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LKO Landkreisordnung
- Rheinland-Pfalz -

Fassung vom 31. Januar 1994
(GVBl 1994, S. 188; ...; 05.04.2005 S. 98 05; 02.03.2006 S. 57 06; 21.12.2007/2008 S. 1 08; 28.05.2008 S. 79 08a; 26.11.2008 S. 294 08b; 07.04.2009 S. 162 09; 28.09.2010 S. 272 10; 20.10.2010 S. 319 10a; 08.05.2013 S. 139 13; 27.05.2014 S. 72 14; 19.08.2014 S. 181; 15.06.2015 S. 90 15; 21.10.2015 S. 365 15a; 22.12.2015 S. 477 15b; 02.03.2017 S. 21 17; 19.12.2018 S. 448 18; 03.06.2020 S. 244 20; 26.06.2020 S. 297 20a; 17.12.2020 S. 728 20b 20c; 27.01.2022 S. 21 22; 07.12.2022 S. 413 22; 15.03.2023 S. 71 23 i.K.; 24.05.2023 S. 133 23a)
Gl.-Nr.: 2020-2


1. Kapitel
Grundlagen der Landkreise

1. Abschnitt
Wesen, Aufgaben und Rechtsstellung

§ 1 Wesen der Landkreise

(1) Die Landkreise sind Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände. Sie haben im Rahmen der Verfassung und der Gesetze das Recht auf Selbstverwaltung.

(2) Das Gebiet des Landkreises ist zugleich Gebiet der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung.

(3) Eingriffe in die Rechte der Landkreise sind nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zulässig. Rechtsverordnungen, die Eingriffe in die Rechte der Landkreise enthalten oder zulassen, bedürfen der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums; dies gilt nicht für Rechtsverordnungen der Landesregierung.

§ 2 Aufgaben der Landkreise

(1) Die Landkreise können auf das Kreisgebiet bezogene öffentliche Aufgaben als freie Aufgaben der Selbstverwaltung wahrnehmen, soweit diese nicht durch Gesetz ausdrücklich anderen Stellen zugewiesen sind. Sie erfüllen als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung die ihnen als solche durch Gesetz übertragenen Aufgaben.

(2) Soweit den Landkreisen durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes staatliche Aufgaben übertragen sind (Auftragsangelegenheiten), erfüllen sie diese nach Weisung der zuständigen Behörden. Sie stellen die zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlichen Bediensteten, Einrichtungen und Mittel zur Verfügung, soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nicht etwas anderes bestimmt ist. Zu den Auftragsangelegenheiten der Landkreise gehören alle Aufgaben der Landesverwaltung, die nicht ausdrücklich anderen Behörden übertragen sind; § 55 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Die Landkreise können im dringenden öffentlichen Interesse gemeindliche Aufgaben übernehmen, die über den örtlichen Rahmen oder die finanzielle Leistungsfähigkeit der Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden hinausgehen. Die Übernahme von Aufgaben bedarf der Zustimmung des Kreistags mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.

(4) Die nach Absatz 3 auf den Landkreis übergegangenen Aufgaben sind, soweit sie nicht durch Gesetz übertragen sind, auf eine verbandsfreie Gemeinde oder Verbandsgemeinde zurückzuübertragen, wenn diese es beantragt, der Landkreis zustimmt und Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Der Antrag und die Zustimmung des Landkreises bedürfen jeweils der Zustimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinde- oder Verbandsgemeinderats und des Kreistags.

(5) Die Landkreise sollen Verbandsgemeinden und Gemeinden, die ihre Aufgaben nicht ausreichend erfüllen können, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit unterstützen und zu einem wirtschaftlichen Ausgleich unter den Verbandsgemeinden und den kreisangehörigen Gemeinden beitragen.

(6) Neue Aufgaben können den Landkreisen nur durch Gesetz übertragen werden. Dabei ist gleichzeitig, soweit erforderlich, die Aufbringung der Mittel zu regeln. Rechtsverordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums, soweit sie Belange der Landkreise berühren; dies gilt nicht für Rechtsverordnungen der Landesregierung.

(7) Die Ausführung von Landes- und Bundesgesetzen sowie des Rechts der Europäischen Gemeinschaften kann den Landkreisen auch durch Rechtsverordnung übertragen werden, wenn damit Kosten, die über die laufenden Verwaltungskosten hinausgehen, nicht verbunden sind oder wenn diese Kosten in anderer Form besonders gedeckt werden. Soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt, wird die Rechtsverordnung von der Landesregierung erlassen; sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf das Ministerium, dessen Geschäftsbereich berührt wird, übertragen, das der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums bedarf.

(8) Soweit Landkreise Aufgaben auf dem Gebiet der Verteidigung wahrnehmen, haben sie die für die Behörden des Landes geltenden Vorschriften über die Geheimhaltung zu beachten.

(9) Die Verwirklichung des Verfassungsauftrags der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Landkreise. Durch die Einrichtung von Gleichstellungsstellen wird sichergestellt, dass die Verwirklichung dieses Auftrags bei der Aufgabenwahrnehmung erfolgt. Die Gleichstellungsstellen der Landkreise sind hauptamtlich zu besetzen.

§ 2a Sicherung der Mittel

(1) Das Land sichert den Landkreisen die zur Durchführung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel durch das Recht zur Erhebung eigener Abgaben und durch den Finanzausgleich. Das Nähere bestimmen die Gesetze.

(2) Ist der Landkreis bei der Erfüllung einer ihm nach § 2 Abs. 2 übertragenen Aufgabe an die Entscheidung, Zustimmung oder Weisung einer anderen Behörde gebunden und wird die von ihm getroffene Maßnahme durch unanfechtbare Entscheidung aufgehoben, so erstattet der Träger der anderen Behörde dem Landkreis alle notwendigen Kosten, die ihm durch diese Bindung entstanden sind; soweit das Land Träger der anderen Behörde ist, entscheidet über die Erstattung auf Antrag des Landkreises die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Gleiches gilt, wenn der Landkreis auf Weisung der zuständigen Behörde gegen eine gerichtliche Entscheidung Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel eingelegt hat und damit unterliegt.

