aller sonstigen von § 19 des Atomgesetzes erfassten AufsichtstätigkeitenSGD/LGB
1.4 § 34Freistellungsverpflichtung 
1.4.1Absatz 2 Nr. 1Entgegennahme von Anzeigendas für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
1.4.2Absatz 2 Nr. 2Entgegennahme von Mitteilungen und Verlangen nach Auskünftendas für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
1.4.3Absatz 2 Nr. 3Erteilung von Weisungendas für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
1.4.4Absatz 2 Nr. 4Zustimmung zur Anerkennung oder Befriedigung von Schadensersatzansprüchendas für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
1.5 § 46Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeitensoweit nicht nach § 46 Abs. 3 des Atomgesetzes eine andere Behörde zuständig ist, sind die in den lfd. Nr. 1.3.1 bis 1.3.4 genannten Behörden bei Verstößen gegen die Bestimmungen, deren Einhaltung sie zu überwachen haben, zuständig
2 Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459) in der jeweils geltenden Fassung
2.1 alle Verwaltungsaufgaben nach der Strahlenschutzverordnung, soweit nicht unter lfd. Nr. 2.2 eine besondere Regelung getroffen wird oder soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen eine anderweitige Zuständigkeit begründet istSGD/LGB
2.2 besondere Zuständigkeitsregelungen für die Durchführung der Strahlenschutzverordnung 
2.2.1 § 7 Abs. 1, §§ 11, 16 und 29 Abs. 2Entscheidungen
  1. über die Genehmigung
  • zum Umgang mit radioaktiven Stoffen, zur Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen und
  • zur Beförderung radioaktiver Stoffe sowie
  1. über die Erteilung von Freigabebescheiden nach § 29 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung, soweit eine SGD oder das LUWG Adressat der Entscheidung ist
das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
2.2.2 § 7 Abs. 1Entscheidung über die Genehmigung der Lagerung von radioaktiven Abfällen, die beim Abbau einer Anlage nach § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes anfallendas für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
2.2.3 § 17 Abs. 3Bescheinigung über die erforderliche Vorsorge zur Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungendas für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
2.2.4 § 29 Abs. 2Entscheidung über die Erteilung von Freigabebescheidendas für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium/ das für das Bergwesen zuständige Ministerium, soweit diese die Aufsicht gemäß § 19 des Atomgesetzes über
  • Anlagen, in denen sich die freizugebenden Stoffe befinden, oder
  • den Umgang mit radioaktiven Stoffen, zu denen die freizugebenden Stoffe gehören, wahrnehmen
2.2.5 § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2Anerkennung von Kursen zum Erwerb der jeweils erforderlichen Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz sowie von Kursen und anderen geeigneten Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde und Kenntnissedas für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
2.2.6 § 30 Abs. 1 Satz 3Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für Lehrerinnen und LehrerADD
2.2.7 § 41 Abs. 1 Satz 4Bestimmung von Messstellen für die Ermittlung der Körperdosisdas für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
2.2.8 § 66 Abs. 1Bestimmung von Sachverständigendas für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
2.2.9 § 74 Abs. 1 Satz 1Anordnung der Art der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle vor ihrer Ablieferung und Verlangen eines entsprechenden Nachweisesdas für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium für radioaktive Abfälle, die an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Abfälle abzuliefern sind; im Übrigen SGD
2.2.10 § 76 Abs. 3 Satz 1Zulassung der Ablieferung anderer radioaktiver Abfälle an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälledas für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
2.2.11 § 76 Abs. 5 Satz 1Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle nach § 76 Abs. 1 und 2 an eine Landessammelstelledas für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
3 Röntgenverordnung in der Fassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) in der jeweils geltenden Fassung
3.1 alle Verwaltungsaufgaben nach der Röntgenverordnung, soweit nicht unter lfd. Nr. 3.2 eine besondere Regelung getroffen wird oder soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen eine anderweitige Zuständigkeit begründet istSGD/LGB
3.2 besondere Zuständigkeitsregelungen für die Durchführung der Röntgenverordnung 
3.2.1 § § 3 und 5alle Entscheidungen zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, die von einer SGD oder vom LUWG betrieben werdendas für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
3.2.2 § 4aBestimmung von Sachverständigendas für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
3.2.3 § 18a Abs. 1 Satz 1 und 5, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2Anerkennung von Kursen und Berufsausbildungen zum Erwerb der jeweils erforderlichen Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz sowie von Kursen und anderen geeigneten Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde und Kenntnissedas für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
3.2.4 § 18a Abs. 1 Satz 3Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für Lehrerinnen und LehrerADD
3.2.5 § 35 Abs. 4 Satz 1Bestimmung von Messstellen für Messungen der Personendosisdas für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
4 Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen vom 7. Januar 1980 (BGBl. I S. 17) in der jeweils geltenden Fassung
4.1 § 15 Abs. 1 Satz 1Ausführungen des Ausführungsgesetzes zum Verifikationsabkommendie nach den lfd. Nr. 1.3.1 bis 1.3.4 jeweils zuständige Behörde
4.2 § 15 Abs. 1 Satz 2Begleitung der Inspektorinnen und Inspektorendie nach den lfd. Nr. 1.3.1 bis 1.3.4 jeweils zuständige Behörde

ENDE