§ 3 Name, Sitz

(1) Die Landkreise führen ihren bisherigen Namen. Das fachlich zuständige Ministerium kann aus Gründen des Gemeinwohls auf Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung des Landkreises den Kreisnamen ändern.

(2) Der Sitz der Kreisverwaltung kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung nach Anhörung des Landkreises geändert werden, wenn Gründe des Gemeinwohls dies gebieten.

§ 4 Wappen, Flaggen, Dienstsiegel

(1) Die Landkreise können Wappen und Flaggen führen. Die Änderung vorhandener sowie die Einführung neuer Wappen und Flaggen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Die Landkreise führen Dienstsiegel. Landkreise mit eigenem Wappen führen dieses in ihrem Dienstsiegel. Die übrigen Landkreise führen in ihrem Dienstsiegel das Landeswappen. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung hierzu das Nähere zu bestimmen.

(3) Wappen und Flagge des Landkreises dürfen von anderen nur mit Genehmigung der Kreisverwaltung verwendet werden.

2. Abschnitt
Kreisgebiet

§ 5 Gebietsstand

Das Gebiet des Landkreises besteht aus den zum Landkreis gehörenden verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden.

§ 6 Gebietsänderungen

Aus Gründen des Gemeinwohls können

  1. Landkreise aufgelöst und ihr Gebiet in einen oder mehrere andere Landkreise eingegliedert werden,
  2. Landkreise aufgelöst und aus ihrem Gebiet ein oder mehrere neue Landkreise gebildet werden,
  3. Gemeinden oder Verbandsgemeinden aus einem oder mehreren Landkreisen ausgegliedert und aus ihnen ein neuer Landkreis gebildet werden,
  4. Gemeinden oder Verbandsgemeinden aus einem Landkreis ausgegliedert und in einen anderen Landkreis eingegliedert werden.

§ 7 Verfahren bei Gebietsänderungen

(1) Die Änderung des Gebiets eines Landkreises erfolgt, abgesehen von den Fällen des § 11 Abs. 4 der Gemeindeordnung (GemO) , durch Gesetz. Die beteiligten Landkreise und kreisfreien Städte sind vorher zu hören.

(2) Die Landkreise können die Folgen der Gebietsänderung durch Vereinbarung regeln. Diese bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Soweit eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht vorliegt oder ihre Bestimmungen nicht ausreichen, bestimmt die Aufsichtsbehörde, soweit erforderlich, die Folgen der Gebietsänderung.

§ 8 Wirkungen der Gebietsänderung 17

(1) Die Änderung des Gebiets eines Landkreises sowie die Bestimmungen über die Folgen der Gebietsänderung begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Sie bewirken den Übergang, die Beschränkung und die Aufhebung von dinglichen Rechten. Die Aufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung der öffentlichen Bücher. Sie kann Unschädlichkeitszeugnisse ausstellen.

(2) Rechtshandlungen aus Anlaß der Änderung des Gebiets eines Landkreises sind frei von öffentlichen Abgaben und Auslagen, soweit diese auf Landesrecht beruhen. Für die im Zusammenhang mit der Gebietsänderung stehenden Eintragungen der Rechtsänderungen in das Grundbuch und die sonstigen gerichtlichen Geschäfte werden Gebühren und Auslagen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz nicht erhoben.

3. Abschnitt
Einwohner und Bürger des Landkreises

§ 9 Begriff 15a

(1) Einwohner des Landkreises ist, wer im Landkreis wohnt.

(2) Bürger des Landkreises ist jeder Einwohner, der

  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist,
  2. das 18. Lebensjahr vollendet hat und
  3. wenigstens drei Monate im Landkreis wohnt.

Wer in mehreren Landkreisen wohnt, erwirbt das Bürgerrecht nur in dem Landkreis, in dem er seine Hauptwohnung (§ 22 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 - BGBl. I S. 1084 - in der jeweils geltenden Fassung) hat.

(3) Das Bürgerrecht erlischt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 entfallen sowie bei Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, für die Dauer des Verlustes.

§ 10 Rechte und Pflichten

(1) Die Bürger des Landkreises haben das Recht, nach den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes den Kreistag und den Landrat zu wählen und zum Mitglied des Kreistags gewählt zu werden.

(2) Die Einwohner des Landkreises sind im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Landkreises zu benutzen, und verpflichtet, die Lasten des Landkreises zu tragen.

(3) Personen, die nicht im Landkreis wohnen, aber in seinem Gebiet Grundstücke besitzen oder ein Gewerbe betreiben, haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Einwohner, soweit sich diese aus dem Grundbesitz oder dem Gewerbebetrieb ergeben.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für juristische Personen und Personenvereinigungen.

§ 11 Unterrichtung der Einwohner

(1) Die Kreisverwaltung hat die Einwohner des Landkreises über wichtige Angelegenheiten aus ihrem Aufgabenbereich in geeigneter Form zu unterrichten.

(2) Die Kreisverwaltung hat die Einwohner über ihren Verwaltungsgliederungs- und Geschäftsverteilungsplan in geeigneter Form zu unterrichten und ihn im Dienstgebäude an geeigneter Stelle auszuhängen.

(3) Die Kreisverwaltung hat eine Sammlung der geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes und des Landes sowie eine Sammlung der geltenden Satzungen des Landkreises zur Einsicht durch die Einwohner während der Sprechzeiten der Kreisverwaltung bereitzuhalten. Gegen Erstattung der Kosten sind Auszüge anzufertigen.

§ 11a Fragestunde

Der Kreistag kann bei öffentlichen Sitzungen Einwohnern und den ihnen nach § 10 Abs. 3 und 4 gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen die Gelegenheit geben, Fragen aus dem Bereich der Verwaltung des Landkreises zu stellen sowie Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.

§ 11b Anregungen und Beschwerden

Jeder hat das Recht, sich schriftlich mit Anregungen und Beschwerden aus dem Bereich der Verwaltung des Landkreises an den Kreistag zu wenden. Soweit der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist, hat der Kreistag ihm die Behandlung der Anregungen und Beschwerden zu überlassen. Zur Erledigung der sonstigen Anregungen und Beschwerden kann der Kreistag einen Ausschuss bilden. Der Antragsteller ist über die Behandlung der Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.

§ 11c Beteiligung von Kindern und Jugendlichen 23

Der Landkreis soll Kinder und muss Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die deren Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll der Landkreis über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.

§ 11d Einwohnerantrag 15b

(1) Die Bürger und die Einwohner des Landkreises, die das 14 Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass der Kreistag über bestimmte Angelegenheiten der Selbstverwaltung, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet (Einwohnerantrag). Dem Antrag braucht nicht entsprochen zu werden, wenn dieselbe Angelegenheit innerhalb zwei Jahren vor seiner Einreichung bereits Gegenstand eines zulässigen Einwohnerantrags war.

(2) Der Einwohnerantrag muss ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten. Er muss schriftlich bei der Kreisverwaltung eingereicht werden und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, den Einwohnerantrag zu vertreten.

(3) Die Zahl der für einen Einwohnerantrag erforderlichen Unterschriften beträgt 2 v.H. der Einwohner des Landkreises, höchstens jedoch 2.000.

(4) Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut des Einwohnerantrags enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.

(5) Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 müssen im Zeitpunkt des Eingangs des Einwohnerantrags bei der Kreisverwaltung erfüllt sein.

(6) Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags entscheidet der Kreistag. Zuvor prüft die Kreisverwaltung die Gültigkeit der Eintragungen in die Unterschriftenlisten, wobei die Verwaltungen der großen kreisangehörigen Städte, der verbandsfreien Gemeinden und der Verbandsgemeinden des Kreisgebiets die erforderliche Amtshilfe leisten. Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat der Kreistag ihn innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang zu beraten und darüber zu entscheiden. Der Kreistag hat die nach Absatz 2 Satz 2 im Einwohnerantrag genannten Personen zu hören. Die Entscheidung des Kreistags ist mit den sie tragenden wesentlichen Gründen öffentlich bekanntzumachen.

§ 11e Bürgerbegehren und Bürgerentscheid 05 06 10 15b

(1) Die Bürger eines Landkreises können über eine Angelegenheit des Landkreises einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Der Kreistag kann beschließen, dass über eine Angelegenheit des Landkreises ein Bürgerentscheid stattfindet

(2) Ein Bürgerentscheid ist nicht zulässig über

  1. Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Landrat obliegen,
  2. Fragen der inneren Organisation der Kreisverwaltung,
  3. die Rechtsverhältnisse der Kreistagsmitglieder, des Landrats, der Kreisbeigeordneten und der sonstigen Kreisbediensteten,
  4. die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan mit den Anlagen, die Abgabensätze und die Tarife der Versorgungs-, Entsorgungs- und Verkehrsbetriebe des Landkreises,
  5. den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss des Landkreises, die Entlastung des Landrats und der Kreisbeigeordneten und die Feststellung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,
  6. Vorhaben, für deren Zulassung ein Planfeststellungsverfahren oder ein förmliches Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich ist,
  7. Entscheidungen in Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren sowie
  8. gesetzwidrige Anträge.

(3) Das Bürgerbegehren ist schriftlich bei der Kreisverwaltung einzureichen; richtet es sich gegen einen Beschluss des Kreistags, muss es innerhalb von vier Monaten nach der Beschlussfassung eingereicht sein. Es muss die zu entscheidende Angelegenheit des Landkreises in Form einer mit "Ja" oder "Nein" zu beantwortenden Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der begehrten Maßnahme enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, das Bürgerbegehren zu vertreten. Das Bürgerbegehren muss in Landkreisen mit

  1. bis zu 100.000 Einwohnern von mindestens 6 v. H.,
  2. mehr als 100.000 Einwohnern von mindestens 5 v. H. der bei der letzten Wahl zum Kreistag festgestellten Zahl der wahlberechtigten Einwohner unterzeichnet sein.

Unterschriftsberechtigt sind nur die nach den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes Wahlberechtigten des Landkreises. Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut des Bürgerbegehrens enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.

(4) Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Kreistag nach Anhörung der das Bürgerbegehren vertretenden Personen. Zuvor prüft die Kreisverwaltung die Gültigkeit der Eintragungen in die Unterschriftenlisten, wobei die Verwaltungen der großen kreisangehörigen Städte, der verbandsfreien Gemeinden und der Verbandsgemeinden des Kreisgebiets die erforderliche Amtshilfe leisten.

(5) Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Kreistag die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme in unveränderter Form oder in einer Form, die von den das Bürgerbegehren vertretenden Personen gebilligt wird, beschließt.

(6) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, müssen den Bürgern zuvor die von den Kreisorganen und von den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens jeweils vertretenen Auffassungen in der Form einer öffentlichen Bekanntmachung dargelegt werden. Sofern die mit dem Bürgerbegehren verfolgte Maßnahme mit Kosten für den Landkreis verbunden ist, hat die öffentliche Bekanntmachung auch eine von der Kreisverwaltung in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde vorgenommene Einschätzung der voraussichtlichen Kosten zu enthalten; den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(7) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 15 v. H. der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit "Nein" beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Kreistag über die Angelegenheit zu entscheiden.Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Kreistag eine Stichfrage fiir den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Art und Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Es gilt dann die Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausgesprochen hat. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.

(8) Der Bürgerentscheid, der die nach Absatz 7 erforderliche Mehrheit erhalten hat, steht einem Beschluss des Kreistags gleich. § 35 findet keine Anwendung. Der Kreistag kann einen Bürgerentscheid frühestens nach drei Jahren abändern.

(9) Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.

§ 12 Ehrenamt, ehrenamtliche Tätigkeit 06 08b 15 23

(1) Bürger sind berechtigt und verpflichtet, ein Ehrenamt für den Landkreis zu übernehmen; die Verpflichtung gilt nicht für das Ehrenamt der Kreisbeigeordneten, der Kreistagsmitglieder, der Mitglieder von Ausschüssen des Kreistags und der Mitglieder des Beirats für Migration und Integration.

(2) Die Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt, und die Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, eine vorübergehende ehrenamtliche Tätigkeit für den Landkreis auszuüben.

(3) Soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, werden die Bürger zu einem Ehrenamt vom Kreistag gewählt und die Einwohner zu ehrenamtlicher Tätigkeit vom Landrat bestellt. Mit dem Verlust des Bürgerrechts im Landkreis endet auch das Ehrenamt.

(4) Wer ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen baren Auslagen und des Verdienstausfalls. Personen, die keinen Verdienstausfall geltend machen können, können einen Nachteilsausgleich erhalten. Ehrenamtliche Kreisbeigeordnete und Bürger, die ein anderes Ehrenamt ausüben, können eine Aufwandsentschädigung erhalten. Notwendige Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen während der Ausübung des Ehrenamts oder der ehrenamtlichen Tätigkeit werden gesondert erstattet. Das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen und die Höhe der Leistungen nach den Sätzen 1 bis 4, bestimmt die Hauptsatzung im Rahmen von Richtlinien, die das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung erlässt.

(5) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung an ehrenamtliche Kreisbeigeordnete zu regeln.

(6) Für Bürger, die zu Ehrenbeamten ernannt werden, gelten anstelle der § 14 und § 15 die Vorschriften des Beamtenrechts.

§ 12a Arbeitsrechtliche und dienstrechtliche Sicherung 23

(1) Die Bewerbung um ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit sowie die Annahme und die Ausübung dürfen nicht behindert werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.

(2) Wer ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, darf, wenn er in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, nicht aus diesem Grunde entlassen, gekündigt oder in einen anderen Landkreis versetzt werden.

(3) Kreistagsmitglieder sowie ehrenamtliche Kreisbeigeordnete können nur mit ihrer Zustimmung auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden, es sei denn, dass ihre Belassung auf dem bisherigen Arbeitsplatz aus zwingenden betrieblichen Gründen dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der Kreistagsmitglieder sowie der ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung nach § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches berechtigen; dies gilt nicht für Kündigungen während der Probezeit. Für die Bewerber zum Kreistag besteht in der Reihenfolge des Wahlvorschlags bis zu der in § 22 Abs. 2 bestimmten Zahl der Kündigungsschutz mit dem Eingang des Wahlvorschlags beim Wahlleiter. § 15 Abs. 4 und 5 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(5) Die für die Ausübung eines Ehrenamts oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit notwendige freie Zeit ist auf Antrag demjenigen, der in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, zu gewähren. Bei Inhabern von Ehrenämtern oder ehrenamtlich Tätigen, die innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens über Lage und Dauer der individuellen Arbeitszeit selbst entscheiden können, entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Vor- oder Nacharbeit im Umfang der Hälfte der für die Ausübung des Ehrenamts oder der ehrenamtlichen Tätigkeit innerhalb dieses Arbeitszeitrahmens aufgewandten notwendigen Zeit; der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach § 12 Abs. 4 Satz 1 ist in diesem Fall auf diese Hälfte beschränkt und darf pro Arbeitstag höchstens den Verdienstausfall für die Hälfte der täglichen Sollarbeitszeit umfassen.

(6) Dem Inhaber eines Ehrenamts steht Sonderurlaub zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit seinem Ehrenamt zu. Der Sonderurlaub beträgt bis zu fünf Arbeitstage im Kalenderjahr; entsprechende Freistellungen, die in einem Kalenderjahr auf Grund anderer Vorschriften gewährt werden, sind anzurechnen. Für Beamte werden nähere Bestimmungen über die Anrechnung von anderen Freistellungen auf den Anspruch nach Satz 1 in der Urlaubsverordnung getroffen. § 12 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 13 Ablehnungsgründe 06 13

(1) Bürger und Einwohner des Landkreises können aus wichtigem Grund die Übernahme eines Ehrenamts oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnen oder ihr Ausscheiden verlangen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet bei einem Ehrenamt der Kreistag, bei ehrenamtlicher Tätigkeit der Landrat.

(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn der Bürger oder der Einwohner

  1. ein geistliches Amt verwaltet,
  2. ein öffentliches Amt verwaltet und die Anstellungsbehörde feststellt, dass das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit mit seinen Pflichten nicht vereinbar ist,
  3. Mitglied eines Gemeinderats ist,
  4. schon zehn Jahre ein anderes öffentliches Ehrenamt ausgeübt hat,
  5. durch die persönliche Fürsorge für seine Familie fortdauernd besonders belastet ist,
  6. mindestens zwei Vormundschaften oder Pflegschaften führt oder für mindestens zwei Personen zum Betreuer bestellt ist,
  7. häufig oder langdauernd vom Landkreis beruflich abwesend ist,
  8. anhaltend krank ist oder
  9. mehr als 65 Jahre alt ist.

(3) Der Landrat kann einem Bürger oder einem Einwohner, der ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ablehnt oder niederlegt, ein Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro auferlegen; bei Ehrenämtern bedarf er der Zustimmung des Kreisausschusses. Das Ordnungsgeld wird nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben.

(4) Wird wegen der Berufung zu einem Ehrenamt oder zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit, wegen des Verlangens nach Ausscheiden (Absatz 1) oder wegen der Festsetzung oder Beitreibung eines Ordnungsgeldes (Absatz 3) Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, entfällt das Vorverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 14 Schweigepflicht 06

(1) Bürger und Einwohner, die zu einem Ehrenamt oder zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit berufen werden, sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten verpflichtet, die dem Datenschutz unterliegen oder deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder vom Kreistag aus Gründen des Gemeinwohls beschlossen ist. Dies gilt auch dann, wenn sie aus einem Ehrenamt ausgeschieden oder nicht mehr ehrenamtlich tätig sind. Die Schweigepflicht gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Meinungsäußerungen der Sitzungsteilnehmer und Stimmabgabe einzelner Personen in nichtöffentlicher Sitzung sind stets geheimzuhalten. Bestimmungen über die Befreiung von der Schweigepflicht bleiben unberührt.

(2) Verletzt ein Bürger oder ein Einwohner seine Pflichten nach Absatz 1, so gilt § 13 Abs. 3 und 4 .

§ 15 Treuepflicht 06

(1) Bürger des Landkreises, die ein Ehrenamt ausüben, haben eine besondere Treuepflicht gegenüber dem Landkreis. Sie dürfen Ansprüche oder Interessen Dritter gegen den Landkreis nicht vertreten, es sei denn, dass sie als gesetzlicher Vertreter handeln.

(2) Absatz 1 gilt auch für ehrenamtlich tätige Einwohner, wenn die Vertretung der Ansprüche oder Interessen Dritter mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht; ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Landrat.

(3) Verletzt ein Bürger oder ein Einwohner seine Pflichten nach Absatz 1 oder 2, so gilt § 13 Abs. 3 und 4 .

§ 16 Ausschließungsgründe 06

(1) Bürger und Einwohner des Landkreises, die ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben, sowie der Landrat und seine Vertreter dürfen nicht beratend oder entscheidend mitwirken,

  1. wenn die Entscheidung ihnen selbst, einem ihrer Angehörigen im Sinne des Absatzes 2 oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder
  2. wenn sie zu dem Beratungsgegenstand in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder sonst tätig geworden sind oder
  3. wenn sie
    1. bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt sind, oder
    2. bei juristischen Personen als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig sind, sofern sie diesem Organ nicht als Vertreter des Landkreises angehören, oder
    3. Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Vorstandsmitglied eines nichtrechtsfähigen Vereins sind,

und die unter den Buchstaben a bis c Bezeichneten ein unmittelbares persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung haben.

Satz 1 Nr. 3 Buchst. a gilt nicht, wenn nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass der Betroffene sich deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet.

(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind:

  1. Ehegatten,
  2. eingetragene Lebenspartner,
  3. Verwandte bis zum dritten Grade,
  4. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der Verwandten bis zum zweiten Grade,
  5. Verschwägerte bis zum zweiten Grade.

Die Angehörigeneigenschaft nach Satz 1 dauert fort, auch wenn die sie begründende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Wahlen, ferner nicht, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Personen lediglich als Angehörige einer Berufsgruppe oder eines Bevölkerungsteils, deren gemeinsame Belange berührt werden, betroffen sind. Absatz 1 gilt für Bürgermeister und Beigeordnete der Verbandsgemeinden als Mitglieder des Kreistags und seiner Ausschüsse auch hinsichtlich solcher Angelegenheiten, die eine verbandsangehörige Gemeinde betreffen.

(4) Ein ausgeschlossenes Mitglied des Kreistags ist berechtigt, bei einer öffentlichen Sitzung sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraums aufzuhalten.

(5) Liegt ein Ausschließungsgrund nach Absatz 1 vor oder sprechen Tatsachen dafür, dass ein solcher Grund vorliegen könnte, so hat dies der Bürger oder der Einwohner dem Landrat vor der Beratung und Entscheidung mitzuteilen. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen nach Anhörung des Betroffenen bei Mitgliedern des Kreistags oder Inhabern sonstiger Ehrenämter in nichtöffentlicher Sitzung der Kreistag bei Abwesenheit des Betroffenen, im übrigen der Landrat.

(6) Eine Entscheidung ist unwirksam, wenn sie unter Mitwirkung einer nach Absatz 1 ausgeschlossenen Person ergangen ist oder wenn eine mitwirkungsberechtigte Person ohne einen Ausschließungsgrund nach Absatz 1 von der Beratung oder Entscheidung ausgeschlossen wurde. Sie gilt jedoch als von Anfang an wirksam, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ihre Ausführung vom Landrat ausgesetzt oder sie von der Aufsichtsbehörde beanstandet wird. Die Wirksamkeit tritt nicht gegenüber demjenigen ein, der vor Ablauf der Dreimonatsfrist einen förmlichen Rechtsbehelf eingelegt hat, wenn im Verlauf dieses Verfahrens der Mangel festgestellt wird. Die ausgesetzte oder beanstandete Entscheidung ist unverzüglich unter Vermeidung des Fehlers, der zur Aussetzung oder Beanstandung geführt hat, zu wiederholen. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 gilt für die Rechtsverletzung beim Zustandekommen von Satzungen § 17 Abs. 6 .

4. Abschnitt
Satzungen

§ 17 Satzungsbefugnis

(1) Die Landkreise können im Rahmen ihrer Aufgaben und der Gesetze Satzungen erlassen. Satzungen über Auftragsangelegenheiten (§ 2 Abs. 2) bedürfen einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung.

(2) Die Satzung wird vom Kreistag in öffentlicher Sitzung beschlossen.

(3) Die Satzung ist öffentlich bekanntzumachen. Die Satzung soll den Tag bestimmen, an dem sie in Kraft tritt. Ist dieser Tag nicht bestimmt, so tritt sie am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Aufhebung und Änderung von Satzungen.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot der Satzung oder einer auf Grund einer solchen Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Satzung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreisverwaltung.

(6) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

§ 18 Hauptsatzung

(1) Die Landkreise haben eine Hauptsatzung zu erlassen, in der die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehaltenen Angelegenheiten zu regeln sind. Sie kann weitere für die Selbstverwaltung der Landkreise wichtige Fragen regeln.

(2) Die Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderung bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags.

§ 19 Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Die Landkreise können bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an überörtliche, dem Gemeinwohl dienende Einrichtungen des Landkreises vorschreiben (Anschlusszwang). Sie können durch Satzung bei öffentlichem Bedürfnis auch die Benutzung dieser und anderer dem Gemeinwohl dienender Einrichtungen vorschreiben (Benutzungszwang).

(2) Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen; sie kann den Anschluss- und Benutzungszwang auf bestimmte Teile des Kreisgebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken.

§ 20 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises können in einer Zeitung oder in einem Amtsblatt erfolgen.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung Näheres über Verfahren und Form der öffentlichen Bekanntmachung. Es kann dabei für bestimmte Gegenstände andere als die in Absatz 1 bezeichneten Formen zulassen.

(3) Der Landkreis regelt im Rahmen der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 die Form seiner öffentlichen Bekanntmachungen in der Hauptsatzung.

2. Kapitel
Verfassung und Verwaltung der Landkreise

1. Abschnitt
Organe des Landkreises

§ 21

(1) Organe des Landkreises sind der Kreistag und der Landrat. Sie verwalten den Landkreis nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Die vom Landrat geleitete Behörde führt die Bezeichnung Kreisverwaltung in Verbindung mit dem Namen des Landkreises sowie dem Sitzort der Kreisverwaltung, wenn der Name des Landkreises mit dem Namen des Sitzortes nicht übereinstimmt.

2. Abschnitt
Kreistag

§ 22 Bildung des Kreistags, Zahl der Mitglieder

(1) Der Kreistag besteht aus den gewählten Kreistagsmitgliedern und dem Vorsitzenden. Die Kreistagsmitglieder werden von den Bürgern des Landkreises in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz .

(2) Die Zahl der gewählten Kreistagsmitglieder beträgt in Landkreisen

bis zu 60.000 Einwohnern 34

mit mehr als 60.000 bis 80.000 Einwohnern 38

mit mehr als 80.000 bis 125.000 Einwohnern 42

mit mehr als 125.000 bis 150.000 Einwohnern 46

mit mehr als 150.000 Einwohnern 50.

Veränderungen der Einwohnerzahl werden erst bei der nächsten Wahl berücksichtigt.

(3) Kommt die Wahl eines beschlussfähigen Kreistags nicht zustande oder sinkt die Zahl der Kreistagsmitglieder unter die Hälfte der in Absatz 2 vorgeschriebenen Zahl und ist eine Ergänzung des Kreistags durch Nachrücken von Ersatzleuten nicht möglich oder wird der Kreistag aufgelöst, so findet für den Rest der Wahlzeit eine Neuwahl des Kreistags statt. Den Wahltag bestimmt die Aufsichtsbehörde.

(4) Sofern Sitze im Kreistag nach dem Ausscheiden von Mitgliedern nicht mehr besetzt werden können und Absatz 3 nicht anwendbar ist, gilt die Zahl der besetzten Sitze als gesetzliche Zahl der Mitglieder im Sinne des Absatzes 2.

§ 23 Rechte und Pflichten der Kreistagsmitglieder

(1) Die Kreistagsmitglieder üben ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung aus; sie sind an Weisungen oder Aufträge ihrer Wähler nicht gebunden.

(2) Der Landrat verpflichtet die Mitglieder des Kreistags vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens des Landkreises durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. Verweigert ein Mitglied die Verpflichtung, so gilt dies als Verzicht auf den Amtsantritt.

(3) Der Verzicht auf das Amt eines Mitglieds des Kreistags ist dem Landrat schriftlich zu erklären; die Erklärung ist nicht widerruflich.

(4) Jedes Kreistagsmitglied hat das Recht, in dem Kreistag und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu stellen.

§ 23a Fraktionen 06

(1) Kreistagsmitglieder können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss mindestens aus zwei Mitgliedern bestehen.

(2) Der Zusammenschluss zu einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Mitglieder sowie des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sind dem Landrat mitzuteilen.

(3) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Kreistag mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen.

§ 24 Ausschluss aus dem Kreistag

(1) Ein Mitglied des Kreistags, das nach seiner Wahl durch Urteil eines deutschen Strafgerichts rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt wird, kann durch Beschluss des Kreistags aus dem Kreistag ausgeschlossen werden, wenn es durch die Straftat die für ein Kreistagsmitglied erforderliche Unbescholtenheit verwirkt hat. Der Kreistag kann den Beschluss nur innerhalb von drei Monaten, nachdem er von der Verurteilung Kenntnis erhalten hat, fassen. Der Landrat hat den Kreistag zu unterrichten, sobald er von der Verurteilung Kenntnis erlangt.

(2) Wer durch Wort oder Tat die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung für Rheinland-Pfalz bekämpft, ist der Stellung eines Kreistagsmitglieds unwürdig. Der Kreistag hat in diesem Falle über den Ausschluss zu beschließen; der Beschluss soll innerhalb von drei Monaten, nachdem der Kreistag von dem Vorgang Kenntnis erhalten hat, gefasst werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Beschließt der Kreistag den Ausschluss eines Mitglieds, so scheidet dieses vorläufig aus. Die Ersatzperson wird nach dem Kommunalwahlgesetz bestimmt. Sie tritt ihr Amt jedoch erst an, wenn der Ausschluss unanfechtbar geworden ist.

(4) Gegen die Beschlüsse des Kreistags nach den Absätzen 1 und 2 kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Das Vorverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.

§ 25 Aufgaben des Kreistags 05 06

(1) Der Kreistag ist die Vertretung der Bürger des Landkreises. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest und beschließt über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten des Landkreises, soweit er die Entscheidung nicht einem Ausschuss übertragen hat oder soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist oder der Kreistag ihm bestimmte Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen hat. Der Kreistag überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse.

(2) Der Kreistag kann unbeschadet des Absatzes 3 die Entscheidung über folgende Angelegenheiten nicht übertragen:

  1. Satzungen,
  2. den Haushaltsplan mit allen Anlagen,
  3. den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss sowie die Entlastung des Landrats und der Kreisbeigeordneten,
  4. die Übernahme freiwilliger Aufgaben,
  5. die Stellungnahme zu Gebietsänderungen,
  6. die Einleitung des Verfahrens zur Abwahl des Landrats sowie die Wahl und die Abwahl der Kreisbeigeordneten,
  7. die Zustimmung zur Übertragung von Geschäftsbereichen auf Kreisbeigeordnete,
  8. die Zustimmung zur Übertragung von Aufgaben des Landkreises auf den leitenden staatlichen Beamten,
  9. die mittelfristigen und langfristigen Planungen des Landkreises,
  10. die Sätze und Tarife für öffentliche Abgaben oder für privatrechtliche Entgelte sowie die allgemeinen Tarife der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe,
  11. die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen,
  12. die Genehmigung von Verträgen des Landkreises mit dem Landrat, den Kreisbeigeordneten und dem leitenden staatlichen Beamten,
  13. die Verfügung über Kreisvermögen sowie die Hingabe von Darlehen des Landkreises, die Veräußerung und die Verpachtung von Eigenbetrieben oder Teilen von Eigenbetrieben,
  14. die Errichtung, die Erweiterung, die Übernahme und die Aufhebung öffentlicher Einrichtungen und wirtschaftlicher Unternehmen sowie die Beteiligung an diesen,
  15. die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben, von rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts oder von wirtschaftlichen Unternehmen, an denen der Landkreis beteiligt ist,
  16. die Umwandlung des Zwecks und die Aufhebung einer kreiskommunalen Stiftung einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens.

(3) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Entscheidung über die in Absatz 2 Nr. 11 bis 13 bezeichneten Angelegenheiten bis zu einer bestimmten Wertgrenze übertragen werden kann.

§ 26 Unterrichtungs- und Kontrollrechte des Kreistags

(1) Der Kreistag ist vom Landrat über alle wichtigen Angelegenheiten des Landkreises, insbesondere über das Ergebnis überörtlicher Prüfungen, zu unterrichten. Die Prüfungsmitteilungen sind den Kreistagsmitgliedern auf Verlangen auszuhändigen.

(2) Der Kreistag ist jährlich vom Landrat in öffentlicher Sitzung über Verträge des Landkreises mit Mitgliedern des Kreistags und seiner Ausschüsse sowie mit Bediensteten der Kreisverwaltung zu unterrichten, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung, Dienst- und Arbeitsverträge mit Bediensteten der Kreisverwaltung oder sonstige im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehende Verträge handelt. Die Unterrichtungspflicht gilt auch für Verträge, die Eigenbetriebe und rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Gesellschaften, an denen der Landkreis mit mindestens 50 v.H. beteiligt ist, mit Mitgliedern des Kreistags und seiner Ausschüsse sowie mit Bediensteten des Landkreises abschließen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen des Gesellschaftsrechts entgegenstehen.

(3) Ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder oder eine Fraktion kann in allen Angelegenheiten des Landkreises und seiner Verwaltung verlangen, dass der Landrat den Kreistag unterrichtet. Sie können auch verlangen, dass einem Ausschuss oder einzelnen vom Kreistag beauftragten Kreistagsmitgliedern Einsicht in die Akten gewährt wird, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Kreistags vorliegt. Das Verlangen auf Akteneinsicht ist zu begründen. Die Akteneinsicht ist zu gewähren, wenn und soweit die Einsichtnahme zur Erfüllung des berechtigten Interesses erforderlich ist. Dem Ausschuss und den beauftragten Kreistagsmitgliedern muss ein Vertreter der Antragsteller angehören. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Landrat einzelnen Kreistagsmitgliedern Akteneinsicht gewähren. § 16 gilt sinngemäß.

(4) Jedes Kreistagsmitglied kann schriftliche oder in einer Sitzung des Kreistags mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 an den Landrat richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung zu regeln.

(5) Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 3 und 4 gelten nicht, wenn und soweit für die Vorgänge eine Geheimhaltung besonders vorgeschrieben ist oder überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener entgegenstehen.

§ 27 Einberufung, Tagesordnung

(1) Der Kreistag wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich, einberufen. Die erste Sitzung des neu gewählten Kreistags ist spätestens sechs Wochen nach seiner Wahl einzuberufen. Der Kreistag ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstands, der zu den Aufgaben des Kreistags gehören muss, beantragt. Dies gilt nicht, wenn der Kreistag den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits beraten hat.

(2) Der Vorsitzende lädt die Kreistagsmitglieder, die Kreisbeigeordneten und den leitenden staatlichen Beamten schriftlich oder elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Sind der Landrat und seine Vertreter nicht mehr in ihrem Amt oder nicht nur vorübergehend verhindert, so obliegt dem ältesten Mitglied des Kreistags die Einladung.

(3) Zwischen Einladung und Sitzung müssen mindestens vier volle Kalendertage liegen; die Hauptsatzung kann eine längere Einladungsfrist vorsehen. Sofern eine Entscheidung nicht ohne Nachteil für den Landkreis aufgeschoben werden kann (Dringlichkeit), kann die Einladungsfrist verkürzt werden; auf die Verkürzung ist in der Einladung hinzuweisen. Die Dringlichkeit ist vom Kreistag vor Eintritt in die Tagesordnung festzustellen.

(4) Eine Verletzung von Form und Frist der Einladung eines Kreistagsmitglieds gilt als geheilt, wenn dieses Mitglied zu der Sitzung erscheint oder bis zu Beginn der Sitzung auf die Geltendmachung der Form- und Fristverletzung schriftlich verzichtet.

(5) Der Landrat setzt die Tagesordnung fest. Hierzu bedarf er der Zustimmung des Kreisvorstands, es sei denn, der Kreisvorstand ist nicht beschlussfähig. In diesem Fall setzt der Landrat die Tagesordnung im Benehmen mit den anwesenden Mitgliedern des Kreisvorstands fest. Auf Antrag eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder oder einer Fraktion ist eine Angelegenheit, die zu den Aufgaben des Kreistags gehört, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(6) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind öffentlich bekanntzumachen. Für die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird.

(7) Der Kreistag kann mit Zweidrittelmehrheit beschließen,

  1. bei Dringlichkeit (Absatz 3 Satz 2) auch über Gegenstände, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen waren, zu beraten und zu entscheiden,
  2. einzelne Beratungsgegenstände von der Tagesordnung abzusetzen.

Sonstige Änderungen der Tagesordnung bedürfen der Zustimmung des Kreistags.

§ 27a Ältestenrat

(1) In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass der Kreistag einen Ältestenrat bildet, der den Landrat in Fragen der Tagesordnung und des Ablaufs der Sitzungen des Kreistags berät. § 29 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben und den Geschäftsgang des Ältestenrats bestimmt die Geschäftsordnung des Kreistags.

§ 28 Öffentlichkeit, Anhörung 15b 20 20b 20c 22 23

(1) Die Sitzungen des Kreistags sind öffentlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder die Beratung in nicht öffentlicher Sitzung aus Gründen des Gemeinwohls oder wegen schutzwürdiger Interessen Einzelner erforderlich ist. Über Anträge, einen Beratungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Die in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit unverzüglich bekannt zu geben, sofern nicht Gründe des Gemeinwohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner dem entgegenstehen. Die Zulässigkeit von Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien kann in der Hauptsatzung geregelt werden. Gleiches gilt für vom Kreistag selbst veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen. Im Übrigen sind Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen unbeschadet Rechte Dritter nur zulässig, wenn alle anwesenden Mitglieder des Kreistags zustimmen.

(2) Der Kreistag kann beschließen, zu bestimmten Beratungsgegenständen Sachverständige und Vertreter berührter Bevölkerungsteile zu hören; er kann einzelne Beratungsgegenstände mit ihnen auch erörtern. Die Anzuhörenden können auch mittels Ton- und Bildübertragung in die Sitzung des Kreistags zugeschaltet werden. Eine Anhörung hat zu erfolgen, wenn dies ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags beantragt; dies gilt nicht, wenn zum gleichen Beratungsgegenstand innerhalb der letzten zwölf Monate bereits eine Anhörung durchgeführt worden ist.

(3) Bei Naturkatastrophen oder sofern andere außergewöhnliche Notsituationen dies erfordern dürfen Beschlüsse in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren oder mittels Video- oder Telefonkonferenzen gefasst werden, wenn bei Umlaufverfahren kein Kreistagsmitglied einem solchen Verfahren widerspricht und bei Video- oder Telefonkonferenzen zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder einem solchen Verfahren zustimmt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Kreistag ruft in seiner nächsten Präsenzsitzung die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse auf und kann diese aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind. Bei Video- und Telefonkonferenzen ist der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg die Teilnahme zu ermöglichen, sofern keine Gründe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 entgegenstehen. Die Einwohnerinnen und Einwohner sind hierüber in geeigneter Form zu unterrichten.

§ 28a Digitale Sitzungsteilnahme 23

(1) Kreistagsmitglieder können mit ihrer Zustimmung an den Sitzungen des Kreistags durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmen, soweit der Kreistag dies in der Geschäftsordnung zugelassen hat. Satz 1 gilt nicht für den Vorsitzenden. Der Kreistag kann die Teilnahme mittels Ton- und Bildübertragung von Voraussetzungen abhängig machen, insbesondere vom Vorliegen familiärer oder beruflicher Gründe. Die zugeschalteten Kreistagsmitglieder gelten als anwesend im Sinne des § 32 Abs. 1. Die Teilnahme mittels Ton- und Bildübertragung darf nicht zugelassen werden bei konstituierenden Sitzungen, Satzungsbeschlüssen sowie bei geheimen Abstimmungen und Wahlen. Sofern die Geschäftsordnung die Teilnahme durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung auch an nicht öffentlichen Sitzungen zulässt, haben die zugeschalteten Kreistagsmitglieder sicherzustellen, dass bei ihnen keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können; § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Landkreis hat in seinem Verantwortungsbereich dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden. Insbesondere ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich der Vorsitzende, die vor Ort anwesenden Kreistagsmitglieder und die zugeschalteten Kreistagsmitglieder gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können; auch für die vor Ort anwesende Öffentlichkeit ist eine Wahrnehmbarkeit zu gewährleisten. Für die Zwecke des Satzes 2 ist die Ton- und Bildübertragung der an der Sitzung teilnehmenden Personen unabhängig davon zulässig, ob sie in die Ton- und Bildübertragung einwilligen. Bei technisch bedingten Störungen der Wahrnehmbarkeit, die nachweislich im Verantwortungsbereich des Landkreises liegen, darf die Sitzung nicht fortgesetzt werden. Sonstige Störungen sind unbeachtlich; sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Kreistagsmitglied gefassten Beschlusses. § 32 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 29 Vorsitz

(1) Den Vorsitz im Kreistag führt der Landrat; in seiner Vertretung führen ihn die Kreisbeigeordneten in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis. Bei Verhinderung des Landrats und der Kreisbeigeordneten soll das älteste anwesende Kreistagsmitglied den Vorsitz führen. Verzichtet das älteste anwesende Kreistagsmitglied auf den Vorsitz, so wählt der Kreistag aus seiner Mitte den Vorsitzenden.

(2) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(3) Der Vorsitzende, der nicht gewähltes Kreistagsmitglied ist, hat ebenfalls Stimmrecht. Dieses ruht bei

  1. Wahlen,
  2. allen Beschlüssen, die sich auf die Vorbereitung der Wahl des Landrats und der Kreisbeigeordneten beziehen,
  3. dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens zur Abwahl des Landrats,
  4. Beschlüssen über die Abwahl von Kreisbeigeordneten,
  5. der Festsetzung der Bezüge des Landrats und der Kreisbeigeordneten,
  6. Beschlüssen über Einsprüche gegen Ausschlussverfügungen des Vorsitzenden nach § 31 Abs. 3.

Soweit sein Stimmrecht ruht, wird der Vorsitzende bei der Berechnung der Stimmenmehrheit nicht mitgezählt.

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